Dr. Jens Deppe
Der Anspruch auf den „moralischen Schadensersatz“, den das Zivilgesetzbuch der Republik Kasachstan durch Art. 951 gewährt, lässt sich mit dem Anspruch auf den Ersatz des immateriellen Schadens vergleichen, den das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch enthält. In beiden Fällen sollen Schäden ersetzt werden, die sich nicht in einem messbaren geldwerten Nachteil „materialisiert“ haben und die daher - im Gegensatz zu den Vermögensschäden - als immaterielle Schäden bezeichnet werden können. Obgleich es schwierig ist, solche Schäden in Geld zu beziffern, soll der Schadensersatz durch eine Geldzahlung geleistet werden. Der deutsche Ausdruck hierfür lautet „Schmerzensgeld“. Die Probleme, die für die Praxis hieraus resultieren, liegen auf der Hand.
Wie bestimmen die Gerichte die Höhe von immateriellen Schäden? Derartige Ansprüche gewähren keinen Schadensersatz im eigentlichen Sinne des Wortes. Weder geht es um die Wiederherstellung des früheren Zustandes (Naturalrestitution), noch um die Geldentschädigung als Wertersatz für die erlittene Einbusse (Kompensation). Anders als die Heilbehandlungskosten und der Verdienstausfall stellen Leid und Schmerz keinen Wertverlust dar. Daher fragt sich: Welche Umstände spielen bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes durch das Gericht eine Rolle? Und wenn das Gericht eine Vielzahl von Umständen zu berücksichtigen hat, fragt sich weiter: Wie bestimmt der Verletzte vor Prozessbeginn die Höhe seiner Klageforderung?
Ein zweites, gleichfalls nicht nur theoretisches Problem ist es, den Begriff des immateriellen Schadens so zu fassen, dass nicht beliebige Irritationen des menschlichen Gemütes zur Forderung von Schadensersatzansprüchen führen können. Da sich dieser Begriff einer eindeutigen Definition entzieht, ist es notwendig, ihm möglichst scharfe Konturen zu geben.
Das Zivilgesetzbuch der Republik Kasachstan definiert den „moralischen Schaden“ in Art. 951 ZGB RK als „Verletzung, Schmälerung oder Entziehung persönlicher, nichtvermögenswerter Güter und Rechte natürlicher und juristischer Personen, insbesondere sittliche und physische Leiden (Herabsetzung, Verärgerung, Niedergeschlagenheit, Zorn, Beschämung, Verzweiflung, Schmerz, Verlust von Gliedmassen und anderen Körperteilen, unbequeme / unnatürliche Zustände und anderes), die der Verletzte infolge einer gegen ihn gerichteten Rechtsverletzung verspürt."[1]
Aus deutscher Sicht fallen zunächst zwei Unterschiede zum Recht der Republik Kasachstan auf: die Erwähnung juristischer Personen und die Aufzählung von Gemütszuständen. Zum ersten: Es ist fraglich, ob juristische Personen menschliche Gefühle wie Schmerz, Zorn oder Verzweiflung spüren können. Wenn hiermit der Zorn des Kollektivs gemeint sein sollte, so wäre zu entgegnen, dass die juristische Person nicht mit dem Kollektiv, also der Gesamtheit aller ihr angehörenden natürlichen Personen, gleichzusetzen ist. Die juristische Person ist eine mit eigenen Rechten ausgestattete Rechtsfigur, die des Leidens unfähig ist.[2] Zum zweiten: Die Aufzählung von Gemütszuständen weckt Bedenken, weil Gefühlsregungen wie Verärgerung und Beschämung, also rein subjektive Empfindungen, die infolge einer Rechtsverletzung verspürt werden, anders als physische Schmerzen oder schwere psychische Störungen kaum fassbar sind.
Die entsprechende Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs geht insofern von einem klareren Ansatz aus, als sie sich auf die Verletzung bestimmter, namentlich genannter Rechtsgüter bezieht. Die im Jahr 2002 erneuerte Fassung des § 253 BGB [3] lautet:
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Anknüpfungspunkt für den immateriellen Schadensersatz ist somit in erster Linie die körperliche Unversehrtheit. Auch das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands gilt als „Verletzung des Körpers“. Das wichtigste Merkmal der Körperverletzung ist die medizinische Messbarkeit des Eingriffs, der medizinische Nachweis einer Beeinträchtigung. Die Schmerzen des Verletzten, seine Leiden, Beeinträchtigungen und möglicherweise dauernden Entstellungen sind vom Schädiger durch eine Geldzahlung auszugleichen. Abgesehen von der Körperverletzung können die Sittlichkeitsdelikte (von der Verführung Minderjähriger bis zur Vergewaltigung) sowie die Freiheitsentziehung zu einem zivilrechtlichen Anspruch auf den Ersatz des immateriellen Schadens führen. Ferner gewährt die Rechtsprechung bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf den Ersatz des immateriellen Schadens.[4]
Wie die »billige Entschädigung« in Geld ermittelt werden soll, welche Kriterien zu berücksichtigen sind und welche Funktion die Entschädigung erfüllen soll, ist weitgehend durch die Rechtsprechung entschieden worden. Im folgenden sollen einige von den deutschen Gerichten entschiedene Fragen kurz dargestellt werden. 1955 wurde dem Grossen Senat für Zivilsachen die Frage vorgelegt, ob bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes alle Umstände, also auch die Vermögensverhältnisse und der Grad des Verschuldens des Schädigers, zu berücksichtigen sind. Diese Frage nahmen die Richter zum Anlass, den Anspruch auf Schmerzensgeld grundsätzlich zu definieren. Im Urteil führten sie aus:
„Im Vordergrund soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenigen Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind.“ In erster Linie bilden die Grösse, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. „Das Schmerzensgeld soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet.“[5]
Der Ersatz des immateriellen Schadens erfüllt demnach eine doppelte Funktion: zum einen die zivilrechtliche Kompensation, zum anderen die Sanktion, die den Schädiger für seine rechtswidrige und schuldhafte Handlung büssen lässt. Hieraus folgte nach der Auffassung des Gerichts, dass der Richter zur Bemessung des Schadens sämtliche relevante Umstände auf beiden Seiten zu berücksichtigen hat. Sowohl der Umfang und die
Schwere des Schadens für den Geschädigten als auch das Verschulden des Schädigers, der Anlass der Verletzungshandlung spielen eine Rolle.
Die wichtigsten Gesichtspunkte sind folgende:
Der Umfang und Schwere des Dauerschadens, wobei es nicht nur auf die Erwerbsminderung als solche ankommt, sondern auch auf die persönlichen Verhältnisse des Verletzten.
Die sozialen Belastungen wie zum Beispiel Störungen in der Ausbildung, verminderte Heiratsaussichten, Aufgabe des Sports usw.
Das Alter des Verletzten, d. h. ein junger Mensch, der einen schweren Dauerschaden erlitten hat und noch lange an den Verletzungsfolgen zu tragen hat, bekommt mehr Schmerzensgeld.
Psychische Leiden können nur in Ausnahmefällen zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen. Primäre psychische Beeinträchtigungen wie Trauer, Depressionen, Unlust oder Antriebsschwäche sind von der Entschädigung ausgeschlossen, weil sie nicht unmittelbar auf die Verletzungshandlung des Schädigers zurückzuführen sind oder mit anderen Worten keine pathologisch nachweisbare Ursache haben. Erst wenn diese mentalen Probleme die Form einer Erkrankung annehmen, die ärztlich oder psychotherapeutisch zu behandeln ist, wie zum Beispiel ein schwerer Schock aufgrund des Todes eines nahen Angehörigen, liegt eine Gesundheitsverletzung vor, die zum Schadensersatz berechtigt.
Ist der Verletzte unter Schmerzen verstorben, steht der Anspruch auf den Ersatz des immateriellen Schadens den Erben in unverminderter Höhe zu.
Beispiele für entsprechende Schmerzensgeldbeträge:
- DM 135.000 für Tod nach komatösem Zustand 5 Wochen nach Verabreichung einer Injektion (OLG Düsseldorf, MDR 1998, 470)
- DM 50.000 für Tod eines Mannes nach fast 10 Monaten im Koma, aber mit Schmerzempfindungen (OLG Gelle, VersR 1996, 1184)
- DM 35.000 für schwerste Verletzungen eines 21-jähr. Mannes, die bei dauerndem Koma nach 3 1/2 Monaten zum Tode führten (OLG Oldenburg,
VersR 1996, 726).
b) Genugtuung, Sanktion
Das Verschulden des Schädigers kann berücksichtigt werden, insbesondere bei einem Verbrechen oder grober Fahrlässigkeit kann das Schmerzensgeld höher festgesetzt werden als zum Beispiel bei einem Fehlverhalten im Strassenverkehr, das jedem unterlaufen kann.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten, aber auch des Schädigers können berücksichtigt werden. Insbesondere soll der Schädiger durch die Höhe des Schmerzensgeldes nicht in schwere und nachhaltige Not gebracht werden. Andererseits führt die Vermögenslosigkeit nicht zur Befreiung von der Entrichtung eines Schmerzensgeldes, denn die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur einer unter mehreren Gesichtspunkten für den immateriellen Schadensersatz. Bei Verkehrsunfällen ist dies selten ein Problem, weil ja in der Regel Versicherungsschutz besteht. In einem solchen Fall sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schädigers ohne Belang.
Die Hinauszögerung der Schadensregulierung durch die Versicherungsgesellschaft kann zugunsten des Verletzten berücksichtigt werden.
Gerade bei sehr schweren Verletzungen kann sich der Geschädigte in einem Zustand befinden, in dem alle Wahrnehmungsfunktionen soweit erloschen sind, dass er die Vorteile eines Schmerzensgeldes nicht mehr geniessen kann. Grundsätzlich hat der BGH ausgeführt, dass das Schmerzensgeld in einem solchen Fall zwar nicht als Ausgleich, aber unter dem Gesichtspunkt einer symbolischen Wiedergutmachung gerechtfertigt sein kann. Hierbei hat sich der BGH auf die Menschenwürde berufen.
Ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten ist bei der Gesamtbetrachtung des Falles mit zu berücksichtigen.
Da das Schmerzensgeld grundsätzlich einheitlich zu bemessen ist, wird in der überwiegenden Zahl der Fälle ein einmaliger Kapitalbetrag zugesprochen. In Ausnahmefällen kann ein Teilbetrag zuerkannt werden, wenn der Rechtsstreit an sich zur Entscheidung reif ist und erhebliche Beeinträchtigungen, z.B. langer Krankenhausaufenthalt oder Unterbrechung des Studiums, vorliegen. In solchen Fällen darf das endgültige Schmerzensgeld erst später festgesetzt werden, wenn sämtliche Unfallfolgen, ihre Auswirkungen auf das Leben des Geschädigten und die Heilungsaussichten überschaubar sind. - Bei ungewissem Heilungsverlauf, bei der Möglichkeit des Auftretens noch nicht übersehbarer Dauerschäden oder ganz allgemein bei schweren Fällen, in denen die Möglichkeit nachteiliger Veränderung besteht, wird der Geschädigte ausser der Leistungsklage auch eine Feststellungsklage erheben. Hierdurch erwirkt er die gerichtliche Feststellung, dass der Schädiger zum Ersatz auch der künftig im Zusammenhang mit dem Vorfall noch auftretenden Schäden verpflichtet ist.
Für die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt: „Nicht nur das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, wie etwa anhaltende Schmerzen, die Notwendigkeit wiederholter, schmerzhafter und in ihrem Erfolg Ungewisser ärztlicher Eingriffe oder auch die drohende Gefahr weiterer unfallbedingter Spätschäden, rechtfertigt es, dem Geschädigten statt einer Kapitalabfindung eine Schmerzensgeldrente zu gewähren. Vielmehr kann bereits der Verlust eines wichtigen Gliedes dem Richter Anlass geben, die Form der Rentenzahlung zu erwägen; denn die Lebensbeeinträchtigung wirkt in solchen Fällen immer wieder neu und wird immer wieder schmerzlich empfunden, so dass es angemessen sein kann, der laufenden, nicht vermögensrechtlichen Beeinträchtigung auch eine laufende geldliche Entschädigung gegenüberzustellen."[6] Da das Gesetz den Richter nach keiner Richtung hin einengt, ist es ihm überlassen, unter Abwägung aller in Betracht kommender Umstände nach § 287 ZPO auch über die Form der Entschädigung, Kapital oder Rente oder beides nebeneinander, zu entscheiden.[7]
Um den Parteien, aber auch den Richtern für die Bemessung des immateriellen Schadenersatzes Orientierungspunkte an die Hand zu geben, wurden in Deutschland sogenannte Schmerzensgeld-Tabellen zusammengestellt, die kurze Angaben zu früheren Gerichtsentscheidungen enthalten und nach der Höhe des Schmerzensgeldes geordnet sind. Die Geldentwertung ist beim Vergleich mit neuen Fällen selbstverständlich immer zu berücksichtigen. Aus einer dieser Tabellen sollen im folgenden zur Veranschaulichung einige Entscheidungen zitiert werden:[8]
a) 300.000 DM und 600 DM monatliche Rente
Verletzung: Komplette Rückenmarks-Querschnittslähmung mit vollständiger Lähmung des Rumpfes und des Unterleibs
Dauer und Umfang der Behandlung: 5 Wochen bewusstlos, 7 Wochen bei ständiger Dauerbeatmung akute Lebensgefahr, insgesamt 32 Monate Krankenhaus
Person: 21-jähriger Abiturient
Dauerschaden: Atmungsbeinträchtigung, posttraumatische Epilepsie, Depressionen, Rollstuhl
Besondere Umstände, die für die Entscheidung massgebend waren: Während des Krankenhausaufenthaltes stärkste Medikamentierung
Gericht, Datum der Entscheidung: OLG Köln, 2.8.1991
b) 100.000 DM
Verletzung: Glassplitterverletzung beider Augen, völlige Erblindung
Dauer und Umfang der Behandlung: fünf Operationen
Person: 27-jähriger Arbeiter
Dauerschaden: völlige Erblindung, Minderung der Erwerbstätigkeit 100 %
Besondere Umstände, die für die Entscheidung massgebend waren: Keine Hoffnung auf den Erfolg einer Rehabilitationsmassnahme
Gericht, Datum der Entscheidung: LG Bielefeld, 29.1.1979
c) 100.000 DM + immaterieller Vorbehalt
Verletzung: Zahlreiche brutale körperliche Misshandlungen und Vergewaltigungen
Person: Prostituierte
Besondere Umstände, die für die Entscheidung massgebend waren: Die Verurteilung des Beklagten zu 10 Jahren Freiheitsentziehung wurde nicht als ausreichende Genugtuung für die Geschädigte angesehen.
Gericht, Datum der Entscheidung: LG Frankfurt / M., 24.2.1998
d) 54.000 DM
Verletzung: Schädelhirntrauma, Schädelbasisfraktur, Rippenserienfraktur usw.
Dauer und Umfang der Behandlung: 2 Wochen Intensivstation, davon die ersten 3 Tage im Koma, 6,5 Monate stationär, anschliessend erneute 16-monatige stationäre Behandlung wegen Depressionen in psychiatrischer Klinik
Person: Frau
Dauerschaden: Minderung der Erwerbstätigkeit 100 %
Besondere Umstände, die für die Entscheidung massgebend waren: Mithaftung 40 %. Die Klägerin leidet unter Antriebsarmut, verlangsamtem Denken, Einschränkung der Kritikfähigkeit, der affektiven Ausdrucksmöglichkeit, Gesichtsteillähmung, Gleichgewichtsstörung usw.
Gericht, Datum der Entscheidung: OLG Celle, 28.11.1996
e) 6.000 DM
Verletzung: Schockschaden nach Tod des Kindes, Depressionen
Person: Frau
Besondere Umstände, die für die Entscheidung massgebend waren: Die Klägerin hatte den Verlust des Kindes auch drei Jahre nach Urteilsfällung noch nicht verarbeitet
Gericht, Datum der Entscheidung: LG Oldenburg, 10.5.1995
f) 6.000 DM
Verletzung: Biss in die Hand durch möglicherweise HIV-Infizierten
Person: Polizeibeamter
Besondere Umstände, die für die Entscheidung massgebend waren: Verletzter wurde anlässlich einer angeordneten Blutentnahme gebissen. Im Vordergrund steht der Ausgleich für die mit der Gefahr der Ansteckung verbundenen psychischen Belastungen.
Gericht, Datum der Entscheidung: LG Saarbrücken, 22.3.1989
g) 5.000 DM
Verletzung: Verletzung des Persönlichkeitsrechts aufgrund eines leichtfertig erstellten nervenärztlichen Attestes für die Unterbringung in einer Psychiatrie
Person: Verwaltungsangestellter
Besondere Umstände, die für die Entscheidung massgebend waren: Attest ordnete die sofortige Unterbringung an, zu der es jedoch nicht gekommen ist
Gericht, Datum der Entscheidung: BGH, 11.4.1989
h) 2.500 DM
Verletzung: Nasenbeinbruch
Dauer und Umfang der Behandlung: 11 Tage Krankenhaus
Besondere Umstände, die für die Entscheidung massgebend waren: Faustschlag, erhebliche Genugtuung gefordert
Gericht, Datum der Entscheidung: AG Borken, 25.6.1990
Bei Ansprüchen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist die Stellung eines unbezifferten Antrags, durch die die Bemessung der begehrten Leistung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, grundsätzlich zulässig. Als Klageantrag wird empfohlen: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.“ In der Klagebegründung muss jedoch, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 II Nr. 2 ZPO zu genügen, die Grössenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie möglich angegeben werden, insbesondere durch die Angabe des geforderten Mindestbetrags.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist auch für die Ermittlung des Streitwertes von Bedeutung, nach dem sich die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren bemisst. Wurde die Höhe des Schmerzensgeldes völlig in das Ermessen des Gerichts gestellt, so ist der Streitwert der Betrag, der nach dem tatsächlichen Vortrag des Klägers als das angemessene Schmerzensgeld zu erachten ist. Erweisen sich die vom Kläger behaupteten klagebegründenden Tatsachen teilweise als nicht zutreffend und billigt das Gericht aus diesem Grund einen niedrigeren Betrag zu, dann ist unter Teilabweisung der Klage dem Kläger ein entsprechender Teil der Kosten aufzuerlegen. Hat der Kläger einen bestimmten Mindestbetrag gefordert und bleibt das Gericht in seinem Urteil nicht nur geringfügig unter diesem Betrag, so ist dem Kläger unter Teilabweisung der Klage ein Teil der Kosten aufzuerlegen. Nach oben ist das Gericht nicht an die Angaben des Klägers gebunden, da sich der Streitwert am angemessenen Schmerzensgeld auszurichten hat. Gegebenenfalls hat das Gericht nach Anhörung der Parteien den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessenen und billig erscheinenden Betrag höher festzusetzen, als dies der angegebenen Grössenvorstellung des Klägers entspricht.
Aus einem Aufsatz aus der Sammlung „Aktuelle Probleme des Zivilrechts“ zur internationalen wissenschaftlich-praktischen Konferenz in Almaty im Jahr 2002 geht hervor, dass der Ersatz des moralischen Schadens in der Republik Kasachstan ein in vieler Hinsicht noch nicht abschliessend geklärtes Thema ist.[9] Dennoch lässt sich die häufige Anwendung der Bestimmungen zum moralischen Schadensersatz feststellen, und die Höhe der geforderten und von den Gerichten der Republik Kasachstan zugesprochenen Schadensersatz-Beträge sind zum Teil beträchtlich.[10]
Diese Praxis lässt sich nicht allein mit dem weiten Anwendungsbereich des Art. 951 ZGB RK erklären, der über den Bereich der Körperverletzungen hinausgeht und auch bei Klagen wegen Verletzung der Ehre und Würde eine zunehmende Rolle spielt. Anscheinend wird der moralische Schadensersatz auch bei geringfügigen Rechtsverletzungen oft zur Begründung von zusätzlichen Schadensersatzforderungen herangezogen, sowie in vielen Fällen, in denen kein persönliches Rechtsgut wie die körperliche Unversehrtheit, die Ehre oder die Freiheit
verletzt wurde. Wenn aber jede beliebige Rechtsverletzung zur Begründung dafür herangezogen werden könnte, dass ein moralischer Schaden entstanden ist, und wenn ausserdem auch noch eine Vermutung hierfür gelten würde, die der Rechtsverletzer zu entkräften hätte,[11] so wäre die Anwendung des moralischen Schadensersatzes tatsächlich grenzenlos. Dem möglichen Missbrauchs schadensrechtlicher Vorschriften für andere Zwecke als für den unmittelbaren Ausgleich des durch die Verletzung zugefügten Schadens sollte jedenfalls vorgebeugt werden.
Abschliessend sollen daher angesichts der zahlreichen Ehrverletzungsprozesse, die im russischen Rechtskreis zu beobachten sind, die strengen Massstäbe dargestellt werden, die die deutsche Rechtsprechung für die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts[12] entwickelt hat:
Der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst insbesondere die Ehrverletzungen, auch soweit sie nicht strafbar sind und deswegen eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung bzw. Delikt begründen würden (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 ff StGB).
Im Unterschied zum Anspruch auf den Ersatz des Vermögensschadens ist jedoch beim Anspruch auf Geldentschädigung des immateriellen Schadens eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts Voraussetzung, die auf andere Art nicht auszugleichen ist. Genügt der Widerruf oder die Gegendarstellung schon dem Bedürfnis des Geschädigten, seine Ehre wieder herzustellen, so kann er nicht noch zusätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld geltend machen. Im einzelnen:
Erforderlich ist eine schwere Persönlichkeitsverletzung, die nach den Umständen des Einzelfalls, vor allem unter Berücksichtigung des Beweggrundes für das Handeln des Verletzers, als nicht hinnehmbar, nachhaltig und besonders verletzend erscheint, so dass für die Sanktion ein unabwendbares Bedürfnis besteht.
Erforderlich ist weiterhin ein schweres Verschulden des Verletzers, etwa ein grober Verstoss gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten, eine grobe Missachtung der Person des Verletzten.
Eine anderweitige Möglichkeit, den Schaden auszugleichen, darf nicht gegeben sein; so kann zum Beispiel die ordnungsgemässe Berichtigung unwahrer Behauptungen den immateriellen Schadensersatz ausschliessen.
Zur Beweislastverteilung: Der Kläger trägt die Beweislast für die Unrichtigkeit einer angegriffenen Behauptung oder für die Umstände, die einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründen; erfüllt die Behauptung den Tatbestand der Verleumdung, so kehrt sich die Beweislast um; wurde die Behauptung aber von einem Angehörigen der Presse aufgestellt, der im Interesse der Bürger über ein Thema berichtete, für das ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand und hat er dabei nicht offensichtlich gegen die publizistische Sorgfaltspflicht verstossen, so liegt die Beweislast wiederum beim Verletzten (vgl. den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB: „Wahrnehmung berechtigter Interessen“).
[1] Diese Formulierung geht zurück auf den Plenumsbeschluss des Obersten Gerichts der RK vom 22.12.1995 „Über die Anwendung der Gesetzgebung zum Ersatz des moralischen Schadens durch die Gerichte“ (Ïîñòàíîâëåíèå ïëåíóìà Âåðõîâíîãî Ñóäà ÐÊ îò 22.12.1995 ãîäà ¹ 10 «Î ïðèìåíåíèè ñóäàìè çàêîíîäàòåëüñòâà î âîçìåùåíèè ìîðàëüíîãî âðåäà»). Vgl. auch den entsprechenden neueren Beschluss des Obersten Gerichts vom 21. Juni 2001.
[2] Vgl. z. B. BGH MDR 1981, S. 41 ff. Ebenso gegen Schmerzensgeld für juristische Personen: Á. Áàçàðáàåâ, Âîçìåùåíèå ìîðàëüíîãî âðåäà ïî çàêîíîäàòåëüñòâó Ðåñïóáëèêè Êàçàõñòàí, Ãðàæäàíñêîå çàêîíîäàòåëüñòâî Ðåñïóáëèêè Êàçàõñòàí, âûïóñê 15, ñ. 91 (99). - Art. 143.6 ZGB RK sieht hingegen ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass auch juristische Personen immaterielle Schadensersatz-Ansprüche geltend machen.
[3] § 253 BGB neue Fassung gewährt einen allgemeinen Anspruch auf Schmerzensgeld, der über die Verschuldenshaftung aus unerlaubten Handlungen (Delikt) hinaus auch die Gefährdungs- und Vertragshaftung einbezieht. Massgebliche Anspruchsnorm war zuvor der § 847 BGB, der aufgehoben wurde. Der Gesetzentwurf zur Reform des Schadensrechts enthielt zunächst für § 253 Abs. 2 BGB die zusätzliche Formulierung „wenn der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist.“ Bei Bagatellverletzungen sollte der Schmerzensgeldanspruch entfallen.
[4] Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde bei den Rechtsgütern des § 253 Abs. 2 nicht aufgeführt, weil der Anspruch auf Geldentschädigung unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes hergeleitet wird. Vgl. hierzu unten 7).
[5] BGHZ 18, 149, 154 ff.
[6] BGHZ 18, 149.
[7] BGH VersR 1970, 281.
[8] ADAC-Schmerzensgeld-Beträge, 19. Auflage.
[9] À. Ó. Òàãàåâ, Âîçìåùåíèå ìîðàëüíîãî âðåäà â ãðàæäàíñêîì ïðàâå Ðåñïóáëèêè Êàçàõñòàí: Àêòóàëüíûå ïðîáëåìû ÷àñòíîãî ïðàâà, Àëìàòû 2003, ñ. 306; vgl. auch Á. Áàçàðáàåâ, Âîçìåùåíèå ìîðàëüíîãî âðåäà ïî çàêîíîäàòåëüñòâó Ðåñïóáëèêè Êàçàõñòàí, Ãðàæäàíñêîå çàêîíîäàòåëüñòâî Ðåñïóáëèêè Êàçàõñòàí, âûïóñê 15, ñ. 91 (97).
[10] Siehe z. B. «Æóðíàëèñò ó ñóäåáíîãî áàðüåðà», Ñáîðíèê ñóäåáíûõ ðåøåíèé ÐÊ ïî äåëàì ñ ó÷àñòèåì ÑÌÈ è æóðíàëèñòîâ çà 1996 – 2000 ãîäû, Àëìàòû 2001, ñ. 383 (392): Wegen Verletzung der Ehre und Würde 12.500.000 KZT eingeklagt, 1.000.000 KZT zugesprochen; ñ. 490-495: 3.000.000 KZT in erster Instanz zugesprochen, in zweiter Instanz auf 300.000 KZT verringert.
[11] À. Ó. Òàãàåâ, am angegebenen Ort, S. 307/308, spricht von einer „Vermutung des moralischen Schadens“, die er durch die Praxis der Gerichte bestätigt sieht.
[12] Der Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde entgegen der gesetzlichen Regelung des BGB (§ 253) von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewährt. Diese seit dem „Herrenreiter-Fall“ (BGHZ 26, 349) praktizierte Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht im „Prinzessin Soraya-Fall“ (BVerfGE 34, 269) als begründete Rechtsfortbildung bezeichnet. Anderer Ansicht, vor allem im Hinblick auf die Fragwürdigkeit unterschiedlicher Massstäbe, die für „kleine“ und „grosse“ Leute gelten sollen, R. Knieper, Zwang, Vernunft, Freiheit, Studien zur Konstruktion der bürgerlichen
Gesellschaft, Frankfurt 1981, S. 157 ff.