Sehr geehrte Damen und Herren,
lassen Sie mich allen Organisatoren der Konferenz danken, deren Thema sehr
aktuell ist, besonders im Zusammenhang mit dem Unterzeichnung und
Ratifizierung der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten durch unsere Staaten. Wir hoffen,
dass die zusammengefassten Ergebnisse der Konferenz eine Grundlage für
die Unifizierung des Prozessrechts unserer Staaten in Übereinstimmung
mit allgemein anerkannten internationalen Standards bilden werden.
Gestatten Sie mir zunächst das aktuelle Gerichtssystem und das geltende Prozessrecht in der Republik Armenien kurz darzustellen.
Das Gerichtssystem der Republik Armenien war durch die Verfassung der
Republik Armenien aus dem Jahr 1995 vorgezeichnet. Die Annahme dieser
Verfassung machte die Durchführung gerichtsrechtlicher Reformen in zwei
Richtungen notwendig:
materiellrechtliche Änderungen, d.h. die
Schaffung oder Novellierung der Gesetzgebung in Übereinstimmung mit den
Anforderungen der Verfassung;
institutionelle Änderungen, d.h. die Schaffung neuer Institute, die den materiellrechtlichen Änderungen entsprechen sollten.
In den Jahren 1995 bis 1998 wurden in der Republik Armenien neue
Gesetzbücher - das Zivilgesetzbuch und die Zivilprozessordnung - sowie
Gesetze über das Gerichtssystem, den Status der Richter, die
Schiedsgerichte und die Schiedsgerichtsbarkeit, die Zwangsvollstreckung
gerichtlicher Akte, den Dienst zur Gewährleistung der
Zwangsvollstreckung gerichtlicher Akte, die Rechtsanwaltschaft, die
Staatsanwaltschaft u. a. ausgearbeitet und verabschiedet.
Die oben genannten Gesetzbücher und Gesetze traten am 1. bzw. 12. Januar 1999 in
Kraft. In Übereinstimmung mit diesen Gesetzen wurde ein neues
Gerichtssystem eingerichtet und wurden die Richter des Landes ernannt.
Laut Kapitel 6 "Die Judikative" der Verfassung besteht das Gerichtssystem
der Republik Armenien aus Gerichten allgemeiner Gerichtsbarkeit und dem
Verfassungsgericht. Im System der Gerichte allgemeiner Gerichtsbarkeit
gibt es 17 Gerichte erster Instanz (10 in den Gebieten, die in Armenien
"Mars" heißen, und 7 in der Stadt Jerewan), ein spezialisiertes
Wirtschaftsgericht (in Jerewan), das Sachen behandelt, welche im
Bereich der unternehmerischen Tätigkeit zwischen kommerziellen
Organisationen und Einzelunternehmern entstehen, 2 spezialisierte
Appellationsgerichte (in Jerewan) - eins für Zivilsachen und eins für
Straf- und Militärsachen - sowie ein spezialisiertes Kassationsgericht
(in Jerewan) mit seinen zwei Senaten, einer von diesen prüft Zivil- und
Wirtschaftssachen und der andere Straf- und Militärsachen.
Damit
Sie eine vollständige Vorstellung vom Gerichtssystem der Republik
Armenien gewinnen können, sollte ich ein weiteres, m. E. sehr wichtiges
Institut erwähnen, die Rede ist vom Rat der Gerichtsvorsitzenden.
Soweit ich weiß, gibt es in anderen GUS-Ländern kein solches Institut.
Der
Rat der Gerichtsvorsitzenden setzt sich aus den Vorsitzenden des
Kassationsgerichts und seiner beiden Senate, der Appellationsgerichte,
des Wirtschaftsgerichts und der Gerichte erster Instanz. Der
Vorsitzende des Kassationsgerichts ist von Amts wegen der Vorsitzende
des Rats der Gerichtsvorsitzenden.
Folgende wichtige Befugnisse des
Rats sollten hervorgehoben werden: Lösung von Fragen, die mit der
Sicherstellung normaler Tätigkeit aller gerichtlichen Instanzen
verbunden sind, Zusammenfassung der Gerichtspraxis, Erklärung und
Auslegung der Praxis der Anwendung der Gesetze, Organisation und
Durchführung einer Fort- und Weiterbildung der Richter, Einbringung in
die Regierung von Anträgen auf Finanzierung der Gerichte aus dem
Staatshaushalt u.a..
Aus den aufgezählten Befugnissen des Rats der
Gerichtsvorsitzenden lässt sich schlussfolgern, dass es sich beim Rat
der Gerichtsvorsitzenden nicht um eine gerichtliche Instanz, sondern um
das höchste Organ der Selbstverwaltung der Gerichte allgemeiner
Gerichtsbarkeit handelt.
Nun ein paar Sätze zum Prozessrecht der Republik Armenien, das die Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsakte regelt.
Bei
dem Gericht, das rechtskräftige Gerichtsakte überprüft, handelt es sich
um das Kassationsgericht, genauer um einen seiner beiden
spezialisierten Senate, in Abhängigkeit davon, on eine Zivil- oder
Strafsache behandelt wird (im Weiteren: Kassationsgericht).
Eine
Kassationsbeschwerde über rechtskräftig gewordene Gerichtsakte können
folgende Personen einbringen: Rechtsanwälte, die eine Sonderlizenz
besitzen und im Kassationsgericht eingetragen sind, sowie der
Generalstaatsanwalt der Republik Armenien und seine Stellvertreter. Der
Generalstaatsanwalt der Republik Armenien und seine Stellvertreter
können eine Kassationsbeschwerde über eine Zivilsache nur in den Fällen
erheben, wenn der Gerichtsakt Vermögensinteressen des Staates berührt.
Das
Kassationsgericht überprüft die rechtskräftig gewordenen Gerichtsakte
in den Grenzen der Gründe, welche in der Kassationsbeschwerde genannt
sind.
Gründe für die Einbringung einer Kassationsbeschwerde sind
Verstöße gegen das materielle oder prozessuale Recht sowie neu bekannt
gewordene Tatsachen. Für Kassationsbeschwerden, die auf Grund der
Verstöße gegen das materielle oder prozessuale Recht in Zivilsachen
erhoben werden, besteht eine dreimonatige Beschränkungsfrist, vom Tag
des Inkrafttretens des Gerichtsakts an berechnet.
Das Kassationsgericht, das die Sache geprüft hat, ist berechtigt,
1) die Entscheidung des Gerichts ohne Änderung zu lassen und die Beschwerde abzuweisen;
2) die Entscheidung vollständig oder teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung zurückzuverweisen;
3) das Verfahren zu beendigen. In Zivilsachen kann es ebenfalls die Klage auf sich beruhen lassen.
Die Entscheidungen des Kassationsgerichts treten mit dem Moment ihrer Bekanntgabe in Kraft und können nicht angefochten werden.
Da
Sie bereits eine allgemeine Vorstellung von dem gegenwärtigen
Gerichtssystem und dem geltenden Prozessrecht der Republik Armenien
haben, möchte ich Ihnen jetzt einige Probleme vorstellen, die m. E.
heute aktuell sind.
In
Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des
internationalen Völkerrechts bilden die ratifizierten internationalen
Verträge einen Bestandteil des Rechtssystems des Staates und wenn in
ihnen andere Normen vorgesehen sind, dann werden die Normen des
Vertrags angewandt. Zu den wichtigsten Verträgen für unsere Länder
gehört die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (im Weiteren: Konvention), die unter anderem auf eine
größere Einigung zwischen den Mitgliedern des Europarats abzielt. Eines
der Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist der Schutz und die
Entwicklung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. In einem
Rechtsstaat ist das in erster Linie eine Prärogative (die Berufung) der
richterlichen Gewalt. Folglich sollten sämtliche Fragen der
Vervollkommnung des Gerichtssystems und des Prozessrechts unter dem
Aspekt der Konvention, insbesondere ihrer Artikel 6, 34 und 35,
betrachtet werden.
Laut Art. 6 der Konvention hat jedermann Anspruch
darauf, dass seine Sache in billiger Weise, öffentlich und innerhalb
einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen
und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die
Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu
entscheiden hat. Die Teilnehmerstaaten verpflichten sich, eine
effiziente Verwirklichung des Rechts auf Gerichtsschutz in keiner Weise
zu verhindern (Art. 34), und der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte kann eine Sache zur Prüfung annehmen nur, nachdem alle
inneren Mittel des Rechtsschutzes ausgeschöpft wurden, und innerhalb
von sechs Monaten, vom Tag der endgültigen Beschlussfassung durch die
nationalen Organe an berechnet (Art. 35).
Eine Analyse dieser Normen
und ihrer Kommentierung seitens internationaler Organisationen bringt
uns zu folgender Schlussfolgerung: Die Vervollkommnung des
Prozessrechts soll vor allem zur Sicherstellung des Rechts einer Person
auf gerichtlichen Schutz innerhalb einer angemessenen Frist und durch
effiziente prozessuale Procedere dienen.
Unter Berücksichtigung des
Themas unserer heutigen Konferenz möchte ich Sie mit zwei Problemen des
Prozessrechts konfrontieren, die meiner Meinung nach für alle Kollegen
interessant sein dürften.
Problematisch ist die Frage nach den Befugnissen der höchsten gerichtlichen Instanz bei der Überprüfung der Gerichtsakte.
Bevor
man über diese Befugnisse entscheidet, sollte man Klarheit über die
Aufgaben erzielen, die vor der Überprüfung der Gerichtsakte, bei der es
sich um ein sehr wichtiges Stadium des Gerichtsprozesses handelt,
stehen. Ich bin der Ansicht, dass das Gericht höchster Instanz
(Kassationsgericht, Oberstes Gericht, Oberster Gerichtshof usw., die
Bezeichnung spielt in diesem Fall keine Rolle) folgende Aufgaben hat:
1) Prüfung der Gesetzlichkeit und Begründetheit des Gerichtsakts, 2)
Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des Gesetzes und als Folge
davon einer einheitlichen Gerichtspraxis. In diesem Zusammenhang möchte
ich an die Meinung von Napoleon erinnern, die er im Kassationsgericht
Frankreichs Anfang des 19. Jahrhunderts ausgesprochen hat: "Den
Gerichtsämtern erlauben, die Gesetze zu überschreiten und deren
Erfüllung zu umgehen, heißt die gesetzgebende Gewalt vernichten. In
diesem Sinne ist das Kassationsgericht die notwendige Stütze des
Gesetzgebers. Wenn eine genaue Erfüllung der Gesetze eine
unentbehrliche Bedingung der Ordnung im Staat ist, dann kann man nicht
umhin, im Kassationsgericht die Institution zu sehen, die die
Staatsgewalt stärkt und die Unerschütterlichkeit des Staates festigt"
(zitiert nach "Zivilprozess" von S. N. Abramow, Moskau 1948).
Eine
Analyse der Kommentare zu Art. 6 der Konvention über den Begriff des
Gerichts lässt schlussfolgern, dass das Gericht den kompletten "Satz"
von Befugnissen besitzen muss, um über alle Fragen des zivilrechtlichen
Streits oder der erhobenen strafrechtlichen Anklage entscheiden zu
können. Außerdem folgt aus dem Wort "Überprüfung", dass es im
prozessualen Sinn sowohl Aufhebung als auch Änderung des Gerichtsakts
einschließt.
Wie wir es schon oben gesagt haben, hat das
Kassationsgericht der Republik Armenien als die höchste gerichtliche
Instanz nicht die Befugnis, den Gerichtsakt zu ändern. Man kann also
feststellen, dass das Kassationsgericht mit seinen heutigen Befugnissen
eher an eine Experteneinrichtung, die eine Kassationsbeschwerde
begutachtet, als an die höchste gerichtliche Instanz erinnert, die
Rechtsprechung ausübt und den Schlusspunkt in der Prüfung einer Sache
setzt.
Es ist schon kennzeichnend, dass das Kassationsgericht nach
der geltenden Zivil- und Strafprozessordnung berechtigt ist, den
Gerichtsakt aufzuheben und das Verfahren einzustellen, aber nicht den
Gerichtsakt zu ändern, obwohl die erste Befugnis eine viel größere
Verantwortung bedeutet.
Wenn man die Frage von der praktischen Seite
angeht, so soll hervorgehoben werden, dass eine recht große Anzahl von
Gerichtsakten im Kassationsgericht aufgehoben wird (im Jahre 2000
wurden 259 Gerichtsakte von 431, d. i. 60%, aufgehoben, im Jahre 2001
328 von 863, d. i. 38%, und im ersten Halbjahr 2002 159 von 466,
d.i.34%). Was nun die statistischen Daten bezüglich der Überprüfung der
rechtskräftig gewordenen Gerichtsakte betrifft, so ist hier der Anteil
der Kassationsbeschwerden der Rechtsanwälte, die über eine Sonderlizenz
verfügen und im Kassationsgericht eingetragen sind, denen stattgegeben
wurde, noch größer. Im Jahre 2000 wurden auf Grund von 177 Beschwerden
152 Gerichtsakte (85%) aufgehoben, im Jahre 2001 73 von 98 (74%) und im
ersten Halbjahr 2002 41 von 57 (72%). Jede Aufhebung des Gerichtsakts
bedeutet einen Kreislauf der betreffenden Sache durch die gerichtlichen
Instanzen, was zu Verzögerungen führt und eine künstliche Belastung mit
all ihren negativen Folgen entstehen lässt.
Eine Analyse der
Entscheidungen des Kassationsgerichts lässt den eindeutigen Schluss
darüber ziehen, dass der erwähnte Kreislauf eine Ausnahme und keine
Regel gewesen wäre, wenn das Kassationsgericht die Befugnis gehabt
hätte, Gerichtsakte zu ändern. Ich werde versuchen, diesen Gedanken an
folgenden Beispielen zu begründen.
Die Aufhebung eines Gerichtsakts
und seine Zurückverweisung zu einer neuen Prüfung ist m. E. in den
seltenen Fällen begründet, wenn das Gericht gegen die Normen des
Prozessrechts grob verstoßen hat. Z.B. wenn das Gericht die Sache in
Abwesenheit eines Prozessbeteiligten geprüft hat, der über die Zeit und
den Ort der Gerichtssitzung nicht ordnungsgemäß benachrichtigt war,
oder wenn das Gericht eine Entscheidung über Rechte und Pflichten von
Personen, die nicht am Prozess beteiligt sind, getroffen hat (Art. 227
ZPO der Republik Armenien).
Die Zurückverweisung einer Sache zu
einer neuen Prüfung ist auch dann begründet, wenn die Überprüfung wegen
neu bekannt gewordener Tatsachen notwendig ist (dies kommt äußerst
selten vor). Z.B. die für die Sache wesentlichen Umstände, die den
Prozessbeteiligten nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten
oder die Aufhebung eines gerichtlichen Aktes, Strafurteils oder des
Beschlusses eines anderen Organs, das die Grundlage für die betreffende
erlassene Entscheidung abgegeben hat (Art. 228 ZPO der Republik
Armenien).
Die Situation ändert sich radikal, wenn das
Gericht alle Beweise allseitig, vollständig und objektiv untersucht und
bewertet, jedoch einen Fehler bei der Anwendung oder Auslegung der
Normen des materiellen Rechts begangen hat. In diesem Fall sollte das
Kassationsgericht den begangenen Fehler selbst korrigieren und nicht
die Sache zu einer neuen Prüfung zurückverweisen, wodurch der erwähnte
Kreislauf durch die gerichtlichen Instanzen - im Volksmund "Karussell"
genannt - vermieden wäre. Vergleichen Sie es damit, dass ein innerhalb
von einigen Monaten gebautes zweistöckiges Haus zerstört wird, weil die
Mansarde Baufehler aufweist oder die Außengestaltung mangelhaft ist.
Wir
sind zutiefst davon überzeugt, dass das Gericht der höchsten Instanz
die Befugnis besitzen muss, die Gerichtsakte zu ändern, ohne die Sachen
zu einer neuen Prüfung zurückzuweisen. Selbstverständlich ist hier die
Rede von den Fällen, wenn keine zusätzliche Untersuchung der Beweise
erforderlich ist. Im äußersten Fall könnte man auf die Erfahrungen aus
Belgien zurückgreifen, wo die höchste gerichtliche Instanz ebenfalls
Kassationsgericht heißt.Wenn im Kassationsgericht eine Sache geprüft
wird, die schon geprüft worden war, so entscheidet das
Kassationsgericht zum zweiten Mal in der Sache und trifft eine
endgültige Entscheidung, wodurch der Schlusspunkt in der Sache gesetzt
wird.
2. Ein weiteres Problem, das ich hier vorstellen möchte,
ist die Frist, in der die rechtskräftig gewordenen Gerichtsakte
überprüft werden können, es handelt sich dabei also um die
Verjährungsfrist für den gerichtlichen Schutz des verletzten Rechts.
Für die Verwirklichung des Rechts auf den gerichtlichen Schutz, das in
internationalen Dokumenten (Art. 10 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, Art. 6 der Konvention) und nationalen Verfassungen
(Art. 38 der Verfassung der Republik Armenien) verankert ist, sind
keine Fristbegrenzungen vorgesehen.
Wenn man hier sogar einen
Vergleich ziehen sollte mit dem Institut der Klageverjährung, d.h. mit
der Frist für den Schutz des verletzten Rechts, dessen Gesamtfrist
übrigens drei Jahre beträgt, dann stellt der Gesetzgeber auch in diesem
Fall imperativisch fest, dass die Forderung nach dem Schutz eines
Rechts unabhängig von dem Ablauf der Frist der Klageverjährung durch
das Gericht geprüft wird. Und nur wenn ein vor der Entscheidungsfindung
gestellter Antrag einer Partei auf die Anwendung der Klageverjährung
vorliegt, kann diese durch das Gericht angewandt werden (Art.335
Zivilgesetzbuch der Republik Armenien).
Bekanntlich ist das
materielle Recht primär, es geht dem prozessualen Recht vor, d.h. die
Normen des prozessualen Rechts sind dazu da, die Umsetzung der
Forderungen der Norm des materiellen Rechts sicherzustellen. Folglich
kann die Wirkung einer Norm des materiellen Rechts, namentlich das
Recht auf den gerichtlichen Schutz, durch die prozessuale Gesetzgebung
nicht beschränkt werden.
Wie ich bereits oben gesagt habe, wurde
im vorigen Jahr Art. 225 der ZPO der Republik Armenien durch eine Norm
ergänzt, nach welcher eine zeitliche Begrenzung für
Kassationsbeschwerden vorgesehen wird, die wegen Verstöße gegen das
materielle oder prozessuale Recht vorgebracht werden: drei Monate nach
dem Inkrafttreten der Entscheidung des Gerichts. Das bedeutet, dass
eine Begrenzungsfrist eingeführt wurde, die zwölf Mal kürzer ist als
die Frist der Klageverjährung, was keineswegs als "angemessen"
betrachtet werden kann. Zum Vergleich sei hier erwähnt, dass in der
Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland (§ 586) diese Frist
sich auf fünf Jahre beläuft, vom Tag des Inkrafttretens des
Gerichtsakts an berechnet.
Außerdem kann der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte - wie ebenfalls bereits erwähnt wurde - eine Sache
nur dann zur Prüfung annehmen, wenn alle inneren Mittel des
Rechtsschutzes ausgeschöpft worden sind, d.h. in der Regel wenn eine
endgültige Entscheidung der höchsten gerichtlichen Instanz des Staates
vorliegt.
Wegen der oben erwähnten "Novellierung" könnte eine
Situation entstehen, in der die Prozessbeteiligten den Europäischen
Gerichtshof für Mensche nicht anrufen können, weil nicht alle inneren
Mittel des Rechtsschutzes ausgeschöpft worden sind, denn die höchste
gerichtliche Instanz, das Kassationsgericht, hat keine endgültige
Entscheidung getroffen.
Noch weniger erwünscht wäre die Variante,
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine individuelle
Beschwerde mit der Begründung annimmt, dass alle inneren Mittel des
Rechtsschutzes ausgeschöpft worden sind
In allen Fällen ist die
"Novellierung" im Art. 225 der Zivilprozessordnung der Republik
Armenien m. E. eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf den
gerichtlichen Schutz und sie muss aufgehoben werden, oder im äußersten
Fall sollte diese Begrenzungsfrist auf die im ZGB der Republik Armenien
vorgesehene Frist der Klageverjährung, d. h. drei Jahre, verlängert
werden.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.