Dr. Arman Mkrtumyan

Vorsitzender des Senats für Zivil- und Wirtschaftssachen des
Kassationsgerichts der Republik Armenien

Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsakte

Aktuelle Probleme des Prozessrechts der Republik Armenien und deren Lösungsvorschläge

Sehr geehrte Damen und Herren,

lassen Sie mich allen Organisatoren der Konferenz danken, deren Thema sehr aktuell ist, besonders im Zusammenhang mit dem Unterzeichnung und Ratifizierung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch unsere Staaten. Wir hoffen, dass die zusammengefassten Ergebnisse der Konferenz eine Grundlage für die Unifizierung des Prozessrechts unserer Staaten in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten internationalen Standards bilden werden.
Gestatten Sie mir zunächst das aktuelle Gerichtssystem und das geltende Prozessrecht in der Republik Armenien kurz darzustellen.

Abschnitt 1.
Das Gerichtssystem der Republik Armenien und die Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsakte nach dem geltenden Prozessrecht

Das Gerichtssystem der Republik Armenien war durch die Verfassung der Republik Armenien aus dem Jahr 1995 vorgezeichnet. Die Annahme dieser Verfassung machte die Durchführung gerichtsrechtlicher Reformen in zwei Richtungen notwendig:
materiellrechtliche Änderungen, d.h. die Schaffung oder Novellierung der Gesetzgebung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verfassung;
institutionelle Änderungen, d.h. die Schaffung neuer Institute, die den materiellrechtlichen Änderungen entsprechen sollten.
In den Jahren 1995 bis 1998 wurden in der Republik Armenien neue Gesetzbücher - das Zivilgesetzbuch und die Zivilprozessordnung - sowie Gesetze über das Gerichtssystem, den Status der Richter, die Schiedsgerichte und die Schiedsgerichtsbarkeit, die Zwangsvollstreckung gerichtlicher Akte, den Dienst zur Gewährleistung der Zwangsvollstreckung gerichtlicher Akte, die Rechtsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft u. a. ausgearbeitet und verabschiedet.
Die oben genannten Gesetzbücher und Gesetze traten am 1. bzw. 12. Januar 1999 in Kraft. In Übereinstimmung mit diesen Gesetzen wurde ein neues Gerichtssystem eingerichtet und wurden die Richter des Landes ernannt.

Laut Kapitel 6 "Die Judikative" der Verfassung besteht das Gerichtssystem der Republik Armenien aus Gerichten allgemeiner Gerichtsbarkeit und dem Verfassungsgericht. Im System der Gerichte allgemeiner Gerichtsbarkeit gibt es 17 Gerichte erster Instanz (10 in den Gebieten, die in Armenien "Mars" heißen, und 7 in der Stadt Jerewan), ein spezialisiertes Wirtschaftsgericht (in Jerewan), das Sachen behandelt, welche im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit zwischen kommerziellen Organisationen und Einzelunternehmern entstehen, 2 spezialisierte Appellationsgerichte (in Jerewan) - eins für Zivilsachen und eins für Straf- und Militärsachen - sowie ein spezialisiertes Kassationsgericht (in Jerewan) mit seinen zwei Senaten, einer von diesen prüft Zivil- und Wirtschaftssachen und der andere Straf- und Militärsachen.
Damit Sie eine vollständige Vorstellung vom Gerichtssystem der Republik Armenien gewinnen können, sollte ich ein weiteres, m. E. sehr wichtiges Institut erwähnen, die Rede ist vom Rat der Gerichtsvorsitzenden. Soweit ich weiß, gibt es in anderen GUS-Ländern kein solches Institut.
Der Rat der Gerichtsvorsitzenden setzt sich aus den Vorsitzenden des Kassationsgerichts und seiner beiden Senate, der Appellationsgerichte, des Wirtschaftsgerichts und der Gerichte erster Instanz. Der Vorsitzende des Kassationsgerichts ist von Amts wegen der Vorsitzende des Rats der Gerichtsvorsitzenden.
Folgende wichtige Befugnisse des Rats sollten hervorgehoben werden: Lösung von Fragen, die mit der Sicherstellung normaler Tätigkeit aller gerichtlichen Instanzen verbunden sind, Zusammenfassung der Gerichtspraxis, Erklärung und Auslegung der Praxis der Anwendung der Gesetze, Organisation und Durchführung einer Fort- und Weiterbildung der Richter, Einbringung in die Regierung von Anträgen auf Finanzierung der Gerichte aus dem Staatshaushalt u.a..
Aus den aufgezählten Befugnissen des Rats der Gerichtsvorsitzenden lässt sich schlussfolgern, dass es sich beim Rat der Gerichtsvorsitzenden nicht um eine gerichtliche Instanz, sondern um das höchste Organ der Selbstverwaltung der Gerichte allgemeiner Gerichtsbarkeit handelt.
Nun ein paar Sätze zum Prozessrecht der Republik Armenien, das die Überprüfung rechtskräftiger Gerichtsakte regelt.
Bei dem Gericht, das rechtskräftige Gerichtsakte überprüft, handelt es sich um das Kassationsgericht, genauer um einen seiner beiden spezialisierten Senate, in Abhängigkeit davon, on eine Zivil- oder Strafsache behandelt wird (im Weiteren: Kassationsgericht).
Eine Kassationsbeschwerde über rechtskräftig gewordene Gerichtsakte können folgende Personen einbringen: Rechtsanwälte, die eine Sonderlizenz besitzen und im Kassationsgericht eingetragen sind, sowie der Generalstaatsanwalt der Republik Armenien und seine Stellvertreter. Der Generalstaatsanwalt der Republik Armenien und seine Stellvertreter können eine Kassationsbeschwerde über eine Zivilsache nur in den Fällen erheben, wenn der Gerichtsakt Vermögensinteressen des Staates berührt.

Das Kassationsgericht überprüft die rechtskräftig gewordenen Gerichtsakte in den Grenzen der Gründe, welche in der Kassationsbeschwerde genannt sind.
Gründe für die Einbringung einer Kassationsbeschwerde sind Verstöße gegen das materielle oder prozessuale Recht sowie neu bekannt gewordene Tatsachen. Für Kassationsbeschwerden, die auf Grund der Verstöße gegen das materielle oder prozessuale Recht in Zivilsachen erhoben werden, besteht eine dreimonatige Beschränkungsfrist, vom Tag des Inkrafttretens des Gerichtsakts an berechnet.
Das Kassationsgericht, das die Sache geprüft hat, ist berechtigt,
1) die Entscheidung des Gerichts ohne Änderung zu lassen und die Beschwerde abzuweisen;
2) die Entscheidung vollständig oder teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung zurückzuverweisen;
3) das Verfahren zu beendigen. In Zivilsachen kann es ebenfalls die Klage auf sich beruhen lassen.

Die Entscheidungen des Kassationsgerichts treten mit dem Moment ihrer Bekanntgabe in Kraft und können nicht angefochten werden.
Da Sie bereits eine allgemeine Vorstellung von dem gegenwärtigen Gerichtssystem und dem geltenden Prozessrecht der Republik Armenien haben, möchte ich Ihnen jetzt einige Probleme vorstellen, die m. E. heute aktuell sind.

Abschnitt 2.
Aktuelle Probleme des Prozessrechts der Republik Armenien und Vorschläge zu deren Lösung

In Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des internationalen Völkerrechts bilden die ratifizierten internationalen Verträge einen Bestandteil des Rechtssystems des Staates und wenn in ihnen andere Normen vorgesehen sind, dann werden die Normen des Vertrags angewandt. Zu den wichtigsten Verträgen für unsere Länder gehört die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Weiteren: Konvention), die unter anderem auf eine größere Einigung zwischen den Mitgliedern des Europarats abzielt. Eines der Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist der Schutz und die Entwicklung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. In einem Rechtsstaat ist das in erster Linie eine Prärogative (die Berufung) der richterlichen Gewalt. Folglich sollten sämtliche Fragen der Vervollkommnung des Gerichtssystems und des Prozessrechts unter dem Aspekt der Konvention, insbesondere ihrer Artikel 6, 34 und 35, betrachtet werden.
Laut Art. 6 der Konvention hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise, öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Teilnehmerstaaten verpflichten sich, eine effiziente Verwirklichung des Rechts auf Gerichtsschutz in keiner Weise zu verhindern (Art. 34), und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann eine Sache zur Prüfung annehmen nur, nachdem alle inneren Mittel des Rechtsschutzes ausgeschöpft wurden, und innerhalb von sechs Monaten, vom Tag der endgültigen Beschlussfassung durch die nationalen Organe an berechnet (Art. 35).
Eine Analyse dieser Normen und ihrer Kommentierung seitens internationaler Organisationen bringt uns zu folgender Schlussfolgerung: Die Vervollkommnung des Prozessrechts soll vor allem zur Sicherstellung des Rechts einer Person auf gerichtlichen Schutz innerhalb einer angemessenen Frist und durch effiziente prozessuale Procedere dienen.
Unter Berücksichtigung des Themas unserer heutigen Konferenz möchte ich Sie mit zwei Problemen des Prozessrechts konfrontieren, die meiner Meinung nach für alle Kollegen interessant sein dürften.
Problematisch ist die Frage nach den Befugnissen der höchsten gerichtlichen Instanz bei der Überprüfung der Gerichtsakte.
Bevor man über diese Befugnisse entscheidet, sollte man Klarheit über die Aufgaben erzielen, die vor der Überprüfung der Gerichtsakte, bei der es sich um ein sehr wichtiges Stadium des Gerichtsprozesses handelt, stehen. Ich bin der Ansicht, dass das Gericht höchster Instanz (Kassationsgericht, Oberstes Gericht, Oberster Gerichtshof usw., die Bezeichnung spielt in diesem Fall keine Rolle) folgende Aufgaben hat: 1) Prüfung der Gesetzlichkeit und Begründetheit des Gerichtsakts, 2) Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des Gesetzes und als Folge davon einer einheitlichen Gerichtspraxis. In diesem Zusammenhang möchte ich an die Meinung von Napoleon erinnern, die er im Kassationsgericht Frankreichs Anfang des 19. Jahrhunderts ausgesprochen hat: "Den Gerichtsämtern erlauben, die Gesetze zu überschreiten und deren Erfüllung zu umgehen, heißt die gesetzgebende Gewalt vernichten. In diesem Sinne ist das Kassationsgericht die notwendige Stütze des Gesetzgebers. Wenn eine genaue Erfüllung der Gesetze eine unentbehrliche Bedingung der Ordnung im Staat ist, dann kann man nicht umhin, im Kassationsgericht die Institution zu sehen, die die Staatsgewalt stärkt und die Unerschütterlichkeit des Staates festigt" (zitiert nach "Zivilprozess" von S. N. Abramow, Moskau 1948).
Eine Analyse der Kommentare zu Art. 6 der Konvention über den Begriff des Gerichts lässt schlussfolgern, dass das Gericht den kompletten "Satz" von Befugnissen besitzen muss, um über alle Fragen des zivilrechtlichen Streits oder der erhobenen strafrechtlichen Anklage entscheiden zu können. Außerdem folgt aus dem Wort "Überprüfung", dass es im prozessualen Sinn sowohl Aufhebung als auch Änderung des Gerichtsakts einschließt.

Wie wir es schon oben gesagt haben, hat das Kassationsgericht der Republik Armenien als die höchste gerichtliche Instanz nicht die Befugnis, den Gerichtsakt zu ändern. Man kann also feststellen, dass das Kassationsgericht mit seinen heutigen Befugnissen eher an eine Experteneinrichtung, die eine Kassationsbeschwerde begutachtet, als an die höchste gerichtliche Instanz erinnert, die Rechtsprechung ausübt und den Schlusspunkt in der Prüfung einer Sache setzt.
Es ist schon kennzeichnend, dass das Kassationsgericht nach der geltenden Zivil- und Strafprozessordnung berechtigt ist, den Gerichtsakt aufzuheben und das Verfahren einzustellen, aber nicht den Gerichtsakt zu ändern, obwohl die erste Befugnis eine viel größere Verantwortung bedeutet.
Wenn man die Frage von der praktischen Seite angeht, so soll hervorgehoben werden, dass eine recht große Anzahl von Gerichtsakten im Kassationsgericht aufgehoben wird (im Jahre 2000 wurden 259 Gerichtsakte von 431, d. i. 60%, aufgehoben, im Jahre 2001 328 von 863, d. i. 38%, und im ersten Halbjahr 2002 159 von 466, d.i.34%). Was nun die statistischen Daten bezüglich der Überprüfung der rechtskräftig gewordenen Gerichtsakte betrifft, so ist hier der Anteil der Kassationsbeschwerden der Rechtsanwälte, die über eine Sonderlizenz verfügen und im Kassationsgericht eingetragen sind, denen stattgegeben wurde, noch größer. Im Jahre 2000 wurden auf Grund von 177 Beschwerden 152 Gerichtsakte (85%) aufgehoben, im Jahre 2001 73 von 98 (74%) und im ersten Halbjahr 2002 41 von 57 (72%). Jede Aufhebung des Gerichtsakts bedeutet einen Kreislauf der betreffenden Sache durch die gerichtlichen Instanzen, was zu Verzögerungen führt und eine künstliche Belastung mit all ihren negativen Folgen entstehen lässt.
Eine Analyse der Entscheidungen des Kassationsgerichts lässt den eindeutigen Schluss darüber ziehen, dass der erwähnte Kreislauf eine Ausnahme und keine Regel gewesen wäre, wenn das Kassationsgericht die Befugnis gehabt hätte, Gerichtsakte zu ändern. Ich werde versuchen, diesen Gedanken an folgenden Beispielen zu begründen.
Die Aufhebung eines Gerichtsakts und seine Zurückverweisung zu einer neuen Prüfung ist m. E. in den seltenen Fällen begründet, wenn das Gericht gegen die Normen des Prozessrechts grob verstoßen hat. Z.B. wenn das Gericht die Sache in Abwesenheit eines Prozessbeteiligten geprüft hat, der über die Zeit und den Ort der Gerichtssitzung nicht ordnungsgemäß benachrichtigt war, oder wenn das Gericht eine Entscheidung über Rechte und Pflichten von Personen, die nicht am Prozess beteiligt sind, getroffen hat (Art. 227 ZPO der Republik Armenien).
Die Zurückverweisung einer Sache zu einer neuen Prüfung ist auch dann begründet, wenn die Überprüfung wegen neu bekannt gewordener Tatsachen notwendig ist (dies kommt äußerst selten vor). Z.B. die für die Sache wesentlichen Umstände, die den Prozessbeteiligten nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten oder die Aufhebung eines gerichtlichen Aktes, Strafurteils oder des Beschlusses eines anderen Organs, das die Grundlage für die betreffende erlassene Entscheidung abgegeben hat (Art. 228 ZPO der Republik Armenien).

Die Situation ändert sich radikal, wenn das Gericht alle Beweise allseitig, vollständig und objektiv untersucht und bewertet, jedoch einen Fehler bei der Anwendung oder Auslegung der Normen des materiellen Rechts begangen hat. In diesem Fall sollte das Kassationsgericht den begangenen Fehler selbst korrigieren und nicht die Sache zu einer neuen Prüfung zurückverweisen, wodurch der erwähnte Kreislauf durch die gerichtlichen Instanzen - im Volksmund "Karussell" genannt - vermieden wäre. Vergleichen Sie es damit, dass ein innerhalb von einigen Monaten gebautes zweistöckiges Haus zerstört wird, weil die Mansarde Baufehler aufweist oder die Außengestaltung mangelhaft ist.
Wir sind zutiefst davon überzeugt, dass das Gericht der höchsten Instanz die Befugnis besitzen muss, die Gerichtsakte zu ändern, ohne die Sachen zu einer neuen Prüfung zurückzuweisen. Selbstverständlich ist hier die Rede von den Fällen, wenn keine zusätzliche Untersuchung der Beweise erforderlich ist. Im äußersten Fall könnte man auf die Erfahrungen aus Belgien zurückgreifen, wo die höchste gerichtliche Instanz ebenfalls Kassationsgericht heißt.Wenn im Kassationsgericht eine Sache geprüft wird, die schon geprüft worden war, so entscheidet das Kassationsgericht zum zweiten Mal in der Sache und trifft eine endgültige Entscheidung, wodurch der Schlusspunkt in der Sache gesetzt wird.

2. Ein weiteres Problem, das ich hier vorstellen möchte, ist die Frist, in der die rechtskräftig gewordenen Gerichtsakte überprüft werden können, es handelt sich dabei also um die Verjährungsfrist für den gerichtlichen Schutz des verletzten Rechts.
Für die Verwirklichung des Rechts auf den gerichtlichen Schutz, das in internationalen Dokumenten (Art. 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 6 der Konvention) und nationalen Verfassungen (Art. 38 der Verfassung der Republik Armenien) verankert ist, sind keine Fristbegrenzungen vorgesehen.
Wenn man hier sogar einen Vergleich ziehen sollte mit dem Institut der Klageverjährung, d.h. mit der Frist für den Schutz des verletzten Rechts, dessen Gesamtfrist übrigens drei Jahre beträgt, dann stellt der Gesetzgeber auch in diesem Fall imperativisch fest, dass die Forderung nach dem Schutz eines Rechts unabhängig von dem Ablauf der Frist der Klageverjährung durch das Gericht geprüft wird. Und nur wenn ein vor der Entscheidungsfindung gestellter Antrag einer Partei auf die Anwendung der Klageverjährung vorliegt, kann diese durch das Gericht angewandt werden (Art.335 Zivilgesetzbuch der Republik Armenien).
Bekanntlich ist das materielle Recht primär, es geht dem prozessualen Recht vor, d.h. die Normen des prozessualen Rechts sind dazu da, die Umsetzung der Forderungen der Norm des materiellen Rechts sicherzustellen. Folglich kann die Wirkung einer Norm des materiellen Rechts, namentlich das Recht auf den gerichtlichen Schutz, durch die prozessuale Gesetzgebung nicht beschränkt werden.
Wie ich bereits oben gesagt habe, wurde im vorigen Jahr Art. 225 der ZPO der Republik Armenien durch eine Norm ergänzt, nach welcher eine zeitliche Begrenzung für Kassationsbeschwerden vorgesehen wird, die wegen Verstöße gegen das materielle oder prozessuale Recht vorgebracht werden: drei Monate nach dem Inkrafttreten der Entscheidung des Gerichts. Das bedeutet, dass eine Begrenzungsfrist eingeführt wurde, die zwölf Mal kürzer ist als die Frist der Klageverjährung, was keineswegs als "angemessen" betrachtet werden kann. Zum Vergleich sei hier erwähnt, dass in der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland (§ 586) diese Frist sich auf fünf Jahre beläuft, vom Tag des Inkrafttretens des Gerichtsakts an berechnet.
Außerdem kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - wie ebenfalls bereits erwähnt wurde - eine Sache nur dann zur Prüfung annehmen, wenn alle inneren Mittel des Rechtsschutzes ausgeschöpft worden sind, d.h. in der Regel wenn eine endgültige Entscheidung der höchsten gerichtlichen Instanz des Staates vorliegt.
Wegen der oben erwähnten "Novellierung" könnte eine Situation entstehen, in der die Prozessbeteiligten den Europäischen Gerichtshof für Mensche nicht anrufen können, weil nicht alle inneren Mittel des Rechtsschutzes ausgeschöpft worden sind, denn die höchste gerichtliche Instanz, das Kassationsgericht, hat keine endgültige Entscheidung getroffen.
Noch weniger erwünscht wäre die Variante, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine individuelle Beschwerde mit der Begründung annimmt, dass alle inneren Mittel des Rechtsschutzes ausgeschöpft worden sind
In allen Fällen ist die "Novellierung" im Art. 225 der Zivilprozessordnung der Republik Armenien m. E. eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf den gerichtlichen Schutz und sie muss aufgehoben werden, oder im äußersten Fall sollte diese Begrenzungsfrist auf die im ZGB der Republik Armenien vorgesehene Frist der Klageverjährung, d. h. drei Jahre, verlängert werden.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

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