Das XX. Jahrhundert war für die zivilisierte Menschheit sowohl das Jahrhundert der globalen Erschütterungen und Kriege als auch des Progresses in verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, darunter auch im Staatsaufbau.
Das aserbaidschanische Volk musste im vorigen Jahrhundert einen schwierigen Weg durchmachen. Anfang des Jahrhunderts (nämlich am 28. Mai 1918) erklärte das aserbaidschanische Volk ihre Staatsunabhängigkeit. Aber aus aussenpolitischen Gründen aber auch, weil sich an den Grenzen des jüngen aserbaidschanischen Staates ein Riesenmonster - der Bolschewismus gebildet hatte, fiel die Aserbeidschanische Demokratische Republik, nachdem diese lediglich 23 Monate existiert hatte. Anschliessend wurde die gesetzliche Macht in der Republik von den bolschewistischen Truppen enteignet.
In den über 70 Jahren baute das in die "sowjetische sozialistische" Republik ungewandelte Aserbaidschan ihre Staatlichkeit aufgrund der Prinzipien der Prolletariatsdiktatur auf.
Und erst 1991 erklärte Aserbaidschan mit dem Zerfall der Sowjetunion und zusammen mit anderen ehemaligen Sowjetrepubliken seine Souverenität und erkannte sich als Rechtsnachfolger der Aserbaidschanischen Demokratischen Republik an.
Die Wiederherstellung der Staatlichkeit verlief in Aserbaidschan unter schweren Bedingungen, sowohl innerhalb, als auch ausserhalb des Landes.
1993 wurde - in Zusammenarbeit mit vielen internationalen Organisationen - in Aserbaidschan ein wissenschaftlich begründete Bewegung zum Aufbau der Grundlagen eines Demokratischen Rechtsstaates angefangen.
Als erster wichtiger Schritt in dieser Hinsicht gilt die Verabschiedung am 12. November 1995 der ersten Verfassung des unabhängigen aserbaidschanischen Staates. In dieser wird die Aserbeidschanische Republik für einen demokratischen, rechtlichen, weltlichen, und unitaren Staat erklärt. Laut Verfassung ist das Prinzip der Gewaltenteilung Grundsatz für den Staatsaufbau. Dem Artikel 7. der Aserbeidschanischen Verfassung entnimmt man, dass die Staatsmacht aus der Legislative, Exekutive und Judikative besteht. Diese sind wechselwirkend gemäss Verfassungsvorschriften und unabhängig im Rahmen ihrer Befugnisse.
Die Aufgabe der Gerichtsorgane ist massgebend im System der Gewaltenteilung und spielen dabei eine Schiedsrichterrolle zwischen der Legislative und Exekutive.
Laut aserbaidschanischer Verfassung wird die Justiz in Aserbeidschan nur durch Gerichte ausgeübt.
Die Judikative wird durch die verfassungs-, zivil- und strafrechtliche Gerichtsverfahren sowie durch andere gesetzlich vorgesehene Formen verwirklicht.
Die Judikative wird durch das Verfassungsgericht, den obersten Gerichtshof, das Appelations- und Wirtschaftsgerichte sowie allgemeine und Sondergerichte Aserbeidschans vollzogen.
Das Ziel der in Aserbeidschan durchgefürten Gerichtsreform bestand darin, ein solches System aufzubauen, damit Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz und Gerict sowie die richterliche Unabhängigkeit gewährleisten würde.Eine grosse Bedeutung bei der Gerichtsreform spielte das Gesetz "über Gerichte und Richter" und das Gesetz "über das Verfassungsgericht". In Folge dessen wurde das früher bestehede Gerichtssystem vollständig durch das neue dreistuffige Gerichtsystem ersetzt. Diese sind: erstinstanzielle, Appelations-, und Kassationsgerichte.
Der Vorrang dieses neuen dreistuffigen Gerichtssystems gegenüber den alten besteht darin, dass die bei der Sacherörterung im erstinstanziellen Gericht gemachte tatsächliche oder rechtliche Fehler vollständig und objektiv bei der Überprüfung im Appelations- oder Kassationsgericht verbessert werden können.Rechtskräftige Gerichtsentscheidungen sind - wie auch gesetzlich vorgesehen - unabdingbar, rechtzeitig und genau von allem natürlichen und juristischen personen auf dem gesamten Territorium Aseerbaidschans zu vollstrecken. Es ein wichtiger Faktor bei der Vertrauens- und Verehrungsbildung gegenüber dem bestehenden Gerichtssystem. Das Gerichtssystem Aserbeidschans stellt laut Verfassung eine Fülle von Gerichtsinstanzen dar, die im ganzen Lande bestehen und die Organisation und Funktionierung von Justizorgannen verwirklichen.
Laut Artikel 19. des "Gesetzes über Gerichte und Richter" wird die Judikative in Aserbaidschan durch folgende Gerichte vollzogen:
Stadt- und Rayongerichte
Militärgerichte
Gericht Aserbeidschans über besonders schwere Strafsachen
Militärgericht Aserbeidschans über besonders schwere Strafsachen
Örtliche Wirschaftsgerichte
Wirtschaftsgericht Aserbeidschans bei Streitigkeiten Über völkerrechtliche Verträge
Oberster Gerichtshof der Nachitschevanischen Autonomen Republik (NAA)
Appelationsgericht Aserbeidschans
Wirtschaftsgericht Aserbeidschans
Oberster Gerichtshof Aserbeidschans
Einen selbständigen Platz im Gerichtssystem Aserbaidschans nimmt das aserische Verfassungsgericht ein. Dieses trifft Entscheidungen über die ihm zuständigen Fragen. Die Befugnisse des Verfassungsgerichts sind in der Verfassung und im Gesetz "Über das Verfassungsgericht" berücksichtigt.
Das Verfassungsgericht stellt ein Organ dar, dass die oberste Verfassungsrechtsprechung verwirklicht, deren Ziel darin besteht, den Vorrang der aserischen Verfassung zu gewährleisten. Das aserische Verfassungsgericht führt seine Tätigkeit durch folgende Methoden aus:
Verfahren des Verfassungsgerichts
Sonderverfahren des Verfassungsgerichts
Die aserische Judikative wird durch zivill- und straffrechtliche Gerichtsverfahren, aber auch andere gesetzlich vorgesehne Formen durchgeführt.
Die Aufgabe des Gerichtsverfahrens über zivilrechtlichen Sachen und wirtschaftliche Streitigkeiten besteht darin, den natürlichen und juristischen Personen die Anerkennung vor Gericht ihre Rechte und Interessen zu gewährleisten, die in der aserischen Verfassung, Gesetzen sowie anderen normativen Rechtsakten festgesetzt sind.
Die Aufgabe des Gerichtsverfahrens über
straffrechtliche Sachen besteht darin, Bürger und Gesellschaft im
gtanzen von den Verbrechen zu schützen, diese allumfassend vollständig
und objektiv zu ermitteln, alle Tatsachen aufzudecken, die mit der
Straffverfolgung zusammenhängen, Personen zur strafbaren Haftung zu
ziehen und diejenigen zu entlarven, die Verbrechen begingen, Justiz
auszuüben, um die Schuld festzustellen, Schuldurteile zu fällen,
sowie Unschuldige freizusprechen.
Gerichte, die dem Gerichtssystem angehören, verwenden bei der Justizausübung Vorschriften der bestehenden Prozessordungen.Gerichte verwenden bei zivil- und wirtschaftlichen Sachen Vorschriften der ZPO, bei den Straffsachen - die der StPO und bei den Verwaltungsordnungswidrigkeiten - die das Verwaltungsordnungswidrigkeitengesetzes. Alle Entscheidungen, Urteile, Beschlüsse, Erlasse und Auslegungen werden von Gerichten im Namen der aserbaidschanischen Republik getroffen. Alle Entscheidungen, die rechtskräftig laut der bestehenden aserischen Gesetzgebung werden, müssen unabdingbar, rechtszeitig und genau in Aserbeidschan von allen natürlichen und juristischen Personen vollzogen werden. Nach der bestehenden Prozessordung werden zivilrechtliche Verfahren in folgende Ettapen aufgeteilt:
Erhebung der Klage, Gewährleistung und Vorbereitung der Sache zur Gerichtsverhandlung
Gerichtsverhandlung im erstinstantiellen Gericht.
Verfahren im Appellationsgericht
Verfahren im Kassationsgericht
Verfahren iauf dem zusätzlichen Kassationsweg
Verfahren zur Überprüfung von rechtskräftigen Gerichtsakten wegen der neu festgestellten Tatsachen
Vollstreckungsverfahren
Laut Artikel 34. der aserischen ZPO werden die den Gerichten untergeordneten Sachen erstinstanziell von den Stadt- bzw. Rayon-, lokalen Wirtschaftsgerichten sowie dem Gericht über die aus den völkerrechtlichen Verträgen hervorgehenden Streitigkeiten erörtert.
Der Schlussakt des erstinstanziellen Gerichts wird in Form einer Entscheidung zusammengestellt und im Namen der Aserischen Republik verkündet. Wird eine Gerichtsentscheidung nicht angefochten, so wird diese rechtskräftig einen Monat nach der Verkündung.
Die Gerichtsentscheidung sollte stets gesetzmässig und begründet sein, gestützt auf den wahren Sachverhalt, der bei der Gerichtsverhandlung erörtert wurde. Keine rechtskräftigen Entscheidungen und Beschlüsse, die von einem erstinstanziellen aserischen Gericht getroffen wurden, können auf dem Berufungsweg angefochten werden.
Im Artikel 358. der aserischen ZPO sind alle Gerichte aufgeführt, die die Sachen auf dem Appelationsweg verhandeln. Die Entscheidungen der erstinsanziellen Gerichte können in folgenden Gerichten auf dem Berufungsweg angefochten werden:
Entscheidungen der Rayongerichte - im aserischen Appelationsgericht
Entscheidungen
der lokalen Wirtschaftgerichte und Gerichte über die wirtschaftlichen
Streitigkeiten, die aus den völkerrechtlichen Verträgen entstanden sind
- im aserischen Wirtschaftsappelationsgericht
Entscheidungen der Rayongerichte der NAA - beim zivilrechtlichen Appelationskollegium der NAA.
Das Appelationsgericht trifft nach einer gründlichen Sachverhandlung eine Entscheidung im Namen des Appelationmsgerichts der aserischen Republik. Diese wird rechtskräftig mit der Urteilsverkündung.
Rechtskrfätige Gerichtsentscheidungen der erstinstanziellen sowie Berufungsgerichte sind rechtzeitig sowohl von den natürlichen als auch den juristischen Personen zu vollziehen.
Bei einer Unterlassung der Vollstreckung von rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen kann eine Haftung zu Folge haben, die laut aserischer Gesetzgebung vorgesehen ist.
Ausserdem schreibt der Gesetzgeber vor, dass nach dem Ikrafttreten der Gerichtsentscheidungen Parteien und andere am Prozess beteiligte Personen sowie deren Nachfolger aufgrund derselben Begründungen keine gleichen Klageforderungen mehr stellen dürfen. Ausserdem dürfen diese keine vom Gericht festgestellten Tatsachen und Rechtsverhältnisse anzweifeln.
Die Natur mancher Rechtsverhältnisse (z.B. der von Familienrecht) lässt eine Ausnahme bilden so, dass selbst bei rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen über die Ablehnung bezüglich der Ehescheidungsklage die Parteien sich erneut mit der gleichen Klage ans Gericht wenden dürfen, und das Gericht kann dann - der Klage stattgebend - die der ersten gegensätzliche Entscheidung treffen. Im Artikel 66 der aserischen StPO sind alle Gerichte aufgeführt, die die strafrechtliche Verfahren erörtern. Diese sind:
Stadt- und Rayongerichte
Militärgerichte
Gericht Aserbeidschans über besonders schwere Strafsachen
Militärgericht Aserbeidschans über besonders Schwere Strafsachen
Oberster Gerichtshof der Nachitschevanischen Autonomen Republik
Appelationsgericht Aserbeidschans
Oberster Gerichtshof Aserbeidschans
Laut Artikel 347-356 der armenischen StPO wird vom erstinstanziellen Gericht nach der Erörterung einer Strafsache ein Urteil oder ein Beschluss wird im Namen der aserischen Republik gefällt ob es nun ein Schuldurteil oder ein Freispruch ist.
Das Gerichtsurteil muss gesetzmässig und begründet sein. Dieses ist für gesetzlich zu erklären, wenn es unter Berücksichtigung von aserischen Verfassungsvorschriften, StGB, StPO, sowie andrern Gesetzbüchern und noramativen Rechtsakten gefällt wurde.
Das Gerichtsurteil wird für begründet gehalten, nur wenn die Schlussfolgerung des Gerichts auf Beweisen beruht, die bei der Gerichtsverhandlung untersucht wurden, wenn diese Beweise ausreichend zur Urteilsfällung sind, wenn vom Gericht festgestellte Tatsachen den ermittelten Beweisen entsprechen. Laut StPO wird das strafrechtliche Verfahren in folgende Etappen geteilt:
Voruntersuchung
von Strafsachen sowie von Unterlagen über die vereinfachten
vorgerichtlichen Verfahren und Klagen auf dem privaten Klageweg.
Gerichtsverhandlung
Endgültige Urteilsfällung
Gerichtsverfahren im Appelationsgericht
Gerichtsverfahren im Kassationsgericht
Verfahren zur Überprüfung auf dem zusätzlichen Kassationsweg von Gerichtsurteilen und -beschlüssen
Verfahren über Minderjährige
Sonderverfahren
Das erstinstanzielle Gerichtsurteil wird rechtskräftig 20 (zwanzig) Tage nach der Urteilsverkündung. Dagegen kann Berufung oder Widerspruch im Appelationsgericht eingelegt werden.
Gegen Urteile und Beschlüsse der ersten Gerichtsinstanz können Appelationsbeschwerde oder -widerspruch im Appelationsgericht eingelegt werden.
Im Artikel 381. der aserischen StPO sind alle Gerichte angegeben, wo Appelationsbeschwerde oder -widerspruch eingereicht werden kann.
Kollegium für strafrechtliche Sachen und Sachen der Verwaltungsordnungswidrigkeiten des aserischen Appelationsgerichts
Kollegium für Militärsachen des aserischen Appelationsgerichts
Kollegium für strafrechtliche und Verwaltungsordnungswidrigkeiten des OGH der NAA.
Appealtionsbeschwerde oder Widerspruch werden über die erste Gerichtsinstanz eingereicht, wo das Urteil gefällt wurde. Die Frist beläuft dabei auf 20 (zwanzig) Tage nach der Aushändigung einer Urteils- bzw. Beschlusskopie.
Das Appelationsgericht ist befugt - nach der Erörterung der Appelationsbeschwerde oder -widerspruchs - ein neuen Urteil oder neuen Beschluss zu fällen, die mit der Verkündung rechtskräftig werden. Über diese kann man eine Kassationsbeschwerde oder -widerspruch einlegen im Kassationsgericht.
Kassationsbeschwerde oder -widerspruch können über die Appelationsinstanz binnen von 3 Monaten nach der Urteilsverkündung auf dem Appelationswege eingelegt werden.
Der Oberste Gerichthof Aserbaidschans (OGHA) stellt eine Kassationsinstanz dar.
Auf dem Kassationsweg wird Kassationsbeschwerde oder -widerspruch gründlich erörtert und die Richtigkeit der angewandten zivil- und strafrechtlichen Gesetzesvorschriften überprüft.Auf dem Kassationsweg wird von einem der Kollegien des OGHA ein Beschluss von 3 und mehr Richtern durch eine Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen gefasst und unterschrieben. Dieser Beschluss wird rechtskräftig mit der Verkündung.
Aufgrund der Beschwerde oder des Widerspruchs auf dem zusätzlichen Kassationsweg können die Beschlüsse des Kassationsgerichts überprüft werden.
Beschwerde oder Widerspruch auf dem zusätzlichen Kassationsweg über die zivili- und strafrechtlichen Sachen werden dem Plenum des OGHA vorgelegt.
Beschlüsse des Plenums des OGHA werden vom Vorsitzenden des OGHA unterschrieben und den Beteiligten übermittelt. Bei der Beschlussfällung über die Verhandlungsergebnisse des Widerspruchs oder Urteils auf dem zusätzlichen Kassationsweg ist das Plenum des OGHA nicht befugt, Tatsachen, die kein Streitgegenstand bei der Gerichtsverhandlung der ersten und zweiten Gerichtsinstanzen waren, festzustellen oder als bewiesen zu halten.
Widerspruch oder Beschwerde werden auf dem zusätzlichen Kassationsweg ausschliesslich aus rechtlichen Gründen zur Überprüfung der Richtigkeit der angewandten materiellen und prozesuallen Rechtsvorschriften eingelegt.
Widerspruch oder Beschwerde werden auf dem zusätzlichen Kassationsweg nur binnen von 12 (zwölf) Monaten nach der Urteilsverkündung durch die Kassationsinstanz eingereicht.
Der Plenumbeschlus des OGHA über die konkrete Sache ist endgültig und unterliegt keiner Anfechtung.
Entscheidungen werden von allen Gerichten im Namen Aserbaidschans getroffen, deren Vollstreckung ist unabdingbar. Rechtskräftigfe Urteile, Entscheidungen, Beschlüsse, Verordnungen, Erlasse sind unabdingbar für alle staatlichen Institutionen, Behörden der kommunalen Selbstverwaltung, deren Amtsträger, Geselschaftsverbände, politischen Parteien, Gewerkschaften, deren Amtsträger, natürlichen und juristischen Personen und unterliegen einer unverzüglichen Vollstreckung auf dem ganzen Territorium des Landes.
Eine Nichterfüllung des Gerichtsaktes sowie eine Nichtbeachtung gegenüber dem Gericht ist strafbar und gesetzlich vorgesehen.
Eine Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen wird von Gerichtsaufsehern und -vollziehern durchgeführt. Ihre Tatigkeitsordnung wird durch das am 28.12.1999 verabschiedete Gesetz "Über Gerichtsaufseher bzw. -vollzieher" geregelt.
Eine methdologische Leitung und Aufsicht der Tätigkeit von Gerichtsvollziehern wird vom aserischen Justizministerium geregelt ausgenommen Gerichtsvollzieher des Verfassungsgerichts, des OGHA, des Wirtschaftgerichts.
Anordnungen der Gerichtsvollzieher sind bei ihrer dienstlichen Tätigkeit unasbdingbar für alle natürlichen und juristischen Personen.
Am 14. Juli 2000 wurde das "Gesetz über Vollstreckung von Züchtigung" verabschiedet, das die Vollstreckungsfrage, Ordnung und Bedingungen der Strafverbüssung regelt.