Der Schwerpunkt des folgenden Referats liegt im Zivilrecht. Auf andere Rechtsgebiete wird nur eingegangen, wenn dort Besonderheiten vorliegen.
"Contra rem judicatam non audietur." (Gegen eine gerichtlich entschiedene Sache wird man nicht gehört.)
Diese Regel haben uns die römischen Rechtsgelehrten hinterlassen.
"Irgendwann muss Schluss sein!", sagt uns der weise deutsche Volksmund.
"Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit."
So oder so ähnlich beginnen die Lehrbücher zum Zivilprozessrecht. Der unkundige Leser meint, damit sei alles gesagt und erwartet den Übergang zum nächsten Kapitel. Falsch gedacht: Es folgen seitenlange Ausführungen zur Dogmatik der Rechtskraft und zur Durchbrechung derselben. Allein in Juris, der Datenbank des deutschen Rechts, findet man zum Suchbegriff "Rechtskraftdurchbrechung" 384 Einträge.
Haben die Experten des deutschen Zivilprozessrechts einen Grundsatz, der hart wie "Krupp-Stahl" und dauerhaft wie "Röhren von Mannesmann" erscheint, im Laufe der Jahre aufgeweicht? Im Folgenden werden die Regeln und Ausnahmen der Rechtskraft und ihrer Durchbrechung nach deutschen Recht dargestellt, so dass sich der Zuhörer und Leser ein eigenes Bild machen kann.
Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung (Urteile oder Beschlüsse) nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, § 705 ZPO.
Mit Eintritt der formellen Rechtskraft beginnt die 30jährige Verjährungsfrist nach § 197 I Nr. 3 BGB n.F. Das heißt, der Gläubiger kann sich mit der Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung mehr als eine Menschengeneration Zeit lassen.
Nur ein formell rechtskräftiges Urteil kann materielle Rechtskraft auslösen.
Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass weder das Gericht noch die Parteien im Verhältnis zueinander (§ 322 I ZPO) die formell rechtskräftige Entscheidung in Frage stellen dürfen.
Beispiel: K klagt gegen B auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Das Gericht weist die Klage ab, weil das nach § 823 BGB erforderliche Verschulden des B nicht festgestellt werden kann. Zur Haftung ohne Verschulden nach § 7 StVG sagt das Gerichts nichts. Kann K nochmals klagen?
Nein, weil Anspruch und Lebenssachverhalt identisch sind. Eine neue Klage des K müsste als unzulässig abgewiesen werden. K hätte Berufung einlegen müssen
Die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ist in einem neuen Prozess über einen anderen Streitgegenstand bindend, wenn diese Rechtsfolge dort vorgreiflich (präjudiziell) ist.
Beispiel: K klagt gegen B auf Feststellung seines Eigentums an einem Buch. Das Gericht stellt fest, dass K Eigentümer des Buches ist und gibt der Klage statt. In einem zweiten Prozess klagt K gegen B auf Schadensersatz, weil das Buch beschädigt ist. Kann B bestreiten, dass K Eigentümer ist?
Nein, weil im zweiten Prozess das Eigentum des K als präjudizielle Vorfrage feststeht. Für dasselbe Gericht folgt das bereits aus § 318 ZPO; für jedes andere Gericht aus § 322 I ZPO.
Die Tragweite der materiellen Rechtskraft ist objektiv, zeitlich und subjektiv begrenzt. Was bedeutet das?
Grundsätzlich erwächst nur die erkannte Rechtsfolge (der Urteilstenor) in Rechtskraft. Rechtskraftfähig sind daher nicht:
- Tatsachenfeststellungen
- die Begründung/die Anspruchgrundlagen
- ein präjudizielles Rechtsverhältnis (Ausnahme: § 256 II ZPO)
- Einreden und Einwendungen (Ausnahme: Aufrechnung, § 322 II ZPO)
Beispiel: K klagt gegen B auf Herausgabe eines Buches. Den Vertrag, mit dem er B das Buch verkauft hat, und die Übereignung ficht er wegen arglistiger Täuschung an. Das Gericht hält die Anfechtung für begründet und verurteilt B rechtskräftig zur Herausgabe an K. Später stellt K fest, dass das Buch beschädigt ist und verlangt von B Schadensersatz. Kann B im Folgeprozess mit Erfolg einwenden, er sei doch Eigentümer, weil das Gericht des Vorprozesses zu Unrecht eine arglistige Täuschung angenommen habe.
Literatur und Rechtsprechung tun sich mit der Lösung dieses Falles schwer, weil das Gericht des Vorprozesses im Tenor des Urteils über die Herausgabe und nicht über das Eigentum und die Nichtigkeit des Kaufvertrages entschieden hat. Man könnte somit die Auffassung vertreten, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei im Vorprozess nur "präjudizielle Vorfrage" gewesen und daher nicht in Rechtskraft erwachsen. In der Praxis lassen sich solche unbefriedigenden Ergebnisse vermeiden, indem der objektive Umfang der materiellen Rechtskraft auf die in beiden Prozessen umstrittenen Vorfragen erweitert wird. Sicher ist das aber nicht! Besser wäre gewesen, K hätte im Vorprozess durch eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO sein Eigentum an dem Buch und die Nichtigkeit des Kaufvertrages rechtskräftig feststellen lassen.
Die Rechtskraft bezieht sich nur auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, § 296a ZPO n.F.
Beispiel: Die Rechtskraft eines Schmerzensgeldurteils schließt ein weiteres Schmerzensgeld für spätere, zuvor nicht bekannte Verletzungsfolgen nicht aus.
Das bedeutet auch, dass im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 II ZPO nur solche Einwendungen geltend gemacht werden können, deren Gründe nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind.
Subjektiv wirkt die Rechtskraft grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Prozesses, § 325 I 1. Alt. ZPO. Am Verfahren Unbeteiligte sind also nicht betroffen. Eine gegenteilige Regelung wäre auch nicht mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) vereinbar.
Eine Ausdehnung der Wirkung der Rechtskraft auf unbeteiligte Dritte findet ausnahmsweise statt, insbesondere
- auf den Rechtsnachfolger nach Rechtshängigkeit, § 325 I 2. Alt. ZPO
- auf den Nacherben, § 326 ZPO
- auf den Rechtsinhaber bei Prozessstandschaft
- auf Grund akzessorischer Haftung
- auf den Rechtsnachfolger vor Rechtshängigkeit, § 407 II BGB
- nach § 3 Nr. 8 PflVG
Beispiel:
K erhebt gegen B Klage auf Feststellung seines Eigentums an einem Buch,
das sich im Besitz von B befindet. Während des Prozesses veräußert B
das Buch an X. Für X ist offensichtlich, dass B nicht der Eigentümer
des Buches ist. Von dem Prozess K gegen B kann X aber nichts wissen. K
gewinnt den Prozess gegen B. Nunmehr klagt K gegen X auf Herausgabe des
Buches. Steht durch das rechtskräftige Urteil im Vorprozess auch für
den Folgeprozess gegen X fest, dass K Eigentümer ist?
Klar ist, dass X als Besitzer des Buches Rechtsnachfolger von B im Sinne von § 325 I 2. Alt. ZPO ist. Zu prüfen ist, ob X beim Erwerb gutgläubig im Sinne von § 325 II ZPO war, denn dann müsste er die Rechtskraft nicht gegen sich gelten lassen. Nach herrschender Auffassung muss "doppelte Gutgläubigkeit" auf Seiten des Rechtsnachfolgers vorliegen. Das heißt, nur wenn X nichts von dem Eigentum des K und nichts von dem Vorprozess wusste, muss er die rechtskräftige Feststellung des Eigentums des K nicht gegen sich gelten lassen. Da X wusste, dass B nicht Eigentümer ist, wirkt die Rechtskraft des Vorprozesses gegen ihn.
Die Regelung in § 325 ZPO stehen in engem Zusammenhang mit § 265 ZPO, der im einzelnen die Prozessführungsbefugnis regelt, wenn die streitbefangene Sache während des Prozesses veräußert oder abgetreten wird.
Ein rechtskräftiges Urteil kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden, und zwar auch dann nicht, wenn es falsch ist. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen:
Nach Eintritt der formellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durch Ablauf der Rechtsmittelfrist kann unter den Voraussetzungen des § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Die Wiedereinsetzung muss gewährt werden, wenn die vorgesehene Frist ohne Verschulden versäumt wurde.
Bei einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen gem. § 258 ZPO können Gläubiger und Schuldner unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO die Abänderung eines rechtskräftigen Leistungsurteils verlangen. Eine Abänderungsklage setzt voraus, dass nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses eine wesentliche Veränderung der für das Urteil maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist.
Die Abänderung nach §323 ZPO hat besondere Bedeutung für Urteile auf Zahlung von Unterhalt. Da auch die Abänderung von Prozessvergleichen oder vollstreckbaren Urkunden verlangt werden kann, ist es ratsam in diesen den maßgeblichen Sachverhalt für die Berechnung des Unterhalts festzuhalten, z.B. Einkommen, Schulden und Freibeträge etc.
Die Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ff. ZPO) ist zum einen bei besonders schweren prozessualen Mängeln über die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO), zum anderen bei besonders schweren Mängeln der Urteilsgrundlage über die Restitutionsklage (§ 580 ZPO) möglich. Die Frist zur Einreichung der Klage beträgt ab Kenntnis der Wiederaufnahmegründe einen Monat (§ 586 I ZPO). Sind ab Rechtskraft des Urteils mehr als fünf Jahre vergangen, ist die Wiederaufnahme nicht statthaft (§ 586 II ZPO).
Die Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO findet statt, wenn
- die Richterbank nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
- ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter mitgewirkt hat,
- ein als erfolgreich als befangen abgelehnter Richter mitgewirkt hat,
- eine Partei nicht vorschriftsmäßig vertreten war.
Die Aufzählung ist abschließend und erschöpfend. Die Vorschrift wird selten angewandt. In der 23. Auflage des ZPO-Kommentars von Zöller, der immerhin 2820 Seiten Umfang hat, werden zu § 579 ZPO weniger als 10 Urteile des Bundesgerichtshofs bzw. des Bundesverfassungsgerichts zitiert.
Die Restitutionsklage findet nach § 579 ZPO statt, bei
- falschem Eid des Prozessgegners,
- falschen Urkunden,
- falschen eidlichen und uneidlichen Aussagen von Zeugen,
- Prozessbetrug, Erpressung und Freiheitsberaubung,
- strafbaren Handlungen des Richters,
- Aufhebung eines präjudiziellen Urteils durch ein anderes Urteil,
- Auffinden eines anderes Urteils in derselben Sache,
- Auffinden von neuen Urkunden.
Auch diese Aufzählung ist abschließend und erschöpfend.
Der praktisch wichtigste Wiederaufnahmegrund ist § 580 Nr. 7 b ZPO, wonach eine Prozesspartei durch das nachträgliche Auffinden einer Urkunde in die Lage versetzt wird, eine ihr günstigere Entscheidung des ersten Prozesses herbeizuführen.
Im Gegensatz zum Strafprozess (vgl. 359 Nr. 5 StPO) ist das Auffinden eines neuen Zeugen im Zivilprozess kein Wiederaufnahmegrund.
Ein neues Sachverständigengutachten ist ebenfalls kein Wiederaufnahmegrund, auch bei naturwissenschaftlichem Erkenntnisfortschritt. Ausgenommen sind neue Vaterschaftsgutachten gegenüber Vaterschaftsurteilen (§ 641 i ZPO).
Die Rechtsprechung lässt in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Durchbrechung der Rechtskraft zu, wenn eine sittenwidrige Urteilserschleichung oder Urteilsnutzung vorliegt. Der von dem Urteil Betroffene hat in diesen Fällen einen Anspruch aus § 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung, Herausgabe des Vollstreckungstitels und unter Umständen auch Schadensersatz.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft mittels § 826 BGB durchbrochen werden kann, ist besonders bedeutsam geworden im Zusammenhang mit sittenwidrigen Ratenkrediten. In Fällen, in denen die Bank einen Kredit mit übermäßig hohen Zinsen vorzeitig fällig gestellt und ihren Rückzahlungsanspruch im Mahnverfahren durch Vollstreckungsbescheid tituliert hat, kann der Kreditnehmer Herausgabe des Vollstreckungsbescheides nach § 826 BGB verlangen, wenn anzunehmen ist, dass die Bank das vereinfachte Mahnverfahren benutzt hat, um leichter zu einem Titel zu kommen.
Die Rechtsprechung hat diesen Weg beschritten, um benachteiligten Verbrauchern zu helfen, die leichtsinnig überteuerte Kredite in Anspruch genommen und sich anschließend um nichts mehr gekümmert haben. In der zivilrechtlichen Literatur ist dies sehr umstritten.
Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist schließlich auch möglich mittels Verfassungsbeschwerde, falls der Betroffene durch das Urteil in Grundrechten verletzt wird. Die §§ 90 ff. BVerfGG sehen für diesen Fall die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung vor, wenn ansonsten kein anderes Rechtsmittel gegeben ist.
Im Laufe der Jahre hat das Bundesverfassungsgericht "prozessuale Grundrechte" geschaffen, deren Verletzung zur Beseitigung der Rechtskraft eines Urteils führen kann. Die wichtigsten Fälle sind Verletzung
- des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG)
- des gesetzlichen Richters (Art. 101 I S. 2 GG)
- des Gleichheitssatzes und des Willkürverbotes (Art. 3 I GG)
- der Chancen- und Waffengleichheit (Art. 3 I GG)
- der Fairness, z.B. durch Überraschungsurteile (Art. 2 I, 20 III GG)
Durch den am 1. Januar 2002 neu in die ZPO aufgenommenen § 321a ZPO sind die erstinstanzlichen Gerichte auf Rüge einer Prozesspartei verpflichtet, ein Urteil, das wertmäßig unterhalb der Rechtsmittelgrenze des § 511 II ZPO liegt, zu korrigieren, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Damit ist jetzt jedes Amtsgericht auch ein kleines bisschen Verfassungsgericht.
Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO wird die Rechtskraft eines Urteils nicht in Frage gestellt. Durch den Schuldner können nur solche Einwendungen und Einreden geltend gemacht werden, die nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind; alle anderen werden durch die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts abgeschnitten (Präklusion).
Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die dogmatischen Probleme eher bei der Feststellung der Grenzen der materiellen Rechtskraft liegen und nicht im Bereich der Ausnahmen, die eine Durchbrechung der Rechtskraft zulassen. Insbesondere die Feststellung der subjektiven Grenzen lässt viel Spielraum zu.
Ich hoffe, ich konnte etwas Klarheit in dieses etwas verzwickte Rechtsgebiet bringen. Abschließend stellt sich nur noch die Frage, wer sind K und B und um welches Buch haben sie eigentlich gestritten.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!