Hein Bölling

Vorsitzender Richter am Landgericht, Bremen

Richterliche Unabhängigkeit und Akzeptanz richterlicher Entscheidungen durch die Parteien - Verhandlungsführung, Vergleichsgespräche und gütliche Streitbeilegung

1.
Betrachtet man die gesetzlichen Regelungen betreffend die Endgültigkeit richterlicher Entscheidungen , wie sie in den vorangegangen Referaten angesprochen wurden, im Zusammenhang, so wird man sagen können, dass der Gesetzgeber der verschiedenen Rechtsordnungen eine Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich nicht wünscht und diese mehr oder minder restriktiv an die Erfüllung enger Voraussetzungen knüpft.
Gute Gründe sprechen für diese einschränkende Handhabung. Der rechtskräftige Abschluss eines Verfahrens stellt einen Wert an sich dar, bis zu einem gewissen Grade sogar unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Prozesses.
Jeder Rechtsstreit belastet die Parteien -und nicht zuletzt auch die Gerichte- in vielerlei Hinsicht stark: durch hohen Zeitaufwand, durch den Einsatz finanzieller Mittel, darüber hinaus aber auch nicht selten psychologisch und emotional.
Die Rechtskraft der Entscheidung soll diesen Ausnahmezustand in den Beziehungen der Beteiligten beenden. Neben der Herbeiführung einer gerechten Lösung des entstandenen Konflikts soll sie vor allem den Rechtsfrieden zwischen den Parteien wieder herstellen. Sie kann ihnen- und darüber hinaus auch anderen mittelbar Betroffenen- Rechtssicherheit bieten und ihnen ermöglichen, ihre rechtlichen Beziehungen an Hand der gerichtlichen Entscheidung verbindlich neu zu orientieren, mögen sie mit dem Ausgang des Verfahrens im Ergebnis nun einverstanden sein oder im Einzelfall auch nicht. An Stelle der vor allem auf die Vergangenheit fixierten, retrospektiven Betrachtungsweise innerhalb eines Prozesses eröffnet sich den Parteien oftmals erst nach dessen Abschluss eine auf die Zukunft gerichtete Perspektive. Dies ist häufig in familienrechtlichen Streitigkeiten zu beobachten, stellt aber auch und vor allem auch im Wirtschaftsleben einen wichtigen Aspekt dar. Der Abschluss eines Verfahrens beseitigt vielfach lähmende Blockaden und setzt Energien für produktive Entwicklungen frei.
Einen Prozess wieder aufzunehmen, nachdem er rechtkräftig abgeschlossen worden ist, perpetuiert somit einen an sich unerwünschten Zustand und kommt daher zu Recht nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere dann, wenn ein zwingende Gebote der Gerechtigkeit dieses unabweislich erfordern. Abgesehen von schweren Verfahrensfehlern im Prozess kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Entscheidung wesentlich verändert haben oder weil die Entscheidung seinerzeit von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist und die Partei erst jetzt den entsprechenden Nachweis führen kann.
Grundsätzlich nicht ausreichend ist es, dass ein Gericht einen Rechtsstreit unrichtig entschieden hat.

2.
Die Erkenntnis, dass die von ihm getroffene Entscheidung in aller Regel unabänderlich und verbindlich ist, legt dem Richter eine besondere Verantwortung auf. Die Tatsache, dass seine Entscheidung im Instanzenzug bis zur Rechtskraft noch geändert werden kann, ändert hieran nichts.
Kein verantwortungsbewusster Richter einer unterer Instanz wird sein Urteil in der Erwartung fällen, dass dieses durch das Rechtsmittelgericht wieder abgeändert werden wird. Er hat so zu entscheiden, dass dieses Urteil in der von ihm verkündeten Form nach seiner Überzeugung endgültig Bestand haben kann.
Selbst da, wo er in einer Rechtsfrage von der Auffassung einer höheren Instanz bewusst abweichen will, wozu er grundsätzlich berechtigt ist, wird er dies nur ausnahmsweise und nach besonders gewissenhafter Prüfung aller Gesichtspunkte tun. Regelmäßig wird er sich hierzu in der Erwartung entschließen, dass die von ihm vertretenen Argumente jedenfalls die Chance bieten, dass sich die Rechtsmittelinstanz seiner Ansicht anschließen und das Urteil bestätigen kann.

Diese besondere Verantwortung, endgültig verbindliche und richtige Entscheidungen zu treffen, kann der Richter nur übernehmen, wenn ihm durch die Verfassung und die jeweiligen Prozessordnungen richterliche Unabhängigkeit garantiert wird.
Die richterliche Unabhängigkeit ist dem Richter nicht um seiner selbst willen gegeben, sie ist auch kein Standesprivileg , sondern soll den Richter überhaupt erst in die Lage versetzen, die ihm verfassungsrechtlich übertragene Aufgabe zu erfüllen. Genaugenommen wird sie ihm überhaupt nicht "gegeben", sie ist eher eine persönliche Eigenschaft des Richters, die er entwickeln, bewahren und im schlimmsten Falle auch verspielen kann. "Er hat sie oder er hat sie nicht. Im letzten Fall hilft ihm auch die Verfassung nicht viel" . Im umgekehrten, nämlich dem regelmäßigen und erfreulichen Fall eines unabhängigen Richters, hilft ihm die Verfassung allerdings sehr wohl: Hier ist sie und ist das einfache Gesetz von elementarer Bedeutung, um die stets drohenden Gefahren, denen die richterliche Unabhängigkeit von vielerlei Seiten ausgesetzt ist, in die Schranken zu weisen.
Der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit geht dabei in zwei Richtungen: Er verbietet, wie soeben erwähnt, Dritten, nicht allein der Exekutive, auf die Entscheidungen des Richters Einfluss zu nehmen oder dies auch nur zu versuchen. Das Postulat richterlicher Unabhängigkeit wendet sich aber auch an den Richter selbst. Es untersagt, dass der Richter die Verantwortung für die von ihm zu treffenden Entscheidungen auch nur teilweise auf andere überträgt, er insbesondere, wie in früheren Zeiten oder in nicht rechtsstaatlich organisierten Justizverfassungen nicht unüblich, von übergeordneten Instanzen Hinweise erwartet, wie ein bestimmter Fall oder eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden ist.
An Präzedenzentscheidungen ist er, wie dargetan, nicht gebunden. Das bedeutet allerdings nicht, dass derartigen richtungsweisenden Urteilen der Obersten Gerichte nicht wesentliches Gewicht für die Entscheidung gleichgelagerter künftiger Fälle durch die Instanzgerichte zukommt. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen sowie des Gleichheitsgrundsatzes wird der verantwortungsbewusste Richter nicht ohne Not von einer gefestigten Rechtsprechung abweichen und die Parteien in den Instanzenzug treiben.
Die alleinige Verantwortung für seine Entscheidung bleibt allerdings gleichwohl bei ihm, er kann sie nicht ablehnen oder weitergeben, niemand kann sie ihm abnehmen. "Wenn es ernst wird, hat er als Hilfe nur sein eigenes Gewissen".
Dieser Aspekt der alleinigen Verantwortung, der dem westlichen Richter so selbstverständlich ist, dass er ihn oft kaum noch bewusst wahrnimmt, ist als unveräußerliches Merkmal der richterlichen Unabhängigkeit in der neuen Justiz der hier vertretenen Länder die wohl wichtigste Änderung im richterlichen Selbstverständnis.

3.
Die Unabhängigkeit des Richters ist nicht nur unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Justiz. Auf sie gründet sich auch und vor allem, wenn auch oft unbewusst, das Vertrauen der Parteien, dass der für sie zuständige Richter ihren Fall nur nach Recht und Gesetz und frei von sachfremden Einflüssen entscheiden wird. Dieser Erwartung muss sich der Richter bewusst sein. Will der Richter, wie es seine Aufgabe ist, den an ihn herangetragenen Fall nicht nur richtig und gerecht entscheiden, sondern im Interesse der oben genannten Wiederherstellung des Rechtsfriedens die Akzeptanz der Parteien im Hinblick auf seine Entscheidung erreichen, muss er sie auch von seiner richterlichen Unabhängigkeit überzeugen. Dies kann er am ehesten, indem er das gesamte Verfahren bis hin zum Urteil für die Parteien transparent macht.

Das bedeutet im Ergebnis natürlich, dass er ihnen die maßgeblichen Gründe für die von ihm getroffene Entscheidung bekannt gibt.
Dies hat spätestens in den Motiven des jeweiligen Urteils am Ende des Prozesses zu erfolgen . Eine überzeugend begründete Entscheidung kann diese Aufgabe erfüllen. Nach der Natur der Sache ist dies auf Grund des Verfahrensablaufs allerdings die letzte und oftmals auch nicht mehr die beste Gelegenheit hierzu. Vielmehr bietet sich eine frühere Möglichkeit an: die mündliche Verhandlung. Hier vor allem gewährt eine größtmögliche Transparenz des Verfahrens bis hin zur Entscheidungsfindung dem Richter die Chance, die Parteien von seiner Unabhängigkeit zu überzeugen und ihr Vertrauen darin zu stärken, dass er sich bei seiner Entscheidung allein von Recht und Gesetz und - es sei hier wiederholt - letztlich von seinem Gewissen leiten lässt. Nach meiner festen Überzeugung beruhen Vorwürfe gegenüber der Justiz, die bisweilen und nicht selten unberechtigt erhoben werden, in vielen Fällen und auch in Deutschland darauf, das versäumt wurde, die Parteien auf diese Weise in das Verfahren einzubeziehen und ihnen die Entscheidung nachvollziehbar und den Weg dorthin verständlich zu machen.

Bei der Beobachtung des Ablaufs der mündlichen Gerichtsverhandlung in den Transformationsländern scheint sich bisweilen noch eine gewisse Zurückhaltung der Richter in dieser Hinsicht bei der Kommunikation mit den Parteien im Rahmen der Zivilprozesses zu zeigen. Das ist verständlich. Offenheit im gerichtlichen Verfahren ist für die Parteien und auch für ihre Rechtsanwälte oft ungewohnt. Die neue Rolle des Richters ist ihnen nicht immer vertraut. Missverständnisse insoweit sind bisweilen nicht auszuschließen. Daher werden die Chancen der mündlichen Verhandlung, des Austausches von Rechtsansichten mit den Beteiligten und der gütlichen Streitbeilegung gelegentlich nicht in dem Umfang genutzt, den die Zivilprozessordnungen hierfür zur Verfügung stellen. Im Einzelfall treten strenge Formalismen an die Stelle eines kommunikativen Miteinanders der Beteiligten. Darauf angesprochen, äußern die zuständigen Richter oftmals, dass ein größeres Maß an Offenheit den Parteien gegenüber unweigerlich zu Befangenheitsanträgen und Ablehnungsgesuchen führen würde.
Dies wird sicher zutreffen. Die Alternative kann indessen nicht sein, dass sich die Justiz auf diese Weise in die Defensive drängen lässt, sich auf die formal korrekte Durchführung des Verfahrens beschränkt und das Gericht die Parteien in dem Urteil erstmals mit seiner Rechtsauffassung konfrontiert. Ein solches Verfahren erhöht nicht die Akzeptanz der Entscheidung, sondern gefährdet sie, insbesondere bei der unterlegenen Partei. Es verzichtet ohne Not auf die Chancen eines offenen Meinungsaustausches im Rahmen eines transparenten Verfahrens.

Auf Grund der bisherigen Praxis in der Vergangenheit ist ein Umdenken nicht leicht herbeizuführen. Im Ergebnis ist die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte jedoch dringend geboten und ein höheres Maß an Transparenz unausweichlich, wollen die Gericht die Rechtsuchenden von der Unabhängigkeit der Justiz überzeugen, die Akzeptanz der Entscheidungen fördern und die Qualität der Rechtsprechung verbessern. Nur auf diesem Wege lässt sich zudem das Vertrauen in die Justiz in der Bevölkerung gewinnen.
Die Furcht vor Befangenheitsanträgen ist verständlich, aber letztlich unbegründet. Kein Richter schätzt derartige Anträge. Sie werden oft - und oft zu Unrecht- als persönliche Kritik an seiner Prozessführung empfunden. Sie stören den geordneten Verfahrensablauf in jedem Falle, wenn sie nur zu Verzögerungszwecken aus prozesstaktischen Gründen eingesetzt werden. All das darf indessen nicht dazu führen, dass der Richter als vorbeugende Maßnahme in eine defensive Verhandlungsführung "flüchtet" und den offenen Meinungsaustausch meidet. Eine offene Darlegung der rechtlichen Auffassungen des Gerichtes kann niemals einen Grund für ein berechtigtes Ablehnungsgesuch darstellen. Die Grenze wird erst überschritten, wenn der Richter eine schlichtweg unhaltbare Ansicht vertritt oder mit der Bekanntgabe seiner Ansicht zugleich zum Ausdruck bringt, dass er sich von ihr nicht wird abbringen lassen, gleichgültig, welche Argumente hiergegen vorgebracht werden sollten.
Ein kluger und erfahrener Richter wird eine derartige Festlegung indessen schon im eigenen Interesse vermeiden, um offen zu bleiben für eine etwaige Korrektur seiner Rechtsauffassung im Rahmen des Rechtsgesprächs mit den Parteien.
Diesseits einer solchen Festlegung ist die offene Mitteilung seiner Auffassung nicht nur das Recht des Richters, sondern als Ausdruck des zutreffenden Verständnisses von der Aufgabe der mündlichen Verhandlung geradezu seine Pflicht. Nur die Parteien, die wissen, zu welcher Ansicht der erkennende Richter neigt, sind in der Lage, sachgerecht hierzu Stellung zu nehmen und über die für den jeweiligen Rechtsstreit maßgeblichen Punkte zu argumentieren. Erst so wird erreicht, dass alle Punkte, auf die es ankommt, in den Entscheidungsprozess einbezogen und nicht etwa wichtige Aspekte übersehen werden. Andernfalls sind die Parteien und ihre Vertreter gezwungen, sehr breit und ausführlich vorzutragen, um keinen für das Gericht wichtigen Gesichtspunkt zu versäumen. Das Verfahren wird dadurch schnell unübersichtlich, die Richtigkeit der Entscheidung eher gefährdet.
Es liegt auf der Hand, dass derartige Mängel die Akzeptanz des richterlichen
Urteils und damit auch seine Bestandskraft verringern.
Transparenz im hier propagierten Sinne gefährdet nicht das Ansehen und die Autorität des Gerichtes, wie bisweilen befürchtet wird, sondern stärkt sie. Beteiligte, die mit dem Gericht alle Aspekte des Falles erörtert haben, werden die Entscheidung des Gerichtes auch dann eher annehmen, wenn sie den Richter nicht von den Gegenargumenten haben überzeugen können, als wenn sie erstmals in den Entscheidungsgründen von dieser Auffassung Kenntnis erlangen. Allein die Erfahrung, wirklich vom Gericht angehört worden zu sein, fördert in vielen Fällen diese Bereitschaft sehr.
Auch Missverständnisse können so leichter vermieden oder ausgeräumt werden. Mündlich lässt sich manches leichter verdeutlichen als in den Urteilsmotiven. Der Verdacht mangelnder richterlicher Unabhängigkeit oder sachfremder Einflüsse auf die Entscheidung ist schließlich wesentlich leichter zu entkräften, wenn das Gericht im Vorfeld mit den Parteien über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte diskutiert. Der - aus welchen Gründen auch immer- voreingenommene Richter interessiert sich in Wahrheit nicht für die Parteien und ihren Konflikt, der unvoreingenommene hingegen sehr wohl. Die Parteien mögen nicht alle dogmatischen Probleme einer komplizierten Rechtsfrage verstehen- für diesen Unterschied haben sie oft jedoch ein sehr feines Gespür.

Der bisweilen erhobene Einwand, der Zeitaufwand hierfür sei zu groß angesichts der unbestrittenen erheblichen Belastung der Gerichte, trifft nur bei vordergründiger Betrachtung zu. Ein Gericht, dass das offene Rechtsgespräch mit den Parteien sucht, muss sich zwar auf die mündliche Verhandlung gründlich vorbereiten. Dies sollte allerdings eine Selbstverständlichkeit sein. Völlig unbedenklich ist es auch, dass sich das Gericht in diesem Zusammenhang eine vorläufige Meinung zu streitigen Rechtsfragen bildet. Mit Befangenheit hat dies alles nichts zu tun, auch dann nicht, wenn, wie dargetan, das Gericht diese Auffassung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt.
Ein Richter, der ohne gründliche Prüfung der Sach- und Rechtslage in die mündliche Verhandlung geht, um sich erst danach über die maßgeblichen Rechtsfragen und die zu treffende Entscheidung Gedanken zu machen, ist nicht unbefangen, sondern lediglich schlecht vorbereitet. Er läuft Gefahr, dass ihm die Verhandlungsführung entgleitet, weil die Parteien nicht wissen, worauf es ihm ankommt und entsprechend weitschweifig zu allen Punkten Stellung nehmen, auf die es ankommen könnte. In Unkenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen wird der Richter seinerseits über alle Fragen Aufklärung suchen, die von Belang sein könnten, letztlich ohne Rücksicht auf deren Bedeutung für die zu treffende Entscheidung. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verfahren gegenüber einer gründlich vorbereiteten Verhandlung einen wesentlich größeren Zeitaufwand, genauer gesagt: eine Zeitverschwendung- bedeutet als noch so ausführliche entscheidungsrelevante Rechtsgespräche mit den Parteien und ihren Vertretern.
Jedem erfahrenen Richter ist zudem das Phänomen bekannt, dass sich im Gespräch mit den Parteien herausstellt, dass der eigentliche neuralgische Punkt der Auseinandersetzung weniger juristischer Natur ist, sondern oft in einem ganz anderen Bereich liegt. Enttäuschte Erwartungen in langjährigen (Vertrags-) Beziehungen, Missverständnisse oder persönliche Kränkungen, nicht eingehaltene Versprechungen außerhalb vertraglicher Verbindlichkeiten sind nicht selten ebenso gravierende Klagegründe wie handfeste juristische Anspruchsgrundlagen. Der Richter tut gut daran, sie auch ebenso ernst zu nehmen. Dies kann er allerdings nur, wenn die Parteien sie ihm offenbaren. Der Ort dafür ist die mündliche Verhandlung. Natürlich kostet ein solches offenes Gespräch Zeit. Doch diese Zeit ist gut investiert. "Eine ausführliche Verhandlung vor einem gelassenen Richter ist am ehesten geeignet, alle Probleme der Beteiligten auszuräumen, so dass Folgeprozesse nicht notwendig werden" . Im Ergebnis fördert eine derartige offene Verhandlungsatmosphäre die Vergleichsbereitschaft der Parteien und schafft die Möglichkeit zur gütlichen Streitbeilegung in einem Umfang, wie es eine streitige Entscheidung vielfach nicht kann.

4.
Die Rechtsgrundlage für das Hinarbeiten des Richters auf einen Vergleich findet sich in der ZPO. Nach § 279 Abs. 1 der deutschen ZPO hat der Richter in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Ein derartiges Postulat mit praktisch wortgleicher Regelung sieht auch Art. 14 Abs. 3 der CPO Aserbaidschans vor. Für die übrigen Verfahrensgesetze gilt nichts anderes . Den Obersten Gerichten der hier vertretenen Länder kommt bei der Umsetzung dieser Forderung des Gesetzes eine doppelte und entscheidende Rolle zu: Durch ihr Beispiel einer offenen Verhandlungsführung prägen sie maßgeblich die Zivilprozesskultur ihres Landes. Mit der Entwicklung angemessener und verlässlicher Kriterien für die Behandlung von Befangenheitsgesuchen gegen Richter der unteren Instanzen tragen sie zur Rechtssicherheit in diesem Bereich bei und helfen, diesen Richtern auf dem schwierigen Weg zu einer modernen Prozessführung den Rücken zu stärken.
Es wird eine der wichtigsten Aufgaben in den vor uns liegenden Jahre sein, auf diese Weise das Ansehen und die Akzeptanz der Justiz zu fördern.

top