1.
Betrachtet man die gesetzlichen Regelungen betreffend die Endgültigkeit
richterlicher Entscheidungen , wie sie in den vorangegangen Referaten
angesprochen wurden, im Zusammenhang, so wird man sagen können, dass
der Gesetzgeber der verschiedenen Rechtsordnungen eine Durchbrechung
der Rechtskraft grundsätzlich nicht wünscht und diese mehr oder minder
restriktiv an die Erfüllung enger Voraussetzungen knüpft.
Gute Gründe sprechen für diese einschränkende Handhabung. Der rechtskräftige
Abschluss eines Verfahrens stellt einen Wert an sich dar, bis zu einem
gewissen Grade sogar unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Prozesses.
Jeder Rechtsstreit belastet die Parteien -und nicht zuletzt auch die
Gerichte- in vielerlei Hinsicht stark: durch hohen Zeitaufwand, durch
den Einsatz finanzieller Mittel, darüber hinaus aber auch nicht selten
psychologisch und emotional.
Die Rechtskraft der Entscheidung soll diesen Ausnahmezustand in den Beziehungen der Beteiligten beenden.
Neben der Herbeiführung einer gerechten Lösung des entstandenen
Konflikts soll sie vor allem den Rechtsfrieden zwischen den Parteien
wieder herstellen. Sie kann ihnen- und darüber hinaus auch anderen
mittelbar Betroffenen- Rechtssicherheit bieten und ihnen ermöglichen,
ihre rechtlichen Beziehungen an Hand der gerichtlichen Entscheidung
verbindlich neu zu orientieren, mögen sie mit dem Ausgang des
Verfahrens im Ergebnis nun einverstanden sein oder im Einzelfall auch
nicht. An Stelle der vor allem auf die Vergangenheit fixierten,
retrospektiven Betrachtungsweise innerhalb eines Prozesses eröffnet
sich den Parteien oftmals erst nach dessen Abschluss eine auf die
Zukunft gerichtete Perspektive. Dies ist häufig in familienrechtlichen
Streitigkeiten zu beobachten, stellt aber auch und vor allem auch im
Wirtschaftsleben einen wichtigen Aspekt dar. Der Abschluss eines
Verfahrens beseitigt vielfach lähmende Blockaden und setzt Energien für
produktive Entwicklungen frei.
Einen Prozess wieder aufzunehmen, nachdem er rechtkräftig abgeschlossen worden ist, perpetuiert somit
einen an sich unerwünschten Zustand und kommt daher zu Recht nur
ausnahmsweise in Betracht, insbesondere dann, wenn ein zwingende Gebote
der Gerechtigkeit dieses unabweislich erfordern. Abgesehen von schweren
Verfahrensfehlern im Prozess kann dies beispielsweise der Fall sein,
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Entscheidung
wesentlich verändert haben oder weil die Entscheidung seinerzeit von
unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist und die Partei erst
jetzt den entsprechenden Nachweis führen kann.
Grundsätzlich nicht ausreichend ist es, dass ein Gericht einen Rechtsstreit unrichtig entschieden hat.
2.
Die Erkenntnis, dass die von ihm getroffene Entscheidung in aller Regel
unabänderlich und verbindlich ist, legt dem Richter eine besondere
Verantwortung auf. Die Tatsache, dass seine Entscheidung im
Instanzenzug bis zur Rechtskraft noch geändert werden kann, ändert
hieran nichts.
Kein verantwortungsbewusster Richter einer unterer
Instanz wird sein Urteil in der Erwartung fällen, dass dieses durch das
Rechtsmittelgericht wieder abgeändert werden wird. Er hat so zu
entscheiden, dass dieses Urteil in der von ihm verkündeten Form nach
seiner Überzeugung endgültig Bestand haben kann.
Selbst da, wo er in
einer Rechtsfrage von der Auffassung einer höheren Instanz bewusst
abweichen will, wozu er grundsätzlich berechtigt ist, wird er dies nur
ausnahmsweise und nach besonders gewissenhafter Prüfung aller
Gesichtspunkte tun. Regelmäßig wird er sich hierzu in der Erwartung
entschließen, dass die von ihm vertretenen Argumente jedenfalls die
Chance bieten, dass sich die Rechtsmittelinstanz seiner Ansicht
anschließen und das Urteil bestätigen kann.
Diese besondere
Verantwortung, endgültig verbindliche und richtige Entscheidungen zu
treffen, kann der Richter nur übernehmen, wenn ihm durch die
Verfassung und die jeweiligen Prozessordnungen richterliche
Unabhängigkeit garantiert wird.
Die richterliche Unabhängigkeit ist
dem Richter nicht um seiner selbst willen gegeben, sie ist auch kein
Standesprivileg , sondern soll den Richter überhaupt erst in die Lage
versetzen, die ihm verfassungsrechtlich übertragene Aufgabe zu
erfüllen. Genaugenommen wird sie ihm überhaupt nicht "gegeben", sie ist
eher eine persönliche Eigenschaft des Richters, die er entwickeln,
bewahren und im schlimmsten Falle auch verspielen kann. "Er hat sie
oder er hat sie nicht. Im letzten Fall hilft ihm auch die Verfassung
nicht viel" . Im umgekehrten, nämlich dem regelmäßigen und erfreulichen
Fall eines unabhängigen Richters, hilft ihm die Verfassung allerdings
sehr wohl: Hier ist sie und ist das einfache Gesetz von elementarer
Bedeutung, um die stets drohenden Gefahren, denen die richterliche
Unabhängigkeit von vielerlei Seiten ausgesetzt ist, in die Schranken zu
weisen.
Der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit geht dabei in
zwei Richtungen: Er verbietet, wie soeben erwähnt, Dritten, nicht
allein der Exekutive, auf die Entscheidungen des Richters Einfluss zu
nehmen oder dies auch nur zu versuchen. Das Postulat richterlicher
Unabhängigkeit wendet sich aber auch an den Richter selbst. Es
untersagt, dass der Richter die Verantwortung für die von ihm zu
treffenden Entscheidungen auch nur teilweise auf andere überträgt, er
insbesondere, wie in früheren Zeiten oder in nicht rechtsstaatlich
organisierten Justizverfassungen nicht unüblich, von übergeordneten
Instanzen Hinweise erwartet, wie ein bestimmter Fall oder eine
bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden ist.
An Präzedenzentscheidungen ist er, wie dargetan, nicht gebunden. Das bedeutet allerdings nicht,
dass derartigen richtungsweisenden Urteilen der Obersten Gerichte nicht
wesentliches Gewicht für die Entscheidung gleichgelagerter künftiger
Fälle durch die Instanzgerichte zukommt. Im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Vorhersehbarkeit
gerichtlicher Entscheidungen sowie des Gleichheitsgrundsatzes wird der
verantwortungsbewusste Richter nicht ohne Not von einer gefestigten
Rechtsprechung abweichen und die Parteien in den Instanzenzug treiben.
Die alleinige Verantwortung für seine Entscheidung bleibt allerdings
gleichwohl bei ihm, er kann sie nicht ablehnen oder weitergeben,
niemand kann sie ihm abnehmen. "Wenn es ernst wird, hat er als Hilfe
nur sein eigenes Gewissen".
Dieser Aspekt der alleinigen Verantwortung, der dem westlichen Richter so selbstverständlich ist,
dass er ihn oft kaum noch bewusst wahrnimmt, ist als unveräußerliches
Merkmal der richterlichen Unabhängigkeit in der neuen Justiz der hier
vertretenen Länder die wohl wichtigste Änderung im richterlichen
Selbstverständnis.
3.
Die Unabhängigkeit des Richters ist nicht
nur unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren einer
rechtsstaatlichen Justiz. Auf sie gründet sich auch und vor allem,
wenn auch oft unbewusst, das Vertrauen der Parteien, dass der für sie
zuständige Richter ihren Fall nur nach Recht und Gesetz und frei von
sachfremden Einflüssen entscheiden wird. Dieser Erwartung muss sich der
Richter bewusst sein. Will der Richter, wie es seine Aufgabe ist, den
an ihn herangetragenen Fall nicht nur richtig und gerecht entscheiden,
sondern im Interesse der oben genannten Wiederherstellung des
Rechtsfriedens die Akzeptanz der Parteien im Hinblick auf seine
Entscheidung erreichen, muss er sie auch von seiner richterlichen
Unabhängigkeit überzeugen. Dies kann er am ehesten, indem er das
gesamte Verfahren bis hin zum Urteil für die Parteien transparent
macht.
Das bedeutet im Ergebnis natürlich, dass er ihnen die maßgeblichen Gründe für die von ihm getroffene Entscheidung bekannt gibt.
Dies hat spätestens in den Motiven des jeweiligen Urteils am Ende des
Prozesses zu erfolgen . Eine überzeugend begründete Entscheidung kann
diese Aufgabe erfüllen. Nach der Natur der Sache ist dies auf Grund des
Verfahrensablaufs allerdings die letzte und oftmals auch nicht mehr die
beste Gelegenheit hierzu. Vielmehr bietet sich eine frühere Möglichkeit
an: die mündliche Verhandlung. Hier vor allem gewährt eine
größtmögliche Transparenz des Verfahrens bis hin zur
Entscheidungsfindung dem Richter die Chance, die Parteien von seiner
Unabhängigkeit zu überzeugen und ihr Vertrauen darin zu stärken, dass
er sich bei seiner Entscheidung allein von Recht und Gesetz und - es
sei hier wiederholt - letztlich von seinem Gewissen leiten lässt. Nach
meiner festen Überzeugung beruhen Vorwürfe gegenüber der Justiz, die
bisweilen und nicht selten unberechtigt erhoben werden, in vielen
Fällen und auch in Deutschland darauf, das versäumt wurde, die Parteien
auf diese Weise in das Verfahren einzubeziehen und ihnen die
Entscheidung nachvollziehbar und den Weg dorthin verständlich zu
machen.
Bei der Beobachtung des Ablaufs der mündlichen
Gerichtsverhandlung in den Transformationsländern scheint sich
bisweilen noch eine gewisse Zurückhaltung der Richter in dieser
Hinsicht bei der Kommunikation mit den Parteien im Rahmen der
Zivilprozesses zu zeigen. Das ist verständlich. Offenheit im
gerichtlichen Verfahren ist für die Parteien und auch für ihre
Rechtsanwälte oft ungewohnt. Die neue Rolle des Richters ist ihnen
nicht immer vertraut. Missverständnisse insoweit sind bisweilen nicht
auszuschließen. Daher werden die Chancen der mündlichen Verhandlung,
des Austausches von Rechtsansichten mit den Beteiligten und der
gütlichen Streitbeilegung gelegentlich nicht in dem Umfang genutzt, den
die Zivilprozessordnungen hierfür zur Verfügung stellen. Im Einzelfall
treten strenge Formalismen an die Stelle eines kommunikativen
Miteinanders der Beteiligten. Darauf angesprochen, äußern die
zuständigen Richter oftmals, dass ein größeres Maß an Offenheit den
Parteien gegenüber unweigerlich zu Befangenheitsanträgen und
Ablehnungsgesuchen führen würde.
Dies wird sicher zutreffen. Die
Alternative kann indessen nicht sein, dass sich die Justiz auf diese
Weise in die Defensive drängen lässt, sich auf die formal korrekte
Durchführung des Verfahrens beschränkt und das Gericht die Parteien in
dem Urteil erstmals mit seiner Rechtsauffassung konfrontiert. Ein
solches Verfahren erhöht nicht die Akzeptanz der Entscheidung, sondern
gefährdet sie, insbesondere bei der unterlegenen Partei. Es verzichtet
ohne Not auf die Chancen eines offenen Meinungsaustausches im Rahmen
eines transparenten Verfahrens.
Auf Grund der bisherigen
Praxis in der Vergangenheit ist ein Umdenken nicht leicht
herbeizuführen. Im Ergebnis ist die Berücksichtigung dieser
Gesichtspunkte jedoch dringend geboten und ein höheres Maß an
Transparenz unausweichlich, wollen die Gericht die Rechtsuchenden von
der Unabhängigkeit der Justiz überzeugen, die Akzeptanz der
Entscheidungen fördern und die Qualität der Rechtsprechung verbessern.
Nur auf diesem Wege lässt sich zudem das Vertrauen in die Justiz in der
Bevölkerung gewinnen.
Die Furcht vor Befangenheitsanträgen ist
verständlich, aber letztlich unbegründet. Kein Richter schätzt
derartige Anträge. Sie werden oft - und oft zu Unrecht- als persönliche
Kritik an seiner Prozessführung empfunden. Sie stören den geordneten
Verfahrensablauf in jedem Falle, wenn sie nur zu Verzögerungszwecken
aus prozesstaktischen Gründen eingesetzt werden. All das darf indessen
nicht dazu führen, dass der Richter als vorbeugende Maßnahme in eine
defensive Verhandlungsführung "flüchtet" und den offenen
Meinungsaustausch meidet. Eine offene Darlegung der rechtlichen
Auffassungen des Gerichtes kann niemals einen Grund für ein
berechtigtes Ablehnungsgesuch darstellen. Die Grenze wird erst
überschritten, wenn der Richter eine schlichtweg unhaltbare Ansicht
vertritt oder mit der Bekanntgabe seiner Ansicht zugleich zum Ausdruck
bringt, dass er sich von ihr nicht wird abbringen lassen, gleichgültig,
welche Argumente hiergegen vorgebracht werden sollten.
Ein kluger
und erfahrener Richter wird eine derartige Festlegung indessen schon im
eigenen Interesse vermeiden, um offen zu bleiben für eine etwaige
Korrektur seiner Rechtsauffassung im Rahmen des Rechtsgesprächs mit den
Parteien.
Diesseits einer solchen Festlegung ist die offene
Mitteilung seiner Auffassung nicht nur das Recht des Richters, sondern
als Ausdruck des zutreffenden Verständnisses von der Aufgabe der
mündlichen Verhandlung geradezu seine Pflicht. Nur die Parteien, die
wissen, zu welcher Ansicht der erkennende Richter neigt, sind in der
Lage, sachgerecht hierzu Stellung zu nehmen und über die für den
jeweiligen Rechtsstreit maßgeblichen Punkte zu argumentieren. Erst so
wird erreicht, dass alle Punkte, auf die es ankommt, in den
Entscheidungsprozess einbezogen und nicht etwa wichtige Aspekte
übersehen werden. Andernfalls sind die Parteien und ihre Vertreter
gezwungen, sehr breit und ausführlich vorzutragen, um keinen für das
Gericht wichtigen Gesichtspunkt zu versäumen. Das Verfahren wird
dadurch schnell unübersichtlich, die Richtigkeit der Entscheidung eher
gefährdet.
Es liegt auf der Hand, dass derartige Mängel die Akzeptanz des richterlichen
Urteils und damit auch seine Bestandskraft verringern.
Transparenz
im hier propagierten Sinne gefährdet nicht das Ansehen und die
Autorität des Gerichtes, wie bisweilen befürchtet wird, sondern stärkt
sie. Beteiligte, die mit dem Gericht alle Aspekte des Falles erörtert
haben, werden die Entscheidung des Gerichtes auch dann eher annehmen,
wenn sie den Richter nicht von den Gegenargumenten haben überzeugen
können, als wenn sie erstmals in den Entscheidungsgründen von dieser
Auffassung Kenntnis erlangen. Allein die Erfahrung, wirklich vom
Gericht angehört worden zu sein, fördert in vielen Fällen diese
Bereitschaft sehr.
Auch Missverständnisse können so leichter
vermieden oder ausgeräumt werden. Mündlich lässt sich manches leichter
verdeutlichen als in den Urteilsmotiven. Der Verdacht mangelnder
richterlicher Unabhängigkeit oder sachfremder Einflüsse auf die
Entscheidung ist schließlich wesentlich leichter zu entkräften, wenn
das Gericht im Vorfeld mit den Parteien über alle
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte diskutiert. Der - aus welchen
Gründen auch immer- voreingenommene Richter interessiert sich in
Wahrheit nicht für die Parteien und ihren Konflikt, der
unvoreingenommene hingegen sehr wohl. Die Parteien mögen nicht alle
dogmatischen Probleme einer komplizierten Rechtsfrage verstehen- für
diesen Unterschied haben sie oft jedoch ein sehr feines Gespür.
Der bisweilen erhobene Einwand, der Zeitaufwand hierfür sei zu groß
angesichts der unbestrittenen erheblichen Belastung der Gerichte,
trifft nur bei vordergründiger Betrachtung zu. Ein Gericht, dass das
offene Rechtsgespräch mit den Parteien sucht, muss sich zwar auf die
mündliche Verhandlung gründlich vorbereiten. Dies sollte allerdings
eine Selbstverständlichkeit sein. Völlig unbedenklich ist es auch, dass
sich das Gericht in diesem Zusammenhang eine vorläufige Meinung zu
streitigen Rechtsfragen bildet. Mit Befangenheit hat dies alles nichts
zu tun, auch dann nicht, wenn, wie dargetan, das Gericht diese
Auffassung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt.
Ein Richter, der ohne gründliche Prüfung der Sach- und Rechtslage in die
mündliche Verhandlung geht, um sich erst danach über die maßgeblichen
Rechtsfragen und die zu treffende Entscheidung Gedanken zu machen, ist
nicht unbefangen, sondern lediglich schlecht vorbereitet. Er läuft
Gefahr, dass ihm die Verhandlungsführung entgleitet, weil die Parteien
nicht wissen, worauf es ihm ankommt und entsprechend weitschweifig zu
allen Punkten Stellung nehmen, auf die es ankommen könnte. In
Unkenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen wird der Richter
seinerseits über alle Fragen Aufklärung suchen, die von Belang sein
könnten, letztlich ohne Rücksicht auf deren Bedeutung für die zu
treffende Entscheidung. Es liegt auf der Hand, dass ein solches
Verfahren gegenüber einer gründlich vorbereiteten Verhandlung einen
wesentlich größeren Zeitaufwand, genauer gesagt: eine
Zeitverschwendung- bedeutet als noch so ausführliche
entscheidungsrelevante Rechtsgespräche mit den Parteien und ihren
Vertretern.
Jedem erfahrenen Richter ist zudem das Phänomen bekannt,
dass sich im Gespräch mit den Parteien herausstellt, dass der
eigentliche neuralgische Punkt der Auseinandersetzung weniger
juristischer Natur ist, sondern oft in einem ganz anderen Bereich
liegt. Enttäuschte Erwartungen in langjährigen (Vertrags-) Beziehungen,
Missverständnisse oder persönliche Kränkungen, nicht eingehaltene
Versprechungen außerhalb vertraglicher Verbindlichkeiten sind nicht
selten ebenso gravierende Klagegründe wie handfeste juristische
Anspruchsgrundlagen. Der Richter tut gut daran, sie auch ebenso ernst
zu nehmen. Dies kann er allerdings nur, wenn die Parteien sie ihm
offenbaren. Der Ort dafür ist die mündliche Verhandlung. Natürlich
kostet ein solches offenes Gespräch Zeit. Doch diese Zeit ist gut
investiert. "Eine ausführliche Verhandlung vor einem gelassenen Richter
ist am ehesten geeignet, alle Probleme der Beteiligten auszuräumen, so
dass Folgeprozesse nicht notwendig werden" . Im Ergebnis fördert eine
derartige offene Verhandlungsatmosphäre die Vergleichsbereitschaft der
Parteien und schafft die Möglichkeit zur gütlichen Streitbeilegung in
einem Umfang, wie es eine streitige Entscheidung vielfach nicht kann.
4.
Die Rechtsgrundlage für das Hinarbeiten des Richters auf einen
Vergleich findet sich in der ZPO. Nach § 279 Abs. 1 der deutschen ZPO
hat der Richter in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche
Streitbeilegung hinzuwirken. Ein derartiges Postulat mit praktisch
wortgleicher Regelung sieht auch Art. 14 Abs. 3 der CPO Aserbaidschans
vor. Für die übrigen Verfahrensgesetze gilt nichts anderes . Den
Obersten Gerichten der hier vertretenen Länder kommt bei der Umsetzung
dieser Forderung des Gesetzes eine doppelte und entscheidende Rolle zu:
Durch ihr Beispiel einer offenen Verhandlungsführung prägen sie
maßgeblich die Zivilprozesskultur ihres Landes. Mit der Entwicklung
angemessener und verlässlicher Kriterien für die Behandlung von
Befangenheitsgesuchen gegen Richter der unteren Instanzen tragen sie
zur Rechtssicherheit in diesem Bereich bei und helfen, diesen Richtern
auf dem schwierigen Weg zu einer modernen Prozessführung den Rücken zu
stärken.
Es wird eine der wichtigsten Aufgaben in den vor uns
liegenden Jahre sein, auf diese Weise das Ansehen und die Akzeptanz der
Justiz zu fördern.