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Dr. Jens Deppe
I. Einführung: Rechtliche Grundsätze
II. Prüfungsstationen
1. Schlüssigkeit des Klägervortrags
2. Erheblichkeit der Verteidigung des Beklagten
a) Regeln zum Bestreiten des Klägervortrags
b) Fallprüfung
3. Beweisstation
a) Zusammenstellung der beweisbedürftigen Tatsachen
b) Beweiserhebung
c) Beweiswürdigung
d) Entscheidung nach der Beweislast
III. Schluss: Zusammenfassung der Vorteile der Relationstechnik
Bei der Lösung von Streitigkeiten vor den Zivilgerichten folgen die Rechtsordnungen, die von der Vertragsfreiheit und der Gleichberechtigung der Vertragspartner ausgehen, einer Methode, die sich vom Strafprozess grundlegend unterscheidet. Der Richter braucht nicht selber zu ermitteln, und er muss auch nicht für die vollständige Aufklärung des Sachverhalts sorgen. Es gilt somit nicht der Untersuchungsgrundsatz, sondern der Beibringungsgrundsatz. Der Kläger selbst muss alle Tatsachen beibringen, die der Begründung der Klage dienen. Behauptet der Beklagte daraufhin das glatte Gegenteil, so ist es die Aufgabe des Klägers, seinem rechtlichen Anspruch mit weiteren Tatsachen und Beweisanträgen zum Sieg zu verhelfen. Dagegen obliegt es dem Beklagten, die Tatsachen zu widerlegen, die die Klage stützen, oder rechtliche Einwendungen geltend zu machen, die den Anspruch des Klägers zu Fall bringen. Der Richter hat es also aufgrund der verschiedenen Behauptungen der Parteien immer mit zwei Darstellungen und daher auch zumeist mit zwei sich widersprechenden Sachverhalten zu tun. Die Rechtsansichten der Parteien spielen dabei für ihn zunächst keine Rolle, denn das Recht kennt er selbst.
Der Richter macht es sich mit Hilfe einer bestimmten Prüfungstechnik zunutze, dass er nicht jeder tatsächlicher Behauptung der Parteien nachgehen muss, sondern lediglich denjenigen, die für die Entscheidung des Streites massgeblich sind. Sein Ziel ist es nicht, im Verlauf des Prozesses die Wahrheit herauszufinden – auch wenn das wünschenswert wäre, so ist es doch nicht notwendig und selbst im Fall der Verurteilung zu einer Leistung keine unbedingte Voraussetzung. Die Funktion des Zivilrichters besteht darin, ein faires Gerichtsverfahren sicherzustellen, in dem die Parteien ihre Anträge stellen können, in dem ordnungsgemäss Beweis erhoben wird und in dessen Verlauf er die Rechtslage dem Gesetzbuch folgend klärt.
Der Kläger darf dabei zu jeder Zeit versuchen, sich mit dem Beklagten zu einigen, etwa mit der Hilfe des Rechtsanwalts, der den Parteien die Vorteile einer gütlichen Einigung erklärt. Auch kann der Kläger aus taktischen oder anderen Erwägungen heraus ganz von der Klage absehen, und zwar für gewöhnlich ohne befürchten zu müssen, dass der Staatsanwalt an seiner Stelle den Prozess übernimmt. Das ganze Verfahren steht grundsätzlich zur Disposition des Klägers, weshalb man auch im Zivilprozess von der Geltung der Dispositionsmaxime spricht.
Untersuchungsgrundsatz und Beibringungsgrundsatz sind Schlagworte, die deutlich machen, dass im Zivilprozess andere Regeln gelten als im Strafprozess. Von diesen Grundsätzen machen die Prozessgesetze jedoch an einigen Stellen aus rechtspolitischen Überlegungen Ausnahmen. So verpflichtet zum Beispiel Art. 15.3 GPK RK den Richter, den Parteien in bestimmten Situationen rechtliche Hinweise zu geben, zum Beispiel, wenn sie keinen Rechtsanwalt an ihrer Seite haben, oder um die Parteien auf die Möglichkeit einer für sie vielleicht überraschenden Gerichtsentscheidung aufmerksam zu machen. Die Parteien sollen sich immer zu den rechtlichen Gesichtspunkten äussern können, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen will:
3. Рассматривающий дело суд, сохраняя объективность и беспристрастность, создает необходимые условия для реализации прав сторон на полное и объективное исследование обстоятельств дела, разъясняет лицам, участвующим в деле, их права и обязанности, предупреждает о последствиях совершения или несовершения процессуальных действий и в случаях, предусмотренных настоящим Кодексом, оказывает им содействие в осуществлении их прав. Суд основывает процессуальное решение лишь на тех доказательствах, участие в исследовании которых на равных основаниях было обеспечено каждой из сторон.
In der richterlichen Praxis ist die Hinweis- und Aufklärungspflicht des Richters umstritten; sie wird unterschiedlich ausgelegt. Der neue deutsche Reformentwurf zum Zivilprozess sieht vor, die Hinweis- und Aufklärungspflichten des Richters noch stärker zu betonen. Das hat seinen Grund aber in erster Linie darin, dass die erste Instanz den Rechtsstreit in der Regel abschliessend entscheiden soll. Die Reform will bezwecken, dass weniger Berufungen anfallen.
Dessen ungeachtet ist der Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess nach wie vor bestimmend. Und die Prüfungstechnik, die zur Verwirklichung des Verhandlungsgrundsatzes entwickelt wurde (auch Relationstechnik genannt), erspart dem Richter viel Zeit und Arbeit. Zugleich bewahrt diese Methode den Richter davor, sich den Anschein der Parteilichkeit oder der Befangenheit zu geben. Art. 15.1 GPK RK bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Verhandlungsgrundsatz die prozessuale Seite der Privatautonomie ist, die im Zivilgesetzbuch Kasachstans durch die Grundlagen der Vertragsfreiheit und der Gleichberechtigung der Vertragspartner verwirklicht worden ist (Art. 2 GPK RK):
1. Гражданское судопроизводство осуществляется на основе состязательности и равноправия сторон. Стороны пользуются равными процессуальными правами и несут равные процессуальные обязанности. 2. Стороны избирают в ходе гражданского судопроизводства свою позицию, способы и средства ее отстаивания самостоятельно и независимо от суда, других органов и лиц. Суд полностью освобожден от сбора доказательств по собственной инициативе в целях установления фактических обстоятельств дела, однако по мотивированному ходатайству стороны оказывает ей содействие в получении необходимых материалов в порядке, предусмотренном настоящим Кодексом.»
Die Methode der Fallbetrachtung im Zivilprozess ist schwierig, mit anderen Worten: Die Dispositionsmaxime und den Verhandlungsgrundsatz zu befolgen ist leichter gesagt als getan. Die Schwierigkeiten beginnen schon damit, dass das Gericht an den Antrag des Klägers gebunden ist und ihm weder etwas anderes noch mehr als beantragt zusprechen kann.[1] Wenn der Kläger zum Beispiel nach dem Kauf eines defekten Kühlschranks auf Schadensersatz klagt, aus dem Sachverhalt sich aber lediglich einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises ergibt, dann kann der Richter die Klage nur abweisen, falls sie nicht geändert wird. Für den Kläger bedeutet die Dispositionsbefugnis also nicht nur Freiheit, sondern auch Risiko, denn er muss den Antrag so präzise stellen, dass der Richter ein dem Klageantrag entsprechendes Urteil verfassen kann. Für den Richter bedeutet die Dispositionsbefugnis des Klägers eine Einschränkung. Höchstens in Ausnahmefällen darf er eine sachlich empfehlenswerte Änderung des Klageantrags anregen. Zum Beispiel, wenn statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ganz offensichtlich nur Geldersatz verlangt werden kann. Die erste Voraussetzung einer erfolgreichen Klage ist also der genau formulierte Antrag. Die Formulierung muss so genau sein, dass der Gerichtsvollzieher im Fall der sattgebenden Entscheidung des Richters aus dem Klagetitel bzw. dem Urteilstenor sofort vollstrecken kann.
Weitere Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage sind Zulässigkeit und Begründetheit. Der Richter prüft also zunächst vor allem, ob sein Gericht zuständig ist und ob die Klage schlüssig ist. Jeder Klageantrag enthält eine Rechtsbehauptung des Klägers. Zur Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage fragt der Richter deshalb, ob die Klage nach allem, was der Kläger während des Verfahrens gesagt hat, auch rechtlich begründet ist. Hierbei unterstellt der Richter, dass die Behauptungen des Klägers zutreffend sind. Für die Schlüssigkeit der Klage ist es notwendig und ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Voraussetzungen einer bestimmten Anspruchsnorm erfüllen und sein Klagebegehren daher rechtfertigen (Subsumtion). Ist das nicht der Fall, so ist die Klage ohne weiteres abzuweisen. Ist die Klage schlüssig, so ist ein Urteil bereits möglich, wie zum Beispiel das Versäumnisurteil, wenn der Beklagte nicht zum Gerichtstermin erscheinen will (vgl. заочное производство).[2]
Im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit des Klägervortrags sind bereits die Behauptungen des Beklagten, die der Kläger sich erkennbar zu eigen gemacht hat, mit zu berücksichtigen. Trägt ein ungeschickter Kläger selbst Tatsachen vor, die ungünstig für ihn sind, so zählen sie schon in dieser Station der Prüfung gegen ihn. Ausserdem kann der Kläger durch detailliertes Bestreiten des Beklagten dazu gezwungen werden, ergänzend weitere Tatsachen vorzutragen, d. h. seinem Sachvortrag mehr an Substanz hinzuzufügen (Substantiierungspflicht). Zu diesem Zweck darf er - in bestimmten Grenzen - auf Schriftsätze und Akten Bezug nehmen.
a) Regeln zum Bestreiten des Klägervortrags
Dem Beklagten obliegt es, sich in rechtlich erheblicher Weise zu verteidigen. Er kann auf den Vortrag des Klägers unterschiedlich reagieren: er kann ihn bestreiten, er kann schweigen, er kann mit Nichtwissen bestreiten oder er kann ihn auch explizit zugestehen und seinerseits Tatsachen behaupten, die rechtliche Einwendungen oder ein Gegenrecht begründen (z. B. Geschäftsunfähigkeit, Erfüllung, Aufrechnung, Verjährung, Stundung). Grundsätzlich gilt, dass der Beklagte zum Vortrag des Klägers konkret Stellung nehmen muss. Unterlässt er dieses, dann gilt der entsprechende Vortrag des Gegners als zugestanden und der Sachverhalt wird unstreitig.
Aus diesem Grund ist auch das pauschale Bestreiten wie zum Beispiel der Satz "soweit nicht Tatsachen ausdrücklich zugestanden werden, gelten sie als bestritten" im allgemeinen nicht zulässig. Nur bei fehlender eigener Wahrnehmungsmöglichkeit darf die betroffene Partei etwas mit Nichtwissen bestreiten, und auch dann nur, wenn sie nicht die Darlegungs- und Beweislast für die betreffende Tatsache hat.[3]
Ausserdem unterscheidet man zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Bestreiten. Behauptet der Kläger zum Beispiel, er habe einen Kaufvertrag mit dem Beklagten geschlossen, so genügt das Bestreiten des Kaufvertrags. Führt der Kläger dagegen aus, er habe mit einem Vertreter des Beklagten verhandelt und sich über den Verkauf des PKW für DM 5.000,- geeinigt, dann ist der Beklagte dazu gezwungen, sein Bestreiten zu präzisieren. Er kann beispielsweise sagen, dass der Vertreter im eigenen Namen handelte und keine Vertretungsmacht für den Abschluss eines solchen Geschäfts hatte.
Keine Partei darf Erklärungen wider besseres Wissen abgeben. Die Pflicht zur Wahrheit gebietet es aber nicht, dass eine Partei nur Tatsachen behaupten darf, deren Richtigkeit sie kennt. Wer sich gegen eine Klage verteidigt, ist nicht daran gehindert, Einwendungen vorzubringen, die sich eigentlich gegenseitig ausschliessen: Der Beklagte kann zum Beispiel gegenüber einem vertraglichen Anspruch des Klägers behaupten, 1.dass der Vertrag nicht zustande gekommen sei, 2.dass er jedenfalls arglistig getäuscht worden sei, 3.dass ihm vertraglich ein Recht zum Rücktritt eingeräumt worden sei und dass der Kaufgegenstand bei der Übergabe mangelhaft gewesen sei.
Solange der Richter nicht weiss, welche dieser Behauptungen zutrifft, darf er sie nicht insgesamt als widersprüchlichen Vortrag zurückweisen, sondern er hat sie wohlwollend zur Kenntnis zu nehmen und nacheinander im einzelnen zu prüfen. Nur der Vortrag, an den die Partei offensichtlich selbst nicht glaubt oder den sie einfach so ohne jede sachliche Grundlage und ohne jeden Anhaltspunkt macht („ins Blaue hinein“), kann als unbeachtlich zurückgewiesen werden.
Andererseits darf auch der Kläger, wenn das Bestreiten des Beklagten erheblich ist, hilfsweise einen anderen Sachverhalt vortragen, der eine neue Anspruchsgrundlage rechtfertigt. Dann prüft der Richter erneut den Vortrag des Klägers und gegebenenfalls die sich hierauf beziehende neue Verteidigung des Beklagten (Replik - Duplik).
b) Fallprüfung
Aus der Sicht des Richters bedeutet das Gesagte, dass er bei der Fallprüfung folgendermassen vorgehen muss:
Den Sachverhalt des Klägers hatte der Richter unter alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen subsumiert. War er bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klage aufgrund einer oder mehrerer Anspruchsgrundlagen schlüssig ist, dann lautet die zweite Frage, ob die Klage auch nach dem Vorbringen des Beklagten begründet ist. Der Richter legt somit der erneuten rechtlichen Untersuchung im zweiten Schritt den Sachverhalt des Beklagten zugrunde. Dieser besteht aus allen unstreitigen Tatsachen und den Behauptungen des Beklagten, die der Kläger bestritten hat. In dieser zweiten Prüfungsstation kann sich der Richter zwar auf die Anspruchsgrundlagen beschränken, die er schon in der ersten Prüfungsstation bejaht hat. Aber er führt der Sache nach nichts anderes durch als eine erneute Prüfung, ob die Klage, so wie sie der Kläger eingereicht hat, schlüssig ist (nur dieses Mal unter Annahme der Behauptungen des Beklagten). Jeder der beiden Sachverhalte ist eine Einheit, und da der Richter keinen überflüssigen Beweis erheben sollte, bleibt ihm nichts anderes übrig, als die beiden Sachverhalte nacheinander rechtlich zu beurteilen.
Hierbei unterteilt der Richter die Behauptungen des Beklagten, die anspruchsfeindliche Tatsachen enthalten, in anspruchshindernde Einwendungen (Sittenwidrigkeit, Anfechtung) anspruchsvernichtende Einwendungen (Erfüllung, Aufrechnung) anspruchshemmende Einreden (Verjährung, Stundung, Zurückbehaltungsrecht). Grundsätzlich sind alle in Betracht kommenden Gegenrechte des Beklagten zu prüfen, denn es ist noch nicht klar, welche davon der Beklagte wird beweisen können.
a) Zusammenstellung der beweisbedürftigen Tatsachen
Hat die Prüfung der Behauptungen und Einwendungen des Beklagten ergeben, dass die vom Kläger schlüssig vorgetragenen Anspruchsgrundlagen zu Fall gebracht wurden, und hat auch die Prüfung der Entgegnungen des Klägers gegen die Einwendungen des Beklagten dieses Ergebnis bestätigt, dann sind alle umstrittenen Tatsachen, auf die es ankommt, zusammenzustellen. Über die Tatsachen, die eines Beweises bedürfen, ist sodann Beweis zu erheben. Hierbei sind folgende Regeln zu beachten: Der Allgemeinheit oder dem Gericht bekannte Tatsachen bedürfen keines Beweises. Ebenso bedürfen Tatsachen, von deren Wahrheit oder Unwahrheit das Gericht überzeugt ist, keines Beweises. Wurde der auf Erfahrungsgrundsätzen beruhende Beweis des ersten Anscheins vom Beklagten nicht durch einen glaubwürdigen Vortrag entkräftet, dann kann das Gericht die Tatsache ohne Beweiserhebung als bewiesen ansehen (z. B. Wer rückwärts fährt, ist in der Regel schuld). Wird die streitentscheidende Tatsache mit der Hilfe von Indizien behauptet, und stehen genügend Indizien fest, um den Richter von der Notwendigkeit des Schlusses auf das Vorliegen dieser Tatsache zu überzeugen, so bedarf es ebenfalls keiner Beweiserhebung. Hat eine Partei die Beweisführung der anderen schuldhaft vereitelt, kann die betreffende Tatsache im Wege der freien Beweiswürdigung als erwiesen angesehen werden.
b) Beweiserhebung
Folgende Voraussetzungen gelten für eine ordnungsgemässe Beweiserhebung: Beweisantrag der beweispflichtigen Partei Genaue Bezeichnung des Beweismittels, seine Zulässigkeit und Eignung (vgl. Art. 68, 1 GPK RK), sowie die konkrete Benennung bestimmter Beweisthemen im Beweisantrag (vgl. Art. 66, 5 GPK RK) Kein gesetzliches Verbot darf der Verwertung des Beweises entgegenstehen (vgl. Art. 69 GPK RK)
Bietet die Partei keinen Beweis an, ist zu überlegen, ob von Amts wegen Beweis erhoben werden soll. In Deutschland gilt, dass das Gericht zwar die Vorlegung von Urkunden, einen Besichtigungstermin oder die Begutachtung durch Sachverständige anordnen kann, nicht aber die Vernehmung von Zeugen. Ausserdem ist ausnahmsweise auch in dem Fall, dass eine Tatsache noch nicht als voll bewiesen erscheint, jedoch einige Wahrscheinlichkeit dafür spricht, die Vernehmung der Partei selbst von Amts wegen zulässig (vgl. § 448 ZPO).
c) Beweiswürdigung
Nach der Beweisaufnahme, die grundsätzlich immer unmittelbar vor dem verhandelnden Gericht stattfinden muss, würdigt das Gericht die Ergebnisse der Untersuchung „nach freier Überzeugung“. Nur bei Urkunden ist die freie Beweiswürdigung ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat für die freie Beweiswürdigung die Formel geprägt, dass das Gesetz objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit und subjektiv die Überzeugung des Gerichts verlangt, da es keine absolute Gewissheit gebe.[4] Wahrscheinlichkeit ohne Überzeugung genügt nicht, Überzeugung ohne Wahrscheinlichkeit ist Willkür. Um sich also von einer objektiv gegebenen Wahrscheinlichkeit selbst zu überzeugen, sind alle Umstände des Falles, nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, bei der Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Ganz ähnlich steht es im GPK RK:
1. Судья оценивает доказательства по своему внутреннему убеждению, основанному на беспристрастном, всестороннем и полном рассмотрении имеющихся в деле доказательств в их совокупности, руководствуясь при этом законом и совестью.
2. Никакие доказательства не имеют для суда заранее установленной силы.
Bei der Würdigung der Beweisaufnahme ist nach den Beweisthemen zu gliedern und nicht nach den einzelnen Beweismitteln. Sodann ist jedes Beweismittel daraufhin zu überprüfen, was es aussagt (Inhalt), ob es ergiebig ist (Aussagewert) und ob es auch überzeugt (Beweiskraft). Ausserdem gelten für verschiedene Beweismittel auch unterschiedliche Bewertungskriterien. Zum Beispiel ist bei einem Zeugen seine Wahrnehmung des Vorfalles daraufhin zu überprüfen, ob die Wahrnehmung überhaupt möglich war; Geschwindigkeitsangaben eines Zeugen sind sehr oft wertlos, weil sie auf einer unzuverlässigen Schätzung von Raum und Zeit beruhen ob der Zeuge wahrnehmungsfähig war, d. h. ob er den Vorfall konzentriert aufgenommen hat oder ob er dabei eigentlich abgelenkt war (Simultankapazität) ob der Zeuge auch wahrnehmungsbereit war und auf welche Details er seinen Kenntnissen entsprechend achten konnte.
Zu den fünf zulässigen Beweismitteln des förmlichen oder strengen Beweisverfahrens führt Art. 64 GPK RK aus: Статья 64. Доказательства
1. Доказательствами по делу являются полученные законным способом фактические данные, на основе которых в предусмотренном законом порядке суд устанавливает наличие или отсутствие обстоятельств, обосновывающих требования и возражения сторон, а также иных обстоятельств, имеющих значение для правильного разрешения дела.
2. Эти фактические данные устанавливаются объяснениями сторон и третьих лиц, показаниями свидетелей, вещественными доказательствами, заключениями экспертов, протоколами процессуальных действий и иными документами.
d) Entscheidung nach der Beweislast
Kann keine Partei ihre Sachverhaltsdarstellung beweisen (non liquet), muss der Richter dennoch den Rechtsstreit entscheiden. Er stellt in diesem Fall fest, welche Partei das Risiko des misslungenen Beweises trägt, mit anderen Worten, in diesem Fall entscheidet die Beweislast den Prozess. Die allgemeine Beweislastregel lautet, dass jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der Norm zu beweisen hat, die für sie günstig ist (vgl. Art. 65 GPK RK). Der Kläger hat die Tatsachen nachzuweisen, die für die Entstehung seiner Ansprüche vorausgesetzt werden. Ausserdem gilt, dass immer derjenige, der sich auf Einwendungen und Einreden beruft, für das Vorliegen ihrer tatsächlichen Voraussetzungen beweispflichtig ist.
So muss gewöhnlich derjenige die Erfüllung einer Schuld beweisen, der sie behauptet. Wer sich auf die Übereignung unter einer Bedingung beruft, trägt die Beweislast, denn solche Vereinbarungen sind eher die Ausnahme als die Regel. Ebenso muss derjenige, der sich als Vertreter auf das Handeln im fremden Namen beruft, dieses beweisen. Bei unternehmensbezogenen Geschäften besteht jedoch wiederum die Vermutung dafür, das der Handelnde für sein Unternehmen aufgetreten ist.
In bestimmten Fällen, in denen die allgemeinen Regeln der Beweislast zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, hat die Rechtsprechung in Deutschland inzwischen Regeln der Beweislastumkehr entwickelt. So zum Beispiel soll in den Fällen, in denen der Beklagte seine Berufspflicht grob verletzt und den Körper und die Gesundheit des Klägers geschädigt hat, der Beklagte nachweisen, dass seine Pflichtverletzung nicht kausal für den Schaden war und er nicht schuldhaft gehandelt hat. Diese Beweislastumkehr erlangt besonders im Prozess gegen den haftenden Arzt Bedeutung.
Andere Korrekturen durch die Rechtsprechung betreffen die Verteilung der Beweislast nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen. Kann zum Beispiel der Vermieter beweisen, dass die Ursache eines Wasserschadens aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Mieters stammt, dann trägt dieser die Beweislast dafür, dass er gegen keine Pflicht verstossen hat oder jedenfalls ohne Verschulden gehandelt hat.
Ausserdem gelten in den Rechtsordnungen der verschiedenen Länder zahlreiche gesetzliche Tatsachenvermutungen und Rechtsvermutungen, die sich ebenso wie die Beweislastregeln im Prozess entscheidend auswirken können. Zum Beispiel gilt in Deutschland die Regel, dass demjenigen, der eine Sache verpfändet und dafür aus der Hand gegeben hat, die Pfandsache vom Gläubiger zurückgegeben worden ist, wenn sie sich wieder in seinem Besitz befindet (§ 1253, 2 BGB). Und generell wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er der Eigentümer der Sache sei, ausser in dem Fall, dass die Sache einem früheren Besitzer gestohlen wurde oder abhanden gekommen ist (§ 1006 BGB).
Schliesslich gibt die deutsche Prozessordnung dem Richter bei Schadensersatzklagen die Möglichkeit, die genaue Höhe eines geltend gemachten Schadens frei zu schätzen (§ 287 ZPO). Um die Ermittlung des Schadens zugunsten des Geschädigten zu erleichtern, wird also der Beibringungsgrundsatz hier eingeschränkt und dem Richter ein Ermessen eingeräumt. Daraus folgt die Pflicht des Gerichts, sich auch tatsächlich zu entscheiden. Nur dann, wenn das Gericht trotz umfassender Prüfung aller für die Schätzung in Frage kommender Anhaltspunkte sich keine Überzeugung über die Höhe des Schadens bilden kann, darf es sagen, dass die Partei den Schaden nicht genau genug vorgetragen hat. Aufgrund dieser Beweiserleichterung unterscheidet man zwischen dem Ursachenzusammenhang bzw. der Kausalität, die zur Verletzung führt und die Haftung begründet, und der Kausalität, die von der Verletzung zur Entstehung eines bestimmten Schadens führt.
Die drei beschriebenen Prüfungsschritte bei der Verhandlung zivilrechtlicher Fälle vor Gericht zeigen, dass der Beibringungsgrundsatz es dem Richter erlaubt, eine wirkungsvolle und zeitsparende Prüfungstechnik anzuwenden. Was die Parteien nicht vortragen und auch nach einem Hinweis des Richters nicht zum Gegenstand des streitigen Sachverhalts machen, das braucht der Richter weder selbst zu ermitteln, noch von sich aus zu berücksichtigen. Seine Vorgehensweise besteht darin, die Behauptungen der Parteien nach unstreitigem Sachverhalt, Klägervortrag und Beklagtenvortrag zu ordnen. Sodann ist mittels einer zweistufigen rechtlichen Untersuchung (Schlüssige Klage - erhebliche Verteidigung) festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, dann über welche streitige Tatsachen tatsächlich - dem Antrag des Klägers oder des Beklagten entsprechend - Beweis erhoben werden sollte. In vielen Fällen kommt es jedoch gar nicht erst zur Beweiserhebung. Viele Klagen sind nicht schlüssig, weil der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht mit einem entsprechenden Tatsachenvortrag erfüllt hat, oder weil er seinen Vortrag nicht auf das Bestreiten des Beklagten hin präzisiert hat. Dann ist die Klage ohne weiteres abzuweisen. Ebenso häufig sind die Einwendungen des Beklagten nicht erheblich, weil er die Voraussetzungen der Gegennormen nicht mit einem entsprechenden Tatsachenvortrag erfüllt hat. Dann ist der schlüssigen Klage ohne weitere Beweisaufnahme stattzugeben. Und schliesslich kommt es auch oft vor, dass der Kläger keinen Beweis anbieten kann und die Klage nach allgemeinen Beweislastregeln abgewiesen werden muss. Die Relationstechnik führt dazu, dass die Beweiserhebung immer das letzte ist, woran der Richter denkt. Aus prozessökonomischen Gründen wird er eher geneigt sein, über die Klage ohne Beweisaufnahme zu entscheiden oder, noch besser, vor Gericht einen Vergleich zustande zu bringen.
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[1] „Ne eat iudex ultra petita partium“, d. h. der Richter darf nicht mehr zusprechen, als verlangt ist.
[2] In Deutschland ergeht nicht selten ein Versäumnisurteil, was sich dadurch erklärt, dass der Beklagte, wenn er will, leicht dessen Aufhebung erlangen kann. Er braucht für einen wirksamen Einspruch
gegen das Versäumnisurteil keinen besonderen Grund für sein Fernbleiben vorzuweisen, wie es das kasachische Recht bestimmt ( vgl. ст. 260 – 271 ГПК РК).
[3] Die deutsche Rechtsprechung verwehrt darüber hinaus auch dann das Bestreiten mit Nichtwissen, wenn ein Vertreter für die betroffene Partei handelte. Der Rechtsanwalt der Partei muss sich
die erforderlichen Informationen aus ihrem Verantwortungsbereich verschaffen und notfalls die Vertagung der Verhandlung beantragen.
[4] BGH 53, 256.