Back | Civil Procedures | Translation | Download

Anmerkungen zum Gesetz der Republik Kasachstan

„Über das Vollstreckungs­verfahren und den Status der Gerichtsvollzieher“

von Dr. Jens Deppe

1. Einleitung

Das sowjetische Vollstreckungsrecht maß dem Schutz des Schuldners mehr Bedeutung bei als dem Interesse des Gläubigers an einer zügigen und effektiven Zwangs­voll­streckung. Es wollte den Schuldner in erster Linie mit dem Mittel der Überzeugung zur Erfüllung seiner Verpflich­tungen anhalten. Daran hat sich inzwischen einiges geändert. Das neue Zwangsvoll­streckungs­gesetz der Russischen Föderation vom 21. Juli 1997 (im folgenden: VollstrG RF) und das entsprechende, in vielen Punkten ähnliche Gesetz der Republik Kasachstan N 253-1 vom 30. Juni 1998 (im folgenden: VollstrG RK) haben die Befugnisse der Vollstreckungs­organe erheblich erweitert.[1] Die Durch­führung der Zwangsvollstreckung wurde völlig neu organisiert. Die Gerichtsvoll­zieher sind grundsätzlich für jede Art der Zwangsvoll­streckung zuständig, wobei noch hinzu­zufügen ist, daß sie auch die auf Zahlung gerichteten Verwaltungsakte und die Geld­bußen in Ordnungs­widrig­keits­verfahren vollstrecken. Eine Reihe von gesetzlich bestimmten Zwangsmaßnahmen und Prämien für erfolgreiche Vollstreckungen schaffen die Voraussetzungen für eine Zwangsvoll­streckung, die allein in den Händen des Staates liegt.[2]

Dieses ist angesichts der immer wieder vorkommenden Fälle, daß „racketeers“ zur Eintreibung von Schulden beauftragt werden, auch notwendig. Der Staat muß dieser Erscheinung dadurch entgegentreten, daß er seinen Bürgern eine gesetzlich geregelte, effektive Vollstreckung ihrer Forderungen ermöglicht. Es gilt, einen vernünftigen Ausgleich zu finden zwischen dem rechtmäßigen Interesse der Schuldner an einem Schutz vor übermäßiger Zwangsvoll­streckung und Verarmung und dem Interesse der Gläubiger und des Staates an einer zuverlässigen Durchsetzung der vor Gericht erstrittenen Forderungen und Ansprüche. Je sozialer die Bestimmun­gen zum Pfändungsschutz sind, desto besser. Und je schneller und wirkungsvoller auf der anderen Seite das Vollstreckungs­verfahren ist, desto besser.

Deshalb ist es eine Schlüsselfrage, wann dem Schuldner welche Rechtsmittel gegen die Zwangsvoll­streckung gewährt werden. Die Versuche des Schuldners, noch nach dem Beginn der Zwangs­vollstreckung alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, dürfen nicht dazu führen, daß die Zwangsvoll­streckung lahmgelegt wird oder, überspitzt formuliert, selbst zu einem zweiten Gerichts­verfahren wird.

2. Rechte des Schuldners im Vollstreckungsverfahren

Das Gesetz der Republik Kasachstans „Über das Vollstreckungs­verfahren und den Status der Gerichtsvollzieher“ bietet dem Schuldner viele Gegenrechte. Es besteht aus 88 Artikeln, nämlich aus den allgemeinen Bestimmungen über Vollstreckungshandlungen, den Beteili­gungsrechten der Parteien des Vollstreckungs­verfahrens, den besonderen Bestim­mun­gen hinsichtlich der verschiedenen Voll­streckungs­­arten und den Regelungen zum Status der Gerichtsvollzieher. Im Vergleich zu den Vollstreckungs­gesetzen anderer Länder[3] ist zunächst auffallend, welch relativ großen Raum die Vorschriften zu den Fristen und zur vorläufigen und endgültigen Einstellung des Verfahrens einnehmen (vgl. Art. 7 - 22 VollstrG RK, Art. 13 - 27 VollstrG RF), und wie viele Mitwirkungs- und Beteiligungs­rechte dem Schuldner während der laufenden Zwangs­voll­streckung eingeräumt werden (vgl. Art. 26 - 32 VollstrG RK, Art. 29 - 43 VollstrG RF).

Aus deutscher Sicht sind diese Bestimmungen vergleichsweise schuldnerfreundlich. Sie sehen im einzelnen vor, daß der Schuldner

- mit der Anfechtung des gerichtlichen Titels die Aussetzung der Zwangsvoll­streckung erreichen kann.[4] Es gibt keine vorläufige Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen; sowohl das Vollstreckungsgesetz der RK als auch dasjenige der RF setzen in jedem Fall einen rechtskräftigen Titel voraus.[5]

- in der Regel dazu aufgeordert wird, innerhalb einer Frist von bis zu fünf Tagen freiwillig zu erfüllen.[6] Nach dem Verstreichen dieser Frist hat der Schuldner eine Vollstreckungsgebühr in Höhe von sieben bzw. zehn Prozent der beizutreibenden Summe zu entrichten.[7]

- die Verschiebung der Vollstreckung beantragen kann, "wenn Umstände vorliegen, die der Ausführung der Vollstreckungshandlung entgegenstehen".[8]

- behaupten kann, die bei ihm vorgefundenen Gegenstände gehörten nicht ihm, oder aber, sie seien viel mehr wert, woraufhin der Gerichtsvollzieher das Eigentum und den Wert der Gegenstände ermitteln muß und gegebenenfalls einen Sachverständigen zu Hilfe nehmen muß.[9]

- eine Beschwerde über die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers einlegen kann, woraufhin die Vollstreckung ausgesetzt werden darf.[10]

- die Akten des Vollstreckungsver­fahrens einsehen kann, ferner das Recht hat, Anträge zu stellen, mündliche und schriftliche Erklärungen abzu­geben, Einwände vorzubringen und Ablehnungsanträge zu stellen. Zum Beispiel kann der Schuldner die Hinzuziehung von Zeugen oder Sachverstän­digen beantragen, oder er kann darauf hinweisen, der Gerichtsvollzieher habe nicht die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge in die verschiedenen Vollstreckungsobjekte eingehalten. Der Schuldner gilt als Partei des Vollstreckungsverfahrens.[11]

Einige dieser Gegen- und Beteiligungsrechte kann der Schuldner nur ausüben, wenn der Gerichtsvollzieher ihn läßt. Es kommt also viel auf die praktische Handhabung des Gesetzes an.

3. Handlungsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers

Zum Ausgleich sehen die Vorschriften an einigen Stellen ein schnelleres Vorgehen des Gerichts­voll­ziehers vor. Der Gerichtsvollzieher kann

beim bloßen Verdacht, daß der Schuldner die Zwangs­vollstreckung vereiteln will, sogleich geeignete Maßnahmen ergreifen,[12]

insbesondere das Vermögen des Schuldners zugleich mit der Zustellung des Beschlusses über die Zwangsvollstreckung beschlag­nahmen und pfänden. [13]

insbesondere auch das Recht einschränken, einen Vermögensgegenstand zu nutzen, oder ihn zur Aufbewahrung an einem anderen Ort weggeben oder ihn auch sofort konfiszieren.[14]

Geldbußen verhängen, wenn der Schuldner sich seinen Anordnungen widersetzt oder die Zwangsvollstreckung zu vereiteln sucht.[15]

im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung Personen vorladen und Räumlichkeiten durchsuchen.[16]

Es ist somit festzustellen, daß das Vollstreckungsgesetz Kasachstans dem Gerichts­vollzieher einen sehr großen Spielraum für Ermessensentscheidungen gibt. Es sollte deshalb auch ausdrücklich die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers erwähnt werden, den verfassungs­rechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der bei staatlicher Gewalt­anwendung gilt.[17]

Der Vergleich zeigt, daß einige der aufgezählten Befugnisse des Gerichts­vollziehers im deutschen Recht der Entscheidung durch die Gerichte vorbehal­ten sind. So zum Beispiel die Wohnungs­durch­suchung,[18] die Ausstellung einer voll­streck­baren Ausfertigung für und gegen den Rechtsnachfolger[19] oder die Beschlag­nahme von Vermögensgegenständen, die sich im Gewahrsam Dritter befinden, die nicht zur Herausgabe bereit sind.[20] Auch sind die Möglichkeiten, die Zwangsvoll­streckung einzustellen, erheblich begrenzter.[21] Und schließlich obliegt dem Gerichts­vollzieher nach deutschem Recht lediglich die Vollstreckung wegen Geldforderungen in beweg­liche Sachen und die Erwirkung der Herausgabe von Sachen. Für die Vollstreckung in Forderungen und in unbewegliches Vermögen ist das Amts­gericht als Vollstreckungs­gericht zuständig.

4. Vorgehensweise bei der Pfändung des Schuldnervermögens

Den größeren Befugnissen des Gerichtsvollziehers nach kasachischem Recht korrespon­dieren jedoch auch umfangreiche Pflichten.[22] Betrachtet man den Vorgang der Pfändung genauer, so zeigt sich, daß die gesetzliche Regelung in der Praxis viele Probleme hervorrufen kann:

a) Regelung

Zunächst prüft der Gerichtsvollzieher, ob der Gläubiger ein den gesetzlichen Anforderungen ent­sprechendes Vollstreckungs­dokument vorgelegt hat[23] und die Vorlagefrist eingehalten worden ist (vgl. Art. 7 VollstrG RK: drei Jahre bei den Vollstreckungsdokumenten der allgemeinen Gerichts­barkeit, sechs Monate bei denen der anderen Gerichte). Sodann beschließt er schriftlich den Beginn der Zwangs­vollstreckung[24] und fordert den Schuldner dazu auf, innerhalb einer bestimmten Frist, spätestens aber in fünf Tagen, freiwillig zu leisten. Zugleich pfändet er die Vermögens­gegenstände, die er beim Schuldner vorfindet, und trägt sie in ein Verzeichnis ein;[25] gegebenenfalls versieht er sie auch mit einem Pfandzeichen.[26]

Hierbei muß er die bestehenden Pfändungsverbote beachten[27] und sich an eine gesetzlich genau vorgegebene Reihenfolge halten: Zuerst sind die Bargeldbestände und Bankguthaben zu pfänden, dann die übrigen Vermögensgegenstände,[28] und zuletzt das verpfändete Eigentum des Schuldners.[29] Vermögens­gegenstände, die sich im Gewahrsam Dritter befinden, kann der Gerichtsvollzieher ebenfalls pfänden, wobei unklar bleibt, was geschieht, wenn diese der Pfändung widersprechen und behaupten, sie seien selbst die berechtigten Eigentümer. Bei der Pfändung der Konten des Schuldners wird zudem die Zustimmung des Staatsanwalts benötigt.[30]

Außerdem hat der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung der Vermögensgegenstände gemäß Art. 46 VollstrG RK die Aufgabe, das Eigentum des Schuldners festzustellen, den tatsächlichen Wert zu ermitteln und die eventuellen Belastungen ausfindig zu machen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist sodann in ein detailliertes Pfändungs­verzeichnis einzutragen.[31]

Bei der anschließenden Verwertung gelten wiederum gesetzliche Vorgaben: Zunächst sind Wertpapiere und Wertsachen zu veräußern, in zweiter Linie Waren und fertige Erzeugnisse, die für den Betrieb des Schuldners nicht mehr gebraucht werden, drittens unbewegliches Eigentum, Rohstoffe, Materialien und Ausrüstungs­gegenstände, die der Produktion dienen, viertens die Vermögensgegenstände, die der Schuldner anderen auf vertrag­licher Grundlage überlassen hat.[32] Verwertet wird das Vermögen im Wege der Beauftragung von darauf spezialisierten Händlern (Kommission) oder auf öffentlichen Verstei­gerungen.[33] Dabei ist bemerkenswert, daß der Gerichtsvollzieher die Art der Verwertung frei wählen kann. Das russische Vollstreckungsgesetz schreibt für die Verwertung unbeweglichen Vermögens ausdrücklich die Versteigerung vor.[34]

b) Zwangsvollstreckungs-Praxis in der Russischen Föderation

Die über dreijährige Praxis der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen in der Russischen Föderation hat gezeigt, daß die Zahl der Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung Jahr für Jahr zugenommen hat.[35] Die vor Gericht gebrachten Fälle betrafen - vor allem in der ersten Instanz - häufig die Untätigkeit der Gerichtsvollzieher, die Wiederherstellung der Vorlagefrist zur Zwangsvollstreckung, die Verletzung der gesetzlich festgelegten Reihenfolgen für die Pfändung und für die Verwertung, die Überpfändung, Bewertungsfehler sowie Anträge zur Verschiebung des Vollstreckungsbeginns und zur Änderung der Art und Weise der Zwangsvollstreckung.[36]

Diese Ergebnisse weisen darauf hin, daß die Verfahrensvorschriften der neuen Vollstreckungsgesetze nicht immer einfach zu handhaben sind und von den Gerichtsvollziehern ein beträchtliches Maß an Professionalität verlangen. Als weitere Probleme der Praxis nennt der Oberste Gerichtsvollzieher der Stadt Moskau insbesondere die mangelnde Ausbildung der Gerichtsvollzieher und die hohe Arbeits­belastung.[37]

5. Zum Vergleich: Pfändung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen nach deutschem Recht[38]

Nach deutschem Recht gestaltet sich die Zwangsvollstreckung wegen Geld­for­derungen in bewegliche Sachen einfacher. Die vollstreckbare Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung ist in jedem Fall 30 Jahre lang gültig. Der Gerichts­vollzieher kommt in der Regel unangemeldet und räumt keine weiteren Fristen zur freiwilligen Erfüllung ein.[39] Im Falle einer Eilentscheidung[40] oder bei der Vorpfän­dung[41] ist sogar die Zustellung des vollstreckbaren Titels zunächst entbehrlich. Bei der Pfändung beachtet der Gerichtsvollzieher lediglich, ob sich die Vermögens­gegenstände im Gewahrsam des Schuldners befinden, das heißt, ob der Schuldner die tatsächliche Herrschaft über eine bestimmte Sache ausübt. Befinden sie sich dagegen im Gewahrsam von Dritten, darf er nur dann pfänden, wenn diese Personen zur Herausgabe bereit sind. Weder das Eigentum des Schuldners noch den Wert des Gegenstandes hat der Gerichts­vollzieher genauer zu ermitteln.[42]

Es ist daher besonders hervorzuheben, daß der Gerichtsvollzieher nach deutschem Recht eine in vieler Hinsicht eingeschränkte Prüfungskompetenz hat, oder anders ausgedrückt, er soll nicht viel prüfen müssen und hat dadurch leichtere Arbeit. Die Zwangsvollstreckung ist bis zu einem gewissen Grad formalisiert. Fragen des materiellen Rechts sollen grundsätzlich durch das Vollstreckungsgericht entschieden werden. Bei Fehlern des Gerichtsvollziehers kann der Schuldner leicht mit einer formlosen Gegenvorstellung das Vollstreckungsgericht dazu veranlassen, seine richterliche Kontrolle über den Gerichtsvollzieher auszuüben und den Fehler zu beseitigen.[43]

Die Ursachen für diese Formalisierung liegen in der klaren privatrechtlichen Ausgestaltung dieser Zwangs­vollstreckungsregeln des deutschen Rechts. Sie gelten in erster Linie für die Geldfor­de­rungen von Bürgern gegen Bürger.[44] Bei der zwangs­­weisen Vollstreckung privater Forderungen herrscht das Prinzip des freien Voll­streckungs­zugriffs.[45] Der Gläubiger hat grundsätzlich die Wahl und kann beim Gerichtsvollzieher beantragen, in welche Vermögensgegenstände dieser vollstrecken soll und auf welche Weise. Infolgedessen wurden hinsichtlich der verschiedenen möglichen Objekte der Zwangsvollstreckung unterschiedliche Vorgehensweisen entwickelt. Bewegliche Sachen pfändet der Gerichts­vollzieher, Forderungen werden durch einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts gepfändet,[46] und bei Grundstücken und Häusern stehen drei Mittel der Zwangsvoll­­streckung zur Verfügung: Die öffentliche Zwangs­versteigerung, die Einrichtung der Zwangs­ver­waltung und die Eintragung einer Zwangshypothek.[47] Pfändung und Verwertung folgen in diesen Fällen verschiedenen Regelungen.

6. Zur Praxis der Zwangsvollstreckung

a) Nachteile der Zwangsvollstreckung in Sachen

Die Nachteile der Zwangsvollstreckung in die beweglichen Vermögensgegenstände des Schuldners liegen auf der Hand. Mit ihrer Hilfe sind fast nie größere Beträge beizutreiben. In Deutschland endet ein Voll­streckungs­auftrag oftmals nicht mit einer erfolgreichen Pfändung und Versteigerung, sondern in der Regel mit einem Unpfändbarkeitsattest und einer Offenbarungsversicherung. Gewöhnliche Haushalts­gegenstände lohnen regelmäßig eine zwangs­weise Verwertung nicht; diese ist auch zumeist aufgrund des gesetzlichen Pfändungsschutzes rechtlich unzulässig. Und wertvollere Haus­halts­gegenstände wie zum Beispiel Videogeräte erweisen sich oft als auf Kredit gekauft und noch nicht abgezahlt.

Eine Untersuchung hat außerdem ergeben, daß in der Praxis in weniger als einem Prozent der Fälle die Pfandsachen tatsächlich verwertet bzw. versteigert werden.[48] Entweder, die Sache ist uninteressant, so daß im Verstei­gerungs­­termin niemand das Mindestgebot abgibt und der Gläubiger auf der Sache sitzen bleibt. Oder der Schuldner zahlt unter dem Eindruck der Pfändung dann doch, weil er sein Eigentum nicht verlieren will. Auch kann es sein, daß der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Ratenzahlung bewilligt, verbunden mit einem Verwertungs­aufschub.

b) Vorteile der Forderungspfändung

Weniger problematisch als die Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen des Schuldners und zumeist auch wirkungsvoller ist die Pfändung seiner Forderungsrechte, insbesondere die Pfändung des Arbeitslohnes. Das neue ungarische Vollstreckungsgesetz bestimmt deshalb konsequent, daß eine Geld­forderung zuerst aus dem Arbeitslohn, der sonstigen Entlohnung oder aus den bei den Banken und Sparkassen verwalteten Guthaben des Schuldners einzutreiben ist.[49] Das Vollstreckungsgesetz der RK spricht in Art. 35.1 davon, daß in erster Linie die "Geldmittel des Schuldners" gepfändet werden sollen, "insbesondere auch diejenigen, sie sich bei den Geldinstituten befinden" - hier wird nicht der Vorrang der Forderungspfändung festgelegt, sondern der Vorrang der Beschlagnahme von Geld, was im Ergebnis jedoch beinahe dasselbe ist.

Auch in Deutschland ist die Forderungspfändung die bei weitem bevorzugte Art der Zwangsvollstreckung. Sie hat eine Reihe von Vorteilen, die es rechtfertigen, sie gesetzlich und organisatorisch genauer zu regeln. Zunächst ist festzuhalten, daß die Forderungspfändung keinen tatsächlichen Eingriff notwendig macht und ohne eine vorherige Anhörung des Schuldners erfolgt.[50] Außerdem kommt es nicht wie bei dem Verkauf oder der Versteigerung von Sachen zu einem Wertverlust.

Das Verfahren beginnt mit dem formlosen Gesuch des Gläubigers, der beim Vollstreckungsgericht beantragt, eine oder mehrere bestimmte Forderungen des Schuldners zu pfänden. Soweit es sich nicht um eine schwierig zu bestimmende Forderung handelt, wie etwa die Außenstände eines Kaufmanns, stellt dieser Antrag kein großes Problem dar. Das Vollstreckungsgericht prüft sodann die Schlüssigkeit des Antrages, das heißt, es unterstellt, daß die tatsächlichen Behaup­tungen des Gläubigers wahr sind und es auch unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht ausgeschlossen erscheint, daß dem Schuldner die genannte Forderung zusteht.[51] Sollte es sich später herausstellen, daß dieses nicht der Fall gewesen ist, so ist die Pfändung ins Leere gegangen. Das Gericht pfändet somit die angebliche Forderung des Schuldners und erläßt den sogenannten Pfändungs­beschluß, der neben der eigentlichen Pfändung noch zwei Anordnungen enthält: Das Verbot an den Verpflichteten, an den Schuldner zu zahlen, und das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten.[52]

In dem Moment, in dem dieser Pfändungsbeschluß dem Verpflichteten, also dem Schuldner desjenigen, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird, zugestellt wird, ist die Pfändung wirksam. Und infolge des Überweisungs­beschlusses, den das Vollstreckungsgericht regelmäßig zusammen mit dem Pfändungs­beschluß erläßt, wird die Forderung dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.[53] Er kann nun im eigenen Namen auf Leistung an sich selbst klagen und hat einen Auskunftsanspruch bezüglich der Forderung.[54] - Zwei mögliche Problemstellungen zeigen, daß die Forderungspfändung ihre Besonder­heiten hat: Der Gläubiger muß sich alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Verpflichtete gegenüber seinem bisherigen Gläubiger hatte. Und der Gläubiger kann gegen den Verpflichteten, der die Zahlung verweigert, nicht vollstrecken, da er gegen seinen neuen Schuldner noch keinen Vollstreckungstitel hat.

c) Ausblick

Das Vollstreckungsgesetz der RK sollte eingehendere Vorschriften zur Pfändung von Forderungen und sonstigen Rechten beinhalten, und es sollte stärker zwischen der Pfändung von beweglichen Sachen und der Forderungspfändung unterscheiden, und zwar nicht nur unter juristischen, sondern auch unter praktischen Gesichtspunkten. Die Bedeutung der Forderungs­pfändung, und ich denke, auch die Bedeutung der Lohnpfändung, wird wahrscheinlich weiter zunehmen. Schon heute stellen die Arbeitseinkommen einen bedeutenden Teil des Vermögens der Bevölkerung dar, und in wirtschaftlichen Zentren können die Löhne und Gehälter erheblich über den Durchschnittslöhnen in der RK liegen.[55]

Es ist daher aus meiner Sicht nicht mehr ausreichend, die Pfändung des Arbeits­einkommens nur bei einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen (wie zum Beispiel Alimenten) und lediglich in dem Fall zuzulassen, daß der Schuldner kein anderes Vermögen hat (vgl. Art. 57.1 VollstrG RK). Bei einem monatlichen Durchschnittslohn von ca. US-$ 90 - 100 ist diese Regelung noch verständlich, aber bei einem höheren Einkommen nicht mehr. Zu überlegen wäre außerdem auch, ob es nicht zukünftig eine flexiblere Regelung der Pfändungsgrenzen geben sollte. Gemäß Art. 59 gilt zur Zeit eine starre Grenze in Höhe von 50 % des Lohnes und der sonstigen Einkünfte als Höchstgrenze der Belastung durch die Zwangsvollstreckung. Das Gesetz sollte aber vorsehen, daß die prozentuale Belastung des Schuldners mit der Höhe seines Einkommens steigt.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die staatliche Zwangs­voll­streckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Republik Kasachstan mit dem Erlaß des Gesetzes "Über das Vollstreckungsverfahren und den Status der Gerichtsvollzieher" von 1998 entscheidend verbessert wurde. Die Eintreibung privater wie staatlicher Forderungen wird fortan straff organisiert und mit rechtsstaatlichen Mitteln durchgesetzt. Das Vollstreckungsgesetz von 1998 bietet hierfür eine gute Grundlage. Es sollte in Zukunft noch weiter ausgestaltet werden.[56] Einerseits könnten die verschiedenen Arten und Objekte der Zwangsvollstreckung noch weitgehender berücksichtigt werden. Andererseits sollte aber auch versucht werden, den Gerichtsvollziehern ihre Arbeit zu erleichtern, indem man den eigentlichen Vorgang der Zwangsvollstreckung vereinfacht. Die deutsche Regelung und diejenige weiterer Staaten zeigt, daß eine schnelle Zwangsvollstreckung nicht unbedingt auf Kosten des Rechtsschutzes der Bürger gehen muß. Rechtsmittel können zum großen Teil auch nachträglich zur Anwendung kommen.[57] (Hinsichtlich der deutschen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung ist noch hinzuzufügen, daß sie auf die Zivilprozeßordnung von 1877 zurückgehen und ihre besondere Vielfalt an Rechtsmitteln aus heutiger Sicht allzu kompliziert erscheint, mithin nicht unbedingt nachahmenswert ist.)[58]

Und zum Schluß sei bemerkt: Anhand der - aus deutscher Sicht - erstaunlich umfangreichen Kompetenzen des Gerichtsvollziehers wird deutlich, welche große Bedeutung nicht nur die Ausbildung von Richtern, sondern auch diejenige von rechtskundigen Beamten bzw. Gerichtsvollziehern hat. Staatlich geförderte Fortbildungs­programme sind daher mindestens ebenso wichtig wie eine gute Gesetzgebung.

***

[1] Vgl. zum Gesetz der RF „Über das Vollstreckungsverfahren“ von 1997 den Aufsatz „Zur Neuregelung des russischen Vollstreckungs­rechts“ von Stefan Grub und Svetlana Turbanova, in: WiRO 3 / 1998, S. 93 – 99.
[2] Vgl. außerdem: http://www.zakon.kz/law/pravsys/184.htm: .
- Ukas des Präsidenten der Republik Kasachstan vom 22.01.2001 N 536 "Über Maßnahmen zur Vervollkommnung der Tätigkeit der Rechtspflege in der Republik Kasachstan".
- Prikas des Vorsitzenden des Komitees für die Vollstreckung gerichtlicher Beschlüsse des Justiz­ministeriums der Republik Kasachstan vom 24.05.2000 N 21-4-6/11 "Über die Bestätigung der Instruktion zur Organisation der Arbeit mit Dokumenten und Formblättern, die von Gerichts­vollziehern bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung verwendet werden". .
[3] Vgl. §§ 1 – 307 des neuen ungarischen Gesetzes über die Gerichtsvollstreckung vom 6. April 1994. Vgl. hierzu den Aufsatz „Die Neuregelung der Zwangsvollstreckung in Ungarn“ von Prof. Miklos Kengyel, in: ZZPInt 1 (1996), S. 211 (216). .
Das 8. Buch der deutschen Zivilprozeßordnung, das vor allem die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen und Forderungen betrifft, besteht aus den Bestimmungen der §§ 704 - 945, und die Zwangsvoll­streckung in das unbewegliche Vermögen ist vor allem in §§ 1 - 185 des Zwangsversteigerungs­gesetzes geregelt. .
[4] Art. 15.4 VollstrG RK, Art. 20.4 VollstrG RF. .
[5] Art. 7.2 Nr. 1 VollstrG RK, Art. 8.6 VollstrG RF. Vgl. hierzu das deutsche Recht: Gemäß §§ 709, 751 ZPO ist bei einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung möglich, wenn der Gläubiger mit einer öffentlich beglaubigten Urkunde nachweisen kann, daß er eine Sicher­heitsleistung hinterlegt hat. Einige gericht­­liche Entscheidungen sind auch ohne die Hinter­legung einer Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar, § 708 ZPO. Vgl. hierzu O. Jauernig, "Zwangs­vollstreckungs­recht und Insolvenzrecht", 21. Auf­lage, München 1999, S. 12 ff. .
[6] Art. 10.2 VollstrG RK, Art. 9.3 VollstrG RF. .
[7] Art. 77.1 VollstrG RK, Art. 81 VollstrG RF. .
[8] Art. 14 VollstrG RK, Art. 18 VollstrG RF. .
[9] Art. 43 VollstrG RK, Art. 52.1 VollstrG RF. .
[10] Art. 16.4, 87 VollstrG RK, Art. 21.5 VollstrG RF. .
[11] Art. 27 VollstrG RK, Art. 29 VollstrG RF. .
[12] Art. 33 VollstrG RK, vgl. auch Art. 51.1 VollstrG RF. .
[13] Art. 10.2 VollstrG RK, Art. 9.5 VollstrG RF. .
[14] Art. 34.1.2. VollstrG RK, Art. 51.2 VollstrG RF. .
[15] Art. 78 VollstrG RK: Ordnungsrechtliche und strafrechtliche Verantwortung; Art. 87.1 VollstrG RF. .
[16] Art. 86 VollstrG RK; Art. 3.3 VollstrG RF i.V.m. Art. 12.2 des Föderalen Gesetzes "Über die Gerichtsvollzieher" vom 21. Juli 1997 N 118. .
[17] Vgl. aber Art. 84, 85 VollstrG RK; Art. 13 des Föderalen Gesetzes "Über die Gerichtsvollzieher" vom 21. Juli 1997 N 118. .
[18] Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die in § 758 ZPO genannte Wohnungs­durchsuchung der richterlichen Anordnung bedarf (BVerfGE 51, 114). Neuerdings darf der Gerichtsvollzieher aber die eides­stattliche Offenbarungsversicherung abnehmen. .
[19] Zuständig ist der beim Gericht angestellte Rechtspfleger, § 727 ZPO. .
[20] In diesem Fall muß der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen und gegebenenfalls auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher klagen, §§ 809, 846, 847 ZPO. .
[21] Vgl. die in § 775 ZPO aufgezählten Gründe; außerdem: .
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 89 InsO, von Amts wegen zu beachten.
- Einstellung der ZV durch das Vollstreckungs- oder Prozeßgericht.
- Anordnung von Vollstreckungsschutz, § 765 a ZPO. .
[22] Vgl. Art. 86 VollstrG RK; Art. 12.1 des Föderalen Gesetzes "Über die Gerichtsvollzieher" vom 21. Juli 1997 N 118. .
[23] Vgl. Art. 5 VollstrG RK: "Vollstreckungsblatt"; Art. 7, 8 VollstrG RF. .
[24] Art. 10 VollstrG RK, Art. 9 ff. VollstrG RF. .
[25] Art. 40 VollstrG RK, Art. 9.5, 51 VollstrG RF. .
[26] Art. 41 VollstrG RK. .
[27] Art. 39 VollstrG RK verweist auf eine entsprechende Liste; ebenso Art. 50 VollstrG RF. .
[28] Art. 35 VollstrG RK, Art. 46.2 - 6 VollstrG RF. .
[29] Art. 37 VollstrG RK, Art. 49 VollstrG RF. .
[30] Art. 38 VollstrG RK. .
[31] Art. 42, 43 VollstrG RK; vgl. Art. 9, 45, insbes. 51, 52 VollstrG RF. .
[32] Art. 48 VollstrG RK, Art. 59 VollstrG RF. .
[33] Art. 49 - 56 VollstrG RK, Art. 54 VollstrG RF. .
[34] Vgl. Art. 49.2 VollstrG RK und Art. 54.3 VollstrG RF. .
[35] Quelle: http://www.pristav.com/, download am 05.10.2001. Siehe insbes. http://www.pristav.com/m/inform1/k.htm. .
[36] Vgl. http://www.pristav.com/m/inform1/inform1_m4.htm.
http://www.pristav.com/m/inform1/k5.htm. .
[37] Im Jahr 2000 betrug die Arbeitsbelastung eines Moskauer Gerichts­vollziehers 695 Vollstreckungs­verfahren. Quelle: http://www.pristav.com/m/inform1/k2.htm. .
[38] Eine systematische Einführung in das deutsche Vollstreckungsrecht bietet Otto-Gerd Lippross, "Vollstreckungsrecht", 8. Auflage, Neuwied / Kriftel 1998, 268 S. .
[39] Vgl. § 750 ZPO: Die Zustellung, d. h. die beurkundete Übergabe der beglaubigten Abschrift des Vollstreckungstitels, kann zu Beginn der Zwangsvollstreckungshandlungen erfolgen. Nach § 105 Nr. 2 GVGA fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur freiwilligen Leistung auf, jedoch ohne 5-Tage-Frist und nur, "sofern er ihn antrifft"..
[40] Arrest und einstweilige Verfügung, §§ 929 Abs. 3, 936 ZPO. .
[41] Vgl. § 845 Abs. 2 ZPO. .
[42] Vgl. §§ 808, 809 ZPO. .
[43] § 766 ZPO: Die Vollstreckungserinnerung ist kein Rechtsmittel im technischen Sinn; sie ermöglicht eine Überprüfung in erster Instanz, während des laufenden Vollstreckungsbetriebes und sie dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs. .
[44] In Deutschland gelten für die Vollstreckung aus Titeln der anderen Gerichtsbarkeiten primär die entsprechenden speziellen Prozeßordnungen, nämlich die Verwaltungsgerichtsordnung, die Ordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Sozialgesetzbuch. Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staats­anwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO). Für die Vollstreckung der Geldstrafen und Geld­bußen gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (459 StPO). .
[45] Vgl. O. Jauernig, "Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht", 21. Auf­lage, München 1999, S. 10. .
[46] §§ 828 ff. ZPO. Die Aufgaben des Richters werden in diesem Fall von einem eigens hierfür beim Gericht angestellten Beamten, dem Rechtspfleger, wahr­genommen. .
[47] § 866 Abs. 1 ZPO. .
[48] Seip, NJW 1994, S. 352. .
[49] § 7 Abs. 1 des ungarischen Gesetzes über die Gerichtsvoll­streckung. Danach kann gemäß § 7 Abs. 2 in jeden pfändbaren Vermögensgegenstand des Schuldners vollstreckt werden. .
[50] § 834 ZPO. .
[51] Insbesondere darf die Forderung nicht unpfändbar sein, § 851 ZPO; vgl. auch §§ 850 ff. ZPO: Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. .
[52] § 829 Abs. 3 ZPO. Die Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme des Vollstreckungsgegenstandes, eine strafrechtlich geschützte Sicherstellung (vgl. § 136 StGB). .
[53] § 835 ZPO: Die Überweisung zur Einziehung ist in der Praxis die Regel. Vgl. hierzu O. Jauernig, "Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht", 21. Auf­lage, München 1999, S. 92. .
[54] § 840 ZPO. .
[55] Der nominelle monatl. Durchschnittslohn in der RK betrug im Jahr 2000 ca. KZT 13.761 = DM 198,21 (Kurs 69,42 KZT/DEM). Im Vergleich zum Vorjahr ist das eine Steigerung um 119,2 Prozent. .
[56] Vgl. V. V. Jarkov, "Graždanskij prozess - U?ebnik", 3. Auflage Moskau 2000, S. 448 - 496: Das neue Voll­streckungsgesetz der RF bedarf der Überarbeitung. Es enthält viele Verweisungsnormen und ist lückenhaft. Anhand des Kapitels "Quellen der Gesetzgebung zum Voll­streckungsrecht" wird deutlich, daß die maßgeblichen Bestim­mungen zur Voll­streckung von Gerichtsent­schei­dungen über viele verschiedene Gesetze verstreut sind. .
[57] Vgl. ZPO §§ 766 (Vollstreckungserinnerung), 767 (Voll­streckungs­gegenklage), 771 (Dritt­wider­spruchs­klage), 793 (sofortige Beschwer­de), 805 (Klage auf vorzugsweise Befriedigung). .
Nach dem Prinzip der formalisierten Zwangsvollstreckung ist für die Vollstreckungs­organe der Titelinhalt maßgebend, solange seine Vollstreckbarkeit nicht durch gerichtliche Entscheidung beseitigt ist. Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch kann der Schuldner nicht gegen­über dem Voll­streckungsorgan, sondern nur mit der Voll­streckungs­­gegenklage nach § 767 ZPO im ordentlichen Verfahren geltend machen. .
[58] Vgl. H. F. Gaul, Das Rechtsbehelfssystem der Zwangsvollstreckung - Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinfachung, ZZP 85. Band 1972, S. 251 (310): "Die Möglichkeiten einer Vereinfachung des Rechts­behelfs­systems der Zwangsvollstreckung erscheinen (...) unter Beibehaltung der organisato­rischen Trennung vom Erkenntnisverfahren um des vollen Rechtsschutzes willen begrenzt." .

top