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Heinrich Schnitger

Fallbearbeitung im Bereich des Zivilrechts

I. Vorbemerkung

A. Der Sinn dieser Bemerkungen

Für vier Wochen im letzten und zwei Wochen in diesem Jahr habe ich in vielen Einzelgesprächen und gemeinsamen Besprechungen mit Richterinnen und Richtern des Bezirksgerichts Tblissi und der Rayongerichte in Tblissi - vereinzelt auch mit Richtern des Obersten Gerichts - praktische Fälle und Probleme bei der Anwendung des Zivilrechts erörtert. Ich glaube, dass ich einiges über die Probleme gelernt habe. Da viele Teile des georgischen Rechts ähnlich dem deutschem Recht sind, glaube ich auch, dass ein Dialog über die Anwendung des Rechts sinnvoll ist. Da ich aus den Gesprächen den Eindruck gewonnen habe, dass auch die georgischen Richterinnen und Richter diesen Dialog als hilfreich angesehen haben, möchte ich meine Erfahrungen für zukünftige Diskussionen in einigen Punkten zusammenfassen.

B. Vorbehalte gegenüber den nachfolgenden Ausführungen

Meine Erfahrung ist in mehrfacher Weise nur ein Einblick und kein vollständiger Überblick. Wir konnten nur einzelne Fälle und Probleme aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen erörtern und auch diese zumeist nicht in der Gründlichkeit, die erforderlich gewesen wäre. Ich schildere teilweise auch bloße Eindrücke, die ich nicht vollständig belegen kann und bei denen ich nicht sicher bin, ob sie die allgemeine Praxis richtig darstellen. Auch bei gleichen Rechtsinstituten, wie ich sie aus Deutschland gewohnt bin und wie sie der georgische Gesetzgeber übernommen hat, sind diese Rechtsinstitute in Georgien teilweise abgewandelt und stehen vor allem in einem anderen Rechts- und Kulturzusammenhang. Es ist natürlich das Wichtigste, dass das georgische Recht entsprechend diesem Zusammenhang richtig angewandt wird. Es fällt mir teilweise schwer, das Rechtssystem in Georgien richtig zu erfassen. Das hängt natürlich in erster Linie damit zusammen, dass ich die georgische Sprache nicht beherrsche und auf englische und deutsche Übersetzungen der Gesetzestexte angewiesen bin. Ich kann auch nicht ausschließen, dass ich in einigen Punkten eine inzwischen eingefahrene Rechtspraxis nicht richtig erfasse.

II. Einige allgemeine Eindrücke

Georgische Richter sind sehr beschäftigt, aber in einer etwas anderen Weise, als ich sie gewohnt bin. Von fünf Arbeitstagen arbeitet ein deutscher Zivilrichter eher 4 Tage an der Vorbereitung und Durcharbeitung der Fälle und am Schreiben bzw. Diktieren von Entscheidungen. An einem Tag verhandelt er eine große Zahl von Fällen in mündlicher Verhandlung. Bei den georgischen Richtern habe ich eher den Eindruck, dass das Verhältnis dieser Anteile umgekehrt ist.

Das hängt vielleicht damit zusammen, dass die Verfahren nicht in gleich kompetenter Weise von Rechtsanwälten vorbereitet werden. Das hängt vielleicht auch damit zusammen, dass die Erwartungen der Parteien in weit höherer Weise darauf ausgerichtet sind, dass alles in mündlicher Verhandlung besprochen wird. Das hängt vielleicht auch damit zusammen, dass insbesondere die Protokollführung weit ausführlicher und zeitraubender ist.

Ich glaube aber, dass darüber hinaus auch die Arbeitsweise des Richters, die sich aus den Prinzipien der Dispositionsmaxime und des Verhandlungsgrundsatzes ergibt, nicht in der Weise angewandt wird, dass sie zur schnellen Findung der entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen genutzt wird.

Ein weiteres Problem dürfte sein, dass es eine Art von einheitlichem Verfahrensablauf gibt oder in der Praxis angewandt wird, der es nicht erlaubt, weniger wichtige Fragen schnell zu entscheiden.

Ich habe vielfach eine große Unsicherheit der Richterinnen und Richter bemerkt, deren Ursache mir teilweise recht deutlich ist. Viele der Fälle, die wir besprochen haben, sind gleichsam "öffentliche" Fälle, die in den Massenmedien behandelt werden und bei deren Behandlung der Druck natürlicher Weise sehr hoch ist.

Vielfach sind die in den letzten Jahren erlassenen Gesetze auch nicht vollständig aufeinander abgestimmt und bedürfen der Harmonisierung, damit ein geschlossenes Rechtssystem entsteht. Und gerade in Rayongerichten sind die Anforderungen mangels einer Spezialisierung der Richter sehr hoch.

III. Einige grundsätzliche Fragen zur Verfahrensgestaltung

A. Grundsätze des Zivilprozesses

Der Zivilprozess ist wie in Deutschland durch die Dispositionsmaxime (Artikel 3) und den Verhandlungsgrundsatz (Artikel 4) geprägt. Die Parteien bestimmen, worüber das Gericht zu entscheiden hat (Streitgegenstand), können darüber durch Vergleich, Anerkenntnis, Verzicht, Klagrücknahme entscheiden und binden das Gericht grundsätzlich auch dadurch, dass sie bestimmen, welche Tatsachen vorgetragen werden. Diese Grundsätze werden in der Praxis Georgiens, teilweise aber auch aufgrund bestimmter Vorschriften in der ZPO anders angewandt.

1. Dispositionsmaxime

Der deutsche Jurist ist es von seiner Ausbildung her gewohnt, bei jeder Falllösung von der Frage auszugehen, welche Person einen Anspruch gegen eine andere hat. Das georgische ZGB definiert in gleicher Weise den Anspruch als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Artikel 128 ZGB). Ob ein Anspruch besteht, richtet sich allein nach materiellem Recht. Bei einem Streit der Beteiligten entscheidet das Gericht. Der Kläger muss in seiner Klage formulieren, welchen Anspruch er stellt ( Artikel 178 Abs. 1 Nr. e ZPO), das Gericht darf nichts anderes und nicht mehr (aber weniger) zusprechen, als vom Kläger beantragt (Artikel 248 ZPO). Eine vom Gericht auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung hat nur für die Parteien Rechtskraftwirkung (Artikel 266 ZPO),nicht für Dritte. Der deutsche Zivilrichter ist es gewohnt, nur im Rahmen dieses vom Kläger gestellten Klagantrages den Fall zu betrachten. Der georgische Richter fühlt sich nach meinem Eindruck eher verantwortlich für die Lösung eines gesamten "Falles", zum Teil wird er hierzu auch durch bestimmte Vorschriften angehalten.

a) Der "falsche" Kläger und der "falsche" Beklagte

Die deutsche Praxis ist hier ziemlich strikt: Wenn der Kläger nicht den Anspruch gegen den Beklagten hat, den er mit seiner Klage geltend gemacht hat, wird seine Klage als unbegründet abgewiesen. Das Gericht prüft nicht, ob dieser Kläger vielleicht einen Anspruch gegen eine andere Person hat. Es prüft auch nicht, ob vielleicht eine andere Person den Anspruch gegen den Beklagten hat, der fälschlicher Weise vom Kläger geltend gemacht wird. Die georgische ZPO enthält hierzu Vorschriften (Artikel 84 und 85 ZPO), die es erleichtern, die Parteien eines Rechtsstreits "auszutauschen". Hiergegen ist nichts einzuwenden, solange klar ist, dass hierdurch aus prozessökonomischen Gründen dem Kläger ein erleichterter Weg gewiesen wird, zu seinem Recht zu kommen. Es ist jedoch bedenklich, wenn hierdurch in der Praxis das Gericht die Aufgabe übernimmt, den "richtigen" Kläger und den "richtigen" Beklagten zu finden. Der Gesetzestext in den Artikeln 84 und 85 spricht tatsächlich von einer solchen Verantwortung des Gerichts, da dieses den Eintritt der neuen Partei "anordnen" kann und der Kläger jeweils nur seine "Zustimmung" geben muss.

Beispiel
A klagt gegen B auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Das Rayongericht ist der Auffassung, dass er nur einen Anspruch gegen C hat. Es ordnet mit Zustimmung von A den Eintritt von C in den Prozess an und verurteilt ihn. C erhebt Appellation. Das Appellationsgericht ist der Auffassung, dass A nur einen Anspruch gegen B, nicht gegen C hat. Auf die Frage des Gerichts, ob der Beklagte wiederum ausgewechselt werden soll, antwortet A, dass ihm nur wichtig ist, dass er sein Geld bekommt.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass das Gericht im Gegensatz zur Dispositionsmaxime die eigentlich beim Kläger liegende Verantwortung dafür übernimmt, dass der "richtige" Beklagte verklagt wird. Dabei kann es diese Verantwortung tatsächlich nicht übernehmen, da es nicht wissen kann, wie die höheren Gerichtsinstanzen den Fall beurteilen. Wenn der Beklagte erst im Laufe eines Rechtsstreits ausgewechselt wird, besteht außerdem die Gefahr, dass seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden. Und schließlich ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt, was mit der Klage gegen den ursprünglichen Beklagten geschieht. Insbesondere ist die Frage offen, ob A hier erneut eine Klage gegen B erheben darf. Soweit dies der Fall ist, sind auch die Rechte des B durch den Parteiwechsel betroffen. Besonders unglücklich ist jedoch, dass es nach der Auslegung dieser Vorschrift keine zeitliche Grenze für einen Parteiwechsel gibt.

Beispiel
K hatte Klage gegen B auf Räumung einer Wohnung erhoben. Vor dem Rayongericht war die Klage erfolgreich. B erhob Appellation. Das Appellationsgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab, weil es davon ausging, dass ein Nutzungsverhältnis bestand und B nur gegen Zahlung eines Ausgleichs oder gegen Angebot einer anderen Wohnfläche zur Räumung verpflichtet sei. K erhob Kassationsbeschwerde. Das Oberste Gericht hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Appellationsgericht zurück. Es stellte fest, dass Artikel 84 ZPO verletzt worden sei, weil K die Klage nicht im eigenen Namen erheben durfte, da er nicht der Eigentümer war.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine unbegründete Klage weiter verhandelt wird. Und außerdem soll nunmehr in der zweiten Instanz der Kläger ausgewechselt werden. Zu welchen merkwürdigen Folgen dies führen kann, zeigt das nächste Beispiel.

Beispiel
A erhebt eine Klage gegen eine Verwaltungsbehörde B. Diese wird vor dem Rayongericht als verwaltungsrechtliche Klage verhandelt und B wird verurteilt. B erhebt Appellation. Das Appellationsgericht ist der Auffassung, dass ein Anspruch nur gegen die Aktiengesellschaft C besteht. B wird gegen C gemäß Artikel 85 ZPO ausgetauscht.

Hier entsteht die unlösbare Situation, dass der bisherige Appellationsführer (B) aus dem Prozess ausgeschieden ist und der neue Beklagte (C) gar nicht durch das erstinstanzliche Urteil beschwert ist.

b) Einbeziehung Dritter

In Georgien werden in großer Zahl Dritte in den Prozess einbezogen, obwohl die Vorschriften über Dritte weitgehend (aber nicht ganz) den deutschen Vorschriften entsprechen. Wie bereits gesagt, hat auch in Georgien grundsätzlich ein Urteil nur für die Parteien Rechtskraftwirkung (Artikel 266 ZPO), nicht für Dritte. Dieser Grundsatz wird in der Praxis nicht in der ganzen Tragweite anerkannt. Es herrscht eher die Vorstellung, dass ein rechtskräftiges Urteil für alle verbindlich ist, deren Rechte im Prozess behandelt werden.

In deutschen Zivilprozessen spielen Dritte nur selten eine Rolle. Wichtiger ist die Streitverkündung. Eine Partei teilt einem Dritten mit, dass der Prozess anhängig ist und fordert ihn auf, als Streithelfer (Dritter) dem Prozess beizutreten. Hierzu ein typisches

Beispiel
Ein Bauunternehmer hat beim Bau eines Hauses verschiedene Subunternehmer beauftragt. Als er seinen Werklohn für das fertige Haus vom Auftraggeber verlangt, behauptet dieser, dass das Haus verschiedene Mängel hat. Da der Bauunternehmer meint, dass keine Mängel vorliegen, erhebt er Klage auf Zahlung gegen seinen Auftraggeber.

Der Bauunternehmer würde in diesem Fall zugleich seinen Subunternehmern den Streit verkünden und sie auffordern, auf seiner Seite als Dritte dem Prozess beizutreten. Sollte nämlich das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass doch Mängel vorliegen, so würde er verlieren. Er würde dann einen Anspruch gegen seine Subunternehmer geltend machen. Er möchte aber vermeiden, dass in diesen zukünftigen Prozessen das Gericht dann vielleicht zu dem Ergebnis kommt, dass doch keine Mängel vorliegen, sodass er erneut verlieren würde. Dies erreicht er allein durch die Streitverkündung. Unabhängig davon, ob die Subunternehmer dem Prozess beigetreten waren oder nicht, gilt das Ergebnis des ersten Prozesses auch für den zweiten Prozess. Durch die Streitverkündung wird der Grundsatz, dass ein Urteil nur für die Parteien verbindlich ist durchbrochen und die Feststellungen des ersten Urteils gelten auch für die weiteren Prozesse.

In Georgien ist die Rolle der Dritten ohne Einmischungsklage (Artikel 89) in der Praxis, aber wohl auch in der ZPO nicht klar. Hierzu nach einer von mir gelesenen Akte das folgende

Beispiel
Die Klägerin besaß eine Eigentumswohnung und war pflegebedürftig. Mit der Beklagten hatte sie vereinbart, dass diese mit in die Wohnung zieht und sie pflegt. Die Beklagte sollte die Wohnung dann nach dem Tod der Klägerin erhalten. Einige Zeit, nachdem die Beklagte in die Wohnung eingezogen war, schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag über die Wohnung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass dieser Vertrag nichtig sei. Die Beklagte behauptet, dass der Vertrag zur "Verstärkung" der getroffenen Vereinbarung geschlossen worden sei, da die Befürchtung bestand, dass ein Sohn der Klägerin einen Anspruch geltend macht. Die Klägerin behauptet, dass sie den Inhalt des Vertrages nicht verstanden habe.

Das Rayongericht hat den Notar als Dritten ohne Einmischungsklage einbezogen. Er hat sich schriftlich geäußert, ist aber zur mündlichen Verhandlung nicht gekommen. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Appellationsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es sich um ein Scheingeschäft nach Artikel 56 Abs. 2 ZGB handelte. Die Kassation wurde zurückgewiesen.

Aus der Akte ergab sich nicht, warum der Notar als Dritter beigezogen wurde. Keine Partei hatte dem Notar vorgeworfen, dass er schuldhaft falsch beurkundet hatte. Keine Partei hatte behauptet, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Notar hätte, falls sie den Prozess verliert. In Wirklichkeit wurde der Notar nur als Zeuge oder Auskunftsperson einbezogen. Und das Urteil hat nur eine Rechtskraftwirkung für die Parteien (Artikel 266 ZPO). Die georgische ZPO enthält nämlich keine Vorschrift dazu, dass das Ergebnis des ersten Prozesses auch für nachfolgende Prozesse des Dritten oder gegen den Dritten verbindlich ist.

Die Formulierung in Artikel 89 ZPO dass "das Urteil ihre Rechte und Pflichten berührt" ist meines Erachtens unklar. Mir wurden Fälle geschildert mit mehreren Dritten mit und ohne Einmischungsklage, bei denen kaum zu entwirren war, worüber das Gericht zu entscheiden hatte und für wen das Ergebnis dann verbindlich ist.

c) Feststellungsklagen

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass es in Georgien eine Vielzahl von Feststellungsklagen gibt. Auch wenn Leistungsklagen erhoben werden, wird daneben häufig beantragt, ein Rechtsgeschäft für nichtig zu erklären. Teilweise wird dies von den Gerichten auch als notwendige Vorbedingung angesehen, wenn aus der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ein Anspruch abgeleitet wird. Dies entspricht nicht meinem Verständnis für das Verhältnis von materiellem Recht und Prozessrecht und es entspricht auch nicht dem Artikel 180 ZPO.

Es fällt in Georgien offensichtlich schwer, sich zum Beispiel die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß Artikel 54 ZGB vorzustellen, ohne dass ein Gericht darüber entschieden hat. Noch schwieriger scheint die Vorstellung zu sein, dass ein anfechtbares Rechtsgeschäft allein durch die Willenserklärung des Anfechtungsberechtigten (Artikel 79 ZGB) unwirksam wird, nicht erst durch die spätere Entscheidung des Gerichts, durch die das festgestellt wird. Macht eine Partei aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages dann zum Beispiel einen Schadensersatzanspruch geltend, so ist die Nichtigkeit des Vertrages eine reine Vorfrage, der Kläger muss nicht ausdrücklich die Feststellung beantragen, dass der Vertrag nichtig ist.

Die ZPO geht sogar von dem Grundsatz aus, dass ohne weitere Prüfung nur Leistungsklagen zulässig sind. Bei reinen Feststellungsklagen hat das Gericht zuvor zu überprüfen, ob überhaupt ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung besteht (Artikel 180 ZPO).

Beispiel
Eine Ehefrau erhebt eine Klage gegen ihren Ehemann. Sie verlangt die Feststellung, dass der Verkauf irgendeines Gegenstandes durch ihren Ehemann unwirksam ist, da er zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute gehörte und keine Einigung über den Verkauf vorlag (Artikel 1160 des Zivilgesetzbuches).

Wenn die Ehefrau in diesen Prozess gewinnt und das Gericht die Unwirksamkeit feststellt, hat die Ehefrau damit nicht viel gewonnen. Sie möchte nämlich in erster Linie den Gegenstand zurückhaben, den der Käufer erlangt hat. Wenn der Käufer den Gegenstand nicht freiwillig herausgibt, muss sie gegen ihn eine Herausgabeklage erheben. In diesem zweiten Prozess kann der Käufer geltend machen, dass der Gegenstand nicht zum gemeinsamen Vermögen gehörte. Das Urteil aus dem ersten Prozess hat keine Rechtskraftwirkung für den zweiten Prozess, sodass über die gleichen Fragen erneut verhandelt und entschieden werden muss.

Die Klage der Ehefrau gegen ihren Ehemann hätte eigentlich gemäß Artikel 180 ZPO als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die Ehefrau hatte nämlich kein rechtliches Interesse, nur gegenüber ihrem Ehemann feststellen zu lassen, dass der Verkauf unwirksam war. Sie hätte vielmehr sofort eine Leistungsklage gegen den Käufer erheben können. In diesem Prozess wäre dann als reine Vorfrage mit entschieden worden, ob der Verkauf unwirksam war. Als Grundsatz kann dabei für Feststellungsklagen festgehalten werden, dass kein rechtliches Interesse (nur) an einer Feststellung besteht, wenn der Kläger bereits den Leistungsanspruch geltend machen kann, der sich aus der Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ergibt.

d) Schlussbeispiel

A hat einen Kredit von einer Bank B erhalten. In einer notariellen Urkunde hat er zugestimmt, dass zur Sicherung der Rückzahlung eine Hypothek auf seinem Grundstück eingetragen wird. Tatsächlich gehört dieses Grundstück seinem Sohn C. Im Kreditvertrag und in der notariellen Urkunde ist er nicht als Vertreter seines Sohnes aufgetreten. Aufgrund einer Vollmacht seines Sohnes gelingt es ihm (oder der Bank) aber, dass die Hypothek im öffentlichen Register eingetragen wird. Als A den Kredit nicht zurückzahlt, erhebt B eine Klage gegen A und verlangt dessen Verurteilung zur Zahlung und außerdem, dass die Befriedigung aus dem Verkauf des Grundstückes erfolgt. C tritt in diesem Prozess als Dritter mit Einmischungsklage gemäß Artikel 88 ZPO auf. Er erhebt eine Klage gegen A, B und den Notar D, der die notarielle Urkunde über die Bestellung der Hypothek erstellt hat. Er beantragt die Feststellung, dass die Hypothek nicht wirksam entstanden ist.

Wenn die Parteien ihre Klaganträge nicht ändern, ist hier nur die Klage von B gegen A auf Rückzahlung des Kredites begründet. Im übrigen müssten die Klage und auch die Klage von C abgewiesen werden, und zwar aus folgenden Gründen:

Eine Hypothek muss gemäß Art. 289 ZGB vom Eigentümer des Grundstückes bewilligt werden. Den Anspruch auf Verwertung des Grundstücks gemäß Artikel 300 ZGB muss der Hypothekengläubiger dann auch gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Er muss daher auch den Eigentümer verklagen. Eigentümer des Grundstücks ist hier aber unstreitig nicht A, sondern C. Gegenüber A hat B nur den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns (Artikel 623 ZGB), aber keinen Anspruch auf Verwertung des Grundstückes. B hätte also richtiger Weise eine Klage gegen A und C erheben müssen. Er hätte von A die Rückzahlung des Darlehns und von C die Verwertung des Grundstücks zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung verlangen müssen.

Wenn B diese Klage richtig gegen A und C erhoben hätte, wäre C auch in der richtigen Rolle des Beklagten (und nicht eines Dritten mit Einmischungsklage) gewesen. Er hätte dann in seiner Klagerwiderung geltend machen können, dass die Hypothek nicht wirksam entstanden ist. Soweit er mit dieser Einwendung erfolgreich wäre, würde dies zur Abweisung der Klage des B gegen C führen. Damit könnte C noch nicht zufrieden sein, denn durch die Abweisung der Klage hätte er zwar die Verwertung des Grundstücks verhindert, aber die Hypothek wäre immer noch im öffentlichen Register verzeichnet. Um diese löschen lassen zu können, müsste er eine Widerklage gegen B erheben und dessen Verurteilung zur Zustimmung zur Löschung der Eintragung der Hypothek gemäß Artikel 313 ZGB verlangen.

Jetzt wird auch deutlich, warum die von C erhobene Feststellungsklage gegen A, B und den Notar D von vornherein unzulässig war. Eine Klage auf Feststellung ist gemäß Artikel 180 ZPO nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat. Ein solches Interesse fehlt, wenn der Kläger sein rechtliches Interesse bereits mit einer Leistungsklage verfolgen kann. Dies ist hier der Fall, denn er kann eine Klage gegen B auf Zustimmung zur Löschung der Hypothek erheben (eine Leistungsklage). Die ZPO geht von dem Grundsatz aus, dass nicht nacheinander zunächst die Feststellungsklagen erhoben werden sollen, bei denen nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt wird, und danach die Leistungsklagen, mit denen das verlangt wird, was sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses ergibt. Und warum sollte C überhaupt eine Feststellungsklage gegen A und den Notar D erheben? Das macht nur einen Sinn, wenn er daraus einen Anspruch gegen A und D ableiten will. Hier käme eventuell ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Wenn er meint, einen Schadensersatzanspruch gegen A oder D zu haben, dann fehlt es gemäß Artikel 180 ZPO an einem rechtlichen Interesse allein an der Feststellung der Unwirksamkeit der Hypothekenbestellung. Er muss vielmehr gleich eine Schadensersatzklage erheben.

B. Verhandlungsgrundsatz

Der Verhandlungsgrundsatz gemäß Artikel 4 ZPO wird offensichtlich von den Richtern teilweise anders verstanden, als ich es gewohnt bin und als es der ganz ähnlichen deutschen ZPO entspricht. Mein genereller Eindruck ist, dass nach der Vorstellung der georgischen Richterinnen gemeint wird,
- dass der Verhandlungsgrundsatz erst in einem bestimmten Stadium der mündlichen Verhandlung zum Tragen kommt, nämlich bei der streitigen Verhandlung gemäß Artikel 223 ZPO und
- dass die Richter eine relativ passive Rolle einnehmen müssen.

In der deutschen Praxis
- Spielt der Verhandlungsgrundsatz bereits bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch die Schriftsätze der Parteien eine entscheidende Rolle und
- Der Richter gestaltet aktiv den Prozess, indem er ab Beginn des Verfahrens die schriftlichen Vorträge der Parteien analysiert und den Parteien in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Hinweise gibt.

1. Schriftlicher und mündlicher Vortrag der Parteien

Ich habe bei Beobachtungen von Verhandlungen und aus Gerichtsakten erlebt, dass eine Vervielfachung des immer gleichen Prozessstoffes stattfindet. Zunächst ergibt sich der wesentliche Inhalt des Parteienvortrages bereits aus den Schriftsätzen der Parteien und den eingereichten Dokumenten. Dann gibt es ein umfangreiches Protokoll über die vorbereitende Verhandlung (Artikel 215 ZPO), dann wird das Ganze noch einmal umfangreich in einer mündlichen Verhandlung vorgetragen, ohne dass das Gericht eine wesentliche Steuerung vornimmt. Und dann gibt es über die mündliche Verhandlung ein umfangreiches Protokoll, aus dem sich eigentlich auch nichts Neues ergibt. In den Gerichtsentscheidungen werden dann die wesentlichen Tatsachen wiederholt. Es findet aber nur eine kurze rechtliche Bewertung statt und aus den Entscheidungen konnte ich nicht feststellen, dass hier der Verhandlungsgrundsatz eine Rolle gespielt hätte.

Ein deutlicher Unterschied zur Praxis in Deutschland betrifft das Gerichtsprotokoll. Es ist in Deutschland deutlich kürzer als in Georgien. Die georgische ZPO verlangt allerdings auch im Gegensatz zur deutschen ZPO, dass die Erklärungen der Prozessparteien und ihrer Vertreter in das Protokoll aufgenommen werden (Artikel 288 h ZPO). Trotz der Länge der so entstehenden Protokolle, halte ich es für eine Illusion, dass tatsächlich alle mündlichen Erklärungen Eingang ins Protokoll finden. Wenn es aber nur die "wesentlichen" sind, so sollte in der Praxis und vielleicht auch durch Änderung des Gesetzes danach unterschieden werden, ob die mündlichen Vorträge gegenüber den schriftlichen Unterlagen neu sind. In Deutschland wird selbstverständlich davon ausgegangen, dass eine Partei das, was sie schriftlich eingereicht hat, auch mündlich vortragen will. Im Protokoll wird dann vor allem festgehalten, was vom schriftlichen Vortrag abweicht oder ein neuer Vortrag ist. In dieser Weise könnte die mündliche Verhandlung auf das Wesentliche beschränkt werden und vor allem der Erörterung der tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte dienen.

Ich habe häufiger erlebt, dass Rechtsanwälte ihren Vortrag durchaus schriftlich vorbereitet hatten und dann in der mündlichen Verhandlung mehr oder weniger vorgelesen haben. Hier sollte die Praxis gefördert werden, dass die schriftlichen Vorträge zur Akte genommen und der Gegenpartei in Abschrift übergeben werden. Bei einem Rayongericht entstand die Frage, wie ausführlich ein Protokoll sein muss, wenn der Beklagte nicht erscheint und ein Versäumnisurteil gegen ihn ergeht. Hier würde in Deutschland im Protokoll nur der Antrag des Klägers und die ergehende Entscheidung stehen, während in Georgien offensichtlich der Kläger alles noch einmal mündlich vortragen muss und dies dann auch ins Protokoll aufgenommen wird.

2. Richterliche Gestaltung des Verfahrens

Ich bin es aus Deutschland gewohnt, dass das Gericht bereits ab Eingang der Klage den Fall analysiert und durch Hinweise an die Parteien und durch die Verfahrensgestaltung darauf hinwirkt,, dass eine zügige und sachgerechte Entscheidung ergeht. Es gibt allerdings in Deutschland keine Fristen hierfür. Die georgische Richterin ist durch Fristen gebunden, den Fall in bestimmter Zeit abzuschließen. Nach meiner Beobachtung sieht sie sich jedoch viel weniger als berechtigt an, die inhaltlichen Fragen offen mit den Parteien zu besprechen.

Ich füge hierzu die Vorschrift der deutschen ZPO ( § 138) ein, die diese Fragen regelt:
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

Nach diesen Grundsätzen würde ich auch die georgischen Verfahrensvorschriften wie folgt interpretieren: Das Gericht muss sich bereits im vorbereitenden Verfahren eine Meinung dazu bilden, welche Entscheidung zu treffen ist, je nachdem, welche Tatsachen sich als richtig erweisen werden. Wenn der schriftliche Vortrag hierzu zu ungenau ist, muss das Gericht die Parteien gemäß Artikel 203 Nr. 1 a ZPO zur Ergänzung des Vortrags auffordern. Das ist häufig nur möglich, indem auch bereits eine vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts mitgeteilt wird. In der mündlichen Verhandlung muss der Richter gemäß Artikel 217 ZPO die Sache vortragen. Das beinhaltet, dass das Gericht den schriftlichen Vortrag der Parteien analysiert hat und nunmehr das Ergebnis vorträgt. Es stellt zunächst in tatsächlicher Hinsicht fest, über welche Geschehnisse die Parteien einig sind (unstreitiger Parteienvortrag) und zu welchen Geschehnissen ein verschiedener Vortrag der Parteien vorliegt (bestrittener Klägervortrag und bestrittener Beklagtenvortrag). Dann erörtert es, auf welche Tatsachen es nach Ansicht des Gerichts für die Entscheidung ankommt und welche vorläufige Rechtsauffassung sich das Gericht hierzu gebildet hat. Bei den anschließenden Erklärungen der Parteien und der streitigen Verhandlung können sich die Parteien dann genau hierzu äußern, können den Sachvortrag ergänzen, Rechtsausführungen machen usw. Die mündliche Verhandlung kann so auf die wirklich erheblichen Fragen konzentriert werden. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass dies geschieht. Keine Partei soll einen Prozess verlieren, weil sie aus Unachtsamkeit nicht etwas vorgetragen hat, was sie hätte vortragen können. Die streitige Verhandlung ist aber nicht dazu da, die Parteien sinnlos über Fragen streiten zu lassen, die rechtlich ohne jede Bedeutung sind.

C. Entscheidungen des Gerichts
1. Schlussentscheidung und vorbereitende Entscheidungen

Der deutsche Zivilrichter geht bei allen Entscheidungen zielgerichtet vom Klagantrag des Klägers aus. Durch sie bestimmt der Kläger sein eigentliches Verfahrensziel, er legt den Streitgegenstand fest und beschränkt die Entscheidungsbefugnis des Gerichts (Artikel 248 ZPO). Daneben können die Parteien Anträge stellen, die das Verfahren betreffen, wie zum Beispiel Beweisanträge, Anträge auf Vertagung der Verhandlung usw. . Dazu folgendes

Beispiel
Der Kläger erhebt Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Vertrag. Im einzelnen ist vieles umstritten. Der Beklagte macht außerdem geltend, dass die Forderung verjährt ist. Das Gericht folgt in der Vorberatung der Rechtsauffassung des Beklagten und beabsichtigt, die Klage deshalb abzuweisen.

Der Rechtsstreit ist aus der Sicht des Gerichts entscheidungsreif, ohne dass es auf weitere Umstände ankäme. Es ist auch gleichgültig, ob der Anspruch auf Schadensersatz eigentlich gegeben wäre, denn jedenfalls kann der Beklagte die Erfüllung verweigern (Artikel 144 Abs. 1 ZGB). Ein effektives Verfahren würde daher beinhalten, dass die mündliche Verhandlung auf diesen Punkt konzentriert wird. Das Gericht sollte die Parteien in der mündlichen Verhandlung seinen (vorläufigen) Rechtsstandpunkt mitteilen, damit sie darauf erwidern können. Es sollte dann eine Schlussentscheidung erlassen, wenn es auch nach Erörterung mit den Parteien bei seiner Rechtsauffassung bleibt. In der georgischen Praxis sehen sich die Richter eher verpflichtet, genau nach der Reihenfolge der Artikel 215 ff. ZPO die mündliche Verhandlung durchzuführen, zunächst über alle anderen Anträge der Parteien Entscheidungen zu treffen, was auch zu einer Vertagung führen kann (Artikel 215, 216 ZPO). Die Richter sehen sich als nicht berechtigt an, schon in diesem Verfahrensstadium die Frage der Verjährung zu berücksichtigen, da dies erst in der Schlussentscheidung erfolgt.

Ein weiterer Eindruck von mir ist, dass bei den vorbereitenden Entscheidungen auch die Frage nicht als entscheidend angesehen wird, welche Partei Tatsachen vortragen (Darlegungslast) und beweisen muss (Beweislast). Dazu ein vereinfachtes

Beispiel
Der Kläger erhebt eine Klage wegen Verletzung seines Urheberrechts, weil die beklagte Fernsehgesellschaft ein von ihm erarbeitetes Konzept bei der Produktion einer Fernsehserie benutzt habe. Die Parteien streiten darüber, ob das Konzept der Fernsehserie als Grundlage diente. Die Beklagte beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Kläger widerspricht der Einholung. Das Gericht ordnet die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Hier würde ein deutscher Zivilrichter voraussichtlich kein Gutachten einholen, da der Kläger die Verletzung seines Rechtes durch die Beklagte darlegen und dann auch beweisen muss, wenn die Beklagte dies bestreitet. Wenn der Kläger keinen Beweis antritt, würde die Klage abgewiesen werden. Formal ist das georgische Gericht natürlich berechtigt, auch von Amts wegen ein Gutachten einzuholen (Artikel 162 ZPO). Es widerspricht jedoch dem Verhandlungsgrundsatz, dies gegen den Willen der beweisbelasteten Partei zu machen. Dabei ist mein Eindruck, dass die Artikel 102 ff. ZPO so verstanden werden, dass das Gericht alle zulässigen Beweiserhebungen, die die Parteien beantragen, auch durchführen muss.

2. Vorbereitende Entscheidungen

Zwei Regeln der georgischen ZPO finde ich nicht sehr überzeugend, und zwar die Regelung über die Zulassung der Klage (Artikel 183 ff. ZPO) und auch die Regelung über die Form von Beschlüssen (Artikel 284 ZPO).

Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass bereits in einem frühen Verfahrensstadium eine unzulässige Klage abgewiesen werden kann. Artikel 183 ZPO enthält jedoch eine Regel, dass die Klage automatisch zugelassen ist, wenn die Entscheidung nicht binnen 5 Tagen getroffen wurde. Das kann dazu führen, dass eine eigentlich unzulässige Klage zugelassen worden ist. Nach meinem Eindruck herrscht die Vorstellung, dass der Richter nach Annahme der Klage bestimmte Fragen der Zulässigkeit der Klage gar nicht mehr überprüfen darf. Dies halte ich für falsch, da natürlich die Gründe des Artikel 186 ZPO für die Unzulässigkeit auch dann gelten müssen, wenn dies erst in einem späteren Verfahrensstadium festgestellt wird.

Bei der Form der Beschlüsse scheint mir Artikel 284 Abs. 3 ZPO nicht sachgerecht. Es macht sicher mehr Arbeit, einen Beschluss in der Form des Artikel 285 ZPO abzufassen, als einen Beschluss ins Protokoll aufzunehmen. Wenn zum Beispiel über den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Zeugen zu entscheiden ist, kann es kein maßgebliches Kriterium sein, ob sich das Gericht ins Beratungszimmer zurückzieht oder eine Beratung in öffentlicher Verhandlung vornimmt. Auch ansonsten sollte sich die Ausführlichkeit eines Beschlusses an seiner Bedeutung für das Verfahren und auch an der Frage der Rechtsmittelfähigkeit ausrichten. Ich habe einen Beschluss mit ausführlicher Darstellung des Sachverhalts gelesen, durch den praktisch nur die Einzahlung der Gerichtsgebühr eingefordert wurde.

3. Urteile
a) Versäumnisurteile

Aus der Zeit der Beratung der ZPO und der ersten Zeit der Einführung der neuen ZPO wusste ich, dass die georgischen Richter diese neue Möglichkeit sehr schätzten, da die Parteien so nicht mehr den Prozess durch Nichterscheinen verzögern konnten. Mein jetziger Eindruck ist, dass die Richter lieber ein streitiges Urteil erlassen als ein Versäumnisurteil, jedenfalls hat die Attraktivität des Versäumnisverfahrens scheinbar stark nachgelassen. Als Grund wurde mir nur genannt, dass fast immer Einspruch eingelegt wird und hierdurch nur eine Mehrarbeit des Gerichts entsteht.

b) Endurteile

Bei den wenigen Urteilen, die ich von den Gerichten aller Instanzen gelesen habe, ist mir vor allem aufgefallen, dass dort die Rechtsprobleme viel weniger wiedergegeben werden, als die Richter sie im Gespräch mit mir erörtern. Auch bei den tatsächlichen Feststellungen ist selten erkennbar, worauf sie konkret beruhen. Gewöhnlich wird der Motivationsteil mit der Formel eingeleitet, dass das Gericht die Akte studiert und die Erläuterungen der Parteien angehört und folgendes festgestellt hat. Selten wird erläutert, was unstreitiger Parteienvortrag und was bestrittener Parteienvortrag ist und ob die Feststellungen des Gerichts auf einer bestimmten Beweiswürdigung beruhen. In rechtlicher Hinsicht wird vor allem aufgeführt, welche Artikel angewandt wurden. Es findet aber kaum eine Auslegung der Vorschriften und eine Subsumtion des Tatsachenvortrags unter die Rechtsvorschriften statt.

IV. Einige Einzelprobleme aus der ZPO

Die nachfolgenden Probleme aus der ZPO wurden zufällig bei einzelnen Fällen angesprochen und stellen daher nur Beispiele dafür dar, dass es wahrscheinlich in vielen Bereichen einer Revision von einzelnen Vorschriften oder einer verbindlichen Interpretation bedarf.

A. Tod einer Partei

Beispiel
Der Kläger führte Bauarbeiten auf seinem Grundstück aus, wobei er sich aufgrund eines Schreibens der zuständigen Behörde dazu als berechtigt ansah. Da seine Nachbarin ihn daran hinderte, erhob er Unterlassungsklage gegen sie. Während des Prozesses in erster Instanz starb er.

Das Verfahren war durch Beschluss des Rayongerichts wegen des Todes des Klägers ausgesetzt worden (Artikel 279 a ZPO). Das Appellationsgericht hatte über einen Rekurs dagegen zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung wurde vor allem die Frage besprochen, ob das streitige Rechtsverhältnis eine Rechtsnachfolge zulässt (Artikel 279 a ZPO). Wenn im deutschen Recht ein Zivilprozeß durch den Tod einer Partei unterbrochen wird, so tritt die Aufnahme des Prozesses dadurch ein, dass die Rechtsnachfolger einen Schriftsatz bei Gericht einreichen. Es bedarf keiner besonderen Entscheidung des Gerichts. Warum sollte im georgischen Recht eine materiellrechtliche Frage - ob nämlich das streitige Recht auf die Erben übergegangen ist - für die Fortsetzung des Prozesses entscheidend sein?

B. Klagefrist bei Restitutionsklagen

Die Klagefrist bei Restitutionsklagen (Artikel 423 ZPO) beträgt nach Artikel 426 ZPO einen Monat und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei von dem Restitutionsgrund Kenntnis erlangt. Die Restitutionsgründe sind nach Artikel 423 Abs. 1 f ZPO sehr weit gefasst und umfassen alle neuen Umstände und Beweismittel. Entsprechend hoch ist die Zahl der Restitutionsverfahren. Befindet sich der erste Prozeß noch in der Kassationsinstanz entsteht ein Problem bei der Einhaltung der Klagefrist. Die Frist beginnt bereits ab Kenntnis der neuen Umstände. Andererseits kann die Restitutionsklage gemäß Artikel 421 ZPO erst erhoben werden, wenn das erste Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Oberste Gericht hat dies in einem Fall auch entschieden. Hier liegt offensichtlich ein Fehler des Gesetzes vor. In der entsprechenden Vorschrift der deutschen ZPO (§ 586) ist nämlich zusätzlich geregelt, dass die Frist von einem Monat nicht vor der Rechtskraft des angegriffenen Urteils beginnt.

C. Zustellungen

Ladungen erfolgen nach Artikel 70 ZPO an die Prozessparteien und ihre Vertreter. Bei den Zustellungen von Urteilen (Artikel 259 ZPO) und von Beschlüssen (Artikel 286 ZPO) spricht das Gesetz nur von der Zustellung an die Parteien. Dazu folgendes

Beispiel
Ein ergangenes Versäumnisurteil gegen die Beklagte war nur ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt worden, nicht der Beklagten selbst. Die Prozessbevollmächtigte hatte Einspruch gemäß Artikel 236 ZPO eingelegt. In der mündlichen Verhandlung verlangte der Klägervertreter, dass das Verfahren ausgesetzt wird und dass zunächst eine Zustellung an die Beklagte persönlich erfolgen sollte. Er habe es bei vielen Gerichten erlebt, dass ein Beklagter dann später nochmals persönlich Einspruch einlegt.

In der deutschen ZPO (§ 176) ist geregelt, dass alle Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen, wenn eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. In der deutschen Rechtspraxis verlässt eine Partei sich auf den Rechtsanwalt und dieser muss dafür Sorge tragen, dass Fristen eingehalten werden. Der Gesetzestext in Georgien spricht vielleicht (?) dafür, dass die Zustellungen an die Partei selbst erfolgen muss. Bei Zustellungen an die Partei selbst und den Prozessbevollmächtigten wäre zumindest klärungsbedürftig, ab welcher Zustellung die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beginnt.

D. Unterlassungsurteile

Gerade im Zusammenhang mit den zunehmenden Klagen aufgrund Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Artikel 18 ZGB) haben die Gerichte auch über Ansprüche auf Unterlassung einer bestimmten Handlung zu entscheiden. Es gibt im georgischen Recht aber keine Regelung, wie solche Urteile zu vollstrecken sind. Im deutschen Recht (§ 890 ZPO) gibt es die Möglichkeit, dass das Gericht bei einem Verstoß gegen ein Unterlassungsurteil ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt. Sollte hier eine Änderung der georgischen ZPO erfolgen, sollten zugleich auch andere Vorschriften einer Überprüfung unterzogen werden. So gibt es praktisch auch keine Vollstreckbarkeit bei einer nur vom Schuldner vorzunehmenden Handlung (Artikel 254 Abs. 2 ZPO). Andererseits rührt die Vorschrift des Artikel 252 ZPO, nach der das Gericht bestimmen soll, von welchem Konto eine Abbuchung vorzunehmen ist, wohl noch aus vergangenen Zeiten und passt auch nicht zu der Regel, dass ein Schuldner mit seinem gesamten Vermögen für eine Schuld haftet.

E. Behandlung einer Widerklage

Hier gibt es nach meinem Eindruck einige ungeklärte Fragen. In der Schilderung von Fällen hatte ich Mühe, jeweils genau zu verstehen, ob eine Klagerwiderung oder eine selbständige Widerklage vorlag. Es gibt Probleme, wenn das Gericht die Widerklage nicht zulassen will. Hierzu folgendes vereinfachtes

Beispiel
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines Kaufpreises für eine Wohnung in Höhe von 60.000 $, weil der Kaufvertrag mangels notarieller Beurkundung nicht wirksam zustande gekommen ist. Der Beklagte hatte ihr die Wohnung schon für einige Monate zur Verfügung gestellt und die Klägerin hatte darin ein Hotel betrieben. In der mündlichen Verhandlung erhebt der Beklagte eine Widerklage und verlangt Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz in Höhe des von der Klägerin durch den Hotelbetrieb erzielten Gewinns von 80.000 $.

Das Rayongericht lehnt die Widerklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Beginn der streitigen Verhandlung ab, weil die Gerichtsgebühr nicht gezahlt wurde. Bei der streitigen Verhandlung wiederholt der Beklagte seinen Widerklagantrag nicht. Das Rayongericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 60.000 $. Der Beklagte legt Appellation ein. Beim Bezirksgericht wiederholt er seinen Widerklagantrag. Das Appellationsgericht lehnt die Widerklage gemäß Artikel 381 ZPO als unzulässig ab. Im übrigen hebt es das Urteil des Rayongerichts zum Teil auf, weil die Klägerin nicht die Zahlung des vollen Betrages von 60.000 $ nachweisen konnte. Der Beklagte erhebt Kassation erneut mit dem Anliegen, seine Widerklage zuzulassen.

Das Oberste Gericht hat entschieden, dass bei einer Widerklage das Zulassungsverfahren nach Artikel 183 ff. ZPO voll einzuhalten ist und dass ein Nichtzulassungsbeschluss auch mit dem Rekurs angefochten werden kann. Das steht im Einklang mit der Vorschrift des Artikel 188 ZPO, dass für die Widerklage die Vorschriften über die Klage entsprechend anzuwenden sind. Unklar ist jedoch, wie die Gerichte bei einer nicht zuzulassenden Widerklage verfahren sollen. Da das Oberste Gericht hier die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben hat, ist wohl davon auszugehen, dass die Gerichte zunächst immer die Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage abwarten sollen. Das könnte zu erheblichen Verzögerungen führen.

V. Besondere Verfahrensarten

Schwierigkeiten treten bei der Handhabung besonderer Verfahrensarten auf. Die Gesetzestechnik regelt dies so, dass die allgemeinen Vorschriften geändert oder ergänzt werden (Artikel 311 ZPO, Artikel 4 Konkursgesetz). Ich habe bei der Diskussion von Problemen des Konkursgesetzes erlebt, wie schwierig die Entscheidung zu treffen ist, welche allgemeinen Vorschriften dann noch im Bereich des Konkursgesetzes gelten und welche nicht. Dies hängt damit zusammen, dass dies nicht ausdrücklich geregelt ist und daher von der Eigenart des besonderen Verfahrens her entschieden werden muss.

A. Eintragung von Unternehmen

Beispiel
Eine GmbH wurde im Register eingetragen. Unter den Gesellschaftern besteht aber ein Streit, ob die Voraussetzungen für die Eintragung vorlagen. Ein Teil der Gesellschafter ist der Auffassung, dass die Unterschrift unter den Gesellschaftsvertrag oder die Anmeldung gefälscht war. Sie verlangt vom Geschäftsführer, die Löschung der Eintragung zu beantragen. Eine Gesellschafterin ist der Auffassung, dass die Eintragung bestehen bleiben sollte, weil sie richtig erfolgt ist.

Der Fall ist einem Appellationsverfahren nachgebildet, er war tatsächlich noch komplizierter. Die Gesellschafter hatten die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, auf Löschung verklagt und gewonnen. Die einzelne Gesellschafterin hatte als Dritte ohne Einmischungsklage Appellation eingelegt. Es entstand jetzt die Situation, dass Kläger und Beklagter der gleichen Meinung waren, dass das Urteil der ersten Instanz bestehen bleiben sollte, während die "Dritte" eigentlich gar kein Recht zur Einlegung einer Appellation hatte. Obwohl Kläger und Beklagter sich einig waren, hatte das Rayongericht allerdings kein Anerkenntnisurteil erlassen, sondern ein streitiges Urteil. Das Appellationsgericht hat den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils erster Instanz wegen prozessualer Mängel zurückverwiesen.

Der Fall wirft grundsätzliche Fragen einer fehlerhaften Gesellschaft auf. Hier spreche ich nur über das Verfahren, da mir dessen Behandlung im georgischen Recht nicht klar ist. Es könnte sich um ein Löschungsverfahren nach Artikel 348 ZPO handeln. Die Vorschrift sieht offensichtlich ein Tätigwerden des Gerichts von Amts wegen vor. Im Unternehmensgesetz ist ein solches Löschungsverfahren im Artikel 5.7 und 5.8 teils von Amts wegen, teils auf Antrag ebenfalls geregelt. Dieses Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit kennt nur die "Beteiligten" und ordnet sie nicht in die besonderen Rollen eines Klägers, Beklagten oder Dritten ein. Die georgischen Gerichte haben das Verfahren jedoch als ein Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit behandelt. Das dies so geschehen ist, beruht wohl auf einer bestimmten Interpretation des Artikel 311 Abs. 2 ZPO. Dieser wird dahingehend ausgelegt, dass bei einem Streit unter den Beteiligten immer eine Klage nach den allgemeinen Vorschriften erhoben werden muss. Dies entspricht nicht meiner Vorstellung der Abgrenzung zur "nichtstreitigen" Gerichtsbarkeit. Die Beteiligten können hier sehr wohl streiten, während umgekehrt eine Klage nicht notwendig zu einem Streit führen muss, da der Beklagte ja "nichtstreitig" die Klagforderung anerkennen kann. Bei Mängeln der Gründung von Gesellschaften gibt es im deutschen Recht parallel einerseits die Möglichkeit der Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung und andererseits die Möglichkeit einer Löschung durch das Registergericht im Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Für die Klage auf Nichtigerklärung gibt es allerdings besondere Vorschriften, insbesondere die Vorschrift, dass ein Urteil für alle Gesellschafter wirkt, nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits. Im georgischen Recht gibt es solche besonderen Vorschriften für die Klagen in der streitigen Gerichtsbarkeit nicht. Nach meinem Verständnis sollten alle Löschungen nach den Verfahrensregeln der Artikel 342 ff. ZPO behandelt werden. Das hätte allerdings die Konsequenz, dass nur ein Rekurs gegen die Entscheidungen des Rayongerichts gegeben wäre.

B. Sonstige Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit

Von diesen Verfahren habe ich nur wenig mitbekommen, obwohl gerade die Erbschaftssachen bei den Gerichten einen hohen Anteil haben. Es wurde die Frage gestellt, ob die Rayongerichte sich überhaupt mit Fragen der Erbschaftsannahme zu befassen haben (Artikel 312 Abs. 1 h ZPO), da hierfür nach Artikel 1421 Abs. 2 ZGB der Notar zuständig ist. Nach Artikel 1499 ZGB ist der Notar auch für die Ausstellung eines Erbscheins zuständig. Dazu zunächst folgendes

Beispiel
1993 stirbt Erblasser E, der Eigentümer einer Wohnung war. 1997 stellt der Notar N für die einzige Tochter T einen Erbschein aus, der sie als Alleinerbin ausweist. T verkauft die Wohnung an ihren Ehemann M. Ein Nachbar der Wohnung N meint, dass er ein Vorkaufsrecht habe. Über ihn erfährt die Gemeinde G von dem gesamten Vorgang. Die Gemeinde ist der Meinung, dass die Wohnung von E dadurch herrenlos geworden ist, dass die Tochter T die Annahmefrist für die Erbschaft versäumt hat. Die Gemeinde erhebt Klage gegen den Notar und beantragt, den Erbschein für nichtig zu erklären, alle Rechtsgeschäfte auf der Grundlage dieses Erbscheins für nichtig zu erklären, das Wohnungseigentum für herrenlos zu erklären und es der Gemeinde zu übergeben. Der Ehemann M tritt in diesem Verfahren als Dritter mit Einmischungsklage auf. Das Rayongericht hat der Klage der Gemeinde in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Appellation von M hob das Appellationsgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Kassation der Gemeinde blieb ohne Erfolg.

Ich behandle hier nur den verfahrensrechtlichen Aspekt. Nach deutschem Recht stellt nicht der Notar, sondern das Gericht einen Erbschein aus. Das ist nicht entscheidend. Entscheidend ist die Bedeutung des Erbscheins. Hier ist im deutschen Recht ausdrücklich geregelt, dass vermutet wird, dass der im Erbschein ausgewiesene Erbe der wirkliche Erbe ist. Dies wird aber nicht rechtskräftig festgestellt. Die im Erbschein liegende Vermutung ist vergleichbar mit der Vermutung der Richtigkeit des öffentlichen Registers (Artikel 312 des georgischen ZGB). Weil hier keine rechtskräftige Entscheidung über die Erbfolge ergeht und weil ein Erbschein auch erforderlich sein kann, wenn kein Streit über die Erbfolge vorliegt, erfolgt die Erteilung des Erbscheins im Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Auch wenn ein Erbschein vorhanden ist, kann über die Erbfolge im streitigen Verfahren Klage erhoben werden. Hier muss der Kläger dann denjenigen verklagen, gegen den er einen Anspruch zu haben meint. Die Gemeinde hätte also hier den Ehemann M auf Herausgabe der Wohnung und eventuell Berichtigung des öffentlichen Registers verklagen müssen (Artikel 313 georgisches ZGB). Für die rechtliche Qualifikation des Erbscheins, das Erbscheinsverfahren und die möglichen Rechtsmittel hat das georgische Recht meines Erachtens jedoch keine ausreichenden Vorschriften. Im deutschen Recht ist bestimmt, dass das Nachlassgericht den Erbschein nur erteilen darf, wenn es die Tatsachen für festgestellt hält. Es ist dann aber auch weiter geregelt, dass es jederzeit verpflichtet ist, einen Erbschein für kraftlos zu erklären, wenn sich ergibt, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist.

Nur bei einem Gericht wurden mir Fragen zum Verfahren bei Entmündigungen (Artikel 322 ff. ZPO) gestellt. Vielleicht kommen die Verfahren auch nicht häufig vor. Aus eigener Erfahrung in Deutschland kann ich nur sagen, dass diese Verfahren mit einem Zivilrechtsstreit nur wenig gemeinsam haben. Hier stellt sich daher in besonderem Maße die Frage, welche allgemeinen Vorschriften anwendbar sind (Artikel 311 ZPO) und welche besonderen Verfahrensweisen über die wenigen Artikel der ZPO hinaus entwickelt werden sollten.

VI. Schlussbemerkung

In meinen Besprechungen mit den georgischen Richtern war es fast bei jedem Fall so, dass grundsätzliche Fragen zum materiellen Recht und zum Verfahrensrecht auftauchten. Ein deutscher Jurist ist praktisch außerstande, solche Fragen ohne Lektüre von Kommentaren, Gerichtsentscheidungen und Lehrbüchern sicher zu beantworten. In Georgien kam es nur ganz ausnahmsweise vor, dass für die Beantwortung einer Frage eine Kommentarstelle oder eine obergerichtliche Entscheidung herangezogen wurde. Ich kann nicht beantworten, ob dies daran liegt, dass hier tatsächlich keine oder genügende Hilfestellungen vorliegen. Aus meiner Sicht wäre es aber auf jeden Fall erforderlich, dass
- Die ergangenen Urteile des Obersten Gerichts und der Appellationsgerichte in der Weise verallgemeinert werden, dass die über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsgrundsätze zusammengestellt werden (Sammlung von Leitsätzen) und dass
- Eine Revision der ZPO durchgeführt wird, um aufgrund der inzwischen vorliegenden Praxis zu entscheiden, wo Änderungen oder weitere Ergänzungen erforderlich sind.

Bremen, den 16.3.2002

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