Back | Civil Procedures | Translation russian | Download (47 Kb, zip/word)

Bremen, den 14.03.2003

Heinrich Schnitger / Jens Deppe

Fälle und Anmerkungen - Eine Besprechung von Entscheidungen kasachischer Zivilgerichte

Vorbemerkung

Es ist nicht einfach, unter Juristen aus unterschiedlichen Ländern und unterschiedlichen Rechtskulturen eine Diskussion zu führen, die mehr ist, als eine gegenseitige Vorstellung der jeweils unter­schiedlichen Gesetze und Rechtstraditionen. Dieses „mehr“ sollte jedoch angestrebt werden. Ein „mehr“ wäre vorhanden, wenn die Diskussion Folgen für die eigene Praxis hat. Da die Praxis der Justiz besonders deutlich wird in ihren Urteilen, haben wir versucht, zu Urteilen aus Kasachstan Anmerkungen zu formulieren. Die Anmerkungen dürfen nicht mißverstanden werden. Es geht in diesen Anmerkungen nicht darum, ob wir die Entscheidungen richtig oder falsch finden. Zum Teil könnte man das auch gar nicht sagen, da der Sachverhalt nicht immer genügend bekannt ist. Es geht bei diesen Anmerkungen darum, den Kollegen aus Kasachstan mitzuteilen, was uns vor dem Hintergrund unserer eigenen Rechtsordnung an den Entscheidungen auffällt. Zum Teil werden wir dabei mitteilen, wie die entsprechende Regelung in Deutschland ist. Zum Teil werden wir aber auch auf Vorschriften aus dem kasachischen Recht Bezug nehmen und mitteilen, wie wir diese Vorschriften verstehen und anwenden würden. Und vielleicht kommt so eine fruchtbare Diskussion darüber zustande, wie einige grundlegende materiellrechtliche und prozessuale Fragen behandelt und beantwortet werden können.

Bei der Besprechung der folgenden Entscheidungen kasachischer Zivilgerichte sind wir uns der Tatsache bewußt, daß wir aufgrund unserer juristischen Ausbildung von Denkmustern und Strukturen ausgehen, die wir für uns schon zum großen Teil – ob bewußt oder unbewußt - als feststehend und nicht verhandelbar akzeptiert haben. Hierzu gehört zum Beispiel, daß wir bei der Betrachtung eines jeden zivilrechtlichen Falles zunächst mit der Frage beginnen: „Wer will was von wem aufgrund welcher Anspruchs­grundlage?“ Ganz gleich, ob im Gutachten oder im Gerichts­urteil - wir nennen immer zunächst die zivilrechtliche Norm, aus der sich für jemanden ein Recht ergeben könnte oder ergibt, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Oft müssen bei der Prüfung der Tatbestands­merkmale der Anspruchsnorm noch weitere Normen zu Hilfe genommen werden, so zum Beispiel bei einem Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises die Vorschriften über die rechts­geschäftliche Einigung, über die Stellvertretung usw. Weiterhin gehen wir gewöhnlich so vor, daß wir nach der Anspruchsgrundlage prüfen, ob bestimmte Gegennormen in Betracht kommen, die für den Gegner eine Einwendung gegen den Anspruch begründen können. Geprüft wird in der Reihenfolge:

Ist der Anspruch entstanden (z. B. wurde der Kaufvertrag wirksam abgeschlossen?)

Ist der Anspruch nicht untergegangen? (z. B. durch Erfüllung oder durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung?)

Ist der Anspruch noch durchsetzbar? (Gibt es z. B. ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners? Kann er Verjährung geltend machen?)

Wenn mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, wird die speziellere Anspruchsnorm zuerst geprüft. Unter deutschen Juristen gilt daher folgendes Schema: Man prüft zuerst, ob vertragliche Ansprüche bestehen (Leistungsansprüche, Rückgewähransprüche bei Rücktritt oder Unmöglichkeit der Leistung, vertragliche Schadens­ersatzansprüche wegen Verzugs, aufgrund von Gewährleistung), danach vertragsähnliche Ansprüche wie zum Beispiel die Geschäftsführung ohne Auftrag, und erst danach, sofern ihr Vorliegen in Betracht kommt, dingliche (sachenrechtliche) Ansprüche (aus Besitz, aus Eigentum und aus sonstigen dinglichen Rechten), Ansprüche aus ungerecht­fertigter Bereicherung und Ansprüche aus Delikt und Gefährdungs­haftung. Es kommt häufiger vor, daß das Gericht in seiner Entscheidung auf eine Anspruchskonkurrenz hinweist, oder daß es darlegt, weshalb sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch zwar nicht aus dieser, aber aus jener Norm ergibt.

Solche Denkmuster und Lösungsmethoden sind, wie wir zugeben, nicht immer und auf jeden Fall anwendbar. Ihre zutreffende Anwendung kann jedoch bewirken, daß man einen gegebenen Fall vollständig und zugleich ökonomisch prüft. Bei unseren Anmerkungen ist daher zu berück­sichtigen, daß wir von bestimmten Ansätzen und Prämissen ausgehen, was nicht heißen soll, daß man den erörterten Fall nicht auch auf andere Weise richtig lösen könnte.

Der Grundsatz der ökonomischen Fall-Lösung gilt insbesondere auch im deutschen Prozeßrecht. Einige Vorgehensweisen, die wir im kasachi­schen Zivilprozeß kennengelernt haben, würden bei deutschen Juristen sogleich auf Ablehnung stoßen. So zum Beispiel die Durch­führung einer umfang­reichen Beweisaufnahme, ohne daß eine Partei hierfür einen Antrag gestellt hätte. Oder die Zurück­verweisung an das Gericht erster Instanz (nicht selten wegen unzureichender Sachverhalts­aufklärung und Beweisaufnahme), obgleich der Fall auch in der zweiten Instanz entschieden werden könnte. Eine solche Praxis ist nicht schon durch die geltenden Gesetze vorgegeben, sie läßt sich nicht aus den Gesetzen herauslesen.

Andere Vorgehens­weisen, die für einen deutschen Juristen nicht ohne weiteres verständlich sind, liegen hingegen eindeutig in den Unter­schieden des jeweiligen Prozeßrechts begründet. So kennen wir zum Beispiel im deutschen Zivilprozeß nicht das Aufsichtsverfahren über bereits rechtskräftig gewordene Gerichts­entscheidungen. Die Rechts­kraft einer gericht­lichen Ent­scheidung darf bei uns nur in eng begrenzten Ausnahme­fällen durchbrochen werden. Dennoch haben wir uns erlaubt, auch in diesem Fall unseren Standpunkt darzulegen. Hiermit wollen wir zwar nicht Gesetzeskritik üben. Aber wir wollen dennoch nicht verschweigen, welche zivilrechtlichen Grundsätze nach unserer Ansicht bei der Anwendung der Gesetze berücksichtigt werden sollten.

Gerichtsentscheidungen und Anmerkungen

Fall Nr. 1

Quelle: Grazdanskoe Zakonodatel´stvo Respubliki Kazachstan,

Ausgabe 13, Almaty 2002, S. 148

1) Beschluß im Aufsichtsverfahren (Postanovlenie)

des Wirtschaftskollegiums des Obersten Gerichts der Republik Kasachstan

Das Wirtschaftskollegium des Obersten Gerichts der Republik Kasachstan hat auf die Beschwerde der ZAO «Prodovolstvennaya kontraktnaya korporatya» im Aufsichtsverfahren die Entschei­dung des Gebietsgerichts von Almaty in der Angelegenheit der Klage der TOO «Kazak Un» gegen die OAO «Jetarinskij kombinat chleboproduktov» auf Zahlung von 212.172.800 Tenge überprüft und

festgestellt:

Die TOO «Kazak Un» („Kazak Un“, Genossenschaft mit beschränkter Haftung, im folgenden: Klägerin) wandte sich mit einer Klage auf Zahlung von 212.172.800 Tenge gegen die OAO «Jetarinskij kombinat chleboproduktov» („Jetikarinsker Brotkombinat“, offene Aktien­gesellschaft, im folgenden: Beklagte).

Das Gebietsgericht von Almaty entschied am 22.8.2000, der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die ZAO «Prodovolstvennaya kontraktnaya korporatya» (Lebens­mittel-Großhändler / Vertragsgesellschaft, geschlossene Aktien­gesellschaft, im folgenden: Beschwerdeführerin) war mit dieser Entscheidung nicht einverstan­den und wandte sich mit einer Beschwerde im Aufsichtsverfahren an das Oberste Gericht, um die Entscheidung als gesetzwidrig und unbegründet zu bezeichnen und aufzuheben. Das Recht auf Einreichung einer solchen Aufsichtsklage begründete die Beschwerdeführerin damit, daß durch die betreffende Entscheidung die Rechte der übrigen Gläubiger der Beklagten OAO geschmälert würden, insbesondere die Rechte der Beschwerdeführerin.

Die Gesetzwidrigkeit und die Unbegründetheit der Entscheidung sieht die Beschwerdeführerin darin, daß bei der Befriedigung des Anspruchs der Klägerin auf Ausgleich des entgangenen Gewinns und Zahlung einer Vertragsstrafe das Gericht nicht die Umstände berücksichtigte, die von der Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zeugten, und die nicht vom Willen der Parteien abhingen.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, daß die Handlungen des Steuerkomitees des Rayons J., nämlich die Auferlegung von Verfügungs­beschränkungen über das Eigentum der Beklagten, den rechtlichen Grund für die Befreiung der Beklagten von der Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung darstellen. Diese und andere Argumente stellen nach Ansicht der Beschwerdeführerin Gründe für die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts dar.

Nach Anhörung der Argumente des Vertreters der Beschwerde­führerin und der Entgegnungen des Vertreters der Klägerin, nach Prüfung der Akten und der Ausführungen in der Aufsichtsbeschwerde, hält das Kollegium es in Anbetracht der folgenden Umstände des Falles für geboten, die Entscheidung des Gebietsgerichts von Almaty aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Gericht zurück­zuverweisen.

Wie aus den Akten des Falles ersichtlich, stützt sich die Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Klage­forderung aus zivilrechtlicher Verantwortung der Beklagten wegen Nicht­er­füllung ihrer vertraglichen Verbindlichkeiten auf Art. 359 GK RK, demzufolge eine Person, die in Ausführung ihrer unter­nehmerischen Tätigkeit ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt, mit ihrem Vermögen hierfür einzustehen hat, es sei denn, sie beweist, daß die vertragsgemäß zu bewirkende Leistung aufgrund höherer Gewalt unmöglich geworden ist.

Nach der Feststellung, daß gesetzwidrige Handlungen staatlicher Organe keine höhere Gewalt darstellen, erkannte das Gericht auf die Zahlung des entgangenen Gewinns, die Bezahlung der Hauptschuld und der Vertragsstrafe durch die Beklagte an die Klägerin.

Demgegenüber kommt das Wirtschaftskollegium (des Obersten Gerichts) zu dem Schluß, daß das Gericht den Begriff der höheren Gewalt nicht zutreffend ausgelegt hat, wodurch eine gesetzwidrige und unbegründete Entscheidung getroffen wurde.

Tatsächlich hat der Unternehmer nach den Regeln der Zivil­gesetzgebung nicht nur für die verschuldete, sondern auch für die nicht verschuldete Verletzung seiner Vertragsverpflichtungen einzustehen. Im vorliegenden Fall ist die Unmöglichkeit der Leistung jedoch durch einen Hinderungsgrund hervorgerufen worden, der für die Beklagte nicht zu überwinden war.

Das Zivilgesetzbuch der RK führt Kriterien auf, die zwingend vorliegen müssen, und die in ihrer Gesamtheit die unüberwindbare Gewalt als eine außergewöhnliche und unter den gegebenen Umständen nicht abwendbare Situation definieren, für deren Eintritt keine der beiden Vertragsparteien verantwortlich ist.

Da die Auferlegung von Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen der Beklagten den genannten Kriterien entspricht, hätte das Gericht die Frage des Vorliegens der zivilrechtlichen Verant­wortung der Beklagten für die Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten erörtern müssen.

Gemäß Art. 361 GK RK kann keine der beiden Vertragsparteien die Erfüllung ihrer Forderung verlangen, falls in einem zweisei­tigen Vertrag die Erfüllung einer Verbindlichkeit unmöglich geworden ist und hierfür weder die eine noch die andere Partei verantwortlich ist. In diesem Fall ist jede Partei dazu berech­tigt, das Geleistete zurückzuverlangen, nachdem sie die ent­sprechende Gegenleistung nicht erhalten hat.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hätte das Gericht prüfen müssen, ob die genannten gesetzlichen Kriterien auf die streitige Rechtsbeziehung anwendbar sind.

In Anbetracht der genannten Umstände war die vorliegende Entscheidung als gesetzwidrige und unbegründete aufzuheben und zu erneuter Verhandlung an dasselbe Gericht, aber mit anderer Besetzung zurückzuverweisen.

Bei der erneuten Überprüfung ist es notwendig, daß das Gericht die streitigen Rechtsbeziehungen mit der zutreffenden rechtlichen Einschätzung beurteilt, und daß es die Beschwerdeführerin in Gestalt des Dritten auf Seiten der Beklagten am gerichtlichen Verfahren beteiligt.

Aufgrund des Dargelegten und gemäß Art. 398 ZPO RK hat das Wirtschaftskollegium beschlossen:

Die Entscheidung des Gebietsgerichts von Almaty wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an dasselbe Gericht mit anderer Besetzung zurückverwiesen.

Der Aufsichtsklage der Beschwerdeführerin wird stattgegeben.

***

Anmerkungen

Zum prozessualen Recht

1) Das Aufsichtsverfahren scheint in Kasachstan als eine normales Rechtsmittel angesehen zu werden. Jedenfalls wurde bei den Änderungen der ZPO im Juli 2001 die Kassation als zweites Rechtsmittel neben der Appellation abgeschafft (durch Streichung des 42. Kapitels der ZPO RK), aber das Aufsichts­verfahren beibehalten.

Zur Natur des Aufsichtsverfahrens führt Z. Bajmoldina aus: „Aufgrund der besagten Umstände wird das Stadium des Aufsichtsverfahrens in der rechtswissenschaftlichen Literatur als ausnahmsweise gegebener, außergewöhnlicher, extraordinärer Weg zur Überprüfung der Gesetz­mäßigkeit und Begründetheit von Gerichtsentscheidungen angesehen. Die Besonder­heit des Aufsichts­verfahrens, die es von allen anderen Rechtsmitteln unterscheidet, drückt sich in folgendem aus: (…) Das Gesetz sieht besondere gerichtliche Aufsichtsorgane vor, die zur Aufsicht über die gerichtlichen Akte bevollmächtigt sind. (…) Zweitens stellt das Gesetz als besonderes Objekt des Aufsichtsverfahrens fest: Entscheidungen, Erläuterungen, Beschlüsse und gerichtliche Anweisungen, die bereits rechtskräftig geworden sind. (…) Drittens bestimmt das Gesetz spezielle Fristen für die Aufsichtsbeschwerde oder die Einlegung des Protestes im Aufsichtsverfahren vor. Sie können innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des gerichtlichen Aktes eingelegt werden. (…) Ungeachtet dessen, daß dieses Stadium des Prozesses als Ausnahme bezeichnet wird, ist dennoch die Zahl der gerichtlichen Akte, die im Aufsichts­verfahren überprüft wird, beträchtlich. Hiervon zeugen die die folgenden Daten: Im Jahr 2000 wurden im Aufsichtsverfahren auf den Protest hin 475 gerichtliche Akte der Rayonsgerichte aufgehoben und 222 abgeändert, auf die Beschwerde hin wurden 1273 aufgehoben und 84 abgeändert. Die Gesamtzahl der aufgehobenen und abgeänderten Entscheidungen der Rayonsgerichte betrug im Jahr 2000 genau 2054.“ (Z. Bajmoldina, „Rechtsmittelverfahren im Zivilrecht“, Almaty 2002, S. 54-56).

Ein Aufsichtsverfahren ist in Deutschland unbekannt. Einige Urteile, bei denen der Streitwert unter 600 € liegt, sind gar nicht anfechtbar. Neben der ansonsten immer möglichen Berufung gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen die Revision (Kassation). Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung materielles Recht verletzt. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des Berufungsurteils zu laufen.

Aus unserer Sicht widerspricht ein Aufsichtsverfahren dem Sinn der Rechtskraft von Urteilen. Dieser liegt darin, daß die gerichtliche Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zugunsten beider Parteien, die den Prozeß angestrengt haben, und zur Sicherung des Rechtsfriedens grundsätzlich endgültig sein soll. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nicht schon dann gemacht werden, wenn das Urteil unrichtig ist. Hierfür gibt es die Rechtsmittel, die innerhalb kürzerer Fristen eingelegt werden können (Berufung, Kassation). Als Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens kommen nach deutschem Recht lediglich schwere Verfahrensmängel, strafbare Handlungen in Bezug auf das Urteil und – in engen Grenzen – das Auffinden neuen Beweismaterials in Betracht.

Es ist erfreulich, daß jedenfalls die Frist zur Durchführung des Aufsichts­verfahrens von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt wurde ( Artikel 388 Abs. 1 ZPO RK). Allerdings gilt diese Frist nicht in dem Fall, daß durch den gerichtlichen Akt die in der Verfassung verbürgten Grundrechte des Menschen und Bürgers verletzt wurden (Art. 387.4 ZPO RK).

Im Kaukasus fand im Dezember 2002 eine internationale Konferenz mit dem Thema "Endgültigkeit von richterlichen Entscheidungen und die Durchbrechung der Rechtskraft" statt. Armenische, aserbaidschanische und georgische Richter haben sich zum Abschluß der Konferenz auf „Empfehlungen“ geeinigt, die wir im Anhang zu diesen Fallbesprechungen wiedergeben möchten.

2) Auffällig ist, daß das Aufsichtsverfahren hier auf Antrag einer Gesellschaft (der Beschwerdeführerin ZAO) zugelassen wurde, die weder Partei des Ursprungsverfahrens war, noch auf sonstige Weise am ersten Verfahren beteiligt gewesen ist. Das Gericht hat die Beschwerdeführerin für antragsberechtigt gehalten. Das ist schwer nachzuvollziehen, denn nach Artikel 385 Abs.1 in Verbindung mit Artikel 332 ZPO RK[1] dürften nur die Parteien und Beteiligten des Ursprungsverfahrens antragsberechtigt sein. Art. 385 ZPO RK lautet: „Die rechtskräftig gewordenen Entscheidungen, Bestimmungen, Beschlüsse (…) können angefochten werden von den Parteien und von anderen Personen, die am Verfahren beteiligt sind (gewesen sind?) und die das Recht haben, Berufung einzulegen.“ Wir legen den Wortlaut dieser Vorschrift so aus, daß die Beschwerdebefugnis von Personen, die von den Parteien verschieden sind, nur in dem Fall gegeben ist, daß diese Personen bereits am ersten Verfahren als Dritte aktiv oder passiv beteiligt gewesen sind. Anders sieht es z. B. Bajmoldina, die mit direktem Verweis auf Art. 391.3 ZPO RK schreibt: „Außerdem verfügen diejenigen Personen über das Recht, eine Beschwerde im Aufsichtsverfahren einzulegen, die nicht am Verfahren beteiligt gewesen sind, aber im Hinblick auf deren Rechte und Pflichten das Gericht eine Entscheidung oder einen anderen gerichtlichen Akt erlassen hat“ (aaO., S. 55, die beiden kursiven Stellen stammen von den Verfassern).

Zum Vergleich: Berufungskläger können nach deutschem Recht sein: die Parteien des Ursprungsverfahrens, ferner ein Beteiligter, dessen Eintritt als Partei durch das Urteil im ersten Verfahren abgelehnt wurde (i.d.R. ein Rechtsnachfolger), sowie schließlich der Streitgehilfe / Nebenintervenient im Ursprungsverfahren.

3) Das Gericht begründet nicht selbst, warum es die Beschwerdeführerin für antrags­berechtigt hält. Es weist allerdings darauf hin, daß die Beschwerdeführerin sich für antragsberechtigt hält, weil durch die Entscheidung im Ursprungsverfahren die Rechte der übrigen Gläubiger geschmä­lert würden. Dies scheint das Gericht überzeugt zu haben, da es für die erneute Überprüfung darauf hinweist, daß es notwendig ist, die Beschwerdeführerin am Verfahren zu beteiligen. Das ist aus unserer Sicht überraschend. Die Klage der Klägerin gegen die Beklagte war allein darauf gerichtet, daß eine Zahlung von 212.172.800 Tenge erfolgen sollte. Die Verpflichtung eines Schuldners zur Zahlung an einen Gläubiger berührt die Rechte seiner übrigen Gläubiger nicht. Ihr Anspruch auf Zahlung durch den Schuldner besteht unverändert fort. Nur wirtschaftlich ist es für einen Gläubiger von Interesse, ob sein Schuldner noch weitere Verpflichtungen hat, da hierdurch die Erfüllung aller Verpflichtungen gefährdet ist. Wenn allerdings allein das wirtschaftliche Interesse der anderen Gläubiger eines Schuldners ausreicht, daß sie als Dritte am Verfahren zu beteiligen sind, kann sich ein einfaches Zivilverfahren leicht zu einem Großverfahren mit vielen Beteiligten entwickeln. Wir lesen Artikel 53 ZPO RK so, daß ein rein wirtschaftliches Interesse nicht ausreicht, um als dritte Person an einem Prozeß teilzunehmen. Voraussetzung ist vielmehr, daß die Rechte und Pflichten der dritten Person durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar beein­trächtigt werden können.

4) Das Gericht scheint nur die Argumente der Beschwerdeführerin und der Klägerin des Ursprungsverfahrens, nicht aber die Argumente der Beklagten des Ursprungs­verfahrens angehört zu haben. Jedenfalls gibt es im Urteil keinen Hinweis darauf, daß die Beklagte oder ihre Vertreter zum Prozeß hinzugezogen wurden. Im Aufsichts­ver­fahren waren daher offenbar andere beteiligt (nämlich die Beschwerdeführerin und die Beklagte) als im Ursprungs­verfahren (die Klägerin und die Beklagte).

Zum materiellen Recht

1) Die zentralen Ausführungen der Entscheidung betreffen den Begriff der Unmög­lichkeit und der höheren Gewalt im Sinne des Artikel 359 GK RK. Der Sachverhalt, der die Grundlage für die Entscheidung des Oblastgerichts Almaty war, ist nur unvollständig mitgeteilt. Wenn gesagt wird, daß das Oblastgericht seine Entscheidung auf Artikel 359 gestützt hat, so kann dies jedenfalls nicht im wörtlichen Sinne richtig sein. Das Oblastgericht Almaty hatte die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den entgangenen Gewinn und als eine Vertragsstrafe insgesamt 212.172.800 Tenge zu zahlen. Eine solche Entscheidung kann nur auf eine Gesetzesvorschrift gestützt werden, die eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung des entgangenen Gewinns und die Zahlung einer Vertragsstrafe enthält. Es ist anzunehmen, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertrag bestand, in dem sich die Beklagte zu einer bestimmten Leistung verpflichtet hatte. Diese Verpflichtung hatte die Beklagte nicht erfüllt. Die Klägerin könnte daher nach den Artikeln 349, 350 und 351 GK RK einen Anspruch auf Zahlung gehabt haben, der eventuell gemäß Art. 359 GK RK wegen höherer Gewalt ausgeschlossen ist.

2) Eine Verpflichtung wird generell beendet, wenn sie aus Gründen unmöglich wird, die der Schuldner nicht zu verantworten hat ( Artikel 374 GK RK). Artikel 359 Abs. 2 GK RK formuliert eine gesteigerte Haftung für Unternehmer. Bei Unternehmern muß die Unmöglich­keit auf höherer Gewalt beruhen.[2] Das Gericht legt den Begriff der höheren Gewalt so aus, daß die Unmöglichkeit der Erfüllung durch einen Hinderungsgrund hervorgerufen wurde, der für die Beklagte nicht zu überwinden war. Die Hinderungsgründe, nämlich die Auferlegung von Verfügungsbeschränkungen durch das Steuerkomitee, sind nicht näher beschrieben. Das Gericht hat auf jeden Fall eine sehr weite Definition der höheren Gewalt vorgenommen. Zur Klärung des Begriffs der höheren Gewalt hätte auf Rechtsprechungs­urteile oder Kommen­tierungen hingewiesen werden können.

Zum Beispiel steht in der Kommentierung zum entsprechenden Art. 401 GK RF geschrieben, daß zur Force Majeure auch Verbots-Maßnahmen staatlicher Organe zählen können, wie z. B. die Verkündung der Quarantäne, das Ausfuhr­verbot, das Handelsverbot aufgrund internationaler Sanktionen (Kommentar zum ZGB RF, verantw. Red. Sadikov, Moskau 1999, S. 654). Die Frage, ob als höhere Gewalt auch eine Maßnahme eines staatlichen Organs angesehen werden kann, die lediglich in Bezug auf den Schuldner ergeht, hätte eingehend erörtert werden müssen. Weder im russischen noch im deutschen Recht würde es als höhere Gewalt angesehen werden, wenn die Konten des Schuldners gesperrt werden.

Im deutschen Recht ist ein wichtiges Kriterium der höheren Gewalt die fehlende Voraussehbarkeit des Ereignisses, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht. Eine Definition lautet: Die höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Mit anderen Worten: Der Begriff der höheren Gewalt entspricht im deutschen Recht im wesentlichen dem des unabwendbaren Zufalls, der zudem nicht nur den Schuldner persönlich, sondern jeden an seiner Stelle stehenden getroffen hätte.

3) Da in der Entscheidung nicht mitgeteilt wird, worin die ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten bestand, die sie nicht erfüllt hat, läßt sich auch nicht diskutieren, ob überhaupt ein Fall der Unmöglichkeit vorlag. Man kann zwei Situationen unterscheiden. In der ersten Situation kann eine Verpflichtung von niemandem mehr erfüllt werden. Wenn zum Beispiel ein bestimmtes Bild übereignet werden muß und dieses Bild wird vernichtet, so ist die Verpflichtung für jeden unmöglich geworden. Wenn aber massenhaft hergestellte Waren übereignet werden sollen, so wird dies nicht dadurch unmöglich, daß die beim Schuldner lagernden Waren vernichtet werden. Vielleicht ist es nur ihm unmöglich geworden, weil er kein Geld hat, neue zu kaufen. Es ist jedoch nicht objektiv unmöglich geworden. Möglicher Weise lag hier aufgrund der Verfügungsbeschränkungen nur ein solches subjektives Unvermögen vor.

4) Angenommen, die Beklagte wäre im vorliegenden Fall kein Unternehmer, sondern eine einfache natürliche Person, und es wäre zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertrag über den Kauf von Mehl abgeschlossen worden. Könnte sich die Beklagte darauf berufen, daß die Handlungen des Steuerkomitees des Rayons J., nämlich die Auferlegung von Verfügungs­beschränkungen über ihr Eigentum (z. B. die Sperrung aller Konten, die Beschlag­nahme der Kasse, aller Wert­gegenstände usw.), zu einer von ihr nicht zu vertretenden Unmög­lich­keit der Leistung geführt haben?

a) Zur Unmöglichkeit: Wenn ein Fall der nachträglich eingetretenen subjektiven Unmöglichkeit vorliegt (vgl. oben Punkt 3), dann wäre die Beklagte nach deutschem Schuldrecht zwar von ihrer vertraglichen Leistungs­ver­pflichtung befreit, aber nicht von ihrer Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung ihrer Vertrags­pflichten. Bestünde die Verpflichtung der Beklagten in einer anderen Leistung als in Geld, dann müßte sie darlegen und notfalls beweisen, daß sie die Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu auch Art. 359.1 GK RK). Sonst besteht ein Anspruch der Klägerin auf Schadens­ersatz. Die Beklagte hätte der Klägerin dann das positive Interesse zu ersetzen, sie also so zu stellen, wie sie bei der ordentlichen Erfüllung des Vertrages stehen würde (vgl. hierzu Art. 9.4, 349, 350 GK RK).

Bestünde die Verpflichtung der Beklagten im vorliegenden Fall in einer Geld­schuld, so wäre die Frage, ob sie die Vertragsverletzung zu vertreten hat, unproble­matisch zu beant­worten: Der Schuldner muß für seine finanzielle Leistungsfähigkeit immer einstehen (vgl. hierzu Art. 374.1 GK RK).

b) Zur „schuldrechtlichen Verantwortlichkeit“ nach kasachischem Recht möchten wir einen Auszug aus einem Kommentar zu Art. 359 GK RK zitieren:

„Im Unterschied zum Strafrecht, wo die Unschuldsvermutung gilt, solange seine Schuld nicht bewiesen und vom Gericht festgestellt worden ist, wird der Verletzer einer zivil­rechtlichen Verpflichtung in der Regel als schuldhaft handelnd (schuldig) angesehen und kann deshalb zur Verantwortung gezogen werden. Hierfür reicht es aus, wenn der Gläubiger darlegt, daß es auf Seiten des Schuldners eine Pflichtverletzung gegeben hat und daß sie in einem bestimmten Ausmaß einen Verlust / Schaden hervorgerufen hat. Wenn die Verantwort­lichkeit zu einer Vertragsstrafe führt, ist lediglich die Tatsache der Verletzung der Verbindlichkeit darzulegen.

In dieser Situation obliegt es dem Schuldner, der von seiner Verantwortlichkeit befreit werden möchte, darzulegen und zu beweisen, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, d. h. daß er alle von ihm abhängenden Maßnahmen zur Vermeidung der Pflicht­verletzung ergriffen hat. Dementsprechend gilt im Bereich der zivilrechtlichen (schuld­rechtlichen) Verpflich­tungen die Vermutung der Schuld des Pflicht­verletzers. Er wird als schuldhaft handelnd allein aufgrund der Tatsache der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung angesehen, solange er nicht seine Unschuld beweist. Nur in gesetz­lich vorgesehenen Ausnahmefällen hat der Gläubiger die Schuld des Verletzers der zivilrechtlichen Verpflichtung zu beweisen.“

(Kommentar von Suleymenov und Basin zum Allgemeinen Teil des GK RK, Zweiter Band, 1998, S. 282.)

5) Das Gericht hat als rechtliche Folge der Unmöglichkeit Artikel 361 GK RK angewandt. Die Klägerin hat danach keinen Anspruch auf Ausgleich des entgangenen Gewinns, sondern darf nur das zurückfordern, was sie selbst geleistet hat. Dieses erscheint unangemessen, wenn es mit der Situation verglichen wird, in der gegen die Beklagte ein Konkursverfahren eröffnet worden wäre. Die Beklagte dürfte dann auch nicht mehr über ihr Vermögen verfügen (Artikel 29 Konkursgesetz). Die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen der Beklagten würden jedoch nicht als unmöglich angesehen werden. Wenn der Konkursverwalter die Erfüllung der Verpflichtungen verweigern sollte, so hätte die Klägerin vielmehr einen Anspruch auf Schadensersatz ( Artikel 7 Abs. 2 Konkursgesetz).

***

2) Entscheidung im Revisionsverfahren (Opredelenie)

des zivilrechtlichen Kollegiums des Stadtgerichts Almaty, S. 175

Das gerichtliche Kollegium für zivilrechtliche Angelegenheiten des Stadtgerichts Almaty hat auf die Revisions- (Kassations-)klage des Herrn Kaljuta und den Revisions-Protest des Staatsanwalts des Rayons Medeu die Entscheidung des Rayonsgerichts von Medeu der Stadt Almaty über die Klage der Frau Kesaeva gegen Herrn Kaljuta und Herrn Vypritzky überprüft und

festgestellt:

Die Klägerin Kesaeva wandte sich mit ihrer Klage auf Zahlung einer Geldforderung und auf Ersatz des moralischen Schadens gegen die Beklagten Kaljuta und Vypritzky mit der Begründung, daß sie aufgrund mündlichen Vertrags mit dem Beklagten Kaljuta diesem am 2. April 1998 in Anwesenheit von Zeugen 3.600 US-$ für den Kauf eines PKW „Tiko“ übergeben hatte. Der Beklagte erfüllte jedoch nicht seine Verpflichtung, ihr beim Erwerb des PKW der besagten Marke zu helfen, sondern übergab das Geld der Klägerin ohne ihre Zustimmung dem Beklagten Vypritzky. Aus diesem Grund verlangt die Klägerin vom Beklagten 3.600 US-$ oder 468.000 Tenge, und zudem einen Ersatz des moralischen Schadens in Höhe von 150.000 Tenge.

Durch die Entscheidung des Rayonsgerichts von Medeu wurde der Klage teilweise stattgegeben: Die Entscheidung lautete auf Zahlung von materiellem Schadensersatz in Höhe von 51.800 Tenge, Ersatz des moralischen Schadens in Höhe von 30.000 Tenge und Erstattung der Gerichtskosten in Höhe von 25.547 Tenge.

Mit dieser Entscheidung nicht einverstanden waren der Beklagte Kaljuta und der Staatsanwalt des Rayons Medeu. Mit der Revisions­klage (Kassationsklage) bzw. dem Revisions-Protest (des Staats­anwalts) verlangen sie, die Gerichtsentscheidung als gesetzwidrig, unbegründet und nicht den tatsächlichen Umständen entsprechend aufzuheben.

Nach Prüfung der Akten, der Argumente der Revisionsklage und des Revisionsprotestes, nach Anhörung der Darlegungen des Beklagten Kaljuta, die die Kassationsklage stützen (sollen), sowie des Gutachtens des Assistenten des Staatsanwalts der Stadt Almaty, der befürwortet, die Entscheidung des Gerichts aufzuheben, ist das Kollegium zu der Schlußfolgerung gelangt, daß es notwendig ist, die Entscheidung des Gerichts aus den folgenden Gründen aufzu­heben:

Gemäß Art. 153 GK RK zieht die Nichtbeachtung der einfachen Schriftform eines Rechtsgeschäfts nicht ihre Unwirksamkeit nach sich, aber sie beraubt die Parteien im Falle der Uneinigkeit der Möglichkeit, den Abschluß, den Inhalt oder die Erfüllung mit Hilfe von Zeugen zu beweisen (mit dem Zeugenbeweis zu bekräftigen). Als Beweismittel für den Abschluß, den Inhalt oder die Erfüllung des Vertrags können die Parteien schriftliche oder andere Beweismittel vorlegen, ausgenommen Zeugenbekundungen.

Im vorliegenden Fall gibt es weder zwischen Kesaeva und Kaljuta noch zwischen Kaljuta und Vypritzky oder Kesaeva und Vypritzky einen schriftlichen Vertrag oder eine Quittung. Daher darf das Gericht als Beweis für den Abschluß oder die Erfüllung des Rechtsgeschäfts lediglich schriftliche oder andere (ausgenommen Zeugen) Beweismittel zur Kenntnis nehmen.

Zudem fehlen in den Akten des vorliegenden Falles „Beweis­mittel, die unwiderleglich die Wahrheit über alle Umstände bekunden, die zu beweisen sind, oder die nicht von den Parteien geleugnet werden“, (wie es in Art. 77 ZPO RK vorgesehen ist.)

So hat das Gericht gleichsam als Beweis dafür, daß Kaljuta von Kesaeva Geld erhalten hat, auf die Anerkennung dieses Umstands durch Kaljuta selbst hingewiesen, diese Argumentation des Gerichts ist jedoch nicht mit der rechtskräftig gewordenen Entscheidung der Almalinsker Ermittlungsbehörde (RUVD) zur Einstellung des Strafverfahrens Akte vom 15.09.2000 in Übereinstimmung zu bringen, in der geschrieben steht, daß Vypritzky von Kesaeva unter Beteiligung des Kaljuta Geld zu einem Betrag in Höhe von 3.500 US-$ erhielt; das Gericht hat diesem Umstand keine Beachtung geschenkt, und die Widersprüche zwischen diesen Beweismitteln, die die Tatsache der Entstehung von Vertragsverhältnissen zwischen diesen oder anderen Personen belegen, wurden nicht beseitigt.

Ebenso berücksichtigte das Gericht nicht die Aussage des Vypritzky, die dieser vor der Almalinsker Ermittlungsbehörde (RUVD) gemacht hat, und seine im Gerichtssaal gemachte Aussage, mit der er den Erhalt des Geldes nicht leugnete.

Das Fehlen einer entsprechenden Beurteilung der zur Verfügung stehenden Beweismittel führte dazu, daß das Gericht nicht den richtigen Schuldner bestimmte. Dabei wurde Vypritzky als Zeuge vernommen, und nicht als Beklagter, obgleich sich die rechtliche Situation dieser verschiedenen Rollen grundlegend unterscheidet.

Die Entscheidung ist auch insoweit aufzuheben, als sie den moralischen Schadensersatz zuspricht, denn die Lösung dieser Frage hängt von der Lösung der materiellen Schadensersatzfrage ab.

Die genannten Umstände zeugen von der Verletzung materiellen Rechts durch die Entscheidung des Gerichts der ersten Instanz, was gemäß Art. 365, 379 ZPO RK ein Grund für die Aufhebung und die zwingende Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung ist.

Bei der erneuten Beurteilung des Falles hat das Gericht zur Vorbereitung der Verhandlung Vypritzky als Beklagten hinzuzuziehen, die genannten Widersprüche zwischen den Beweisen zu beseitigen, sie zutreffend zu beurteilen und eine den materiellen und prozessualen Normen entsprechende Entscheidung zu fällen.

Auf der Grundlage des Ausgeführten und in Übereinstimmung mit Art. 378 Punkt 2 ZPO RK hat das gerichtliche Kollegium

entschieden:

Die Entscheidung des Rayonsgerichts von Medeu der Stadt Almaty auf die Klage der Frau Kesaeva gegen Herrn Kaljuta und Herrn Vypritzky, die die Leistung materiellen und moralischen Schadenersatzes zum Gegenstand hat, wird aufgehoben.

Der Kassationsklage des Kaljuta und dem Kassationsprotest des Staatsanwalts des Rayons Medeu der Stadt Almaty wird stattgegeben.

***

Anmerkungen

Zum prozessualen Recht

1) Wir lesen Artikel 48 ZPO RK in der gleichen Weise, wie er auch in Deutschland gilt. Es gibt den Grundsatz, daß der Kläger derjenige ist, der die Klage erhebt und daß der Beklagte derjenige ist, gegen den die Klage erhoben wird. Das führt zu der Konsequenz, daß allein der Kläger bestimmt, wer der Beklagte ist. Hier hatte Kesaeva die Klage gegen Kaljuta und Vypritzky erhoben. Wenn dies so ist, waren Kaljuta und Vypritzky Beklagte. Das Stadtgericht Almaty hat daher Recht, wenn es betont, daß Vypritzky nicht als Zeuge vernommen werden durfte, weil er Beklagter war. Es widerspricht jedoch unserem Verständnis, wenn dies damit begründet wird, daß „das Gericht“ nicht den richtigen Schuldner bestimmte. Solange die Klage der Kesaeva auch gegen Vypritzky anhängig ist, ist er neben Kaljuta ein Beklagter. Auch wenn das Rayongericht von Medeu der Meinung war, daß er nicht der richtige Schuldner war, blieb er Beklagter. Ob er nach dem materiellen Recht der richtige Schuldner ist, entscheidet das Gericht erst in seinem Urteil. Die Frage, ob eine Person Partei ist oder Zeuge sein kann, hängt nicht vom materiellen Recht, sondern allein davon ab, ob er nach den Regeln des Artikel 48 ZPO RK als Partei anzusehen ist.

2) Das Stadtgericht Almaty weist darauf hin, daß das Rayongericht von Medeu Vypritzky als Beklagten hinzuziehen muß. Das ist nur richtig, wenn Kesaeva die Klage gegen Vypritzky erhoben hat. Das Gericht darf nicht von sich aus bestimmen, wer Beklagter ist. Artikel 51 ZPO RK erlaubt zwar die Ersetzung eines Beklagten, wenn das Gericht der Meinung ist, daß der falsche Beklagte verklagt wurde. Bei der Anwendung dieser Vorschrift gibt es aber wahrscheinlich verschiedene Rechtstraditionen, die eine Rolle spielen. Wir lesen Artikel 51 so, daß das Gericht dem Kläger lediglich ermöglichen muß, den Beklagten auszuwechseln. Die Verantwortung verbleibt jedoch beim Kläger, ob er den richtigen Beklagten verklagt hat. Ist dies nicht der Fall, wird seine Klage abgewiesen und er muß eine neue Klage gegen den richtigen Beklagten erheben. In der kasachischen Tradition wird wahrscheinlich die Verantwortung dafür, daß der richtige Beklagte verklagt wird, mehr beim Gericht gesehen. Das Gericht muß dann dafür sorgen, daß der richtige Beklagte verklagt wird. Das entspricht nach unserer Auffassung nicht der Verteilung der Verantwortung zwischen den Parteien und dem Gericht, wie sie in Artikel 15 ZPO RK geregelt ist.

3) Wahrscheinlich hat Kesaeva die Klage gegen Kaljuta und Vypritzky erhoben, um es dann letztlich dem Gericht zu überlassen, wen es als den „richtigen“ Beklagten ansieht. Sicher ist, daß sie nur einen Anspruch gegen einen von beiden haben konnte. Da sie einen Anspruch erhob, den sie auf einen Vertrag mit Kaljuta stützte, wäre es richtig gewesen, nur ihn zu verklagen. Nur weil sie wußte, daß Vypritzky das Geld erhalten hatte, hatte sie ihn mit verklagt. In der Entscheidung ist nicht mitgeteilt, was mit dieser Klage gegen Vypritzky geworden ist. Eigentlich hätte das Rayongericht diese Klage abweisen müssen.

Das hat das Gericht wohl nicht gemacht, weil es Vypritzky einfach als Zeugen vernommen hat. In Deutschland ist es schon aus Kostengründen für einen Kläger sehr wichtig, daß er den richtigen Kläger verklagt. Die Gerichtskosten für diese Klage gegen Kaljuta und Vypritzky würden sich auf etwa 370,-. € belaufen. Wenn alle drei Parteien jeweils einen Rechtsanwalt beauftragt hätten, hätte jeder Rechtsanwalt mindestens 750,- € verdient, bei einer Beweisaufnahme durch das Gericht rund 1.100,- €. Auch wenn Kesaeva die Klage gegen Kaljuta gewonnen hätte, aber gegen Vypritzky verloren, hätte sie die Hälfte der Gerichtskosten und die Kosten des Rechtsanwalts von Vypritzky tragen müssen. Ein Kläger in Deutschland würde daher nicht einfach zwei Beklagte verklagen, wenn er weiß, daß er nur einen Anspruch gegen einen von ihnen hat. Wir lesen Artikel 110, 111 ZPO RK so, daß dieses Kostenrisiko in Kasachstan eigentlich in gleicher Weise gegeben ist.

4) Von ganz grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob das Rayongericht ohne weitere Beweise von der Tatsache ausgehen durfte, daß Kaljuta von Kesaeva das Geld erhalten hatte, weil er das anerkannt hatte. Wir lesen Artikel 15 ZPO RK genau so, wie wir das Parteien­prinzip in Deutschland verstehen. Danach bestimmen die Parteien die Prozeßführung und insbesondere, worüber Beweis erhoben werden soll. Die Parteien haben daher auch das Recht, zu bestimmen, daß über eine Tatsachenfrage kein Beweis erhoben wird. Sie üben dieses Recht dadurch aus, daß sie die Tatsache nicht bestreiten oder sogar anerkennen. Ein Initiativrecht des Gerichts, in diesem Fall dennoch Beweis zu erheben, besteht nicht. Das Gericht muß vielmehr die Tatsachen, die die Parteien übereinstimmend vortragen, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Wir würden daher in diesem Fall Artikel 77 nicht anwenden. Artikel 77 und Artikel 16 ZPO RK bestimmen, nach welchen Maßstäben das Gericht sich seine eigene Überzeugung bilden muß, wenn Beweis erhoben wird. Das Gericht muß dann ohne gerecht­fertigten Zweifel von der Wahrheit der Tatsache überzeugt sein. Wenn die Parteien aber durch ihre überein­stimmende Erklärung bestimmen, daß etwas geschehen ist, muß und darf darüber kein Beweis erhoben werden. Das Gericht legt diese Tatsache seiner Entscheidung nicht zugrunde, weil es von der Wahrheit überzeugt ist, sondern weil die Parteien übereinstimmend erklären, daß dies die Wahrheit ist und daß darüber kein Beweis erhoben werden soll. Diese Bedeutung des Parteienprinzips entzieht dem Gericht daher die Befugnis, etwas in Zweifel zu ziehen, wenn die Parteien dies nicht in Zweifel ziehen. Es hat aber auch eine für das Verfahren entlastende Bedeutung, da es die Menge der Tatsachen reduziert, über die Beweis erhoben werden muß. Aus der Entscheidung des Stadtgerichts Almaty ist hier allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, welche Tatsachen in diesem Sinne durch die übereinstimmenden Erklärungen „unstreitig“ sind und daher keines Beweises bedürfen. Es scheint so zu sein, daß Kaljuta das Geld von Kesaeva erhalten und dann an Vypritzky weitergegeben hat.

Zum materiellen Recht

1) Nach Art. 846.1 GK RK ist der Auftrag schriftlich zu vereinbaren. Nach Art. 153 GK RK zieht jedoch die Nichtbeachtung der einfachen Schriftform nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes nach sich, sie hat lediglich zur Folge, daß demjenigen, der sich auf das Vorliegen eines Vertrages beruft, der Beweis mit Zeugen verwehrt ist. Auszugehen ist damit laut Kommentar zum GK RK von der „allgemeinen Regel: die Verletzung der Schriftform zieht nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Das Rechtsgeschäft bleibt juristisch wirksam, wenn die Parteien nicht darüber streiten, daß es abgeschlossen wurde, und über seine Bedingungen (Inhalt); das Rechtsgeschäft muß vollzogen werden, und seine Verletzung zieht die oben genannte Verantwortlichkeit nach sich.“ (Kommentar von Suleymenov und Basin zum Allgemeinen Teil des GK RK, Erster Band, 1998, S. 343).

Ebenso besagt der Kommentar zu Art. 846 GK RK, daß „die in Art. 846 vorgeschriebene Schriftform des Auftrages nicht bedeutet, daß der Vertrag nicht mündlich geschlossen werden könnte. Wenn z. B. in der dem Beauftragten übergegeben Bevollmächtigung die Frist ihrer Wirksamkeit und die Vollmachten des Beauftragten bestimmt sind, dann braucht es auch keinen schriftlichen Vertrag über den Auftrag, weil die Bevollmächtigung als unstreitiges Beweismittel für das Vorhandensein des Auftrags dient (Art. 163 GK RK).“ (Kommentar von Suleymenov und Basin zum Besonderen Teil des GK RK, 2000, S. 448). Selbst wenn die Bevollmächtigung der notariellen Bestätigung bedarf, genügt für den Auftrag die einfache Schriftform.

Dementsprechend liegt es nahe, im vorliegenden Fall zu prüfen, ob Kesaeva und Kaljuta gemäß Art. 846 GK RK mündlich einen Auftrag vereinbart haben. Dann wäre die Nicht­erfüllung der von Kaljuta übernommenen Verpflichtung ein Umstand, der die Schadens­ersatzforderung der Kesaeva aus Art. 349, 350, 359 GK RK gegen ihn begründen könnte.

2) Der in der Entscheidung mitgeteilte Sachverhalt erlaubt keine abschließende Beurteilung, da nicht mitgeteilt wird, ob Kaljuta oder Vypritzky den Abschluß eines mündlichen Vertrages bestritten haben. Die Tatsache, daß Kaljuta anerkannt hat, das Geld erhalten zu haben, heißt nicht zwingend, daß er auch den mündlichen Vertrag anerkannt hat. Er könnte das Geld ja auch erhalten haben, um es im Auftrag von Kesaeva an Vypritzky weiterzuleiten. Auch die Tatsache, daß Vypritzky den Erhalt des Geldes nicht geleugnet hat, bedeutet nicht, daß er einen mündlichen Vertrag mit Kesaeva geschlossen hat. Ein Vertrag ist eine übereinstimmende Willenserklärung, durch die sich die Parteien zu einem Austausch von Leistungen verpflichten. Aus dem Urteil ist nicht zu herauszulesen, womit sich Kaljuta und Vypritzky überhaupt gegen die Klage verteidigt haben, wenn sie gleichzeitig zugestehen, das Geld erhalten zu haben.

Im deutschen Recht gelten dem Beibringungsgrundsatz entsprechend vergleichsweise strenge Anforderungen, die die Parteien bei ihrem Vortrag vor Gericht zu beachten haben. Eine Vorschrift der Zivil­prozeß­ordnung lautet:

„Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.“ (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO BRD).

Hieraus folgt, daß es nicht immer ausreicht, wenn der Beklagte den Vortrag des Klägers nur pauschal bestreitet, ohne seinerseits zu erklären, wie sich der Sachverhalt tatsächlich darstellt. Ob ein solches einfaches Bestreiten genügt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie detailliert der Vortrag des Klägers ist und inwieweit der Beklagte aufgrund eigener Wahrnehmung die Möglichkeit hat, selbst Tatsachen vorzutragen. Nach diesen Regeln müßte Kaljuta im vorliegenden Fall erklären, zu welchem Zweck er von der Kesaeva das Geld erhielt. Bestreitet er den Auftrag ohne weitere Angabe von Gründen, so könnte ein solches pauschales Bestreiten unbeachtlich sein.

Eine interessante Variante ergibt sich, wenn Kaljuta nicht bestreitet, das Geld bekommen zu haben, aber er bestreitet unter Angabe von Gründen, daß er von Kesaeva zum Kauf des PKW beauftragt worden ist. Auch mit dieser Verteidigung kann er sich nicht erfolgreich dagegen wehren, das erhaltene Geld zurück­zuhalten. Denn selbst wenn Kesaeva eigentlich darauf besteht, daß ein Vertrag geschlossen wurde, würde das Gericht keinen Beweis erheben müssen. In Rechts­fragen ist das Gericht nämlich nicht daran gebunden, was die Parteien meinen oder welchen Anspruch sie benennen. Wenn es keinen Vertrag gab, könnte Kesaeva einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung haben (Artikel 953 GK RK). Das Gericht könnte die Frage, ob ein Vertrag bestand oder nicht, daher als unentschieden offen lassen. Es würde Kesaeva zur Rückzahlung verurteilen.

3) Eine Anmerkung soll noch zum moralischen Schaden gemäß Artikel 352 GK RK gemacht werden. Artikel 352 definiert nicht, was ein moralischer Schaden ist und auch nicht, wie man ihn messen kann. Es scheint so zu sein, daß die Gerichte der Republik Kasachstan ohne weiteres bei einer vertraglichen Pflichtverletzung annehmen, daß auch ein moralischer Schaden entsteht. In vielen Entscheidungen, die wir lasen, haben die Gerichte zusätzlich zum materiellen Schadensersatz auch den Ersatz eines moralischen Schadens zugesprochen, obgleich für uns nicht erkennbar war, daß der Kläger besondere Schmerzen erlitt. Grund hierfür ist offenbar eine sehr weitgehende Auslegung des Begriffs „moralischer Schaden“. Zu Art. 352 GK RK wird kommentiert:

„Durch die Entscheidung des Plenums des Obersten Gerichts der RK vom 22. Dezember 1995 (Beschluß No. 10) wurde erläutert, daß unter einem moralischen Schaden die Demütigung, die Verärge­rung, der Zorn, die Beschämung, die Verzweiflung, der physische Schmerz, die Herab­set­zung, die unkomfortable Lage usw. zu verstehen ist, die vom Verletzten infolge der gegen ihn gerichteten Rechtsverletzung verspürt wurden. - Dieses bedeutet, daß die Tatsache der Rechtsverletzung an sich noch keinen Grund für den Ersatz des moralischen Schadens bedeutet, denn alle Vermögensschäden, die durch die Pflichtverletzung hervorgerufen wurden, können durch den Ersatz des materiellen Schadens ausgeglichen werden. Folglich hat der Verletzte für die Anwendung des kommentierten Artikels zu beweisen, daß er nicht nur vermögensmäßige, sondern auch moralische Schäden erlitt: die Unmög­lichkeit, einer nahestehenden Person zu helfen, die Verletzung einer Verpflichtung gegenüber einem Partner, dessen Verehrung ihm besonders teuer war, die Beschädigung des geschäftlichen Rufes und des Goodwill und so weiter.“ (Kommentar von Suleymenov und Basin zum Allgemeinen Teil des GK RK, Zweiter Band, 1998, S. 272.)

Auf der genannten Plenumsentscheidung aufbauend wurde die Definition des moralischen Schadens im Besonderen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1999 ausgestaltet und erweitert (Art. 951.1 GK RK), nämlich als „Verletzung, Schmälerung oder Entziehung persönlicher nichtvermögens­werter Güter und Rechte natürlicher und juristischer Personen (...)“.

In der Kommentierung zu dieser Vorschrift wird die Praxis, daß bei Vertragsverletzungen neben dem materiellen Schadensersatz auch zusätzlich der Ersatz des „moralischen Schadens“ gefordert wird, jedoch deutlich kritisiert. Zugunsten einer sinnvollen Begrenzung des weiten moralischen Schadens­begriffes wird ausgeführt: „(…) Das Wichtigste, das zweifellos der Vervollkommnung bedarf, - das ist der Begriff des moralischen Schadens selbst. Jeder beliebige Schaden, der infolge von Rechtsverlet­zun­gen entsteht, sollte als eine objektive Erscheinung betrachtet werden. Was die Leiden und Aufregungen betrifft, so sind diese subjektiver Natur. Außerdem versteht man unter dem Schaden die Verletzung bestimmter Rechte. Daher ist unter dem moralischen Schaden gerade die Verletzung persönlicher Rechte zu verstehen, als objektive Tatsache der Wirklichkeit, und nicht als Gefühl irgendeiner Person. (...) Das heute weit verbreitete Verständnis des moralischen Schadens hat andererseits dazu geführt, daß in der Praxis viele Forderungen vermögenswerten Charakters von Forderungen nach Ersatz des moralischen Schadens begleitet werden. In der Weise gibt sogar die bloße Nichtzurückzahlung eines Darlehens den Gläubigern das Recht zu behaupten, daß der Schuldner mit seiner Rechtsverletzung `den Glauben an die Ordentlichkeit der Leute zerstört hat, sie deswegen zum Leiden gebracht hat usw.´ Deshalb bedürfen die Vorschriften, die den Ersatz des moralischen Schadens regeln, der dringenden Überarbeitung.“ (Kommentar von Suleymenov und Basin zum Besonderen Teil des GK RK, 2000, S. 584/585.)

Dieser Kritik möchten wir uns anschließen. Bei einem materiellen Schaden nach Artikel 349, 350 GK RK muß der Gläubiger nicht nur nachweisen, daß eine Pflichtverletzung begangen wurde, sondern auch, daß hierdurch ein Schaden entstanden ist. Einige Pflicht­verletzungen führen nicht einmal zu einem materiellen Schaden. Aber wie beweist man einen moralischen Schaden? In Deutschland gibt es bei einer Pflichtver­letzung aus einem Vertrag grundsätzlich nur den materiellen Schadensersatz. Wenn allerdings durch eine unerlaubte Handlung die Gesundheit oder die Ehre einer Person verletzt wurde, so kann der Verletzte einen Ausgleich des nicht materiellen Schadens verlangen. Bei einer Gesundheits­verletzung bemißt sich die Höhe nach dem Umfang und der Dauer der Verletzung und dem – anhand von objektiven Kriterien zu beurteilenden - Ausmaß des physischen und psychischen Leidens des Opfers. Hierzu existieren umfangreiche Sammlungen von Rechtsprechungsurteilen, die zu sogenannten „Schmerzensgeldtabellen“ geführt haben. Zum Beispiel führen der Verlust eines Gliedmaßes und die Berufsunfähigkeit anerkanntermaßen zu besonderem psychischem Leid, das durch die Zusprechung des materiellen Schadensersatzes nicht ausreichend ausgeglichen werden kann. Die Verletzung der Ehre führt hingegen in Deutschland nur selten zum Ausgleich eines nicht materiellen Schadens. Hohe Schadensersatzklagen gegen Presseorgane sind nicht üblich, sondern sie werden im Gegenteil sehr oft mit dem Hinweis auf die Pressefreiheit abgewiesen. Niemals aber würde eine einfache Verletzung eines Vertrages – wie er hier vorliegt - zu einem solchen Anspruch führen.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch der Vergleich mit dem russischen Recht: Im russischen Zivilgesetzbuch gibt es keine dem Art. 352 GK RK entsprechende Vorschrift. Zum moralischen Schaden gemäß Art. 1099 ff. GK RF wird kommentiert: „Der moralische Schaden wird in Fällen der Verletzung oder des Angriffs auf persönliche immaterielle Güter (Rechte) der Bürger kompensiert. Bei der Verletzung von Vermögens­rechten der Bürger wird ein Ersatz des moralischen Schadens nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen gewährt.“ (Kommentar zum GK RF, Red. Sadikov, Moskau 1999, Kommentierung zu Art. 151, S. 332). Diese wichtige, in Art. 1099.2 GK RF und ebenso auch in Art. 951.4 GK RK enthaltene Einschränkung bedeutet, daß die Einforderung des moralischen Schadens bei Gelegenheit der Verletzung von Vertragspflichten oder anläßlich der Beeinträchtigung materieller Interessen grundsätzlich nicht zulässig ist. (Vgl. zu den Voraussetzungen der Vorschriften zum moralischen Schaden auch den Beschluß No. 10 des Plenums des Obersten Gerichts der RF vom 20.12.1994 in der Fassung vom 15.01.1998: „Einige Fragen der Anwendung der Gesetzgebung über den Ersatz des moralischen Schadens“, Punkte 1, 2, 8).

***

3) Beschluß im Aufsichtsverfahren (Postanovlenie)

des Präsidiums des Stadtgerichts von Almaty, S. 194

Das Präsidium des Stadtgerichts von Almaty hat aufgrund des Protestes des stellvertretenden Generalstaatsanwalts der RK im Zivilrechtsstreit der Klägerin, ZAO «Almatinsky Torgovo-Finansovoj Bank» gegen die Beklagten Sagitova, Sagitov, Sipacheva, der die Klage auf Leistung der Verbindlichkeit im Wege der Realisierung / Verwertung des Pfandgegenstandes und die Widerklage der Beklagten Sagitova und Sagitov gegen die Klägerin ZAO «Almatinsky Torgovo-Finansovoj Bank» und Sipacheva auf Feststellung der Unwirksamkeit des Pfand- und des Kredit­vertrags zum Gegenstand hatte,

festgestellt:

Die ZAO «Almatinsky Torgovo-Finansovoj Bank» (Handels-Finanzbank Almaty, im folgenden: Handelsfinanzbank) reichte bei Gericht gegen Sagitova, Sagitov, Sipacheva Klage in Höhe von 453.501,5 Tenge auf Leistung der Verbindlichkeit im Wege der Realisierung / Verwer­tung des Pfandgegenstandes ein. Zur Begründung ihrer Forderungen trug sie vor, daß Sipacheva mit der Handelsfinanzbank im Rahmen des Programms zur Unterstützung des Unternehmertums einen Kreditvertrag in Höhe von 390.000 Tenge, befristet auf 10 Monate und unter Erhebung eines Zinssatzes von 30 % jährlich abgeschlossen hatte, aufgrund dessen sie am 19. August 1998 einen Scheck in Höhe von 390.000 Tenge erhielt. Zur Sicherung der Kreditforderung wurde ein Pfandvertrag abgeschlossen, als dessen „Sachbürgen“ und Pfandgeber Sagitova und Sagitov auftraten, die ihre Wohnung als Pfand gaben. Der Pfandvertrag wurde im Zentrum für Immobilien der Stadt Almaty registriert. Sipacheva zahlte den Kredit in Höhe von 282.941 Tenge nicht zurück, und unter Berücksichtigung des nicht ausgezahlten Zinses beträgt die Verbindlichkeit insgesamt 453.501,5 Tenge. Von dem hier Dargelegten ausgehend bat die Klägerin (ergänzend: das Gericht) darum, von den Beklagten die ganze Verbindlichkeit im Wege der Verwertung des verpfändeten Wohnungseigentums einzutreiben.

Sagitova und Sagitov erhoben Widerklage gegen die Handels­finanzbank und gegen Sipacheva, mit der sie die Fest­stellung begehrten, daß der Pfandvertrag und der Kreditvertrag vom 10. August 1998 unwirksam ist. Dieses begründeten sie damit, daß Sagitov – der Miteigentümer der Wohnung – am Vertragsschluß nicht beteiligt gewesen ist, daß er seiner Mutter Sagitova keine Vollmacht zum Abschluß des Pfandvertrags gegeben hatte, daß seine Mutter getäuscht wurde, daß sie selbst kein Geld erhalten habe, sondern der Kredit zugunsten der Sipacheva gewährt wurde, mit der ein Pfandvertrag über die Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände abgeschlossen wurde. Die Mitarbeiter der Handels­finanzbank führten die Sagitova in die Irre, indem sie erklärten, der Pfandvertrag über das Wohnungseigentum sei lediglich formalen Charakters.

Mit der Entscheidung des Zentralen Rayonsgerichts der Stadt Almaty wurde der Klage der Handelsfinanzbank stattgegeben, und zugunsten der Handelsfinanzbank lautete das Urteil gegen Sagitova auf Zahlung von 453.501,5 Tenge und die Rückerstattung der staatlichen Gebühr in Höhe von 13.605 Tenge, auf Teilung des privatisierten Wohnungseigentums zur Hälfte und Befriedigung aus dem Miteigentumsanteil der Sagitova. Der Widerklage wurde zum Teil stattgegeben, der Pfandvertrag bezügl. des Wohnungseigentums wurde für zum Teil unwirksam erklärt.

Im Kassationsverfahren wurde der Rechtsstreit nicht verhandelt.

Der stellvertretende Generalstaatsanwalt der RK reichte Protest ein, um die Entscheidung des Gerichts aufzuheben.

Nach Anhörung der Ausführungen des beauftragten Staatsanwalts der Stadt Almaty, der die Argumente des Protestes bekräftigte, und nach Prüfung der Aktenlage kommt das Präsidium zu dem Schluß, daß dem Protest zum Teil stattzugeben und die Entscheidung des Gerichtes zum Teil aufzuheben ist. Aus folgenden Gründen:

Das Gericht hat mit zutreffender Begründung den Pfandvertrag als teilweise unwirksam angesehen, den Sagitov hat diesen Pfandvertrag über das Wohnungseigentum nicht unterschrieben, was auch durch den Protest nicht bestritten wird, und daher ist die Entscheidung des Gerichts, was den Teil betrifft, der den Wohnungs­pfandvertrag als teilweise unwirksam ansieht, als dem Gesetz entsprechend zu bezeichnen und aufrecht zu erhalten.

Im übrigen hat das Gericht bei der Prüfung der Klage auf Zahlung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag und der Prüfung der Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Pfandvertrags sowohl die Normen materiellen als auch die des prozessualen Rechts erheblich verletzt.

Gegen die Anforderungen des Art. 15 ZPO RK verstoßend hat das Gericht nicht die notwendigen Bedingungen geschaffen für die Verwirklichung des Rechts der Parteien auf eine vollständige und objektive Untersuchung der Umstände des Falles, er hat den Pfandvertrag nicht bewertet, mit dem Sipacheva die Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände gemäß der Anlage 1 verpfändet hatte.

Infolge der unterlassenen Untersuchung aller in der Angelegenheit zu findenden Beweise, der unrichtigen Bestimmung und Klärung einer Reihe von Umständen, die für den Fall Bedeutung haben, hat das Gericht nicht das Gesetz angewendet, das hätte angewendet werden müssen.

Denn soweit Sipacheva das Geld aufgrund des Kreditvertrags erhalten hatte und der Pfandvertrag in Ausführung dieses Vertrags geschlossen wurde, mußte sie gemäß Art. 272, 722 ZGB RK selbst den im Kreditvertrag genannten Geldbetrag zurückzahlen.

Die Sagitovs traten gemäß dem Pfandvertrag als Sachbürgen der Unternehmerin Sipacheva auf, und deshalb ist aufgrund der Voraus­setzungen des Art. 332 ZGB RK der Gläubiger gehalten, vor der Inanspruchnahme der Bürgen, die subsidiär haften, angemessene Schritte zur Befriedigung seiner Forderung gegenüber dem Schuldner zu unternehmen.

Das Gericht hat nicht überprüft, welche Schritte der Gläubiger – die Handelsfinanzbank – gegenüber der Sipacheva selbst unternommen hat, um den Kredit zu tilgen.

Denn nur soweit aufgrund des Art. 357 ZGB RK der Hauptschuldner die Erfüllung verweigert, nicht vollständig erfüllt oder nicht in angemessener Zeit auf das Zahlungsverlangen des Gläubigers geantwortet hat, darf die Forderung in Höhe des noch nicht erfüllten Teils gegenüber der Person geltend gemacht werden, die die subsidiäre Verantwortung trägt, und das Gericht hätte prüfen müssen, ob Sipacheva selbst sich weigerte, die Forderung der Gläubigerin und Handelsfinanzbank vollständig zu erfüllen.

Das Gericht hat nicht die Fragen geklärt, die für die richtige Lösung (dieser) Frage erhebliche Bedeutung gehabt haben, und daher hat es vorschnell die Sagitova in Anspruch genommen, die Schuldnerin Sipacheva vollständig von der Haftung befreit, obgleich die Klägerin selbst auf die Sipacheva als Beklagte hingewiesen hat. Hierbei hat das Gericht unter Verstoß gegen Art. 218, 221 ZPO RK seine Argumentation hinsichtlich der Befreiung der Schuldnerin von ihrer Verantwortlichkeit / Haftung, den erhaltenen Kredit zu tilgen, nicht dargelegt.

Außerdem hat das Gericht die Zahlungsforderung auf die Hälfte des Wohnungseigentums erstreckt, ohne diesen Teil in natura auszugliedern und ohne eine Bewertung dieses Teils vorzunehmen, wodurch es die Anforderungen des Art. 222 ZGB RK verletzt hat.

Das Gericht hat nicht die Argumente der Gegenklage hinsichtlich der Täuschung der Sagitova und des Abschlusses des Pfandvertrags überprüft, die darauf hinwiesen, daß der Mitarbeiter der Bank angegeben hatte, der hauptsächliche Pfandvertrag sei über die Einrichtungs- / Ausrüstungsgegenstände geschlossen worden, die der Sipacheva gehörten, und über eine Summe, die den Wert des Wohnungseigentums übertraf, der Pfandvertrag bezüglich des Wohnungseigentums sei hingegen aus formalen Gründen zu schließen. Die Sipacheva, die der Sagitova versprochen hatte, eine Näherei zu eröffnen, hatte sie getäuscht und zum Vertragsschluß bewegt.

Aufgrund des hier Ausgeführten unterliegt die Entscheidung des Gerichts wegen der erheblichen Verletzung materieller und prozessualer Normen und der hieraus folgenden gesetzwidrigen Urteilsfindung der unbedingten Aufhebung.

Bei der erneuten Betrachtung des Falles hat das Gericht in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 15 ZPO RK die notwendigen Bedingungen zu schaffen für die Verwirklichung des Rechts der Parteien auf eine vollständige und objektive Untersuchung der Umstände des Falles, es hat den am Verfahren Beteiligten ihre Rechte und Pflichten zu erläutern, alle Argumente der Beklagten hinsichtlich des Erhalts und der Tilgung des Kredits zu prüfen, und ebenso hat es das Zustandekommen des Pfandvertrags über das Wohnungseigentum, die Gründe für den Abschluß von zwei Pfandverträgen – über das Wohnungseigentum und über die Einrichtungsgegenstände – unter ein und derselben Nummer, das Vorhandensein des Anhangs Nr. 1 über die Einrichtungsgegenstände in Betracht zu ziehen.

Von diesen Feststellungen ausgehend hat das Gericht den Rechtsstreit in strenger Übereinstimmung mit den Normen des materiellen und prozessualen Rechts zu entscheiden.

Auf der Grundlage des Ausgeführten und gemäß Art. 398 ZPO RK hat das Präsidium

beschlossen:

Die Entscheidung des Zentralen Rayonsgerichts der Stadt Almaty im Zivilrechtsstreit der ZAO «Almatinsky Torgovo-Finansovoj Bank» gegen die Beklagten Sagitova, Sagitov, Sipacheva, der die Klage auf Leistung der Verbindlichkeit im Wege der Realisierung / Verwertung des Pfandgegenstandes und die Widerklage der Beklagten Sagitova und Sagitov gegen die Klägerin ZAO «Almatinsky Torgovo-Finansovoj Bank» und Sipacheva auf Feststellung der Unwirksamkeit des Pfand- und des Kredit­vertrags zum Gegenstand hatte, ist insoweit aufrechtzuerhalten, als die teilweise Unwirksamkeit des Pfandvertrags festgestellt wurde, im übrigen aber aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an dasselbe Gericht in anderer Besetzung zurückzuverweisen.

Dem Protest des stellvertr. Generalstaatsanwalts der RK wird teilweise stattgegeben.

***

Anmerkungen

Zum Prozeßrecht

1) Der Fall verdeutlicht die Besonderheit eines Aufsichtsverfahrens im Gegensatz zu einem Rechtsmittelverfahren. Die Entscheidung des Rayongerichts Almaty wurde hier wegen Verletzung von Vorschriften des materiellen und des Prozeßrechts aufgehoben. Das eigentlich hierfür vorgesehene Kassationsverfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Es wird nicht mitgeteilt, warum dies nicht der Fall war. Ein Kassationsverfahren hätte von einer Partei des Verfahrens beantragt werden müssen. Dies ist der Weg, auf dem eine Partei, die mit einer Gerichtsentscheidung nicht einverstanden ist, ihre Interessen gegen die andere Partei weiter verfolgt. Eine Entscheidung des Kassationsgerichts trifft eine erneute Entscheidung im Streit der Parteien, es urteilt nicht über das Gericht der ersten Instanz. Hier wird nicht mitgeteilt, in wessen Interesse der Staatsanwalt seinen Protest eingelegt hat. Staatliche Interessen sind in dem Streit nicht betroffen. Das vom Staatsanwalt verfolgte Ziel ist es offensichtlich, unabhängig von einem Antrag der Parteien eine Aufsicht über das Gericht auszuüben. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hatte die Entscheidung des Rayongerichts viele Fehler und es hat seine gute Seite, wenn diese beseitigt werden. Und wer würde in diesem Fall nicht wünschen, daß Sagitov und Sagitova ihre Wohnung behalten können ? Warum aber kann das nicht durch ein von ihnen eingelegtes Rechtsmittel erreicht werden ?

Das Aufsichtsverfahren hat aus unserer Sicht eine Reihe von verfahrensrechtlichen Nachteilen gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln der Berufung und der Revision:

- Die Verfügungsfreiheit der Parteien über den Streitgegenstand und damit die Herrschaft der Parteien über den Gang und den Inhalt des Verfahrens (Dispositionsmaxime) wird eingeschränkt, wenn der Prozeß auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wieder aufge­nommen wird.

- Es widerspricht dem Verhandlungsgrundsatz, wenn die Staatsanwaltschaft das zivilrechtliche Verfahren betreibt, Tatsachen zugunsten der einen oder der anderen Seite vorträgt und Anträge stellt. Nur die Parteien können den Streitstoff in den Prozeß einführen und beantragen, daß Beweis erhoben wird. Soweit nicht die Parteien selbst diese Handlungen vornehmen, ist es die ureigenste Aufgabe der Rechtsanwaltschaft, die Parteien zu vertreten.

- Es ist nicht mit der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Objektivität und Unpar­teilich­keit zu vereinbaren, wenn ihr Vertreter im streitigen, privatrechtlichen Verfahren zugunsten einer Partei auftritt und für sie Anträge stellt.

- Auch soweit eine Partei das Aufsichtsverfahren betreibt, widerspricht es dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, eine Gerichtsentscheidung, die durch Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels rechtskräftig geworden ist, wieder in Frage zu stellen. Soweit sie kein Rechtsmittel einlegen, sollen die Parteien auf die Endgültigkeit der gerichtlichen Entscheidung vertrauen dürfen (vgl. Besprechung zu Fall 1, Anhang).

- Die Jahres- oder Dreijahresfrist für das Betreiben des Aufsichtsverfahrens führt dazu, daß der Gegner des Antragstellers, der sich hierauf nicht eingerichtet hat, nicht mehr über genügend Kenntnisse und Beweismittel zum streitigen Vorfall verfügt. Hierdurch kann im Einzelfall der Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien empfindlich verletzt werden.

2) Wir lesen den Artikel 15 ZPO RK so, daß wir nicht in der Verletzung dieser Vorschrift den eigentlichen Mangel sehen. Das Präsidium des Stadtgerichts legt Artikel 15 nämlich so aus, daß die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts vollständig beim Gericht liegt. Wir lesen ihn so, daß dies vollständig der Initiative der Parteien obliegt. Das Gericht hat nur die Aufgabe, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht vollständig zu würdigen und die von den Parteien beantragten Beweise zu erheben, wenn sie rechtlich relevant sind.

Zur Begründung der Zurückverweisung der Sache zitieren die Gerichte oft Art. 15.3 ZPO RK und werfen dem Gericht der ersten Instanz vor, den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt zu haben, oder jedenfalls nicht die notwen­digen Bedingungen für die vollständige und objektive Untersuchung des Falles geschaffen zu haben. Seltener wird auf Art. 15.2 ZPO RK hingewiesen, der besagt, daß „das Gericht von der Aufgabe voll­kommen befreit ist, zwecks Feststellung des Sachverhalts die Beweise in eigener Initiative zu sammeln, (…)“. Das Gericht hat den Parteien lediglich „auf ihren begründeten Antrag hin Unterstützung für den Erhalt der notwendigen Materialien (…)“ zu leisten. Mit anderen Worten, die unvoll­ständige Aufklärung des Sachverhaltes ist ein Risiko, das die Parteien im streitigen Zivil­verfahren selbst tragen. Das Gericht entscheidet dann, zu wessen Lasten die Ungewißheiten gehen, die im Laufe des Verfahrens nicht beseitigt wurden. Hierbei berücksichtigt es die Vorschriften über die Erklärungs- und Wahrheitspflicht der Parteien (s. o. Fall 2) und die Regeln zur Verteilung der Beweislast.

Daher enthält der Satz der vorliegenden Entscheidung: „Infolge der unterlassenen Untersuchung aller in der Angelegenheit zu findenden Beweise, der unrichtigen Bestimmung und Klärung einer Reihe von Umständen, die für den Fall Bedeutung haben, hat das Gericht nicht das Gesetz angewendet, das hätte angewendet werden müssen.“ eine aus unserer Sicht nicht nachvollziehbare Argumentation. Wie will das Gericht wissen, welches Gesetz angewendet werden muß, wenn es die tatsächlichen Umstände des Falles nicht kennt? Die Aufklärung des Sachverhalts dient nicht Anwendung der zutreffenden Gesetze, sondern der Sachverhalt ist im Hinblick auf die Anträge der Parteien festzustellen und hiernach rechtlich zu beurteilen. Sollte der Vortrag des Klägers nicht ausreichen, um sein Klagebegehren zu rechtfertigen, so ist die Klage abzuweisen. Sollte der Vortrag des Beklagten nicht ausreichen, um den Anspruch des Klägers zu Fall zu bringen, so ist der Klage stattzugeben.

Die Anwendung dieser Grundsätze bedeutet nicht, daß der Richter nicht dazu verpflichtet wäre, die Parteien bei der Aufklärung des Sachverhalts und bei der Stellung der Anträge zu unterstützen. Im deutschen Zivilprozeß ist der Richter gemäß § 139 ZPO BRD dazu verpflichtet, die Parteien zu veranlassen, sich über alle erheblichen materiellen und prozessualen Tatsachen vollständig zu erklären. Anders als im US-amerikanischen Zivilprozeß leitet der Richter aktiv die mündliche Verhandlung. Er erteilt Hinweise, stellt Fragen, erörtert mit den Parteien den Sachverhalt und führt die Beweisaufnahme durch. Außerdem hat er darauf hinzuwirken, daß die Parteien sachdienliche Anträge stellen, d. h. solche Anträge, die den formellen Anforderungen entsprechen und nicht von vornherein aussichtslos sind. Die Grenze dieser Pflicht zur „materiellen Prozeßleitung“ ist die Pflicht des Richters zur Unparteilichkeit. Auf eigene rechtliche Bedenken oder rechtliche Gesichts­punkte, die zugunsten einer Partei sprechen, darf der Richter in der Regel nicht hinweisen. Erst wenn die Parteien einen rechtlichen Gesichtspunkt offensichtlich übersehen haben, der nach Ansicht des Gerichts entscheidungserheblich ist, soll das Gericht hierauf hinweisen und ihnen Gelegenheit geben, sich hierzu zu äußern (Verbot der Überraschungsentscheidung).

3) Wir sind es gewohnt, daß ein Zivilgericht nur über den Klagantrag des Klägers zu entscheiden hat. Es darf nicht mehr und nicht etwas anderes zusprechen, als der Kläger beantragt hat. Das Gericht muß andererseits über den Klagantrag des Klägers vollständig entscheiden, indem es dem Antrag stattgibt oder ihn abweist. In der Bindung des Gerichts an die Grenzen des Klagantrags ist das kasachische Recht nicht ganz so streng (Artikel 219 Abs. 2 ZPO RK). Mit dieser Vorschrift ist es sicher zu vereinbaren, daß das Stadtgericht eigentlich etwas anderes zugesprochen hat, als es beantragt wurde. Beantragt wurde die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung durch Verwertung des Wohnungseigentums. Das Urteil lautete auf Zahlung, auf Teilung des Wohnungseigentums und auf Befriedigung aus dem Miteigentumsanteils. Aus den Artikeln 219.2, 221, 231 ZPO RK ergibt sich jedoch in gleicher Weise wie in Deutschland, daß über den Klagantrag vollständig zu entscheiden ist. Nach dem Sachverhalt waren Sagitova, Sagitov und Sipacheva verklagt. Es wird nicht mitgeteilt, ob die Klage gegen Sipacheva förmlich als unbegründet abgewiesen wurde oder ob sie sozusagen stillschweigend von der Haftung befreit wurde, weil sie nicht verurteilt wurde. Das wäre sicher ein prozessualer Fehler, obwohl aus einigen Formulierungen der Entscheidung auch wieder unklar ist, ob Sipacheva wirklich verklagt wurde.

4) Die Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrages wirft eine prozessuale Frage auf, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage fehlt. Nach deutschem Prozeßrecht dürfen generell Feststellungsklagen nur ganz ausnahmsweise erhoben werden. Grundsätzlich soll ein Kläger gleich auf Leistung der Verpflichtung klagen, die sich aus einem Vertrag ergibt. Eine Klage, die nur darauf gerichtet ist, daß das Gericht feststellt, daß ein Vertrag besteht oder unwirksam ist, darf nur erhoben werden, wenn eine Leistungsklage nicht möglich ist. Der Kläger muß dann gesondert darlegen, daß er ein Interesse an der Feststellung hat (Subsidiarität der Feststellungsklage).

Die ZPO RK enthält eine solche Einschränkung nicht. Dies hängt sicher damit zusammen, daß die Unwirksamkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach Artikel 159 ZGB RK nur auf eine Klage hin gerichtlich festgestellt werden kann. (Bei einem nichtigen Rechtsgeschäft sind die Folgen der Nichtigkeit gerichtlich geltend zu machen.). Nach deutschem Zivilrecht kommt es hingegen auf die Anfechtung durch den am Rechtsgeschäft Beteiligten an. Bis zur Erklärung der Anfechtung ist das Rechtsgeschäft gültig, danach in der Regel rückwirkend nichtig. Hier besteht jedoch auch nach kasachischem Recht ein prozessuales Problem, weil die Wirksamkeit des Kreditvertrages von niemandem infragegestellt wird und es auch keine Gründe für die Unwirksamkeit des Kreditvertrages gibt. Die Verpflichtung von Sagitov und Sagitova ergibt sich aus dem Pfandvertrag und nur dessen Wirksamkeit wird angegriffen. Dürfen Sagitov und Sagitova trotzdem eine Feststellungsklage zur Unwirksamkeit des Kredit­vertrages erheben, obwohl sie nicht Vertragspartei sind ?

Zum materiellen Recht

1) Das Präsidium weist zu Recht darauf hin, daß Sipacheva gemäß Artikel 272, 722 ZGB RK verpflichtet war, den Kredit zurückzuzahlen. Wenn Sipacheva auf Zahlung verklagt wurde (siehe oben) hätte sie ohne weiteres verurteilt werden müssen. Wenn das Stadtgericht tatsächlich geurteilt hat, daß Sipacheva von der Haftung freigestellt wurde, weil Sagitova und Sagitov mit einem Teil des Wohnungseigentums hafteten, so wäre dies allerdings ein kaum nachzuvollziehender Fehler gewesen. Damit ist aber noch nichts dazu gesagt, ob nicht Sagitova und Sagitov zusätzlich zu verurteilen waren.

2) Das Präsidium hält die Entscheidung des Stadtgerichts aufrecht, soweit es die teilweise Unwirksamkeit des Pfandvertrages festgestellt hat. Die teilweise Unwirksamkeit wird damit begründet, daß Sagitov den Pfandvertrag nicht unterschrieben hat. Es stellt sich die Frage, ob es eine solche teilweise Unwirksamkeit des Vertrages geben kann oder ob die teilweise Unwirksamkeit nicht zur Unwirksamkeit des ganzen Pfandvertrages führt. Das Präsidium führt die Rechtsfolgen der fehlenden Unterschrift von Sagitov nicht weiter aus. Es hat sicher an Artikel 161 ZGB RK gedacht, wonach eine teilweise Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der anderen Teile führt. Der typische Fall des Artikel 161 ZGB RK liegt vor, wenn eine Vertragsklausel eines längeren Vertrages unwirksam ist. Hier geht es jedoch nicht um einen Teil eines Vertrages, sondern darum, ob eine Person Vertragspartei geworden ist. Es stellt sich daher die Frage der Teilbarkeit des Vertrages, wenn auf einer Seite von zwei Vertragsparteien eine wegfällt. Der Kommentierung zu Art. 161 GK RK entnehmen wir, daß bei einem solchen Umstand, der für den Abschluß des Vertrages insgesamt ganz erheblich gewesen sein könnte, genauer zu prüfen ist, ob die Parteien den Vertrag dennoch geschlossen hätten, wenn sie davon gewußt hätten (Kommentar von Suley­menov und Basin zum Allgemeinen Teil des GK RK, Erster Band, 1998, S. 367.). Im vorliegenden Fall erscheint es nicht ausgeschlossen, daß weder die Handelsfinanzbank noch Frau Sagitova den Pfandvertrag abgeschlossen hätten.

In Deutschland gibt es für eine dem Artikel 161 ZGB RK vergleichbare Vorschrift viele Entscheidungen, die teilweise von einer Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts ausgehen und diese teilweise verneinen.

Beim Urteil des Reichsgerichts vom 4.5.1920 (RGZ 99, 52) hatten zwei Personen eine Ziegelei gepachtet. Ein Pächter war zum Zeitpunkt des Vertragschlusses nicht geschäftsfähig. Das Reichsgericht hat den Pachtvertrag insgesamt für nichtig angesehen. Beim Urteil des Reichsgerichts vom 14.11.1932 (RGZ 138,270) hatten sich mehrere Personen für eine Forderung gegenüber dem Kläger als Bürgen verpflichtet. Für eine Person gab ein Vertreter die Bürgschaftserklärung ab, obwohl er nicht bevollmächtigt war. Das Reichsgericht hat hier entschieden, daß auch dies zur Nichtigkeit aller Bürgschaftserklärungen führen kann. Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3.7.1974 (DNotZ 1975, 152) war zur Sicherung einer Forderung an mehreren Grundstücken eine Hypothek bestellt worden. Eine Hypothekenbestellung war unwirksam, weil über das Vermögen des Eigentümers das Konkursverfahren eröffnet worden war. Der Bundesgerichtshof hat die anderen Hypothekenbestellungen für wirksam gehalten.

Bei allen diesen Entscheidungen gingen die Gerichte davon aus, daß es auf den hypothetischen Willen der Vertragsparteien ankommt. Nur wenn sie den (restlichen) Vertrag auch ohne den unwirksamen geschlossen hätten, blieb dieser wirksam.

3) Vorausgesetzt, daß Sagitov mangels Unterschrift und mangels Bevollmächtigung der Sagitova nicht Vertragspartei des Pfandvertrages geworden ist, könnte sich die Unwirk­samkeit des Vertrages insgesamt noch aus einer anderen Vorschrift ergeben. Der Pfandvertrag gemäß Artikel 300 GB RK muß zwischen dem Gläubiger der gesicherten Forderung und dem Eigentümer des verpfändeten Gegenstandes geschlossen werden. Wenn ein Gegenstand verpfändet werden soll, der im gemeinsamen Eigentum steht, so bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer (Artikel 304 und 220 ZGB RK). Wir verstehen die Vorschriften über das gemeinsame Eigentum so, daß das Pfandrecht insgesamt nicht entstanden ist, wenn nicht alle Eigentümer der Verpfändung zugestimmt haben (vgl. Kommentar von Suley­menov und Basin zum Allgemeinen Teil des GK RK, Zweiter Band, 1998, S. 177.).

Pfandgegenstand können nach Artikel 301 ZGB RK nur übertragbare Vermögens­bestandteile sein. Gemeinsames Eigentum gibt es nach Artikel 209 ZGB RK in den Formen des Miteigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Miteigentümer kann über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen und ihn auch verpfänden (Artikel 212 Abs. 2 ZGB RK). Beim gemeinschaftlichen Eigentum gibt es diese Möglichkeit nicht.

Der Artikel 222 ZGB RK regelt die Rechte eines Gläubigers gegen einen Gemeinschafts­eigentümer. Die Inanspruchnahme des Gemeinschafts­eigentümers würde jedoch voraussetzen, daß er dem Gläubiger gegenüber schuldrechtlich verpflichtet ist. Als Pfandgeber ist er dem Gläubiger gegenüber jedoch nicht persönlich verpflichtet; er hat nur die Vollstreckung in den Pfandgegenstand wegen der Forderung gegenüber dem eigentlichen Schuldner zu dulden.

4) Das Präsidium rügt zu Recht, daß das Stadtgericht die Frage der Täuschung beim Abschluß des Pfandvertrages gar nicht überprüft hat. Mit ähnlichen Äußerungen werden auch in Deutschland Bürger dazu verleitet, eine Sicherheit für einen anderen zu geben. Das Präsidium führt aber nicht im einzelnen aus, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus den einzelnen Umständen ergeben und auch die Hinweise für das weitere Verfahren am Ende der Entscheidung sind ganz allgemein gehalten. Konkret wird es voraussichtlich gar nicht so einfach sein, eine Täuschung festzustellen, die im Sinne des Artikel 159 ZGB RK zur Unwirksamkeit des Vertrages führt. Das Hauptargument der Sagitova war, daß die Mitarbeiter der Handelsfinanzbank ihr erklärt hätten, der Pfandvertrag sei lediglich formalen Charakters. Was damit gemeint war, ist nicht ganz klar. Es ist wohl nicht gemeint, daß ein Scheinvertrag im Sinne des Artikel 160 ZGB RK geschlossen werden sollte. Gemeint war wohl, daß die Mitarbeiter der Bank darauf hinweisen wollten, daß eine Inanspruchnahme aus dem Pfandvertrag wahrscheinlich nicht erfolgen werde, weil zu erwarten war, daß Sipacheva den Kredit zurückzahlt oder daß jedenfalls in erster Linie eine Befriedigung aus dem weiteren Pfandvertrag erfolgreiche erfolgen könne. Dann stellt sich aber die Frage, ob darin eine Täuschung zu sehen ist oder lediglich eine falsche Prognose. Wir definieren die Täuschung als vorsätzliches Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, um den Getäuschten zur Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung zu veranlassen. Der Hinweis der Bankangestellten, der Pfandvertrag sei lediglich formalen Charakters, ist jedenfalls keine Angabe von falschen Tatsachen, sondern eine Bewertung. Die Einschätzung der Risiken eines Vertrages ist grundsätzlich Sache desjenigen, der in den Vertragsschluß einwilligt.

5) Das Präsidium rügt, daß das Stadtgericht nicht die Subsidiarität der Verpflichtung von Sagitov und Sagitova gemäß Artikel 357 ZGB RK berücksichtigt hat. Die Subsidiarität wird auf Artikel 332 ZGB RK gestützt. Nach unserer Meinung gilt Artikel 332 jedoch nur für die Bürgschaft und die Garantie (Artikel 329 und 330 ZGB RK). Hier wurde aber ein Pfand­vertrag gemäß Artikel 299 ZGB RK geschlossen. Nach deutschem Recht ist das Pfandrecht ein dingliches Recht, nach kasachischem und russischem Recht ist es als akzessorisches Schuldverhältnis einzustufen. In beiden Fällen gibt das Pfandrecht dem Gläubiger jedoch keinen subsidiären Anspruch auf Zahlung gegen den Pfandgeber, sondern es gewährt den alternativen Zugriff auf ein zusätzliches Haftungsobjekt. Der Gläubiger hat die Wahl, ob er sein Pfandrecht geltend macht oder ob er den Schuldner persönlich in Anspruch nimmt. Es ist ausreichend für eine Vollstreckung in den Pfandgegenstand (Artikel 318 ZGB RK), daß die gesicherte Forderung nicht erfüllt wird. Der Gläubiger muß keine besonderen Anstrengungen unternehmen, seine Forderung zuerst gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken. Er kann gemäß Art. 317 ZGB RK direkt sein Pfandrecht geltend machen.

Hierzu wird kommentiert: „Dieses Recht wird dem Pfandnehmer auch dann gewährt, wenn der Pfandgeber nicht der Schuldner der gesicherten Forderung ist („Sachbürge“). Der Sachbürge trägt folglich – gemeinsam mit dem Schuldner - die solidarische und nicht die subsidiäre Haftung / Verantwortung gegenüber dem Pfandnehmer, und der Pfandnehmer ist berechtigt, in das Eigentum des Pfandgebers zu vollstrecken - unabhängig davon, ob der Schuldner zahlungsfähig ist oder nicht und den Anspruch des Gläubigers aus der Hauptforderung befriedigen könnte.“ (Kommentar von Suley­menov und Basin zum Allgemeinen Teil des GK RK, Zweiter Band, 1998, S. 205)

***

ANHANG:

Empfehlungen

der internationalen Konferenz

"Endgültigkeit von richterlichen Entscheidungen und die Durchbrechung der Rechtskraft" in Tbilissi

Am 02. und 03. Dezember 2002 haben hohe Richter und Richterinnen aus Armenien, Aserbaidschan, Deutschland und Georgien in Tbilissi das Problem der “Endgültigkeit der richterlichen Entscheidungen und die Durchbrechung der Rechtskraft” diskutiert.

Dabei haben sie die folgenden Empfehlungen erarbeitet:

Prozesse sollten in nicht mehr als drei Instanzen endgültig entschieden werden. Eine darüber hinaus gehende Kontrolle richterlicher Entscheidungen, wie sie im sowjetischen Recht existierte, sollte nicht stattfinden.

Auch die letzte Instanz sollte als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet sein, sich aber auf die Beurteilung von Rechtsfragen beschränken. Wenn sich in diesem Verfahren herausstellt, daß die Tatsachenlage eindeutig in den Vorinstanzen festgestellt ist, sollte das Gericht das Recht und die Pflicht haben, den Fall selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung an untere Gerichte widerspricht dem Grundsatz der Prozeßökonomie und sollte auch in den unteren Instanzen vermieden werden.

Selbstverständliche und wichtige Aufgabe jeden Richters ist es, das Gesetz auszulegen. Diese Auslegung muß sich im Prozeß bilden. Eine Unterscheidung zwischen offizieller und nicht-offizieller Auslegung, wie sie im sowjetischen System üblich war, und die Delegation der Kompetenz zur Auslegung auf besondere Gremien außerhalb der Prozesse widersprechen rechtsstaatlichen Grundsätzen und sollte aufgegeben werden.

Die in Art. 6 EMRK niedergelegte Pflicht, zu endgültigen Entscheidungen in angemessenen Fristen zu kommen, die ein effizientes Verfahren zulassen und gleichzeitig zu seiner zügigen Beendigung führen, wird ausdrücklich als wichtiger Beitrag zum Rechtsfrieden anerkannt.

Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, daß armen Bevölkerungskreisen der Zugang zu Gerichten nicht aus finanziellen Gründen verbaut wird.

***

[1] Art. 332.2: „Das Recht, Berufung einzulegen, steht den Parteien und anderen am Verfahren Beteiligten zu.“ Art. 332.4: „Das Recht, Berufung einzulegen, haben auch andere Personen, die nicht zur Beteiligung am Verfahren hinzu­gezogen wurden, in Bezug auf deren Rechte und Pflichten das Gericht aber eine Entscheidung getroffen hat.“
[2] Art. 359.1 GK RK:
„Der Schuldner hat im Fall seines Ver­schuldens die Nichterfüllung oder die nicht in gehöriger Weise erfolgte Erfüllung zu verantworten, es sei denn, durch Gesetz oder Vertrag ist etwas anderes vorgesehen. Der Schuldner ist frei von Verschulden, wenn er beweist, daß er alle von seiner Person abhängigen Maßnahmen zur Erfüllung der vertraglichen Verbind­lichkeit in der gehörigen Art und Weise ergriffen hat.“
Art. 359.2: „Derjenige, der bei Ausübung unternehmerischer Tätigkeit eine vertragliche Verbind­lichkeit nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise erfüllt hat, haftet hierfür mit seinem Vermögen, es sei denn, er beweist, daß die gehörige Erfüllung infolge höherer Gewalt unmöglich geworden ist, das heißt durch außergewöhnliche und in der gegebenen Situation unabwendbare Ereignisse (Naturkatastrophen, Kriegshandlungen und ähnliches). Zu solchen Umständen zählen jedoch insbesondere nicht der Marktmangel von Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der Verpflichtung benötigt werden. Durch Gesetz oder Vertrag können weitere Gründe für die Verantwortlichkeit oder die Befreiung von ihr vorgesehen werden.“

top