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Britta Rabbow-Geiss

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Stuttgart

Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland

I.

Die Bedeutung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit steht seit langem außer Frage. Zu den Vorzügen privater Schiedsgerichtsbarkeit zählen u. a. die Sachkunde der ausgewählten Schiedsrichter in der jeweiligen Verfahrensmaterie, die im allgemeinen kürzere Verfahrensdauer des Schiedsverfahrens, die im Vergleich zum Rechtsstreit vor den staatlichen Gerichten über mehrere Instanzen geringeren Kosten, die größere Freiheit der Verfahrensgestaltung durch die Schiedsrichter, die Vermeidung von Grundsatzentscheidungen staatlicher Gerichte und nicht zuletzt die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens durch Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Zu diesen Vorzügen treten maßgeblich hinzu Vorteile des Schiedsspruchs gegenüber dem Urteil eines staatlichen Gerichts bei der Vollstreckung im Ausland, wenn die unterlegene Schiedspartei nicht - wie es unter Kaufleuten erwartet werden sollte - freiwillig erfüllt. Diese Umstände haben im Wirtschaftsleben dazu geführt, dass viele Firmen staatliche ausländische Gerichte, denen sie eher misstrauisch gegenüberstehen, nicht in Anspruch nehmen, sondern den Weg über die Schiedsgerichtsbarkeit wählen. Nach deutscher Schätzung enthalten inzwischen 80 - 90% aller grenzüberschreitenden Wirtschaftsverträge eine Schiedsvereinbarung, d.h. die Parteien vereinbaren bei Abschluss des Hauptvertrages zugleich, ihre potentiellen Streitigkeiten daraus vor einem privaten Schiedsgericht auszutragen.

Die Ausweitung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit wurde begleitet und unterstützt durch die Einrichtung von ständigen Schiedsgerichtsinstitutionen, unter ihnen herausragend die Internationale Handelskammer in Paris und die American Arbitration Association in New York. Diese haben sich um die Ausbreitung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit besonders verdient gemacht und u. a. auch Schiedsordnungen erarbeitet, die das Verfahren regeln.
Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit verdankt ihre Ausbreitung nicht zuletzt auch dem Abschluss wichtiger internationaler Verträge, durch die die Anerkennung von Schiedsverträgen und insbesondere die Vollstreckung von Schiedssprüchen im internationalen Bereich geregelt worden sind. In der Bedeutung geht heute allen voran das New Yorker-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (auch UN-Übereinkommen genannt), weltweit praktisch die wichtigste zwischenstaatliche Vereinbarung, die die Genfer Verträge von 1923 weitgehend ersetzt hat. Diesem New Yorker Abkommen sind inzwischen weit über 100 Staaten beigetreten. In Usbekistan hat es seit 07.05.1996 Geltung erlangt. Für die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche in Deutschland hat das UN-Übereinkommen deshalb besondere Bedeutung, weil das deutsche Recht dessen unmittelbare Anwendung vorschreibt. Daneben gibt es weitere internationale Abkommen und bilaterale Verträge zwischen einzelnen Staaten.

Im Zuge dieser Gesamtentwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit haben im letzten Jahrzehnt viele Länder ihre Schiedsgesetze reformiert und modernisiert. In Deutschland ist mit Wirkung zum 01.01.1998 ein reformiertes Schiedsrecht in Kraft getreten, das im 10. Buch der Zivilprozessordnung geregelt ist. Dort ist auf der Grundlage des UNCITRAL-Modellgesetzes vom 11.12.1985 (United Nations Commission on International Trade Law) ein einheitliches Regelwerk sowohl für das nationale als auch für das internationale Schiedsgerichtsverfahren normiert, das für alle Zivil- und Handelssachen Geltung hat. Das zugrunde liegende Modellgesetz ist eine Kodifizierung von weltweit anerkannten und auch politisch akzeptierten Standards der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die inzwischen von einer Vielzahl von Staaten ganz oder teilweise übernommen worden ist.

II.

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist für vermögensrechtliche Ansprüche der Parteien als eine im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit vom Gesetzgeber anerkannt. Diese Gleichsetzung von staatlicher Gerichtsbarkeit und privater Schiedsgerichtsbarkeit hilft indessen dann nicht weiter, wenn ein Schiedsspruch nicht freiwillig erfüllt wird. Maßnahmen des staatlichen Vollstreckungsrechts können nicht auf die Entscheidung des Schiedsgerichts unmittelbar gestützt werden, sondern sie setzen voraus, dass der Schiedsspruch durch das staatliche Gericht in einen Vollstreckungstitel umgewandelt worden ist. Die Umwandlung bei ausländischen Schiedssprüchen geschieht in Deutschland im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung. Die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung des staatlichen Gerichts bildet sodann im Weiteren die Grundlage für staatliche Vollstreckungsmaßnahmen. Zur Durchführung tatsächlicher Vollstreckungsmaßnahmen mit Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane bedarf der Gläubiger bei ausländischen wie bei inländischen Schiedssprüchen gleichermaßen einer vollstreckbaren Ausfertigung der für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung des deutschen Gerichts über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Diese, mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung der Urschrift des gerichtlichen Beschlusses ist ebenso wie die Zustellung dieser Entscheidung an den Schuldner notwendige urkundliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung in Deutschland. Die eigentliche Zwangsvollstreckung wird dann im Auftrag des Gläubigers von den Vollstreckungsorganen des Staates, in der Regel vom Gerichtsvollzieher, bewirkt.

III.

Im Mittelpunkt der Umwandlung eines ausländischen Schiedsspruchs in einen in Deutschland durchsetzbaren Vollstreckungstitel steht damit die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch das deutsche Gericht, dessen Verfahren ich im Folgenden näher darstellen will:

1.

Gesetzliche Grundlage sind die §§ 1061 - 1065 der deutschen Zivilprozessordnung. Nach § 1061 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958, dies vorbehaltlich anderer Staatsverträge, die jedoch im Verhältnis zwischen Deutschland und Usbekistan fehlen. Anders als bei ausländischen Urteilen (§ 328 Abs. 1. Nr. 5 ZPO) kommt es bei ausländischen Schiedssprüchen auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit nicht an. Selbst wenn ein ausländisches Staatsgericht den Schiedsspruch, etwa im Ausgangsland, schon für vollstreckbar erklärt hat, kann man diesen Schiedsspruch in Deutschland für vollstreckbar erklären lassen. Ein Schiedsspruch im Sinne des New Yorker Abkommens liegt nur dann vor, wenn ein ausländisches Schiedsgericht in einer Zivil- oder Handelssache eine Entscheidung mit Urteilswirkung getroffen hat, d. h. einen Rechtsstreit - an Stelle eines staatlichen Gerichts - endgültig und verbindlich entschieden hat. Verbindlich ist der Schiedsspruch nur, wenn er endgültig ist, d.h. nicht mehr angefochten werden kann, weder vor einem Oberschiedsgericht noch vor einem staatlichen Gericht (BGH NJW 1990, 2199; NJW 1984,2763/64). Durch den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung wird dann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt, die hinsichtlich der Anerkennung für das weitere Verfahren bindend ist. Deshalb sind auch Schiedssprüche mit feststellendem oder gestaltendem Inhalt der Vollstreckbarerklärung zugänglich.

2.

Das Verfahren wird seit der Reform von 1998 eingeleitet durch einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung bei einem deutschen Oberlandesgericht. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder sein Vermögen hat, Hilfsweise das Kammergericht in Berlin. Diesen Antrag kann die Partei selbst stellen. Einer Vertretung durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt bedarf es nicht; dies ist nur dann erforderlich, wenn es auf Einwendungen des Antragsgegners hin zu der vom Gesetz vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung über das Vorliegen von Versagungsgründen kommt.

Mit dem Antrag ist nach § 1064 Abs. 3 ZPO der Schiedsspruch im Original oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches vorzulegen. Zwar verlangt Art. IV des UN-Übereinkommens, auf das die deutschen Verfahrensvorschriften verweisen, darüber hinaus die Vorlage einer legalisierten Urschrift des Schiedsspruchs oder einer ordnungsgemäß beglaubigten Abschrift davon sowie die Vorlage der Schiedsvereinbarung in beglaubigter Ur- oder Abschrift, je mit beglaubigten deutschen Übersetzungen. Da jedoch gemäß Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens das Günstigkeitsprinzip Anwendung findet und das deutsche Recht in § 1064 Abs. 3 ZPO eine solche günstigere Regelung enthält, kann sich der Antragsteller im Blick auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen auf das günstigere deutsche Recht berufen und muss eigentlich nur den Schiedsspruch in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorlegen. Das Gericht wird aber häufig, weil es dies für notwendig erachtet, nach allgemeinen Prozessregeln die Vorlage einer beglaubigten Schiedsvereinbarung und die Vorlage einer den Anforderungen des UN-Übereinkommens genügenden Übersetzung des Schiedsspruchs und der Schiedsvereinbarung anordnen. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung bloße Beweismittelregelung für die Existenz und Authentizität des Schiedsspruches ist, so dass beim Schiedsspruch die Vorlage einer beglaubigten, nicht von der legalisierten Urschrift gefertigten Abschrift genügt, wenn über die Authentizität des Schiedsspruchs kein Streit besteht (BGH NJW 2000, 3650). Gleichermaßen kann von der Vorlage der Schiedsvereinbarung selbst abgesehen werden, wenn der Gegner deren Inhalt nicht bestreitet (BGH WM 2001, 971). In der Praxis werden in der Regel der Schiedsspruch und die Schiedsvereinbarung in beglaubigter Abschrift und mit beglaubigten Übersetzungen vorgelegt.

3.

Im Mittelpunkt der gerichtlichen Sachprüfung steht die Frage, ob Gründe vorliegen, die es verlangen, dem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen und die Vollstreckung nicht zuzulassen. Für diese Prüfung verweist die deutsche Zivilprozessordnung auf die New Yorker Konvention.
Die Vollstreckbarerklärung darf (und muss) nach Art. V des UN-Übereinkommens nur versagt werden, wenn das Vorliegen eines Versagungsgrunds nach Art. V Abs. 1 des UN-Übereinkommens von der Partei bewiesen wird, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird oder wenn das Gericht selbst einen Versagungsgrund im Sinne des Abs. 2 des Art. V der New Yorker Konvention feststellt.

Die Versagungsgründe, die der Anerkennung entgegenstehen, unterscheiden sich im Kern nicht von denjenigen, die zur Aufhebung von inländischen Schiedssprüchen führen. Die Liste der Versagungsgründe kann unterteilt werden in zwei Prüfungskomplexe:
einmal in die fundamentalen Verfahrensmängel, die in Art. V Abs. 1 des UN-Übereinkommens im einzelnen beschrieben sind und vom Antragsgegner geltend gemacht werden müssen, und
zum anderen entsprechend Art. V Abs. 2 des UN-Übereinkommens in die nicht näher beschriebenen Verfahrensmängel sowie Mängel des Sachentscheids, die mit grundsätzlichen Gerechtigkeitsvorstellungen so stark im Widerspruch stehen, dass das Ergebnis des Schiedsspruchs allgemein für untragbar gehalten wird. Diese Mängel werden unter dem Begriff des verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen "Ordre public"-Verstoßes zusammengefasst. Zum Teil überschneiden sich beide Prüfungskomplexe.

Art. V Abs.1 des UN-Übereinkommens Für die in Abs. 1 des UN-Übereinkommens aufgeführten Versagungsgründe kommt dem Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast zu. Das Vorliegen solcher Gründe wird also dann geprüft, wenn der Antragsgegner sich darauf beruft. Stellt der Versagungsgrund jedoch auch einen Verstoß gegen den "Ordre public" dar, so ist er im Rahmen des Art. V Abs. 2 lit. b) des UN-Übereinkommens selbst dann zu überprüfen, wenn der Antragsgegner dazu nichts vorträgt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Abs. 2, wonach immer dann die Anerkennung/Vollstreckbarerklärung versagt werden kann, wenn die zuständige Behörde einen "Ordre public"-Verstoß feststellt und zwar unabhängig davon, welchen Standpunkt der Vollstreckungsgegner insoweit vertritt. Zum anderen dient der "Ordre public" immer auch dem Schutz der inländischen öffentlichen Ordnung als solcher. Das Recht des Vertragsstaates, dem "Ordre public" Geltung zu verschaffen, besteht deshalb unabhängig vom Handeln einzelner. Gemäß Art. V Abs. 1 lit. a) bis e) des UN-Übereinkommens kann der Antragsgegner folgende Vollstreckungsversagungsgründe geltend machen: lit. a: er kann die Behauptung aufstellen, es liege keine wirksame Schiedsvereinbarung vor. Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines jeden Schiedsspruchs ist, dass er auf einer wirksamen Schiedsvereinbarung beruht. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung, für die Schriftlichkeit erforderlich ist, sind in Art. II des UN-Übereinkommens geregelt. Die Wirksamkeit ist primär nach dem von den Parteien vereinbarten Recht zu beurteilen, sekundär nach dem Recht des ausländischen Schiedsorts; lit. b: eröffnet die Verteidigung mit der Behauptung, die prozessualen Teilhaberechte einer Partei seien im Schiedsverfahren verletzt worden durch unzureichende oder zu späte Kenntnis von der Bestellung des Schiedsgerichts bzw. vom schiedsrichterlichen Verfahren oder durch Beschneidung und Verkürzung von Angriffs- und Verteidigungs- mitteln und diese Rechtsverletzung habe auf den Inhalt des Schiedsspruchs Einfluss gehabt. Dabei handelt es sich um Gründe, die in der Regel zugleich Aspekte des rechtlichen Gehörs betreffen. Da die Gewährung des rechtlichen Gehörs zugleich Bestandteil des verfahrensrechtlichen "Ordre public" ist, der von Amts wegen zu beachten ist, kommt dem Vortrag der Antragsgegners in diesem Punkt in der Praxis naturgemäß wenig Bedeutung zu. lit. c: der Antragsgegner kann geltend machen, das Schiedsgericht habe seine Kompetenz überschritten, weil zwar eine wirksame Schiedsvereinbarung existiere, diese aber den Streitgegenstand des Schiedsspruchs nicht erfasse. Meinem Senat liegt derzeit ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Schiedsspruchs vor, zu dem der Antragsgegner u. a. diesen Versagungsgrund geltend macht, weil die beglaubigte Übersetzung der Schiedsvereinbarung Zivilsachen von der Schiedsklausel ausnimmt und das Schiedsgericht dennoch eine Entscheidung in der Sache erlassen hat, weil es der Auffassung war, die Übersetzung sei offensichtlich falsch. lit. d: ermöglicht dem Antragsgegner die Verteidigung mit der Behauptung, es sei bei der Konstituierung des Schiedsgerichts oder im Schiedsver- fahren das von den Parteien vereinbarte Verfahrensrecht nicht beachtet worden. Prüfungsmaßstab ist also das von den Schiedsparteien bestimmte Verfahrensrecht, Hilfsweise das Recht des Staats, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattgefunden hat. Nach dem vereinbarten Verfahrensrecht bzw. dem nationalen Verfahrensrecht des Schiedsorts bestimmen sich auch die Pflichten, Verfahrensmängel geltend zu machen oder die Folgen mangelhafter Mitwirkung im Schiedsverfahren zu rügen. Derjenige, der im Schiedsverfahren seine Verfahrensrechte nicht geltend macht, kann mit der Verletzung dieses Rechts im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht mehr gehört werden. Einigkeit besteht darüber, dass Versagungsgrund nur ein wesentlicher Verfahrensfehler sein kann, der für den Schiedsspruch möglicherweise ursächlich geworden ist. lit. e: eröffnet als Versagungsgrund das Vorbringen, der Schiedsspruch sei für die Parteien noch nicht verbindlich geworden bzw. seine Verbindlichkeit sei weggefallen oder gehemmt. Die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs liegt ab dem Zeitpunkt vor, ab dem er nach den Regelungen des zugrunde liegenden Verfahrens für vollstreckbar erklärt werden kann. Inwieweit ein Rechtsmittel dem Eintritt der Verbindlichkeit entgegensteht, bestimmt sich ebenfalls nach dem gemäß Art. V Abs. 1 des UN-Übereinkommens anzuwendenden Verfahrensrecht. Die Möglichkeit einer Aufhebungsklage im Ausland steht der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs nicht entgegen, wie sich aus Art. VI des UN-Übereinkommens ergibt. Dies also sind die Versagungsgründe, auf die sich der Antragsgegner berufen kann und muss.

Art. V Abs. 2 des UN-Übereinkommens In der Praxis kommt Art. V Abs. 2 UN Ü maßgebliches Gewicht zu. Danach muss der deutsche Richter von Amts wegen den Schiedsspruch zunächst darauf überprüfen, ob der Gegenstand des Streits der Schiedsparteien überhaupt auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann. Im Zentrum der Amtsprüfung steht aber die Frage, ob dem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung deshalb zu versagen ist, weil dessen Vollstreckung der "Öffentlichen Ordnung" im deutschen Rechtsgebiet widersprechen würde. Maßstab dieser gerichtlichen Kontrolle ist der materiellrechtliche und der verfahrensrechtliche "Ordre public" und zwar nicht der interne, deutsche "Ordre public", sondern der demgegenüber anerkennungsrechtlich großzügigere und weniger strenge "Ordre public international". In den engen Grenzen des "Ordre public" kann das staatliche Gericht, dem im Übrigen jegliche révision au fond, d.h. die inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts verboten ist, die Entscheidung des Schiedsgerichts sachlich beanstanden. In diesen engen Grenzen ist das staatliche Gericht weder an die Rechtsauffassung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden. Auch die Auffassungen der Schiedsparteien sind insofern unbeachtlich.

Was verstehen wir unter Verletzung des "Ordre public"? Eine Verletzung des "Ordre public" liegt nur dann vor, wenn der Inhalt des Schiedsspruchs oder das zugrunde liegende Verfahren mit den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Gerechtigkeits-vorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, dass eine Vollstreckung des Schiedsspruchs nach unseren Vorstellungen untragbar erscheint. Der Schiedsspruch verletzt also elementare Gerechtigkeitsvorstellungen oder missachtet grundlegende Verfahrensmaximen und kann deshalb nicht anerkannt werden.

Hinsichtlich des Verstoßes gegen den materiellrechtlichen "Ordre public" ist der logisch richtige Ausgangspunkt der Prüfung das grundsätzliche Verbot der révision au fond, das dem deutschen Gericht untersagt, den Schiedsspruch auf seine inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Unter dem Deckmantel des "Ordre public" soll nicht die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch den ausländischen Schiedsrichter und deren Ergebnis überprüft werden, sondern nur die Vereinbarkeit des Ergebnisses mit den Grundnormen und den grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen unserer Rechtsordnung. Ein Verstoß gegen die deutsche "Öffentliche Ordnung" im Sinne von wesentlichen, auch international durchzusetzenden unabdingbaren Rechtsgrundsätzen liegt z.B. dann vor, wenn ein Schiedsspruch zu einer nach deutschem Recht verbotenen Handlung verurteilt oder wegen Unterlassens einer solchen Handlung zu Schadenersatz verurteilt. Ein Verstoß wird etwa auch dann bejaht, wenn der Schiedsspruch an einem Mangel leidet, der nach der deutschen Rechtsordnung einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO darstellen würde, z.B. der Schiedsspruch durch eine strafbare Handlung, wie Prozessbetrug, beeinflusst worden ist.

Zum verfahrensrechtlichen "Ordre public" zählt insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dieser Grundsatz erfordert, dass den Schiedsparteien ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt vorzutragen. Das Schiedsgericht muss sich mit den Argumenten beider Schiedsparteien auseinandersetzen. Der Schiedsspruch muss in der Sache mit Gründen versehen sein, jedenfalls muss er eine Stellungnahme zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln der Schiedsparteien enthalten. Der verfahrensrechtliche internationale "Ordre public" ist insbesondere auch dann verletzt, wenn die Schiedsrichter gegen ihre Neutralitätspflicht in einem Ausmaß verstoßen haben, wie es mit den Grundsätzen richterlicher Amtsführung schlechterdings unvereinbar ist, etwa weil sie nur als Vollstrecker des Willens einer Partei aufgetreten sind oder aus sachfremden Erwägungen die Belange einer Schiedspartei gefördert haben. Auch ein Schiedsspruch der ohne wirksame Schiedsvereinbarung ergeht, verstößt gegen den "Ordre public", denn niemand darf von einem Schiedsgericht verurteilt werden, der sich der Schiedsgerichtsbarkeit nicht freiwillig unterworfen hat.

IV.

Damit habe ich ihnen einige Beispiele aufgelistet, die bei der Prüfung des Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Bedeutung sind und im Beschluss des jeweils örtlich zuständigen, deutschen Oberlandesgerichts entweder zu der Feststellung führen, dass der ausländische Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist oder - in der Mehrzahl der Verfahren - zu dem Ergebnis, dass der Schiedsspruch durch Beschluss für vollstreckbar erklärt wird. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist vorläufig vollstreckbar und kann seinerseits nur noch durch Rechtsbeschwerde binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof, dem obersten deutschen Zivilgericht, angefochten werden. Nach der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses, die das Oberlandesgericht erteilt, kann die obsiegende Schiedspartei sodann durch Beauftragung der staatlichen Vollstreckungsorgane aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts vollstrecken.

Oktober 2002

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