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Dr. Hans-Joachim Schramm

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in der Bundesrepublik Deutschland

I. Einführung

Nachdem in vielen Staaten der ehemaligen Sowjetunion die Frage der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsgerichtsurteile zumindest insoweit geklärt wurde, als mit Ausnahme von Tadschikistan und Turkmenistan alle Staaten der UN Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsgerichtsurteile von 1958 beigetreten sind, stellt sich nunmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch die Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte im Inland anerkannt und vollstreckt werden sollen. Die Rechtslage ist hier insofern etwas komplizierter, als es keine allgemeinverbindlichen völkerrechtlichen Vorgaben gibt. Es existieren statt dessen verschiedene regionale Übereinkommen, unter denen in unserem Zusammenhang die Verordnung 44/2001 der Europäischen Union vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das Übereinkommen der Mitgliedstaaten der GUS über das Verfahren der Entscheidung von Streitigkeiten, die mit der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit verbunden sind vom 20. März 1992 die beiden wichtigsten sind.
Mit Ausnahme der letztgenannten Regelungen finden sich, soweit ersichtlich, in vielen Staaten der GUS noch keine allgemeingültigen Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte. So stellt etwa Art. 6 des usbekischen Gesetzes über die Vollstreckung gerichtlicher Akte und von Akten anderer Organe vom 29.08.2001 fest, dass aufgrund der Entscheidung eines ausländischen Gerichts eine "Vollstreckungsklausel" erteilt werden kann. Das Gesetz bestimmt jedoch nicht, wer diese Klausel erteilt und in welchem Verfahren dies zu geschehen hat. Die Rechtslage der Russischen Föderation scheint der usbekischen zu entsprechen. Auch dort gehören gemäß Art. 338 Pkt. 17 GPK ausländische Gerichtsurteile zu den möglichen Vollstreckungstiteln. Einzelheiten sind bislang jedoch noch nicht gesetzlich geregelt, sondern ergeben sich aus einer großen Anzahl multi- und bilateraler völkerrechtlicher Verträge. Andere Staaten der GUS sind in dieser Beziehung fortschrittlicher. In der Ukraine erging unter dem 29.11.2001 ein Gesetz über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte, in welchem die Voraussetzungen, das Verfahren und die möglichen Ablehnungsgründe eingehend geregelt werden. Ebenso haben in Kasachstan im Zuge der Neufassung des GPK vom Juli 1999 Vorschriften zum "internationalen Prozess" Eingang in das Zivilprozessrecht gefunden. Dies macht deutlich, dass eine Regelung dieser Frage auf der Tagesordnung der Gesetzgeber in diesen Staaten steht. Nachfolgend soll versucht werden, einen Überblick über die mit der Frage der Anerkennung und Vollstreckung verbunden Regelungsprobleme zu geben. Dies soll, nachdem zuerst auf die allgemeinen Prinzipen einzugehen ist, mittels eines Rückgriffs auf das deutsche Recht geschehen. Der abschließende Abschnitt soll dann den entsprechenden Regelungen in einigen Staaten der GUS und Osteuropas gewidmet werden.

II. Grundfragen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

1. Grundsatz der notwendigen inländischen Überprüfung ausländischer Entscheidungen

Als die früher herrschende Auffassung und auch in westlichen Staaten noch vertretene Meinung lässt sich die Ansicht feststellen, dass die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen ein Akt hoheitlicher Gewalt ist, bezüglich dessen ein Staat vollkommen souverän ist. Entscheidungen ausländischer Gerichte gelten grundsätzlich nicht auf dem eigenen Territorium und es fällt in das Belieben eines jeden Staates, darüber zu entscheiden, ob solchen Akten Geltung verliehen werden soll, oder nicht. Dementsprechend hieß es bereits in der ersten Fassung der deutschen ZPO von 1877, dass die Zwangsollstreckung aus einem ausländischem Gerichtsurteil nur stattfindet, wenn ihre Zulässigkeit in einem Vollstreckungsurteil ausgesprochen wurde (§ 599 ZPO 1877). Zuständig für den Erlass dieser Entscheidung war das Gericht, bei welchem der ursprüngliche Anspruch einzuklagen wäre.
Historisch interessant ist dabei, dass eine solche Regelung nicht denknotwendig ist. Im Mittelalter wurden Entscheidungen ausländischer Gericht ohne weiteres anerkannt. Erst mit der Herausbildung der Nationalstaaten, beginnend mit Frankreich im 17. Jahrhundert wurde fremden Urteilen jede Wirkung abgesprochen. Immerhin war bereits nach damaligem Recht das inländische Gericht nicht dazu befugt, die gesamte Streitsache erneut - unter Anwendung ausländischen Rechts - zu überprüfen, wie dies etwa seinerzeit in Frankreich der Fall war. Vielmehr war der Gegenstand des Verfahrens allein die Prüfung bestimmter, abschließend aufgezählter Einwände, die der Vollstreckungsgegner gegen das ausländische Urteil erheben konnte. Maßgeblicher Grund für diese gesetzgeberische Entscheidung war, "den internationalen Beziehungen entgegen kommen zu wollen".
Ihrem Wortlaut nach beschränkte sich diese Bestimmung auf die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile. Es entsprach jedoch der allgemeinen Meinung, dass die Regelung dem allgemeinen Grundsatz Ausdruck verlieh, dass die Entscheidung eines ausländischen Gerichts im Inland ohne Überprüfung durch ein inländisches Gericht keine Wirkung entfaltet. Sie bedarf vielmehr der "Anerkennung". Eine solche Anerkennung verlangt jedoch kein eigenes Verfahren, sondern erfolgt durch den Richter, der in der Hauptsache zu entscheiden hat. Typischer Beispielsfall ist der ausländische Kläger, der im Inland Zahlungsklage erhebt, allerdings nicht auf Vollstreckbarerklärung, sondern eine eigenständige Klage gestützt auf ein ausländisches Urteil. Dieser Klage ist nur dann stattzugeben, wenn das ausländische Urteil unter den Voraussetzungen anzuerkennen ist, unter denen auch ein Vollstreckungsurteil zu erlassen wäre. Aus diesen Gründen kam es zur Schaffung des § 328 ZPO über die "Anerkennung ausländischer Urteile", in welchem die Gründe, die einer Vollstreckung entgegenstehen, übernommen wurden, und aus denen nunmehr bereits die Anerkennung zu versagen ist.
Die Prüfung der Frage, ob eine ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, oder nicht, wird, wie gesagt, dem Richter zur Aufgabe gemacht, der in der Sache selber zu entscheiden hat. Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist demnach grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es jedoch, wenn eine solche inzidente Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit zu widersprechenden Entscheidungen führen kann. Das ist beispielsweise in Ehesachen der Fall, weil dort die Weigerung des Standesbeamten, eine Ehe zu schließen unter Hinweis auf die Unwirksamkeit einer ausländischen Scheidung der Ehepartner, diese nicht hindert, es bei einem andern Standesbeamten erneut zu versuchen. Demgemäß sieht das deutsche Recht für die Frage, ob eine ausländische Ehescheidung anzuerkennen ist, ein besonderes Anerkennungsverfahren vor.

2. Überlagerung des autonomen deutschen Rechts durch internationale Regelungen

Grundsätzlich gelten die oben dargestellten Regelungen bis heute fort und eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung ausländischer Urteile hat sich bislang nicht durchgesetzt. Dennoch kommt man mehr und mehr zu der Überzeugung, dass die Frage der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen kein Problem der Ausübung von Hoheitsgewalt und damit der nationalen Souveränität ist, sondern dass es primär um die Durchsetzung der Interessen der eigenen Bürger geht. Und in deren Interesse ist es nur vordergründig, vor einer Inanspruchnahme aus dem Ausland geschützt zu werden. Denn ein solcher "Schutz" wirkt sich unmittelbar nachteilig auf die eigenen Bürger aus, da der internationale Handel erschwert wird und im Extremfall Vertragspartner nur noch gegen Vorkasse bereit sind zu liefern.
Aus diesen Erwägungen hat sich in Deutschland seit längerem die Tendenz zu einer anerkennungsfreundlichen Auslegung des Gesetzes durchgesetzt, die zudem durch den Abschluss internationaler Abkommen weiter verstärkt wird. Im Ergebnis treten inzwischen die oben genannten Bestimmungen des deutschen Rechts hinter den vorangingen Vorschriften des internationalen Rechts zurück. Zu diesen internationalen Verträgen gehören neben einigen bilateralen Verträgen vorrangig seit 1968 das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen, das 2001 durch die oben genannten Verordnung der Europäischen Union abgelöst wurde, und das inhaltlich weitgehend identische Luganer Abkommen von 1988, welches gegenüber einigen europäischen Staaten gilt, die nicht Mitglied der EU sind.
Da Prof. Knieper sich mit der Europäischen Verordnung befasst, ist hier nur auf die Bedeutung dieser Verordnung für das nationale Recht einzugehen. Diese Bedeutung liegt zunächst in der Praxis der Gerichte, da die meisten vollstreckbaren Entscheidungen von den Gerichten anderer EU-Mitgliedstaaten stammen und daher nach den Regeln der Verordnung zu behandeln sind. Verfahrenstechnisch ist die Verordnung bedeutsam, weil sie für den Rechtsverkehr innerhalb der Unionsstaaten von dem Erfordernis eines in einem streitigen Verfahren ergangenen Urteils Abstand nimmt. Da die eigentliche Vollstreckbarerklärung nach den Vorschriften der Verordnung ohne Anhörung des Gegners erfolgt, kommt es zu einer Prüfung der Gründe für eine Ablehnung der Anerkennung nur, wenn der Gegner einen Rechtsbehelf einlegt. Einzelheiten hierzu, insbesondere die Regelung der Zuständigkeiten, finden sich in einem besonderen Ausführungsgesetz.
Materiellrechtlich liegt die Bedeutung schließlich darin, dass im Rechtsverkehr zwischen den europäischen Staaten es auf eine Prüfung der Verbürgung der Gegenseitigkeit nicht mehr ankommt. Diese wird als gegeben angesehen. Darüber hinaus sind die Urteile des Europäischen Gerichtshof, die dieser zur Auslegung des europäischen Rechts erlässt, auch für die nationalen Gerichte bei der Auslegung der nationalen Vorschriften für Interesse, weil die Voraussetzung für eine Ablehnung der Anerkennung weitgehend übereinstimmen. Hervorzuheben ist dabei jedoch, dass das deutsche Recht insgesamt anerkennungsfreundlich ist. Das kann unter Umständen sogar dazu führen, dass eine Entscheidung nach internationalem Recht nicht anerkennungsfähig ist, wohl aber nach nationalem deutschem Recht. In diesem Fall gilt die dem Kläger günstigere Regelung des autonomen deutschen Rechts.

III. Voraussetzungen für eine Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Deutschland

Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen ausländischer Gerichte sind die §§ 328, 722, 723 Zivilprozessordnung. Aus diesen beiden Vorschriften ergeben sich im Einzelnen die folgenden Voraussetzungen einer Anerkennung:

1. Dem Wortlaut des § 328 ZPO nach sind "Urteile eines ausländischen Gerichts" der Anerkennung fähig. Hieraus erwächst die Frage, welche Arten von gerichtlichen Entscheidungen unter den Begriff des "Urteils" fallen. Durchgesetzt hat sich hierzu die Meinung, dass es auf die formale Bezeichnung als "Urteil" nicht ankommt, sondern entscheidend ist, ob es sich um eine gerichtliche Entscheidung handelt, die in einem Verfahren ergangen ist, in dem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist. Demgemäß sind auch Mahnbescheide und Versäumnisurteile anerkennungsfähig. Andererseits sind gerichtliche Maßnahmen im Wege des einstweiligen Rechschutzes nicht anerkennungsfähig. Auch handelt es sich bei einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich nicht um ein anerkennungsfähiges "Urteil", da das Gericht in der Sache nicht entschieden hat.
Interessant ist hier ein Vergleich mit den Bestimmungen der europäischen Verordnung. Diese Enthält in Art. 32 eine ausdrückliche Definition des Begriffs "Entscheidung". Zum anderen sieht das Europäische Recht zwar nicht die Anerkennung von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor, doch erleichtert es die Anordnung von inländischen Maßnahmen, in dem es die inländische Zuständigkeit für derartige Maßnahmen ausdrücklich eröffnet.

2. Weitere Voraussetzung der Anerkennung ist der Eintritt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung und das Vorliegen einer Zivil- oder Handelssache. Hieraus folgt, dass insbesondere in bestimmten Registersachen, die sich materiell dem Verwaltungsrecht zurechnen lassen, Sondernormen erforderlich sind.

3. Das die Entscheidung erlassende Gericht darf nicht nach deutschem Recht international unzuständig gewesen sein, § 328 Abs.1 Pkt.1 ZPO. Hier ist zu prüfen, ob das ausländische Gericht unter hypothetischer Anwendung deutschen Rechts zur Entscheidung des Falles berufen gewesen ist. Zweck dieser Regelung ist es vor allem, den ausschließlichen Gerichtsständen des deutschen Rechts zur Geltung zu verhelfen.

4. Die Anerkennung ist weiterhin dann ausgeschlossen, wenn dem Beklagten das verfahreneinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, § 328 Abs.1 Pkt.2 ZPO. Die Berufung auf diesen Einwand ist dem Beklagten jedoch versagt, wenn er sich vor dem ausländischen Gericht auf das Verfahren eingelassen hat. Welche Fristen in diesem Zusammenhang als ausreichend angesehen werden, ist eine Frage des Einzelfalls. So hat etwa das OLG Stuttgart in einem Verfahren auf der Grundlage der entsprechenden europäischen Vorschrift eine Frist von acht Tagen zur Übersetzung der klageinleitenden Schrift und der Beauftragung eines Anwalts im Ausland als nicht ausreichend angesehen.
Von grundsätzlicher Bedeutung sind zwei weitere Fragenkreise. Zum einen stellt sich das Problem, wann die Fehlerhaftigkeit der Zustellung die Anerkennung ausschließt. Hierbei ist insbesondere an den Fall zu denken, dass etwaige Fehler später geheilt wurden, etwa weil der Empfänger das Schriftstück auf anderem Wege erhalten hat. Die Frage ist umstritten, es scheint sich aber eine anerkennungsfreundliche Haltung durchzusetzen, wonach eine Heilung sowohl nach ausländischem als auch nach inländischem Recht diesen Ausschlussgrund entfallen lässt. Das zweite Problem betrifft die Frage, welche Folgen es hat, wenn der Beklagte im Auslandsprozess zwar nicht ordnungsgemäß geladen wird, er aber die Möglichkeit hat, diesen Mangel in einem ordentlichen Rechtsbehelfsverfahren vor dem ausländischen Gericht geltend zu machen, dies aber versäumt. Der Bundesgerichtshof hat in einem solchen Fall dem Urteil die Anerkennung versagt. Nach Meinung der Literatur und der neuen Regel des Art. 34 Pkt. 2 EU VO 44/2001 führt hingegen ein derartiges Verhalten des Beklagten zum Verlust seines Einwands, nicht ordnungsgemäß gehört worden zu sein.

5. Der anzuerkennenden Entscheidung darf weder mit einem früheren inländischen noch mit einem anzuerkennenden ausländischen Urteil unvereinbar sein, noch darf die Sache im Inland früher rechtshängig geworden sein, § 328 Abs.1 Pkt. 3 ZPO. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die entgegenstehende inländische oder ausländische Entscheidung in ihrer Rechtskraftwirkung der anzuerkennenden Entscheidung entgegensteht. So wäre beispielsweise die frühere Entscheidung eines ausländischen Gerichts, die durch gefälschte Beweismittel erschlichen wurde, nichtig und würde daher der Anerkennung einer späteren Entscheidung nicht im Wege stehen.

6. Der praktisch wichtigste Einwand, der der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung entgegen gehalten werden kann, ist das Argument, die Entscheidung verstoße gegen den deutschen "ordre public". Oder, in der Sprache des Gesetzes:
Die Anerkennung eines Urteils ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere, wenn die Anerkennung mit den Grundrechten nicht vereinbar ist, § 328 Abs.1 Pkt.4 ZPO.
Bereits diese Formulierung, die darauf abhebt, dass "wesentliche" Grundsätze verletzt sein müssen, und dass die Entscheidung des ausländischen Gerichts "offensichtlich" damit unvereinbar sein muss, lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber angelegen war, den Verstoß gegen den ordre public nur ausnahmsweise durchgreifen zu lassen.
Zu der Frage, welche ausländischen Entscheidungen mit dem deutschen ordre public nicht vereinbar sind, haben sich feste Regeln bislang nicht entwickelt und würden wohl auch dem Zweck einer solchen Norm widersprechen. Es hat sich jedoch eine reichhaltige Kasuistik herausgebildet. Hervorzuheben sind an dieser Stelle einzelne Leitlinien. Dazu gehört zum einen, dass man in Deutschland einen Verstoß gegen den ordre public nicht nur dann annimmt, wenn das materielle Recht wesentlich anderen Grundsätzen folgt, sondern auch dann, wenn das ausländische Verfahren in einer Weise ausgestaltet ist, die den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht entspricht. Ein typischer Fall der Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public ist etwa die Weigerung eines ausländischen Gerichts, dem Beklagten einen Verteidiger zur Seite zu stellen. Unter der zuletzt genannten Überschrift wird zudem zur Zeit in Deutschland diskutiert, ob das in den USA praktizierte Verfahren der Richterwahl in seiner aktuellen Ausprägung, bei der die Prozessbeteiligten maßgeblichen Einfluss auf die Wahl eines Richters haben können, nicht gegen den deutschen Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters verstößt.
Zum zweiten gehört zu diesen Leitlinien, dass die Rechtsprechung mit der Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public sehr zurückhaltend ist. Zu den Situationen, in denen ein solcher Verstoß gegen den materiellen ordre public angenommen wurde, gehört beispielsweise der Fall eines US-amerikanischen Urteils, welches dem Kläger nach amerikanischem Recht Strafschadensersatz (punitive damages) in Höhe von 400.000,- $ wegen sexuellen Missbrauchs zusprach. Diesem Urteil wurde die Anerkennung versagt, weil nach deutschem Recht allein der Ausgleich eines erlittenen Schadens Inhalt eines Schadensersatzanspruchs sein darf. Dieser darf hingegen nicht die Abschreckung oder Bestrafung des Schädigers zum Gegenstand haben, da dies die alleinige Aufgabe des Strafrechts ist.
In einer weiteren Entscheidung ging es um die Frage, ob ein gegen einen Lehrer im Ausland ergangenes Urteil anerkennungsfähig ist, wenn es einen Schadensersatzanspruch gegen diesen ausspricht, der Lehrer im Inland jedoch aufgrund versicherungsrechtlicher Vorschriften von jeder Haftung frei wäre. Der BGH hat diese versicherungsrechtliche Haftungsfreistellung dem ordre public zugehörig erklärt und dem Urteil demgemäß die Anerkennung versagt.
In einem unlängst entschiedenen Fall ging es um die Frage, welche Anforderungen an das Anerkenntnis der Vaterschaft zu stellen sind, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten einer späteren Anfechtung einer solchen Erklärung. Das OLG Stuttgart hat hier einer serbischen Entscheidung, die von der Unanfechtbarkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses nachserbischem Recht ausging, unter Hinweis auf das weitergehende deutsche Recht die Anerkennung versagt.
In einer jüngeren Entscheidung ging es dagegen um die Frage, ob gegen den 21 jährigen Beklagten aus einem französischen Urteil zu vollstrecken sei, in welchem dieser zur Zahlung aufgrund eines Bürgschaftsvertrages von 165.000,- DM verurteilt worden war. Nach der deutschen Rechtsprechung sind Bürgschaftsverträge, wenn sie zu einer krassen finanziellen Überforderung des Schuldners führen, unwirksam. Mit dem Einwand, dieser Schutz des Bürgen gehöre zum deutschen ordre public, trat der Beklagte der Anerkennung des Urteils in Deutschland entgegen. Der BGH hat dieses Argument zurückgewiesen. Er führt aus:
Wenn die Bundesrepublik Deutschland sich verpflichtet, ... Urteile ohne inhaltliche Überprüfung anzuerkennen, kann auch hinsichtlich der Grenzen von Grundrechten nicht als Kriterium gelten, ob die Beurteilung der ausländischen Gerichte den inländischen Vorstellungen voll entspricht, ob also deutsche Gerichte genauso entscheiden würden. Maßstab ist vielmehr, ob ... (das ausländische Urteil) ... die Handlungsfreiheit des Schuldners in verfassungswidriger Weise einschränkt. Derartiges kann allenfalls in besonders krassen Fällen ... in Betracht kommen.
Aus dieser Urteilsbegründung lässt sich die grundsätzliche Zurückhaltung des BGH gegenüber der Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public ersehen.

7. Als letzte Voraussetzung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung fordert § 328 Abs.1 Ziff.5 ZPO die Verbürgung der Gegenseitigkeit. Diese Einschränkung der Anerkennungsfähigkeit ausländischer Entscheidungen findet sich seit Anbeginn im Gesetz und ist Ausdruck der Überzeugung, es handele sich bei der Anerkennung ausländischer Urteile um einen staatlichen Hoheitsakt, für den das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten gilt. Dabei obliegt diese Feststellung allein den Gerichten, nicht aber etwa den Justizbehörden.
Von der Zweckmäßigkeit dieses Prinzips ist man allerdings nicht mehr durchgängig überzeugt, insbesondere weil es sich nachteilig für die eigenen Bürger auswirken kann. So ist etwa in der Schweiz die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nicht länger von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig. Auch im deutschen Recht finden sich erste Einschränkungen dieses Prinzips, etwa in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten und in Kindschafts- und Ehesachen. Und in vermögensrechtlichen Fragen gilt zwar weiter der Grundsatz der Verbürgung der Gegenseitigkeit. Allerdings ist auch hier festzustellen, dass der BGH zu einer liberalen Auslegung dieser Bestimmung neigt. Für eine solche Verbürgung kommt es nicht auf eine offizielle Feststellung eines staatlichen Organs oder gar den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem betreffenden Land an. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem entsprechenden Staat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt, als die Anerkennung und Vollstreckung des anzuerkennenden Urteils in Deutschland. Dabei ist darauf abzustellen, ob das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im Wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gleicher Art schaffen.
Im Verhältnis zu den osteuropäischen Transformationsstaaten und den Ländern der GUS gilt derzeit, dass nach aktueller deutscher Auffassung im Verhältnis etwa zu Ungarn, Bulgarien, Rumänien und Georgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist, nicht aber im Verhältnis zur Russischen Föderation.

IV. Ein Blick über die Grenzen

Zum Schluss soll noch kurz auf die Regelungen in andere Transformationsstaaten eingegangen werden. Hervorzuheben ist hier zunächst Polen, das dem Luganer Abkommen beigetreten ist. Ungarn strebt ebenfalls den Beitritt zum Luganer Abkommen an, zu dem es bislang jedoch noch nicht gekommen ist. Jedoch wurde in Ungarn eine neues IPR - Gesetz erlassen, welches dem Luganer Abkommen inhaltlich folgt und in dem insbesondere die Fälle der Nichtanerkennung entsprechend diesem Abkommen geregelt sind, also unter Verzicht auf das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit. In der Tschechischen Republik gilt hingegen das alte IPR-Gesetz von 1963 fort, das unter anderem auf das Gegenseitigkeitserfordernis abstellt. Hier wird diese Feststellung aber in einem formalisierten Verfahren durch den Justizminister getroffen, dessen Entscheidung für die Gerichte bindend ist. Im Georgischen Gesetz über das internationale Privatrecht findet sich wiederum eine Regelung die weitgehend mit § 328 der deutschen ZPO identisch ist.

Stellt man diesen Regelungen die Bestimmungen des GUS - Übereinkommens von 1992 gegenüber, so ist festzustellen, dass das Übereinkommen einerseits sehr fortschrittlich ist, als es den Grundsatz der Anerkennung von Entscheidungen von Gerichten anderer GUS Staaten aufgrund eines vereinfachten Verfahrens aufstellt. Andererseits lässt Art. 9 des Abkommens die Versagung der Anerkennung nur aus einer reduzierten Anzahl von Gründen zu. Diese stimmen zwar zum Teil mit den oben genannten Gründen des § 328 ZPO bzw. Art. 34 EU-VO 44/2001 überein. Es fehlt jedoch der wichtigste Ausschlussgrund, nämlich der des Verstoßes gegen den nationalen ordre public. Darüber hinaus erscheint es auch ungemessen, die Anerkennung nur dann zu versagen, wenn die Partei nicht über den Prozess unterrichtet worden ist. Dieses Kriterium geht an dem eigentlichen Problem vorbei, denn es kommt weniger darauf an, ob der Gegner von dem Prozess wusste, als vielmehr, ob er Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen.

Das bereits erwähnte Ukrainische Gesetz über die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen ausländischer Gerichte stellt hingegen eine grundsätzlich gelungene Behandlung der Problematik dar. Einerseits ist das ukrainische Gesetz nicht ganz so fortschrittlich, wie die europäische Verordnung, da der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung in einem streitigen Verfahren geprüft wird (Art. 7). Andererseits ist die Liste der Gründe, aus denen die Anerkennung eines solchen Antrags abgelehnt werden kann, eher modern. Insbesondere fehlt es an dem Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit (Art. 8). Problematisch erscheint hingegen vor allem, dass die Anerkennung auch dann versagt werden kann, wenn die Vollstreckung der Entscheidung die Interessen der Ukraine beeinträchtigen würde. Eine solche Formulierung ist sehr ungenau und setzt darüber hinaus den falschen Schwerpunkt. Bei der Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen geht es weniger um die Interessen des Staates als um die Wahrung der durch die Verfassung geschützten Interessen seiner Bürger.

Oktober 2002

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