Nach ganz herrschender Auffassung des allgemeinen Staats- und Völkerrechts haben Staaten das Recht, ihre Wirtschaftssysteme zu bestimmen und damit auch Umfang und Inhalt von Investitionen privater inländischer und ausländischer Rechtssubjekte. Dies impliziert die Möglichkeit der Regulierung und Kontrolle von grenzüberschreitenden Kapitalbewegungen und von Devisengeschäften. Insofern gilt formal der Grundsatz der nationalen Souveränität.
Obwohl die juristische Korrektheit dieser Aussage nicht bestritten wird, spiegelt sie doch kaum noch die Realität der Weltwirtschaft. Diese ist gekennzeichnet durch Interdependenz, Integration und Globalisierung. Staaten, die sich auf ihr formales Recht berufen und dieser Tendenz entgegenstemmen, riskieren Isolation und Untergang, da substantielle Autarkie auch von großen Staaten kaum noch realisierbar ist.
Staaten, die sich der Weltwirtschaft öffnen, geben mehr oder weniger große Teile ihrer Souveränität auf, auch wenn sie sich nicht zu Gemeinschaften zusammenschließen. Wirtschaftliche Verflechtung hat institutionelle und juristische Konsequenzen. Die Geltung internationalen Rechts drängt sich auf. Dieses liegt weniger im Bereich allgemein anerkannter Prinzipien, obwohl auch deren Existenz immer wieder behauptet wird. Die traditionelle und anhaltende Kontroverse zum Beispiel über das Recht der Enteignung und Entschädigung ausländischen Eigentums zeigt jedoch, dass von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen des internationalen Rechts kaum gesprochen werden kann. Tatsächlich bezieht das internationale Recht seine Geltungskraft ganz überwiegend aus positiv-rechtlich fixierten geschriebenen Regelwerken, mit denen etwa internationale Organisationen geschaffen werden oder Rechte und Pflichten von Staaten und - immer häufiger - anderen öffentlichen und privaten Rechtssubjekten. Die wirtschaftliche Öffnung von Staaten zum Weltmarkt ist notwendig begleitet von einer wenigstens teilweisen Integration in diese Regelwerke. Dies wiederum bleibt nicht ohne Rückwirkungen auf nationales Recht.
In Perioden des Übergangs lässt sich bisweilen feststellen, dass die Integration und die Transformationen in nationales Recht zögerlich und widersprüchlich realisiert wird, was teilweise an fehlender Vertrautheit mit den Problembereichen liegt und teilweise mit dem Schutz nationaler Interessen begründet wird. Diese subjektiv verständlichen Reaktionen führen nicht selten zu dem doppelt negativen objektiven Ergebnis, dass die wirtschaftliche Dynamik gestört wird, ohne dass gleichzeitig wenigstens der Schutz nationaler Interessen bewirkt würde.
Unentschlossenheit lässt sich bereits bei nationalen Investitionsgesetzgebungen feststellen. So gilt einerseits das Anziehen ausländischer Investitionen in allen Ländern der GUS zu den erklärten Zielen der Wirtschaftspolitik. Diese dokumentiert sich regelmäßig in Investitionsgesetzen, die Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit und oft sogar gegenüber nationalen Investoren günstigere Steuer-Regimes anbieten. Andererseits lässt sich häufig eine diffuse Angst vor Überfremdung und Abhängigkeit vom Ausland beobachten, die sich in Registrierungspflichten, Genehmigungserfordernissen und anderen Formen der Kontrolle niederschlagen, meistens in denselben Investitionsgesetzen, die auch die Vergünstigungen bereitstellen. Jeder weiß, dass ein hohes Maß von Kontrollen auf private Investoren abschreckend wirkt und eine gute Faktorallokation stört. Im Ergebnis wird deshalb häufig die politische Absicht der Förderung nachhaltiger Investitionen konterkariert bei gleichzeitigen Zugeständnissen von Steuergeschenken an aus verschiedenen Gründen und in verschiedenen Sektoren (z.B. Öl und Gas) ohnehin investitionsbereite Unternehmen, die lediglich die Staatseinnahmen schmälern, ohne auf die Investitionsentscheidung einen entscheidenden Einfluss gehabt zu haben.
Auch um erratische Schwankungen nationaler Investitionsgesetze abzufedern, ist das Instrument bilateraler Investitionsförderungsverträge entwickelt worden, die im Wesentlichen zwischen Industrie- und Entwicklungsstaaten abgeschlossen werden. Die Anzahl der Abkommen ist imponierend (es sind weit mehr als tausend) und ihr Inhalt ist stark uniformisiert. An neueren Abkommen erwähne ich hier den deutsch-georgischen Investitionsförderungsvertrag vom 25.06.1993, den deutsch-kasachischen vom 22.09.1992, den deutsch-usbekischen vom 28.04.1993, den deutsch-armenischen vom 21.12.1995, den deutsch-aserbaidschanischen vom 22.12.1995, den deutsch-mongolischen vom 26.06.1991 und den deutsch-turkmenischen vom 28.08.1997. In diesen Verträgen werden
Wesentlich ist darüber hinaus, dass nicht nur die vertragsschließenden Staaten selbst das Recht haben, Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang des Vertrages durch ein Schiedsgericht lösen zu lassen, sondern dass den privaten Rechtssubjekten, juristischen wie physischen Personen, die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Meinungsverschiedenheiten mit dem anderen Staat durch ein Verfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) auszutragen, dessen Entscheidungen für die Mitgliedstaaten bindend sind (Art. 54 des ICSID-Übereinkommens vom 18.03.1965). Da nach den Verfassungen aller GUS-Staaten - und nicht nur dieser - Völkervertragsrecht dem nationalen Recht vorgeht, wird deutlich, wie weit Staaten bereits in bilateralen Staatsabkommen ihren politischen Spielraum bei der Behandlung ausländischer Investitionen eingeschränkt haben, um sich in internationale Wirtschaftsbeziehungen zu integrieren.
In den letzten 10 Jahren haben die Europäischen Gemeinschaften und eine größere Anzahl von Staaten auch der GUS Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit entwickelt, die zum Teil den Inhalt der klassischen Investitionsförderungsverträge neu aufnehmen, zum Teil mit Absprachen über technische, juristische und wirtschaftliche Zusammenarbeit über sie hinausgehen. Mehrere dieser Abkommen sind am 01.07.1999 in Kraft getreten, nämlich mit Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan und Kirgistan, während das Abkommen mit der Mongolei bereits seit 01.03.1993 gilt. In anderen Staaten wie Turkmenistan und Moldau ist der Prozeß noch nicht vollständig abgeschlossen. Ziele der Abkommen sind unter anderem die "Integration in das offene internationale System", die Förderung von Handel und Investitionen, die Kontrolle der illegalen Einwanderung (s. z.B. Präambel und Art. 1 des PCA mit Usbekistan). Wiederum werden regelmäßig Meistbegünstigung, Niederlassungsfreiheiten und freie Konvertierbarkeit für den laufenden Zahlungsverkehr und in gewissem Umfang auch für den Kapitalverkehr zugesichert.
Bereits die Partnerschaftsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften weisen über bilaterale Beziehungen hinaus. Diese Tendenz sowie die Tendenz zu einer Einschränkung der substantiellen nationalen Gestaltungsspielräume bei der Kontrolle internationaler Wirtschaftsbeziehungen verstärken sich durch multilaterale Organisationen. Für einen modernen Staat ist es kaum zu vermeiden, Mitglied in ihnen zu sein. Eine Mischung von sanftem oder unsanftem ökonomischem Zwang, Prestige und ernstem Vorteils-Kalkül führen dorthin. Die Mitgliedschaft wiederum ist verbunden mit rechtspolitischen Verpflichtungen, da die Organisationen jeweils sektorale Aufgaben der internationalen Wirtschaftspolitik wahrnehmen, die in ihren Gründungsdokumenten mehr oder weniger detailliert beschrieben sind und die mit der Mitgliedschaft als nationale Aufgaben übernommen werden. Selbstverständlich handelt es sich dabei - anders als bei der Europäischen Union - nicht um supranationale Strukturen, sondern um internationale Zusammenschlüsse mit freiwilligem Beitritt und Austrittsrechten, jedoch ist diese Kennzeichnung besonders für kleinere Mitgliedstaaten häufig eher theoretischer Natur. Beispielhaft dafür ist das immer wieder geäußerte Gefühl vieler sogenannter "Empfänger"-Staaten, der Internationale Währungsfonds (IWF) erzwinge bestimmte Wirtschafts- und Finanzpolitiken, während der IWF selbst formal zu Recht darauf besteht, dass seine Empfehlungen und Bedingungen aus dem Konsens aller Mitglieder geboren seien. Sicher ist, dass auch dann, wenn keine unmittelbaren Sanktionen ausgeübt werden, sondern die gestaffelten "Sanktionen" des IWF zum Beispiel lediglich in
bestehen (vgl. Art. V Abschnitt 4; VIII 6; XIV 3; XXVI 2 IWF-Übereinkommen), dieses Instrumentarium sehr wohl seine Wirkung tut.
Die grenzüberschreitenden Wirtschaftsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten verschiedener Staaten lassen sich einordnen nach
Selbstverständlich lassen sich die Sektoren in der realen Welt kaum isolieren. Aus historischen und politischen Gründen ist es aber bisher nicht gelungen, diese faktische Interdependenz durch einen institutionellen und juristischen Rahmen kohärent zu begleiten, der insbesondere auch die Freiheit des Personenverkehrs aufnehmen müsste. So bleibt es bisher dabei, dass für die genannten Bereiche internationale Regelwerke geschaffen worden sind, deren fokussierte Verwaltung auf Globalität angelegten Organisationen übertragen worden ist.
Für den Bereich des Welthandels sind dies das institutionelle Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und die materiellen Übereinkommen
aus dem Jahre 1994, denen erst wenige GUS-Staaten, etwa Kirgistan und Georgien, beigetreten sind. Es wäre allerdings zu leicht, dieses Zögern als Ausdruck der Abschottung zu deuten. Tatsächlich bringen die Abkommen Pflichten mit sich, die für viele Staaten mit schwachen Wettbewerbspositionen eine hohe soziale und politische Belastung implizieren.
Für den Bereich des Zahlungsverkehrs ist dies das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds von 1947 in der Fassung von 1990, dem alle GUS-Staaten beigetreten sind.
Für den Bereich des Kapitalverkehrs und des Investitionsschutzes hat es ebenfalls seit 1948 eine Reihe von Vorschlägen und Entwürfen für einen globalen Rechtsrahmen gegeben, die allerdings allesamt gescheitert sind. Der letzte Versuch war mit dem Entwurf eines "Multilateralen Abkommens für Investitionen" (MAI) von der OECD gestartet und im Oktober 1998 abgebrochen worden. Stattdessen gilt weiterhin der nur für die Mitgliedstaaten verbindliche "OECD-Kodex über die Liberalisierung der Kapitalbewegungen", dessen ursprüngliche Fassung aus dem Jahre 1961 mehrfach geändert worden ist.
Natürlich nehmen auch andere internationale Organisationen satzungsgemäßen Einfluss auf den internationalen Waren-, Zahlungs- und Kapitalverkehr. Erwähnen will ich beispielhaft zum einen die Weltbankgruppe, die verpflichtet ist, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung mit Krediten zu fördern (Art. 1) und deren Sondergesellschaften selbst an Investitionen teilnehmen (IFC), Investitionsrisiken versichern (MIGA) und einen Rahmen für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten bereitstellen (ICSID), und zum anderen die im Jahre 1967 gegründete World Intellectual Property Organization (WIPO), die um die weltweite Anerkennung und den Schutz von Immaterialgüterrechten bemüht ist.
Aus der Vielzahl von Abkommen und Institutionen ergibt sich für den universellen Rechtsrahmen des Zahlungs- und Kapitalverkehrs das folgende Bild.
Alle hier genannten internationalen Organisationen bekennen sich in ihren Präambeln oder Artikeln zu den Zielen der Vollbeschäftigung, des Wirtschaftswachstums, des fairen Wettbewerbs, manche auch zur Geldwertstabilität, also zu den weithin anerkannten Postulaten einer modernen Geld-, Fiskal- und Wirtschaftspolitik. Während die Texte einheitlich den freien Zahlungsverkehr in diesem Zusammenhang als zielfördernd anerkennen, gilt etwas anderes für den Kapitalverkehr. So gingen die Gründer des IWF-Abkommens 1947, insbesondere auch die USA und Großbritannien, davon aus, dass kein Nationalstaat auf Kapitalverkehrskontrollen verzichten könne. Daran hat sich bis heute im Abkommentext wenig geändert. Zwar erkennen die Mitgliedstaaten des IWF die Erleichterung des Kapitalverkehrs als Ziel an (Art. IV Abs. 1) und sie sind auch zu Konsultationen bereit (Art. XIV Abs. 2), gleichzeitig aber dürfen sie die zur Kontrolle internationaler Kapitalbewegungen notwendigen Maßnahmen treffen (Art. VI Abs. 3). Zur Legitimation dieser Kontrollrechte hatte der wohl berühmteste Ökonom des 20. Jahrhunderts, J.M. Keynes, im Jahre 1942 geschrieben: "Freiheit des Kapitalverkehrs ist ein wesentlicher Teil des alten laissez-faire-Systems ... Kapitalverkehrskontrollen sind eine notwendige flankierende Maßnahme". Diese Meinung war zur damaligen Zeit allgemein verbreitet.
Es liegt wohl auch mit in dieser Tradition, dass es bisher nicht zu einem globalen Investitionsschutzabkommen gekommen ist trotz der vielen bilateralen Vorbilder. Zusätzlich wird geltend gemacht, dass die bilateralen Abkommen an einem spezifischen Interessenausgleich von Industrie- und Entwicklungsstaaten orientiert seien, während ein globales Abkommen eine höhere Komplexität der Ziele erarbeiten müsste und insbesondere auch Sozialpflichten der Investoren festlegen müsste.
Obwohl nur für die 20 Mitgliedstaaten bindend - d.h. die meisten westeuropäischen Länder, die Türkei, die USA und Kanada - ist der Inhalt des erwähnten OECD-Kodex zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs schon deshalb interessant, weil in ihm die Absicht ausgedrückt wird, die Geltung auf alle IWF-Mitgliedstaaten auszudehnen (Art. 1d). Außerdem wird ein Versuch zur Bestimmung des Kapitalverkehrs gemacht. Nimmt man diesen Versuch, die Diskussionen der Abgrenzung in internationalen Texten und die Regulierungen mancher nationaler Devisengesetze - etwa des russischen Gesetzes "über die Devisenregulierung und Devisenkontrolle" - zusammen, so ergeben sich im Kern Übereinstimmungen. Erfasst werden
Die OECD-Mitglieder sind verpflichtet, derartige Bewegungen von Beschränkungen zu befreien. Nur zum Schutz von öffentlicher Ordnung, wesentlichen Sicherheitsinteressen und des internationalen Friedens dürfen Beschränkungen auferlegt werden (Art. 3), sowie für begrenzte Zeiträume auch, um ernsten wirtschaftlichen und finanziellen Störungen und Zahlungsbilanzungleichgewichten entgegenzutreten (Art. 7). In diesen Fällen tritt eine Verpflichtung zur Information und Konsultation auf den Plan, die zur Rückkehr zum liberalen Zustand beitragen soll.
Obwohl also eine globale Rechtspflicht von Staaten zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs nicht besteht und diese nationalen und ausländischen Rechtssubjekten Beschränkungen auferlegen können, und obwohl der IWF solche Kontrollen ausdrücklich für zulässig erklärt, liebt er sie nicht. Ihr Bestand ist in die Überwachungsmechanismen des Art. IV Abs. 3 IWF-Übereinkommen einbezogen und sie dürfen insbesondere nicht in einer Art ausgeübt werden, dass "Zahlungen für laufende Geschäfte eingeschränkt oder Übertragungen von Mitteln zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ungebührlich verzögert werden" (Art. VI Abs. 3). Es ist dieser letzte Problembereich, der im Zentrum der satzungsmäßigen Aufgaben des IWF steht: Beschränkungen des laufenden Zahlungsverkehrs (im Gegensatz zum Kapitalverkehr) zu eliminieren oder - wo sie ausnahmsweise bestehen - mit dem Ziel ihrer Aufhebung zu kontrollieren.
Dies zieht die Konsequenzen aus der Überzeugung, dass die schwere Weltwirtschaftskrise der 30er Jahre des 20. Jahrhunderts jedenfalls auch durch nationale Währungsmanipulation herbeigeführt worden ist, die einzelne Staaten im partikularen Eigeninteresse betrieben haben mit katastrophalen Konsequenzen für alle. Die Problemlage und die Lösungen gerade auch in den Transformationsstaaten sind so wesentlich, ihr Einfluss auf nationale Gesetze so unverkennbar, der Konfliktstoff so offen und die Bedeutung für die grenzüberschreitenden Wirtschaftsbeziehungen zwischen privaten Wirtschaftsobjekten so groß, dass sie von den Transformationsstaaten zur ernsten Kenntnis genommen werden müssen und deshalb eine knappe Darstellung unerlässlich ist.
Mehrere rechtliche Dimensionen sind zu unterscheiden:
a) Grundsätzlich dürfen IWF-Mitglieder "Zahlungen und Übertragungen für laufende internationale Geschäfte" nur mit Zustimmung des IWF Beschränkungen unterwerfen (Art. VIII Abs. 2a). Sie müssen also Schuldner in die Lage versetzen, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten notwendigen Devisen unter normalen Bedingungen zu erwerben, das heißt ohne prohibitive Abgaben (Umtauschsteuern, diskriminierende Wechselkurse etc) und in angemessenen Fristen. Dabei darf die physische Ausfuhr von Geld nur dann verboten werden, wenn Banküberweisungen erlaubt sind und funktionieren; auch Melde- und Anzeigepflichten sind zulässig, solange sie die Zahlungen nicht faktisch behindern.
b) Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur für den heute praktisch bedeutungslosen Fall des Art. VII (knappe Währungen) sowie für Länder, die gemäß Art. XIV Abs. 2 von ihrem Recht der "Übergangsregelungen" Gebrauch gemacht haben, also die bei Beginn der Mitgliedschaft bestehenden Zahlungs- und Überweisungsbeschränkungen aufrechterhalten. Das ist inzwischen nur noch für eine kleine Minderheit von Ländern der Fall - in der hier angesprochenen Region Usbekistan, Turkmenistan, Aserbaidschan und Tadschikistan - während Kasachstan und Kirgistan, Georgien und Armenien, aber auch die Russische Föderation und die Ukraine das Übergangsregime für beendet erklärt haben und auf diese Weise - wie es im IWF-Jargon heißt - "Artikel - VIII-Länder" geworden sind.
Allerdings ist zu betonen, dass die Übergansregelungen nicht für alle Zeiten gelten dürfen und jedes Land vom IWF kontrollierte Anstrengungen unternehmen muss, um die "nach diesem Abschnitt aufrechterhaltenen Beschränkungen aufzuheben" (Art. XV Abs.2). Daraus resultieren seit einigen Jahren dauernde Konflikte zwischen dem IWF einerseits und den oben genannten Ländern, also z.B. Usbekistan, andererseits.
c) Der grundsätzlichen Pflicht zur Liberalisierung des laufenden Zahlungsverkehrs stellt Art. VIII des IWF-Abkommens einen gewichtigen Vorteil für alle Länder zur Seite, wenn sie Devisenkontrollen im Einklang mit dem Abkommen für bestimmte Situationen und Perioden einführen: Diese Länder können sicher sein, dass die Kontrollen international respektiert und nicht durch "Devisenkontrakte" privater Rechtssubjekte unterlaufen werden. Art. VIII Abs. 2b gebietet, dass alle Mitgliedsländer die wirksamen, d.h. im Einklang mit den Bestimmungen des IWF-Abkommens eingeführten Devisenkontrollen eines anderen Mitgliedsstaates respektieren. Aus gegen Devisentrollen verstoßende Devisenkontrakte kann also weder geklagt noch vollstreckt werden. Auch können die Mitgliedsländer "zusammenarbeiten, um die Devisenkontrollbestimmungen der beteiligten Mitglieder wirksam zu gestalten" (Art. VIII Abs. 2b). Wie groß dieser Vorteil ist, lässt sich ermessen, wenn man bedenkt, dass vor dem IWF-Abkommen nationale Gerichte weltweit die Tendenz hatten, nur Devisenkontrollen des eigenen Landes durchzusetzen, während den Kontrollen anderer Staaten unabhängig vor ihrer Korrektheit meist die Anerkennung verweigert wurde.
Inzwischen setzt sich weltweit die Auffassung durch, dass der Begriff des Devisenkontrakts weit auszulegen ist und alle Verträge erfasst, die "die Zahlungsbilanz des Landes berühren, welches die Devisenvorschriften erlassen hat". Dazu gehören auch Bürgschafts-, Darlehens- und andere Verträge.
d) Erneut zu unterstreichen ist, dass nur aus solchen Devisenkontrakten nicht geklagt werden kann, die gegen gültige Devisenkontrollen verstoßen. Diese bedürfen also der Zustimmung des IWF, die regelmäßig versagt wird, wenn diskriminierende Währungsregelungen oder multiple Kurspraktiken eingeführt werden (Art. VIII Abs. 3). Außerordentlich umstritten ist, inwieweit neben währungs- und wirtschaftspolitischen Erwägungen auch allgemeine politische Erwägungen respektabel sind, wie sie zum Beispiel von den USA gegenüber dem Iran oder dem Irak geltend gemacht wurden. Dies ist hier auf engem Raum kaum argumentativ zu entwickeln. Ich persönlich meine aber, dass es gefährlich ist, den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr mit politischen Kontroversen zu belasten, so dass - wenn überhaupt - nur in weltweit wesentlich konsentierten Ausnahmefällen von ihnen Gebrauch gemacht werden können sollte.
e) Das Regelwerk des Art. VIII betrifft unmittelbar nur den Zahlungsverkehr und nicht den Kapitalverkehr. Beides muss also auseinander gehalten werden. Das ist in der Praxis oft schwierig. Eine nähere Bestimmung des Kapitalverkehrs war bereits weiter oben versucht worden. Zahlungen für laufende Transaktionen definiert hingegen Art. XXX des IWF-Abkommens selbst als solche
Der Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen hingegen soll nach einer berühmten Gerichtsentscheidung zum Kapitalverkehr gehören.
f) Es ließe sich nun argumentieren, dass Kapitalverkehrskontrollen nach Art. VI des IWF-Abkommens zulässig und deshalb die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß Art. VIII Abs. 2b verpflichtet sind, Klagen aus Devisenkontrakten, die den Kapitalverkehr zum Anlass haben und gegen solche Kontrollen verstoßen, nicht anzunehmen. Das ist nicht der Fall. In mehreren Entscheidungen hat etwa das deutsche oberste Gericht (BGH) betont, dass Art. VIII insgesamt nur Geschäfte des laufenden Zahlungsverkehrs betrifft.
Dies führt zu einer komplexen und hoch interessanten Argumentationskette. Die Mitgliedstaaten - so heißt es - haben einen gewissen Souveränitätsverzicht akzeptiert, als sie Devisenkontrollen für laufende Zahlungen zu ihrer Wirksamkeit einigen inhaltlichen Kriterien und insbesondere der Zustimmung des IWF unterstellt haben. Im Gegenzug haben die anderen Mitgliedstaaten sich bereit erklärt, diesen wirksamen Kontrollen international zur Durchsetzung zu verhelfen. Für den Bereich der Kapitalverkehrskontrollen waren die Mitglieder zu einem derartigen Souveränitätsverzicht nicht bereit. Deshalb haben sie einerseits die Befugnis, Kapitalverkehrskontrollen einzuführen und zu unterhalten. Andererseits ist die Gemeinschaft der IWF-Mitglieder nicht gehalten, ihnen über die Grenzen hinweg zur Durchsetzung zu verhelfen. "Die Beschränkungen des internationalen Kapitalverkehrs sind von vornherein aus dem Geltungsbereich des Bretton-Woods-Abkommens ausgeklammert". Ihre Geltung richtet sich also außerhalb des eigenen Landes nach den Grundsätzen des allgemeinen Internationalen Privatrechts, das traditionsgemäß in den meisten Ländern eine Beachtlichkeit nur in Ausnahmefällen vorsieht. Diese wirtschaftspolitische Tendenz wird deutlich aus einem Zitat des BGH: "Dagegen besteht kein Anlass, auch willkürlichen, unter Umständen sogar konfiskatorischen Devisenkontrollbestimmungen anderer Staaten, die in Bezug auf den allgemeinen Kapitalverkehr weiterhin möglich bleiben, entgegen der allgemeinen Regel, dass diese für andere Staaten nicht verpflichtend sind, mit Hilfe der Art. VIII Abs. 2(b) international bindende Geltung zu verschaffen". Diese Aussage ist ein interessanter Beleg für die Tatsache, dass juristische Auffassungen sich mit veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten und politischen Konjunkturen ändern: während noch bei der Gründung des IWF Kapitalverkehrskontrollen für unverzichtbar gehalten wurden und z.B. Ebke noch Ende der 80er Jahre die Auffassung vertreten hat, Kapitalverkehrskontrollen seien zu respektieren, hat sich die Meinung inzwischen in Ländern, die eine starke Stellung auf dem Weltmarkt haben, in der Richtung geändert, wie sie in dem Zitat des BGH zum Ausdruck kommt.
Das dritte große organisatorische und substantielle multilaterale Regelwerk - WTO-Übereinkommen und die ihm angeschlossenen materiellen Übereinkommen - ist auf den Welthandel orientiert und geht über den Rahmen dieses Referats hinaus. Allerdings besteht auch hier Problembewusstsein darüber, dass ebenso wie Zahlungsverkehr und Kapitalverkehr auch Handel und Investitionen nicht säuberlich getrennt werden können. Besonders an zwei Stellen des Gesamtsystems kommt dies ausdrücklich zum Ausdruck.
Zum einen verbietet das Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMs) vom 15.04.1994 ausdrücklich bestimmte Verstöße gegen die in Art. III Abs. 4 niedergelegte Verpflichtung zur Inländerbehandlung, nämlich zum Beispiel
Zum anderen bezieht das "Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen" (GATS) vom 15.04.1994 die Erbringung von Dienstleistungen "mittels kommerzieller Präsenz" ausdrücklich in das Abkommen ein (Art. I Abs. 2c) und 2d)). Damit ist im Prinzip die Freiheit der grenzüberschreitenden Investitionen im Dienstleistungsbereich etabliert. Aus diesem Befund ist zum Beispiel die Auffassung entwickelt worden, das Beispiel des GATS aufzugreifen und für die Investitionen in allen anderen Sektoren zu erweitern. Dies wird auch deshalb propagiert, weil das GATS-Übereinkommen die Grundsätze der Meistbegünstigung (Art. II) und der Inländerbehandlung (Art. XVII) enthält, die Freiheit des Zahlungs- und Kapitalverkehrs zum Schutz der Zahlungsbilanz einschränkt, Transparenzverpflichtungen (Art. III) vorsieht sowie die Probleme der wirtschaftlichen Integration (Art. V), der gegenseitigen Anerkennungsverfahren (Art. VII), der Monopole (Art. VIII) und andere mehr aufgreift sowie den Weg zum WTO-Streitschlichtungssystem öffnet.
Almaty, May 2001