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Prof. Dr. Dr. h.c. Rolf Knieper

Entwicklungslinien des Zivilrechts in der GUS

1. Die Entwicklung des Modell-Zivilgesetzbuches der GUS

Seit dem Zerfall der Sowjetunion hat sich die Interparlamentarische Versammlung (IPV) der GUS in St. Petersburg mit einigem Erfolg bemüht, dem Auseinanderfallen eines lange Zeit einheitlichen Rechtsraums entgegenzuwirken. Modellgesetze wurden entwickelt und den Mitgliedstaaten zur Übernahme in nationales Recht empfohlen, wie es Art. 4 der Konvention zur Errichtung der IPV vorsieht. Grundlage dieser Bemühungen ist nicht ein nostalgischer Rückblick auf die Sowjetunion, sondern die Einsicht, dass einerseits besonders die zivil- und wirtschaftsrechtliche Kodifikation durch universalistische Rechtsprinzipien geprägt sein sollte und dass es andererseits für die wirtschaftliche Entwicklung der gesamten GUS-Sphäre positiv ist, über einen möglichst einheitlichen Rechtsrahmen zu verfügen. Aus dieser Einsicht haben sich trotz anfänglichen Misstrauens einige internationale Geberorganisationen seit längerer Zeit aktiv an der Erarbeitung einiger für den Wirtschaftsverkehr zentralen Modellgesetze beteiligt, insbesondere die deutsche GTZ und IRZ, das holländische CILC und für Spezialmaterien wie das Kapitalmarktrecht die europäische EBRD.

Das ehrgeizigste und umfangreichste Vorhaben bisher war das Modell-Zivilgesetzbuch. Es hatte sich zum Ziel gesetzt, den Status der Teilnehmer am zivilen und wirtschaftlichen Rechtsverkehr, die Eigentumsbeziehungen und die anderen dinglichen Rechte, Vertrags- und andere Schuldverhältnisse, das Erbrecht, das Internationale Privatrecht und anderes mehr zu regeln. Das alles sollte in einem großen Wurf erreicht werden, da ein so monumentales Gesetz wie das ZGB sich systematisch nicht zum Übergangsgesetz eignet, sondern Stabilität und Langfristigkeit ausstrahlen sollte, um bereits dadurch einen Beitrag zum Aufbau des Rechtsstaats zu leisten. Trotz dieser Ziele ist das Modellgesetz nicht nur in der sehr kurzen Zeit von knapp 3 Jahren redigiert und in drei Teilen am 29.10.1994, am 13.05.1995 und am 17.02.1996 verabschiedet worden, sondern auch sehr rasch nach der Wende zur Marktwirtschaft, als noch viele der alten planwirtschaftlichen Strukturen fortwirkten.

Angesichts dieser Situation ist das Ergebnis als Ganzes bewundernswert. Der Aufbau ist modern und überzeugt in seinem Versuch, entsprechend der inzwischen durchgesetzten Kodifikationspraxis auch solche Materien zu integrieren, die sich in manchen Ländern wie Z.B. in Frankreich, Deutschland oder Österreich in besonderen Handelsgesetzbüchern finden. Tatsächlich haben sich alle Gesetzgeber in den Transformationsstaaten dieser Empfehlung angeschlossen und die Zivilgesetzbücher entsprechend aufgebaut. Eine Ausnahme macht im Moment noch die Ukraine, wo unter dem Einfluss einer stark sowjetisch geprägten Wirtschaftsrechtsschule ein Wirtschaftsgesetz neben dem ZGB erarbeitet worden ist, das zum Teil wirtschaftspolitische Programme enthält, zum Teil aber auch Überschneidungen zum ZGB, was die Rechtspraxis der Ukraine sicherlich vor nicht geringe Anwendungsprobleme stellen wird.

Allerdings hatte die Geschwindigkeit ihren Preis. Zu häufig ist von der wenig glücklichen und häufig irreführenden Methode Gebrauch gemacht worden, im ZGB einige allgemeine Vorschriften zu bestimmten Problembereichen vorzusehen und im übrigen die Materie besonderen Gesetzen zu überlassen. Besonders deutlich und störend wird dies beim Recht der juristischen Personen, des Bankrotts und der Wertpapiere.

Über diese und über eine Reihe von weiteren zentralen Problemen ist während und nach den Beratungen leidenschaftlich diskutiert worden. Am Ende hat sich erwiesen, dass die unterschiedlichen Positionen zwischen Staaten, die von vornherein einen klaren Bruch mit sowjetischen Rechtstraditionen und eine umfassende Modernisierung anstrebten und anderen, die einen vorsichtigen, den Übergangscharakter eher betonenden Kurs verfolgten, so weit auseinander lagen, dass die Absicht des Gesetzes, für alle GUS-Länder als Modell zu dienen, nicht erreicht werden konnte.

2. Die Umsetzung in die nationale Praxis

Eine Reihe von Gesetzgebern hat bereits die oben kritisierte Kodifikationstechnik nicht akzeptiert und davon Abstand genommen, einige allgemeine Vorschriften für Probleme ins ZGB einzustellen, für die auch besondere Gesetze bestehen (z.B. Georgien, Turkmenistan, die Mongolei), während andere die alte, im Modell nicht überwundene Methode beibehalten haben (z.B. die Russische Föderation, Kasachstan, Usbekistan, Kirgistan, Tadschikistan, Armenien).

Ein lange diskutiertes Problem bildet das Familienrecht. Es war in der frühen Sowjetzeit als besondere Materie etabliert worden, um die Überwindung der bürgerlich-patriarchalischen Familienauffassung zu dokumentieren - ein Argument, dass inzwischen ebenso wenig überzeugt wie die Auffassung vom institutionellen, politisch-öffentlichen Charakter der Ehe und Familie. Um den privaten Charakter der Beziehungen von Ehepartnern und Verwandten zu unterstreichen, hat deshalb Georgien das Familienrecht als 5. Buch in das ZGB aufgenommen, im Einklang mit einer westeuropäischen Tradition, während in den meisten GUS-Staaten, noch besondere Familiengesetze existieren.

3. Zentrale Problembereiche

Zu den umstrittensten inhaltlichen Problembereichen gehörten:
- Die Auswahl der Vertragstypen, die ins Gesetz aufgenommen werden sollen,
- die Haftungsmaßstäbe bei Vertragsverletzungen und endlich
- die Bestimmung von Eigentumsformen und damit eng zusammenhängend das Recht der Staatsunternehmen und ihrer Verwaltung.

a) Zu den Vertragstypen:

Das sowjetische, das kontinental-europäische und das anglo-amerikanische Vertragsrecht unterscheiden sich - grob gesprochen - unter anderem nach den Konsequenzen, die an die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten durch die Vertragspartner geknüpft wird. Die Unterschiede sind nicht fundamental, sondern liegen eher in der Akzentuierung der Folgen. Das sowjetische Recht war weniger mit Problemen der legitimen Suche von privaten Vertragsparteien nach Profit konfrontiert, sondern mit der Erfüllung von zentralen Wirtschaftsplänen. Geld spielte nicht die für Marktwirtschaften typische zentrale Rolle im Wirtschaftsverkehr. Dementsprechend stand das Vertragsrecht ganz im Zeichen der Naturalerfüllung. Wichtiger als monetärer Schadensersatz war die weit verbreitete Vertragsstrafe, deren Zweck ebenfalls in erster Linie darin bestand, die Naturalerfüllung zu sichern. In diesem Sinne bestimmte etwa Art. 221 des ZGB-RSFSR von 1964, dass Schadensersatz nur dann von der Pflicht zur realen Erfüllung befreit, "wenn die Planaufgabe, auf der das Schuldverhältnis zwischen sozialistischen Organisationen beruhte, hinfällig geworden ist". Da es sehr stark auf das Spezifische der Erfüllung ankam, überrascht es im übrigen nicht, dass das Gesetz darüber hinaus den Inhalt dieser Erfüllungspflichten detaillierter geschildert hat als solche Rechtssysteme, in denen es am Ende auch bei Vertragspflichten wesentlich auf deren abstrakten Geldwert ankommt.

Im anglo-amerikanischen Rechtskreis dagegen hat sich das Recht der Leistungsstörungen historisch wesentlich aus dem Deliktsrecht entwickelt mit der Konsequenz, dass ganz im Vordergrund der Lösungen von Konflikten der Vertragsparteien der Geldersatz steht. Eine Erfüllungspflicht ist als "specific performance" zu vereinbaren und jedenfalls systematisch eher die Ausnahme.

Eine mittlere Position nimmt das kontinental-europäische Recht ein. Hier - also z.B. in Deutschland - besteht seit der Rechtsphilosophie der Aufklärung - insbesondere seit Hegel und Kant - eine systematische Theorie der Willensbindung und des Verpflichtungsgrundes im Vertrag, die den Umweg über Deliktshaftung nicht gebraucht hat und die in den großen Kodifikationen ins positive Recht und die Rechtspraxis umgesetzt worden sind. In diesem System bildet die Naturalerfüllung die unbedingte und insbesondere vom Verschulden unabhängige Primärpflicht der Vertragsparteien, die sich unter bestimmten Kriterien in einen Geldersatz verwandelt und die Erfüllung ablöst. Ein Anspruch auf einen Ersatz des Schadens, der darüber hinausgeht, ist im Prinzip möglich, wenn zusätzliche Kriterien erfüllt sind, wobei lange Zeit das Verschulden der Verletzung von Pflichten, also zum mindestens Fahrlässigkeit, zentrales Element war. Erfüllung und Geldersatz stehen also in gewisser Weise gleichberechtigt nebeneinander, im Interesse eines fairen Interessenausgleichs der Vertragsparteien in einer Geldwirtschaft.

Das Modellgesetzbuch und ihm folgend das russische wie auch das kasachstanische ZGB (KasZGB) haben Schritte auf die einer monetären Marktwirtschaft angemessenen Lösung hin gemacht. Allerdings wirken sowjetische Traditionen in einer Weise fort, die nicht immer den typischen Interessen privater Marktteilnehmer zu entsprechen scheinen.

Zum einen bestimmt z.B. Art. 354 Abs. 2 KasZGB, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung den Schuldner von der Verbindlichkeit befreit. Bei Schlechterfüllung dagegen bleibt die Pflicht zur Erfüllung neben der Schadensersatzpflicht bestehen. Überraschend wiederholt Art. 457 KasZGB diese Kumulation von Ersatzpflichten im Falle des Einzelhandelskaufs nicht nur, sondern fügt auch eventuelle Vertragsstrafen hinzu, so dass der arme Verkäufer drei nebeneinander bestehenden Ansprüchen ausgesetzt ist.

Auf der anderen Seite bemühen sich Modellgesetz, russisches ZGB und KasZGB mehr als in traditionellen Zivilgesetzbüchern üblich, die spezifische Leistung, für die zu zahlen ist, genau zu definieren. Dies entspricht der Betonung der primären konkreten Leistungspflicht und senkt notwendigerweise das Abstraktionsniveau der Normen. So ist von Kontrahierungsverträgen und von Einzelhandels-, Lieferungs-, Energie- und Unternehmenskaufverträgen die Rede (Art. 406 - 500), von Verträgen zur Pacht von Unternehmen, von Gebäuden, von Ausrüstungsgegenständen oder von Transportmitteln (Art. 573-594) oder von Verträgen zur Herstellung von Gebrauchsgütern, Gebäuden, Projektierungs- und Erfindungsarbeiten sowie von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (Art. 640 - 682). Es ist fraglich, ob derartige Einteilungen nicht eher zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, ohne dass dies zu einer fairen Risikoverteilung beiträgt. Gleichzeitig ist offensichtlich, dass eine noch so konkrete Leistungsbeschreibung im Gesetz nicht die Vielfalt der Lebenssachverhalte abdecken kann und dass der jeweils spezifische Vertrag nicht überflüssig wird.

b) Zu den Haftungsmaßstäben:

Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass in kontinental-europäischen Zivilgesetzbüchern Schadensersatzpflichten im Prinzip an wenigstens fahrlässiges, schuldhaftes Verhalten geknüpft worden sind. Als die Gesetze entstanden, war dies eine bewusste rechtspolitische Entscheidung gegen einen stärkeren sozialen Ausgleich, auch um die Ansprüche gegenüber Unternehmen zu begrenzen und auf diese Weise die Wettbewerbssituation der jungen Industrie nicht zu sehr zu belasten. Mit der Stärkung der Konkurrenzfähigkeit und der besseren Kapitalausstattung einerseits sowie der Entwicklung von effizienten Haftpflichtversicherungen andererseits wurden die Risikoverteilungen teilweise neu geordnet zugunsten von Geschädigten. Ein prominentes Beispiel dafür ist die Produkthaftung, die Gefährdungshaftung bei besonderen Aktivitäten und anderes mehr, die sich auch im russischen ZGB und im KasZGB finden.

Anders aber als z.B. im deutschen Recht heute noch gilt gemäß Art. 359 Abs. 2 KasZGB der allgemeine Grundsatz, dass Unternehmer im Falle von vertraglichen Leistungsstörungen auf Erfüllung sowie auf Wert- und Schadensersatz auch ohne Verschulden haften. Das geht sehr weit, m.E. angesichts der Ertragskraft der jungen kasachstanischen Unternehmen zu weit, insbesondere wenn man hinzunimmt, dass diese Haftung sich auf die Angestellten erstreckt, wobei es wiederum weder auf ein Verschulden des Unternehmers noch des Angestellten ankommt (Art. 361 KasZGB). Auch für Subunternehmer haftet der Hauptunternehmer vollständig und ohne Verschuldensbegrenzung (Art. 360 KasZGB). Der Grund für diese weitgehenden Haftungsprinzipien besonders für Unternehmer ist mir nicht nachvollziehbar. Es mag mit einem alten sozialistischen Reflex gegen Unternehmer als "Spekulanten" und gegen das Profitsystem zusammenhängen; es mag bloße Nachlässigkeit sein oder die unzureichende Reflexion über die industriepolitischen Konsequenzen einer solchen strengen Haftung; es mag endlich eine rechtsdogmatische Verallgemeinerung moderner Grundsätze der Produkthaftung sein. Das ist neu zu überdenken, insbesondere weil auch die andere Seite des Art. 359 KasZGB m. E. nicht glücklich geregelt ist: dessen Absatz 1 beschränkt alle Verpflichtungen der nicht unternehmerisch tätigen Vertragspartei auf schuldhaftes, d.h. mindestens fahrlässiges Verhalten. Dies bezieht jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes auch die primäre Leistungspflicht ein, die jedenfalls in den mir bekannten europäischen Rechtssystemen - und ich meine im Sinne einer fairen Interessenverteilung zwischen Parteien zu Recht - vom Verschulden unabhängig ist.

In diesem Zusammenhang verdient eine andere Regelung Beachtung: Art. 352 KasZGB sieht eine sehr weitgehende Kompensation "moralischen", nicht materiellen Schadens vor. Eine derartige Haftung kannte das sowjetische Zivilrecht überhaupt nicht. Viele westliche Beobachter, u. a. auch ich, denken, dass jetzt das Pendel zu weit in die Gegenrichtung ausschlägt. Besonders gefährlich erscheint uns, dass die Keule des "moralischen Schadens" benutzt wird, um ungeliebte oder gar oppositionelle Presseorgane zu vernichten und so über wirtschaftlichen Druck die verfassungsmäßig garantierte Pressefreiheit zu unterlaufen. So berichtete am 22. März 2002 die Frankfurter Allgemeine Zeitung unter dem Titel "Amtshilfe: Wie eine Richterin eine russische Zeitung ruiniert", dass die kleine Zeitung "Nowaja Gaseta" zu 1,5 Mio. US-Dollar moralischen Schadensersatz verurteilt worden sei, offensichtlich um das Blatt in den Bankrott zu treiben und auf diese Weise investigativen Journalismus mundtot zu machen. Hoffen wir, dass kasachische Gerichte dieser Versuchung widerstehen und die verunglückte Norm des Art. 352 so restriktiv wie möglich anwenden, um Verfassungsprinzipien der Marktwirtschaft nicht auszuhöhlen. Besser wäre es m.E. zu überlegen, diese Norm vollständig zu streichen

c) Zu den Eigentumsformen und Staatsunternehmen:

Das private Eigentum (an Produktionsmitteln) gehörte in der marxistischen Theorie zu den zentralen Übeln der kapitalistischen Gesellschaft. Es ist ideologisch in Volkseigentum, tatsächlich aber in monopolistisches Eigentum des Staates übergegangen. Unter vielen anderen Konsequenzen entstand daraus die Notwendigkeit zu einer neuartigen Strukturierung, um eine gewisse Dezentralisierung von Kompetenzen und Wirtschaftseinheiten zu ermöglichen. Die Lösungen bestanden in einer Aufspaltung des Eigentumsbegriffs nach Funktionen der Nutzung und Verfügung einerseits sowie in einer Differenzierung der Eigentumsformen nach Subjekten, die vom Staat über Kolchosen und Kooperativen bis hin zum "Bürger" reichten.

In den Beratungen des Modellgesetzes ist diskutiert worden, dass es sich bei der Aufspaltung des Eigentums um die Wiederbelebung einer Doktrin handelt, die bis ins 19. Jahrhundert in Westeuropa unter dem Einfluss der feudalen Produktionsverhältnisse gegolten hat und zum Beispiel im Text des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 noch enthalten ist (Art. 357 ABGB), ohne dass dem noch praktische Bedeutung zukommt, dass aber die konsequent auf Eigentums- und Vertragsfreiheit orientierten Zivilgesetzbücher wie der Code Civil Frankreichs, das BGB Deutschlands, das ZGB der Schweiz oder neuerdings das Burgerlijk Wetboek Hollands diesen Unterschied aufgehoben haben. Besonders die Rechtsphilosophie und die Pandektenwissenschaft des 18. und 19. Jahrhunderts hatten nachgewiesen, dass die Konstruktion den Verhältnissen des bürgerlichen Wirtschaftsverkehrs nicht adäquat sei. Außerdem ist die Unterscheidung von Eigentumsformen für verschiedene Rechtssubjekte für die normativen Zwecke der Marktwirtschaft unangemessen.

Nur wenige Gesetzgeber, zum Beispiel in Georgien, Turkmenistan und der Mongolei, haben den großen Sprung hin zu einem einheitlichen Eigentumsbegriff gewagt. Das Modellgesetz und die meisten nationalen GUS-Zivilgesetzbücher haben zwar die Anzahl der Eigentumsformen deutlich verringert, ohne aber das Konzept vollständig zu überwinden, was teilweise auch an den Texten der Verfassungen in den Ländern gelegen hat. Inzwischen aber scheint eine neue Bewegung in die rechtspolitische Diskussion zu kommen. Der international bekannte russische Spezialist des Eigentumsrechts, E. Suchanov, schreibt dazu: "Darüber hinaus wurde in der Lehrbuchliteratur zum bürgerlichen Recht schon vielmals bemerkt, dass der Begriff "Eigentumsformen" kein juristischer, sondern ein polit-ökonomischer ist. Tatsächlich gibt es keine "Eigentumsformen", sondern ein einziges Eigentumsrecht mit einem standardisierten, einheitlichen Umfang an Befugnissen, das verschiedene Subjekte haben kann - Bürger, juristische Personen, den Staat und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen". Es ist zu hoffen, dass diese Einsichten sich durchsetzen und ein der Marktwirtschaft strukturell angemessenes Eigentumskonzept kodifiziert werden wird.

Die systematische Aufspaltung des Eigentums nach Funktionen hängt mit den Eigentumsformen zusammen, ohne mit ihnen identisch zu sein. Sie hatte im Wesentlichen den Zweck, das Monopol des Staatseigentums zu erhalten und gleichzeitig eine gewisse Autonomie von Unternehmensdirektoren zu erlauben, die für die Realisierung der Produktionsziele unumgänglich war. Es gehört zu den wahrscheinlich auch für das Zivil- und Wirtschaftsrecht folgenschwersten Irrtümern der marxistischen Staatsdoktrin (die übrigens im eklatanten Widerspruch zur Theorie von Karl Marx steht) zu meinen, dass die Überführung und Monopolisierung des privaten Eigentums beim Staat bei fortgesetzter Produktion von Waren und Lohnarbeit ein Schritt zur Aufhebung von Entfremdung sei. Es ist ebenfalls ein Irrtum zu meinen, man könne eine Marktwirtschaft unter Beibehaltung des monopolistischen Staatseigentums und der Staatsbetriebe dekretieren und gewissermaßen simulieren, also ohne die innere Logik herzustellen, das heißt, die Dezentralisierung des Eigentums und damit die Dezentralisierung von Gewinnchancen und Verlustrisiken.

Nach meiner Meinung haben das Modellzivilgesetzbuch und einige nationale Zivilgesetzbücher diese prinzipiellen Erwägungen noch nicht genügend beachtet, als sie die Konzeption der Staatsunternehmen beibehalten haben, die durch Gesetz als juristische Person geschaffen wurden, denen kein eigenes Eigentum zusteht, sondern die mit dem Eigentum des Staates in voller ökonomischer oder in operativer Verwaltung verfahren können (vgl. zum Beispiel Art. 102 ff./192 KasZGB). Hier begegnen uns wieder die Rechtsfiguren des "Obereigentümers" (= der Staat) und des "Quasi- oder Untereigentümers" (= die Staatsunternehmen). In der sowjetischen Zeit hatten diese Konstruktionen einen kaum mehr als operativen Sinn und schadeten jedenfalls nicht, weil die Volkswirtschaft wesentlich zentral geplant war, Profiterwägungen ebenso wie Verlustrisiken und damit Haftungsfragen eine nur untergeordnete Rolle spielten und die Wirtschaftseinheiten vom Weltmarkt weitgehend abgeschottet waren und deshalb kaum ein Wettbewerbsdruck bestand. Am Ende wurden auch die von einzelnen Betrieben erwirtschafteten Gewinne und Verlust in das Gesamtvermögens des Staates integriert, so dass auch das Element individueller wirtschaftlicher Verantwortung nur einen sehr begrenzten Stellenwert hatte.

Inzwischen haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entscheidend geändert und damit die Gefahren, die für Investoren, Beschäftigte, Gläubiger und Kunden, aber auch für den Staat selbst bestehen. Die Vorschriften über die Gründe und den Umfang der Haftung, die Rechte und Pflichten der Direktoren und der Anteilseigner, die Kapitalaufbringung, den Gewinn und die Gewinnverwendung, die Rechnungslegung und die Publizität müssen präzise und marktwirtschaftlichen Strukturprinzipien verpflichtet sein. Werden die Prinzipien verletzt, so hat dies unmittelbare Konsequenzen für Investitionsströme, die Arbeitsproduktivität und den Erfolg oder Misserfolg auf dem internationalen Markt. Natürlich hat der Gesetzgeber es in der Hand, juristische Personen ohne Eigentum zu schaffen, aber damit geht der ganze Sinn der Existenz solcher Organisationen verloren, die sich ja in Jahrhunderten entwickelt haben, um Eigentum sondern zu können, natürlich kann dem Management volle ökonomische Verwaltung überlassen werden, aber die Gefahr der Ausplünderung der Staatsunternehmen wächst auf diese Weise; natürlich können Rentabilitäts-Notwendigkeiten, Rechnungslegungspflichten, Haftungsgrundsätze vernachlässigt werden, aber damit wächst die potentielle Gefahr für das Staatsbudget. Die negativen Konsequenzen der gesetzgeberischen Entscheidung werden nicht auf sich warten lassen.

Nur wenige Staaten haben sich von vornherein diesen Überlegungen geöffnet und die Relikte des Staatsunternehmensrechts aus der sozialistischen Zeit konsequent liquidiert. Wahrscheinlich in der besten Absicht, das Eigentum des Staates und die soziale Lage der arbeitenden Menschen und ihrer Familie zu schützen, haben die meisten Gesetzgeber die Strukturen der alten Staatsunternehmen zu konservieren versucht und auf diese Weise in der Praxis das Gegenteil der Intentionen bewirkt.

Allerdings bahnt sich auch hier in der Wissenschaft und Praxis ein Umdenken an. Es ist wiederum E. Suchanov, der auf einer Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung am 29.09.2001 in Hamburg die Aufspaltung des Eigentums sowie die Verwaltungsstrukturen in den Staatsunternehmen als typische Phänomene der ökonomischen Übergangsperiode charakterisiert, kritisiert und Veränderungen angekündigt hat. Auch in der politischen Praxis sind die Unzulänglichkeiten und negativen wirtschaftlichen Konsequenzen inzwischen wahrgenommen worden. So hat die russische Regierung in ihrem Erlass Nr. 1024 vom 09.09.1999 "Über die Konzeption der Verwaltung des Staatseigentums und der Privatisierung in der RF" festgestellt, dass "die Anzahl der unitarischen Unternehmen zu hoch ist und ihre überwiegende Tätigkeit des Interessen des Staates nicht immer entspricht", dass ihre Grundlagen in der Zivilgesetzgebung "eine Reihe von negativen Eigenschaften aufweisen", dass die normative Basis ihrer Schaffung und Tätigkeit "mangelhaft" sei und dass sie von geringer Effektivität und Rentabilität seien und dass sie deshalb weitgehend umgewandelt oder liquidiert werden sollen.

Dem ist von unserer Seite für die Praxis wenig hinzuzufügen. In einer kodifikatorischen Perspektive aber drängt sich die Überlegung auf, ob es nicht im Ergebnis dieser in der Praxis gemachten Erfahrung richtig wäre, das Modell-ZGB und die in seinem Gefolge erlassenen nationalen Zivilgesetzbücher auch in diesem Punkt zu novellieren und auf diese Weise zu einem Modell zu gelangen, das seine Funktion vollständig erfüllen kann, nämlich als Vorbild eines Gesetzes zu dienen, das universalistische Prinzipien und einen fairen Interessenausgleich des Marktverkehrs durchsetzt.

Bremen, Mai 2002

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