Die internationale Verflechtung der Volkswirtschaften, die anwachsende Zahl und Komplexität der internationalen Wirtschaftstransaktionen und die zunehmende Internationalisierung der Lebensverhältnisse schafft einen wachsenden Bedarf an vereinheitlichtem Recht; die Globalisierung der Rechts- und Handelbeziehungen weckt den Bedarf an einer Globalisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Diese globale Entwicklung ist innerhalb Europas durch die Schaffung des gemeinsamen Marktes vorweggenommen worden. Durch die schrittweise Aufhebung der Zollgrenzen ist die ist die Frage eines einheitlichen Rechtsraumes in Europa schneller und in stärkerem Maße aktuell geworden, als auf dem globalen Markt.
Für die Verwirklichung des gemeinsamen Marktes ist der "einheitliche Rechtsraum Europa" der Lebensnerv: ein freier Austausch von Waren und Dienstleistungen und die Freizügigkeit werden nur dann in die Tat umgesetzt, wenn Rechtssicherheit im gesamten Binnenmarkt, also die Einklagbarkeit und Vollstreckbarkeit von Forderungen jenseits der Grenzen gewährleistet ist. Grundsätzlich wirken Gerichtsentscheidungen als Akte hoheitlicher Gewalt zunächst nicht über die Grenzen des Urteilsstaates hinaus. Sie entfalten in einem anderen Staat daher erst Wirkung, wenn dieser sie anerkennt. Das Ziel von staatsvertraglichen Anerkennungsübereinkommen ist, dass die Urteile des jeweils anderen Vertragsstaates ohne eine aufwendiges Anerkennungs- und Prüfungsverfahren anerkannt und ggf. vollstreckt werden können.
Die schrittweise Aufhebung der Grenzen zwischen den Rechtssystemen Europas stand folgerichtig schon früh im Fokus der Kodifikationsaktivitäten der Europäischen Gemeinschaft, wobei spätestens seit den 60er Jahren das Zivilrecht und das Zivilverfahrensrecht in den Mittelpunkt rückten. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilrechtsurteile ist dabei von zentraler Bedeutung. Sie war unter zahlreichen europäischen Mitgliedstaaten bereits vor dem zweiten Weltkrieg durch bilaterale Verträge geregelt worden.
Das Ziel, für die gesamte europäische Gemeinschaft eine freie Konvertierbarkeit von Urteilen zu schaffen, setzt eine unter allen Mitgliedstaaten einheitliche und unkomplizierte Regelung voraus. 1968 wurde für alle Mitgliedstaaten der EG das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) unterzeichnet.
In der Note der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, mit der diese die ersten Verhandlungen über das EuGVÜ eröffnete, heißt es:
"Ein echter Binnenmarkt (...) wird erst dann verwirklicht, wenn ein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist. (...) Da die Gerichtshoheit in Zivil- und Handelssachen bei den Mitgliedstaaten liegt und die Wirkungen eines gerichtlichen Aktes jeweils auf ein bestimmtes Staatsgebiet beschränkt bleiben, hängt der Rechtsschutz und damit die Rechtsicherheit im Gemeinsamen Markt wesentlich von der Annahme einer befriedigenden Regelung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen durch die Mitgliedstaaten ab."
Das EuGVÜ klammerte zunächst zivilrechtliche Spezialmaterien wie Arbeitsrecht und Familienrecht aus.
Nach mehreren Novellierungen wurde das EuGVÜ zuletzt 2001 inhaltlich überarbeitet. Es wurde dann in einer neuen Rechtsform - nicht mehr als Europäisches Übereinkommen, sondern als EG-Verordnung - unter dem Namen EuGVO (Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung) verabschiedet. Mit Ausnahme von Dänemark gilt die neue Verordnung im Verhältnis aller Mitgliedstaaten zueinander und ersetzt das EuGVÜ.
In der Rechtsform der Verordnung ist das Regelwerk leichter zu handhaben: Für das EuGVÜ galten die Regeln über völkerrechtliche Verträge, das heißt, jede Revision war von den Unterzeichnerstaaten zu ratifizieren und bei einer Erweiterung der EU mussten jeweils Beitrittsübereinkommen geschlossen werden, die ebenfalls von allen Vertragsstaaten zu ratifizieren waren. Die EuGVO kann weitaus leichter revidiert werden. Außerdem treten die Novellierungen in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in Kraft. Als Sekundärrecht der Gemeinschaft gilt die EuGVO unmittelbar und hat Vorrang gegenüber dem nationalen Zivilverfahrensrecht. Davon sind selbstverständlich nicht die gesamten nationalen Verfahrensvorschriften betroffen, sondern die Regelungen, die durch die EuGVO exklusiv geregelt werden, also die nationalen Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und die Regeln über die internationale Zuständigkeit von Zivilgerichten.
Die EuGVO wird durch verschiedene weitere Verordnungen und Rechtshilfeübereinkommen ergänzt, so durch die Zustellungsverordnung und die EheGVO (die das EuGVO für den Bereich des Eherechts ergänzt), die Beweisverordnung sowie das Europäische Auskunftsübereinkommen und das Europäische Zustellungsübereinkommen.
Die Auslegung der EuGVO im Streitfalle obliegt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dies folgt aus ihrem Rechtscharakter als sekundäres Gemeinschaftsrecht. Hat ein nationales Gericht Zweifel, wie die Verordnung auszulegen ist, so kann es die Auslegungsfrage dem EuGH nach Art. 234 des EG-Vertrages zur Vorabentscheidung vorlegen. Entscheidet das nationale Gericht in letzter Instanz, dann ist es zu einer solchen Vorlage sogar verpflichtet (Art. 234 III EGV). Der EuGH entscheidet nur über die gestellte Frage, nicht über den Fall selbst. Seine Entscheidung bindet jedoch das vorlegende Gericht bei der Auslegung der EuGVO.
Eine Auslegungsbefugnis des EuGH bestand aber auch schon für das EuGVÜ, sie ist im Interesse einer konformen Anwendung des Gutachtens ausdrücklich im "Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof" staatsvertraglich vereinbart worden. Auf der Grundlage dieses Protokolls hat der EuGH bisher schon mehr hundert Urteile zum EuGVÜ erlassen.
Die Europäische Kommission plant derzeit, die Auslegung der EuGVO auch durch die nationalen Gerichte zu erleichtern und zu vereinheitlichen, indem sie eine Internet-Datenbank aufbaut, in der alle Urteile von Gerichten der Unterzeichnerstaaten, die sich mit EuGVÜ oder EuGVO befassen, im Volltext gratis zur Verfügung gestellt werden.
Das EuGVÜ gilt sowohl in seiner inhaltlichen Regelung als auch in seiner Bewährung in der Praxis als sehr erfolgreich. Das Übereinkommen bzw. die auf ihm aufbauende EuGVO kann daher durchaus als inhaltliches Vorbild für weitere internationale Übereinkommen mit Nicht-EU-Staaten dienen.
Die Vereinbarung entsprechender Abkommen mit anderen Staaten wirft allerdings die Frage nach einer Vergleichbarkeit der Rechtsordnungen der beteiligten Staaten auf. Denn durch die Unterzeichnung eines ein Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens gestattet der Unterzeichnerstaat notwendigerweise einen weiten Eingriff in den Rechtsschutz seiner Bürger. Er gestattet, dass seine Bürger unter bestimmten Umständen vor den Gerichten anderer Staaten verklagt werden können und verpflichtet sich, die Urteile des ausländischen Gerichts durch seine eigenen Behörden gegen seinen Bürger zu vollstrecken. Dabei darf er nicht oder nur in einem sehr eng gestreckten Rahmen überprüfen, ob das zu vollstreckende Urteil nach seiner eigenen Rechtsordnung rechtmäßig gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Zugeständnis nur möglich ist, wenn alle Unterzeichnerstaaten das Vertrauen in die Rechtsprechung aller Vertragspartner haben, dass deren Zivilverfahren die internationalen Standards erfüllt und - ungeachtet abweichender rechtlicher Wertungen im Einzelfall - im Einklang mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Grundsätze eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens befolgt. Diese Frage war und ist auch innerhalb der EU nicht unproblematisch. So haben sich deutsche Gerichte wiederholt mit der Frage befasst, ob ein italienisches Urteil in Deutschland trotz EuGVÜ/EuGVO nicht anerkennungswürdig ist, weil das italienische Gerichtsverfahren nach deutschen Maßstäben so lange dauert, dass es das Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Ein erster Schritt der Ausweitung des EuGVÜ über die EG hinaus erfolgte 1988 durch ein im Wesentlichen gleich lautendes Parallelübereinkommen, das Lugano-Übereinkommen. Das Lugano-Übereinkommen ist außer von den EU-Staaten auch von den Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) unterzeichnet worden.
Die Bedeutung des Lugano-Übereinkommens liegt darin, dass es die Errungenschaften des EuGVÜ auf eine größere Zahl von Staaten ausdehnt. Ihm können ausdrücklich auch Drittstaaten beitreten: Art. 62 des Abkommens bestimmt, dass Staaten, die dem Abkommen beitreten wollen, von einem der Vertragsstaaten zum Beitritt eingeladen worden sind. Der Beitritt setzt ferner die Zustimmung aller Vertragsstaaten sowie aller EU- und EFTA-Mitgliedstaaten voraus. Das heißt, dass ein Beitritt nur mit der Zustimmung aller und der ausdrücklichen Fürsprache eines der bislang beteiligten Staaten möglich ist.
Allerdings ist zu beachten, dass das Abkommen zunächst für die EFTA konzipiert war, also für Staaten, die zu einem gemeinsamen Wirtschaftsraum gehören, der weitgehend von Zöllen und Einfuhrbeschränkungen befreit ist. Wenn also die Ausweitung auf Staaten außerhalb dieses Wirtschaftsraumes zwar theoretisch möglich ist, so ist das Abkommen von seinem Konzept her doch auf den europäischen Raum zugeschnitten. Dies findet auch seinen Ausdruck in der Bestimmung des Art. 62 I b, nach dem auch grundsätzlich alle EU- und EFTA-Staaten, unabhängig davon, ob sie selbst Vertragstaaten sind, dem Beitritt eines Drittstaates zustimmen müssen.
Unabhängig von dem formalen Zustimmungsbedarf wird das Beitrittsgesuch eines Drittstaates aber die oben genannte Frage aufwerfen, ob der Beitrittsstaat über eine Zivilrechtssprechung verfügt, die mit denen der bisherigen europäischen Vertragsstaaten vergleichbar ist. Eine Aufnahme setzt nicht nur ein rechtsstaatliches materielles und prozessuales Verfahrensrecht voraus, sondern auch eine entsprechende Professionalität der Richterschaft, sowie eine juristische Infrastruktur, die auch tatsächlich ein faires und rechtsstaatliches Verfahren ermöglicht und den Parteien einen mit dem europäischen Niveau vergleichbaren Rechtsschutz ermöglicht. So sind eine unabhängige Justiz, ein zügiges und transparentes Verfahren, die Möglichkeiten eines effektiven Systems der rechtlichen Vertretung durch Anwaltschaft, Armenrecht und Zugang zu entsprechenden Informationen, die weitgehende Freiheit von Korruption und die Appellationsmöglichkeit nur einige der Voraussetzungen, die ein Beitrittskandidat erfüllen muss. Bislang ist von den ehemals sozialistischen Staaten nur Polen dem Abkommen beigetreten. Der Beitritt weiterer osteuropäischer Staaten ist ins Auge gefasst, aber noch nicht verwirklicht worden.
Die Auslegungskompetenz des EuGH gilt übrigens nicht für die Auslegung des Lugano-Übereinkommens, da der EuGH als Gerichtshof der EU nicht von Drittstaaten angerufen werden kann. Das Abkommen wird daher nur durch die nationalstaatlichen Gerichte ausgelegt.
Die Bestimmungen von EuGVO und Lugano-Übereinkommen können für einen Drittstaat unabhängig von der Frage seines Beitritts zum Lugano-Übereinkommen zumindest teilweise als Vorbild für die eigene, nationale Kodifikation dienen.
Die Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte, wie sie in EuGVO und Lugano-Übereinkommen formuliert werden, können in dieser Form durchaus in nationales Recht inkorporiert werden. Zahlreiche Unsicherheiten und Hemmnisse im internationalen Rechtsverkehr beruhen auf den unterschiedlichen, für eine ausländische Partei nicht vorhersehbaren Zuständigkeitsregelungen. Zum Teil formulieren die nationalen Rechtsordnungen relativ exotische Gerichtsstände, die den Kennern der Materie die Möglichkeit eröffnen, zur Überraschung ihrer Vertragspartner den Gerichtsstand an ihren Wohnsitz zu ziehen (so genanntes forum shopping). Als Beispiele sind der Vermögensgerichtsstand des § 23 der deutschen Zivilprozessordnung und der in einigen common law-Rechtsordnungen vorhandene Gerichtsstand des Ortes, an dem die Klage zugestellt in wird, zu nennen.
EuGVO und Lugano-Übereinkommen formulieren einen Regelkatalog, der die in den europäischen Rechtsordnungen üblichen und für sinnvoll erachteten Gerichtsstände berücksichtigt und umfangreiche Sonderregelungen für wirtschaftlich schwächere Parteien wie Verbraucher, Arbeitnehmer und Versicherungsnehmer vorsieht. Sie konstituieren damit eine moderne und international anerkannte Regelung des internationalen Gerichtsstands, der als Vorbild für eine nationale Kodifizierung empfohlen werden kann.
Eine weitgehende Übernahme der Bestimmungen hätte aber vor allem den Vorteil, dass ausländische Handelspartner mit einem ihnen bekannten System konfrontiert wären und dass somit eine Quelle möglicher Missverständnisse und Missbräuche ausgeschlossen werden könnte. Eine rechtliche Annäherung an das europäische Rechtssystem könnte auch langfristig von Nutzen sein, da es einen späteren Beitritt zum Lugano-Übereinkommen vorbereitet und erleichtert.
Nach den einführenden Bestimmungen in Kapitel 1 regelt das zweite Kapitel die internationale Zuständigkeit. Diese Bestimmungen haben besonders große praktische Bedeutung, da sie, wie bereits ausgeführt, den jeweiligen nationalen Bestimmungen zum internationalen Gerichtsstand vorgehen und für den Verlauf eines grenzüberschreitenden Zivilverfahrens oft von entscheidender Bedeutung sind. Trotz weitgehender Angleichung der Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten unterscheiden sich die nationalen Zivilverfahren erheblich. Insbesondere die Verfahrensdauer und die Kosten, die durch Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare entstehen, lassen die Wahl des Forums häufig zu einer verfahrensentscheidenden Frage werden. Die Grundregel des Artikels 2 I bestimmt, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen sind. Sie formuliert den im kontinentaleuropäischen Recht allgemeinen verbreiteten Grundsatz, dass der Beklagte den Vorteil des Heimatgerichtsstandes genießen soll, nachdem der Kläger als Initiator des gerichtlichen Verfahrens schon weitgehend den Zeitpunkt und den Gegenstand des Verfahrens bestimmt.
Als Abweichungen von diesem Grundsatz formuliert Abschnitt 2 besondere Zuständigkeiten. Hervorzuheben ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Art. 5 EuGVO. Der Erfüllungsortsgerichtsstand besagt, dass eine Person in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann, wenn Gegenstand der Klage ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag sind, die in diesem Mitgliedstaat zu erfüllen wären.
An dieser praktisch sehr relevanten Regelung lassen sich die Risiken und die Grenzen einer internationalen Verfahrensrechtskodifizierung anschaulich beschreiben: Die entsprechende Bestimmung im alten EuGVÜ verwies zwar auf den jeweiligen Erfüllungsort, definierte aber nicht, wo im Einzelfall der Erfüllungsort für eine bestimmte vertragliche Leistung liegt. Dies war dogmatisch korrekt, da der Erfüllungsort kein verfahrensrechtliches, sondern ein materiellrechtliches Institut ist, also nicht in den Regelungsbereich eines verfahrensrechtlichen Übereinkommens fällt. Der Erfüllungsort bestimmte sich folgerichtig nach dem jeweiligen nationalen Zivilrecht, das auf den streitbefangenen Vertrag anzuwenden war. Da aber das materielle Zivilrecht unter den Unterzeichnerstaaten nicht vereinheitlicht ist, können die verschiedenen Rechtsordnungen in gleich gelagerten Fällen durchaus auf verschiedene Erfüllungsorte verweisen. Das heißt, je nachdem, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden war, konnte der Erfüllungsort und damit der Gerichtsstand trotz Anwendung des EuGVÜ in dem einen oder in dem anderen Land liegen. Das Ziel, eine international einheitliche und vorhersehbare Regelung zu schaffen, wurde dadurch konterkariert: Der Erfüllungsortgerichtsstand war nicht nur uneinheitlich und vom jeweiligen nationalen Recht abhängig, sondern das EuGVÜ eröffnete die Möglichkeit, dass sich eine gut informierte Streitpartei einen Gerichtsstand erschleicht, auch bekannt als forum shopping: Eine Rechtswahlklausel in einem internationalen Kaufvertrag konnte indirekt dafür genutzt werden, den Gerichtsstand über den Art. 5 I EuGVÜ in ein anderes Land zu ziehen und damit zu einer verdeckten Gerichtsstandsklausel werden, die von der weniger informierten Gegenpartei bei Vertragsschluss nicht erkannt wird.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts führte sogar zu einem regelmäßigen Klägergerichtsstand des Verkäufers, da Art 57 I CISG die Kaufpreiszahlung als Bringschuld ausgestaltet und damit der Erfüllungsort nach diesem Grundsatz immer am Sitz des Verkäufers liegt - ein Ergebnis, dass dem Gedanken des Beklagtengerichtsstandes und des Verbraucherschutzes, für die das EuGVÜ gleichermaßen stand, entgegenstand.
Eine mögliche Lösung dieses offensichtlichen Widerspruchs lag darin, einen Erfüllungsort autonom und damit einheitlich für alle Vertragsstaaten zu bestimmen. Diese Lösung wurde vom Europäischen Gerichtshof jahrelang mit dem Argument blockiert, das EuGVÜ dürfe keine materiellrechtlichen Rechtssätze formulieren. Dennoch setzte sich die breiter werdende Front der Pragmatiker langfristig durch, und die neu gefasste EuGVO definiert im Interesse eines internationalen Zuständigkeitseinklangs in Art. 5 I b einen gemeinschaftsautonomen Erfüllungsort für Werk- und Dienstleistungsverträge.
An diesem Beispiel lässt sich ein Dilemma des internationalen Zivilverfahrensrechts beschreiben: Ziel und Aufgabe des Verfahrensrechts ist es, international einheitliche und vorhersehbare Regelungen zu formulieren und damit Rechtssicherheit für Streitigkeiten zu schaffen, bei denen verschiedene Rechtsordnungen Anwendung finden. Wegen des unvermeidlichen Ineinandergreifens materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Regelungen würde dies aber eigentlich voraussetzen, dass die Verfahrensregelungen in ein einheitliches Zivilrechtssystem eingebettet sind. Solange dies nicht gegeben ist, sind vereinzelte systemwidrige und uneinheitliche Ergebnisse nicht zu vermeiden. Je weiter die Zivilrechtssysteme der beteiligten Staaten differieren, desto größer ist die Gefahr solcher Uneinheitlichkeiten. Im hier beschriebenen Beispiel des Erfüllungsortsgerichtsstandes wurde das Problem dadurch gelöst, dass ein zivilverfahrensrechtliches Abkommen einen materiellrechtlichen Begriff definiert und damit in das materielle Recht der Vertragsstaaten eingreift, eine dogmatisch nicht völlig befriedigende, aber vom Ergebnis her sinnvolle Lösung.
Die Abschnitte 3 bis 5 regeln die internationale Zuständigkeit für einzelne Spezialmaterien, in denen der Verordnungsgeber eine Partei aus sozialpolitischen Gründen besonders schützen will. So wird in Abschnitt 3 der Versicherungsnehmer bei Streitigkeiten mit der Versicherung bevorzugt, indem er - in begrenztem Maße - eine Wahl zwischen seinem Heimatgerichtsstand und einem Gerichtsstand am Sitz der Versicherung hat. Weitgehend gleichen Schutz gewährt Abschnitt 4 dem Verbraucher. Gegenüber dem alten EuGVÜ sieht die EuGVO im Abschnitt 5 eine besondere Zuständigkeitsregelung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor. Ziel ist es auch hier, die schwächere Partei - den Arbeitnehmer - zu privilegieren, ihm weitgehend die Wahl des Forums zu überlassen und die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen einzuschränken.
Abschnitt 6 definiert schließlich noch ausschließliche Zuständigkeiten, die jede andere Zuständigkeitsregelung verdrängen. Dies gilt für Fälle, wo die Sachnähe der Gerichte des Landes ausschlaggebend ist, in dem sich der Streitgegenstand befindet oder registriert ist, so z.B. für Streitigkeiten um Immobilien, um den Bestand einer Gesellschaft und um Register- und Patentfragen.
Kapitel 3 der EuGVO regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile. Die Möglichkeit, ein Gerichtsurteil im Ausland anerkennen und vollstrecken zu lassen, ist die absolute Mindestvoraussetzung, um Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Transaktionen zu schaffen. Wenn der "freie Verkehr der Urteile" nicht gegeben ist, kann sich der Beklagte durch Wohnsitzwechsel jeder Vollstreckung entziehen. Da die europäischen Regelungen diesen bilateralen Abkommen vorgehen, sind sie nur noch in Fällen anwendbar, in denen die EuGVO nicht anwendbar ist, also z.B. für Konkursverfahren und Erbrechtsangelegenheiten. Als zentrale Vorschrift für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen bestimmt Art. 32, dass die in einem Mitgliedstaat des Abkommens ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Ausnahmen sind im wesentlichen der so genannte "ordre public-Vorbehalt", also der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des Staates des anerkennenden Gerichts sowie der Widerspruch gegen eine früher ergangene Entscheidung oder die fehlende Möglichkeit der unterlegenen Partei, sich im vorangegangenen Verfahren gegen die Klage zu verteidigen. Damit entfällt das ansonsten in allen Rechtsordnungen übliche Anerkennungsverfahren, in dem das Gericht die Entscheidung inhaltlich noch einmal überprüft. Art. 36 bestimmt ausdrücklich, dass die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf.
Die Vollstreckung ausländischer Urteile ist im 3. Abschnitt geregelt. Gemäß Art. 38 sind die Entscheidungen eines Gerichts aus einem anderen Mitgliedstaat zu vollstrecken. Sie müssen lediglich von einem Gericht des vollstreckenden Staates für vollstreckbar erklärt werden. Gegen die Vollstreckbarerklärung ist ein Rechtsbehelf möglich (Art. 43). Nach erfolgreicher Vollstreckbarerklärung kann das ausländische Urteil also genau wie ein inländischer Titel durch die Behörden des Vollstreckungsstaates vollstreckt werden.
Kapitel IV enthält schließlich ergänzende Vorschriften über die Vollstreckung von öffentlichen Urkunden und Prozessvergleichen.
Die einleitend bereits erwähnte EheGVO ergänzt seit 2000 die EuGVO in Bezug auf Ehe- und Kindschaftssachen. Die Verordnung erfasst alle zivilgerichtlichen Verfahren, die die Ehescheidung, die Ehetrennung oder Ungültigerklärung der Ehe sowie die elterliche Verantwortung für gemeinsame Kinder zum Gegenstand haben. Sie ist ebenfalls in Form einer EG-Verordnung ergangen und trifft, soweit der Regelungsgegenstand dies erlaubt, die gleichen Regelungen wie die EuGVO. Aus diesem Grunde gelten für die EheGVO auch die Auslegungen und Definitionen, die der EuGH für die parallelen Rechtsbegriffe der EuGVO vorgenommen hat.
Diese erste Regelung der internationalen Zuständigkeit und Vollstreckung von Ehe- und Kindschaftssachen wurde mehr als 30 Jahre später verwirklicht als das EuGVÜ. Der Grund hierfür ist, dass es bei der Schaffung des EuGVÜ im Bereich des Familienrecht so starke Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen gab, dass man eine allgemeine Anerkennungsfähigkeit von Urteilen in diesem Bereich zunächst generell ausschloss. Erst mit der fortschreitenden Rechtsharmonisierung in der EU ist dieser Bereich inzwischen soweit angeglichen worden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennungs- und Vollstreckungsordnung vorlagen.
Bremen, September 2002