Gesetz der Republik Kasachstan
über die administrativen Verfahren

Das vorliegende Gesetz verfolgt die Festlegung administrativer Verfahren, die zu einer Vervollkommnung der Organisation von Verwaltungstätigkeit, der Gewährleistung eines störungsfreien Funktionierens der staatlichen Organe, der operativen Annahme von Verwaltungsbeschlüssen, der Einhaltung der Rechte und Freiheiten der Bürger, dem Schutz von Staatsinteressen, der Nichtzulassung von Missbrauch von Amtsbefugnissen für nichtdienstliche Angelegenheiten durch Staatsdiener beitragen.

Kapitel 1.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Allgemeine Begriffe, die im vorliegenden Gesetz verwendet werden

1. Unter administrativen Verfahren werden verstanden:
1) Die Ordnung der Fassung und Umsetzung von Beschlüssen bei der Verwirklichung staatlicher Funktionen und Amtsbefugnisse und deren Gestaltung durch die staatlichen Organe und Amtspersonen;
2) Das Verfahren der Arbeitsorganisation des Staatsapparats;
3) Die Verfahren des Umgangs mit Petitionen von Bürgern zur Realisierung ihrer Rechte sowie die Verfahren des administrativen Rechtsschutzes und des Schutzes der gesetzlichen Interessen der Bürger;
4) Die wesentlichen Grundlagen der Verfahren zur Beschlussfassung auf dem Gebiet der Ökonomie.
2. Unter Staatsorganen werden staatliche Einrichtungen verstanden, die durch die Verfassung, Gesetze und andere normative Rechtsakte befugt sind im Namen des Staates der folgenden Funktionen wahrzunehmen:
1) die Herausgabe von Akten, die die allgemeinverbindlichen Regeln des Umgangs bestimmen;
2) die Verwaltung und Regulierung der sozial bedeutenden gesellschaftlichen Beziehungen;
3) die Kontrolle der Einhaltung der vom Staat festgelegten allgemeinverbindlichen Regeln des Umgangs.
3. Unter Amtspersonen werden im vorliegenden Gesetz Personen verstanden, die dauerhaft, zeitlich begrenzt oder gemäß einer speziellen Vollmacht staatliche Funktionen bekleiden (Funktionen eines Vertreters der Macht) oder die organisatorisch-leitende oder administrativ-wirtschaftliche Funktionen bei den staatlichen Organen ausüben. Kraft der Forderungen der Verfassung, der Gesetze und anderer normativer Rechtsakte können die Amtspersonen ihnen übertragene Funktionen ausführen:
1) im Namen einer konkreten Amtsperson des Staates in der Form der persönlichen Verantwortung;
2) im Namen eines konkreten staatlichen Organs und dessen strukturellen Unterabteilungen in der Form der persönlichen Verantwortung oder im kollegialer Form in Abhängigkeit von der von Gesetzgebung vorgesehenen Ordnung der Beschlussfassung im konkreten staatlichen Organ.

Artikel 2: Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes

1. Die vom vorliegenden Gesetz vorgesehenen administrativen Verfahren in dem Teil, der nicht durch gesetzgebende Akte reguliert ist, werden angewandt in der Tätigkeit:
1) des Präsidenten der Republik Kasachstan, der staatlichen Organe und der Amtspersonen, die die Tätigkeit des Staatsoberhaupts, der Staatsorgane, die dem Präsidenten direkt unterstellt und rechenschaftspflichtig sind, gewährleisten;
2) der Apparate der Kammern des Parlaments, der Zentralen Wahlkommission der Republik Kasachstan;
3) der Apparate des Verfassungsrates, des obersten Gerichtshofs und anderer Gerichte der Republik Kasachstan;
4) der Regierung, der Kanzlei des Premierministers, der zentralen exekutiven Organe der Republik Kasachstan;
5) der Apparate der lokalen Vertretungsorgane der Republik Kasachstan;
6) Der lokalen Exekutivorgane der Republik Kasachstan.
2. Die Geltung der durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Verfahren erstreckt sich nicht auf:
1) die Untersuchung von Petitionen von Bürgern und anderen Angelegenheiten, deren Untersuchungsordnung durch die Gesetzgebung über die administrativen Rechtsverletzungen, die Strafprozessordnung und Zivilprozessordnung festgelegt ist;
2) die Vorbereitung normativer Rechtsakte, das Verfahren zur Vorbereitung derer durch andere Gesetzgebungsakte vorgesehen ist;
3) strategische, Budget- und indikative Planungsarten, deren Ausführung durch spezielle Gesetzgebungsakte festgelegt werden.

Artikel 3. Prinzipien für die Festlegung administrativer Verfahren

Die durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen asministrativen Verfahren basieren auf den Prinzipien:
1) der Rechtmäßigkeit;
2) der Unterordnung der untergeordneten staatlichen Organe und Amtspersonen gegenüber den übergeordneten;
3) der Gleichheit aller vor dem Gesetz und dem Gericht;
4) der Priorität der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Unzulässigkeit von Bürokratie und Verschleppung von Angelegenheiten bei der Untersuchung von Petitionen der Bürger und Organisationen;
5) der Verbindlichkeit der durch die administrativen Verfahren vorgesehenen Handlungen und Akte für alle Bürger, Organisationen und Amtspersonen;
6) der gegenseitigen Verantwortlichkeit und Balance der Interessen des Individuums, der Gesellschaft und des Staates;
7) der Berücksichtigung der öffentlichen Meinung und Transparenz bei strikter Einhaltung der Gesetzgebung über Staatsgeheimnisse und andere durch das Gesetz zu schützende Geheimnisse;
8) der Aufrechterhaltung der Autorität der Staatsmacht und der Nichtzulassung von Handlungen, die geeignet sind, die Republik Kasachstan zu diskreditieren und den Interessen des Staatsdienstes widersprechen, darunter die Bekämpfung von Korruption, die strikte Einhaltung der durch die Gesetzgebung festgelegten Verbote und Einschränkungen für Staatsdiener;
9) der Einheitlichkeit der Forderungen der administrativen Verfahren für die Staatsorgane aller Ebenen;
10) der genauen Abgrenzung der Kompetenzen und des koordinierten Funktionierens aller Staatsorgane und Amtspersonen des Staates;
11) der Sparsamkeit und Effizienz.

Kapitel 2.
Die Ordnung der Beschlussfassung bei der Wahrnehmung der staatlichen Funktionen und Amtsvollmachten durch die staatlichen Organe und Amtspersonen und deren formale Ausgestaltung

Artikel 4. Die Beschlussfassung bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen durch die staatlichen Organe

1. Staatliche Organe und Amtspersonen fassen bei der Wahrnehmung von staatlichen Funktionen und Amtsvollmachten Beschlüsse durch die Herausgabe von Rechtsakten.
2. Ein Rechtsakt der staatlichen Organe gehört zu den Akten der individuellen Anwendung, ist ein offizielles Schriftdokument in festgelegter Form und:
1) für die einmalige oder andersartig begrenzte Anwendung bestimmt;
2) (oder) erstreckt sich auf eine bestimmte Person oder einen andersartig festgelegten Kreis von Personen im Rahmen einer gesetzlich reglementierten Situation;
3) (oder) bestimmt, verändert, beendet oder unterbricht die Rechte und Pflichten einer Person oder eines andersartig festgelegten Kreises von Personen.
3. Rechtsakte individueller Anwendung gehören nicht zur Gesetzgebung der Republik Kasachstan und gehören nicht zu den normativen Rechtsakten.
4. Die Verfahren der Verabschiedung von Rechtsakten individueller Anwendung, die Organisation ihrer formalen Ausgestaltung, Umsetzung und Kontrolle der Umsetzung werden durch das vorliegende Gesetz und andere normative Rechtsakte festgelegt.

Artikel 5. Anforderung an die Rechtsakte und deren formale Ausgestaltung

1. Ein Rechtsakt der staatlichen Organe muss folgenden Anforderungen entsprechen:
1) Ein Rechtsakt darf nicht der Verfassung der Republik Kasachstan, der Gesetzgebung und Rechtsakten übergeordneter staatlicher Organe widersprechen;
2) Die Struktur eines Rechtsaktes muss eine vollständige Offenlegung des Regulierungsgegenstandes sichern, und der Inhalt muss ein eindeutiges Verständnis und eine eindeutige Anwendung der vorzubereitenden Rechtsakte sichern;
3) In einem Rechtsakt muss der Inhalt der vorgesehenen Maßnahmen vollständig dargelegt sein, und der Kreis der Personen, auf die sich die Gültigkeit des Rechtsaktes erstreckt und (oder) die die Verantwortung für ihre Realisierung im festgelegten Zeitraum tragen;
4) Rechtsakte, die eine Umsetzung von untergeordneten Verwaltungsebenen fordern, müssen konkrete Aufträge an die entsprechenden staatlichen Organe und (oder) Amtspersonen zu ihren Umsetzung beinhalten.
2. Rechtsakte von staatlichen Organen, die den Forderungen der Verfassung der Republik Kasachstan und der Gesetzgebung der Republik Kasachstan widersprechen, sind vom Zeitpunkt ihrer Annahme an unwirksam und dürfen auf dem Gebiet der Republik Kasachstan nicht angewendet werden.
3. Bei Widersprüchlichkeiten von Rechtsakten, die durch staatliche Organe unterschiedlicher Ebenen verabschiedet worden sind, wird der Rechtsakt des übergeordneten staatlichen Organs angewendet.
4. Bei Widersprüchlichkeiten von Rechtsakten, die durch staatliche Organe der gleichen Ebenen verabschiedet worden sind, wird der Rechtsakt desjenigen Organs angewendet, in dessen Kompetenzrahmen diese Beschlussfassung fällt. Auf Antrag einer interessierten Person wird der Beschluss über die Priorität eines Rechtsaktes gegenüber einem anderen von einem übergeordneten staatlichen Organ oder von einem Gericht verabschiedet.
5. Ein Rechtsakt der staatlichen Organe muss, neben den Forderungen, die in Punkt 1 dieses Artikels vorgesehen sind, ebenso folgende Angaben enthalten:
1) Bezeichnung des Rechtsaktes;
2) Titel, der den Untersuchungsgegenstand des vorliegenden Aktes bezeichnet;
3) Ort und Datum der Annahme des Aktes;
4) Unterschrift (Unterschriften) der Person (Personen), die bevollmächtigt ist (sind), den entsprechenden Akt zu unterzeichnen;
5) Stempel der Behörde.

Artikel 6. Organisation und Kontrolle der Umsetzung des Rechtsaktes

1. Die Organisation der Umsetzung des Rechtsaktes besteht in der Ausarbeitung und Annahme der organisatorischen Maßnahmen zur fristgerechten und vollständigen Umsetzung des verabschiedeten Beschlusses durch die bevollmächtigten staatlichen Organe (Amtspersonen).
2. Im Falle der Notwendigkeit, um die Umsetzung des Rechtsaktes zu sichern, erarbeitet und bestätigt das bevollmächtigte staatliche Organ (die Amtsperson) einen Plan über die organisatorischen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung, der an die unmittelbar Ausführenden weitergeleitet wird.
3. Falls in einem Rechtsakt keine konkreten Fristen für die Umsetzung und keine unmittelbar Ausführenden festgelegt sind, so werden sie vom ausführenden staatlichen Organ oder von einem übergeordneten Organ festgelegt und unverzüglich zur Einsicht an die unmittelbar Ausführenden weitergeleitet.
4. Zur fristgerechten und vollständigen Umsetzung der verabschiedeten Beschlüsse muss das staatliche Organ oder die Amtsperson eine Kontrolle der Umsetzungen ausüben.
5. Die Kontrolle unterteilt sich in:
1) die Kontrolle der Umsetzung der Rechtsakte (Maßnahmen, deren Erfüllung durch Rechtsakte vorgesehen sind). In diesem Falle unterliegen alle Rechtsakte einer Kontrolle, in denen Maßnahmen enthalten sind, die der Umsetzung unterliegen;
2) die Kontrolle der Umsetzung von Aufträgen von den leitenden Amtspersonen der staatlichen Organe, die aus anderen Dokumenten mit Dienstcharakter hervorgehen;
3) interne (im Rahmen des entsprechenden stattlichen Organs) und externe (der Tätigkeit anderer staatlicher Organe). Dabei wird die externe Kontrolle durch übergeordnete staatliche Organe und Amtspersonen oder speziell von den staatlichen Organen für eine solche Kontrolle Bevollmächtigte ausgeführt.
6. Die Kontrolle wird vollzogen durch:
1) Anforderung aller notwendigen Informationen;
2) Anhörung und Auswertung der Rechenschaftsberichte und Darlegungen zur Umsetzung;
3) Revision und andere Formen der dokumentarischen Überprüfung;
4) Überprüfungen vor Ort;
5) Andere der Gesetzgebung nicht widersprechende Methoden.
7. Die Kontrolle wird nach folgenden Parametern vollzogen:
1) Übereinstimmung der Tätigkeit der staatlichen Organe und Amtspersonen mit den ihnen übertragenen Aufgaben;
2) Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Ausführung;
3) Einhaltung der Forderungen der Gestzgebung bei der Umsetzung.
8. Unzulässig ist eine parallele Durchführung von Überprüfungen zu identischen Fragen durch verschiedene Instanzen sowie wiederholte Kontrollen, die in der Gesetzgebung der Republik Kasachstan nicht vorgesehen sind.

Artikel 7. Die Ordnung zur Ausführung der Kontrolle der Umsetzung des Rechtsaktes

1. Das staatliche Organ und (oder) die Amtsperson, die zur Ausführung der Kontrolle zur Umsetzung eines in Kraft getretenen Rechtsaktes bevollmächtigt wurde (wurden), erarbeiten bei Notwendigkeit Maßnahmen zur Kontrolle.
2. Dabei analysiert (analysieren) das staatliche Organ und (oder) die Amtsperson die eingehenden Informationen zu deren Umsetzung zur Bestimmung:
1) der Stufe und Qualität der Umsetzung des Rechtsaktes;
2) des Vorhandenseins von Abweichungen bei der Umsetzung des Rechtsaktes, der Ermittlung der Ursachen und möglicher Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichungen;
3) der Möglichkeiten zur Absetzung der Kontrolle oder Verlängerung der Frist zur Umsetzung;
4) der Verantwortlichkeit konkreter Amtspersonen für die Nichtumsetzung eines Rechtsaktes.
Die aus den Ergebnissen der Informationsanalyse erarbeiteten Vorschläge werden zur Beschlussfassung der Leitung des staatlichen Organs vorgelegt, das bevollmächtigt ist, die Kontrolle zur Umsetzung des Rechtsaktes auszuführen. Über den gefassten Beschluss werden die Ausführenden informiert.
3. Die Absetzung der Kontrolle und die Verlängerung der Fristen zur Umsetzung der Maßnahmen, die in einem Rechtsakt vorgesehen sind, werden vom bevollmächtigten staatlichen Organ und (oder) von der Amtsperson ausgeführt.
4. Der Kontrolldienst des übergeordneten staatlichen Organs oder das ausführende Organ sendet rechtzeitig vor Ablauf der in einem Rechtsakt festgelegten Frist zur Umsetzung den Ausführenden eine entsprechende Erinnerung in schriflicher Form.

Artikel 8. Inkrafttreten und Ende der Wirksamkeit von Rechtsakten der staatlichen Organe

1. Ein Rechtsakt eines staatlichen Organs tritt ab dem Zeitpunkt der Verabschiedung in Kraft, falls in ihm nicht ein späterer Teitpunkt festgelegt ist.
2. Ein Rechtsakt verliert seine Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der Umsetzung seiner Forderungen oder der in ihm enthaltenen Aufträge durch die Personen, an die der gegebene Rechtsakt gerichtet ist.
3. Bis zum Ende der Gültigkeit kann ein Rechtsakt durch das staatliche Organ, das den gegebenen Rechtsakt verabschiedet hat, durch ein ihm übergeordnetes staatliches Organ oder durch ein Gericht ausgesetzt, abgeändert oder aufgehoben werden.
4. Das Einreichen eines Aufhebungs-, Abänderungs- oder Aussetzungsantrags durch interessierte Personen bei einem übergeordneten Organ in Bezug auf die Gültigkeit des Rechtsaktes setzt die Gültigkeit des Rechtsaktes bis zur Annahme eines Beschlusses aus.

Kapitel 3.
Verfahren der Arbeitsorganisation der staatlichen Organe

Artikel 9. Planung der Arbeit der staatlichen Organe

1. Die staatlichen Organe führen ihre Tätigkeit in Entsprechung zu den Arbeitsplänen aus, die für ein Quartal, ein Jahr und für eine langfristige Perspektive zu erstellen sind.
2. Die Arbeitspläne eines staatlichen Organs:
1) werden rechtzeitig auf der Grundlage der Vorschläge der strukturellen Einheiten des Organs erstellt und vom Leiter des Organs bestätigt;
2) können in Umsetzung normativer Rechtsakte und unter Berücksichtigung der Arbeitspläne der übergeordneten Organe erstellt werden.
3. Auf der Grundlage des Arbeitsplanes des staatlichen Organs erstellen die strukturellen Einheiten dieses Organs ihre Pläne.
4. Die Liste der Fragen, die in Entsprechung zum Arbeitsplan der übergeordneten staatlichen Organe zu behandeln sind, werden an die untergeordneten staatlichen Organe und Organisationen, in deren Kompetenzrahmen die Untersuchung von Fragen liegt, die im Arbeitsplan des übergeordneten Organs enthalten sind, gesendet.

Artikel 10. Die Einzelleitertätigkeit

1. Die Einzelleitertätigkeit ist eine Tätigkeit, die von Amtspersonen der staatlichen Organe ausgeführt wird. Sie besteht in der persönlichen Unterzeichnung von Rechtsakten durch bevollmächtigte Amtspersonen, die Erteilung von Anweisungen und Aufträgen an untergeordnete Mitarbeiter, die individuelle Anordnen von anderen organisatorischen Maßnahmen zur Wahrnehmung der staatlichen Funktionen.
2. Der Leiter eines staatlichen Organs (mit Ausnahme der kollegialen staatlichen Organe) nimmt die Leitung des ihm anvertrauten Organs durch die persönliche Anordnungstätigkeiten wahr und trägt die persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der verabschiedeten Beschlüsse.
3. Bei der Wahrnehmung der Einzelleitertätigkeit führen die untergeordneten Amtspersonen ihre Tätigkeit in strikter Entsprechung zu den Entscheidungen der übergeordneten Amtsperson aus. Falls die staatlichen Funktionen ausschließlich durch Einzelleitertätigkeit wahrgenommen werden, so ist es in diesem Falle die Aufgabe der untergeordneten Amtspersonen, diese Tätigkeit der bevollmächtigten Person zu sichern.

Artikel 11. Die Tätigkeit der kollegialen staatlichen Organe

1. Kollegiale staatliche Organe sind staatliche Organe, deren Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder dieser Organe verabschiedet werden. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von dem kollegialen staatlichen Organe gefassten Beschlüsse wird auf alle Mitglieder des kollegialen Organs übertragen, die an der Absimmung teilgenommen haben, mit Ausnahme derer, die bei der Annahme des Beschlusses dagegen gestimmt haben.
2. Die wesentliche Art der Tätigkeit der kollegialen Organe sind deren Sitzungen, auf denen die Beschlüsse dieser Organe verabschiedet werden.
3. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der kollegialen Organe durch die bevollmächtigten Organe (ihre strukturellen Einheiten) und die Amtspersonen werden folgende Fragen gelöst:
1) Die Planung der Sitzungen - es wird ein Plan der Durchführung solcher Sitzungen erarbeitet und bestätigt. Dieser Plan wird, nach entsprechender Vereinbarung, für einen Zeitraum von einem Quartal und einem Jahr erarbeitet und vom Leiter des kollegialen Organs oder vom Leiter des Organs bestätigt, der die Tätigkeit des kollegialen Organs sichert. Der bestätigte Plan wird an interessierte Organe und Amtspersonen zur Kenntnis gegeben;
2) Die Vorbereitung der Fragen, die auf den Sitzungen des kollegialen staatlichen Organs behandelt werden sollen und andere organisatorische Maßnahmen zur Durchführung der Sitzung werden von den entsprechenden strukturellen Einheiten oder das Organ ausgeführt, das die Tätigkeit des kollegialen Organs sichert.
4. Die Ordnung der Durchführuung der Sitzungen wird durch die Reglementarien der kollegialen staatlichen Organe bestimmt.
5. Die Sitzung des kollegialen Organs wird protokolliert.
6. Die Gestaltung der Beschlüsse, die auf der Sitzung verabschiedet werden, erfolgt in Entsprechung zu den in den Reglementarien verankerten Festlegungen und wird den Ausführenden zur Kenntnis gegeben. Falls notwendig wird ein Plan von Maßnahmen zur Realisierung der angenommenen Beschlüsse erarbeitet und bestätigt und die Kontrolle von deren Umsetzung festgelegt.

Artikel 12. Behandlung und Lauf von dienstlichen Dokumenten bei den staatlichen Organen

1. Dienstdokumente, die an ein staatliches Organ oder direkt an die Leitung dieses Organs adressiert sind, werden nach ihrem Eintreffen und Registrierung durch die Sachbearbeitung an die Leitung übergeben, die sie untersucht und entsprechende Aufträge (Resolutionen) zu ihnen vorbereitet.
2. Bei der Annahme einer Frage zur Untersuchung muss die Amtsperson des staatlichen Organs sich überzeugen, dass die Entscheidung dieser Frage im Kompetenzrahmen dieses Organs oder der Amtsperson liegt.
3. Im Falle, dass diese Frage über die Grenzen des festgelegten Kompetenzrahmens hinaus geht, wird von der bevollmächtigten Amtsperson der Beschluss gefasst, die Petition einem zuständigen staatlichen Organ oder einer zuständigen Amtsperson zu übergeben. Der Antragsteller ist verpflichtend binnen dreier Tage zu unterrichten.
4. Dokumente im Namen eines staatlichen Organs sind durch dessen Leiter, seinen Stellvertreter (in Entsprechung zu der in diesem Organ festgelegten Einteilung der Dienstpflichten) oder eine andere bevollmächtigte Amtsperson dieses Organs zu unterzeichnen.
5. Bei Verschickung eines Dokuments, das an das staatliche Organ zurück gesendet werden muss, wird auf diesem ein Vermerk über die Notwendigkeit der Zurücksendung zu diesem staatlichen Organ gemacht.
6. Die Dauer der Untersuchung von Dokumenten in den staatlichen Organen soll einen Monat nicht überschreiten, falls nichts anderes durch die Gesetzgebung festgelegt ist.

Artikel 13. Forderungen, die an den Informationsaustausch gestellt werden

1. Zum Informationsaustausch gehört die Übermittlung und der Erhalt von Informationen gemäß der durch die Gesetzgebung festgelegten Ordnung durch die Amtspersonen der staatlichen Organe bei der Wahrnehmung ihrer Dienstvollmachten.
2. Verfahren, die den Informationsaustausch reglementieren, müssen dienen:
1) dem störungsfreien Funktionieren des einheitlichen Informationslandschaft Kasachstans, ihre Eingliederung ins Weltsystem für Kommunikation und Informatik;
2) der Festigung des nationalen Systems für Datenschutz, darunter für die staatlichen Informationsquellen. Die Annahme von Beschlüssen durch staatliche Organe und Amtspersonen der Republik Kasachstan muss auf objektiven und aktuellen Informationen basieren.
3. Der Informationsaustausch zwischen den staatlichen Organen und ihren Untereinheiten beruht auf der Grundlage des minimal notwendigen Umfangs des wechselseitigen Informationsflusses und der Vermeidung von Überschneidungen der bereitgestellten Verwaltungsinformationen.
4. Die Informationsprozesse dürfen keine Verletzung von Dienst- oder anderen Geheimnissen zulassen, die mit Staatsinteressen verbunden sind. Den Staatsdienern werden die dienstlichen Informationen nur zur Erfüllung der ihnen übertragenen Dienstverpflichtungen bereitgestellt. Diese Informationen dürfen nicht für dienstfremde Zwecke genutzt werden.

Artikel 14. Kontrolle der Erfüllung von Dienstanweisungen

1. Die Kontrolle der Erfüllung von Aufträgen des Leiters eines staatlichen Organs oder einer anderen übergeordneten Amtsperson, die nicht mit den Akten, die von dieser Amtsperson herausgegeben wurden, zusammen hängen, werden an die entsprechenden Untereinheiten dieses staatlichen Organs delegiert.
2. Die Kontrolle der Einhaltung der Fristen für die Erfüllung der Aufträge laut Dienstanweisungen wird von der Sachbearbeitung des staatlichen Organs durchgeführt.
3. Die Erfüllung von Aufträgen, die mehreren Ausführenden übertragen wurden, wird von derjenigen Amtsperson koordiniert, die im Auftrag an erster Stelle genannt wird.
4. Die Sachbearbeitung sendet rechtzeitig, vor Ablauf der Frist für die Umsetzung des Kontrollauftrags, eine Erinnerung darüber an die entsprechende Untereinheit.
5. Im Falle einer Notwendigkeit einer Verlängerung der Frist für die Umsetzung eines Auftrags, wendet sich die Amtsperson in schriftlicher Form an die Amtsperson, die den Auftrag erteilt hat, um einen Aufschub der Umsetzung des Auftrags zu erwirken. Die zusätzliche Frist der Umsetzung des Auftrags wird vom Leiter festgelegt, der den Auftrag erteilt hat.
6. Erfüllte Dienstanweisungen werden von der Amtsperson, die den Auftrag erteilt hat, oder von einer anderen bevollmächtigten Amtsperson der Kontrolle enthoben.

Kapitel 4.
Verfahren zum Schutz der Rechte und gesetzlichen Interessen der Bürger

Artikel 15. Forderungen, die an die Verfahren zur Wahrnehmung der Bürgerrechte gestellt werden

1. Verfahren zur Wahrnehmung der Bürgerrechte müssen vorsehen:
1) eine Ordnung zur Wahrnehmung, bei der die Bürger verpflichtet sind, den staatlichen Organen und Amtspersonen eine minimale Anzahl von Dokumenten, die die bedeutsamen juristischen Fakten enthalten, zu Verfügung zu stellen;
2) eine minimale Frist für die Wahrnehmung der Rechte und Sicherung der gesetzlichen Interessen der Bürger;
3) eine minimale Anzahl von Instanzen, mit denen die Beschlussvorlage zur Wahrnehmung der Bürgerrechte abgestimmt werden muss;
4) eine rechtzeitige Benachrichtigung der Bürger über Ort und Zeit der Behandlung der Sache durch die entsprechende Person oder das entsprechende Organ;
5) die Möglichkeit der Einsicht der Materialien zur Sache, die mit der Behandlung seiner Petition zusammen hängen, die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme des Bürgers an der Verhandlung über seine Petition;
6) die Leitung der Sache zur Petition des Bürgers durch ein und dieselbe Amtsperson, die eine grundlose Übergabe der Materialien zur Sache, die mit der Petition des Bürgers zusammen hängen, an eine andere Amtsperson nicht zulässt;
7) die Vermeidung von Fällen, in denen die Verhandlung einer Bürgerpetition einer Person übertragen wird, bei der ein begründeter Verdacht besteht, dass sie nicht an einer objektiven Lösung der Frage interessiert ist.
2. Die Verfahren zur Wahrnehmung der Bürgerrechte dürfen nicht zulassen:
1) Die Umkehrung einer Beschwerde zum Schaden derjenigen Person, die Beschwerde eingelegt hat oder in deren Interesse Beschwerde eingelegt wurde;
2) eine Weiterleitung der Petitionen an Amtspersonen, deren Handlungen in der Petition Anlass der Beschwerde sind;
3) eine Möglichkeit der Verletzung von Datenschutz in Bezug auf das persönliche Leben, persönlicher und familiärer Geheimnisse ohne Einverständnis des Bürgers;
4) die Erhebung von persönlichen Daten des Bürgers, die nicht mit dem Antrag zusammen hängen.

Artikel 16. Bürgerpetitionen

1. Die Ordnung der Einreichung von Petitionen von Bürgern, ihre Registrierung, die Fristen der Behandlung durch das staatliche Organ werden durch die Gesetzgebung der Republik Kasachstan bestimmt.
2. Im Verlauf der Verhandlung der Sache:
1) bestimmt und untersucht das staatliche Organ oder die Amtsperson die faktischen Umstände, die mit der Petition zusammen hängen, ermittelt die Rechtsnormen, die bei der Beschlussfassung zur Petition angewendet werden müssen, und - falls notwendig - fordert es (sie) an und bekommt nach der festgelegten Ordnung die zur Annahme eines Beschlusses notwendigen Dokumente und Materialien;
2) Der Bürger hat das Recht, die Beweise der Amtsperson persönlich darzulegen, die in Bezug auf seine Petition behandelt werden, sowie zusätzliche Materialien zur Bekräftigung der Begründetheit seiner Petition bereit zu stellen.
3. Die Kontrolle über den Verlauf der Verhandlung über die Bürgerpetitionen, die an Untereinheiten des staatlichen Organs delegiert worden sind, werden von den Leitern dieser Untereinheiten durchgeführt.
4. Über die Ergebnisse der Verhandlung der Petition wird den Antragstellern vom staatlichen Organ oder von der Amtsperson eine motivierte Antwort in schriftlicher Form gegeben.
5. Die Petitionen der Bürger gelten als entschieden, wenn die in ihnen enthaltenen Fragen untersucht sind, die daraus hervorgehenden notwendigen Maßnahmen getroffen und den Antragstellern gemäß der in der Gesetzgebung festgelegten Ordnung Antworten gegeben worden sind.
6. Wenn die Lösung der Fragen auf einen längerfristigen Zeitraum verschoben wird, so wird die Petition einer zusätzlichen Kontrolle unterzogen bis zu ihrer endgültigen Umsetzung.
7. Der Antragsteller hat das Recht, eine zweite Petition zu einer bereits durch ein staatliches Organ (einer Amtsperson eines staatlichen Organs) behandelten Frage gemäß der in der Gesetzgebung festgelegten Ordnung einzureichen, wenn neue Beweise oder neue Umstände vorliegen. Eine zweite Petition, in der keine neuen Beweise oder neuen Umstände angeführt werden, unterliegt keiner Untersuchung, wenn für sie erschöpfende Materialien zur Untersuchung vorhanden sind und den Antragstellern gemäß der festgelegten Ordnung Antworten gegeben wurden.
8. Einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Bürgerpetitionen und die Absetzung dieser Sachen von der Kontrolle dürfen der Leiter eines staatlichen Organs oder sein Stellvertreter treffen.
9. Als Grundlage für die Absetzung von der Kontrolle einer eingegangenen Petition gilt ein Dokument in festgelegter Form (Dienstnotiz, Bescheinigung) über die Ergebnisse seiner Behandlung mit Anlage der Untersuchungsmaterialien oder eine erschöpfende Antwort des staatlichen Organs.

Artikel 17. Berufung gegen die Ergebnisse der Verhandlung eines Bürgerpetition

1. Gegen einen Beschluss, der in Bezug auf eine Petition verabschiedet wurde, kann vom Antragsteller bei einem übergeordneten staatlichen Organ, (einer übergeordneten Amtsperson) oder bei einem Gericht Berufung eingelegt werden.
2. Klagen gegen Handlungen (oder Tatenlosigkeit) von Amtspersonen sowie gegen Beschlüsse der staatlichen Organe wird bei einer übergeordneten Amtsperson oder einem übergeordneten Organ oder bei Gericht nicht später als nach Ablauf von drei Monaten, nachdem dem Bürger die Handlungen oder die Beschlussfassung durch eine entsprechende Amtsperson oder ein entsprechendes Organ bekannt geworden ist, eingereicht. Eine verstrichene Frist für eine Klage ist für das staatliche Organ oder die Amtsperson oder das Gericht keine Grundlage für eine Ablehnung der Annahme einer Klage. Die Gründe für das Verstreichen der Frist werden bei der Behandlung der Klage an sich geklärt und können als eine Begründung für die Ablehnung der Klage gelten.

Artikel 18. Anträge von Ausländern und Personen ohne Staatsbürgerschaft

Anträge von Ausländern und Personen ohne Staatsbürgerschaft werden gemäß der durch die Gesetzgebung festgelegten Ordnung behandelt, wenn nicht in internationalen Abkommen, die von der Republik Kasachstan ratifiziert worden sind, andere Regeln ihrer Behandlung vorgesehen sind.

Artikel 19. Persönliche Anhörung

1. Die obersten Leiter der staatlichen Organe und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, persönliche Anhörungen der Bürger nicht seltener als ein Mal monatlich durchzuführen, darunter der Mitarbeiter dieser Organe, in Entsprechung zum Terminplan für Anhörungen, der vom Leiter des entsprechenden staatlichen Organs bestätigt wird.
2. Die Anhörung von Bürgern wird gemäß der festgelegten und den Bürgern zugänglichen Daten und Uhrzeiten durchgeführt.
3. Falls ein Antrag oder eine Beschwerde nicht während der Sprechzeiten für Anhörungen durch die Amtsperson bearbeitet werden kann, so werden sie in schriftlicher Form dargelegt und bearbeitet wie eine schriftliche Petition.

Artikel 20. Sachbearbeitung zu Bürgerpetitionen

1. Die Sachbearbeitung zu Bürgerpetitionen erfolgt abgesondert von anderen Arten der Sachbearbeitung in der von der Gesetzgebung festgelegten Ordnung.
2. Die personelle Verantwortung für die Organisation der Bearbeitung von Bürgerpetitionen und den Zustand der Sachbearbeitung tragen die Leiter der Organe.

Kapitel 5.
Die wesentlichen Verfahren der Beschlussfassung im Bereich der Ökonomie

Artikel 21. Wesentlich Forderungen, die an die Verfahren der Beschlussfassung im Bereich der Ökonomie gestellt werden

1. Die Verfahren der Beschlussfassungen im Bereich der Ökonomie müssen:
1) öffentlich und zugänglich sein (in den durch die Gesetzgebung festgelegten Grenzen);
2) müssen auf Ausschreibungen bezüglich der Bürger und Organisationen beruhen, die an der Privatisierung des Staatseigentums beteiligt sind, die die Produktion von Arbeit und Dienstleistungen an den Staat ausführen wollen, Handel und Erhalt von Krediten anstreben;
3) auf den Prinzipien der juristischen Gleichheit von Wirtschaftssubjekten, unabhängig von der Eigentumsform und anderer Umstände, basieren.
2. Die Forderungen, die in Punkt 1 dieses Artikels festgelegt sind, erstrecken sich auf Verfahren der Beschlussfassung, die verbunden sind mit:
1) der Verteilung von Mitteln aus den Haushalten der Republik oder aus den lokalen Haushalten (darunter die Verteilung von staatlichen Aufträgen und staatlichen Ankäufen) und der Erteilung von Krediten;
2) der Erteilung von Erlaubnissen, Lizenzen und Patenten (mit Ausnahme von Steuerpatenten);
3) der Bereitstellung von gesetzlich festgelegten Vergünstigungen und Präferenzen an Wirtschaftssubjekte.
4) der Privatisierung von Staatseigentum;
5) der Verwaltung staatlicher Guthaben (Aktiva).

Artikel 22. Begrenzungen und Verbote im Bereich ökonomischer Beschlüsse

Die Verfahren der Beschlussfassung im Bereich der Ökonomie müssen Verbote und Begrenzungen vorsehen, die verhindern, dass:
1) Mittel des Staatsbudgets zweckentfremdet werden;
2) der Konkurrenzkampf auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt begrenzt oder verhindert wird;
3) Monopole auf dem Markt einzelner ökonomischer Subjekte entstehen, mit Ausnahme natürlicher Monopole und Staatsmonopole auf einzelne Arten der Tätigkeit in Fällen, die in gesetzgebenden Akten vorgesehen sind;
4) Hindernisse für die freie Kapitalbewegung, der Arbeitsressourcen und Waren in den Grenzen eines einheitlichen Marktes der Republik Kasachstan entstehen, mit Ausnahme von Fällen, die direkt in gesetzgebenden Akten vorgesehen sind;
5) der Anteil der kasachischen Warenerzeuger in der Ökonomie des Landes unbegründet sich verringert.

Kapitel 6.
Abschluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 23. Verantwortlichkeit

Die Amtspersonen der staatlichen Organe tragen die Verantwortung für Verletzungen der Forderungen dieses Gesetzes in Entsprechung zu den Gesetzesakten der Republik Kasachstan.

Artikel 24. Verhältnis dieses Gesetzes zu anderen normativen Rechtsakten

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind grundlegend für die Ausarbeitung und Annahme normativer Rechtsakte, die einzelne Arten administrativer Verfahren reglementieren.
2. Administrative Verfahren, die die Besonderheiten der Ordnung der Wahrnehmung der einzelnen staatlichen Funktionen bestimmen, können durch die Gesetzgebung über die Ordnung der Erfüllung einzelner staatlicher Funktionen in Entsprechung zu diesem Gesetz aufgestellt werden.

Artikel 25. Inkrafttreten dieses Gesetzes

Dieses Gesetz tritt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tage seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft. Während dieser Frist müssen die staatlichen Organe und Amtspersonen ihre einschlägigen normativen Rechtsakte anführen, die die administrativen Verfahren in Entsprechung zu diesem Gesetz reglementieren.

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