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verabschiedet am 18. Februar 2004
unterzeichnet am 16. März 2004
verkündet im Gesetzesblatt der Republik Armenien, Nr. 18 (317) 2004, 31. 03. 2004

Das Gesetz der Republik Armenien
Über das Verwaltungshandeln und das Verwaltungsverfahren

Abschnitt I. - Die Grundlagen des Verwaltungshandelns

Kapitel I. - Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II. - Grundprinzipien des Verwaltungshandelns

Kapitel III. - Zuständigkeit der Behörden und die Amtshilfe

Abschnitt II. - Verwaltungsverfahren

Kapitel IV. - Allgemeine Bestimmungen

Kapitel V. - Phase der Einleitung des Verwaltungsverfahrens

Kapitel VI. - Laufende Phase des Verwaltungsverfahrens

Abschnitt III. - Verwaltungsakt

Kapitel VII. - Verwaltungsakt, seine Arten und Formen

Kapitel VIII. - Erlass, Inkenntnissetzung und Inkrafttreten des Verwaltungsakts

Kapitel IX. - Nichtiger Verwaltungsakt. Gründe, Verfahren und Folgen der Erklärung des Verwaltungsakts für ungültig oder außer Kraft

Abschnitt IV. - Beschwerdeverfahren

Kapitel X. - Gründe und Verfahren der Erbringung einer Verwaltungsbeschwerde

Kapitel XI. - Prüfung und Entscheidung der Verwaltungsbeschwerde

Abschnitt V. - Zwangsvollstreckungsverfahren des Verwaltungsakts

Kapitel XII. - Zwangsvollstreckung des Verwaltungsakts

Kapitel XIII. - Vollstreckung von Geldforderungen

Abschnitt VI. - Verwaltungskosten

Kapitel XIV. - Arten der Verwaltungskosten

Abschnitt VII. - Haftung für den durch Verwaltungshandeln zugefügten Schaden

Kapitel XV. - Träger der Haftung, Gründe und Verfahren der Haftung. Schadensersatz

Kapitel XVI. - Spezielle Regeln der Haftung

Abschnitt VIII. - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel XVII. - Übergangsbestimmungen

Kapitel XVIII. - Schlussbestimmungen

Abschnitt I.
Die Grundlagen des Verwaltungshandelns

Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Regelungsgegenstand des Gesetzes

Dieses Gesetz legt die Grundlagen des Verwaltungshandelns fest, regelt diejenigen Verhältnisse zwischen Behörden der Republik Armenien und natürlichen und juristischen Personen (im Weiteren - Personen), welche den Erlass von Verwaltungsakten, Anfechtung der Verwaltungsakte, der Handlungen und Unterlassungen der Behörden, die Vollstreckung des Verwaltungsakts, die Verwaltungskosten sowie den Ersatz des durch das Verwaltungshandeln zugefügten Schadens betreffen.

Artikel 2. Geltungsbereich des Gesetzes

1. Die Vorschriften der Abschnitte I und VII dieses Gesetzes gelten für beliebige Tätigkeit der Behörden im Bereich des Öffentlichen Rechts.
2. Die Vorschriften der Abschnitte II-VI dieses Gesetzes gelten für beliebige Tätigkeit der Behörden, die mit dem Erlass von Verwaltungsakten endet; Abschnitte IV-VI dieses Gesetzes gelten auch für solche Handlungen und Unterlassungen der Behörden, die für die Personen faktische Folgen erwirken.
3. Die Vorschriften der Abschnitte II-VI dieses Gesetzes gelten nicht für die Verhältnisse, die Ordnungswidrigkeiten betreffen.
4. Dieses Gesetz gilt nicht für die Verhältnisse, die nach Normen des prozessualen Rechts geregelt werden.

Artikel 3. Grundbegriffe

Die in diesem Gesetz verwendeten Grundbegriffe haben die folgende Bedeutung:
1. Behörden sind die Behörden der republikanischen und der regionalen Verwaltung der vollziehenden Gewalt der Republik Armenien sowie die Behörden der örtlichen Selbstverwaltung:
a) die republikanischen Behörden der Exekutive der Republik Armenien sind die Ministerien der Republik Armenien sowie sonstige staatliche Behörden, die im ganzen Gebiet der Republik Armenien Verwaltungshandeln ausüben;
b) die Behörden der regionalen Verwaltung sind die Gouverneure (Marspets) und der Bürgermeister von Jerewan;
c) die Behörden der örtlichen Selbstverwaltung sind: der Rat der Gemeinde und der Gemeindevorsteher - die Stadtbezirkbürgermeister in Jerewan, die Bürgermeister in städtischen Gemeinden und Dorfleiter in Dorfgemeinden.
Falls außer den in diesem Absatz aufgezählten Behörden auch andere Behörden der staatlichen Verwaltung oder der örtlichen Selbstverwaltung in Übereinstimmung mit diesem Gesetz das Verwaltungshandeln ausüben, so gelten auch sie als Behörden.
2. Das Verwaltungshandeln ist die Tätigkeit der Behörden mit Außenwirkung, die mit dem Erlass von normativen Verwaltungs- oder normativen Akten endet, sowie die Handlung oder Unterlassung, die für die Personen faktische Folgen bewirken.

Kapitel II.
Grundprinzipien des Verwaltungshandelns

Artikel 4. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

1. Die Behörden sind verpflichtet, die Gesetze einzuhalten.
2. Die Befugnisse der Behörden werden durch Gesetz oder in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen - durch andere Rechtsakte festgelegt.

Artikel 5. Verbot des Überformalismus

Bei der Ausübung des Verwaltungshandelns ist es den Behörden verboten, nur zwecks Einhaltung formeller Anorderungen die Personen mit Pflichten zu belasten oder die Gewährung eines Rechts zu verweigern, wenn die ihnen auferlegten Pflichten inhaltlich erfüllt sind.

Artikel 6. Beschränkung der Ermessensbefugnisse der Behörden

1. Die Ermessensbefugnis ist die durch Gesetz der Behörde vorbehaltene Befugnis, von mehreren rechtsmäßigen Entscheidungen eine davon zu wählen.
2. Bei der Ausübung einer Ermessensbefugnis ist die Behörde verpflichtet, sich von der Notwendigkeit des Schutzes der in der Verfassung der Republik Armenien verankerten Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers, deren Gleichberechtigung, den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots im Verwaltungshandeln leiten zu lassen sowie die durch Gesetz vorbestimmten sonstigen Ziele zu verfolgen.

Artikel 7. Willkürverbot

1. Es ist den Behörden untersagt, die gleichen Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn kein Grund für deren Differenzierung vorliegt.
Die Behörden sind verpflichtet, wesentliche unterschiedliche Sachverhalte individuell zu behandeln.
2. Wenn die Behörde irgendeine Ermessensbefugnis in gleicher Weise ausgeübt hat, dann ist sie verpflichtet, in ähnlichen Fällen auch in der Zukunft ihre Ermessensbefugnis entsprechend auszuüben.
Die Behörde kann diese Selbstbindung nur aufgeben, wenn sie beabsichtigt, wegen eines überwiegenden Interesses in der Zukunft stets eine andere Ermessungsentscheidung zu treffen.

Artikel 8. Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns

Das Verwaltungshandeln muss dem von der Verfassung und den Gesetzen der Republik Armenien verfolgtem Zweck gerichtet sein; die zu diesem Zwecke ergriffenen Mittel müssen geeignet, notwendig und angemessen sein.

Artikel 9. Schluss vom Kleineren auf das Größere (wörtl.: Das Prinzip des Größeren)

1. Die Behörden dürfen nicht von Personen die Ausführung solcher Handlungen verlangen, die durch diese Personen im Rahmen anderer Handlungen bereits ausgeführt wurden oder durch ihren Inhalt in diesen Rahmen einbezogen wurden oder einbezogen werden können.
2. Wenn die von Personen den Behörden vorgelegten Dokumente (Daten, Informationen) den Inhalt anderer notwendiger Dokumente mit einschließen, dann können diese nicht mehr zusätzlich oder getrennt angefordert werden.
3. Wenn die von Behörden an Personen erteilten Genehmigungen inhaltlich andere Genehmigungen mit einschließen, so gelten diese auch als erteilt.

Artikel 10. Glaubwürdigkeitsvermutung

1. Die Daten, Auskünfte von Personen über den Sachverhalt, den die Behörde prüft, gelten als glaubwürdig in jedem Fall, solange die Behörde nicht das Gegenteil bewiesen hat.
Es ist verboten, von Personen Dokumente, die diese Daten, Auskünfte bestätigen oder zusätzliche Auskünfte anzufordern, mit Ausnahme der Fälle, die durch Gesetz festgelegt sind.
Wenn die Behörde begründete Zweifel an der Echtheit der von der Person vorgelegten Daten und Auskünften hat, ist sie verpflichtet, selbst und auf eigene Kosten Mittel zu ergreifen, um sich deren Echtheit zu vergewissern.
2. Die Personen haften für Vorlegung an die Behörden falscher Daten, Auskünfte.

Artikel 11. Wirtschaftlichkeit

Die Behörde ist verpflichtet, bei Ausübung ihrer Befugnisse so zu handeln, dass, ohne die Ausübung ihrer Befugnisse zu beeinträchtigen, in möglichst knappen Frist zwecks der Erreichung eines möglichst günstigen Ergebnisses die ihr zur Verwaltung gegebenen Sachmittel möglichst effektiv eingesetzt werden.

Artikel 12. Anwendung sonstiger Grundsätze

Die in diesem Kapitel festgelegten Grundprinzipien des Verwaltungshandelns sind nicht erschöpfend und können nicht die Anwendung sonstiger Grundsätze des Verwaltungshandelns hindern.

Kapitel III.
Zuständigkeit der Behörden und die Amtshilfe

Artikel 13. Örtliche Zuständigkeit

1. Für die Entscheidung der Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Vermögen liegt.
2. Für die Gewährung eines Rechts an eine juristische Person oder an einen Einzelunternehmer oder ihre Auferlegung mit einer Pflicht ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die juristische Person oder der Einzelunternehmer ihre (seine) Tätigkeit ausübt.
3. Für die die Entscheidung der Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk diese Person angemeldet ist oder in deren Bezirk sie ständig oder überwiegend wohnt.
Für die die Entscheidung der Angelegenheiten, die eine Ordnungswidrigkeit durch eine natürliche Person betrifft, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
4. Wenn die Entscheidung einer gleichzeitig in Zuständigkeit von zwei oder mehreren Behörden fällt, dann ist die Behörde zuständig, an die sich die Person gewandt hat oder auf deren Initiative diese Frage gelöst werden muss.
5. Für die Angelegenheiten, die bei unmittelbar drohender Gefahr oder bei Vorliegen des Schadens sofort entschieden werden müssen, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die durch diese Situation bedingte Notwendigkeit von Handlungen oder Entscheidungen entstanden ist, und wenn dies unmöglich ist, ist die Behörde zuständig, an deren Bezirk dieser Bezirk angrenzt, wenn das Gesetz nicht anderes vorsieht.
6. Falls andere Gesetze die örtliche Zuständigkeit anders bestimmt haben, so gelten diese Gesetze.

Artikel 14. Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Behörden wird durch Gesetze geregelt, die den Sachverhalt in den betreffenden Angelegenheiten betreffen.

Artikel 15. Die Pflicht der Amtshilfe

1. Die Behörden sind verpflichtet, einander bei der Ausübung ihrer Befugnisse gegenseitig Hilfe (im Weiteren: Amtshilfe) zu leisten.
Die Amtshilfe wird aufgrund eines Ersuchens der ersuchenden Behörde geleistet.
2. Die Hilfe zwischen den Behörden, die untereinander im Unterordnungsverhältnis stehen, ist keine Amtshilfe.

Artikel 16. Die Wahl der Behörde, bei der die Amtshilfe ersucht wird

Wenn die Amtshilfe durch mehr als eine Behörde geleistet werden kann, dann hat die ersuchende Behörde bei der Behörde um die Amtshilfe zu ersuchen (ersuchte Behörde), die nach ihrer Auffassung am wirkvollsten und in einer knappen Frist die notwendige Amtshilfe leisten wird.

Artikel 17. Die Gründe für die Nichtleistung der Amtshilfe

1. Die ersuchte Behörde darf keine Amtshilfe leisten, wenn a) für die ersuchte Behörde die Unrechtmäßigkeit der Maßnahmen, die für die Amtshilfe zu ergreifen sind, offenkundig ist;
b) die Ausführung der für die ersuchte Hilfeleistung notwendigen Handlungen nicht in die Zuständigkeit der ersuchten Behörde fällt;
c) wenn die für die ersuchte Amtshilfe notwendigen Dokumente (Daten, Auskünfte) ein durch Gesetz geschütztes Geheimnis darstellen und deren Zurverfügungstellung der ersuchenden Behörde, selbst wenn das Geheimnis ihrer Zurverfügungstellung gesichert ist, durch Gesetz verboten ist.
2. Die ersuchte Behörde darf die Amtshilfe nicht leisten, wenn a) eine andere Behörde als sie diese Hilfe mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
b) sie die Amtshilfe mit unverhältnismäßig großem Aufwand aufbringen muss;
c) Hilfeleistung die Ausübung eigener Befugnisse wesentlich beeinträchtigen kann.
3. Die ersuchte Behörde darf nicht die Amtshilfe aus in Abs. 1 und 2 dieses Artikels nicht vorgesehenen Gründen verweigern.
4. Wenn die ersuchte Behörde aus einem den in Abs. 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Gründen die Hilfeleistung verweigert, dann hat sie binnen drei Tagen die ersuchende Behörde darüber zu benachrichtigen; diese kann die Verweigerung bei der übergeordneten Behörde der ersuchten Behörde anfechten.
Die übergeordnete Behörde trifft in einer knappen Frist eine endgültige Entscheidung über den Streit bezüglich der Verweigerung der Amtshilfe, und wenn die Verweigerung für unbegründet erklärt wird, beauftragt sie die ersuchte Behörde, die Amtshilfe unverzüglich zu leisten.

Artikel 18. Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Amtshilfe

1. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, wird auf Grund der Rechtsakte festgestellt, die die ersuchende Behörde betreffen, und die Rechtmäßigkeit der Leistung der Amtshilfe wird auf Grund der Rechtsakte festgestellt, die die ersuchte Behörde betreffen.
2. Die ersuchte Behörde trägt Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, die sie durch die Amtshilfe in Bezug auf Personen verwirklicht hat.
3. In den Beziehungen zwischen den ersuchenden und ersuchten Behörden trägt die ersuchende Behörde Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, die durch die Amtshilfe ersucht werden. Die ersuchte Behörde trägt Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, die sie bei der Amtshilfeleistung getroffen hat.

Abschnitt II.
Verwaltungsverfahren

Kapitel IV.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 19. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist die Tätigkeit der Behörde, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist.

Artikel 20. Phasen des Verwaltungsverfahrens

1. Das Verwaltungsverfahren besteht aus der miteinander wechselseitig verbundenen Einleitungs-, Zwischen- (wörtl.: laufenden - Anm. des Übers.) und abschließenden Phasen.
2. Das Verwaltungsverfahren wird auf Grund eines Antrags einer Person (Personen) oder auf Initiative der Behörde eingeleitet (Einleitungsphase).
3. Entsprechend dem Antrag oder auf Initiative der Behörde werden die durch dieses Gesetz vorgesehenen Handlungen ausgeübt, die mit der Prüfung einer Verwaltungssache zusammenhängen (Zwischenphase).
4. Das Verwaltungsverfahren endet mit dem Erlass eines Verwaltungsakts (abschließenden Phase).
5. Für die Verhinderung der unmittelbar drohenden Gefahr oder für die Beseitigung der Folgen der bereits eingetretenen Gefahr sowie in anderen durch Gesetz vorgesehenen Fällen kann das Verwaltungsverfahren nur mit der abschließenden Phase beschränkt werden.

Artikel 21. Beteiligten des Verwaltungsverfahrens

1. Die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens sind (im Weiteren - Beteiligten):
a) der Adressat des Verwaltungsakts: die Person, die einen Antrag für den Erlass eines Verwaltungsaktes stellt (Antragsteller) oder die Person, in Bezug auf die die Behörde mit eigener Initiative einen Verwaltungsakt erlassen wird;
b) dritte Personen - die Personen, deren Rechte oder gesetzliche Interessen durch den im Ergebnis des Verfahrens zu erlassenden Verwaltungsakt berührt werden können.
2. Die im Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels genannten Beteiligten werden zum Verfahren auf ihren Antrag oder auf Initiative der Behörde hinzugezogen.

Artikel 22. Andere Personen im Verwaltungsverfahren

In dem Verwaltungsverfahren können auch andere Personen auftreten: Zeugen, Sachverständiger, Dolmetscher sowie Vertreter der staatlichen Organe und der Organe der kommunalen Selbstverwaltung (im Weiteren: sonstige Organe).

Artikel 23. Vertretung im Verwaltungsverfahren

1. Die Beteiligten dürfen am Verwaltungsverfahren selbständig, durch ihre Vertreter oder zusammen mit ihnen teilnehmen.
2. Als Vertreter der Beteiligten am Verfahren können die in dem durch die Zivilgesetzgebung der Republik bestimmten Verfahren ermächtigte Personen, darunter Rechtsanwälte, teilnehmen.
Die geschäftsunfähigen Beteiligten werden im Verfahren durch die durch das Zivilgesetzbuch der Republik Armenien bestimmten gesetzlichen Vertreter vertreten.
3. Die ermächtigten Personen oder gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, auf Verlangen der Behörde die Ermächtigung oder das Dokument vorzulegen, das sie als gesetzliche Vertreter ausweist.
Für die Vollmacht wird keine notarielle Beglaubigung verlangt.
4. Beim Ablauf der Frist der Ermächtigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen muss diese Behörde darüber durch den Ermächtigenden oder die ermächtigte Person schriftlich informiert werden.
5. Der Zeuge, der Sachverständige, der Dolmetscher und die Vertreter sonstiger Organe können im Verwaltungsverfahren nur unmittelbar auftreten.

Artikel 24. Die Unmöglichkeit der Prüfung und Entscheidung der Sache durch die Amtsperson der Behörde

Die Amtsperson der Behörde darf nicht die Sache prüfen und entscheiden, wenn sie 1) Beteiligte am Verfahren ist;
2) der Vertreter einer der Beteiligten am Verfahren ist;
3) bei einem der Beteiligten am Verfahren arbeitet;
4) der Verwandte eines der Beteiligten am Verfahren oder dessen Vertreters ist: Kind, Eltern, leiblicher Bruder oder leibliche Schwester, Großvater, Großmutter, Onkel väterlicherseits, Tante väterlicherseits, Onkel mütterlicherseits, Tante mütterlicherseits; oder sein Ehegatte (Ehegattin) (wobei die Tatsache der Geschiedenheit kein Grund für die Ausschließung nach diesem Punkt ist) ist oder sein Schwiegersohn, Schwager, Schwiegertochter, Schwägerin, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwägerin oder Schwager ist;
5) früher an der Prüfung der betreffenden Sache teilgenommen hat.

Artikel 25. Gründe und Verfahren der Ablehnung

1. Die Beteiligten des Verfahrens können durch einen schriftlichen Antrag die Amtsperson der Behörde, die das Verwaltungsverfahren durchführt und wenn in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen ein Kollegium das Verwaltungsverfahren durchführt, dann ein beliebiges Mitglied des Kollegiums ablehnen, wenn a) einer der in Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Gründe vorliegen;
b) er sich vor dem Ende der Prüfung der Sache über den möglichen Ausgang öffentlich geäußert oder den Sachverhalt bewertet oder vor der Untersuchung der Beweise einen von diesen bereits bewertet hat;
c) je zugunsten eines der beteiligten des Verfahrens gehandelt hat;
d) andere Umstände vorhanden sind, die davon zeugen, dass er direkt oder indirekt an dem Ausgang der Sache interessiert ist, oder Zweifel an seiner Unbefangenheit bezüglich der betreffenden Sache aufkommen lassen.
2. Die Ablehnung kann bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens in der Etappe des Verfahrens ausgesprochen werden, in der der Beteiligte Kenntnis vom Vorliegen eines der in diesem Artikel bestimmten Gründe nimmt.
3. Die Ablehnung derselben Amtsperson kann nur dann behandelt werden, wenn auf neue Gründe oder neue Tatsachen hingewiesen werden.
4. Die Entscheidung über die Ablehnung soll nicht später als während des ersten Arbeitstags, der auf die Antragstellung folgt, getroffen werden.
Die endgültige Entscheidung über die Ablehnung wird von dem unmittelbaren Vorgesetzten derjenigen Amtsperson, die abgelehnt wird, getroffen; wenn ein Kollegium das Verwaltungsverfahren durchführt, so wird die endgültige Entscheidung durch das betreffende kollegiale Organ mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Kollegiums getroffen.
In diesem Falle nimmt das abgelehnte Mitglied des Kollegiums an der Abstimmung nicht teil.
Die Entscheidung über die Ablehnung des Leiters der Behörde trifft der Leiter selbst.
Falls die Ablehnung an den Leiter der Behörde angenommen wird, wird das Verwaltungsverfahren anstatt ihm von seinem Stellvertreter durchgeführt, und falls dieser abwesend ist - von einer anderen Amtsperson, die die Vertretungsbefugnis hat.

Artikel 26. Die Selbstablehnung der Amtsperson, die das Verwaltungsverfahren durchführt

1. Bei Vorliegen eines der in Artikel 24 und 25 Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Gründe müssen der Leiter der Behörde, die Amtsperson, die das Verwaltungsverfahren führt (wenn das Verfahren von einem kollegialen Organe durchgeführt wird - das Mitglied des Kollegiums), unverzüglich seine Selbstablehnung erklären.
Im Falle der Selbstablehnung des Leiters der Behörde führt statt seiner die durch Gesetz genannte Amtsperson das Verwaltungsverfahren durch, falls aber das Gesetz keine Amtsperson nennt, wird das Verfahren vom Stellvertreter des Leiters, und im Falle seiner Abwesenheit - von einer anderen Amtsperson, die die Vertretungsbefugnis hat, durchgeführt.
Im Falle der Selbstablehnung der Amtsperson, die das Verwaltungsverfahren durchführt, wird diese innerhalb dreitägiger Frist vom Leiter der Behörde durch eine andere zuständige Person ersetzt.
Im Falle der Selbstablehnung eines Mitglieds des kollegialen Organs wird das Verwaltungsverfahren in der gebliebenen Zusammensetzung durchgeführt.
2. Die Selbstablehnung wird in schriftlicher Form ausgesprochen. Sie muss begründet werden; die Kopie der schriftlichen Selbstablehnung wird zur Kenntnisnahme den Parteien ordnungsgemäß zugeschickt.
3. Wenn der Grund der Selbstablehnung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen nach der Einleitung des Verfahrens bekannt wurde, dann muss sie die Selbstablehnung in der Phase des Verfahrens erklären, als der entsprechende Grund aufgetreten ist, wobei die Anforderung nach Artikel 25 Absatz 2 eingehalten wird.

Artikel 27. Die Sprache der Durchführung des Verwaltungsverfahrens

1. Das Verwaltungsverfahren erfolgt und der Verwaltungsakt wird in der armenischen Sprache erlassen.
2. Nach dem durch Gesetz vorgesehenen Verfahren oder gemäß den internationalen Verträgen der Republik Armenien können die Personen, die die Sprachen der nationalen Minderheiten beherrschen, den Antrag auf die Durchführung des Verwaltungsverfahrens und die beigefügten Dokumente in der Sprache der entsprechenden Minderheit vorlegen. In diesem Fall fordert die Behörde die Übersetzung der Dokumente ins Armenische an.
3. Die mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zusammenhängenden Dokumente werden in der armenischen Sprache verfasst und die ganze restliche Geschäftsführung erfolgt in der armenischen Sprache.
Die Dokumente, die keine Grundlage für den Verwaltungsakt sind oder nicht von wesentlicher Bedeutung sind, können die Beteiligten an dem Verwaltungsverfahren in einer anderen Sprache vorlegen, aber nebst einem ordnungsgemäß beglaubigten ins Armenische übersetzten Text. Falls die Beteiligten des Verfahrens Dokumente in einer anderen Sprache vorgelegt haben, so sind sie verpflichtet, auf Verlangen der Behörde auch deren armenische Übersetzungen vorzulegen.
4. Während des Verwaltungsverfahrens ist die Benutzung von Fremdsprachen durch die Beteiligten des Verfahrens erlaubt. Diese Personen haben jedoch mittels eines von ihnen gebrachten Dolmetschers für eine armenische Übersetzung zu sorgen, wenn die Behörde selbst keine Möglichkeit hat, eine solche Übersetzung sicherzustellen.

Artikel 28. Die Führung und Erfassung der Akten zum Verwaltungsverfahren

1. Ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens legt die Behörde eine Akte an, in der alle mit der Sache zusammenhängenden Dokumente aufbewahrt werden, darunter der im Ergebnis des Verfahrens erlassene Verwaltungsakt (seine beglaubigte Kopie).
Die Behörde führt zugleich das Register, in dem die Verwaltungssachen chronologisch und gegenständlich erfasst werden, sowie ein Sonderregister für die Erfassung der im Ergebnis der Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakte.
2. Wie das Register der Sachen des Verwaltungsverfahrens und deren Erfassung sowie das Register der Erfassung der Verwaltungsakte geführt werden, legt die betreffende Behörde auf der Grundlage der durch die Regierung der Republik Armenien genehmigten Musterordnung fest.
3. Die Sachen des Verwaltungsverfahrens werden gemäß den durch die betreffende Behörde genehmigten Regeln der Geschäftsführung aufbewahrt und sind nach der durch Gesetz festgelegten Ordnung ins Archiv zu übergeben.
4. Bezüglich der mündlichen und gegenständlichen Verwaltungsakte erfolgt keine Aktenführung und Aktenerfassung, soweit das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.

Artikel 29. Errichtung eines Protokolls im Verwaltungsverfahren

1. Wenn die Prüfung der Sache unter Beteiligung der Beteiligten sowie der Zeugen, des Sachverständigen und der Vertreter sonstiger Organe erfolgt, dann protokolliert die Behörde die Besprechungen.
2. Das Protokoll soll folgende Hauptauskünfte enthalten:
a) die Bezeichnung der Behörde, die das Verfahren durchführt;
b) Ort, Jahr, Monat und Datum der Durchführung des Verfahrens;
c) die Namen der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Personen, wobei auch deren Status in der betreffenden Sache erwähnt werden muss (Antragsteller, dritte Person, Zeuge usw. );
d) den Inhalt der Angelegenheit, die geprüft wird;
e) die kurze Wiedergabe der Erklärungen der Beteiligten des Verfahrens sowie anderer Personen im Verfahren;
f) den abschließenden Teil der getroffenen Entscheidung.
Das Protokoll kann auch zusätzliche Auskünfte enthalten.
3. Wenn die Sitzung mit Pausen stattgefunden hat, dann sollen auch Auskünfte über die Pausen darin enthalten sein. Falls einige Sitzungen stattgefunden haben, wird über jede von ihnen ein Protokoll aufgenommen. Den Protokollen können Anlagen beigefügt werden, darunter ein Verzeichnis aller Urkunden nach den Beteiligten des Verfahrens, die sie vorgelegt haben.

Kapitel V.
Phase der Einleitung des Verwaltungsverfahrens

Artikel 30. Gründe für die Einleitung des Verwaltungsverfahrens und die Einleitung des Verwaltungsverfahrens

1. Gründe für die Einleitung des Verwaltungsverfahrens sind:
b) der Antrag, die Beschwerde der Person;
c) die Initiative der Behörde.
2. In den in Abs. 1 a) und b) dieses Artikels vorgesehenen Fällen gilt Verwaltungsverfahren als eingeleitet ab dem Tag des Erhaltes des entsprechenden Antrages oder der Beschwerde in der Behörde, ausgenommen der Fälle, wenn entsprechend dem Artikel 33 dieses Gesetzes der Antrag oder die Beschwerde an die zuständigen Behörden verwiesen wurden oder dem Antragsteller (dem Beschwerdeführer) zurückgegeben wurden.
3. In den in Abs. 1 b) dieses Artikels vorgesehenen Fällen wird das Verwaltungsverfahren ab dem Tag der Vornahme der Handlung (Handlungen) eingeleitet, die auf den Erlass des Verwaltungsaktes auf Initiative der Behörde gerichtet ist.
4. Über die Einleitung des Verfahrens auf eigene Initiative fasst die Behörde in solchem Fall einen schriftlichen Beschluss, falls für den Erlass des Verwaltungsaktes eine bestimmte Zeit verlangt wird.
5. In den durch Absatz 1 a) und b) dieses Artikels vorgesehenen Fällen werden die entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts II, und in a) vorgesehenen Fall - auch die Bestimmungen des Abschnitts IV dieses Gesetzes angewandt.

Artikel 31. Die an den Antrag gestellten allgemeinen Forderungen

1. Der Antrag wird in schriftlicher Form der Behörde vorgelegt, er muss folgende Angaben enthalten:
a) Vor- und Nachname des Antragstellers, im Falle einer juristischen Person - deren vollständige Bezeichnung;
b) Anschrift des Antragsteller (Sitz der juristischen Person);
c) Bezeichnung der Behörde, an die der Antrag gestellt wird;
d) Forderung, die mit dem Antrag gestellt wird (Gegenstand des Antrags);
e) Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Dokumente (falls solche beigefügt sind);
f) Datum der Antragstellung;
g) Unterschrift des Antragstellers, im Falle einer juristischen Person - Unterschrift der zuständigen Amtsperson und Stempel der juristischen Person.
Wenn für den Verwaltungsakt durch Gesetz die Bezahlung von Staatsgebühr bzw. örtliche Gebühr oder anderer obligatorischen Zahlungen vorgesehen ist, dann muss auch der Beleg für die Zahlung vorgelegt werden.
Wenn der Antrag durch einen Vertreter gestellt wurde, soll auch die ihm ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht vorgelegt werden.
2. Das Protokoll der Sprechstunde bei der Behörde gilt als ein Antrag im Sinne dieses Artikels, wenn darin die in Abs. 1 a), b) und d) dieses Artikels vorgesehenen Angaben vorhanden sind und das Gesetz nicht die Stellung eines Antrags unter Beibehaltung aller anderen Punkte des Absatzes 1 dieses Artikels fordert.

Artikel 32. Beseitigen von förmlichen Fehlern

Wenn der Antrag solche förmlichen Fehler enthält, die korrigiert werden können, dann weist die Behörde den Antragsteller auf sie hin und gewährt ihm die Möglichkeit, diese Fehler zu korrigieren, oder sie korrigiert diese selbst, indem sie vorher oder nachher den Antragsteller darüber informiert. Wenn das Verzeichnis der beigefügten Dokumente nicht vollständig ist, dann schlägt die Behörde dem Antragsteller, es in der vorgeschriebenen Frist zu ergänzen.

Artikel 33. Verweisung und Rückgabe des Antrags

1. Wenn der Antrag nicht an die zuständige Behörde gestellt wurde, dann verweist ihn die Behörde, die den Antrag bekommen hat, binnen drei Tagen an die zuständige Behörde und informiert darüber den Antragsteller.
2. Wenn eine oder mehrere Fragen, die im Antrag aufgeworfen werden, in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen, dann verweist die Behörde den Antrag in diesem Teil an die zuständige Behörde und informiert darüber den Antragsteller.
Das Verwaltungsverfahren wird in der Behörde zu dem Teil des Antrages, der sie betrifft, gemäß dem in Artikel 30 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren eingeleitet.
3. Wenn die durch den Antrag gestellte Forderung weder in die Zuständigkeit der Eingangsbehörde noch einer anderen Behörde fällt, dann gibt die Behörde den Antrag und die beigefügten Dokumente innerhalb 3 Tagen nach ihrem Erhalt an den Antragsteller zurück und gibt die Gründe dafür an.
4. In den in diesem Artikel vorgesehen Fällen bewahrt die Behörde die Kopien der verwiesenen oder zurückgegebenen Anträge, und, falls notwendig, die Kopien der beigefügten Dokumente oder eines Teiles davon oder deren Verzeichnis.

Artikel 34. Gründe für die Einleitung des Verwaltungsverfahrens auf Initiative der Behörde

Gründe für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens auf Initiative der Behörde sind: die Forderung des Gesetzes über den Erlass des Verwaltungsakts, aus dem Gesetz folgende Notwendigkeit oder die Ermessensbefugnis der Behörde, die ihr durch Gesetz vorbehalten ist.

Artikel 35. Die Pflicht der Benachrichtigung über das Verwaltungsverfahren

1. Die Behörde benachrichtigt innerhalb 3-tägiger Frist nach Einleitung des Verfahrens die Beteiligten oder deren Vertreter über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens. Die Behörde benachrichtigt die erwähnten Personen sowie notfalls auch den Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher sowie die Vertreter sonstiger Behörden über Ort, Tag, Uhrzeit und sonstige Bedingungen der für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Maßnahmen.
2. Wenn in dem in Artikel 30 Abs. 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Fall die Behörde einen Beschluss über die Einleitung des Verfahrens gefasst hat, dann stellt sie die Kopie dieses Beschlusses an die Beteiligten des Verfahrens zu.

Kapitel VI.
Laufende Phase des Verwaltungsverfahrens

Artikel 36. Pflicht der Behörde, im Verwaltungsverfahren schnell zu handeln

1. Das Verwaltungsverfahren soll möglichst zügig durchgeführt werden.
2. Die Behörde darf nicht das Verfahren verkomplizieren - zusätzliche Anhörungen durchführen, zusätzliche Begutachtungen bestellen oder Augenschein vornehmen, wenn keine begründeten Gründe für die Klärung des Sachverhalts vorliegen.
3. Wenn nach der Einleitung des Verwaltungsverfahrens die für den Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts durch Gesetz vorgeschriebenen Dokumente der Behörde zur Verfügung stehen, die mit der Angelegenheit verbundenen Tatsachen hinreichend geklärt und präzisiert sind, dann ist die Behörde verpflichtet, den Verwaltungsakt in einer vernünftigen Frist nach dem Auftauchen der genannten Tatsachen zu erlassen, ohne den Ablauf der allgemeinen oder Sonderfrist abzuwarten.

Artikel 37. Vielseitigkeit, Vollständigkeit und Objektivität des Verwaltungsverfahrens

1. Die Behörde ist verpflichtet, für eine umfassende und objektive Prüfung der Tatsachen zu sorgen, alle Tatsachen, darunter derjenigen, die den Beteiligten des Verfahrens zugute kommen, zu klären.
2. Die Behörde darf nicht die Gesuche und Dokumente der Beteiligten des Verfahrens zurückweisen, die mit dem Verwaltungsverfahren zusammenhängen und deren Prüfung in ihre Zuständigkeit fällt.

Artikel 38. Anhörung der Beteiligten

1. Die Behörde ist verpflichtet, während des Verwaltungsverfahrens den Beteiligten des Verfahrens oder deren Vertretern die Möglichkeit zu geben, sich über die im Verwaltungsverfahren zur Prüfung stehenden Fragen zu äußern.
2. Die Anhörung kann ausbleiben, wenn a) im Ergebnis des Verwaltungsverfahrens ein begünstigender Verwaltungsakt erlassen werden soll, der in die Verwirklichung der Rechte sonstiger Personen nicht eingreift, oder der Adressat des Verwaltungsakts auf Ergänzungen nicht besteht;
b) der Antrag offenkundig unbegründet ist;
c) ein mündlicher Verwaltungsakt erlassen wird.
3. Es werden keine Anhörungen durchgeführt, wenn a) es notwendig ist, unverzüglich einen Verwaltungsakt zu erlassen, weil die Verzögerung eine Gefahr für das Gemeinwesen herbeiführen kann;
b) ein gegenständlicher Verwaltungsakt erlassen wird.
4. Auch in anderen durch Gesetz vorgesehenen Fällen werden die Anhörungen nicht durchgeführt bzw. können nicht durchgeführt werden.

Artikel 39. Zugänglichkeit der Akten des Verwaltungsverfahrens

1. Die Beteiligten des Verfahrens sind berechtigt, zwecks der Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeit der Behörde sowie der Objektivität dieser Behörde während der Durchführung des Verfahrens, ungehindert in die Akten des Verwaltungsverfahrens Einsicht zu nehmen.
2. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens muss innerhalb von drei Tagen nach der Vorlage des entsprechenden Antrags gewährt werden.
Die Beteiligten des Verfahrens können auf Antrag aus den Akten des Verwaltungsverfahrens Abschriften, Fotokopien, Auszüge machen.
3. Die betreffende Behörde ist verpflichtet, wenn sie die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung stellt, das Staats- und Dienstgeheimnis sowie andere durch Gesetz geschützte Geheimnisse zu wahren, werden solche Geheimnisse preisgegeben, so hat sich die Behörde an die durch Gesetz vorgesehenen Ordnung und Bedingung zu halten.

Artikel 40. Hilfeleistung an die Beteiligten des Verfahrens

1. Die Behörde ist verpflichtet, den natürlichen Personen Erläuterungen über ihre Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren zu geben, sie bei der Gestaltung und, falls möglich, bei der Zusammenstellung der Anträge (der Beschwerde) und der ihr beigefügten Dokumente zu unterstützen.
2. Die Behörde soll für die Personen Bedingungen für die Einsichtnahme in die von der betreffenden Behörde erlassenen normativen Rechtsakte sowie in die Gesetze und andere Rechtsakte, die mit der Tätigkeit dieser Behörde zusammenhängen, schaffen.

Artikel 41. Beseitigung der Mängel der in der Akte über das Verwaltungsverfahren vorhandenen Dokumente

1. Wenn die Behörde in den vorgelegten Dokumenten Fehler, Abstreichungen, Kratzspuren, Tippfehler feststellt, ist sie verpflichtet, zwecks deren Verbesserung denjenigen, die die Dokumente vorgelegt haben, darauf hinzuweisen sowie in deren Anwesenheit offenkundige Fehler, Schreibfehler in den vorgelegten Dokumenten eigenständig zu korrigieren.
Die Behörde darf nicht deren Annahme nur aus dem Grund, dass die in diesem Absatz erwähnten Dokumente solche Fehler enthalten, verweigern.
2. Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels werden nicht auf die Verbesserung der Fehler, Abstreichungen, Kratzspuren, Tippfehler sowie die Beseitigung anderer Mängel in den Dokumenten angewandt, zu deren Verbesserung das Gesetz die staatlichen Stellen, die diese Urkunden ausgestellt haben, berechtigt.

Artikel 42. Beweise im Verwaltungsverfahren

1. Als Beweismittel bewertet die Behörde während des Verwaltungsverfahrens die in der Sache vorhandenen Erläuterungen, Zeugnisse, Sachverständigengutachten, Dokumente, Materialien, Sachen, die diese Behörde nach eigenem Ermessen zwecks der Klärung und Bewertung der Tatsachen der Sache für notwendig und geeignet erachtet.
2. Die Behörde darf nicht solche Urkunden oder deren notariell oder in einer anderen Weise beglaubigte Kopien anfordern, deren Vorlage das Gesetz nicht vorsieht.

Artikel 43. Aufteilung der Beweislast

1. Die Beweislast in den Wechselbeziehungen zwischen der Person und der Behörde trägt:
a) die Person, falls begünstigende Tatsachen für sie vorliegen;
b) die betreffende Behörde, falls belastende Tatsachen für die vorliegen.
2. Wenn die Person in den in Abs. 1 a) dieses Artikels vorgesehenen Fällen von Daten (Auskünften) hinsichtlich des von der Behörde zu untersuchenden Sachverhalts ausschließlich durch die Behörde informiert werden kann, dann wird die Beweislast dieser Behörde auferlegt.
3. Wenn die Behörde in den in Abs. 1 b) dieses Artikels vorgesehenen Fällen von Daten (Auskünften) hinsichtlich des von der Behörde zu untersuchenden Sachverhalts ausschließlich durch die Person informiert werden kann, dann wird die Beweislast dieser Person auferlegt.

Artikel 44. Zeugenaussagen

Die Behörde lädt auf Initiative der Beteiligten des Verfahrens oder auf eigene Initiative als Zeugen die Personen, die Informationen über die betreffende Sache haben können. Nach seinem Wunsch kann der Zeuge Aussagen in schriftlicher Form machen ohne bei der Behörde selbst zu erscheinen. Der Zeuge unterschreibt auf jeder Seite der schriftlichen Aussage, wonach diese mit dem Stempel der Behörde unter Eingabe des Datums der Unterzeichnung bestätigt wird. Wenn die Notwendigkeit entsteht, Fragen an den Zeugen zu stellen, wird er von der Behörde zu der jeweiligen Behörde geladen.

Artikel 45. Bestellung des Sachverständigen, Augenschein

1. Wenn für die Untersuchung der Tatsachen notwendig erscheint, einen Sachverständigen zu bestellen, dann wendet sich die Behörde in dieser Angelegenheit an den Leiter betreffender Organisation oder an die entsprechende Person, und zwar unter Benachrichtigung der Beteiligten des Verfahrens.
2. Als Sachverständiger kann eine Person bestellt werden, die über Kenntnisse aus dem betreffenden Bereich verfügt.
Im Ergebnis seiner Untersuchungen legt der Sachverständige ein Gutachten vor.
3. Die Beteiligten des Verfahrens können bei den Handlungen des Sachverständigen zugegen sein, wenn dies die Arbeit des Sachverständigen nicht beeinträchtigt.
4. Auf Verlangen der Behörde oder der Beteiligten soll der Sachverständige zusätzliche Erläuterungen zu dem Gutachten abgeben.
5. Falls dafür die Notwendigkeit entsteht, kann die Behörde auch den Augenschein einer natürlichen Person, des Ortes, eines Objekts oder Gegenstandes anordnen, wobei die Beteiligten des Verfahrens daran teilnehmen können.

Artikel 46. Die Fristen des Verwaltungsverfahrens

1. Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beträgt längstens 30 Tage. Das Gesetz kann Sonderfristen, kürzere oder längere als die dreißigtägige Frist, vorsehen.
2. Die Frist des Verwaltungsverfahrens beginnt am Tag des Eingangs des Antrags bei der betreffenden Behörde; für die Verfahren, in denen der Verwaltungsakt auf Initiative der Behörden erlassen sollen, beginnt die Frist am Tag der Initiierung.
3. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen werden nach Kalendertagen berechnet.
Wenn die Frist an einem arbeitsfreien Tag abläuft, dann gilt die Frist ab 18 Uhr des ersten Arbeitstages, der darauf folgt, für abgelaufen.

Artikel 47. Verlängerung der Frist des Verwaltungsverfahrens

1. Der Verlauf des Verwaltungsverfahrens kann verlängert werden, wenn:
a) es notwendig geworden ist, für die Klärung der für die Prüfung der Sache als wesentlich geltenden Tatsachen Auskünfte oder Dokumente einzuholen und diese gemäß Art. 43 Abs. 3 dieses Gesetzes der Antragsteller vorlegen soll und in der verbleibenden Frist des Verwaltungsverfahrens es unmöglich ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen;
b) für die Erstellung des Sachverständigengutachtens mehr Zeit beansprucht wird, als der Ablauf der Frist, die für das Verwaltungsverfahren durch Gesetz festgelegt ist;
c) für Ergreifung von Maßnahmen als Amtshilfe mehr Zeit notwendig ist als die Frist, die für das Verwaltungsverfahren durch Gesetz vorgesehen ist;
d) am Erlass des Verwaltungsakts mehrere Behörden beteiligt sind;
2. In dem durch Abs. 1 a) dieses Artikels vorgesehenen Fall kann das Verwaltungsverfahren für eine Dauer bis zu 10 Tagen verlängert werden. In diesem Fall ist es erlaubt, unter Beibehaltung der genannten Frist das Verfahren bis zu zwei Mal auszusetzen.
In dem durch Abs. 1 b) dieses Artikels vorgesehenen Fall kann das Verwaltungsverfahren verlängert werden, bis das entsprechende Sachverständigengutachten eintrifft.
In den Fällen, die in Abs. 1 c) und d) dieses Artikels vorgesehen sind, kann die Frist des Verwaltungsverfahrens um bis zu 30 Tagen verlängert werden.
3. Wenn für die Verlängerung des Verwaltungsverfahrens mehr als einer der in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Gründe besteht, dann wendet die Behörde nur einen an, und zwar den, welcher die größte Möglichkeit gewährt, das Verfahren zügig durchzuführen und eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
4. Über die Verlängerung der Frist des Verwaltungsverfahrens fasst die Behörde, die das Verfahren durchführt, einen Beschluss, worüber sie den Beteiligten des Verfahrens oder deren gesetzliche Vertreter sowie andere Personen, die am Verfahren beteiligt sind, informiert.

Artikel 48. Folgen der Nichterlassung eines Verwaltungsakts in der Frist des Verwaltungsverfahrens

1. Wenn die Behörde während des Verfahrens den auf Antrag zu erlassenden Verwaltungsakt nicht erlässt, werden folgende Regeln angewandt:
a) der Verwaltungsakt gilt für erlassen und der Antragsteller kann die Ausübung des entsprechenden Rechts in Anspruch nehmen;
b) wenn der Antrag die Zurverfügungstellung einer Urkunde betrifft, die mit der Bestätigung oder Protokollierung einer Tatsache (Geburt, Tod, Abwesenheit der Person von dem betreffenden Ort u. a. ) verbunden ist, dann wird die betroffene Person von der Verantwortlichkeit oder Verpflichtungen befreit, die durch das Gesetz für den Nichtbesitz dieser Dokumente vorgesehen ist.

Artikel 49. Aussetzung des Verwaltungsverfahrens

1. Die Behörde setzt das Verwaltungsverfahren aus, wenn a) der Erlass des im Ergebnis dieses Verfahrens erwarteten Verwaltungsakts unmöglich ist, solange keine Entscheidung (Gerichtsakt) über den nach Verfassungsprozessrecht, Verwaltungsprozessordnung, Zivilprozessordnung, Verwaltungsprozessordnung oder Strafprozessordnung verhandelten Fall oder die Klage getroffen worden ist;
b) der Adressat des künftigen Verwaltungsakts nicht im Verfahren erschienen ist und das Gesetz den Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts ohne seine Anwesenheit ausschließt;
c) der Erlass des Verwaltungsakts nur möglich ist, wenn der künftige Adressat dieses Verwaltungsakts festgestellt wird.
2. Die Behörde kann das Verwaltungsverfahren aussetzen, wenn a) der Adressat des künftigen Verwaltungsakts abwesend ist und die Behörde vor dem Erlass des Verwaltungsakts seine Anwesenheit für die Feststellung einiger wichtiger Umstände, die das Verfahren betreffen, für notwendig hält;
b) der Adressat des künftigen Verwaltungsakts eine juristische Person ist, die umstrukturiert wird;
Das Verwaltungsverfahren kann auch in anderen durch Gesetz vorgesehenen Fällen ausgesetzt werden.
3. In den durch Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen wird das Verwaltungsverfahren wieder aufgegriffen, sobald die Umstände, die zur Aussetzung geführt haben, nicht mehr vorhanden sind.
In den durch Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Fällen wird das Verwaltungsverfahren wieder aufgegriffen, sobald die Umstände, die zur Aussetzung geführt haben, nicht mehr vorhanden sind, aber spätestens 60 Tage, nachdem die Entscheidung über die Aussetzung getroffen war.
4. Über die Aussetzung und das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens fasst die Behörde einen Beschluss, die in 3-tägiger Frist an die Beteiligten abgesendet wird.
Der Beschluss über die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens kann im beliebigen Stadium des Verwaltungsverfahrens getroffen werden.

Artikel 50. Einstellung des Verwaltungsverfahrens

1. Das auf Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren wird eingestellt, wenn a) der Antrag ohne Unterzeichnung vorgelegt wurde und es trotz Maßnahmen der Behörde für die Entdeckung des Antragstellers nicht möglich ist festzustellen, wer den Erlass des Verwaltungsaktes beantragt hat;
b) der Antragsteller in schriftlicher Form seinen Antrag zurücknimmt;
c) ein rechtskräftiger Verwaltungs- oder Gerichtsakt in derselben Angelegenheit, hinsichtlich desselben Gegenstandes und mit denselben Gründen existiert;
d) im Gericht eine Sache zwischen denselben Personen, hinsichtlich desselben Gegenstandes und mit denselben Gründen geprüft wird;
e) sich der Status des Antragstellers verändert hat, was kraft des Gesetzes den Erlass des beantragten Verwaltungsakts ausschließt;
f) der Antrag unzulässig ist.
Das auf Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren wird auch in den durch Art. 70 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen eingestellt.
2. Das Verwaltungsverfahren, das auf Initiative der Behörde eingeleitet wurde, kann eingestellt werden, wenn a) die Person, an die der Verwaltungsakt adressiert sein wird, die Verstöße gegen das Gesetz oder einen anderen Rechtsakt beseitigt oder ordnungsmäßige Maßnahmen für die Vorbeugung der Verstöße ergriffen hat und das Gesetz in solchen Fällen keinen Erlass des Verwaltungsakts für die faktisch begangenen Verstöße fordert;
b) wegen der veränderten Situation oder aus einem anderen Grund die Notwendigkeit des Erlasses eines Verwaltungsakts über die Verstöße gegen die Forderungen des Gesetzes oder eines anderen Rechtsakts oder über Fragen, die mit deren Vorbeugung nicht verbunden sind, nicht mehr besteht.
3. Die Behörde trifft über die Einstellung des Verwaltungsverfahrens eine Entscheidung, die binnen drei Tagen ordnungsgemäß den Beteiligten des Verfahrens zugestellt wird.
4. Im Falle der Einstellung des Verwaltungsverfahrens aus den durch Abs. 1 c), d), e) und f) dieses Artikels vorgesehenen Gründen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in derselben Angelegenheit und der Erlass des betreffenden Verwaltungsakts ist unzulässig soweit das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.
5. Gegen den Beschluss über die Einstellung des Verwaltungsverfahrens können nach dem in diesem Gesetz bestimmten allgemeinen Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden.

Artikel 51. Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens

1. Auf Grund des Antrages der Beteiligten des Verfahrens hat die Behörde einen Beschluss über die Änderung oder Ungültigkeitserklärung des unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu fassen, a) wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachlage oder der Status des Adressaten des Verwaltungsakts nachträglich zugunsten der Person verändert hat, die das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens beantragt hat;
b) wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine für die Person, die das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens beantragt hat, günstigere Entscheidung herbeiführen können;
c) wenn neue Umstände bekannt geworden sind, die für den Verwaltungsakt von wesentlicher Bedeutung sind und die den Personen, die das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens beantragt haben, nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten oder obwohl den genannten Personen bekannt, von diesen aus den von ihnen unabhängigen Gründen der erlassenden Behörde nicht vorgelegt worden waren;
d) wenn andere durch Gesetz vorgesehene Gründe vorliegen.
In den durch diesen Absatz vorgesehenen Fällen wird das Verwaltungsverfahren wiederaufgegriffen, wobei die in diesem Gesetz vorgesehenen allgemeinen Regeln der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens angewandt werden.
2. Der Antrag muss binnen drei Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem die Person, die das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens beantragt hat, über in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehene neue Umstände erfahren hat, die ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens sind.
3. Auf Grund des Antrags entscheidet die Behörde, die den zu ändernden oder für ungültig zu erklärenden Verwaltungsakt erlassen hat, oder eine übergeordnete oder andere Behörde, die gemäß Gesetz mittels des Aufgreifens des Verwaltungsverfahrens diesen Akt zu ändern oder für ungültig zu erklären befugt ist.

Artikel 52. Beteiligung mehrerer Behörden am Erlass einen Verwaltungsakts

1. Wenn für den Erlass eines Verwaltungsakts auch die Genehmigung oder die Zustimmung anderer Behörden notwendig ist, dann führt die Behörde, die das Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, die für die Einholung dieser Genehmigung oder Zustimmung notwendigen Handlungen, einschließlich der Einholung von zusätzlichen Dokumente, aus.
2. Die im durch Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren eingeholten Genehmigungen und Zustimmungen der Behörde sind einzeln nicht anfechtbar; sie können zusammen mit dem Verwaltungsakt angefochten werden.

Abschnitt III.
Verwaltungsakt

Kapitel VII.
Verwaltungsakt, seine Arten und Formen

Artikel 53. Begriff und Arten des Verwaltungsakts

1. Verwaltungsakt ist ein Beschluss, eine Verfügung, ein Erlass oder anderer Rechtsakt mit Außenwirkung, den die Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzellfalles erlässt und der auf die Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen gerichtet ist.
Der Verwaltungsakt kann auch an eine nach bestimmten individuellen Kriterien abgesonderte Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen gerichtet sein.
2. Im Sinne dieses Gesetzes a) ist der begünstigende Verwaltungsakt ein Verwaltungsakt, mit der die Behörden den Personen neue Rechte gewähren oder eine beliebige andere Bedingung schaffen, die deren juristischen oder faktischen Stand verbessert;
b) ist der belastende Verwaltungsakt ein Verwaltungsakt, mit der die Behörden die Verwirklichung von Rechten der Personen ablehnen, in sie eingreifen und sie beschränken, irgend eine Auflage ihnen auferlegen oder in einer beliebigen anderen Weise deren juristischen oder faktischen Stand verschlechtert;
c) ist der kombinierte Verwaltungsakt ein Verwaltungsakt, der Bestimmungen für die Person umfasst, die sowohl durch den begünstigenden als auch den belastenden Verwaltungsakt bestimmt werden.

Artikel 54. Formen des Verwaltungsaktes

1. Der Verwaltungsakt wird in der Regel schriftlich als ein Beschluss, Erlass, Verfügung oder in einer anderen durch Gesetz vorgesehenen Form erlassen.
Im Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens, das auf Antrag eingeleitet wurde, kann nur ein schriftlicher Verwaltungsakt erlassen werden.
2. In den durch Gesetz vorgesehenen Fällen kann ein Verwaltungsakt mündlich erlassen werden.
Ein mündlicher Verwaltungsakt bedarf auf mündliche oder schriftliche Forderung des Adressaten hin einer nachträglichen schriftlichen Formulierung sowohl in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen als auch in den Fällen, wenn der Adressat berechtigtes Interesse hat.
In diesem Fall sind die Forderungen einzuhalten, die dieses Gesetz an den schriftlichen Verwaltungsakt stellt.
3. Ein Verwaltungsakt kann auch als ein gegenständlicher Akt (im Weiteren - in einer anderen Form erlassener Verwaltungsakt), d. h. durch Licht-, Ton, Bildsignale oder Zeichen sowie in einer anderen durch Gesetz vorgesehenen Formen erlassen werden.

Artikel 55. Forderungen an einen schriftlichen Verwaltungsakt

1. An den schriftlichen Verwaltungsakt werden folgende Forderungen gestellt:
a) der Inhalt des Verwaltungsaktes soll den Forderungen entsprechen, die das Gesetz für dessen Erlass vorgesehen hat; der Akt soll einen Vermerk über alle wesentlichen faktischen und juristischen Gründe oder Umstände enthalten, die die Behörde zum Erlass berechtigt haben;
b) der Verwaltungsakt soll auf einem Papier der festgelegten Form und des festgelegten Musters stehen.
2. Der Verwaltungsakt soll in der Regel Angaben über die im Zuge der Vollstreckung entstandenen Kosten und die Träger dieser Kosten enthalten. Falls ein Akt über die Rückerstattung der Kosten erlassen wird, sollen darin der zu erstattende Betrag und das Verfahren und die Bedingungen der Erstattung genannt werden.
3. Der Verwaltungsakt kann in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen Beilagen oder andere zusätzliche Urkunden enthalten, deren Geltungsdauer nicht länger als die des Verwaltungsaktes sein darf. Die Beilagen und zusätzlichen Urkunden gelten nicht als selbständige Verwaltungsakte, sie sind ein Bestandteil des Verwaltungsaktes und gelten für die Geltungsdauer des eigentlichen Verwaltungsaktes.
4. Der Verwaltungsakt muss folgende Hauptinformationen enthalten:
a) vollständige Bezeichnung der Behörde, die das Verfahren durchführt;
b) Vor- und Nachname des Adressaten des Akts, bei einer juristischen Person deren vollständige Bezeichnung;
c) vollständige Bezeichnung des Akts, das Datum des Erlasses und die Nummer;
d) die Beschreibung der Angelegenheit, die durch den Akt geregelt wird (Beschreibungsteil);
e) Begründung des Erlasses des Akts (Begründungsteil);
f) Entscheidungssatz (abschließender Teil);
g) Geltungsfrist des Akts, wenn der Akt für eine bestimmte Frist erlassen wird;
h) Fristen und die Behörde (einschließlich des Gerichts), bei der dieser Akt angefochten werden kann;
i) Stellung, Name und Unterschrift der Amtsperson der erlassenden Behörde;
j) Amtssiegel der erlassenden Behörde.
5. Der Verwaltungsakt, der gleiche Angelegenheiten regelt, kann kraft des Gesetzes ein einheitliches Formblatt haben.

Artikel 56. Bestimmtheit des Verwaltungsakts

1. Der Verwaltungsakt muss klar und verständlich formuliert werden.
2. Der Inhalt des Verwaltungsakts muss so dargelegt werden, dass deren Adressat eindeutig verstehen kann, welches Recht ihm eingeräumt wird, welches von seinen Rechten eingeschränkt wird, welches Recht ihm entzogen wird oder welche Pflicht ihm auferlegt wird.

Artikel 57. Begründung des Verwaltungsakts

1. Der schriftliche oder schriftlich bestätigte Verwaltungsakt muss eine schriftliche Begründung beinhalten. In der Begründung müssen alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angegeben werden, die die Behörde zur Annahme der Entscheidung veranlasst haben.
Von der Begründung des Verwaltungsakts, der im Rahmen der Ermessensbefugnisse der Behörde erlassen wurde, muss deutlich die Ansicht hervorgehen, die der gewählten Lösung zugrunde lag.
2. Die Begründung des Verwaltungsaktes wird nicht gefordert, wenn a) die Behörde dem Antrag stattgibt und der Verwaltungsakt die Rechte der Dritten nicht berührt;
b) dem Adressaten des Aktes oder der Person, deren Interessen vom Verwaltungsakt berührt werden, bereits die Ansicht der Behörde über die tatsächlichen oder rechtlichen Folgen bekannt ist oder diese Ansicht sich offenkundig vom Text dieses Aktes ergibt;
c) die Behörde ähnliche Verwaltungsakte in großer Menge bekannt gibt oder die Verwaltungsakte mit Hilfe von technischen Mitteln veröffentlicht und in jedem Fall keine Notwendigkeit der Begründung vorhanden ist.
3. Es ist der Behörde untersagt, ihren Akt durch Argumente zu begründen, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen.

Kapitel VIII.
Erlass, Inkenntnissetzung und Inkrafttreten des Verwaltungsakts

Artikel 58. Erlass des Verwaltungsakts

1. Der schriftliche Verwaltungsakt gilt erlassen ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Akts durch die Amtsperson der Behörde.
2. Der mündliche und gegenständliche Verwaltungsakt gilt als erlassen ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe.

Artikel 59. Inkenntnissetzung über den Erlass des Verwaltungsaktes (Zustellung und Bekanntgabe des Verwaltungsakts)

1. Über den Erlass des Verwaltungsaktes setzt die Behörde die Beteiligten in Kenntnis, indem sie ihn, wie in diesem Artikel vorgesehen, zustellt oder bekannt gibt.
2. Der schriftliche Verwaltungsakt muss binnen drei Tagen nach seinem Erlass dem Adressaten zugestellt werden. Das kann eingeschrieben mit der Post, darunter mit der Benachrichtigung über die Entgegennahme, Aushändigung an den Adressaten gegen Unterschrift sowie in anderen durch Gesetz vorgesehenen Weisen erfolgen.
In der Regel muss der schriftliche Verwaltungsakt durch Aushändigung an die Verfahrensbeteiligten gegen Unterschrift zugestellt werden.
Die anderen in diesem Absatz vorgesehenen Mittel der Zustellung werden angewandt, wenn aus einem gewichtigen Grund die Aushändigung gegen die Unterschrift unmöglich ist, darunter wenn der Adressat selbst um die Anwendung anderer Mittel der Zustellung gebeten hat.
Bei der Zustellung des Verwaltungsaktes hat die Behörde dem Adressaten gleichzeitig die Urkunden zu übergeben, die ein Bestandteil dieses Aktes sind.
Die nicht mit dem Verwaltungsakt gleichzeitige oder verspätete Zustellung der genannten Urkunden kann nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes beeinträchtigen und kann nicht deswegen als ein Grund für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit des Aktes angesehen werden.
3. Wenn in dem Verwaltungsakt sowie in den Urkunden, die sein Bestandteil sind, in dem durch Gesetz vorgesehenen Verfahren Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, dann hat die Behörde, die diese Änderungen und Ergänzungen vorgenommen hat, sie nach dem in diesem Absatz vorgeschriebenen Verfahren dem Adressaten des Verwaltungsakts zuzustellen.
4. Auf Bitte des Adressaten des schriftlichen Verwaltungsakts hin kann ihm die Behörde auch eine in eine Fremdsprache übersetzte Kopie des Verwaltungsakts zustellen, die mit dem Amtssiegel der betreffenden Behörde bestätigt sein soll.
Rechtskraft kann nur der in der Sprache des Verwaltungsverfahrens verfasste Text des Verwaltungsakts haben. Die in eine Fremdsprache übersetzte Kopie kann nicht eine Grundlage für die Auslegung oder Erläuterung des Inhalts oder des Sinns des Aktes sein; im Falle eines Streites oder einer Beschwerde wird ausschließlich der in armenischer Sprache verfasste Text des Verwaltungsakts als Grundlage genommen.
5. Der Bekanntgabe des Verwaltungsakts erfolgt durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Behörde oder in einem anderen Amtsblatt oder durch andere Massenmedien.
Der schriftliche Verwaltungsakt unterliegt einer obligatorischen Bekanntgabe, wenn der Behörde die Angaben über die Personen, die durch diesen Akt unmittelbar betroffen sind, nicht bekannt sind, sowie in anderen durch Gesetz vorgesehenen Fällen.
Der schriftliche Verwaltungsakt kann auch auf Initiative der Behörde bekannt gegeben werden, wenn die Behörde den Erlass des Verwaltungsakts in dieser Weise für besonders zweckmäßig hält, und zwar von der Notwendigkeit des effizienten Schutzes der Interessen des Staates und der Öffentlichkeit sowie des effizienten Schutzes der Rechte der Personen ausgehend.
In der Presse und in anderen Massenmedien wird der abschließende Teil des schriftlichen Verwaltungsakts veröffentlicht. Bei einer solchen Veröffentlichung soll erwähnt werden, wo man den vollständigen Verwaltungsakt und dessen Begründung kennen lernen kann.
6. Der mündliche Verwaltungsakt wird bekannt gegeben, indem er seinem Adressaten (seinen Adressaten) mündlich bekannt gemacht wird. Der mündliche Verwaltungsakt kann in einer seinem Adressaten verständlichen Fremdsprache bekannt gegeben werden.
7. Der gegenständliche Verwaltungsakt wird in einer durch Gesetz vorgesehenen gegenständlichen Form, indem er für seinen Adressaten (seine Adressaten) sichtbar, wahrnehmbar oder in einer anderen Weise zugänglich gemacht wird.

Artikel 60. Inkrafttreten des Verwaltungsaktes

1. Der schriftliche Verwaltungsakt tritt in Kraft am Tag, der auf die nach Artikel 59 dieses Gesetzes vorgesehene ordnungsmäßige Inkenntnissetzung über diesen Akt folgt, wenn das Gesetz oder dieser Akt keine andere Regelung vorsieht.
2. Wenn der Verwaltungsakt solche Bestimmungen enthält, die das Inkrafttreten eines Teils des Akts mit der Entstehung bestimmter Bedingungen oder Umstände verbinden, dann tritt dieser Teil des Verwaltungsakts mit dem Eintreten der betreffenden Bedingung oder des betreffenden Umstands in Kraft (Akt mit Bedingung).
3. Die mündlichen und gegenständlichen Verwaltungsakte treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Artikel 61. Geltungsfrist des Verwaltungsaktes

1. Ein schriftlicher Verwaltungsakt kann für eine unbestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist gültig sein.
Ein für unbestimmte Zeit erlassener schriftlicher Verwaltungsakt ist gültig, solange er nicht durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt oder nach dem durch dieses Gesetz vorgesehenen Verfahren für ungültig oder außer Kraft getreten erklärt wurde oder seine Wirkung nicht aus einem anderen durch Gesetz vorgesehenen Grund aufgehört hat.
Ein für bestimmte Frist erlassener schriftlicher Verwaltungsakt ist gültig bis zum Ablauf der durch den Akt vorgesehenen Frist. Vor dem Ablauf der Frist des für bestimmte Frist erlassenen Verwaltungsakts oder spätestens binnen 15 Tagen nach dem Ablauf dieser Frist kann seine Frist durch einen anderen Verwaltungsakt um eine neue Frist oder für eine unbestimmte Dauer verlängert werden.
2. Der Verwaltungsakt kann in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen keinen Vermerk über die Geltungsfrist enthalten, wenn die Lösung der Frage, die durch diesen Akt geregelt wird, mit der Ausführung einer oder mehrerer solchen Handlungen oder Eintreten eines Ereignisses zusammenhängt, durch deren Ausführungsschluss oder Eintreten die Geltungsdauer dieses Aktes bestimmt wird (Akt mit Bedingung).
Zu dem Zeitpunkt der Erfüllung der durch diesen Akt vorgesehenen Bedingung läuft seine Geltungsfrist ab.
3. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist vom Moment seines Inkrafttretens bis zu dem Zeitpunkt gültig, wo die erlassende Behörde die Ausführung der mit diesem Akt verbundenen und durch Gesetz vorgesehenen Handlungen beendet oder den Adressaten des Akts mündlich oder in einer anderen durch Gesetz vorgesehenen Weise über die Einstellung der Geltung des Akts benachrichtigt.
4. Ein gegenständlicher Verwaltungsakt ist bis zu dem Moment wirksam, wenn die Einstellung der Geltung des in der durch Gesetz vorgesehenen sichtbaren, hörbaren oder anders wahrnehmbaren Form erlassenen Akts dem Adressaten bekannt wird.

Kapitel IX.
Nichtiger Verwaltungsakt. Gründe, Verfahren und Folgen der Erklärung des Verwaltungsakts für ungültig oder außer Kraft

Artikel 62. Gründe für die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

1. Nichtig ist der Verwaltungsakt, in dem ein solcher augenfälliger grober Fehler vorhanden ist, der bei der Prüfung aller Umstände, die die erlassende Behörde berücksichtigen musste, offenkundig wird.
Der Verwaltungsakt ist nichtig, insbesondere, wenn in ihm folgende augenfällig grobe Fehler vorhanden sind:
a) aus dem Akt nicht ersichtlich oder eindeutig erhellt, welche Behörde ihn erlassen hat;
b) der Akt nicht erkennen lässt, an wenn er sich konkret richtet, oder nicht bekannt ist, welche Angelegenheit dadurch geregelt wird;
c) wenn der Akt dem Adressaten eine offensichtlich rechtswidrige Pflicht auferlegt oder ein offensichtlich rechtswidriges Recht gewährt wird;
2. Der nichtige Verwaltungsakt hat vom Zeitpunkt seines Erlasses an keine Rechtskraft und unterliegt nicht der Erfüllung oder Anwendung.
3. Die Nichtbefolgung oder Nichtanwendung des nichtigen Verwaltungsakts kann keinerlei Verantwortung für die Personen, an die er sich richtet, nach sich ziehen.
4. Die Behörde, die einen nichtigen Verwaltungsakt erlassen hat, soll auf eigene Initiative oder auf Grund des Antrages einer beliebigen Person, die berechtigtes Interesse hat, unverzüglich die Nichtigkeit dieses Akts bestätigen.

Artikel 63. Erklärung des unrechtmäßigen Verwaltungsakts für ungültig

1. Ungültig ist ein unrechtsmäßiger nicht nichtiger Verwaltungsakt, a) wenn er mit einem Verstoß gegen das Gesetz erlassen wurde, darunter infolge einer falschen Anwendung oder einer falschen Interpretation des Gesetzes;
b) wenn er auf Grund falscher Urkunden oder Auskünfte erlassen wurde oder aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht, dass eine qualitativ andere Entscheidung hätte getroffen werden sollen.
2. Der nach Abs. 1 dieses Artikels unrechtmäßige Verwaltungsakt kann durch die erlassende Behörde oder durch deren übergeordnete Behörde sowie um Gerichtsweg für ungültig erklärt werden.
3. Ein unrechtmäßiger Verwaltungsakt kann nicht für ungültig erklärt werden, wenn der Adressat des Akts in die Existenz dieses Akts zu vertrauen berechtigt ist und dessen Wirksamkeit den Rechten irgendeiner Person oder der Republik Armenien oder einer Gemeinde keinen Schaden zufügen kann.
Der Adressat des Verwaltungsakts ist berechtigt, in die Existenz dieses Akts zu vertrauen, wenn er das durch den Verwaltungsakt Erworbene mittlerweile verwendet oder darüber verfügt hat, sowie, wenn die Rückerstattung des aufgrund des Verwaltungsaktes Erworbenen dem Adressaten des Verwaltungsaktes einen Schaden zufügen wird.
4. Der Adressat des Akts ist nicht berechtigt, in die Bestandskraft des Verwaltungsakts zu vertrauen, wenn er a) den Erlass des betreffenden Verwaltungsakts durch Bestechung, Drohung oder vorsätzliche Irreführung der Behörde oder ihrer Amtsperson erwirkt hat;
b) den Erlass des betreffenden Verwaltungsakts durch Vorlegung falscher oder unvollständiger Dokumente erwirkt hat;
c) vorher gewusst hat, dass der Verwaltungsakt unrechtmäßig ist, oder es auf Grund der ihm zugänglichen Informationen wissen musste.
5. In der Regel wird der Verwaltungsakt in vollem Umfang für ungültig erklärt.
Ein Verwaltungsakt kann nur dann zum Teil für ungültig erklärt werden, wenn der nicht für ungültig erklärte Teil ohne den für ungültig erklärten Teil in Kraft bleiben kann.
Wenn der Verwaltungsakt nur zu einem Teil für ungültig erklärt worden ist, dann werden die Regeln dieses Absatzes nur auf den Teil, der für ungültig erklärt wurde, angewandt.

Artikel 64. Folgen der Ungültigkeitserklärung eines unrechtmäßigen Verwaltungsaktes

1. Ein unrechtsmäßiger Verwaltungsakt verliert seine Rechtskraft sowohl vom Zeitpunkt seiner Ungültigkeitserklärung als auch des Erlasses dieses Akts mit Ausnahmen, die durch Abs. 2 dieses Abschnitts und Abs. 2 dieses Artikels vorgesehen sind.
In den durch Abs. 4 Art. 63 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen wird ein unrechtmäßiger Verwaltungsakt vom Zeitpunkt des Erlasses dieses Akts für ungültig erklärt, wenn durch das Gesetz anders nicht vorgesehen.
Der für ungültig erklärte unrechtsmäßige Verwaltungsakt erwirkt keine Rechtsfolgen, mit Ausnahme der Fälle, wenn vor der Ungültigerklärung des unrechtsmäßigen Verwaltungsakts infolge seiner Erfüllung oder Anwendung irgendeiner Person oder der Republik Armenien oder einer Gemeinde Schaden zugefügt wurde, der entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes VII dieses Gesetzes zu ersetzen ist.
2. Ein unrechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auf dessen Grundlage einmalige oder laufende Vermögenspflichten entstehen, oder der als Voraussetzung für solche Pflichten gilt, kann nur ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung außer Kraft treten, wenn der Begünstigte kraft des Vertrauensrechts gegenüber dem Verwaltungsakt bereits Gewinne bekommen oder das Vermögen verwaltet hat, wodurch sie nicht zurückgegeben werden können oder aus ihrer Rückgabe dem Begünstigten wesentlicher Schaden entstehen kann. In diesem Fall werden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Republik Armenien über die unrechtmäßige Bereicherung angewandt.
Die Höhe des zu ersetzenden Gewinns soll von der Behörde festgesetzt werden, die den unrechtmäßigen Verwaltungsakt für ungültig erklärt hat.
Dabei darf der Begünstigte nicht auf das Vertrauensrecht verweisen, wenn die Behörde genügend Beweise hat, dass er den Erlass des betreffenden Verwaltungsakts durch die in Artikel 63 Abs. 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Verstöße erwirkt hat.
3. Wenn der unrechtmäßige Verwaltungsakt nur zu einem Teil für ungültig erklärt wurde, so gelten die durch diesen Artikel vorgesehenen Folgen für den ungültig erklärten Teil des Verwaltungsakts.

Artikel 65. Frist der Erklärung eines unrechtmäßigen Verwaltungsaktes für ungültig

Ein unrechtmäßiger Verwaltungsakt kann für ungültig innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag erklärt werden, an dem die zuständige Behörde Kenntnis von den Tatsachen genommen hat, die ein Grund für die Ungültigkeitserklärung des Verwaltungsaktes sein konnten.

Artikel 66. Außerkraftsetzung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

1. Rechtmäßig ist ein in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Forderungen erlassener Verwaltungsakt.
2. Ein rechtmäßiger belastender Verwaltungsakt kann in allen Fällen außer Kraft treten, außer wenn ein neuer Verwaltungsaktes gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen durch Gesetz vorgesehen Gründen die Außerkrafterklärung verboten ist.
3. Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf nur dann außer Kraft treten, a) wenn wegen einer Änderung im Gesetz die Notwendigkeit oder Wirkung dieses Verwaltungsaktes aufgehoben wird;
b) wenn die Ungültigkeitserklärung durch ein Gesetz zugelassen ist oder in dem rechtmäßigen Verwaltungsakt vorbehalten ist;
c) wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist, die der Adressat dieses Akts zu erfüllen hatte, aber nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt hat;
d) wenn die Behörde infolge einer Veränderung faktischer Tatsachen berechtigt gewesen wäre, den betreffenden Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn im Falle der Erhaltung der Rechtskraft des Verwaltungsakts das überwiegende öffentliche Interesse verletzt werden könnte;
e) wenn die Behörde infolge der Änderung eines normativen Rechtsakts berechtigt gewesen wäre, den betreffenden Verwaltungsakt nicht zu erlassen, weil der Adressat des Akts von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder noch keine Leistungen empfangen hat, die durch den Verwaltungsakt gewährleistet waren, sowie wenn im Falle der Erhaltung der Rechtskraft des Verwaltungsakts das überwiegende öffentliche Interesse verletzt werden könnte;
f) wenn es notwendig ist, schwere Folgen für das Leben und die Gesundheit oder das Eigentum anderer Personen sowie für die Staatssicherheit oder das Gemeinwohl zu beseitigen oder zu verhindern.

Artikel 67. Überprüfung des Verwaltungsakts im Aufsichtsverfahren

Wenn es keine Beschwerden über den von einer Behörde erlassenen Verwaltungsakt gibt, kann die übergeordnete Behörde (Amtsperson) der Behörde, die diesen Akt erlassen hat, im Wege der Dienstaufsicht und auf eigene Initiative den von der untergeordneten Behörde erlassenen Verwaltungsakts auf die Rechtmäßigkeit hin überprüfen.

Artikel 68. Rückgabe von Dokumenten und Sachen

1. Die Dokumente und Sachen, die auf Grund eines für ungültig erklärten oder außer Kraft getretenes Verwaltungsakts ausgestellt wurden, sind von den Personen, die in deren Besitz sind, zurückzugeben, wenn durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
Wenn die Dokumente gemäß diesem Artikel nicht zurückgegeben werden, dann darf die Behörde mittels einer amtlichen Bekanntgabe erklären, dass der betreffende Verwaltungsakt nicht mehr gilt.
2. Bei der Rückgabe kann die Behörde deren Inhaber auf Wunsch deren Besitzer die Kopien dieser Dokumente geben - mit Angabe des entsprechenden Vermerks und mit Bestätigung durch das Amtssiegel.

Abschnitt IV.
Beschwerdeverfahren

Kapitel X.
Gründe und Verfahren der Erbringung einer Verwaltungsbeschwerde

Artikel 69. Das Recht auf Anfechtung des Verwaltungsakts

Die Personen dürfen zum Zwecke des Schutzes ihrer Rechte die Verwaltungsakte, die Handlung oder Unterlassung der Behörden (im Weiteren: Akt) anfechten.

Artikel 70. Die Anfechtung des Verwaltungsakts

1. Der Akt kann im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren angefochten werden.
2. Eine Beschwerde auf Verwaltungswege kann vorgelegt werden:
a) der Behörde, die den Akt erlassen hat;
b) der Behörde, die der Behörde übergeordnet ist, die den angefochtenen Akt erlassen hat.
Wenn der Akt sowohl bei der Behörde, die den Akt erlassen hat als auch bei der Behörde, die der Behörde übergeordnet ist, die den angefochtenen Akt erlassen hat, angefochten wurde, so ist die Beschwerde in der Behörde zu prüfen, die der Behörde übergeordnet ist, die den angefochtenen Akt erlassen hat. In diesem Falle ist das Verfahren zur Beschwerde in der Behörde, die den Akt erlassen hat, einzustellen.
3. Der Akt kann nicht gleichzeitig im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren angefochten werden.
Wenn der Akt trotzdem gleichzeitig im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren angefochten wurde, so ist die Beschwerde im Gerichtsverfahren zu prüfen. In diesem Falle ist das Verfahren in der Behörde einzustellen.

Artikel 71. Fristen der Anfechtung

1. Eine Verwaltungsbeschwerde kann vorgelegt werden:
a) innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Verwaltungsakt in Kraft getreten ist;
b) innerhalb von einem Monat nach dem Tag der Vornahme einer Handlung durch die Behörde;
c) innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Untätigkeit der Behörde.
d) innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Erlasses des Verwaltungsakts, falls im schriftlichen Verwaltungsakt die Anfechtungsfrist nicht angegeben ist.
2. Nach der Versäumung der in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Fristen wird der Akt unanfechtbar. Beim Erlass des Verwaltungsakts muss die Person ordnungsgemäß über die Frist der Anfechtung in Kenntnis gesetzt werden.
Ein Grund kann bei der Versäumung der Anfechtungsfrist als triftig angesehen werden, wenn der Verfahrensbeteiligte aus von ihm unabhängigen Gründen die Anfechtungsfrist versäumt hat.
Nach der Beseitigung des Grundes (der Gründe) für die Versäumung der Anfechtungsfrist kann der Verfahrensbeteiligte innerhalb von 15 Tagen die Beschwerde einlegen - mit Angabe der Versäumungsgründe(n). Die für das Verfahren zuständige Behörde stellt die versäumte Frist wieder her, behandelt und entscheidet die Sache, wenn durch die Beschwerde oder während der Behandlung der Beschwerde der Umstand begründet wird, dass die Versäumung der Anfechtungsfrist aus Gründen, die vom Beschwerdeführer unabhängig (ohne sein Verschulden) waren, erfolgt ist.
In einem Jahr nach Ablauf der Anfechtungsfrist verliert der Beschwerdeführer das Recht auf Einbringung der Beschwerde aus triftigen Gründen bei der Versäumung der Anfechtungsfrist, mit Ausnahme der Fälle, wenn die Versäumung der Anfechtungsfrist durch hohe Gewalt bedingt war.

Artikel 72. Forderungen, die an die Verwaltungsbeschwerde gestellt werden

Die Beschwerde muss folgende Informationen enthalten:
a) die Bezeichnung der Behörde, der die Beschwerde vorgelegt wird;
b) Vor- und Nachname der natürlichen Person, die die Beschwerde gebracht hat, ihre Anschrift und im Falle einer juristischen Person - die Bezeichnung der juristischen Behörde, ihr Sitz, der Vor- und Nachname der befugten Amtsperson, die die Beschwerde gebracht hat;
c) Gegenstand der Anfechtung;
d) Forderung des Beschwerdeführers;
e) Verzeichnis der beigefügten Urkunden;
f) Datum der Beschwerdeeinlegung;
g) Unterschrift des Beschwerdeführers, im Falle einer juristischen Person die Unterschrift der Peron, die in ihrem Namen die Beschwerde eingelegt hat und das Siegel der juristischen Person.

Artikel 73. Beschluss der Behörde über Verwaltungsbeschwerde

1. Ein Verwaltungsverfahren auf Grund einer Beschwerde wird am Tag des Eingangs der Beschwerde bei der Behörde eingeleitet.
2. Bei der Entgegennahme der Beschwerde hat die Behörde zu prüfen, ob die Beschwerde den Forderungen des Art. 70 dieses Gesetzes entspricht und ob sie in der durch Art. 71 vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde.
3. Bei der Beschlussfassung über die Beschwerde wird die Beschwerde ungeprüft gelassen, wenn die Verwaltungsbeschwerde nach dem Ablauf der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Frist erbracht wurde und das Versäumnis der Frist nach Art. 71 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht als triftig angesehen sein kann; in anderen Fällen werden die allgemeinen Regeln angewandt, die für die Beschlüsse der Behörde über Anträge bestimmt sind.
4. Die übergeordnete Behörde ist verpflichtet, nach der Einleitung des Verfahrens unverzüglich die Akte (die Materialien) des Verwaltungsverfahrens von der untergeordneten Behörde anzufordern. Die untergeordnete Behörde ist verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen nach dem Erhalt der Forderung die Akte (die Materialien) des Verwaltungsverfahrens der übergeordneten Behörde vorzulegen.

Artikel 74. Rechtsfolgen der Beschwerdeeinlegung

1. Die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde setzt den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts aus, ausgenommen
a) der durch Gesetz vorgesehenen Fälle, wenn der Verwaltungsakt unverzüglich zu vollziehen ist.
b) wenn der unverzügliche Vollzug aus öffentlichen Interessen notwendig ist.
In dem durch den Buchstaben a) dieses Artikels vorgesehenen Fall muss das Erfordernis (das Interesse) des unverzüglichen Vollzugs schriftlich begründet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich, wenn infolge der Aussetzung das Leben der Person, Gesundheit oder Eigentum unmittelbar bedroht werden kann und für die Verhinderung dieser Gefahr die Behörde gezwungen sein wird, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, sowie wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.
In dem durch den Buchstaben b) dieses Artikels vorgesehenen Fall kann auf Initiative der Behörde oder aufgrund des Antrages des Beschwerdegegners der Vollzug des Verwaltungsakts nicht ausgesetzt werden.
2. Die Behörde kann einen begründeten Beschluss über die Nichtaussetzung der Geltung des Verwaltungsakts erlassen, wen die Beschwerde allein für die Aussetzung des Vollzugs des Verwaltungsakts eingelegt wurde.

Kapitel XI.
Prüfung und Entscheidung der Verwaltungsbeschwerde

Artikel 75. Verfahren und Grenzen der Prüfung einer Verwaltungsbeschwerde

1. Die Prüfung einer Verwaltungsbeschwerde erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts II dieses Gesetzes, soweit dieser Abschnitt keine andere Regelung vorsieht.
2. Die Verwaltungsbeschwerde wird vom Standpunkt der Rechtmäßigkeit und im Falle der Ausübung einer Ermessungsbefugnis auch von dem der Zweckmäßigkeit aus geprüft.
3. Bei der Prüfung einer Verwaltungsbeschwerde richtet sich die übergeordnete Behörde nach bereits vorhandenen und zusätzlich vorgelegten Beweisen.

Artikel 76. Erlass eines Beschlusses über die Verwaltungsbeschwerde der Sache nach

Bei der Prüfung der Verwaltungsbeschwerde ist die Behörde berechtigt:
a) der Beschwerde ganz oder zum Teil stattzugeben, den Verwaltungsakt aufzuheben und einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen oder der untergeordneten Behörde mit dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts zu beauftragen;
b) die Beschwerde abzuweisen und den Verwaltungsakt unverändert zu lassen;
c) die Handlung als unrechtsmäßig anzuerkennen und dessen Folgen zu beseitigen;
d) zur Ausführung der ersuchenden Handlung zu verpflichten.

Artikel 77. Gründe der Aufhebung des Verwaltungsakts

1. Die Gründe für die Aufhebung des Verwaltungsakts sind:
a) die in Art. 63, 64 und 67 dieses Gesetzes vorgesehenen Gründe;
b) wenn das Verwaltungsverfahren von einer nicht befugten Person oder von einer kollegialen Behörde durchgeführt wurde, zu deren Zusammensetzung eine Person gehört hatte, die dazu nicht berechtigt war;
c) wenn der Verwaltungsakt von einer Person (Personen), die das Verfahren durchgeführt hat (haben), nicht unterschrieben oder wenn er von einer nicht befugten Person (Personen) unterschrieben wurde.
2. Die Verletzung der Verfahrensnormen kann ein Grund für die Aufhebung des Verwaltungsakts nur dann sein, wenn diese Verletzungen zum Erlass eines anderen Beschlusse geführt haben oder hätten führen können.
3. Der Verwaltungsakt kann teilweise aufgehoben werden, wenn darin die in Abs. 1 dieses Artikels festgesetzten Gründe vorhanden sind, und nach der Aufhebung dieser Teile der Verwaltungsakt in den verbliebenen Teilen selbständig wirksam sein kann.

Abschnitt V.
Zwangsvollstreckungsverfahren des Verwaltungsakts

Kapitel XII.
Zwangsvollstreckung des Verwaltungsakts

Artikel 78. Verwaltungszwang

1. Der Verwaltungsakt, der eine Handlung oder deren Unterlassung bezweckt, kann unter Anwendung von in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Zwangsmitteln zwangsvollstreckt werden.
2. Zwangsmittel sind:
a) die Ersatzvornahme;
b) das Zwangsgeld;
c) der unmittelbare Zwang.
3. Das Zwangsmittel soll zu seinem Zweck verhältnismäßig sein. In diesem Zusammenhang soll das Zwangsmittel so gewählt werden, dass der Betroffene und das Gemeinwesen den minimalen Schaden tragen.

Artikel 79. Der Pflichtige

Der Pflichtige ist der Adressat des Verwaltungsakts, der eine Handlung oder deren Unterlassung bezweckt.

Artikel 80. Vollstreckungsbehörde

1. Die Vollstreckung des Verwaltungsaktes wird von der Behörde vorgenommen, die diesen Akt erlassen hat, außer den durch Gesetz vorgesehenen Fällen.
2. Die erlassende Behörde vollstreckt auch die von der übergeordneten Behörde erlassenen Verwaltungsakte über Beschwerden.

Artikel 81. Die Ersatzvornahme

Wenn die durch den Verwaltungsakt vorgesehene Verpflichtung, eine Handlung auszuführen, vom Pflichtigen nicht erfüllt wird und die Ausführung durch eine andere Person möglich ist, dann kann die Vollstreckungsbehörde die letztere mit der Ausführung dieser Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
Die Vollstreckungsbehörde kann, wenn das möglich ist, diese Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst ausführen, soweit das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.

Artikel 82. Zwangsgeld

1. Wenn die Handlung nicht auch durch eine andere Person ausgeführt werden kann, kann gegenüber dem Pflichtigen auch Zwangsgeld verordnet werden.
2. Das Zwangsgeld kann auch verordnet werden, wenn der Pflichtige sich jeglicher Handlungen enthält, worüber ein entsprechender Verwaltungsakt erlassen wurde.
3. In den durch diesen Artikel vorgesehenen Fällen kann ein Zwangsgeld in der Höhe von fünfzig- bis fünfhundertfaches des Mindestlohnes festgesetzt werden.
4. Das Zwangsgeld kann nur durch ein Urteil des Gerichts aufgrund der Forderung der Behörde verordnet werden.

Artikel 83. Unmittelbarer Zwang

Wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld ihren Zweck nicht erfüllen oder aus objektiven Gründen nicht angewandt werden können, kann die durch Gesetz befugte Behörde den Pflichtigen unmittelbar dazu zwingen, die entsprechende Handlung auszuführen oder deren Vornahme zu verbieten.

Artikel 84. Androhung der Anwendung von Zwangsmitteln

1. Die Anwendung von Zwangsmitteln muss an den Pflichtigen angedroht werden. In der Androhung soll eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt werden, innerhalb deren der Pflichtige die Möglichkeit haben soll, sie auf die für ihn annehmbare und durch Gesetz nicht untersagte Weise zu erfüllen.
2. In der Androhung der Ersatzvornahme soll der Kostenvoranschlag stehen. Dies verhindert nicht spätere Ansprüche, wenn die Ersatzvornahme größere Kosten zeitigen würde.
3. In der Androhung des Zwangsgelds soll die konkrete Höhe des Zwangsgelds genannt werden.
4. Die Androhung kann wiederholt werden, solange die Verpflichtung nicht erfüllt worden ist oder die Vollstreckungsbehörde keine unmittelbaren Zwangsmittel angeordnet hat. Die Androhung kann in diesem Zeitraum geändert werden.
5. Die Androhung soll schriftlich sein und nach dem durch dieses Gesetz vorgesehenen Verfahren der Zustellung der Verwaltungsakte dem Pflichtigen übergeben werden.

Artikel 85. Anordnung der Zwangsmittel

Ein Zwangsmittel wird in der Verwarnung bestimmten Frist festgesetzt, wenn der Pflichtige die Pflicht nicht erfüllt.

Artikel 86. Anwendung der Zwangsmittel

1. Das angeordnete Zwangsmittel wird der gemäß seiner Bedeutung angewandt.
2. Wenn der Pflichtige während der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs Widerstand leistet, kann der Widerstand nach dem durch Gesetz festgelegten Verfahren mit Gewalt gebrochen werden.
In diesem Fall haben die entsprechenden Behörden Hilfe für die Überwindung des Widerstands zu leisten.
3. Die Vollstreckung ist abgeschlossen, wenn sie ihr Ziel erreicht hat.

Kapitel XIII.
Vollstreckung von Geldforderungen

Artikel 87. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen

Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen sind Geldbeträge, die in dem durch Gesetz festgelegten Verfahren aufgrund der Verwaltungsakte an den Staatshaushalt der Republik Armenien oder an den Gemeindehaushalt zu zahlen sind (im Weiteren: Geldforderungen).

Artikel 88. Ordnung der Vollstreckung in die Geldforderungen

Die Geldforderungen sind aufgrund der Gerichtsakte in dem durch Gesetz der Republik Armenien über die Zwangsvollstreckung der Gerichtsakte bestimmten Verfahren zu vollstrecken.

Artikel 89. Der Pflichtige

Die Verantwortung für die Zahlung der auf Grund der Geldforderungen vorgesehenen Beträge trägt die Person, die diesen Betrag zahlen muss:
a) für sich oder für die eigenen Verstöße;
b) für eine andere Person.

Abschnitt VI.
Verwaltungskosten

Kapitel XIV.
Arten der Verwaltungskosten

Artikel 90. Verwaltungskosten

Verwaltungskosten sind die für die Prüfung der Sache im Verwaltungsverfahren in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen zu zahlende staatliche Verwaltungsgebühr und die anderen in diesem Abschnitt vorgesehenen Kosten.

Artikel 91. Zahlung der staatlichen Verwaltungsgebühr während der Prüfung der Sache über das Verwaltungsverfahren

1. Der Antragsteller sowie in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen - die Dritten, sind verpflichtet, für die Behandlung der Sache über das Verwaltungsverfahren in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen und Verfahren staatliche oder gemeindliche Gebühr zahlen.
2. Die Fragen der Zahlung der staatlichen Verwaltungsgebühr oder der lokalen Abgabe während des Verwaltungsverfahrens, deren Rückzahlung, deren Höhe, der Befreiung von der Zahlung, der Aufschiebung oder Vorverlegung der Zahlung und der Reduzierung deren Höhe werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 92. Sonstige Auslagen im Verwaltungsverfahren

1. Sonstige Auslagen im Verwaltungsverfahren sind:
a) die mit der Zustellung des Verwaltungsakts oder anderer Urkunden und Ladung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern verbundenen Auslagen;
b) Auslagen, die mit den öffentlichen Erklärungen, Bekanntgabe des Verwaltungsakts verbunden sind;
c) Auslagen für zusätzliche Exemplare, Kopien, Fotokopien und Auszüge aus den Verwaltungsakt und anderen mit dem Verfahren zusammenhängenden Urkunden;
d) Auslagen, die mit Fernschreiben und Ferngesprächen, welche für die Sicherstellung der Teilnahme am Verfahren oder andere mit dem Verfahren zusammenhängende Zwecke vorgenommen wurden, verbunden sind;
e) Dienstreiseauslagen;
f) die Beträge, die an andere Behörden oder Personen für deren Dienstleistungen zu zahlen sind;
g) Auslagen für Transport und Aufbewahrung von Sachen;
h) Auslagen der Behörde im Vollstreckungsverfahren;
i) Beträge, die während des Verwaltungsverfahrens an die Sachverständigen und Dolmetscher zu zahlen sind.
2. Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Kosten nimmt die Behörde vor, die das Verwaltungsverfahren durchführt; die mit der Einladung der Sachverständigen und Dolmetschern verbundenen Kosten werden in dem durch Artikel 93 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren vergütet.
Kosten für Kopien, Fotokopien und Auszüge aus dem Verwaltungsakt trägt die Person, die diese angefordert hat. In diesem Falle darf die Höhe der Auslagen die tatsächliche Höhe der Ausgaben der Behörde für die Kopien, Fotokopien und Auszüge nicht übersteigen.

Artikel 93. Beträge, die während der Prüfung einer Verwaltungssache an Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher zu zahlen sind

1. Die Sachverständigen und Dolmetscher werden für ihre Arbeit während des Verwaltungsverfahrens nur in den Fällen bezahlt, wenn diese Arbeit nicht ihrer Dienst- oder Arbeitspflicht gehört.
2. Die Zahlungen an Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher erfolgen aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien bzw. dem Haushalt der betreffenden Gemeinde, je nach dem, welche Behörde (staatliche Behörde oder Behörde der kommunalen Selbstverwaltung) diese Personen eingeladen hat.
Wenn der Sachverständige und Dolmetscher zum Verwaltungsverfahren von einem der Beteiligten eingeladen wurde, dann trägt dieser Beteiligte die entsprechenden Kosten, falls durch eine Übereinkunft zwischen diesen Personen nicht anderes bestimmt ist.
3. Die Zahlungen an die in diesem Artikel vorgesehenen Personen erfolgen nach dem Verfahren und in der Höhe, die die Regierung der Republik Armenien festgelegt hat, und im Falle der Einladung durch einen der Beteiligten des Verwaltungsverfahrens - nach dem Verfahren und in der Höhe, die zwischen dem Einladenden und Eingeladenen abgestimmt wurde.

Artikel 94. Kosten der Amtshilfe

Die ersuchte Behörde trägt selbst die Kosten der Amtshilfe.

Abschnitt VII.
Haftung für den durch Verwaltungshandeln zugefügten Schaden

Kapitel XV.
Träger der Haftung, Gründe und Verfahren der Haftung. Schadensersatz

Artikel 95. Träger der Haftung und Haftungsgründe

1. Der durch das Verwaltungshandeln der Behörden den Personen zugefügte Schaden ist gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu ersetzen.
2. Für den Schaden, der den Personen infolge des unrechtmäßigen Verwaltungshandelns sowie in den durch diesen Abschnitt vorgesehenen Fällen - auch infolge des rechtmäßigen Verwaltungshandelns zugefügt wurde, haftet:
a) die Republik Armenien - im Falle der Behörden, die in Artikel 3 Absatz 1 a) und b) dieses Gesetzes genannt sind;
b) die Gemeinde - im Falle der Behörden, die in Artikel 3 Absatz 1 c) dieses Gesetzes genannt sind.
3. Im Falle des Abs. 2 a) dieses Artikels erfolgt der Schadensersatz auf Kosten der Haushaltsmittel der Republik Armenien, im Falle b) - des entsprechenden Gemeindehaushaltes.
4. In den Fällen, die in Art. 106 - 108 und Artikel 109 Abs. 1 vorgesehen sind, ist der entgangene Gewinn nicht zu ersetzen.

Artikel 96. Die Voraussetzung des Schadensersatzes

Der Schadensersatz entfällt, solange der Rechtsakt der Behörde, Handlung oder Unterlassung, durch die der Person Schaden zugefügt wurde, nicht als unrechtsmäßig anerkannt wurde, ausgenommen der Fälle, die in Artikel 109 dieses Gesetzes vorgesehen sind.

Artikel 97. Arten des Schadensersatzes

Der Schadensersatz erfolgt durch die Beseitigung der Folgen des durch das Verwaltungshandeln entstandenen Schadens oder durch die Leistung in Geld.

Artikel 98. Folgenbeseitigung

1. Besteht der Schaden in der Veränderung eines tatsächlichen Zustands zum Nachteil der Person, so hat der Träger der Haftung diese Folgen durch Herstellung des früheren oder, falls dies nicht möglich oder nicht effektiv ist, eines gleichwertigen Zustandes zu beseitigen.
Diese Regel wird auch in den Fällen angewandt, wenn vom Träger der Haftung herbeigeführte Zustand nachträglich durch Verabschiedung oder Änderung eines Gesetzes oder eines anderen Rechtsaktes rechtswidrig wird und diese Folgen dem Träger der Haftung zuzurechnen sind und auf andere Weise nicht zu beseitigen sind.
2. Die Folgenbeseitigung entfällt, soweit die Herstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist sowie in dem Falle, wenn der bestehende Zustand einem Verwaltungsakt entspricht, die für die Person unanfechtbar geworden sind.
3. Die Person, die den rechtswidrigen Zustand mitverhursacht hat, kann nur dann die Folgenbeseitigung verlangen, wenn sie an ihren Kosten entsprechend dem Maße seiner Mitverursachung beteiligen will und dazu imstande ist.
In dem Falle, wenn die von der Person mit verursachten Kosten die vom der Träger der Haftung verursachten Kosten überwiegen, kann die Folgenbeseitigung nicht verlangt werden und die Person kann Ersatz in Übereinstimmung mit Bestimmungen des Artikels 99 Absatz 2 dieses Gesetzes verlangen.

Artikel 99. Leistung des Schadensersatzes in Geld

1. Der Träger der Haftung leistet den Vermögensschaden in Geld, wenn die Folgenbeseitigung nicht möglich oder ausreichend ist oder wenn für die Folgenbeseitigung mehr Kosten notwendig sind als der zugefügte Vermögensschaden.
2. Die geschädigte Person trägt die Kosten der Beseitigung der Folgen des Schadens in dem Maße, in dem sie diese verursacht hat.
Wenn die Person nicht imstande ist, diese Kosten zu tragen, so ist sie verpflichtet, den Schadensersatzanspruch um den Anteil der Kosten zu beschränken, die von ihm verursacht wurden.

Artikel 100. Vorlage des Anspruches auf Schadensersatz

1. Der Anspruch auf Schadensersatz muss der Behörde vorgelegt werden, die durch Verwaltungshandeln den Schaden zugefügt hat.
2. Der Anspruch auf Schadensersatz erfolgt durch einen Antrag, zu dem die Regeln des Artikels 31 dieses Gesetzes angewandt werden.

Artikel 101. Die Frist der Vorlage des Anspruches

Der Anspruch auf Schadensersatz kann im Laufe von 3 Jahren nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, in welchem die Person von dem ihr zugefügten Schaden Kenntnis erhält oder hätte erhalten müssen, jedoch spätestens in 10 Jahren nach der Vornahme der Handlung, Unterlassung oder Inkrafttreten des Rechtsakts, mit der (dem) der Person Schaden zugefügt wurde.

Artikel 102. Behandlung und Entscheidung des Anspruches

1. Der Anspruch auf Schadensersatz wird in der Behörde behandelt und entschieden nach den allgemeinen Regeln dieses Gesetzes für die Behandlung der Anträge.
2. Die vollständige oder teilweise Ablehnung oder Nichtbehandlung des Anspruches auf Schadensersatz kann die geschädigte Person dies in dem durch dieses Gesetz bestimmten allgemeinen Verfahren für die Anfechtung des Verwaltungsakts, der Handlung oder Unterlassung der Behörde anfechten.

Artikel 103. Mehrere Träger der Haftung

Wenn der Schaden von mehreren Trägern zugefügt wurde, so tragen sie vor der geschädigten Person eine solidarische Haftung.

Artikel 104. Die Gründe und das Verfahren des Nichtvermögensschadens

1. Wenn durch rechtswidriges Verwaltungshandeln die Freiheit der natürlichen Person beschränkt, ihre persönliche Unverletzlichkeit oder die Unverletzlichkeit seiner Wohnung, die Unverletzlichkeit ihres persönlichen oder Familienlebens verletzt wurde, ihre Ehre, ihr guter Ruf und die Würde beeinträchtigt und dadurch ihr ein Nichtvermögensschaden zugefügt wurde, so hat die natürliche Person das Recht auf Schadensersatz in Geld oder Folgenbeseitigung in der Höhe, die dem durch das rechtswidrige Verwaltungshandeln zugefügten Nichtvermögensschaden angemessen ist.
2. Wenn in den durch Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen der Gesundheit der natürlichen Person ein Nichtvermögensschaden zugefügt wurde, so kann sie Schadensersatz in Geld verlangen. Die Höhe des Ersatzes bestimmt sich nach Artikel 1078 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs der Republik Armenien.
3. Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust der fachlichen Erwerbsfähigkeit der natürlichen Person wird die Höhe des zu ersetzenden Schadens auf folgende Weise bestimmt:
a) bei gänzlichem Verlust der fachlichen Erwerbsfähigkeit wird der natürlichen Person eine Entschädigung in der Höhe des 70 % seines Lohnes im Laufe des letzten Jahres im Hauptarbeitssitz bis Erreichung des maximalen Alters für diesen Beruf und wenn dies nicht bestimmt ist - bis Erreichung eine Alters, als die Arbeitsverhältnisse mit ihm üblicherweise aufhören würden;
b) bei teilweisem Verlust der fachlichen Erwerbsfähigkeit wird der natürlichen Person eine Entschädigung in der Höhe des 70 % seines Lohnes im Laufe des letzten Jahres im Hauptarbeitssitz entsprechend dem Grad des Verlustes der Erwerbsfähigkeit - bis zur Erreichung des in Buchstabe a) genannten Alters;
Falls die fachliche Erwerbsfähigkeit der Person, die diese gänzlich verloren hatte, wiederhergestellt wird, so wird der Ersatz entsprechend dem Grad der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vermindert.
4. Bei Fehlen der fachlichen Erwerbsfähigkeit wird die Höhe des Ersatzes auf folgende Weise bestimmt:
a) bei gänzlichem Verlust der allgemeinen Erwerbsfähigkeit, wenn die Person gearbeitet hatte - in der Höhe des 85 % seines durchschnittlichen Lohnes am letzten Arbeitsort bis Erreichung des Rentenalters;
b) bei teilweisem Verlust der allgemeinen Erwerbsfähigkeit wenn die Person gearbeitet hatte - entsprechend dem Grad des Verlustes der Erwerbsfähigkeit in der Höhe des 85 % seines durchschnittlichen Lohnes am letzten Arbeitsort bis Erreichung des Rentenalters;
c) bei gänzlichem Verlust der allgemeinen Erwerbsfähigkeit, wenn die Person nicht gearbeitet hatte - in der Höhe des 1000-fachen des Mindestlohns;
d) bei teilweisem Verlust der allgemeinen Erwerbsfähigkeit wenn die Person nicht gearbeitet hatte - entsprechend dem Grad des Verlustes der Erwerbsfähigkeit in der Höhe bis zu maximal des 500-fachen des Mindestlohns.
Bei Wiederherstellung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit werden die Regeln des Abs. 3 Satz 4 dieses Artikels angewandt.
5. Bei gänzlicher Wiederherstellung der fachlichen und allgemeinen Arbeitsfähigkeit wird die Zahlung der Beiträge eingestellt.
6. Bei Verunglimpfung des Geschäftsrufs des Einzelunternehmers oder der juristischen Person ist der ihnen zugefügte Vermögensschaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, entsprechend Artikel 98 und 99 dieses Gesetzes zu ersetzen.
Gleichzeitig können der Einzelunternehmer oder die juristische Person den Schutz ihres Geschäftsrufs entsprechend den Regeln des Artikels 19 Absätze 1 - 3 und 5 - 6 des Zivilgesetzbuchs der Republik Armenien verlangen.
7. Der Schadensersatz nach diesem Artikel kann nicht nur aus dem Grunde abgewiesen oder ausgeschlossen werden, dass der geschädigten Person außer dem Träger der Haftung auch andere Personen oder Behörden oder Organisationen ein Versicherungsbetrag oder Unterhalt oder andere Mittel gewähren müssen.

Artikel 105. Die Formen des Nichtvermögensschadensersatzes in Geld

1. In den durch Artikel 104 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen, wenn der der Person zugefügte Nichtvermögensschaden in Geld ersetzt werden kann, kann die Auszahlung des Geldes durch Entrichtung einer Monatszahlung oder durch Kapitalabfindung erfolgen.
2. Die Monatszahlung muss jeden Monat ausgezahlt werden. Die Höhe der Monatszahlung wird durch Dividieren der Gesamtsumme des zu zahlenden Beitrages durch die Monate des Zahlungszeitabschnittes berechnet.
Die Monatszahlung ist auch für den Zahlungszeitabschnitt geleistet, dessen Ende die Person nicht mehr erlebt.
3. Statt Monatszahlung kann die geschädigte Person eine Abfindung in Kapital in der Gesamthöhe des zu ersetzenden Betrages verlangen, wenn ein berechtigter Grund dafür vorliegt.

Artikel 106. Ersetzung im Falle des Todes der geschädigten Person

1. Beim Tode der Person infolge des rechtswidrigen Verwaltungshandelns muss ihren Erben des ersten Grades, und, falls solche nicht gibt, der zweiten Grades ein Betrag in Höhe von mindestens 1000-fachen des Mindestlohnes ausgezahlt werden.
2. Wenn der Tod der Person zum Verlust des Unterhaltsverpflichteten führt, so richtet sich der Kreis der Personen, die Anspruch auf Schadensersatz haben, nach Artikel 1081 des Zivilgesetzbuchs der Republik Armenien, und der Schadensersatz erfolgt bis zur Volljährigkeit der Kinder; falls diese in mittleren Fachschulen oder Hochschulen studieren - bis zum Abschluss des Studiums. Wenn die Person, die gemäß diesem Absatz das Recht auf Schadensersatz hat, bis zu ihrem 22. Jahr in eine mittlere Fachschule oder Hochschule aufgenommen wird, so wird die Ersetzung ab dem Tage der Aufnahme in die entsprechende Lehranstalt für jedes Studienjahr wiederhergestellt, das mit positiven Noten abgeschlossen wurde und endet mit dem Abschluss der entsprechenden Lehranstalt. Den in diesem Absatz vorgesehenen Personen wird eine Monatszahlung in Höhe von 70% des durchschnittlichen Lohnes des Verstorbenen während des letzten Jahres vor dem Tode entrichtet.
3. Im Falle des Todes der Person sind dem Bestatter die Kosten der Bestattung in Höhe von 500fachen des Mindestlohnes des Verstorbenen zu ersetzen.
4. Die durch diesen Artikel vorgesehenen Ersetzungsbeträge können vermindert werden, wenn der Tod der Person teilweise von ihr selbst durch unrechtsmäßige Handlungen mit verursacht wurde, jedoch nicht mehr als um die Hälfte des zu zahlenden Betrages. Die Beweislast liegt dabei an der Behörde, durch deren Verwaltungshandeln die Person gestorben ist.

Artikel 107. Ersetzung im Falle des Nichtvermögensschadens

Wenn die Person, der eine Nichtvermögensschaden zugefügt wurde, kraft Gesetzes Verpflichtungen gegenüber anderen Personen hatte und durch die Zufügung dieses Nichtvermögensschadens mittelbar Schaden auch für diese Personen entstanden ist, so ist dieser Schaden nach den in den Artikeln 98 und 99 festgelegten Arten zu in der tatsächlichen Höhe des mittelbaren Schadens zu ersetzen, wenn das Gesetz keine andere Höhe festlegt.

Artikel 108. Rückgriff

1. Die Republik Armenien und die Gemeinde, die den zugefügten Schaden ersetzt haben, sind berechtigt, Rückgriff gegen die Amtsperson der Behörde zu nehmen, deren Handlungen oder Unterlassung zum rechtswidrigen Verwaltungshandeln geführt haben und aus diesem Grund den Personen Schaden zugefügt wurden.
2. Grund für den Rückgriff ist das Vorliegen des Vorsatzes oder Fahrlässigkeit in den Handlungen oder Unterlassung der Amtsperson.

Kapitel XVI.
Spezielle Regeln der Haftung

Artikel 109. Haftung für den durch rechtsmäßiges Verwaltungshandeln zugefügten Schaden

1. Der infolge des rechtsmäßigen Verwaltungshandelns zugefügte Schaden ist nur in den durch die Verfassung und Gesetze der Republik Armenien vorgesehenen Fällen zu ersetzen, sowie in den Fällen, wenn die Person kraft des Artikels 63 Absatz 3 dieses Gesetzes Vertrauensschutzrecht besitzt.
Falls der Schadensersatz von anderen Rechtssubjekten, einschließlich der Subjekte des Privatrechts, möglich ist, kann der Schadensersatz von den Haftungsträgern nach Artikel 95 Absatz 2 nicht verlangt werden.
2. Wenn der begünstigende Verwaltungsakt außer Kraft getreten ist und in der Folge dem Adressaten oder der dritten Person Schaden zugefügt wurde, so ist auf deren Antrag der Schaden insoweit zu ersetzen, als die Person, im Vertrauen der Geltung des Verwaltungsakts, infolge dessen Erlass oder Vollzug Schaden erlitten hat.

Artikel 110. Der Schadensersatz infolge des Erlasses eines unrechtsmäßigen Verwaltungsakts

1. Wenn ein unrechtsmäßiger Verwaltungsakt erlassen wurde, der nichtig oder als ungültig anerkannt wurde, so ist die Behörde auf Antrag der interessierten Person ihr den Vermögensschaden zu ersetzen, den diese Person infolge des Vertrauens an der Geltung dieses Verwaltungsakts erlitten hat, ausgenommen der Fälle, die in Artikel 63 Absatz 4 dieses Gesetzes vorgesehen sind.
Die Höhe der Ersetzung wird von der Behörde bestimmt. Die Höhe des Schadensersatzes muss der Höhe des Gewinnes angemessen sein, der die interessierte Person im Falle des Vollzuges des Verwaltungsakts erzielen könnte.
2. Der Anspruch auf Schadensersatz kann innerhalb von 3 Jahren ab dem Tage geltend gemacht werden, als der Verwaltungsakt von der Behörde als ungültig anerkannt wurde oder die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens in dem durch dieses Gesetz bestimmten Verfahren über den Akt bezüglich der Bestätigung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt wurden.

Artikel 111. Haftung bei der ungerechtfertigten Bereicherung

1. Das in den öffentlich-rechtlichen Verhältnissen ohne Rechtsgrundlage in den Besitz der Behörde geratene Vermögen ist zurückzugeben, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2. In Bezug auf die in ungerechtfertigte Bereicherung in den öffentlich-rechtlichen Verhältnissen werden die entsprechenden Regeln des Zivilgesetzbuchs der Republik Armenien angewandt, wenn deren Anwendung dem vorliegenden Gesetz nicht widerspricht.
3. In den Fällen der ungerechtfertigten Bereicherung in den öffentlich-rechtlichen Verhältnissen hat die Person das Recht, neben der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Forderung zu verlangen, dass die ganze Einkunft (der ganze Betrag), die (der) in der Zeit des Besitzes des Vermögens erzielt wurde sowie 6 % der Einkunft (des Betrages) für jedes Jahr ihr gegeben wird.
4. Die Forderungen wegen der ungerechtfertigten Bereicherung in den öffentlich-rechtlichen Verhältnissen werden durch den Verwaltungsakt der Behörde gelöst, die das ohne Rechtsgrundlage erworbene Vermögen besitzt.
Mit dem Verwaltungsakt müssen auch die Fragen der Art und Höhe der Rückgabe des Vermögens und Ersetzung gelöst werden. Dabei muss die Überleitung des Eigentumsrechts an dem unbeweglichen Vermögen an die natürliche oder juristische Person in dem durch Gesetz festgelegten Verfahren eingetragen werden.

Abschnitt VIII.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel XVII.
Übergangsbestimmungen

Artikel 112. Übergangsbestimmungen

Die Verwaltungsverfahren, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angefangen, aber nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, erfolgen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig war, wenn der Antragsteller, und falls das Verwaltungsverfahren auf Initiative der Behörde eingeleitet wurde - der Adressat des Verwaltungsakts schriftlich nicht verlangen, dass der noch nicht abgeschlossene Teil des Verfahrens gemäß diesem Gesetz durchgeführt wird.

Kapitel XVIII.
Schlussbestimmungen

Artikel 113. Inkrafttreten dieses Gesetzes

1. Dieses Gesetz tritt 9 Monate nach der amtlichen Bekanntgabe in Kraft.
2. Im Laufe der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Frist sind die in Artikel 3 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Behörden verpflichtet, für die Entsprechung aller Rechtsakte, die Bestimmungen über das Verwaltungshandeln und das Verwaltungsverfahren enthalten, diesem Gesetz zu sorgen.
3. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bleibt das Gesetz der Republik Armenien "Über die Ordnung der Behandlung der Vorschläge, Anträge und Beschwerden der Bürger" (22. Dezember 1999, HO-24) in Kraft nur in Bezug auf die Vorschläge der Bürger.

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