Übersetzungdes 6. Kapitels der am 18. Februar 2003 unterzeichneten Verfassung der Kirgisischen Republik
KAPITEL VI. GERICHTE UND RECHTSPRECHUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK
Artikel 79 1. Die Rechtsprechung wird in der Kirgisischen Republik nur durch Gerichte ausgeübt. In vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Verfahren haben die Bürger der Kirgisischen Republik das Recht, an der Rechtsprechung teilzunehmen. 2. Die rechtsprechende Gewalt wird durch die Verfassungs-, Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und andere Formen der Gerichtsbarkeit verwirklicht. 3. Das Gerichtssystem der Kirgisischen Republik wird durch die Verfassung der Kirgisischen Republik und durch die Gesetze der Kirgisischen Republik festgelegt und besteht aus dem Verfassungsgericht der Kirgisischen Republik, dem Obersten Gericht der Kirgisischen Republik und den örtlichen Gerichten. Durch ein Verfassungsgesetz können spezialisierte Gerichte geschaffen werden. Die Bildung von Sondergerichten ist unzulässig. 4. Die Organisation und das Verfahren der Tätigkeit der Gerichte werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 80 1. Die Richter sind unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen der Kirgisischen Republik unterworfen. 2. Die Richter genießen Immunität und dürfen nicht festgenommen oder verhaftet, einer Durchsuchung oder Leibesvisitation unterzogen werden, es sei denn, sie wurden auf frischer Tat ertappt. Die Richter des Verfassungsgerichts der Kirgisischen Republik und des Obersten Gerichts der Kirgisischen Republik können nur mit Zustimmung des Zhogorku Kenesch der Kirgisischen Republik (Parlament, Anm. d. Übers.) vor Gericht zu strafrechtlicher oder administrativer Verantwortung gezogen werden. Die richterliche Immunität erstreckt sich auch auf seine Wohnung, sein Diensträume, die von ihm genutzten Beförderungs- und Kommunikationsmittel, seine Korrespondenz, das ihm gehörende Vermögen und seine Dokumente. 3. Niemand hat das Recht, von einem Richter Auskunft über eine konkrete Gerichtssache zu fordern. 4. Der Richter ist entsprechend seinem Status mit sozialen, materiellen und anderen Garantien seiner Unabhängigkeit auszustatten. 5. Richter des Verfassungsgerichts oder des Obersten Gerichts kann ein Bürger der Kirgisischen Republik sein, der nicht jünger als 35 und nicht älter als 70 Jahre ist, eine juristische Hochschulausbildung hat und über eine mindestens zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügt. Die Richter des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts der Kirgisischen Republik werden vom Zhogorku Kenesch auf Vorschlag des Präsidenten der Kirgisischen Republik auf zehn Jahre gewählt. 6. Richter eines örtlichen Gerichts kann ein Bürger der Kirgisischen Republik sein, der nicht jünger als 25 und nicht älter als 65 Jahre alt ist, eine juristische Hochschulausbildung hat und über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt. Richter örtlicher Gerichte werden vom Präsidenten der Kirgisischen Republik mit Zustimmung des Zhogorku Kenesch auf sieben Jahre ernannt. 7. Der Status der Richter der Kirgisischen Republik wird durch ein Verfassungsgesetz bestimmt.
Artikel 81 1. Die Richter werden entweder auf eigenen Wunsch ihres Amtes enthoben, oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes, aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen einer Straftat sowie in weiteren, durch Verfassungsgesetze vorgesehenen Fällen. 2. Ein Richter des Verfassungsgerichts der Kirgisischen Republik, ein Richter des Obersten Gerichtshofs der Kirgisischen Republik kann auf Vorschlag des Präsidenten mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Gesamtzahl der Abgeordneten des Zhogorku Kenesch seines Amtes enthoben werden. 3. Durch ein Verfassungsgesetz kann für die Amtsenthebung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichts der Kirgisischen Republik in den Fällen, in denen dieses auf eigenen Wunsch oder aufgrund des Gesundheitszustandes geschieht, ein anderes Verfahren vorgesehen werden. 4. Das Verfahren der Bewerbung von Kandidaten für das Richteramt örtlicher Gerichte, ihre Ernennung, Versetzung und Entlassung aus dem Amt und andere Fragen ihrer Arbeit werden durch ein Verfassungsgesetz festgelegt.
Nachträgliche Änderungen vom 24.1.2003 (noch nach Veröffentlichung des durch die „Expertengruppe“ – die den Verfassungsrat kurzfristig ersetzt hatte – abgeänderten Entwurfs vom 13.1.2003, im folgenden Text eingefügt:
в статье 82:
в пункте 3 слова "по запросам Президента Кыргызской Республики, Жогорку
Кенеша Кыргызской Республики, Правительства Кыргызской Республики,
Центральной комиссии по выборам и проведению референдумов Кыргызской
Республики" исключить; в подпункте 6 пункта 3 слова "в месячный срок"
исключить; в пункте 5 слово "отправления" заменить словом "осуществления";
Artikel 82 1. Das Verfassungsgericht ist das höchste Organ der rechtsprechenden Gewalt zum Schutz der Verfassung der Kirgisischen Republik. 2. Das Verfassungsgericht der Kirgisischen Republik besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben Richtern des Verfassungsgerichts. 3. (Gestrichen: Auf Antrag des Präsidenten der Kirgisischen Republik, des Zhogorku Kenesch der Kirgisischen Republik, der Regierung der Kirgisischen Republik, der Zentralkommission für Wahlen und für die Durchführung von Referenden der Kirgisischen Republik ) wird das Verfassungsgericht der Kirgisischen Republik 1) Gesetze und sonstige normative Rechtsakte im Falle ihres Widerspruchs zur Verfassung der Kirgisischen Republik für verfassungswidrig erklären; 2) Streitigkeiten, die mit der Geltung, Anwendung und Auslegung der Verfassung der Kirgisischen Republik zusammenhängen, entscheiden; 3) ein Gutachten über die Rechtmäßigkeit der Präsidentenwahlen der Kirgisischen Republik erstellen; 4) ein Gutachten zur Frage der Amtsenthebung des Präsidenten der Kirgisischen Republik sowie zur Entlassung der Richter des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts der Kirgisischen Republik erstellen; 5) die Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung der Richter der örtlichen Gerichte erteilen; 6) (Gestrichen: innerhalb eines Monats) ein Gutachten zur Frage von Änderungen und Ergänzungen der Verfassung der Kirgisischen Republik entsprechend der Vorschrift des Artikels 96, Punkt 2 dieser Verfassung erstellen; 7) Entscheidungen der örtlichen Selbstverwaltung aufheben, die der Verfassung der Kirgisischen Republik widersprechen; 8) die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Tätigkeit politischer Parteien, gesellschaftlicher Vereinigungen und religiöser Organisationen entscheiden.
[Anmerkung der Übersetzer: Art. 82 Abs. 3 Punkt 8) der Verfassung von 1993 eröffnete die Möglichkeit der individuellen Verfassungsbeschwerde und lautete: „entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanwendungs-Praxis, die die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger berührt.“ - «Принимает решение о конституционности правоприменительной практики, затрагивающей конституционные права граждан.»]
4. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist endgültig; Rechtsmittel können gegen sie nicht eingelegt werden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und anderen, in diesem Artikel vorgesehenen Rechtsakten hebt ihre Geltung auf dem Gebiet der Kirgisischen Republik auf sowie die Geltung anderer Rechtsakte und weiterer Akte, die auf dem Rechtsakt beruhen, der für verfassungswidrig erklärt wurde; hiervon ausgenommen sind die gerichtlichen Entscheidungen. Für die Aufhebung von gerichtlichen Akten und die Entscheidung von Fragen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufhebung stehen, ist es in jedem einzelnen Falle, in dem ein Gesetz oder ein anderer Rechtsakt für verfassungswidrig erklärt wird, notwendig, daß der Zhogorku Kenesch der Kirgisischen Republik ein Gesetz verabschiedet, das Fristen und Verfahren der Aufhebung der Gerichtsentscheidungen und die genannten weiteren Fragen regelt. 5. Das Gerichtsverfahren und andere Fragen der Verfassungsgerichtsbarkeit werden durch ein Gesetz geregelt.
Artikel 83 1. Das Oberste Gericht der Kirgisischen Republik ist das höchste Organ der rechtsprechenden Gewalt im Bereich des zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahrens und außerdem in anderen gesetzlich vorgesehen Fällen. 2. Im Obersten Gericht der Kirgisischen Republik werden richterliche Kollegien, Zusammensetzungen und ein Präsidium eingerichtet, deren Befugnisse durch die Gesetze bestimmt werden. Die im Obersten Gericht eingerichteten gerichtlichen Instanzen überprüfen in durch die Gesetze festgelegten prozessualen Formen die gerichtlichen Akte der nachgeordneten Instanzen und treffen zu ihnen eine endgültige Entscheidung. 3. Das Oberste Gericht der Kirgisischen Republik führt die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit der örtlichen Gerichte, indem es aufgrund von Klagen der Parteien des Gerichtsprozesses die Gerichtsentscheidungen überprüft. Die Befugnisse des Obersten Gerichts der Kirgisischen Republik, die Entscheidungen der örtlichen Gerichte zu bestätigen, sie zu ändern oder eine neue Entscheidung in der Sache zu erlassen, sind durch ein Gesetz zu bestimmen. Die Entscheidungen des Obersten Gerichts der Kirgisischen Republik, die im Aufsichtsverfahren erlassen wurden, unterliegen keiner weiteren Beschwerde. 4. Das Plenum des Obersten Gerichts der Kirgisischen Republik, das sich aus (gestrichen: allen) Richtern des Gerichts zusammensetzt, ist befugt, auf seinen Sitzungen Erläuterungen und Richtlinien zu geben, die für die nachgeordneten Instanzen verbindlich sind.
Artikel 84 Der Staat gewährleistet die Finanzierung und angemessene Bedingungen für die Funktionsfähigkeit der Gerichte und die Tätigkeit der Richter. Die Gerichte werden mit den Mitteln des Haushalts der Republik finanziert. Die Finanzierung soll die Möglichkeit einer vollständigen und unabhängigen Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Gesetz gewährleisten.
Artikel 85 1. Die Gerichtsverhandlung ist in allen Gerichten öffentlich. Gerichtsverhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gestattet. Die Entscheidung des Gerichts wird öffentlich verkündet. 2. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ist eine Gerichtsverhandlung in Abwesenheit einer Partei weder in strafrechtlichen noch in anderen Verfahren gestattet. 3. Das Gerichtsverfahren wird gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens (на основе состязательности) und der Gleichberechtigung der Parteien durchgeführt. 4. Die Aufhebung, Änderung oder Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens kann nur durch ein Gericht und im gesetzlich festgelegten Verfahren erfolgen. 5. Der Angeklagte im Strafverfahren ist nicht verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen. Nicht zu beseitigende Zweifel an der Schuld des Beklagten werden zu seinen Gunsten ausgelegt. 6. Niemand darf allein auf Grundlage seines eigenen Geständnisses, eine Straftat begangen zu haben, verurteilt werden. 7. Jeder aufgrund einer Straftat Verurteilte hat das Recht auf eine Überprüfung des Urteils durch eine höhere Gerichtsinstanz gemäß dem Verfahren, welches durch das Gesetz festgelegt ist. Außerdem steht ihm das Recht zu, um Begnadigung oder Strafmilderung zu bitten. 8. Niemand darf wiederholt für ein und dieselbe Rechtsverletzung juristisch zur Verantwortung gezogen werden. 9. Die analoge Anwendung von Strafgesetzen ist unzulässig. 10. Ein Gesetz, welches die Verantwortlichkeit einer Person begründet oder verschärft, entfaltet keine rückwirkende Kraft. Niemand darf für eine Handlung zur Verantwortung gezogen werden, die im Moment ihrer Vornahme keine Rechtsverletzung darstellte. Wenn nach Vornahme der Rechtsverletzung die Verantwortung hierfür aufgehoben oder gemildert wurde, wird das neue Gesetz angewandt. 11. Niemand ist verpflichtet, gegen sich selbst, seinen Ehegatten und nahe Verwandte, deren Kreis vom Gesetz bestimmt wird, Zeugnis abzulegen. Das Gesetz kann weitere Fälle einer Befreiung von der Zeugnispflicht festlegen. 12. Jeder in Gewahrsam Genommene, als Verdächtiger Festgenommene oder einer Straftat Angeklagte hat das Recht, ab dem Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme, der Festnahme oder der Anklageerhebung die Hilfe eines Rechtsanwalts (Verteidigers) in Anspruch zu nehmen. 13. Die Rechte der Opfer von Straftaten und von Machtmißbrauch werden durch das Gesetz geschützt. Der Staat garantiert den Opfern Zugang zur Rechtssprechung und Kompensation für den zugefügten Schaden oder die zugefügte Beeinträchtigung.
Artikel 86 1. Die rechtskräftigen Akte der Gerichte der Kirgisischen Republik sind für alle staatlichen Organe, Wirtschaftssubjekte, gesellschaftlichen Vereinigungen, Amtsträger und Bürger bindend und im gesamten Gebiet der Republik zu vollziehen. 2. Die Nichtvollziehung, die nicht vorschriftsmäßige Vollziehung oder die Behinderung der Vollziehung gerichtlicher Akte sowie die Einmischung in die Tätigkeit der Gerichte führen zu der im Gesetz festgelegten Verantwortlichkeit.
Artikel 87 1. Ein Gericht darf keinen der Verfassung der Kirgisischen Republik widersprechenden normativen Rechtsakt anzuwenden. 2. Wenn sich bei der Verhandlung einer Sache in einer der gerichtlichen Instanzen die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder eines anderen normativen Rechtsaktes stellt, von dem die Entscheidung in der Sache abhängt, dann richtet das Gericht eine Anfrage an das Verfassungsgericht der Kirgisischen Republik.
Artikel 88 1. Im Fall einer öffentlichen oder sonstigen Anklage hat der Bürger das Recht auf den Schutz seiner Ehre, seiner Würde und seines Geschäftsrufes und Rechte vor Gericht; unter keinen Umständen kann ihm ein solcher gerichtlicher Schutz versagt werden. 2. Die Verteidigung ist das unverletzliche Recht einer Person in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens. Fehlen einem Bürger die Mittel für den juristischen Beistand und die Verteidigung, werden ihm diese auf Kosten des Staates gewährt. 3. Die prozessualen Rechte der Parteien eines Gerichtsverfahrens, darunter das Recht auf Beschwerde gegen eine Entscheidung, ein Urteil oder einen anderen gerichtlichen Akt sowie das Verfahren zur Durchsetzung dieser Rechte werden durch ein Gesetz bestimmt.
Artikel 89 1. Die Beweislast für die Schuld liegt in straf- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten beim Kläger. 2. Beweismittel, die unter Verletzung des Gesetzes erlangt wurden, werden für nicht existent erklärt; eine Berufung auf sie ist vor Gericht unzulässig.
Artikel 90 Die Grundsätze der Rechtsprechung, die für alle Gerichte und Richter in der Kirgisischen Republik gelten, die nicht in dieser Verfassung eigens aufgezählt sind, werden durch die Gesetze der Kirgisischen Republik festgelegt.
Übersetzung: T. Stüdemann / J. Deppe 12.Februar 2003 |