Z I V I L G E S E T Z B U C H D E R M O N G O L E I
- voraussichtlich in Kraft ab 1.9.2002 -
Gemeinsame Veröffentlichung des GTZ-Projektbüros für Rechtsberatung in der Mongolei
und des GTZ-Projektbüros in Bremen, "Rechtsreform in den Transformationsstaaten"
Teilnehmer internationaler zivilrechtlicher Verhältnisse
539.1. Bei Abschluß von internationalen Verträgen richtet sich die Mongolei nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilgesetzbuches der Mongolei.
539.2. Vorschriften internationaler Verträge gehen den Bestimmungen des Zivilen Gesetzbuches vor, wenn sie den Bestimmungen des Grundgesetzes der Mongolei nicht widersprechen.
540.1. Falls als erforderlich angesehen wird, können bei der Entscheidung in Zivilsachen sowie der Regelung weiterer zivilrechtlicher Verhältnisse von ausländischen Gesetzen, Rechtsnormen und international anerkannten Gebräuchen angewendet werden, wenn sie der Verfassung der Mongolei, anderen Gesetzen oder den internationalen Verträgen, denen die Mongolei beigetreten ist nicht widersprechen.
540.2. Falls in ausländischen Gesetzen die Anwendung mongolischer Gesetze bestimmt ist, sind mongolische Gesetzgebungen anzuwenden.
540.3. Falls das mongolische Recht irgendein rechtliches Verhältnis nicht oder unter einer anderen Bezeichnung unterschiedlich definiert, die Interpretation nach der mongolischen Rechtsmethodik nicht möglich ist, kann bei der Klassifikation die entsprechende ausländische Rechtsnorm berücksichtigt werden.
541.1. Ordentliche Gerichte und Schiedsgerichte haben bei der Anwendung ausländischen Rechts den Inhalt der Normen gemäß den offiziellen Kommentaren und der gebräuchlichen Praxis festzustellen.
541.2. Zum Ziel der Auslegung des Inhaltes ausländischer Rechtsnormen können die Gerichte und Schiedsgerichte sich zum Erhalt der erforderlichen Unterstützung oder Auskünfte/Kommentare nach den geltenden Vorschriften an das Justizministerium, an bevollmächtigte Behörden im In- und Ausland wenden oder Experten einladen.
541.3. Die Parteien sind berechtigt, Dokumente vorzulegen, die den Inhalt der entsprechenden ausländischen Rechtsnorm bestätigt.
541.4. Wenn nach der Ergreifung der in diesem Artikel erwähnten Maßnahmen die Auslegung ausländischer Rechtsnormen nicht möglich ist, ist mongolisches Recht anzuwenden.
542.1. Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach den zur Regelung des Verhältnisses anzuwendenden Gesetzen der Mongolei und den internationalen Verträgen.
544.1. Die Rechtsfähigkeit ausländischer juristischer Personen, die sich nach dem Recht des Herkunftslandes richtet, wird akzeptiert.
544.2. Die ausländische juristische Person kann sich beim Abschluß von Rechtsgeschäften nicht auf Beschränkungen berufen, die nicht im mongolischen Recht vorgesehen sind.
545.1. Bei der Teilnahme des Staates im internationalen zivilrechtlichen Verkehr als Subjekt wird, falls gesetzlich nicht anders vorgesehen, dieses Gesetz angewendet.
546.1. Bei einer Verschollenheits- und Todeserklärung einer natürlichen Person wird das Recht des Staates angewendet, dem die Person bis zu dem Zeitpunkt des Erhaltes des letzten Lebenszeichens von ihm oder er verschollen ist, angehört hat.
546.2. Bei Staatenlosen findet im Falle der Verschollenheits- und Todeserklärung das Recht des Staates seines ständigen Wohnsitzes Anwendung. Wenn jedoch dieser nicht festgestellt werden kann, ist mongolisches Recht anzuwenden.
547.1. Das Eigentum wird wie folgt festgestellt:
547.1.1. das Eigentum an einer Sache nach dem Recht des Staates, wo sich diese befindet;
547.1.2. bei einem einzutragenden Recht, nach dem Recht des Staates, wo die Sache registriert ist;
547.1.3. falls nach dem mongolischen Recht nicht anders festgelegt ist, werden Verhältnisse zur Entstehung oder Kündigung eines Rechts nach dem Recht geregelt, wo das zugrundeliegende Ereignis oder Umstände zur Entstehung oder Kündigung des Rechtes eingetreten sind;
547.1.4. falls von den Parteien nicht anders vereinbart, Entstehung oder Kündigung des Rechts an dem Gegenstand nach dem Recht das dem Rechtsgeschäft zugrunde liegt;
547.1.5. falls von den Parteien nicht anders vereinbart, das Eigentum an einer Sache, daß nach Vertrag mit ausländischem Element unterwegs ist nach dem Recht des liefernden Staates;
547.1.6. das Recht auf Forderung des Schutzes des Eigentums richtet sich auf Wahl des Eigentümers nach dem Recht des Staates, wo sich das Eigentum befindet oder registriert ist oder nach dem Recht eines der Staaten, wo die Klage vor Gericht gebracht wurde;
547.1.7. bei immateriellen Vermögenswerten nach dem Recht des Staates, wo diese Vermögenswerte genutzt werden;
548.1. Abschluß eines Rechtsgeschäftes, dessen volle oder teilweise Wirksamkeit bestimmt sich nach dem Recht des Staates, nach dem das Rechtsgeschäft bei Abschluß wirksam wäre.
548.2. Die Form des Rechtsgeschäftes richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde oder nach dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts anzuwenden wäre.
548.3. Wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes in verschiedenen Ländern leben und die Form des Rechtsgeschäftes nach dem Recht einer dieser Staaten vereinbart wurde, gilt es als formgültig.
548.4. Ein, den Anforderungen des mongolischen Rechts entsprechendes im Ausland abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann nicht unter dem Vorwand als unwirksam angesehen werden, daß es der Form nach unwirksam ist.
548.5. Die Form eines mit auf mongolischem Gebiet befindlichen Immobilien verbundenen Rechtsgeschäfts bestimmt sich nach mongolischem Recht.
548.6. Falls das Rechtsgeschäft durch Vertreter abgeschlossen wurde, und 548.2. dieses Gesetzes zur Anwendung kommt, wird das Rechtsgeschäft nach dem Recht des Staates geregelt, wo es vom Vertreter abgeschlossen wurde.
548.7. Verhältnisse zur Feststellung des Ortes des Abschlusses des Rechtsgeschäftes richten sich nach dem mongolischen Recht.
548.8. Die Form, Frist einer Vollmacht bestimmt sich durch das Recht des Ausstellerlandes. Wenn die Vollmacht nach den mongolischen Rechtsanforderungen entspricht, kann die Vollmacht nicht wegen Formverletzungen als ungültig gelten.
549.1. Die vertraglichen Rechte, Pflichten, Inhalt, Pflichterfüllung, die Kündigung, die Unwirksamkeit sowie die Konsequenzen der mangelhaften oder ausbleibenden Erfüllung richten sich nach dem Recht des Landes, das von den Parteien vereinbart wurde.
549.2.Das auf den Vertrag anzuwendende Recht kann auch nach Abschluß des Vertrages von den Parteien auf Vereinbarung geändert werden.
549.3. Falls ein anderes Recht als das auf den Vertrag anzuwendende vereinbarte angewendet wird, gilt der Vertrag als unwirksam.
549.4. Falls nicht, wie in Abs.1 dieses Artikels festgelegt, die Wahl des anzuwendenden Rechts durch die Parteien erfolgt hat, ist das Recht des Landes in dem die, wie nachfolgend beschrieben, Partei ihren Wohnsitz hat oder hauptsächlich tätig ist.
549.4.1. bei Kaufverträgen - der Verkäufer;
549.4.2. bei Mietverträgen - der Vermieter;
549.4.3. bei Verwahrungs/Lagerverträgen - der Lagerhalter;
549.4.4. bei Kommissionsverträgen - der Kommissionär;
549.4.5. bei Auftragsverträgen - der Auftragnehmer;
549.4.6. bei Transportverträgen - der Spediteur;
549.4.7. bei Versicherungsverträgen - der Versicherte;
549.4.8. bei Kreditverträgen - der Kreditgeber;
549.4.9. bei Schenkungen - der Schenker;
549.4.10. bei Bürgschaften - der Bürge;
549.4.11. bei Pfandverträgen - der Pfandschuldner;
549.5. Falls von die Parteien nicht anders vereinbart, wird bei industrieller Zusammenarbeit, Spezialisierung, Kooperation, Großbauten und der Ausführung weiterer Werkverträge das Recht des Landes angewandt, in dem die Arbeiten stattfinden oder das Vertragsergebnis erzielt wird.
549.6. Auf Verträge über die Gründung von gemeinsamen Unternehmen(Betrieben) mit Beteiligung ausländischer juristischer Personen oder Bürger findet das Recht des Landes Anwendung, auf dem Gebiet dessen das Unternehmen(der Betrieb) gegründet werden soll.
549.7. Bei Verträgen, die infolge von Börsengeschäften, Auktionen abgeschlossen wurden, wird das Recht des Landes angewandt, in dem das Börsengeschäft oder die Auktion stattgefunden hat.
549.8. Bei Verträgen, die in 549.1.-549.4. dieses Gesetzes keine Erwähnung gefunden haben, ergeben sich die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Recht des Landes, in dem die Partei ihren Wohnsitz hat oder ihre Hauptaktivitäten ausübt, welche die tragende Rolle im Vertrag übernimmt.
549.9. Wenn von den Parteien nicht anders vereinbart, wird das Recht des Landes berücksichtigt, in dem die erfüllte Verbindlichkeit in Empfang genommen wird.
550.1. Bei Übertragung des Anspruches an einen neuen Gläubiger findet das Recht Anwendung, das bei Vertragsabschluß zwischen dem alten Gläubiger und dem Schuldner angewendet worden ist.
550.2. Die Rechten und Pflichten des Schuldners vor dem alten und neuen Gläubiger bestimmen sich nach dem Recht, daß bei der Abtretung angewandt wurde.
551.1. Verbindlichkeiten, die unerlaubten Handlungen hervorgehen, werden nach dem Recht des Landes geregelt, auf dessen Hoheitsgebiet das schädigende Ereignis eingetreten ist oder die Umstände entstanden sind, die den Anspruch begründen.
551.2. Bei Verbindlichkeiten, die infolge einer unerlaubten Handlung im Ausland entstanden sind, gilt das mongolische Recht, wenn die Parteien Mongolen oder juristische Personen der Mongolei sind.
552.1. Die Erbverhältnisse bestimmen sich durch das Recht des Staates, wo der Erblasser zuletzt seinen ständigen Wohnsitz hatte.
552.2. Die Rechtsfähigkeit des Erblassers, Form des Testaments, Regeln zur Anfertigung und Änderung des Testaments bestimmen sich nach dem Recht des Staates, wo der Erblasser zum Zeitpunkt der Anfertigung oder Änderung des Testaments seinen ständigen Wohnsitz hatte.
552.3. Falls die Anfertigung oder Änderung des Testaments den Anforderungen des mongolischen Rechts, sowie denen des Landes, wo die Handlung vorgenommen wurde entspricht, kann das Testament oder die Änderung nicht wegen einer Formverletzung als unwirksam bestimmt werden.
552.4. Verhältnisse zur Vererbung von Immobilien auf mongolischem Gebiet wird ausschließlich durch mongolisches Recht geregelt. Vererbung von Immobilien auf mongolischem Gebiet durch Testament, die Form des Testaments, Regeln zur Anfertigung und Änderung bestimmen sich nach mongolischem Recht.
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Entwurf
GESETZ DER MONGOLEI
Über die Regelung zur Einhaltung des
überarbeiteten Zivilgesetzbuches der Mongolei
Artikel 1.
1.1. Das überarbeitete Zivilgesetzbuch tritt ab dem 1.September 2002 inkraft.
Artikel 2.
2.1. Bei Regelungen genannt in 20.2. des Artikel 20, 25.5. des Artikel 25, 26.2. des Artikel 26, 27.5. des Artikel 27, 34.2. des Artikel 34, 35.2. des Artikel 35, 36.3., 36.5. des Artikel 36, 143.6. des Artikel 143, 182.1., 182.3 des Artikel 182, 189.2. des Artikel 189, 432.2. des Artikel 432, 445.8. des Artikel 445, 451.3. des Artikel 451, 457.7. des Artikel 457 sind bis zur Verabschiedung der entsprechenden Gesetze die Bestimmungen der bisher geltenden Gesetze oder Rechtsakten anzuwenden.
UNTERSCHRIFT
VORSITZENDER DES GROSSEN
STAATSHURALS DER MONGOLEI S.TUMUR-OCHIR