Z I V I L G E S E T Z B U C H D E R M O N G O L E I
- voraussichtlich in Kraft ab 1.9.2002 -
Gemeinsame Veröffentlichung des GTZ-Projektbüros für Rechtsberatung in der Mongolei
und des GTZ-Projektbüros in Bremen, "Rechtsreform in den Transformationsstaaten"
Erhöhung des Erbschaftsanteils
515.1. Vererblich sind Vermögen und Rechte des Erblassers.
515.2. Der Erbe hat die Verbindlichkeiten des Erblassers in der Höhe des Erbfalls zu erfüllen.
515.3. Die Vererbung kann kraft Gesetz oder durch Testaments erfolgen.
515.4. Nur der Erblasser kann die gesetzliche Vererbung durch Testament ändern.
515.5. Verliert der gesetzliche oder der durch Testament bestimmte Erbe das Erbrecht, so geht das Vermögen des Erblassers gleich herrenloses Eigentum in das staatliche Vermögen über.
515.6. Wurde das zur Vererbung bestimmte Vermögen teilweise vererbt, so übergeht das übrige Vermögensteil in das staatliche Vermögen, wenn dafür ein gesetzlicher Erbe nicht bestimmt wurde.
516.1. Das Recht, geistige Wertgegenstände zu vererben gilt nur hinsichtlich des Eigentums. Dieses Recht kann durch Gesetz oder Testament erwerben.
516.2. Das Recht, geistige Wertgegenstände zu vererben bleibt innerhalb einer Zeit von 50 Jahren erhalten.
516.3. Alle andere Rechte außer dem Recht aus 516.1. dieses Gesetzes übergehen gesetzmäßig in das staatliche Vermögen.
517.1. Eine Person ist erbunwürdig, wenn gerichtlich festgelegt wurde, daß diese Person vorsätzlich den Erblasser oder gemäß Gesetz oder Testament bestimmten Erben getötet, oder vorsätzlich den Tod dieser Person verursacht oder gegenüber diesen Personen rechtswidrig gehandelt hat.
517.2. Die Person, die eine Tat laut Absatz 517.1. dieses Gesetzes begangen hat und die sich in der Untersuchung befindet, erhält die Erbschaft bis zu dem Zeitpunkt nicht, in dem ein gerichtlicher Beschluß wirksam wird oder in dem die Anklage nicht angenommen wird; in diesem Fall wird dieser Person anfallender Teil der Erbschaft gemäß 537 dieses Gesetzes unter Schutz gestellt.
518.1. Der Erbfall tritt an dem Tag des Todes des Erblassers oder laut 24 dieses Gesetzes mit dem Tag der Todeserklärung der natürlichen Person ein.
511.1. Der Ort des Erbfalls ist der Ort, an dem sich der letzte Wohnort oder wenn der Wohnort nicht bekannt ist, der Ort, in dem sich die Erbschaft oder der meiste Teil der Erbschaft des Erblassers befand.
520.1. Gesetzliche Erben sind folgende Personen, die zu gleichen Anteilen an der Erbschaft berechtigt sind:
520.1.1. Ehemann, Ehefrau, Kinder, Adoptivkinder des Erblassers, Kinder, die nach dem Tod des Erblassers geboren sind sowie arbeitsunfähige Eltern oder Adoptiveltern des Erblassers;
520.1.2. sind die Erben aus 520.1.1. dieses Gesetzes nicht vorhanden oder haben die Personen das Erbe abgeschlagen oder das Erbrecht verloren, Großeltern, Geschwister, Enkel des Erblassers;
520.2. Sind sind die Erben aus 520.1. dieses Gesetzes nicht vorhanden oder haben die Personen das Erbe abgeschlagen oder das Erbrecht verloren, dann erhalten die Urenkel des Erblassers die ihren Eltern gesetzlich anfallende Erbschaft zu gleichen Teilen.
520.3. Außer der Personen aus 522.1., 522.2. dieses Gesetzes sind arbeitsunfähige Personen, die mindestens ein Jahr vor dem Erbfall unter der Aufsicht des Erblassers standen, als gesetzliche Erben anzunehmen. Sind andere Erben vorhanden, so erhalten diese und letzte Personen gleiche Anteile an der Erbschaft.
520.4. Das Hausrat des Erblassers übergehen unabhängig von der Erbfolge sowie der Merkmale der Erbanteile an den gesetzlichen Erben, die vor dem Erbfall mit dem Erblasser zusammenlebten.
520.5. Die Erbfolge unter den Eheleuten wird gemäß Vorschrift aus 520.1.. – 520.3 dieses Gesetzes. bestimmt.
520.6. Die Anteile an der Erbschaft, die ein gemeinsames Eigentum der Familienmitglieder ist, erhalten nur die Personen, die in 520.1.1. dieses Gesetzes genannt sind, in Natur oder in Geld.
521.1. Ist gemäß dem Testament nur ein Teil der Erbschaft an den Erben zu erben, so übergeht der übrige Teil der Erbschaft an den gesetzlichen Erben.
522.1. Ein Erblasser kann ein Testament errichten, in dem sie ihr Eigentum oder ein auf Eigentum bezogenes Recht ganz oder teilweise an eine oder mehrere gesetzliche oder nicht gesetzliche Erben, an den Staat oder an eine juristische Person, die als Erben eingesetzt sind, erbt.
522.2. Der Erblasser kann im an den Staat oder an eine juristische Person gerichteten Testament die Anweisung über die Verwendung der Erbschaft angeben.
522.3. Hat der Erblasser die ganze Erbschaft an eine Person, die nicht den gesetzlichen Eigentümer darstellt vererbt, so sind Minderjährige oder arbeitsunfähige Personen, Kinder des Erblassers, die nach seinem Tod geboren worden sind, arbeitsunfähige Personen (Ehefrau, Ehemann), die unter seiner Aufsicht standen, Eltern oder Adoptiveltern sowie andere gesetzliche Erben berechtigt, mindestens zwei Drittel Anteil an der gesetzlichen Erbschaft zu erben. Bei der Bestimmung dieses Anteils sind das Eigentum des Erblassers sowie das gemeinschaftliche Eigentum einzubeziehen.
522.4. Die Vorschrift aus 522.3. dieses Gesetzes gilt nicht für einen oder mehrere gesetzlichen Erben sowie für Personen, die nicht erbberechtigt sind.
522.5. Hat noch vor Eintritt des Erbfalls der durch das Testament Benannte das Erbe abgeschlagen oder falls dieser verstirbt, kann der Erblasser durch Testament einen anderen Erben bestimmen.
523.1. Das Testament wird in schriftlicher Form ausgefertigt, dazu die Zeit und Ort angegeben und notariell beglaubigt. Bei Fehlen einer Notariatskammer wird es vom Bag- oder Somonbürgermeister beglaubigt.
523.2. Das Testament gilt als notariell beglaubigt, wenn:
523.2.1. die Armeeleitung das Testament eines Armeeangestellten beglaubigt;
523.2.2. die Leitung einer Einrichtung des Strafvollzugs das Testament eines Gefangenen beglaubigt;
523.2.3. der Schiffskapitän das Testament der sich auf dem Schiff befindende natürlichen Person oder der Mannschaftsmitglieder beglaubigt;
523.3. Ein Testament, daß Form aus 523.1., 523.2. dieses Gesetzes nicht entspricht, ist unwirksam.
524.1. Der Erblasser kann dem Erben im Interesse eines anderen oder für soziale Zwecke durch Testament eine Auflage anordnen.
524.2. Der Erbe ist nur im Umfange der ihm übergebenen Erbschaft zur Leistung verpflichtet.
524.3. Verstirbt der durch das Testament benannte Erbe oder schlägt er die Erbschaft ab, so übergeht die Auflage an die nächste Person, welche die Erbschaft übernommen hat oder an die anderen Erben.
525.1. Der Erblasser ist jederzeit berechtigt, das Testament zu ändern oder zu widerrufen.
525.2. Die Änderung oder der Widerruf des Testaments erfolgt durch die Errichtung eines Dokuments, in dem der die Änderung oder Widerruf verkündet wird. Ein neu ausgefertigtes Testament oder ein Dokument über die Änderung sind gemäß 523 dieses Gesetzes zu beurkunden.
526.1. Der Erblasser bestimmt den Erben als Testamentsvollstrecker.
526.2. Der Erblasser kann auch einen anderen als Testamentsvollstrecker bestimmen.
526.3. Der Testamentsvollstrecker verpflichtet sich zur Testamentserfüllung, in dem er als Bestätigung der Einwilligung seine Unterschrift im Testament einbringt oder ein anderes Dokument errichtet und dieses dem Testament beifügt.
526.4. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Testamentserfüllung vorzunehmen; er ist berechtigt, die notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung, Verwaltung und Schutz des Nachlasses aus dem Nachlaß ersetzen zu lassen.
526.5. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, unverzüglich den Erben über die Testamentserfüllung nach deren Beendung Bericht zu erstatten.
527.1. Die Vererbung gilt mit der Aufnahme des Nachlasses als erfolgt.
527.2. Der Erbe darf nicht durch Aufstellung einer Bedingung die Erbschaft für eine bestimmte Zeitdauer aufnehmen.
527.3. Die durch Erben aufgenommene Erbschaft gilt vom Tag des Erbfalls an als an den Erben übergangen.
Artikel 528 Vorschriften über Erbannahme und Erbverzicht
528.1. Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die gesetzlichen Erben, die vor dem Erbfall mit dem Erblasser zusammenlebten, innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall den Erbverzicht notariell nicht beurkundet oder bei Fehlen einer Notariatsstelle dem Bag- oder Somonbürgermeister nicht bekanntgegeben haben.
528.2. Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn andere, als in 528.1. dieses Gesetzes bezeichneten Erben innerhalb von einem Jahr nach dem Erbfall die gesetzliche Erbschaft besitzen, verfügt oder einen Erbberechtigungsschein bei einem Notariat oder dem Bag- oder Somonbürgermeister beantragt haben.
528.3. Wurde die Erbschaft innerhalb der Frist aus 528.1., 528.2. dieses Gesetzes nicht angenommen oder der Erbberechtigungsschein nicht beantragt, so gilt, daß die Erben auf die Erbschaft verzichtet haben.
528.4. Das Gericht kann die oben genannte Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall kann der Erbe, der diese Frist verlängert hat, seinen Erbschaftsanteil verlangen, wenn die Erbschaft den anderen Erben oder dem Staat übergeben worden ist.
528.5. Der Erbe kann auf die Erbschaft verzichten und eine andere Person als Erben bestimmen.
529.1. Das Recht auf die Aufnahme der Erbschaft übergeht an den Erbeserben, wenn der gesetzliche oder durch Testament bestimmte Erbe, bei Eintritt des Erbfalls stirbt.
529.2. Über das übertragene Recht wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Annahme der Erbschaft und nach den allgemeinen Vorschriften über die Erbannahme verfügt. Die Annahmefrist für das übertragene Recht kann für den Erbeserben für drei Monate verlängert werden, wenn die restliche Annahmefrist weniger als drei Monate beträgt.
530.1. Der Erbe ist berechtigt, innerhalb von einem Jahr nach dem Erbfall oder bis zur Erhaltung des Erbberechtigungsscheins bei Abwesenheit anderer Erben die Erbschaft in seinen Besitz zu nehmen, jedoch darf er die in seinen Besitz erlangte Erbschaft innerhalb dieser Zeit nicht veräußern, verschenken, verpfänden oder vererben.
530.2. Er ist berechtigt, nach 530.1. dieses Gesetzes aus der Erbschaft folgen Aufwendungen zu ersetzen:
530.2.1. Pflegekosten des kranken Erblassers, Beerdigungskosten;
530.2.2. Aufwendungen für Personen, die vom Erblasser beaufsichtigt wurden und von ihm eine Rente bekommen haben;
530.2.3. Kosten, die zur Begleichung der Lohnforderung oder anderer Forderungen erforderlich sind;
530.2.4. Aufwendungen, die zur ordnungsmäßigen Erhaltung der Erbschaft erforderlich sind;
531.1. Die Ausstellung des Erbberechtigungsscheins kann vom gesetzlichen oder durch Testament bestimmten Erben am Ort des Erbfalls bei einer Notariatsstelle, bei Fehlen einer solchen, vor dem Bag- oder Somonbürgermeister beantragt werden.
531.2. Der Erbberechtigungsschein wird nach Verlauf von einem Jahr nach dem Erbfall ausgestellt.
531.3. Ist der Erbberechtigungsschein beantragt worden oder steht fest, daß außer der Person, welche die Erbschaft in ihren Besitz genommen hat, ein Erbe nicht vorhanden ist, dann kann der Erbberechtigungsschein vor Ablauf der in 531.2. dieses Gesetzes von einem Jahr ausgestellt werden.
531.4. Ist kein Erbberechtigte nach 522.3. vorhanden, so erhält der Erbe die Berechtigung zur Aufnahme der Erbschaft laut Testament innerhalb von einem Jahr nach dem Erbfall, in dem er die Testamentsurkunde vorlegt.
531.5. Die ausgestellte Urkunde über die Verstaatlichung eines herrenlosen Eigentums wird nach Verlauf von einem Jahr an die entsprechende staatliche Institution übergeben.
532.1. Die Erbschaft wird unter den gesetzlichen und durch Testament bestimmten Erben nach den entsprechenden Erbschaftsanteilen aufgeteilt. Die Streitigkeiten über die Erbschaftsaufteilung werden gerichtlich beigelegt.
532.2. Der Erbschaftsanteil eines Erben, der vor dem Erbfall erzeugt und noch nicht geboren ist wird gesondert aufgestellt.
532.3. Im Interesse des noch nicht geborenen Erben kann bei der Erbschaftsaufteilung ein Vertreter des Vormundschaftsgerichts beteiligt werden.
533.1. Verzichtet der gesetzliche Erbe auf die Erbschaft oder verliert er das Recht auf die Erbschaft und steht nicht fest, wem sein Erbschaftsanteil zugewendet sein soll, so wird sein Anteil unter den übrigen gesetzlichen Erben gleichmäßig verteilt.
533.2. Verzichtet der Erbe, der durch Testament bestimmt ist, auf die Erbschaft oder verliert er das Recht auf die Erbschaft und steht nicht fest, wem er sein Anteil an der Erbschaft zugewendet hat, so übergeht sein Anteil an der Erbschaft zu gleichen Teilen an die gesetzlichen Erben, genannt in 522.3. dieses Gesetzes.
533.3. Hat der Erblasser einen Teil des Nachlasses durch Testament vererbt und der Erbe, der im Testament bestimmt ist, aus einem der Gründe, die in 533.3. dieses Gesetzes genannt sind, zu Nichterbe wird, so übergeht das ihm zustehende Anteil an der Erbschaft zu gleichen Teilen an die gesetzlichen Erben.
533.4. Ist ein anderer Erbe nicht vorhanden, so übergeht der Erbschaftsanteil, genannt in 533.1.-533.3. dieses Gesetzes, gleich wie herrenloses Eigentum ins Eigentum des Staates.
534.1. Die Vorschriften aus 533.2., 533.3. dieses Gesetzes gelten für den Fall nicht, wenn der Erblasser statt den im Testament bezeichneten Erben, der aber auf Grund der Vorschrift aus 5179 dieses Gesetzes seine Erbberechtigung verloren hat, einen anderen Erben bestimmt hat.
535.1. Der Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, oder eine staatliche Institution, die laut den Vorschriften aus diesem Abschnitt die Erbschaft übernommen hat, haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten des Erblassers in der Höhe der zustehenden Erbschaft.
535.2. Sind mehrere Erben vorhanden, so haften diese nach 535.1. dieses Gesetzes für den Nachlaß in der Höhe ihrer Erbanteile.
536.1. Der Nachlaßgläubiger kann eine Forderung auf die Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten gegen den Erben, den Testamentsvollstrecker, Notariatsstelle oder die staatliche Institution, die den Nachlaß erhalten hat, innerhalb von einem Jahr nach dem Erbfall stellen.
536.1. Der Nachlaßgläubiger kann innerhalb von einem Jahr, nachdem auf die Forderung nach 536.1. dieses Gesetzes eine Antwort gegeben wurde oder nachdem die Frist zur Stellung einer Forderung abgelaufen ist, gerichtlich klagen.
537.1. Die Notariatsstelle, an dem der Erbfall eingetreten ist, oder der Bag- oder Somonbürgermeister, sowie der Erbe oder der Testamentsvollstrecker können, wenn dies für erforderlich gehalten wird oder wenn dies im staatlichen Interesse steht, Maßnahmen zum Schutz der Erbschaft ergreifen.
537.2. Die Erbschaft wird bis zur vollständigen Übernahme der Erbschaft durch alle Erben oder durch den Staat in den Schutz genommen.
538.1. Die örtliche Verwaltung kann einen Schutz für die Erbschaft verordnen, wenn der Testamentsvollstrecker dies verlangt hat oder wenn aus den Umständen nach erforderlich wird. Die mit diesem Schutz verbundene Aufwendungen werden aus dem Erbschaftsgegenstand ersetzt.