Z I V I L G E S E T Z B U C H D E R M O N G O L E I
- voraussichtlich in Kraft ab 1.9.2002 -
Gemeinsame Veröffentlichung des GTZ-Projektbüros für Rechtsberatung in der Mongolei
und des GTZ-Projektbüros in Bremen, "Rechtsreform in den Transformationsstaaten"
GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE
Entstehung von Schuldverhältnissen durch Gesetz
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Ungerechtfertigte Bereicherung
Haftung aus unerlaubter Handlung
487.1. Soweit die Teilhaber nicht ein anderes vereinbart haben, steht jedem Teilhaber ein gleicher Anteil und auch eine gleiche Fruchte des Eigentums zu.
487.2. Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften dieses Kapitels Anwendung.
488.1. Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
488.2. Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
488.3. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
488.4. Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen den Rechtsnachfolger.
489.1. Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
489.2. Wird das Recht aus 489.1. dieses Gesetzes, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
489.3. Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, der Vorschrift aus 489.2. dieses Gesetzes zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
489.4. Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, mit dem Tod eines Teilhabers außer Kraft.
489.5. Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen.
489.6. Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft Verkauf des gemeinschaftliche Gegenstandes nach den Vorschriften aus Artikel 159 über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses.
489.7. Ist die Veräußerung an einen Dritten unmöglich, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
489.8. Ist die in 489.6., 489.7. genannte Veräußerung des gemeinschaftlichen Gegenstandes erfolglos gelaufen, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch mißbilligt.
490.1. Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilheber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.
490.2. Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf nach 489.6.- 489.8. dieses Gesetzes zu erfolgen.
490.3. Zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten von den Teilhabern erfolgt nach den Vorschriften aus 490.1. und 490.2. dieses Gesetzes.
490.4. Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
490.5. Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
491.1. Wer ohne Auftrag oder in sonstiger Weise dazu verpflichtet zu sein (Geschäftsführer), die Geschäfte einer anderen Person führt, hat bei der Ausführung die notwendige Sorgfalt zu wahren.
491.2. Erfolgt die Geschäftsführung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für den Geschäftsherrn, dann beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
491.3. Ist ein Geschäftsführer bei der Abwehr einer Gefahr für das Vermögen eines Dritten, zu der er nicht verpflichtet war, geschädigt worden, so kann er den Schaden vom Geschäftsherrn oder demjenigen verlangen, von dem die Gefahr abgewendet wurde. Wenn die Parteien die Schadenshöhe nicht vereinbart könnten, wird es von Gericht festgelegt.
491.4. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sobald dies möglich ist, dem Geschäftsherrn die Übernahme der Geschäftsführung anzuzeigen. Der Geschäftsführer hat die begonnenen Geschäfte so lange weiterzuführen, bis dem Geschäftsherrn eigene Abhilfe möglich ist.
491.5. Der Geschäftsführer ist zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verpflichtet. Über Einnahmen und Aufwendungen hat der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn eine Rechnung zu erstellen.
491.6. Der Geschäftsführer kann vom Geschäftsherrn Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung der Geschäftsführung gemacht hat, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
491.7. Stand der Ausübung der Geschäfte der Wille des Geschäftsherrn entgegen oder entspricht sie nicht seinem Interesse, so kann der Geschäftsführer keinen Ersatz der gemachten Aufwendungen verlangen. Hätte der Geschäftsführer dies erkennen können, so ist er zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstandenen Schadens verpflichtet.
492.1. Wer zur Erfüllung einer bestehenden oder künftigen Verbindlichkeit einen anderen etwas zugewendet hat, kann das Geleistete von diesem zurückfordern:
492.1.1. wenn die Verbindlichkeit nicht besteht, nicht zustande kommt oder später wegfällt;
492.1.2. wenn der Verbindlichkeit eine Einrede entgegensteht, durch die ihre Geltendmachung auf Dauer ausgeschlossen wird.
492.2. In folgenden Fällen ist die Rückforderung ist ausgeschlossen:
492.2.1. wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht entspricht;
492.2.2. wenn der Anspruch verjährt ist;
492.2.3. wenn der Rückgabeanspruch gesetzwidrig der zunächst gemäß einer gültigen Vertrag übergeben wurde und später als Nichtig erklärt wurde gewesen ist die beim ungültigen Pflicht;
492.2.4. wenn in Ungewißheit des verjährten Anspruchs geleistet wurde;
492.3. Wer einem anderen etwas nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern in der Absicht zuwendet, ihn zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung zu veranlassen, kann die Zuwendung zurückfordern, wenn die Handlung oder Unterlassung ausbleibt.
492.4. Die Rückforderung ist außerdem ausgeschlossen:
492.4.1. wenn die Erreichung dieses Zwecks von Anfang an unmöglich war und der Zuwendende dies gewußt hat;
492.4.2. wenn der Zuwendende die Zweckerreichung wider Treu und Glauben verhindert hat;
492.5. Wer einem anderen etwas nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern aufgrund Zwangs oder Drohung zuwendet, kann die Zuwendung zurückfordern, es sei denn, der Empfänger weist nach, daß er auf die Zuwendung einen Anspruch hatte.
493.1. Die Rückforderung richtet sich auf das Erlangte, die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt.
493.2. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
493.3. Die Erstattungspflicht entfällt, soweit der Empfänger infolge Verbrauchs, Weitergabe, Untergangs, Verschlechterung oder aus sonstigen Gründen weder um den erlangten Gegenstand noch dessen Wert bereichert ist.
493.4. Wenn die Parteien eines gegenseitigen Vertrages das jeweils Erlangte wegen Nichtigkeit zurückzuerstatten hätten und eine der Parteien die Erstattungspflicht auf den Geld oder Naturalform nicht erfüllen kann, dann entfällt für sie die Pflicht zur Rückerstattung nur, wenn dieses Ergebnis dem Zweck der Norm entspricht, auf Grund deren der Vertrag nichtig ist.
493.5. Hat der Empfänger Aufwendungen gemacht oder sind ihm Vermögensnachteile entstanden, weil er auf die Beständigkeit des Erwerbes vertraute, so ist er zur Erstattung nur Zug um Zug gegen deren Ersatz verpflichtet; dies gilt nicht, wenn der Leistende das Vertrauen nicht veranlaßt hat oder ihm die Veranlassung nicht zuzurechnen ist.
493.6. Eine Person, die im bösen Glauben fremdes Eigentum unberechtigt erwirbt, hat die Nutzungen und den Gewinn aus diesem Gegenstand, die von dem Zeitpunkt des Erwerbes an erzielt oder schuldhaft nicht erzielt worden sind, dem Eigentümer oder dem Besitzer dieser Sache zurückzuerstatten oder falls dies nicht möglich ist, den Geldbetrag zu ersetzen. Eine Person, die im guten Glauben fremdes Eigentum unberechtigt erwirbt, hat die Nutzungen und den Gewinn aus diesem Gegenstand, die von dem Zeitpunkt an erzielt oder schuldhaft nicht erzielt worden sind, an dem sie über den unberechtigten Erwerb Kenntnis erlangt oder hätte Kenntnis erlangen müssen, zurückzuerstatten oder falls dies nicht möglich ist, den Geldbetrag zu ersetzen.
493.7. Die Person die fremdes Eigentum erworben hat, haftet nur für den Schaden, der an dem Eigentum während der Nutzung durch Beschädigung oder Verlust durch sein schuldhaftes Handeln entstanden ist.
493.8. Die Person kann auch die Erstattung der Kosten fordern, die ihm in Verbundenheit mit der Sache entstanden sind, die von ihm nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse Dritter erworben wurde. In diesem Fall erstattet aber nicht die andere Kosten außer den notwendigen Kosten.
493.9. 232 dieses Gesetzes betrifft dem Rückforderungsanspruch nicht.
494.1. Die zur Rückgabe der Sache verpflichtete Person ist verpflichtet die Sache unentgeltlich an Dritte zu übertragen. Dasselbe gilt für Dritte, der verpflichtet ist an den Kreditor die Sache zurückzugeben.
494.2. Diesem Artikel betreffen die entsprechenden Vorschriften aus den Artikel 492 und 493 dieses Gesetzes.
495.1. Wer in ein Rechtsgut eines anderen ohne dessen Zustimmung durch Verfügung, Verbrauch, Gebrauch, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder in sonstiger Weise eingreift, hat dem Berechtigten dem ihm dadurch entstandenen Vermögensnachteil zu ersetzen.
495.2. Im Fall unwirksamer Verfügung nach 495.1. dieses Gesetzes kann der Berechtigte vom Eingreifer den sofortigen Wertersatz verlangen.
495.3. Im Falle der entgeltlichen Verfügung wird zugunsten des Berechtigten widerlegbar vermutet, daß der Erlös dem erlittenen Vermögensnachteil entspricht.
495.4. Kannte der Eingreifer den Mangel der Berechtigung ohne grobe Fahrlässigkeit nicht, so entfällt seine Verpflichtung, soweit er im Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanspruch rechtshängig wird, um den Wert nicht mehr bereichert ist.
495.5. Was der Eingreifer zum Erwerb des verwerteten Guts aufgewendet hat, mindert seine Bereicherung nicht.
495.6. Setzt sich der Eingreifer vorsätzlich über die Berechtigung des anderen hinweg, so kann dieser auch den Gewinn verlangen, der den erlittenen Vermögensnachteil übersteigt.
495.7. Der Eingreifer hat drüber Auskunft zu erteilen, welchen Gewinn ihm der Einsatz des fremden Gutes gebracht hat.
496.1. Wer bewußt oder irrtümlich die Verbindlichkeit eines anderen tilgt, kann von dem anderen Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, soweit der andere im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit durch die Schuldentlastung bereichert ist.
496.2. Wer bewußt oder irrtümlich Verwendungen auf Vermögensgegenstände eines anderen macht, kann von dem anderen Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, soweit der andere dadurch unter Berücksichtigung seiner Vermögensplanung bereichert ist.
496.3. Der Anspruch ist ausgeschlossen:
496.3.1. wenn der Anspruchsgegner die Wegnahme des durch die Verwendungen geschaffenen verlangen kann oder verlangt;
496.3.2. wenn der Anspruchsgegner es schuldhaft versäumt hat, dem Anspruchsgegner die geplanten Verwendungen rechtzeitig anzuzeigen;
496.3.3. wenn der Anspruchsgegner den Verwendungen vor Vornahme widersprochen hat.
497.1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, das Ansehen, die Würde, den Ruf und das Eigentum einer anderen Person verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, ist diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
497.2. Eine Person, die einem anderen Schaden zugefügt hat, wird von der Haftung aus unerlaubter Handlung befreit, wenn sie beweist, daß sie den Schaden nicht schuldhaft zugefügt hat, außer daß das Gesetz anders vorsieht.
497.3. Haben mehrere gemeinsam durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. In diesem Fall gilt das gleiche für die Person, die den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, für den Anstifter, für Gehilfen, Mittäter sowie für die Person, die den Schaden vorsätzlich für eigene Zwecke benutzt.
498.1. Der Arbeitgeber oder die Institution, in welchem die Person angestellt ist, haftet für den Schaden, wenn der Angestellte einem anderen während der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag oder während einer Dienstverpflichtung einen Schaden zugefügt hat.
498.2. Verletzt ein Beamter fahrlässig durch eine Handlung oder Unterlassung die ihm gegenüber den anderen obliegende Amtspflicht, so hat die Behörde oder der Staat dem anderen den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
498.3. Im Falle aus 498.1., 498.2. dieses Gesetzes tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
498.4. Wurde eine Person zu unrecht in einem Strafverfahren verurteilt, verhaftet, dem Ausreiseverbot angewiesen, kraft eines Beschlusses verhaftet, zur Zwangsarbeit gezwungen, deren Rechte aber im nachhinein wiedergutmacht worden sind, dann haftet gegenüber dieser Person nicht die Einlaufstelle, die Untersuchungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft, sondern der Staat, wenn dadurch ein Schaden entstanden ist.
498.5. Die in 498.1., 498.2. und 498.4. dieses Gesetzes erwähnte Person haftet für vorsätzlich zugefügten oder durch grob fahrlässige Handlungen verursachten Schaden gegenüber der Behörde, die diesen behoben hatte.
499.1. Der Halter eines Transportmittels, das der Beförderung von Personen oder Sachen dient, hat, wenn bei dem Betrieb des Transportmittels ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
499.2. Die Ersatzpflicht gemäß 499.1. dieses Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist, es sei denn, daß er bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs entstanden ist.
499.3. Benutzt jemand ein Transportmittel ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Transportmittels durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
499.4. Wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Transportmittels angestellt ist oder wenn ihm das Transportmittel vom Halter überlassen worden ist, dann ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
500.1. Der Eigentümer eines Gebäudes hat den Schaden zu ersetzen, die einem anderen durch Zusammenbruch oder der Ablösung von Teilen des Gebäudes entsteht, es sei denn, daß der Schaden nicht von einer mangelnden Unterhaltung oder eines Mangels des Gebäudes herrührt.
500.2. Wenn der Schaden daraus entstanden ist, daß unter Einwirkung höherer Gewalt oder durch schuldhafte Handlungen des Geschädigten etwas vom Gebäude gefallen oder aus dem Gebäude geflossen ist, haftet nicht der Eigentümer oder Besitzer des Gebäudes.
501.1. Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
501.2. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
502.1. Geht von der Anlage wegen der in ihr hergestellten, gelagerten oder beförderten Energien oder brennbaren oder explosiven, giftigen oder ätzenden Stoffen oder Sachen eine besondere Gefahr aus, so hat der Inhaber der Anlage, wenn infolge der Verwirklichung der Gefahr ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
502.2. Die gleiche Verantwortlichkeit gemäß 502.1. dieses Gesetzes trifft den Besitzer von Sachen, von denen wegen ihrer brennbaren oder explosiven, giftigen oder ätzenden Beschaffenheit eine besondere Gefahr ausgeht.
502.3. Die Ersatzpflicht gemäß Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden Gebäudes oder befriedeten Grundstücks entstanden ist.
503.1. Eltern, Vormund oder gesetzlicher Vertreter von Bürgern im Alter von 7 bis 14 Jahren und der Geschäftsunfähigen sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese einer anderen Person durch eine rechtswidrige Handlung zufügt.
503.2. Obliegt der Schule, der Erziehungs- oder Gesundheitsinstitution die Pflicht zur ständigen Aufsicht über Bürger im Alter von 7 bis 14 Jahren, dann hat diese Institution für den Schaden, den diese Personen einen anderen durch eine rechtswidrige Handlung zugefügt haben, zu verantworten, wenn der Schaden während der unmittelbaren Aufsicht zugefügt worden ist.
503.3. Obliegt der Vormund oder die Person die Pflicht zur ständigen Aufsicht über einen, wegen Geisteskrankheit Geschäftsunfähigen, hat diese Personen den Schaden zu verantworten.
503.4. Die Ersatzpflicht von Eltern oder Vormund tritt nicht ein, wenn diese beweisen, daß der Schaden bei ordnungsmäßiger Aufsicht entstanden ist.
503.5. Minderjährige sind für den Schaden verantwortlich, den er einen anderen durch rechtswidrige Handlung zugefügt hat. Reicht die Höhe des Einkommens oder des zu seiner Verfügung stehenden Eigentums für den Ersatz des zugefügten Schadens nicht aus, so ist der Rest von den Eltern oder dem Vormund zu begleichen.
503.6. Bei Schadensersatz gemäß 503.5. dieses Gesetzes findet die Vorschrift aus 503.4. entsprechende Anwendung.
504.1. Wer sich in einem vorübergehenden Zustand der Bewußtlosigkeit oder Störung der Geistestätigkeit befindet, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
504.2. Hat er sich durch Genuß alkoholischer Getränke oder Gebrauch Rauschmittel in diesen Zustand versetzt, so wird er nicht von der Haftung nach 504.1. dieses Gesetzes befreit.
505.1. Wer die Gesundheit eines anderen verletzt, ist verpflichtet dem Verletzten den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere den Arbeitslohn, den der Verletzte durch Verlust seiner Arbeitsfähigkeit nicht erhalten kann, den entgangenen Gewinn, sowie alle erforderliche Verwendungen, die aufgrund der Gesundheitsverletzung entstanden sind, wie Krankenpflege, zusätzliche Nahrung, Prothesen, Erholungskur).
505.2. Wurde eine nicht erwerbstätige Person durch einen anderen verletzt und hat sie aufgrund dieser Verletzung ihre Arbeitsfähigkeit verloren, dann hat der Schädiger den zugefügten Schaden zu einer Höhe zu ersetzen, die den gesetzlich bestimmten Mindestlohn nicht unterbietet.
506.1. Bei der Zufügung bei Personen unter 16 Jahren gesundheitlicher Schäden durch unerlaubte Handlungen, wenn diese über keine Gehälter, Löhne, sonstiges Einkommen verfügen, hat derjenige, der den gesundheitlichen Schaden zu verschulden hat, die damit in Zusammenhang aufgetretenen Ausgaben gemäß 505.1. dieses Gesetzes zu erstatten.
506.2. Falls die, in 506.1. dieses Gesetzes erwähnte Person das Alter von 16 Jahren zwar erreicht hat, jedoch der gesundheitliche Zustand sich nicht gebessert hat, können seine Eltern, der Vormund für den Verlust der Arbeitsfähigkeit die Auszahlung, gerechnet in Höhe von nicht geringer als die gesetzlich bestimmte unterste Lohnstufe verlangen.
506.3. Falls zu dem Zeitpunkt der Zufügung von gesundheitlichen Schäden durch unerlaubte Handlungen an Personen unter 16 Jahren die letzteren beständig Gehälter, Löhne oder sonstiges Einkommen bezogen haben, erfolgt die Schadensersatzzahlung in Höhe der ausgebliebenen Gehälter, Löhne oder Einkommens.
507.1. Falls der, durch die Zufügung gesundheitlicher Schäden durch unerlaubte Handlungen aufgetretener Teilverlust der Arbeitsfähigkeit der natürlichen Person sich ausweitet oder die Höhe der Rente sich verringert, kann der Schuldige aufgefordert werden, die Menge der Ersatzzahlungen zu erhöhen.
507.2. Wenn die, von dem wegen unerlaubter Handlungen Geschädigten in Bezug genommenen Gehalt, Lohn, Einkommen oder Rente durch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit steigen, ist der zum Unterhalt verpflichtete berechtigt, die Senkung der Höhe der Unterhaltszahlungen zu fordern.
508.1. Im Falle des Todes des Verletzten sind dessen Erben berechtigt, von dem Schädiger die erforderlichen Aufwendungen für die Beerdigung zu verlangen.
508.2. Den Schadensersatz erhalten: der Mündel, oder die Person, die vom gestorbenen eine Rente erhalten hat, Eltern, Witwe oder Witwer, die kein ständiges Einkommen nachweisen können und die Neugeborene, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister des Gestorbenen, die das 8 Lebensjahr nicht erreicht haben, zu unterhalten verpflichtet sind.
508.3. Bei der Feststellung der Höhe des Schadensersatzes werden die Anteile, die dem Gestorbenen, den arbeitsfähigen aber nicht zum Erhalt des Schadensersatzes berechtigten Personen, die unter seiner Aufsicht standen, abgezogen und zu einem Mittelbetrag berechnet. Ebenso werden von der Rente die Anteile abgezogen, die den zu Erhalt des Schadensersatzes berechtigten Personen zustehen.
508.4. Zahlungen wegen unerlaubten Handlungen sind in den folgenden Zeitabschnitten zu tätigen:
508.4.1. an Kinder und Minderjährige bis zum Alter von 16 Jahren, wenn noch die Ausbildungsstätte besucht wird – bis zum Alter von 18 Jahren;
508.4.2. an Frauen im Alter von über 55 Jahren und Männer im Alter von 60 Jahren – bis zum Lebensende;
508.4.3. an Behinderte – bis zum Ablauf der festgestellten Frist des Verlust der Arbeitsfähigkeit;
508.4.4. ohne Berücksichtigung des Alters oder der Arbeitsfähigkeit an einen der Eltern oder Ehegatten des Verstorbenen, wenn dieser Kinder, Geschwister, Enkel des Verstorbenen im Alter von unter 8 Jahren unter Betreuung hat und kein Gehalt, Lohn oder weiteres Einkommen bezieht, bis das Kind das Alter von 8 Jahren erreicht;
509.1. Die Auszahlung beim Tod des Geschädigten oder bei Verlust der Arbeitsfähigkeit haben monatlich getätigt zu werden.
509.2. Wenn die wegen unerlaubter Handlungen zur Schadensersatzzahlung verpflichtete juristische Person ihre Tätigkeit einstellt und kein Rechtsnachfolger gegeben ist, sind die Mittel für die Tätigung von Zahlungen in Zusammenhang mit dem Tod des Geschädigten oder dem Verlust der Arbeitsfähigkeit in erster Reihe und gemäß 35.5. dieses Gesetzes zusammenzubringen und zwecks der fristgemäßen Auszahlung an soziale Einrichtungen weiterzuleiten.
509.3. Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwertes und auf Antrag des Zahlungsempfängers die Höhe des zu zahlenden Betrages ändern.
510.1. Die Person, die wegen unerlaubter Handlungen dem Vermögen anderer Schaden zufügt, hat den ursprünglichen, vor der Schadenzufügung bestandenen Zustand der Sache wiederherzustellen (durch Ersetzen der Sachen durch gleiche, gleichartige, gleichwertige Sachen, deren Reparatur, etc.) oder Schadensersatz in Geldform vorzunehmen.
511.1. Wer durch Veröffentlichung von Informationen den Namen, die Ehre oder den geschäftlichen Ruf verletzt und ist nicht imstande, die Wahrheit dieser Angaben zu beweisen, dann ist er verpflichtet, außer den materiellen Schaden auch den immateriellen Schaden in Geld oder auf eine andere Weise zu ersetzen.
511.2. Der immaterielle Schaden wird mit der Berücksichtigung des Maßes an Verbreitung der Information sowie der psychischen Folge für den Verletzten in Geld bemessen. Der Schädiger wird verpflichtet, die verbreitete Information mit dem demselben Mitteln, mit denen er die Information verbreitet hat oder auf eine andere Weise, zu widerrufen.
511.3. In diesem Artikel sind die Vorschriften aus 21.4., 21.5., 21.6. dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
512.1. Der Hersteller haftet für den Schaden, der durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wird, unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis mit dem Beschädigten bestand oder nicht.
512.2. Der Hersteller haftet nicht nach 514.1.:
512.2.1. wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat;
512.2.2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller in den Verkehr brachte;
512.2.3. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat;
512.2.4. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte;
512.2.5. wenn der Hersteller oder der Käufer beweisen kann, daß der Schaden durch falsche Aufbewahrung oder Benutzung verursacht worden ist.
512.3. Für Schäden aus Verletzung nach 512.2.5. dieses Gesetzes haftet die schuldhafte Person.
512.4. Für einen Schaden, der durch fehlerhafte Herstellung verursacht wurde, wird nach der Vorschrift aus diesem Artikel gehaftet.
513.1. Juristische Personen wie Einrichtungen der sozialen Versicherung, Wohlfahrt, die aufgrund der Zufügung von Schäden an Leben und Gesundheit durch unerlaubte Handlungen Zahlungen entrichtet haben sind berechtigt, von der schuldhaften natürlichen oder juristischen Person die erwiesenen Zahlungen und Beihilfen zurückzuverlangen.
513.2. Die für die unerlaubte Handlung zur Haftung gezogenen natürlichen oder juristischen Personen ist verpflichtet, den der entsprechenden juristischen entstandenen Schaden zu beheben.
513.3. Wenn gemäß der in Artikel 507 dieses Gesetzes genannten Begründungen die Höhe der Zahlungen wegen unerlaubter Handlungen sich vermindert, verringert sich auch das Ausmaß der Haftung bei Rückzahlungsforderungen entsprechend.
514.1. Wenn die unerlaubte Handlung selbst oder die Erhöhung des Umfanges des dadurch entstandenen Schadens aufgrund fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen des Geschädigten hervorgerufen wurde, kann die Haftung entsprechend gesenkt werden.
Bei der Bestimmung der Höhe von Ersatzzahlungen wegen unerlaubter Handlungen bei vorsätzlichen Straftaten kann das Gericht unter Berücksichtigung der Vermögenslage die Zahlungshöhe mindern.