Z I V I L G E S E T Z B U C H D E R M O N G O L E I
- voraussichtlich in Kraft ab 1.9.2002 -
Gemeinsame Veröffentlichung des GTZ-Projektbüros für Rechtsberatung in der Mongolei
und des GTZ-Projektbüros in Bremen, "Rechtsreform in den Transformationsstaaten"
Kreditleistungen von Banken und den dazu bevollmächtigten juristischen Personen
Schuldverhältnisse aus dem Wertpapierverkehr
431.1. Bei der Versicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Schaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Der Versicherungsnehmer hat die Versicherungsgebühr zu entrichten.
431.2. Gegenstand des Versicherungsvertrages sind Vermögenswerte sowie immaterielle Interessen, insofern dies nicht diesem Gesetz widersprechen.
431.3. Der Versicherungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Nichterfüllung dieser Anforderung hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.
431.4. Der Versicherungsvertrag muß folgendes enthalten:
431.4.1. Gegenstand der Versicherung;
431.4.2. die Art des versicherten Risikos;
431.4.3. die Versicherungssumme;
431.4.4. den Beginn und die Dauer der Versicherung;
431.4.5. die Versicherungsgebühr, deren Leistungsort und Zahlungsfrist;
431.4.6. Rechte, Verpflichtungen und Haftung des Versicherungsnehmers und des Versicherers;
431.4.7. Bedingungen zur Auswertung, Kündigung und Vornahme von Änderungen im Vertrag;
432.1. Bei dem Versicherungsvertrag ist die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung zu unterscheiden.
432.2. Die Form der Pflichtversicherung wird durch das Gesetz festgelegt.
432.1. Alle Versicherungsverträge, außer den in 432.2. dieses Gesetzes genannten, gelten als freiwillige Versicherungen.
433.1. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen durch ihn unterschriebenen Versicherungsschein auszuhändigen.
433.2. Soweit ein Versicherungsschein auf den Namen, den Inhaber oder Order ausgestellt wird, kann der Versicherte dem Inhaber des Versicherungsschein alle Einwendungen entgegensetzen, die gegenüber dem ursprünglichen Versicherungsnehmer bestehen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Inhaber des Versicherungsscheins dem Versicherer die Übertragung der Rechte aus der Versicherung anzeigt und der Versicherer diesem nicht unverzüglich bestehende Einwendungen mitteilt.
433.3. Ist im Vertrag bestimmt, daß der Versicherer nur gegen Vorlage des Versicherungsscheins zu leisten hat und ist der Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, dann kann der Versicherungsnehmer Leistung verlangen, wenn der Versicherungsschein im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt worden ist.
433.4. Ist der Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer aus 433.3. dieses Gesetzes die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen. Die Kosten hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
434.1. Die Dauer des Versicherungsvertrages wird von dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer vereinbart.
434.2. Der Versicherungsvertrag endet mit:
434.2.1. dem Ablauf der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Frist;
434.2.2. der Auflösung oder dem Bankrott einer der Parteien des Versicherungsvertrages;
434.2.3. Feststellung der Nichtigleit des Vertrages durch das Gesetz;
434.2.4. der Beschlagnahme der versicherten Sache aufgrund eines Gerichtstitels;
434.2.5. der Kündigung des Vertrages auf Vereinbarung der Parteien;
434.2.6. der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen seitens des Versicherers;
435.1. Ist der Versicherungsvertrag für eine längere Zeit als 5 Jahre geschlossen, so kann jede Partei für den Ablauf dieser Zeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
435.2. Eine Versicherung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis verlängert gilt, wenn es nicht für den Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jeweilige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstrecken soll. In diesem Fall gilt die Kündigungsfrist nach 435.1. dieses Gesetzes.
435.3. Erhöht der Versicherer die Versicherungsgebühren, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von einem Monat das Versicherungsverhältnis kündigen.
436.1. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind oder den Eintritt eines Versicherungsfalls beeinflussen, dem Versicherer anzuzeigen. Auch ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, daß über den nach Abschluß des Vertrages zugenommenen Gefahrenumstände unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
436.2. Erheblich sind Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
436.3. Wurde die Verpflichtung aus 436.1. dieses Gesetzes nicht erfüllt, so kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nach der Kenntnisnahme der Pflichtverletzung von dem Vertrage zurücktreten oder angemessene Erhöhung der Prämie zu verlangen. Ist die Gefahrenerhöhung willentlich durch den Versicherungsnehmer herbeigeführt, so ist der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt.
436.4. Die Vorschrift 436.3. dieses Gesetzes gilt nicht für den Fall, wenn der Versicherer die Kenntnisnahme der Anzeige des Versicherungsnehmers über die Gefahrenerhöhung, genannt in 436.2. dieses Gesetzes, vorsätzlich unterläßt.
436.5. Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer unbekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
436.6. Hatte der Versicherungsnehmer aufgrund schriftlicher Fragen Gefahrenumstände anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Falle arglistigen Verschweigens zurücktreten.
436.7. Tritt der Versicherer zurück, nach dem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand in Ansehnung dessen, die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung gehabt hat.
437.1. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so kann die Zahlungsfrist für weitere 15 Tage verlängert werden. Die Benachrichtigung über die Folgen eines wiederholten Verzugs erfolgt durch den Versicherer schriftlich.
437.2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der vorgesehenen Zahlungsfrist ein, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
437.3. Fällt das versicherte Interesse vor dem Eintritt des Versicherungsfalls, so ist der Versicherer berechtigt, einen Teil der Gebühr zu verlangen, welcher der Dauer der Gefahrentragung entspricht. In diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, vertraglich leistende Betreuungslohn zu verlangen.
437.4. Der Versicherungsnehmer kann die Zahlung der Versicherungsgebühr verweigern, wenn sich herausstellt, daß durch wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Versicherers dieser nicht mehr in der Lage ist, bei Eintritt des Versicherungsfalls seinen Pflichten aus dem Vertrag nachzukommen.
438.1. Die Höhe der Versicherung wird von den Parteien vereinbart.
438.2. Bei der Versicherung von Vermögenssachen ist der Versicherer berechtigt, nach Augenscheinnahme der Sache die Höhe der Versicherung zu bestimmen.
438.3. Die Höhe der Versicherung von Vermögenssachen darf deren eigentlichen Wert nicht überschreiten.
438.4. Falls die Höhe der Versicherung den eigentlichen Wert der Sache übersteigt, wird der Versicherungsvertrag zu dem überschießenden Teil als nichtig angesehen.
438.5. Falls die Höhe der Versicherung den eigentlichen Wert der Sache unterschreitet, hat der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls den dem Versicherungsnehmer entstehenden Schaden durch Anrechnung des Anteils am Versicherungsgegenstand zu der Versicherungssumme Zuzahlung zu leisten. (???)
438.6. Obwohl gemäß dem Versicherungsvertrag eine höhere, als in 438.5. dieses Gesetzes genannte Zuzahlung vereinbart werden kann, darf diese die Versicherungssumme nicht überschreiten.
438.7. Falls vertraglich vereinbart, können Gewinne und Einnahmen, die wegen Eintritt des Versicherungsfalls ausgeblieben sind der Versicherung angerechnet werden.
438.8. Falls festgestellt wird, daß die Versicherungshöhe den eigentlichen Wert der versicherten Vermögenssache in unverhältnismäßiger Weise überschreitet, kann der Versicherer die Senkung der Versicherung, der Versicherungsnehmer die Senkung der Versicherungsgebühr verlangen.
438.9. Falls der Versicherungsnehmer den Versicherungsumfang mit Absicht erhöht hat, gilt der Vertrag als nichtig. Wenn diesbezüglich der Versicherer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes keine Kenntnis hatte, verbleiben ihm die, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit gezahlten Versicherungsgebühren.
439.1. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer, sobald er von dem Eintritt Kenntnis erlangt, dem Versicherer dazu unverzüglich Anzeige zu erstatten.
439.2. Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, daß der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.
439.3. Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn die Pflicht zur Anzeige nicht erfüllt wird, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen.
439.4. Die Leistung des Versicherers ist mit Beendung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.
439.5. Hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minderung der Gefahr unternommen, so hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die entstandenen Aufwendungen gemäß den vertraglichen Vorschriften zu ersetzen. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen.
440.1. Ein Versicherungsvertreter, der mit der Vermittlung von Versicherungen betraut ist, gilt zum Abschluß von Versicherungen als bevollmächtigt.
440.2. Ist eine Versicherungsvertreter bevollmächtigt, Versicherungsverträge abzuschließen, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
441.1. Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versicherer schließt, im eigenen Namen für einen anderen genommen werden. Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
441.2. Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen oder diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.
441.3. Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, über die Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, zu verfügen oder befugt, ohne Zustimmung des Versicherten die Zahlung anzunehmen sowie die Rechte des Versicherten zu übertragen, nur in dem Fall, wenn er im Besitz des Scheins ist.
441.4. Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, daß der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
442.1. Arten und Formen der sozialen Versicherung werden gesetzlich festgelegt.
442.2. Die Verhältnisse in Zusammenhang mit der Sozialversicherung werden gesetzlich geregelt.
443.1. Der Versicherer ist bei Abschluß eines Vertrages zur Schadensversicherung verpflichtet Ersatzzahlungen in Geldform für Schäden an Leben und Gesundheit, Vermögen und immateriellen Interessen des Versicherungsnehmer zu leisten.
443.2. Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfaßt sie die jeweils zu dem Inbegriff gehörigen Sachen.
443.3. Die Versicherung umfaßt nur den durch den Eintritt des Versicherungsfalls entstandenen Schaden. Der höhere Umfang der bis diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsgebühren ist hier ohne Belang.
443.4. Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherungen eingeht, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich mitzuteilen.
443.5. Falls aus 443.4. dieses Gesetzes, übersteigen die Versicherungssummen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen den Gesamtschaden, so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schaden verlangen kann.
443.6. Der Versicherer haftet für Schäden, die infolge von Krieg entstehen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
443.7. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Gibt der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von der Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
443.8. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
443.9. Wird eine versicherte Sache veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte des Versicherungsnehmers ein. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
443.10. Wird die Anzeige, genannt in 443.9. dieses Gesetzes weder von dem Erwerber noch von dem Veräußerer unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
443.11. In der Absicht zur Vertragskündigung ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit dem Erwerber innerhalb eines Monats einzustellen.
443.12. Das Kündigungsrecht aus 443.9. dieses Gesetzes erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
443.13. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird.
443.14. Falls der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis hatte, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
443.15. Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund der Vorschriften aus 443.11 und 443.13 dieses Gesetzes gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer Gebühr zu zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Beendung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungs- periode hinaus; eine Haftung des Erwerbes für die Gebühr findet in diesen Fällen nicht statt.
443.16. Wird die Lebensversicherung auf einen Dritter genommen, dann ist dessen schriftliche Einwilligung oder die seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
443.17. Bei einer Lebensversicherung ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn derjenige, auf dessen Person die Versicherung genommen ist, Selbstmord begangen hat.
443.18. Ist bei einer Lebensversicherung ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod desjenigen, auf dessen Person die Versicherung genommen ist, herbeiführt.
443.19. Wird in den Versicherungsanspruch eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird der Konkurs über das Vermögen des Versicherers eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, so hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Konkursmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen kann.
443.20. Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet oder nicht in der Ausübung der in 443.18 dieses Gesetzes genannten Rechte interessiert, so steht das gleiche Recht den Erben des Versicherungsnehmers zu.
444.1. Durch den Vertrag über die Haftpflichtversicherung verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer von der Leistung zu befreien, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine währen der Versicherungszeit eingetretene Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.
444.2. Der Versicherer ist im Rahmen seiner Leistungspflicht dem Geschädigten unmittelbar zu Ersatz des Schaden verpflichtet, wenn der Geschädigte ihm gegenüber seinen Anspruch geltend macht.
444.3. Die Versicherung umfaßt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist.
444.4. Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten gegenüber verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.
444.5. Ist der Versicherer von der Verpflichtung zu Leistung dem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise frei, so bleibt im Falle einer gesetzlichen Pflichtversicherung seine Verpflichtung in Ansehnung des Dritten bestehen.
444.6. Soweit der Versicherer die in 444.5. dieses Gesetzes genannte Verpflichtung erfüllt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über.
445.1. Durch den Girovertrag wird die dazu berechtigte juristische Person oder die Bank (i. F.: die Bank) gegenüber der natürlichen oder juristischen Person (i. F.: Kontoinhaber) verpflichtet, bargeldlose Zahlungen im Rahmen eines Guthabens durch Überweisung zu vermitteln und zugunsten des Kontoinhabers eigene Überweisungen gutzuschreiben.
445.2. Wenn gesetzlich nicht anders bestimmt kann der Bargeldverkehr über Banken und weitere, dazu bevollmächtigte juristische Personen verlaufen.
445.3. Der bargeldlose Zahlungsverkehr kann durch Bankauftrag, Akkreditiv, Inkasso, Schecks, Wechsel, Kreditkarten, auf dem Wege der elektronischen Zahlungsabwicklung, Kreditgutschrift (???), Zahlungen auf Kredit, sowie unter Anwendung weiterer, beim Bankverkehr üblichen Abrechnungsmitteln erfolgen.
445.4. Die Bank kann auf Grund der Verpflichtung oder der Genehmigung des Kontoinhabers Zahlungen leisten oder entgegennehmen.
445.5. Wenn gesetzlich nicht anders festgelegt, kann die Bank nicht die Rechte des Kontoinhabers in Bezug auf die Verwaltung und Nutzung seiner Geldeinlagen beschränken oder Aufsicht ausüben.
445.6. Die Bank oder die dazu bevollmächtigte juristische Person kann jedoch die Vollständigkeit der notwendigen Unterlagen verlangen.
445.7. Die Vertragsseiten können eine Vereinbarung treffen, indem der Kontoinhaber verpflichtet wird, einen angemessenen Aufwendungssatz zu entrichten.
445.8. Die Zahlungsabwicklung über die Bank oder die dazu bevollmächtigte juristische Person wird gesetzlich geregelt.
446.1. Die Bank ist verpflichtet:
446.1.1. durch Gutschriften und Belastungen auf einem Konto über das Giroverhältnis Buch zu führen;
446.1.2. in den vereinbarten Abständen den Kontoinhaber Kontoauszüge über den Stand des Girokontos zu erteilen;
446.1.3. auf Verpflichtung oder Genehmigung des Kontoinhabers Überweisungen aus seinem Konto durchzuführen;
446.1.4. über sämtliche Tatsachen, die mit dem Konto und den Kontoüberweisungen verbunden sind, auch über die Beendung des Giroverhältnisses hinaus Verschwiegenheit zu halten;
446.1.5. Fehler bei der Zahlungsabwicklung zu beseitigen und somit den Kontoinhaber zu entschädigen;
446.1.6. den normalen Geschäftsverlauf des Kontoinhabers zu gewährleisten;
446.1.7. weitere, gesetzlich festgelegte Verpflichtungen;
447.1. Der Kontoinhaber ist berechtigt:
447.1.1. jederzeit Auskunft über den Kontostand und über die sonstigen Umstände einer Gutschrift oder Belastungsbuchung von der Bank zu verlangen.
447.1.2. eine Weisung gegenüber der Bank zu widerrufen, solange keine wirksame Weiterleitung der Überweisung stattgefunden hat.
447.1.3. weitere, gesetzlich festgelegte Rechte;
447.2. Im Falle des Absatz es 449.1.2. hat der Kontoinhaber die Bank diesbezüglich unverzüglich zu informieren, worauf die Bank den im Zahlungsauftrag angegebenen Betrag auf das Konto zurück überweist.
448.1. Das Giroverhältnis ist, wenn gesetzlich nicht anderes vorgesehen, auf beiderseitige Vereinbarung jederzeit kündbar.
449.1. Die ein Akkreditiv eröffnende Bank ist verpflichtet, auf Anliegen und/oder Auftrag des Kunden bestimmte Unterlagen von Dritten (i.w. Zahlungsgläubiger) in Empfang zu nehmen und daraufhin Überweisungen auf dessen Konto oder auf das Konto der von ihm genannten Person vorzunehmen, bei Vorlage von übertragbaren Wechseln Zahlungen auszuführen oder diese zu genehmigen oder andere Banken zu der Ausführung der Zahlung zu beauftragen.
449.2. Die Parteien können die Höhe des Lohns vereinbaren.
449.3. Bei der Abwicklung des Akkreditivs sind die international anerkannten allgemeinen Regelungen und die im Geschäftsverkehr üblichen Gebräuche zu befolgen.
450.1. Die Bank ist bei der Abwicklung eines Inkassogeschäfts verpflichtet, auf Auftrag des Kunden vom Schuldner Zahlungen entgegenzunehmen oder zu leisten.
450.2. Bei der Abwicklung eines Inkassogeschäfts sind die international anerkannten allgemeinen Regelungen und die im Geschäftsverkehr üblichen Gebräuche zu befolgen.
451.1. Durch den Kreditvertrag gewährt oder verpflichtet sich der die Bank oder eine zur Kreditvergabe berechtigte juristische Person (i.w. Kreditgeber), einem Kreditnehmer einen Geldbetrag gemäß den gesetzlich festgelegten Begründung und Regelungen auf bestimmte Zeit auf den Kreditnehmer zu übertragen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den Geldbetrag binnen der vertraglich festgelegten Frist zurückzuzahlen.
451.2. Der Kreditvertrag bedarf der Schriftform.
451.3. Die Kreditvergabe durch Banken und den dazu bevollmächtigten juristischen Personen wird durch das Gesetz geregelt.
452.1. Ein Kredit kann mit oder ohne Zinsen vergeben werden.
452.2. Hat der Kreditnehmer den Kredit nicht binnen der vertraglich vereinbarten Frist zurückgezahlt, kann der Kreditgeber die vertragsgemäß vereinbarten Zusatzzinsen berechnen. Die Höhe der Zusatzzinsen darf jedoch nicht 25 Prozent des Hauptzinses überschreiten. Bei Krediten von Banken und den dazu bevollmächtigten juristischen Personen findet die Vertragsstrafe keine Anwendung.
452.3. Der Kreditgeber hat dem Kreditnehmer in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Weise Kenntnis bezüglich des Zinses zu verschaffen.
453.1. Falls der Kreditnehmer die Zahlungen nicht fristgemäß leistet, ist er verpflichtet, den geschuldete Hauptbetrag samt Verzugszinsen und wenn vertraglich vereinbart, Zusatzzinsen zu zahlen.
453.2. Falls per Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, daß bei ausbleibender Pflichterfüllung der Pfandsache unverzüglich (unstreitbar) an den Kreditgeber übergeht, ist der Kreditgeber ab dem Tag des Vertragsablaufs zur Verwaltung der Pfandsache berechtigt.
454.1. Gemäß einem Sparvertrag wird die Bank oder die zu Bankleistungen bevollmächtigte juristische Person verpflichtet, das Geld des Inhabers entgegenzunehmen und nach Ablauf der Vertragsfrist den überlassenen Betrag samt Zinsen in gleicher Währung zurückzuzahlen.
454.2. Der Vertrag muß die Frist der Einlage, Höhe der Zinsen, Bestimmungen über deren Berechnung sowie Haftungsbestimmungen zu den Parteien bei Vertragsverletzungen beinhalten.
454.3. Der Sparvertrag bedarf der Schriftform. Der Sparvertrag kann in Form eines Sparbuchs, Zertifikat über die Spareinlage sowie weitere, gesetzlich festgelegte Wege zustande kommen.
454.4. Der Inhaber der Einlage ist jederzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen und seinen Einlagebetrag samt Zinsen zurück zu verlangen.
454.5. Falls gesetzlich nicht anders bestimmt, sind die Bank oder die bevollmächtigte juristische Person verpflichtet, das Spargeheimnis zu wahren und über Informationen bezüglich des entsprechenden Verkehrs Stillschweigen zu wahren.
454.6. Eine Spareinlage kann durch Banken und den dazu bevollmächtigten juristischen Personen versichert werden.
454.7. Der Bankaktivitäten von Banken und den dazu bevollmächtigten juristischen Personen bezüglich Spareinlagen werden gesetzlich festgelegt.
454.8. Der Herausgabeanspruch nach einem Sparvertrag unterliegt nicht der Verjährung
455.1. Der Sparvertrag kann auf bestimmte oder unbestimmte Frist abgeschlossen werden.
455.2. Falls der Sparvertrag auf unbestimmte Frist gilt, ist die Bank oder die bevollmächtigte juristische Person verpflichtet, auf Verlangen des Inhabers der Einlage den Betrag an ihn auszuzahlen und die Zinsen zu entrichten.
455.3. Falls der Vertrag auf eine bestimmte Frist abgeschlossen wurde, sind die Bank oder die bevollmächtigte juristische Person verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist auf die erste entsprechend abgegebene Aufforderung des Inhabers der Einlage den Sparvertrag samt Zinsen zurück zu zahlen. Wenn die Frist des Vertrages abgelaufen ist, der Inhaber jedoch nicht die Herausgabe der Spareinlage gefordert hat, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert.
455.4. Die Bank oder die bevollmächtigte juristische Person können einen auf bestimmte Frist abgeschlossenen Vertrag nicht einseitig verändern oder vorfristig kündigen.
456.1. Die Bank oder die bevollmächtigte juristische Person sind verpflichtet, der Öffentlichkeit binnen der gesetzlich festgelegten Fristen Finanzberichte und –Bilanzen vorzulegen.
456.2. Die Bank oder die bevollmächtigte juristische Person sind verpflichtet, dem Inhaber der Einlage Informationen über ihre Liquidität und Bonität Auskunft zu erteilen.
456.3. Wenn die in 458.2. dieses Gesetzes genannten Auskünfte durch Werbung, Herausgabe von Broschüren falsch ausgelegt werden haftet die Bank oder die bevollmächtigte juristische Person für den Ersatz.
457.1. Durch schriftliche Übernahme eines Garantieauftrags verpflichtet sich ein Kreditinstitut, eine schriftliche Garantie zu stellen und den Betrag bei Eintritt des Garantiefalls an den Garantieberechtigten zu zahlen.
457.2. Die durch das Garantieversprechen gegenüber dem Begünstigten begründete Verpflichtung ist von der Hauptschuld, zu deren Sicherung sie gewährt wurde, unabhängig.
457.3. Der Garantievertrag darf nicht einseitig widerrufen werden, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
457.4. Der Anspruch aus der Garantie ist nicht übertragbar, sofern in der Garantie nicht ein anderes bestimmt ist.
457.5. Ist der Garantiefall eingetreten, so hat der Begünstigte seine Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
457.6. Der Anspruch aus 459.5 dieses Gesetzes kann nur vor Ablauf der in der Garantie bestimmten Frist geltend gemacht werden.
457.7. Bei Eintritt des Garantiefalls hat der Garant unverzüglich den Garantieauftraggeber zu benachrichtigen und ihm die Kopien der Forderung und der urkundlichen Nachweise des Begünstigten zu übergeben.
457.8. Hat der Begünstigte seine Forderungen geltend gemacht, so ist der Garant verpflichtet, in angemessener Zeit und mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen und von dem Ergebnis der Prüfung dem Begünstigten mitzuteilen.
457.9. Der Garant hat die Erfüllung des Anspruchs aus der Garantie zu verweigern, sofern der Garantiefall nicht vorliegt, die vorgelegten Dokumente nicht den vorgeschriebenen entsprechen oder sie nach Ablauf der in der Garantie bestimmten Frist vorgelegt werden. Verweigert der Garant die Befriedigung der Forderung aus der Garantie, so ist er verpflichtet, den Begünstigten unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
457.10. Ist Befriedigung der Forderung des Begünstigten dem Garantiegeber bekannt geworden, daß die durch die Garantie gesicherte Hauptforderung schon erfüllt, aus anderen Gründen schon erloschen oder ungültig ist, hat er den Auftraggeber zu benachrichtigen. Wiederholt der Auftraggeber die Zahlungsaufforderung nach der Benachrichtigung, so ist der Garantiegeber zur vereinbarten Zahlung verpflichtet.
457.11. Die Verpflichtung des Garanten im Verhältnis zum Begünstigten beschränkt sich auf die Auszahlung der Garantiesumme.
457.12. Die Haftung des Garanten gegenüber dem Begünstigten ist im Falle einer Nicht- oder mangelhaften Erfüllung nicht auf die Garantiesumme, genannt in 459.11. dieses Gesetzes beschränkt.
457.13. Die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten erlischt:
457.13.1. mit der Erfüllung der Verpflichtung vor dem Gläubiger durch die garntiegebende Bank;
457.13.2. mit dem Ablauf der Vertragsfrist;
457.13.3. mit dem Verzicht des Begünstigten;
457.14. Der Garant hat den Garantieauftraggeber vom Erlöschen seiner Verpflichtung nach 459.13. dieses Gesetzes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
457.15. Der Garant ist nicht berechtigt, vom Garantieauftraggeber den an den Begünstigten pflichtgemäß ausgezahlten Garantiebetrag zurückzuverlangen, falls nicht ein anderes vereinbart ist.
457.16. Hat der Garant den Vertrag verletzt oder wurde er laut 459.12. dieses Gesetzes zur Haftung gezogen, dann besteht der Anspruch gegenüber dem Auftraggeber auf Erstattung der Garantiesumme nicht mehr, falls nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
457.17. Weitere, nicht durch diesen Artikel geregelte Bankverhältnisse werden durch allgemeine internationale Regelungen und Handelsgebräuche des Geschäftsverkehrs bestimmt.
458.1. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung des Hauptschuldners einzustehen.
458.2. Die Bürgschaft kann auch für eine zukünftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
458.3. Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend.
458.4. Der Bürgschaftsvertrag wird mit der Unwirksamkeit der Hauptverbindlichkeit ungültig.
458.5. Der Bürge haftet nicht für die Rechtsfolgen, die durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, entstehen.
459.1. Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
459.2. Gibt jemand im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes eine Bürgschaftserklärung ab, so ist die Einhaltung einer Form nicht erforderlich.
459.3. Zum Fall, daß der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt, ist die Obergrenze der Haftung des Bürgen im Bürgschaftsvertrag anzugeben.
460.1. Der Bürge haftet vertraglich für den Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger.
460.2. Wurde eine gemeinsame Haftung des Bürgen und des Hauptschuldners vereinbart und ist der Hauptschuldner mit der Erfüllung in Verzug oder ist es erkennbar geworden, daß der Hauptschuldner die Verpflichtung nicht mehr erfüllen kann, so kann der Gläubiger die Erfüllung vom Bürgen verlangen.
460.3. Unabhängig davon, ob mehrere Bürgen eine Bürgschaft gemeinsam oder einzeln aufgestellt haben, im Falle einer Nichterfüllung haften diese gemeinsam.
460.4. Die Haftung des Bürgen beschränkt nur auf die im Bürgschaftsvertrag vereinbarte Summe.
460.5. Der Bürge zahlt im Rahmen des in 462.4. dieses Gesetzes genannten Haftungsbetrages:
460.5.1. Hauptschuld;
460.5.2. Vertragsstrafe und entstandenen Schaden, falls eine Vereinbarung getroffen wurde;
460.5.3. Aufwendungen, die durch die Vertragsbeendung entstehen;
460.5.4. Gerichtskosten;
460.5.5. Zinsen für Hauptschulden, falls nicht ein anderes vereinbart wurde;
461.1. Alle Einwendungen, die der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger stellen kann, können vom Bürgen gestellt werden, wenn der Gläubiger dem Bürgen gegenüber einen Anspruch geltend macht.
461.2. Für den Bürgen ist die begrenzte Haftung des Erben nach dem Tod des Hauptschuldners ohne Belang.
461.3. Der Verweigerungsverzicht des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger läßt das Verweigerungsrecht des Bürgen unberührt.
461.4. Der Bürge ist berechtigt, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, wenn ein Recht des Hauptschuldners zur Anfechtung des Hauptvertrages gegeben ist.
462.1. Ist der Hauptschuldner mit der Erfüllung in Verzug, so hat der Gläubiger den Bürgen darüber zu benachrichtigen.
462.2. Auf Verlangen hat der Gläubiger dem Bürgen jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
462.3. Unterläßt der Gläubiger die in 464.2. dieses Gesetzes genannten Handlungen, so verliert er seinen Anspruch gegen den Bürgen in dem Maße, in dem der Schaden aus seiner mangelnden Erfüllung der Pflicht hervorgegangen ist.
463.1. Ist die Bürgschaft nicht befristet, so ist der Bürge dem Gläubiger gegenüber unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zur Kündigung berechtigt.
463.2. Eine befristete Bürgschaft beendet nach Ablauf von einer Frist von fünf Jahren gemäß 465.1. dieses Gesetzes.
463.3. Nach der Kündigung durch den Bürgen, besteht die Bürgschaft für die noch nicht erfüllten Verpflichtungen des Bürgen.
464.1. Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem die Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
464.1.1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben;
464.1.2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes (Wohnortes) wesentlich erschwert ist;
464.1.3. wenn der Hauptsch