Z I V I L G E S E T Z B U C H   D E R   M O N G O L E I

 

- voraussichtlich in Kraft ab 1.9.2002 -

     

Gemeinsame Veröffentlichung des GTZ-Projektbüros für Rechtsberatung in der Mongolei

und des GTZ-Projektbüros in Bremen, "Rechtsreform in den Transformationsstaaten"

       

 

Unterabschnitt 3

 

Werkverträge und andere Dienstleistungen

 

Kapitel 31

Werkvertrag

 

Kapitel 32

Dienstvertrag

 

Kapitel 33

Arbeitsvertrag

 

Kapitel 34

Reisevertrag

 

Kapitel 35

Beförderung

 

Kapitel 36

Auftrag

 

Kapitel 37

Treuhandvertrag

 

Kapitel 38

Spedition

 

Kapitel 39

Vermittlung

 

Titel 1

Allgemeine Bestimmung

Titel 2

Handelsmakler, Kommissionär

 

Kapitel 40

Auslobung. Preisausschreiben

 

Kapitel 41

Verwahrung

 

Kapitel 42

Lagerhaltung

 

 

 

Unterabschnitt 3

 

Werkverträge und andere Dienstleistungen

 

Kapitel 31

 

Werkvertrag

 

Artikel 343 Werkvertrag

 

343.1.      Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer das vereinbarte Werk aus einem von ihm oder vom Besteller beschafften Material herzustellen und der Besteller das Werk abzunehmen und wenn vereinbart ist, dem Unternehmer die Vergütung zu entrichten.

 

343.2.      Der Vertragsgegenstand eines Werkvertrages ist das hergestellte Werk.

 

343.3.      Hat der Auftragnehmer das Werk aus einem von ihm beschafften Stoff hergestellt, so hat er dem Besteller das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen.

 

343.4.      Ist eine vertretbare Sache herzustellen, so sind die Vorschriften über den Kauf anzuwenden.

 

343.5.      Die vertraglichen Regelungen anderer Formen von Werkverträgen können durch ein anderes Gesetz, daß diesem Gesetz entspricht, geregelt werden.

 

Artikel 344 Vergütung

 

344.1.      Die Höhe der Vergütung, deren Bestimmung und die Form der Auszahlung haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, falls eine gesetzliche Vorschrift nicht anders vorsieht.

 

344.2.      Haben die Parteien keine Vergütung vereinbart, ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, bei Mangel einer Taxe die marktübliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

 

Artikel 345 Kostenvoranschlag

 

345.1.      Der Unternehmer kann bei der Werkherstellung einen Kostenvoranschlag aufstellen.

 

345.2.      Der Unternehmer hat unverzüglich den Besteller zu informieren, wenn die Aufstellung eines Kostenvoranschlages während des Vertragsabschlusses nicht möglich war und eine Überschreitung des Kostenvoranschlags voraussehbar ist.

 

345.3.      Kündigt der Besteller den Vertrag wegen der Kostenüberschreitung, so hat er die geleisteten Arbeiten nur nach Maßgabe des Kostenvoranschlages zu vergüten.

 

345.4.      Hat der Unternehmer eine unbegründet hohen Kostenvoranschlag aufgestellt, so kann der Besteller die Auszahlung der Vergütung verweigern.

 

Artikel 346 Auszahlungsfrist der Vergütung

 

346.1.      Wenn die Vertragsparteien nicht anders vereinbart haben, ist die Vergütung nach der Übergabe des fertiggestellten Werkes auszuzahlen.

 

346.2.      Wenn die Werkstellung in Teilleistungen gegen Teilvergütungen vereinbart wurde, dann hat die Auszahlung der Vergütung nach der Übergabe der jeweiligen Teilergebnisse zu erfolgen.        

 

Artikel 347 Haupt- und Hilfsunternehmer

 

347.1.      Der Ausführer des Werks kann dabei weitere Personen (Hilfsunternehmer) heranziehen. In diesem Fall ist der Unternehmer für den Besteller der Hauptausführer, für den Hilfsunternehmer der Besteller.

 

347.2.      Wenn gesetzlich oder vertraglich nicht anders bestimmt haftet der Hauptunternehmer vor dem Besteller für die Ergebnisse der Arbeit des Hilfsunternehmers.

 

Artikel 348 Frist des Werkvertrages

 

348.1.      Fall gesetzlich nicht anders bestimmt, vereinbaren die Parteien die Frist des Werkvertrages und können, in Anbetracht der Besonderheiten des auszuführenden Werkes, auch Zwischen- oder Sonderfristen festlegen.

 

348.2.      Falls gesetzlich nicht anders festgelegt, können die Parteien die Haftung im Fall der Verletzung der Zwischen- und Sonderfristen vereinbaren, wobei jedoch das Ausmaß  dieser Haftung die bei Verletzung der Hauptfrist auftretende nicht überschreiten.

 

Artikel 349 Fristen zur Erhebung von Ansprüchen bezüglich der Verantwortung des Unternehmers.

 

349.1.      Bei Vertragsverletzung durch den Unternehmer oder wenn das ausgeführte Werk Mängel aufweist, hat der Besteller, wenn gesetzlich oder vertraglich nicht anders vereinbart, binnen sechs Monaten nach Entgegennahme des Werks, falls die Entdeckung der Mängel jedoch bei der Entgegennahme nicht möglich war, binnen einem Jahr danach Anspruch diesbezüglich zu erheben. Wegen solchen Mängeln an Gebäuden und Häusern kann innerhalb von drei Jahren nach Empfang des Werkes Anspruch erhoben werden.

 

349.2.      Wenn vertraglich oder gesetzlich eine Garantiefrist vorgegeben ist und die Werkmängel binnen dieser Frist entdeckt worden sind, wird die Frist für Anspruchserhebung vom Tag der Entdeckung dieser Mängel gezählt.

 

349.3.      Die Verjährungsfrist wird ab dem Tag des Ablaufs der Anspruchsfrist gezählt.

 

Artikel 350 Pflichten des Unternehmers

 

350.1    Der Unternehmer ist verpflichtet:

 

350.1.1.               das Werk innerhalb der vereinbarten Frist herzustellen;

350.1.2.               das Werk mit einer vereinbarten Beschaffenheit herzustellen und

wenn erforderlich, die Leistung persönlich zu erfüllen;

350.1.3.         dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, daß:

a/ von dem Besteller erhaltene Materialien nicht geeignet oder

mangelhaft sind oder wenn die Anweisungen des Bestellers das

Endprodukt mangelhaft machen werden;

b/ vom Unternehmer unabhängige Umstände die Qualität des Endproduktes gefährden;

350.1.4.                         alle Vorkehrungen zur ordnungsmäßigen Erhaltung der vom Besteller erhaltenen Materialien zu treffen;

350.1.5.                         die vom Besteller gelieferten Materialien zweckmäßig und sparsam

zu verwenden, den Besteller über den Stand der Materialverwendungen zu unterrichten, nach der Fertigstellung des Werkes das überflüssige Material dem Besteller zurück zu gewähren;

350.1.6.              dem Besteller ein mangelfreies Werk zu übergeben;

350.1.7.                         Aufwendungen zur Beseitigung des Sachmangels am Werk zu tragen (Vergütung, Materialaufwendungen, Autobahngebühren, Transportgebühren usw.);

350.1.8.              das Werk aus einem Material mit entsprechender Qualität herzustellen, wenn  er die Materialien selbst zu beschaffen hat;

 

Artikel 351 Pflichten des Bestellers   

 

351.1.      Der Besteller ist verpflichtet:

 

351.1.1.             die Vergütung zum vereinbarten Zeitpunkt oder nach der Übernahme des Werkes zu entrichten;

351.1.2.             das fertiggestellte Werk fristgemäß abzunehmen;

351.1.3.             die für die Werkherstellung erforderlichen Materialien, Werkzeuge,

Anlagen oder Räumlichkeiten bereitzustellen, falls vertraglich vereinbart ist;

351.1.4.             die von ihm bereitgestellten Materialien durch mangelfreie zu ersetzen, wenn Sachmängel vorhanden sind, Fehlanweisungen zu ändern und jegliche Maßnahmen zu treffen, um das Endprodukt nicht zu gefährden.

 

351.2.      Hat der Besteller die Verpflichtungen innerhalb der vom Unternehmer festgelegten Frist nicht erfüllt, dann gilt, daß das Werk abgenommen wurde.

 

Artikel 352 Ansprüche der Vertragsparteien

 

352.1.      Bei Verletzung der Vertragsbedingungen oder Schadensersatzansprüchen wegen Sachmangel sind die allgemeinen Vorschriften anzuwenden.

 

352.2.      Die Rechte des Bestellers:

 

352.2.1.              der Besteller kann die Nacherfüllung verlangen. Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen;

352.2.2.             der Besteller kann wegen eines Mangels nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen;

352.2.3. die Höhe der an den Unternehmer zu zahlenden Vergütung im Verhältnis zu der Wertminderung des Werkes wegen der aufgetretenen Mängel senken;

 

352.3. Der Anspruch aus 352.2.2. dieses Gesetzes ist nicht gegeben, wenn der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen vom Vertrag zurücktritt.

 

352.4. Der Anspruch aus 352.2. dieses Gesetzes entsteht nicht, wenn der Besteller bei der Übernahme des Werkes über den Mangel des Werkes in Kenntnis war.

 

352.5. Die Rechte des Unternehmers:    

 

352.5.1. Der Unternehmer kann wegen der Nichtabnahme des Werkes oder der Verletzung der in Artikel 351.1. dieses Gesetzes genannten Verpflichtung Schadensersatz verlangen.

352.5.2. Der Unternehmer kann das mangelhafte Werk zurückverlangen, wenn er aufgrund der Nacherfüllung ein neues Werk dem Besteller übergeben hat.

352.5.3. Hat der Besteller das Werk schuldhaft nicht abgenommen und das Werk unter Einfluß von höherer Gewalt untergegangen oder zerstört wurde oder das Werk aufgrund der Schuld des Bestellers nicht fristgemäß hergestellt werden konnte, dann kann der Unternehmer die Auszahlung der Vergütung verlangen.

 

Artikel 353 Mangel am Werk        

 

353.1.      Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

 

353.2.      Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.

 

353.3.      Falls vertraglich keine Angaben zu dem Ergebnis des Werkes wie Stückzahlen, Abmessungen, Qualität gegeben sind wird das Werkergebnis als fehlerfrei angesehen, wenn dessen Nutzung dem vertraglich vorgesehenem Zweck entspricht.

 

Artikel 354 Pfandrecht des Unternehmers

 

354.1.      Der Unternehmer hat für seine Forderung ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz erlangt sind.

 

354.2.      Ist der Vertragsgegenstand ein Bauwerk oder einzelne Teile eines Bauwerkes, so kann der Unternehmer für seine Forderung aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangen.

 

Artikel 355 Vertragskündigung

 

355.1.      Bei grober Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch eine der Parteien kann die andere den Vertrag nach den in 225, 226 dieses Gesetzes genannten Begründungen und Regeln kündigen und Ersatz für den ihr entstandenen Schaden verlangen.   

 

355.2.      Der Unternehmer kann bis zur Vollendung der Werkherstellung, der Besteller jederzeit kündigen.

 

355.3.      Es bedarf, zusätzlich zu dem in 226 dieses Gesetzes genannten Fall auch keiner Fristbestimmung, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel am Werk nicht nachkommt.

 

355.4.      Hat der Unternehmer eine andere Möglichkeit zur Werkherstellung, dann kann er entsprechend der Vorschrift aus 355.2. dieses Gesetzes den Vertrag kündigen.

 

355.5.      Ist der Unternehmer nicht schuldig oder die vom Unternehmer besondere Umstände eingetreten sind, dann kann der Vertrag unabhängig von der Vorschrift aus 355.4. dieses Gesetzes jederzeit gekündigt werden und von der Schadensersatzpflicht befreit werden. Der Unternehmer kann die Auszahlung der Vergütung vor der Vertragskündigung verlangen, wenn der Besteller im Interesse ist, das Werk abzunehmen.

 

355.6.      Hat der Besteller vor der Bereitstellung des Werkes den Vertrag gekündigt, dann ist er verpflichtet, unter Abzug der Nutzungen und Früchte den entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

Artikel 356 Gefahrenteilung

 

356.1.      Das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung des Werks vor der Werkübergabe durch plötzlich aufgetretene Umstände oder die Einwirkung höherer Gewalt trägt der Unternehmer.

 

356.2.      Bei dem Werk, daß zwar noch in Besitz des Werkes ist, der Besteller jedoch in Verzug mit der Annahme ist, haftet der Besteller für die Folgen des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung des Werks durch plötzlich aufgetretene Umstände oder die Einwirkung höherer Gewalt.

 

356.3.      Im Fall des 356.1. und 356.2. dieses Gesetzes wird das Risiko des zufälligen Untergangs und der Beschädigung der gelieferten Materialien von der Seite, welche die Materialien beschafft hat, getragen.

 

Artikel 357 Unwirksame Werkverträge      

 

357.1.      Eine Vereinbarung, durch welche die Haftung des Unternehmers wegen eines Mangels des Werkes ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn er den Mangel arglistig verschweigt, sind unwirksam.

 

Artikel 358 Regelungen zu bestimmten Werkverträgen

 

358.1. Bei allen bestimmten Werkverträgen finden die Vorschriften dieses Kapitels Anwendung.

 

Kapitel 32

 

Dienstvertrag

 

Artikel 359 Dienstvertrag

 

359.1.      Bei einem Dienstvertrag ist der Dienstverpflichtete verpflichtet, die vereinbarte Leistung oder Arbeit auszuführen. Der Dienstherr ist verpflichtet, den Lohn zu zahlen.

 

359.2.      Vertragsgegenstand kann jede Art von Arbeit oder Dienstleistung sein.

 

Artikel 360 Vertragslohn

 

360.1.      Falls vertraglich nicht anders vereinbart, wird der Lohn für die Arbeit oder Dienstleistung nach der Ausführung entrichtet.

 

360.2.      Falls erforderlich, kann die Entlohnung in Teilen, in einem bestimmten Zeitraum erfolgen. 

 

Artikel 361 Persönliche Ausführung  

 

361.1. Der Dienstverpflichtete hat die Arbeit oder Dienstleistung persönlich auszuführen. Die Übertragung der Verpflichtung an andere ist untersagt.

 

Artikel 362 Verweigerung der Abnahme der Arbeit oder Dienstleistung

 

362.1. Falls der Dienstherr die Abnahme der Arbeit oder Dienstleistung verschiebt oder verweigert, kann der Dienstverpflichtete ohne Ausführung der Arbeiten im weiteren den vereinbarten Lohn verlangen.

 

Artikel 363 Gewährleistung der erforderlichen Voraussetzungen zur Ausführung der Arbeit oder Dienstleistung.

 

363.1.      Der Dienstherr ist verpflichtet, der Art und den Besonderheiten der auszuführenden Arbeit oder Dienstleistung entsprechende, für die Gesundheit und Leben des Dienstverpflichteten unbedenkliche Arbeitsplatz, Gerätschaften für die Ausführung zur Verfügung zu stellen.

 

Artikel 364 Beendung des Vertragsverhältnisses

 

364.1.      Der Dienstvertrag endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist.

 

364.2.      Wenn vertraglich keine Frist vereinbart oder unter Berücksichtigung der Besonderheit, Zweck der auszuführenden Arbeit oder Dienstleistung nicht festgesetzt wurde, kann der Vertrag auf Vereinbarung von den Parteien jederzeit gekündigt werden.

 

Artikel 365 Frist zur Kündigung des Vertrages

 

365.1.      Abhängig von der Frist zur Auszahlung des Lohnes wird der Vertrag zu den folgenden Fristen gekündigt.

 

365.1.1.             wenn die Auszahlung nach Tagen erfolgt, am Vormittag des nächsten Tages;

365.1.2.             wenn die Zahlung nach Wochen vereinbart ist, nach Auszahlung des Wochenlohns am ersten Arbeitstag der nächsten Woche;

365.1.3.             falls die Auszahlung monatlich erfolgt, binnen den 15-ten des nächsten Monats nach Auszahlung des Lohnes für den vorherigen Monat;

365.1.4.             wenn die Lohnzahlung nach Quartalen oder nach längeren Zeitabschnitten berechnet wird, nach der Lohnauszahlung binnen 30 Tagen vor Ablauf der Frist;

365.1.5.             falls keine Frist vereinbart ist, mindestens 14 Tage nach der Auszahlung des Lohnes;    

 

365.2.      Wenn der Dienstvertrag auf Lebenszeit oder auf eine Dauer von mehr als 5 Jahren abgeschlossen ist, kann der Dienstverpflichtete den Vertrag nach 5 Jahren kündigen. Über die Kündigung ist die andere Partei 6 Monate vorher zu benachrichtigen.

 

Artikel 366 Verlängerung des Vertrages

 

366.1.      Falls bei Ablauf der Vertragsfrist der Dienstverpflichtete den Dienstherrn darüber informiert und um eine Verlängerung ersucht, gilt der Vertrag bei ausbleibender Verweigerung seitens des Dienstherrn als auf unbestimmte Zeit verlängert.

 

Artikel 367 Achtbare Gründe zur Kündigung des Vertrages

 

367.1.      Falls der Vertrag aus den in 221 diese Gesetzes erwähnten achtbaren Ursachen gekündigt wird, ist der Dienstverpflichtete berechtigt seinen Lohn für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung ausgeführte Arbeit zu verlangen.

 

367.2.      Wenn von der anderen Partei keine vertragswidrigen Handlungen vorgenommen wurden oder die Vertragskündigung aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Dienstverpflichteten selbst oder dessen vertragswidrigen Handlungen hervorgegangen ist, verliert der Dienstverpflichtete den Anspruch auf Lohnzahlung.

 

367.3.      Falls der Dienstverpflichtete den Lohn voll oder teilweise vorausgezahlt bekommen hat und der Vertrag jedoch aus irgendwelchen Umständen danach gekündigt wird, hat der Dienstverpflichtete die bereits erhaltenen Sachen als unberechtigte Bereicherung zurückzuerstatten.

 

367.4.      Wenn die Vertragskündigung aus der vertragswidrigen Tätigkeit des Dienstherrn hervorgeht haftet er für die durch die Kündigung entstandenen Schaden.     

 

Artikel 368 Bescheinigung zu dem Dienstverhältnis

 

368.1.      Nach Beendung des Dienstverhältnisses kann der Dienstverpflichtete vom Dienstherren eine Bescheinigung über die nach Vertrag ausgeführte Arbeit sowie Dauer des Dienstverhältnisses verlangen.

 

Kapitel 33

 

Arbeitsvertrag

 

Artikel 369 Arbeitsvertrag

 

369.1.      Natürlichen Personen sind berechtigt, mit juristischen und natürlichen Personen  auf vertraglicher Basis zu arbeiten.

 

369.2.      Die Bedingungen und Regeln zu Abschluß eines Arbeitsvertrages werden gesetzlich festgelegt.

 

369.3.      Falls gesetzlich nicht anders bestimmt gelten bezüglich des Vertrages die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. 

 

Kapitel 34

 

Reisevertrag

 

Artikel 370 Reisevertrag

 

370.1.      Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

 

Artikel 371 Eintritt Dritter in den Reisevertrag

 

371.1.      Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, auf Wunsch des Reisenden einen Dritten in den Reisevertrag einzubeziehen.

 

371.2.      Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt dem Dritten, genannt in 371.1. dieses Gesetzes, ein anderer in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt.

 

371.3.      Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vom Reisenden den Ersatz der zusätzlichen Kosten gebunden mit der Dritte zu verlangen.

 

Artikel 372 Pflicht zur mangelfreien Ausführung

 

372.1    Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, daß sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

 

372.2    Ist die Reise laut 372.1. dieses Gesetzes mangelhaft, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

 

372.3    Hat der Reiseveranstalter eine von dem Reisende bestimmte Frist verstrichen lassen, ohne den Fehler zu beseitigen, dann kann der Reisende den Fehler selbst erheben und vom Reiseveranstalter Ersatz der Aufwendungen verlangen.

 

372.4    Der Bestimmung einer Frist laut 372.3. dieses Gesetzes bedarf es nicht, wenn die Abhilfe  vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Abhilfe unmöglich ist.

 

372.5    Ist die Reise mangelhaft, so kann für die Dauer des Mangels der Reisepreis gemindert werden.

 

372.6    Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende den Mangel nicht angezeigt hat.

 

Artikel 373 Besondere Begründungen für eine Vertragskündigung

 

373.1.      Der Vertrag kann beendet werden:

 

373.1.1.             wenn die mangelhafte Reise einen beträchtlichen Schaden für den Reisenden verursacht hat;

373.1.2.             wenn der Reisende gerechtfertigt an der Reise nicht teilnehmen kann und der Reiseveranstalter darüber in Kenntnis gesetzt ist;

373.1.3.             wenn der Reiseveranstalter innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist den Fehler nicht beseitigt hat;

 

373.2.      Wird der Vertrag nach 373.1. dieses Gesetzes gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten, fehlerfreien Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

373.3.      Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßte, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

 

373.4.      Wenn bei Vertragsabschluß wegen unvorhersehbaren Auswirkungen höherer Gewalt die Durchführung der Reise erschwert wurde oder anderweitig weitere Gefahren für den Reisenden entstanden sind, ist von Seiten des Veranstalters und des Reisenden der Vertrag zu kündigen und die entstandenen Kosten für die Zurückbeförderung von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.

 

Artikel 374 Schadensersatz

 

374.1.      Hat der Reiseveranstalter einen Mangel bei der Reise zu vertreten, so kann der Reisende neben der Preisminderung und der Vertragskündigung auch Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen.

 

374.2.      Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

 

Artikel 375 Anspruchsfristen

 

375.1. Ansprüche nach 372.3., 374 dieses Gesetzes hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

 

375.2. Nach Ablauf der Frist aus 375.1. dieses Gesetzes kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

 

Artikel 376 Verjährungsfrist

 

376.1.      Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten.

 

376.2.      Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche zurückweist oder an dem Tag, an welchem die Anspruchsfrist endet.

 

Artikel 377 Beschränkung der Haftung

 

377.1.      Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken:

 

377.1.1.             soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Reiseveranstalter herbeigeführt wurde;

377.1.2.             soweit der Reiseveranstalter nicht verpflichtet wurde, für einen dem Reisenden entstehenden Schaden wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers allein zu haften.

 

Artikel 378 Kündigungsrecht

 

378.1.      Der Reisende ist jederzeit berechtigt, vor Antritt der Reise den Vertrag zu kündigen und die durch den ausgebliebenen Reiseantritt eingesparten Kosten, sowie die an den Reiseveranstalter für die Leistungen, die dem Reisenden zu gewähren waren, gezahlten Betrag zurückzuerhalten.

 

378.2.      Im Fall aus 378.1. dieses Gesetzes verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf die, ihm durch den Vertrag gebührenden Lohn, kann jedoch vom Reisenden Ersatz für den ihm dadurch entstandenen Schaden verlangen.

 

Artikel 379 Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

 

379.1.      Von den Vorschriften dieses Kapitels kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.

 

Kapitel 35

 

Beförderung

 

Artikel 380 Beförderungsvertrag

 

380.1.      Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts zur Beförderung von Personen oder Gütern an einen anderen Ort verpflichtet.

 

380.2.      Die Haftung der Parteien bezüglich der Bedingungen des Transports von Gütern oder Beförderung von Personen bestimmt sich nach dem Gesetz, dem Gesetz entsprechenden, besonderen Beförderungsbestimmungen.  

 

Artikel 381 Vertragsabschluß

 

381.1.      Die Person, welche die Beförderung von Personen oder Gütern anbietet, ist, abgesehen von unausweichlichen Ursachen, verpflichtet, einen Beförderungsvertrag abzuschließen.

 

Artikel 382 Beförderung von Passagieren

 

382.1.      Der Beförderungsvertrag gilt mit der Aushändigung des Fahrscheins an den Passagier als abgeschlossen.

 

382.2.      Der Fahrschein kann übertragbar oder unübertragbar sein. Die Übertragbarkeit endet mit Antritt der Beförderung.

 

Artikel 383 Kündigung des Vertrages

 

383.1.      Der Passagier kann, wenn dies nicht dem Vertrag widerspricht, jederzeit den Vertrag kündigen. Der Passagier ist verpflichtet, dem Beförderer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 

 

383.2.      Der Passagier kann bei Auftreten von Umständen, über die er nicht wissen konnte und die ihn bei früherer Kenntnisnahme vom Vertragsabschluß abgehalten hätten, den Vertrag kündigen. Der Passagier kann den Vertrag auch kündigen, wenn die Vermutung besteht, daß das Erreichen des vertraglich festgelegten Ziels oder die Dauer der Beförderung nicht gemäß der angegebenen Frist erfolgt. In diesem Fall haftet er nicht für Schäden.

 

Artikel 384 Haftung des Beförderers

 

384.1.      Der Beförderer haftet nach Gesetz und den Beförderungsregeln bei Schäden, die dem Passagier während der Beförderung entstehen, sowie bei Verlust oder Beschädigung des mitgeführten Gepäcks.

 

384.2.      Wenn der Schaden durch Einwirkung höherer Gewalt, sowie durch das eigene Verschulden des Passagiers oder durch die mitgeführte Sache entsteht, ist der Beförderer von der Haftung befreit.

 

384.3.      Der Beförderer kann sich nicht zur Befreiung von der Schadensersatzzahlung auf Mängel der Tätigkeit des Fahrers oder weiteren Mitarbeitern, die unzureichende Funktion des Beförderungsmittels, Pannen, Sachmängel usw. berufen. 

 

384.4.      Falls vertraglich nicht anders festgelegt und dies nicht vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit des Beförderers hervorgegangen ist, haftet der Beförderer nicht für aus Verspätungen resultierenden Schaden.

 

384.5.      Die Haftung des Beförderers kann nicht durch Vertrag begrenzt oder ausbleiben.

 

Artikel 385 Haftung des Passagiers

 

385.1.      Der Passagier haftet für Schäden, die aus seinem Verschulden, aus dem mitgeführten Gepäck dem Beförderer zugefügt worden sind.

 

385.2.      Wenn der Passagier jedoch allen Beförderungs- und Bewahrungsregeln strikt eingehalten hatte, haftet er nicht für Schäden. 

   

Artikel 386 Beförderungsvertrag

 

386.1.      Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten.

 

386.2.      Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die von Vertragsparteien unterzeichnet werden. Die erste Ausfertigung erhält der Absender, die zweite begleitet das Gut, die dritte behält der Beförderer.

 

386.3.      Ist das zu befördernde Gut auf mehrere Fahrzeuge zu verladen oder handelt es sich um  verschiedenartige oder um in verschiedene Posten aufgeteilte Güter, können sowohl der Absender als auch der Beförderer verlangen, daß so viele Frachtbriefe ausgestellt werden, als Fahrzeuge zu verwenden oder Güterarten oder -posten vorhanden sind.

 

386.4.      Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefs berührt weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages, der den Bestimmungen dieses Abschnitts unterworfen bleibt.

 

Artikel 387 Inhalt des Frachtbriefs

 

387.1.      Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:

 

387.1.1.             Ort und Tag der Ausstellung;

387.1.2.             Name und Anschrift des Absenders;

387.1.3.             Name und Anschrift des Beförderers;

387.1.4.             Stelle und Tag der Übernahme des Gutes;

387.1.5.             Name und Anschrift des Beförderers;

387.1.6.             die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;

387.1.7.             Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;

387.1.8.             Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;

387.1.9.             die mit der Beförderung verbundenen Kosten ( Fracht, Zölle, zusätzliche und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen);

387.1.10.         andere im Gesetz geregelten Bedingungen;

 

387.2.       Im zutreffenden Fall muß der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten:

 

387.2.1.             das Verbot umzuladen;

387.2.2.             die Kosten, die der Absender übernimmt;

387.2.3.             den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden

Nachnahme;

387.2.4.             die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;

387.2.5.             Weisungen des Absenders an den Beförderer über die Versicherung des Gutes;

387.2.6.             die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muß;

387.2.7.             ein Verzeichnis der dem Beförderer übergebenen Urkunden;

 

Artikel 388 Übernahme des Gutes durch den Beförderer

 

388.1.      Der Beförderer ist verpflichtet, bei der Übernahme des Gutes zu überprüfen:

 

388.1.1.             die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die Anzahl der Frachtstücke und über hier Zeichen und Nummern;

388.1.2.             den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung;

 

388.2.      Stehen dem Beförderer keine angemessenen Mittel zur Verfügung, um die Richtigkeit der in 388.1.1. dieses Gesetzes bezeichneten Angaben zu überprüfen, so trägt er im Frachtbrief Vorbehalte ein, die zu begründen sind.

 

388.3.      Der Absender kann vom Beförderer verlangen, daß dieser das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes überprüft. Er kann auch verlangen, daß der Beförderer den Inhalt des Frachtstücks überprüft. Der Beförderer trägt in diesem Fall die Kosten der Überprüfung. Das Ergebnis der Überprüfung ist in den Frachtbrief einzutragen.

 

388.4.      Der Frachtbrief dient bis zum Beweise des Gegenteils als Nachweis für den Abschluß und Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Beförderer.

 

388.5.      Sofern der Frachtbrief keine mit Gründen versehenen Vorbehalte des Beförderers nach 388.2. dieses Gesetzes aufweist, wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, daß  das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Beförderer äußerlich in gutem Zustande waren, und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen.

 

388.6.      Der Absender haftet dem Beförderer für alle durch mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie für alle durch mangelhafte Verpackung verursachten Kosten, es sei denn, daß der Mangel offensichtlich oder  dem Beförderer bei der Übernahme des Gutes bekannt war und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht hat.

 

388.7.      Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung, oder diese Urkunden dem Beförderer zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

388.8.      Der Beförderer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die in 388.7. dieses Gesetzes genannten Urkunden und Auskünfte richtig und ausreichend sind.

 

388.9.      Der Absender haftet dem Beförderer für alle aus dem Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und Angaben entstehenden Schäden, es sei denn, daß den Beförderer ein Verschulden trifft.

 

388.10.   Der Beförderer haftet für die Folgen des Verlusts oder der unrichtigen Verwendung der im Frachtbrief bezeichneten und diesem beigegebenen oder dem Beförderer ausgehändigten Urkunden. Er hat jedoch keinen höheren Schadensersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

 

Artikel 389 Verfügungsrecht über das Gut

 

389.1.      Der Absender ist berechtigt, zu verlangen, daß der Beförderer das Gut nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung vorgesehenen Ort ändert oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert.

 

389.2.      Das Recht aus 389.1. dieses Gesetzes erlischt, sobald die zweite Ausfertigung des Frachtbriefs dem Empfänger übergeben ist. Von diesem Zeitpunkt an hat der Beförderer den Weisungen des Empfängers nachzukommen.

 

389.3.      Das Verfügungsrecht  steht jedoch dem Empfänger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu, wenn der Absender einen entsprechenden Vermerk in den Frachtbrief eingetragen hat.

 

389.4.      Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechtes die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits andere Empfänger zu bestimmen.

 

389.5.      Die Ausübung des Verfügungsrechtes unterliegt folgenden Bestimmungen:

 

389.5.1.             Der Absender oder der Verfügungsberechtigte Empfänger hat, wenn er sein Verfügungsrecht ausüben will, die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorzuweisen, worin die dem Beförderer erteilten neuen Weisungen eingetragen sein müssen, und dem Beförderer alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die durch die Ausführung der Weisungen entstehen;

389.5.2.             die Ausführung der Weisungen muß zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Person erreichen, die sie ausführen soll, möglich sein und darf weder den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens des Beförderers hemmen noch die Absender oder Empfänger anderer Sendungen schädigen;

389.5.3.             die Weisungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen.