Z I V I L G E S E T Z B U C H D E R M O N G O L E I
- voraussichtlich in Kraft ab 1.9.2002 -
Gemeinsame Veröffentlichung des GTZ-Projektbüros für Rechtsberatung in der Mongolei
und des GTZ-Projektbüros in Bremen, "Rechtsreform in den Transformationsstaaten"
Entstehung der Schuldverhältnisse durch Eigentumsübertragung
243.1. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen, die betreffenden Unterlagen zu übergeben und die Ware im sachlich und rechtlich mangelfreien Zustand zu liefern.Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
243.2. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer alle Angaben zu der Bestimmung, den Nutzungsmerkmalen, zu den Bedingungen und Regeln der Lagerung, dem Gebrauch und des Transports der Verkaufssache, sowie deren Garantie- und Nutzungsfrist, Angaben zum Hersteller vollständig und wahrheitsgemäß zukommen zu lassen.
244.1. Wenn im Vertrag der Preis nicht bestimmt ist, können die Parteien sich über Modalitäten der Preisbestimmung einigen.
245.1. Die Kosten für die Übergabe der verkauften Sache /Waagen, Verpackung, Bündeln etc./ fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort fallen dem Käufer zur Last, soweit gesetzlich oder vertraglich nicht anderes vorgesehen.
245.2. Der Käufer eines Grundstücks oder anderer unbeweglicher Sachen trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrages und der Auflassung, der notariellen Beurkundung und der Eintragung ins Grundstücksregister.
246.1. Übergibt der Verkäufer vertragsmäßig die Ware dem Beförderer, ohne dabei die Ware deutlich zu kennzeichnen so ist er verpflichtet, dem Versender die Versendung anzuzeigen und dabei die Ware im Einzelnen zu bezeichnen.
246.2. Hat der Verkäufer für die Beförderung der Ware zu sorgen, so hat er die Verträge zu schließen, die zur Beförderung an den festgesetzten Ort mit dem nach den Umständen angemessenen Beförderungsmitteln und zu den für solche Beförderungen üblichen Bedingungen erforderlich sind.
246.3. Ist der Verkäufer nicht zum Abschluß einer Transportversicherung verpflichtet, so hat er dem Käufer auf dessen Verlangen alle ihm verfügbaren, zum Abschluß einer solchen Versicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
247.1. Mit der Übergabe der verkauften Sache gehen sowohl die Nutzungen, als auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware an den Käufer gleichzeitig über, soweit nicht anders vereinbart wurde.
247.2. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so gehen die Nutzungen und die Gefahren auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur oder einer anderen dafür berechtigten Person ausgeliefert hat.
248.1. Falls gesetzlich nicht anders vereinbart, wird die Abnahme der Sache durch den Vertrag bestimmt.
248.2. Die Abnahme besteht darin, daß der Käufer durch eine bestimmte Handlung die Abname der Ware nachweist.
249.1. Jede der Parteien kann die Erfüllung ihrer Pflichten immer dann verweigern, wenn sich nach dem Vertragsabschluß herausstellt, daß die wirtschaftliche Lage der anderen Partei sich derart verschlechtert hat, daß berechtigter Anlaß zu der Befürchtung besteht, daß die andere Partei werde einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllt.
249.2. Ein Verweigerungsrecht besteht jedoch dann nicht, wenn dieser Partei Sicherheit geleistet wird.
249.3. Gibt bei Verträgen über aufeinander folgende Lieferungen die Nichterfüllung einer nur eine Lieferung betreffenden Pflicht durch eine der Parteien der anderen Partei berechtigten Anlaß zu der Befürchtung, daß Pflichten in bezug auf künftigen Lieferungen nicht erfüllt werden, so kann sie nach Bestimmung der in 204.2. und 219.2. dieses Gesetzes genannten Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
250.1. Wenn der Verkäufer die gleichen Sachen an verschiedene Personen verkauft, so hat der Käufer die Priorität, der die Sachen in Besitz hat. Ist die Sache noch nicht übergeben, hat der Käufer das Vorrecht, der den Vertrag zuerst geschlossen hat.
251.1. Die verkaufte Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie den Vereinbarungen über deren Qualität und Menge entspricht.
251.2. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet.
251.3. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer nur einen Teil der Sache, eine andere Sache, eine zu geringe Menge liefert oder nur ein Teil der Sache mangelhaft ist, es sei denn, daß sie als Erfüllung offensichtlich nicht in Betracht kommen.
252.1. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
252.2. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
253.1. Ist die verkaufte Sache mangelhaft, so ist der Verkäufer verpflichtet, die gleiche Art der Sache ohne Mängel zu liefern, wenn es sich um eine vertretbare Sache handelt, oder auf Wunsch des Käufers eine andere Art der Sache zu liefern.
253.2.Der Verkäufer hat laut 253.1.1. dieses Gesetzes die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen /Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten/ zu tragen.
253.3. Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer die mangelhafte Sache zurückverlangen.
254.1. Der Käufer kann vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels, Umtausch der Sache fordern sowie die Vertragskündigung erklären.
254.2. Wenn die in 254.1. dieses Gesetzes genannten Forderungen innerhalb einer bestimmten Zeit nicht erfüllt werden, kann der Käufer den Kaufpreis um den Betrag herabsetzen, um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen an der Vergütung, mindert. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
254.3. Der Käufer kann die Annahme der Waren, ausgenommen im Fall des 251.3. dieses Gesetzes, verweigern, wenn der Verkäufer eine geringere Menge geliefert hat.
254.4. Hat der Käufer die in 254.3. dieses Gesetzes genannten Waren jedoch angenommen, mindert sich der Kaufpreis entsprechend der gelieferten Menge.
254.5. Ist die Menge der gelieferten Waren höher als im Vertrag vorgesehen, kann der Käufer diese annehmen oder den Überschuß auf Kosten des Verkäufers zurücksenden. Im Falle der Annahme ist er zur entsprechend höheren Zahlung verpflichtet.
254.6. Hat der Verkäufer eine Garantiefrist festgelegt, so kann der Käufer innerhalb dieser Frist oder, falls eine solche Festlegung nicht vorgenommen ist, binnen 6 Monaten nach Übernahme des Eigentumsrechtes bei Auftritt eines Sachmangels eines der Rechte nach 254.1. dieses Gesetzes geltend machen.
254.7. Die Garantiefrist wird wird ab dem Zeitpunkt des Risikoübergang an den Käufer gezählt. Falls der Hauptmangel binnen der Garantiefrist entdeckt wird, ist anzunehmen, daß zum Zeitpunkt des Risikoüberganges der Mangel bestanden hat.
255.1. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels werden ausgeschlossen:
255.1.1. wenn der Käufer die mangelhafte Sache annimmt, obwohl er den Mangel kennt;
255.1.2. wenn eine gewerbetreibende Person die Pflicht der Untersuchung der Sache, die für seine Gewerbezwecke gekauft wurden, nicht vornimmt;
255.2. Die Vorschrift aus 255.1. dieses Gesetzes gilt nicht, wenn der Verkäufer den Sachmangel arglistig verschwiegen hat.
256.1. Bei einem Mangel der verkauften Sache ist der Käufer oder der Verkäufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat der Verkäufer die für Käufer entstandenen Schaden oder Aufwendungen zu vertreten.
256.2. Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur in diesem Ausmaß die Vertragskündigung verlangt werden. Sind jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft, so kann jede Partei verlangen, daß die Wandlung auf alle Sachen erstreckt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht getrennt werden können.
256.3. Die Wandlung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich auch auf die Nebensache. Ist die Nebensache mangelhaft, so kann nur in diesem Ausmaß die Vertragskündigung verlangt werden.
257.1. Eine Vereinbarung, durch welche die Haftung des Verkäufers wegen Gewährleistungpflicht aufgrund von Mängeln der Sache erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.
258.1. Nimmt der Käufer die Sache nicht rechtzeitig ab, so ist der Verkäufer verpflichtet, die Sache in Aufbewahrung zu nehmen.
258.2. Der Verkäufer ist berechtigt, bis zur Zahlung des Kaufpreises oder bis zur Erstattung seiner mit der Erhaltung zusammenhängender Aufwendungen durch den Käufer zurückzubehalten..
258.3. Hat der Käufer die Sache empfangen, will er sie aber berechtigt zurückweisen, so ist er verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur ihrer Erhaltung zu treffen und berechtigt, die Sache zurückzubehalten, bis ihm der Verkäufer seine Aufwendungen erstattet.
258.4. Die Partei, die verpflichtet ist, Maßnahmen zur Erhaltung der Sache zu treffen, kann die Sache auf Kosten der anderen Partei in den Lagerräumen eines Dritten einlagern, sofern daraus keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
259.1. Die Partei, die Maßnahmen zur Erhaltung der Sache zu treffen hat, kann die Sache zu einem angemessenen Preis verkaufen, wenn die andere Partei die Annahme oder die Rücknahme der Sache oder die Zahlung der Erhaltungskosten ungebührlich hinauszögert. In diesem Fall hat der Berechtigte der anderen Partei die Kaufabsicht binnen einer Woche anzuzeigen.
259.2. Die Partei, welche die Sache nach Vorschriften aus 259.1. dieses Gesetzes verkauft, kann aus dem Erlös des Verkaufes den Betrag einbehalten, der den angemessenen Kosten der Erhaltung und des Verkaufes der Sache entspricht; den Überschuß hat sie der anderen Partei zu übermitteln.
259.3. Ist die Sache im Falle des 258 dieses Gesetzes einem Verlust oder einer raschen Verschlechterung ausgesetzt oder würde ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen, so ist die Partei, die der Erhaltung obliegt, verpflichtet, die Sache nach Maßgabe dieses Artikel verkaufen zu lassen.
260.1. Bei Verkauf des Rechts an einer Sache, Forderungen und sonstigen Eigentum sind die Vorschriften über Verkauf von Sachen anzuwenden, wenn nicht anderes aus der Natur des Schuldverhältnisses hervorgeht.
260.2. Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung oder Übertragung des Rechts dem Verkäufer zur Last.
260.3. Ist ein Recht verkauft, daß zum Besitze der Sache berechtigt, so hat der Verkäufer die Sache ohne Sach- und Rechtsmängel dem Käufer zu übergeben.
261.1. Bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Pflichten aus einem Kaufvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über Schadensersatz anzuwenden.
262.1. Hat der Kaufvertrag ein Abzahlungsgeschäft zum Gegenstand, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Gut vor der Zahlung des Kaufpreises zu verschaffen. Der Käufer hat den Kaufpreis in Teilzahlungen zu den vereinbarten Terminen zu entrichten.
263.1. Ein Kaufvertrag, der ein Abzahlungsgeschäft zum Gegenstand hat, bedarf der Schriftform.
263.2. Der Vertrag muß zwingend enthalten:
263.2.1. den Barzahlungspreis;
263.2.2. den Teilzahlungspreis, den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
263.2.3. den effektiven Jahreszins;
263.2.4. den Preis des Vertragsgegenstandes oder die Regeln zur Preisermittlung;
263.3. Der Verkäufer hat dem Käufer eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen;
263.4. Genügt die Vertragsurkunde nicht den Voraussetzungen des 196.1.1. dieses Gesetzes, so wird angenommen, daß kein Abzahlungskauf zustandegekommen ist. In diesem Fall hat der Käufer den Kaufpreis zu bezahlen, die Zahlung von Zinsen bleibt dann aus.
264.1. Behält der Verkäufer das Recht vor, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurückzutreten, so ist im Falle dieses Rücktritts jede Partei verpflichtet, der anderen Partei die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.
264.2. Im Fall des 264.1. dieses Gesetzes ist der Verkäufer berechtigt, den entstandenen Schaden aus dem Rücktritt vom Käufer zu verlangen.
265.1. Der Verkäufer hat das Recht auf Wiederkauf, wenn eine vertragliche Vereinbarung über das Wiederkauf getroffen wurde.
266.1. Die verkaufte Sache wird zu dem erst verkauften Preis wiederkauft, wenn nicht anderes vereinbart wurde.
266.2. Hat sich der Kaufpreis der Sache infolge der vorgenommenen Verbesserungen erhöht, so darf der vom Wiederverkaufenden verlangte Gesamtkaufpreis nicht die Verbesserung überschreiten.
267.1. Der Wiederverkaufende ist verpflichtet, den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
267.2. Hat der Wiederverkaufenden vor der Ausübung des Rechts laut 265 dieses Gesetzes den Kaufgegenstand beschädigt, vernichtet oder durch einen anderen Gegenstand ersetzt, so hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
267.3. Der Wiederverkaufenden darf vor der Ausübung des Rechts laut 265 dieses Gesetzes nicht den Kaufgegenstand an einen Dritten verkaufen. Entgegenstehende Rechtsgeschäfte sind nichtig.
268.1. Die Wiederkaufsfrist kann gegenseitig vereinbart werden, jedoch darf sie die Frist von 5 Jahren nicht überschreiten.
269.1. Die Parteien können vereinbaren, daß die Parteien ein Recht, einen Gegenstand an oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis zu kaufen oder zu verkaufen haben.
269.2. Auf die Optionsverträge nach 269.1. dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des Kaufrechts Anwendung.
270.1. Der Verpflichtete hat bei Verkauf an Dritte, dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen.
270.2. Das Vorkaufsrecht kann vom dazu Berechtigten nur innerhalb einer vom Verpflichteten bestimmten angemessenen Frist ausgeübt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Verpflichtete Kaufverträge mit Dritten abschließen.
270.3. Bei Verletzung der Verpflichtung nach 270.1. dieses Gesetzes hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Vertragsschluß zwischen ihm und dem Verpflichteten zu den selben Bedingungen, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hatte.
271.1. Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
272.1. Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten.
272.2. Läßt sich die Nebenleistung nicht in Geld einschätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen.
272.3. Die Vereinbarung über Nebenleistung ist unwirksam, wenn der Vertrag mit dem Dritten zum Zwecke abgeschlossen wurde, das Vorkaufsrecht auszuschließen.
273.1. Falls gesetzlich oder vertraglich nicht anders vorgesehen kann das Vorkaufsrecht nicht übertragen oder vererbt werden.
274.1. Durch den Tauschvertrag verpflichten sich die Parteien zur gegenseitigen Verschaffung des Eigentums.
274.2. Jede Partei gilt als Käufer hinsichtlich der Sache, die sie übernimmt und als Verkäufer hinsichtlich der Sache, die sie übergibt.
274.3. Beim Tauschvertrag gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes zum Kaufvertrag.
274.4. Regeln zu Tauschgeschäften, die zum Gegenstand Geld, Wertpapiere aus staatlichem Eigentum haben, werden gesetzlich festgelegt.
275.1. Wenn die getauschten Sachen nicht gleichwertig sind, kann der Überschuß durch Geld kompensiert werden.
276.1. Durch den Schenkungsvertrag ist der Zuwendende verpflichtet, mit Zustimmung des Beschenkten unentgeltlich Eigentum an ihn zu übertragen.
276.2. Der Schenkungsvertrag kommt mit der Übergabe der Sache zustande.
276.3. Ist der Gegenstand der Schenkung eine Sache, für deren Übertreibung eine gesetzliche Form vorgesehen ist, gilt diese Form auch für die Schenkung.
276.4. Durch die notarielle Beurkundung des Versprechens einer Schenkung entsteht ein Pflichtverhältnis.
276.5. Bestimmter Vermögen können zum besonderen Zweck, als eine Spende verschenkt werden.
276.6. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, den Spendenvermögen gemäß dem Nachweis oder Zweck zu benutzen zu verwalten und zu besitzen. Wenn der Spendenempfänger diese Pflicht nicht- oder nicht ordentlich erfüllt hat, dann ist der Spender berechtigt, vom Schuldigen die Herausgabe des Spendenvermögens zu verlangen, abzunehmen und die entsprechende sachgemäße Nutzung zu fordern.
277.1. Der Schenker darf kein Schenkungsvertrag abschließen, wenn er die Personen, die er zu unterhalten verpflichtet ist, finanziell gefährdet werden können.
278.1. Der Schenker haftet nur, wenn er arglistig einen Mangel des verschenkten Gutes verschweigt. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
279.1. Die Parteien können bestimmen, daß die Wirksamkeit der Schenkung von der Vollziehung einer Auflage oder der Erreichung eines Zwecks abhängig ist.
279.2. Der Zweck laut 279.1. dieses Gesetzes kann auch gemeinnützig sein. In diesem Fall kann die Vollziehung der Auflage neben dem Zuwendenden jeder verlangen, in dessen Interesse sie vereinbart wurde.
279.3. Vollzieht der Beschenkte die Auflage nicht, dann kann der Schenker vom Vertrag zurücktreten.
279.4. Ein Vertrag, der auf einen besonderen Zweck abgeschlossen wird, bedarf der Schriftform.
280.1. Der Schenker oder die Erben des Schenkers sind berechtigt, vom Beschenkten Widerruf der Schenkung zu verlangen:
280.1.1. wenn der Beschenkte grobe Handlungen zur Beleidigung des Schenkers vorgenommen hat;
280.1.2. wenn der Beschenkte das Leben oder die Gesundheit des Schenkers oder dessen Verwandten vorsätzlich gefährdet oder dies versucht hat;
280.2. Ist die Schenkung widerrufen, dann ist das Geschenk dem Schenker oder seinem Erben zurückzugeben.
280.3. Widerruf der Schenkung ist ausgeschlossen, wenn eine Frist von einem Jahr, nachdem das Widerrufsrecht entstanden ist, abgelaufen ist.
281.1. Bei einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber Geld oder andere vertretbare Sachen dem Darlehensnehmer zu übergeben. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich hingegen, das empfangene Geld oder die empfangenen Sachen in gleicher Art, Güte oder Menge zurückzuerstatten.
282.1. Die Parteien können für die Gewährung des Darlehens Zinsen vereinbaren.
282.2. Eine Vereinbarung über den Zinssatz, durch den der Darlehensnehmer wesentlich benachteiligt wird, kann auf Beschluß des Gerichts gemindert werden.
282.3. Der Vertrag mit Zinsvereinbarung bedarf der Schriftform. Die Nichteinhaltung zieht die Ungültigkeit der Zinsberechnung nach sich.
282.4. Mit der Übergabe des Geldes oder der Sachen gilt der Darlehensvertrag als abgeschlossen.
283.1. Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit von der Zahlungsforderung seitens des Darlehensgebers ab. Die Erfüllung der Verpflichtung muß innerhalb von 1 Monat nach Eingang der Forderung erfolgen.
283.2. Sind im Darlehensvertrag keine Zinsen vorgesehen, dann kann das Darlehen vor der Fälligkeit zurückerstattet werden.
283.3. Sind im Darlehensvertrag Zinsen vereinbart, dann kann das Darlehen mit Zinsen nur im Falle einer Vereinbarung oder mit Einwilligung des Darlehensgebers vor der Fälligkeit zurückerstattet werden.
283.4. Zinsen sind nach dem Ablauf eines jeden Jahres zu entrichten, wenn nicht anderes vereinbart ist.
284.1. Der Darlehensgeber kann die Erfüllung seiner Verpflichtung verweigern, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Rückerstattung gefährdet wird.
284.2. Das gleiche Recht besteht auch dann, wenn die Verschlechterung 284.1. dieses Gesetzes noch vor Abschluß des Vertrages eingetreten, sie aber dem Darlehensnehmer erst danach bekannt geworden ist.
285.1. Wer sich zur Gewährung eines Darlehens verpflichtet hat, kann das Versprechen widerrufen, wenn in den Vermögensverhältnissen der anderen Partei eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung gefährdet wird.
286.1. Zur Sicherung der Erfüllung der vertraglichen Leistung kann das Leihhaus die Verpfändung von beweglichen Sachen verlangen.
286.2. Bei der Vergabe von Darlehen durch Leihhäuser werden auf Vereinbarung Zinsen berechnet.
286.3. Falls der Darlehensnehmer mit Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zinsen in Verzug kommt, hat das Leihhaus den Darlehensnehmer unverzüglich über die bevorstehende Befriedigung der Verbindlichkeit durch Verkauf der Sache schriftlich zu informieren. Falls binnen 10 Tagen nach der Benachrichtigung der Darlehensnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, verkauft das Leihhaus den Pfandgegenstand durch Versteigerung oder Kommission und befriedigt aus dem Erlös die Verpflichtung, wobei der verbleibende Geldbetrag zurückzuerstatten ist.
286.4. Das Leihhaus ist nicht berechtigt, während der Vertragsfrist Eigentum über die verpfändete Sache zu erlangen oder anderweitig darüber zu verfügen.
286.5. Darlehensvertrag von Leihhäusern bedarf der schriftlichen Form. Ein dieser Anforderung nicht entsprechender Vertrag ist nichtig.
286.6. Bei der Vergabe von Darlehen durch Leihhäuser werden entsprechend 157.1.3., 157.2.1., 157.2.2, 159.2. und 159.5. angewandt.
253.1. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in den Besitz des Mieters für eine bestimmte Frist zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
288.1. Der Vermieter ist verpflichtet:
288.1.1. die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand sowie frei von Sach- und Rechtsmängeln zu überlassen;
288.1.2..dem Mieter die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen zu ersetzen, wenn dies gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist;
288.1.3. wenn gesetzlich oder vertraglich nicht anders vorgesehen, Reparaturen an der vermieteten Sache vorzunehmen;
288.1.4. zu anderen im Gesetz oder im Vertrag vorgesehenen Fällen;
288.2. Der Vermieter ist berechtigt:
288.2.1. die Verbesserungen an der vermieteten Sache zurückzubehalten, wenn eine Trennung der Sache möglich ist;
288.2.2. Schadensersatz zu verlangen, wenn der Mieter seine Verpflichtung laut 289.1.3. , 289.1.4. dieses Gesetzes nicht erfüllt;
288.2.3. das Mietverhältnis vorzeitig zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen, wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters die Mietsache beschädigt, zerstört oder gefährdet, oder wenn der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe von drei Monatsmieten in Verzug gekommen ist;
288.2.4. falls vertraglich nichts anderes bestimmt ist, Zahlungen für die Vornahme von untrennbar gewordenen Verbesserungen an der Mietsache zu verweigern, wenn diese ohne seine Genehmigung angebracht worden sind;
288.2.5. zur Ausübung anderer, im Gesetz oder im Vertrag vorgesehenen Rechte;
289.1. Der Mieter ist verpflichtet:
289.1.1. die Mietsache nach den im Vertrag vorausgesetzten Bedingungen zu benutzen;
289.1.2. den Mietzins fristgemäß zu entrichten;
289.1.3. ohne Genehmigung des Vermieters keine Veränderungen in der Struktur, Art der Sache vorzunehmen oder Reparaturen durchzuführen;
289.1.4. die Mietsache nicht über den natürlichen oder vertraglich vorgesehenen Verschleiß hinaus zu verschlechtern;
289.1.5. bei Vertragsende die Sache dem Vermieter im ursprünglichen Zustand wieder zurückzuerstatten.
289.1.6. dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, wenn sich im Laufe der Miete ein Mangel der Mietsache gezeigt hat oder Maßnahmen zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich sind;
289.1.7. zu anderen im Gesetz oder im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen;
289.2. Der Mieter ist berechtigt:
289.2.1. die Zahlung des Mietzinses zu verweigern, wenn der Gebrauch der gemieteten Sache unter Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, nicht gewährleistet wurde;
289.2.2. vom Vermieter Ersatz der notwendigen Verwendungen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung der gemieteten Sache entstanden sind, zu verlangen;
289.2.3. gemäß 294.3. dieses Gesetzes das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Benutzung gemieteter Wohnräume mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit des Mieters verbunden ist;
289.2.4. den Mietvertrag vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen, wenn er dem Vermieter einen neuen zahlungsfähigen und zumutbaren Mieter vorschlägt, der bereit ist, in den Mietvertrag für den Rest der Mietdauer einzutreten;
289.2.5. wenn von den Parteien nicht anders vereinbart ist und die Verbesserungen mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen sind, nach Beendung des Vertrages die Auszahlung der eigenen, zwangsläufig angefallenen Aufwendungen für die Verbesserungen an der Mietsache zu fordern;
289.2.6. nach der Beendung des Mietvertrages Verbesserungen an der Mietsache für sich zu behalten, wenn eine Trennung möglich ist;
289.2.7. die Mietsache einem Dritten zu überlassen oder unterzuvermieten, wobei der Vermieter ohne Begründung von der Erteilung eine Einwilligung nicht absehen darf;
289.2.8. zu anderen im Gesetz oder im Vertrag vorgesehenen Fällen;
289.3. Im Fall des 289.2.7. dieses Gesetzes kann der Vermieter die Erteilung der Genehmigung nicht ohne Begründung verweigern.
289.4. Die Vorschrift aus 289.2.3. dieses Gesetzes gilt auch dann, wenn der Mieter die gefahrbringende Beschaffenheit der Mieträume bei dem Abschluß des Vertrages gekannt oder auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet hat.
289.5. Ist ein Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit der Sache mindert, bei dem Abschluß des Vertrages vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später infolge eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet seines Minderungsrechtes Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen.
289.6. Die Dauer der Untermiete laut 289.2.7. dieses Gesetzes darf nicht die Dauer der Hauptmiete überschreiten.
289.7. Der Mieter, der seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ordnungsgemäß nachkommt, genießt nach dem Ablauf der Vertragsfrist Vorrecht auf Abschluß des neuen Vertrages zum selben Gegenstand. Bei Abschluß eines neuen Vetrages unter Verletzung dieses Rechts kann der Mieter die Übertragung der Rechte und Pflichten des neuen Mieters verlangen.
290.1. Die Mietsache ist frei von Sachmängel, wenn sie die vertraglich vereinbarte Zahl, Menge, Qualität vorzuweisen hat.
290.2. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Mietsache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet.
290.3. Die Mietsache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Rechte gegen den Mieter geltend machen können.
290.4. Ist die Mietsache mit Rechten eines Dritten belastet, so haftet der Vermieter für die entstehenden Rechtsfolgen.
290.5. Ist die Mietsache mit einem Mangel behaftet, so ist der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses in dem Verhältnis befreit, um den der Mangel die Gebrauchsfähigkeit der Sache mindert.
290.6. Die Vorschrift aus 290.5. dieses Gesetzes gilt nicht, wenn der Mangel behoben wird oder die Gebrauchsfähigkeit unerheblich gemindert ist.
290.7. Im Fall des Verzugs des Vermieters kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
290.8. Kennt der Mieter den Mangel bei Abschluß des Vertrages, so stehen ihm außer im Gesetz genannten Fällen spätere Ansprüche nicht zu.
291.1. Veränderungen oder Verschlechterungen an der gemieteten Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
292.1. Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu entrichten, wenn gesetzlich oder vertraglich nicht anders vorgesehen.
292.2. Ist der Mietzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
292.3. Dasselbe gilt für zusätzliche Aufwendungen, wenn vertraglich vereinbart wurde.
292.4. Der Mieter wird von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird.
292.5. Besteht gegenüber der Mietzinsforderung ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zur Aufrechnung mit einer anderen Forderung aus dem Mietverhältnis, so kann der Mieter diese Rechte ausüben. Eine Vertragsbedingung, die eine Beschränkung des Forderungs- oder Aufrechnungsrechts vorsieht, ist ungültig.
293.1. Der Mietvertrag kann für eine bestimmte oder eine unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.
293.2. Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 10 Jahre geschlossen, so kann nach Jahren jede Partei nach den in 294.3. dieses Gesetzes genannten Fristen das Mietverhältnis kündigen.
294.1. Das Mietverhältnis endet:
294.1.1. mit dem Ablauf der Vertragszeit;
294.1.2. mit der Kündigung einer der Parteien, wenn der Vertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde;
294.1.3. mit der Kündigung des Vertrages aufgrund des Gesetzes oder der vertraglichen Vereinbarung;
294.2. Ein berechtigtes Interesse zur Kündigung besteht:
294.2.1. bei der einen Partei, wenn die andere ihre Verpflichtung schuldhaft nicht oder schlecht erfüllt;
294.2.2. wenn der Vermieter die Wohnräume zu eigenen Wohnzwecken oder die von engeren Angehörigen nutzen will;
294.2.3. wenn der Mieter sich weigert, einer dem Wohnungsmarkt angemessenen Erhöhung zuzustimmen;
294.2.4. andere gesetzlich vorgesehene Gründe;
294.3. Bei einem Mietverhältnis ist die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen, die den Umständen angemessen sein muß. Die Frist wird von dem Punkt an gezählt, an welchem die Kündigungserklärung abgegeben wurde.
294.4. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kündigungsfrist laut 294.3. dieses Gesetzes einzuhalten, wenn die Mietsache ein möblierter Wohnraum ist.
294.5. Die Bestimmungen des 294.4. dieses Gesetzes gelten nicht für Hotels und Gemeinschaftshäuser.
294.6. Die Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form.
295.1. Der Mieter ist verpflichtet, nach der Beendung des Mietverhältnisses die gemietete Sache unter Verrechnung des natürlichen und des vertraglich vorgesehenen Verschleißes zurückzugeben.
295.2. Dem Mieter eines Grundstücks steht wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
295.3. Hat der Mieter den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach der Beendung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückzufordern, sofern nicht der Vermieter in das Mietverhältnis zwischen Mieter und Untermieter eintritt.
295.4. Gibt der Mieter die gemietete Sache nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Miet00zins verlangen, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist.
296.1. Wird eine Mietverhältnis nach dessen Ablauf stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis. (nach dem Ablauf des Mietverhältnisses setzt der Mieter die Miete fort, der Vermieter stimmt zu)
296.2. Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter spätestens zwei Monate vor der Beendung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis fortsetzen, falls nicht laut 294.2. dieses Gesetzes ein berechtigtes Interesse an der Beendung des Mietverhältnisses besteht.
297.1. Wird die Mietsache nach der Überlassung an den Mieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.
298.1. Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz wegen Veränderung oder Verschlechterung der gemieteten Sache oder Ansprüche des Mieters auf Ersatz der Verwendungen können innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden.
298.2.