Z I V I L G E S E T Z B U C H   D E R   M O N G O L E I

 

- voraussichtlich in Kraft ab 1.9.2002 -

     

Gemeinsame Veröffentlichung des GTZ-Projektbüros für Rechtsberatung in der Mongolei

und des GTZ-Projektbüros in Bremen, "Rechtsreform in den Transformationsstaaten"

   

     

 

ABSCHNITT 2

 

SCHULDRECHT

 

Kapitel 14

Allgemeine Bestimmungen

 

Kapitel 15

Vertragsrecht

 

Titel 1

Allgemeine Bestimmungen

Titel 2

Abschluß eines Vertrages

Titel 3

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Titel 4

Vertrag zugunsten Dritter

Titel 5

Rücktritt vom Vertrag

 

Kapitel 16

Erfüllung

 

Titel 1

Allgemeine Bestimmungen

Titel 2

Erfüllung einer Geldverpflichtung

 

Kapitel 17

Leistungsstörungen

 

Titel 1

Allgemeine Bestimmungen

Titel 2

Folgen bei Schuldnerverzug

Titel 3

Gläubigerverzug

Titel 3

Pflichtverletzung beim gegenseitigen Vertrag

 

Kapitel 18

Verpflichtung zum Schadensersatz

 

Kapitel 19

Sicherung der Anspruchserfüllung

 

Kapitel 20

Erlöschen der Schuldverhältnisse

 

Kapitel 21

Mehrheit von Gläubigern

 

 

 

ABSCHNITT 2

 

SCHULDRECHT

 

Unterabschnitt 1

 

Allgemeiner Teil

 

Kapitel 14

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 186 Schuldverhältnis

 

186.1.      Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger kraft Gesetz oder Vertrag berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

 

186.2.      Das Schuldverhältnis kann unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Natur jede Seite zu besonderer Rücksicht auf die Rechte und Rechtssachen der jeweils anderen verpflichten.

 

Artikel 187 Begründung eines Schuldverhältnisses

 

187.1.      Ein Schuldverhältnis entsteht auf den durch Artikel 8 dieses Gesetzes genannten Begründungen.

 

187.2.      Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach Artikel 186 dieses Gesetzes kann bereits durch Anbahnung eines Vertrages entstehen.

 

187.3.      Ein Verhandlungspartner kann vom anderen Ersatz der Aufwendungen oder Schadensersatz verlangen, wenn durch fahrlässiges Handeln des anderen Partners der Vertrag nicht zustande gekommen ist.

 

Artikel 188 Pflicht zur Auskunftserteilung

 

188.1.      Aus einem Schuldverhältnis kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung begründet sein.

 

188.2.      Eine Auskunft ist dann zu gewähren, wenn sie für die Bestimmung der Leistungspflicht des Schuldverhältnisses von Bedeutung ist, die andere Seite Auskunft erteilen kann, ohne daß diese einen Rechtsverlust erleidet.

 

188.3.      Für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung stehen, haftet derjenige, der die Auskunft erteilt bekommt.

 

 

Kapitel 15

 

Vertragsrecht

 

Titel 1

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 189 Vertragsfreiheit der Parteien

 

189.1.      Die Vertragsparteien können im Rahmen der Gesetze Verträge frei abschließen und frei deren Inhalt bestimmen.

 

189.2.      Soll die Wirksamkeit des Vertrages zum Schutz überwiegender Interessen der Gesellschaft oder eines Einzelnen von einer staatlichen Genehmigung abhängig sein, so muß dies durch Gesetz geregelt sein.

 

189.3.      Die Regeln zur Erteilung der Sondergenehmigung werden gesetzlich festgelegt. Ein solcher Vertrag wird durch Erhalt der Genehmigung gültig.

 

189.4.      Hat der Vertragspartner eine marktbeherrschende Stellung in bezug auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse oder eine Dienstleistung inne, so ist er in diesem Bereich zum Abschluß des Vertrages verpflichtet. Ohne sachlichen Grund ist er nicht berechtigt, dem Vertragspartner unverhältnismäßige Vertragsbedingungen aufzuerlegen. 

 

189.5.      Falls zwar nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz geregelt und benannt, jedoch die Hauptmerkmale und -formen eines Vertrages vorliegen, wird dieser Vertrag als unbenannter Vertrag bezeichnet. Auf einen solchen Vertrag finden die allgemeinen Begründungen dieses Gesetzes Anwendung.

 

Artikel 190 Vertrag über künftiges und gegenwärtiges Vermögen

 

190.1.      Ein Vertrag, durch den sich die eine Partei verpflichtet, sein künftiges oder unbestimmtes Vermögen oder ein Bruchteil dessen zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

 

190.2.      Ein Vertrag, durch den sich die eine Partei verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder ein Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf zwingende der notariellen Beurkundung.

 

Artikel 191 Vertrag über Nachlaß eines Dritten  

 

191.1.      Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig.

 

191.2.      191.1. dieses Gesetzes gilt auch bei Verträgen über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten.

 

191.3.      191.1. dieses Gesetzes findet keine Anwendung bei Verträgen über die gesetzlichen Erbanteile, wenn diese zwischen rechtmäßigen Erben abgeschlossen werden.

 

Artikel 192 Erstreckung auf Zubehör

 

192.1.      Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung, wenn  vertraglich nicht anders vereinbart, auch auf das Zubehör der Sache.

 

Artikel 193 Bestimmung der Leistung

 

193.1.      Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden oder einen Dritten bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung billigem Ermessen zu treffen ist; die Bestimmung erfolgt durch gegenseitige Erklärung.

 

193.2.      Entspricht die Bestimmung nicht der Billigkeit oder wird sie verzögert, so wird die Bestimmung durch gerichtliches Urteil getroffen.

 

Artikel 194 Anwendung auf nichtvertragliche Verpflichtungen 

 

194.1.      Vorbehaltlich anderer Regelung sind Vorschriften über die Vertragspflichten auch auf andere Verpflichtungen anwendbar, soweit sich aus der Natur der Verpflichtung nicht ein anderes ergibt.

 

Titel 2

 

Abschluß eines Vertrages

 

Artikel 195 Angebot zum Vertragsschluß 

 

195.1.      Ein Angebot auf Abschluß eines Vertrages ist gegeben, wenn eine Person eine wirksame Willenserklärung an eine oder mehrere bestimmte Personen abgibt, in der es zum Ausdruck kommt, daß der Antragende bei Annahme sich binden will.

 

195.2.      Der Antrag beinhaltet die wesentlichen Elemente des Vertrages oder die Bestimmung über den Abschluß des Vertrages.

 

195.3.      Wesentlich sind Bestandteile  eines Vertrages, wenn sie gesetzlich festgelegt oder unbedingt im Vertrag zu berücksichtigen sind, sowie Vereinbarungen, die auf Ersuchen der einen Partei von der anderen akzeptiert worden sind.

 

195.4.      Eine Erklärung, die an einen unbestimmten Kreis von Personen gerichtet ist, stellt eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar, soweit sich aus ihr nicht ein Bindungswille ergibt.

 

195.5.      Der Anbieter darf das Angebot nicht innerhalb von einer regelmäßigen Annahmefrist widerrufen, wenn gesetzlich oder vertraglich keine Frist bestimmt ist.

 

195.6.      Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung mit einem neuen Antrag.

 

195.7.      Geht die Annahme des Antrags dem Antragenden verspätet zu und ist aus der Annahme ersichtlich, daß die Absendung rechtzeitig erfolgte, dann gilt die verspätete Annahme als neuer Antrag, wenn der Annehmende die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis setzt.

 

Artikel 196 Abschluß des Vertrages

 

196.1.      Der Vertrag kommt wirksam zustande, wenn eine der folgenden Begründungen zutrifft:

 

196.1.1.        zum Zeitpunkt der Übertragung der Vertragssache, wenn dies durch ein Gesetz vorgesehen ist, nachdem sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte  des Vertrages geeinigt haben;

196.1.2.        mit der Aufnahme und Unterzeichnung des Vertragsentwurfs und anderer mit dem Vertrag zusammenhängender Urkunden, wenn eine schriftliche Vertragsform gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und mit Eingang von unterschriebenen Briefen, amtlichen Dokumenten, Fax- und Telexnachrichten, sowie weiteren vergleichbaren Dokumenten, die eine Bewilligung des Vertragsentwurfs darstellen;

196.1.3.        mit einem rechtzeitigen Empfang der Annahme des Vertragsentwurfs innerhalb einer vereinbarten Frist;

196.1.4.        bei nicht vereinbarter Frist mit dem Empfang der Annahme binnen einer rechtzeitigen Frist;

196.1.5.        durch eine sofortige Annahme des Angebots in der Gegenwart des Antragenden;

196.1.6.        wenn die Annahme des Antrags dem Antragenden verspätet zugeht, obwohl aus der Annahme ersichtlich ist, daß die Absendung rechtzeitig erfolgte und der Antragende nicht unverzüglich widerspricht;

196.1.7.        wenn in geschäftlichen Beziehungen die Annahme unter Erweiterungen oder Änderungen erfolgt und der Annehmende mit der Zustimmung des Antragenden rechnen durfte und dieser nicht unverzüglich widerspricht;

 

196.2.      Geht einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, innerhalb einer regelmäßigen Frist zu antworten, sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags.

 

196.3.      Falls eine Partei zwar die Ablehnung des Angebots binnen der angemessenen Frist abgesendet hat, jedoch die andere Partei gemäß der im Angebot erwähnten Verpflichtung die Produkte liefert, ist die erste Partei verpflichtet, im Ziele der Vermeidung oder Senkung des der anderen Partei entstandenen Schadens die Produkte zu empfangen und alle notwendigen Maßnahmen zu deren Schutz vor Verschlechterung, Beschädigung oder Verschwendung  zu ergreifen. Und ist er berechtigt, entsprechende Kosten von anderen Partei zu verlangen.

 

Artikel 197 Versteigerungsverfahren

 

197.1.      Der Vertrag kann durch ein Versteigerungsverfahren abgeschlossen werden.

 

197.2.      Wenn gesetzlich nicht anders bestimmt, wird der Vertrag mit dem Gewinner abgeschlossen.

 

197.3.      Der Veranstalter des Versteigerungsverfahrens kann der Eigentümer, ein Berechtigte, sowie der eine bevollmächtigte Institution sein.

 

197.4.      Die bevollmächtigte Institution führt seine Aktivitäten im eigenen Namen oder in Vertretung auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Eigentümer oder dem Berechtigten aus.

 

197.5.      Falls gesetzlich festgelegt ist, daß Verträge zum Verkauf von Eigentum oder Rechten nur durch Versteigerungsverfahren abgeschlossen werden, ist es entsprechend durchzuführen.

 

197.6.      Das Versteigerungsverfahren wird in Form von Auktionen oder Ausschreiben durchgeführt.

 

197.7.      Der Gewinner bei einer Auktion ist der Meistbietende.

 

197.8.      Der Gewinner eines Ausschreibens ist derjenige, der die durch die Ausschreibungskommission festgelegten Voraussetzungen am besten erfüllt hat. Wenn gesetzlich nicht anders bestimmt, wird die Form des Versteigerungsverfahrens durch den Eigentümer der Sache oder den Inhaber des Rechts bestimmt.

 

197.9.      Falls bei der Auktion oder dem Ausschreiben nur eine Person teilgenommen hat, gelten diese als nicht erfolgt.

 

197.10.   Die Auktion oder das Ausschreiben können öffentlich oder geschlossen durchgeführt werden.

 

197.11.   Bei öffentlich durchgeführten Auktionen oder Ausschreibungsverfahren kann jede Person teilnehmen.

 

197.12.   Bei geschlossenen Auktionen oder Ausschreibungsverfahren nehmen nur speziell zu diesem Zweck eingeladene Personen teil. 

 

197.13.   Falls gesetzlich nicht anders festgelegt, ist der Versteigerer verpflichtet 30 Tage vor Anfang der Versteigerungsmaßnahme darüber öffentlich bekanntzugeben. Der entsprechende Aushang muß Informationen zur Form, Ort, Uhrzeit, Dauer, Vertragsgegenstand, das Erstangebot, Regeln zur Registrierung der Teilnehmer und zur Feststellung des Gewinners enthalten. Falls der Vertragsgegenstand ein Recht zum Vertragsabschluß darstellt, ist dem Aushang auch die Frist zum Abschluß des Vertrages hinzuzufügen.  

 

197.14.   Der Versteigerer hat das Recht die öffentliche Auktion oder das Ausschreibungsverfahren abzusagen, jedoch muß dies jeweils 3 Tage, bzw. 30 Tage vor Durchführung der Auktion oder der Ausschreibung erfolgen.

 

197.15.   Falls die Absage zur Durchführung der Auktion oder des Ausschreibungsverfahrens jedoch unter Verletzung der in 197.14. dieses Gesetzes genannten Frist erfolgt, ist der Versteigerer verpflichtet, den unmittelbaren Schaden, der den Teilnehmern entstanden ist, zu ersetzen.

 

197.16.   Bei einer geschlossenen Auktion oder einem Ausschreibungsverfahren hat der Versteigerer den, den Teilnehmer entstandenen Schaden unabhängig davon zu ersetzen, ob die Frist zur Absage zur Durchführung eingehalten wurde.

 

197.17.   Die Teilnehmer des Versteigerungsverfahrens haben Kaution gemäß der im Aushang festgelegten Höhe und Regeln zu hinterlegen.

 

197.18.    Falls das Versteigerungsverfahren nicht durchgeführt wurde oder der Teilnehmer ihm nicht beigewohnt hat oder nicht gewinnen konnte, wird die Kaution zurückerstattet.

 

197.19.   Bei Abschluß des Vertrages mit dem Gewinner wird die Kaution bei Erfüllung der Vertragspflichten angerechnet.

 

197.20.   Der Gewinner des Versteigerungsverfahrens und der Versteigerer haben das Protokoll des Verfahrens noch am selben Tag zu unterschreiben. Das Protokoll ist einem Vertrag gleichgestellt.

 

197.21.   Falls der Gewinner die Unterschrift verweigert, verliert er die Kaution.

 

197.22.   Falls der Versteigerer seine Unterschrift verweigert, wird er verpflichtet, neben der Zahlung der Kaution in zweifacher Höhe an die andere Partei, den ihr durch die Teilnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

197.23.   Falls der Versteigerungsgegenstand ein Recht zum Vertragsabschluß war, haben die Parteien binnen 20 Tagen nach der Versteigerungsmaßnahme und der Unterschreibung des Protokolls oder binnen der im Aushang erwähnten Frist den Vertrag zu unterschreiben. Falls eine der Parteien die Unterschrift verweigert, ist die andere Partei berechtigt den Vertrag als abgeschlossen anzusehen und somit die Pflichterfüllung und Schadensersatz zu fordern.

 

197.24.   Ein Versteigerungsverfahren, daß unter Verletzung der gesetzlich festgelegten Regeln zur Durchführung vorgenommen wurde, ist nichtig.  

 

197.25.   Der Vertrag der mit dem Gewinner eines nichtigen Versteigerungsverfahrens abgeschlossen wird, ist nichtig.

 

197.26.   Die Regelungen dieses Artikels gelten gleichermaßen bei Versteigerungsmaßnahmen bei der Zwangsvollstreckung.               

 

Artikel 198 Auslegung von  Verträgen

 

198.1.      Bei der Auslegung der Verträge ist der wörtliche Sinn berücksichtigt zu werden.

 

198.2.      Eine widersprüchliche Vertragsbedingung wird unter Berücksichtigung der übrigen Bedingungen  und des Vertragsinhalts bestimmt.

 

198.3.      Wenn einer Äußerung im Vertrag verschiedene Bedeutungen zumutbar sind, dann wird derjenigen der Vorzug gegeben, die einer solchen Äußerung an dem Wohnort der vertragschließenden Parteien gebräuchlich ist. Haben die Parteien verschiedene Wohnorte, dann ist der Wohnort der Partei, die den Vertrag annimmt maßgebend.

 

198.4.      Bei widersprüchlichen und zweideutigen Äußerungen soll derjenigen Bedeutung der Vorrang gegeben werden, die sich mit dem Inhalt und Zweck des Vertrages am besten vereinbaren läßt.

 

198.5.      Bei der Auslegung gemischter Verträge gelten die Vorschriften des Vertrages welcher dem Wesen der Hauptleistung am ehesten entspricht.

 

198.6.      Ist der Inhalt des Vertrages entsprechend den Vorschriften aus 198.1.-198.5. nicht zu bestimmen, so ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vertrages der einheitliche Wille beider Parteien zu ermitteln. Für diese Zwecke sind frühere Vereinbarungen, gegenseitige Aufzeichnungen sowie geschäftliche Gewohnheiten beider Parteien zu untersuchen.

 

Artikel 199 Anerkennungsvertrag

 

199.1.      Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich.

 

199.2.       Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

 

199.3.      Wird ein Schuldanerkenntnis aufgrund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleiches erteilt, so ist die Einhaltung der Form nicht erforderlich.

 

Titel 3

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Artikel 200 Vertragsbestandteil

 

200.1.      Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden sollen und durch die von den Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.

 

200.2.      Eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht gegeben, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt worden sind.

 

200.3.      Allgemeine Geschäftsbedingungen werden bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verwender und der anderen Vertragspartei nur dann Vertragsbestandteil, wenn:

 

200.3.1.             der Verwender bei Vertragsabschluß ausdrücklich auf sie hinweist und die andere Partei mit deren Geltung einverstanden ist;

200.3.2.             und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

 

200.4.      Ist die andere Vertragspartei ein Gewerbetreibender, so wird die allgemeine Geschäftsbedingung schon dann Vertragsbestandteil, wenn er bei Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt damit hätte rechnen müssen.

 

200.5.      Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die  nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

 

Artikel 201 Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen

 

201.1. Unklarheiten des Textes allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

 

Artikel 202 Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen

 

202.1.      Eine allgemeine Geschäftsbedingung ist trotz Einbeziehung in den Vertrag unwirksam, wenn sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben die andere Vertragspartei unangemessen benachteiligt. Dabei sind das Wesen und der Inhalt des Vertrages, die Umstände, unter denen die Bedingungen einbezogen wurden und die gegenseitigen Interessen sowie die sonstigen Umstände zu berücksichtigen.

 

202.2.      In allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Verwender gegenüber einer natürlichen Person, die nicht im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes handelt, verwendet, wird als unwirksam angesehen:

 

202.2.1.             falls keine oder unbestimmte Fristen zur Annahme und Ablehnung des Angebots, sowie für die Erfüllung der Verpflichtungen angegeben werden;

202.2.2.             für die Erfüllung der Vertragspflichten zu lange oder unbestimmte dem Gesetz widersprechende Fristen vorgesehen sind;

202.2.3.             falls die Bedingungen zur Kündigung nicht oder wenn eine Kündigung ohne Bedingungen angegeben ist;

202.2.4.             falls vorgesehen ist, daß von einer vertraglich bereits festgelegten Verpflichtung auf eine für die andere Partei ungünstige Weise abgesehen oder diese geändert werden kann;    

202.2.5.             falls die eigenen Ausgaben zu hoch berechnet sind und das Recht eingeräumt wird diesbezüglich an die andere Partei Forderungen zu stellen;

202.2.6.             wenn vorgesehen ist, daß Erläuterungen von ausschließlicher Bedeutung im vorhinein als erbracht gelten;

202.2.7.             falls im Dauerschuldverhältnis die Preiserhöhung zu einer zu kurzen Frist unbegründet festgelegt wird;

202.2.8.             eine Bestimmung durch die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird;

202.2.9.             eine Bestimmung, durch die Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, die andere Vertragsseite zu ermahnen oder ihm eine Frist für die Leistung zu setzen;

202.2.10.         die Vereinbarung eines im Verhältnis zu seinem tatsächlichen Schaden überhöhten Anspruch des Verwenders auf Schadensersatz;

202.2.11.         ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder Unterlassung) des Verwenders oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters des Verwenders beruht;

202.2.12.         eine Bestimmung durch die das Recht der anderen Vertragsseite, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen, ausgeschlossen wird;

202.2.13.         das Recht des Verwenders auf Rückabwicklung des Vertrages, Kündigung, Schadenersatzanspruch nach teilweiser Erfüllung durch die andere Partei ausgeschlossen ist, auch wenn dadurch eine Verletzung der rechtmäßigen Interessen des Verwenders zu vermuten ist;

202.2.14.         eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen die Sachmängelhaftung des Verwenders gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt wird;

202.2.15.         eine Bestimmung, durch die vorgesehen ist, daß für den Fall der verspäteten oder ausbleibenden Lieferung von Sachen, Leistungen, bei ausbleibender Zahlung, sowie der Kündigung des Vertrages durch die andere Partei an den Verwender Vertragsstrafe gezahlt wird;

 

202.3.      Wenn bei Verträgen, die als Gegenstand eine ständige Lieferung von Waren oder Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen vorsehen, als allgemeine Geschäftsbedingungen die folgenden benannt sind:

 

202.3.1.             die andere Partei zur Frist von mehr als 2 Jahren verpflichtet wird;

202.3.2.             falls bei Ausbleiben eines Vorschlages zur Kündigung, der Vertrag zur Frist von jeweils mehr als ein Jahr verlängert wird;

202.3.3.             wenn vorgesehen ist, daß die Kündigungsfrist die Frist der Vertragsverlängerung um mehr als 3 Monate überschreitet und dies nicht den Interessen der anderen Partei entspricht;

 

202.4.      Falls vorgesehen ist, daß Dritte anstelle des Verwenders zu den gleichen Rechten in das Vertragsverhältnis eintreten oder eine solche Möglichkeit vorbehalten wird, sind die Standardbedingungen nichtig, es sei denn:

 

202.4.1.             der Dritte ist namentlich bestimmt;

202.4.2.             der anderen Partei wird die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages eingeräumt;

 

202.5.      Die Ungültigkeit eines der wesentlichen Vertragsbestandteile oder dessen Umwandlung in einen nicht wesentlichen Bestandteil zieht nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nach sich.

 

Titel 4

 

Vertrag zugunsten Dritter

 

Artikel 203 Erfüllungsanspruch

 

203.1.      Die Erfüllung eines Vertrages, der zugunsten eines Dritten abgeschlossen wurde, kann sowohl von dem Gläubiger als auch von dem Dritten verlangt werden, soweit durch Gesetz und Vertrag nicht ein anderes bestimmt ist oder aus der Natur der Leistung sich nicht ein anderes ergibt.

 

203.2.      In Ermahnung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern ist.

 

203.3.      Die Vertragspartei die einen Vorbehalt aus 203.2. dieses Gesetzes  zugunsten eines Dritten gemacht hat, behält das Recht, die Leistung ohne Zustimmung seines Vertragspartners selber zu fordern.

 

203.4.      Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbenes Recht zurück, dann kann der Gläubiger Erfüllung der Leistung an sich verlangen, sofern sich aus dem Vertrag oder der Natur der Verpflichtung nicht ein anderes ergibt.

 

Titel 5

 

Rücktritt vom Vertrag

 

Artikel 204  Erklärung des Rücktritts

 

204.1.      Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber der anderen Partei.

 

204.2.      Ist für die Ausübung des Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von der anderen Seite für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

 

204.3.      Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle  ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.

 

204.4.      Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, daß der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt vom dem Vertrag berechtigt.

 

204.5.      Hat sich die eine Partei den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn der andere Teil sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

 

Artikel 205 Rechtsfolgen des Rücktritts vom Vertrag

 

205.1.      Hat sich in einem Vertrag oder Gesetz ein Teil den Rücktritt vorbehalten, so sind die Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

 

205.2.      Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz in Geld zu leisten, wenn:

 

205.2.1.             die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist;

205.2.2.             er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat;

205.2.3.             der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, wobei die durch den zweckmäßigen  Gebrauch entstandene Abnutzung außer Betracht verbleibt;

 

205.3.      Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, so tritt sie an die Stelle des Wertersatzes.

 

205.4.      Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

 

205.4.1.             wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat;

205.4.2.             soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat;

205.4.3.             wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt ( eine verbliebene Bereicherung ist herauszugeben);

 

205.5.      Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Der Schuldner hat jedoch hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

 

205.6.      Gibt der Schuldner die Sache zurück, leistet er Wertersatz oder ist sein Wertersatzanspruch gemäß 205.4.1., 205.4.2. dieses Gesetzes  ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

 

205.7.      Die Verpflichtungen aus 205.1. dieses Gesetzes sind durch die Parteien persönlich und gleichzeitig zu erfüllen.

 

Kapitel 16

 

Erfüllung

 

Titel 1

 

Allgemeine Bestimmungen

 

 

Artikel 206  Grundsatz der Erfüllung   

 

206.1.      Die Verbindlichkeiten sind in angemessener Weise nach Treu und Glauben am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zu erfüllen.

 

Artikel 207 Leistungsort

 

207.1.      Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Auslieferung eines Gegenstandes zu erfolgen,

 

207.1.1.             an dem Ort, in welchem sich die unbewegliche Sache befindet;

207.1.2.             an dem Ort, in welchem die erste Lieferung an den Gläubiger oder an einen Berechtigten vereinbart wurde;

207.1.3.             im Falle der Geldverpflichtung an dem Ort, in welchem der Gläubiger seinen Wohnsitz /Wohnort/ hat; wenn er seinen Wohnsitz /Wohnort/ ändert und den Schuldner davon benachrichtigt - an seinem geänderten Wohnsitz /Wohnort/;

207.1.4.             im Falle sonstiger Verpflichtungen, an dem Ort, in welchem der Wohnort oder Wohnsitz des Schuldners befindet;

 

207.2.      Im Falle des 207.1.3. dieses Gesetzes gilt die Geldverpflichtung als erfüllt, wenn der Schuldner die Geldüberweisung auf das Konto des Gläubigers /nach der Wohnadresse des Gläubigers/ durchgeführt hat.

 

207.3.      Wenn sich vor der Erfüllung des Schuldverhältnisses der Wohnsitz /Wohnort/ des Gläubigers oder des Schuldners ändert, so ist jede Seite verpflichtet, die andere darüber zu informieren; erhöhen sich dadurch die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger oder der Schuldner die Mehrkosten oder die Gefahr zu tragen.  

 

Artikel 208 Leistungszeit

 

208.1.      Die Leistung ist gemäß den gesetzlich oder vertraglich festgelegten Fristen  zu erfüllen.

 

208.2.      Ist für Leistung eines Schuldverhältnisses keine Zeit oder eine keine Bedingung gestellt, oder diese aus den Umständen (aus der Natur der Verpflichtung) nicht zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.

 

208.3.      Falls gesetzlich oder vertraglich nicht anders geregelt, ist der Schuldner verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach der Anforderung des Gläubigers die Verpflichtung zu erfüllen.

 

208.4.      Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen kann

 

208.5.      Falls der Gläubiger keine Einwendungen vorweist ist der Schuldner zur vorzeitigen Leistungserfüllung berechtigt.

 

208.6.      Ist zugunsten des Schuldners eine Frist nach 208.4. zur Erfüllung der Verbindlichkeit bestimmt, dann kann der Gläubiger dennoch unmittelbar Erfüllung verlangen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig geworden ist oder verabredete Sicherheiten vermindert oder nicht bestellt hat.

 

208.7.      Ist die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vom Eintritt einer Bedingung abhängig, dann ist die Verpflichtung an dem Tag fällig, an dem diese eintritt.

 

Artikel 209 Leistungsverweigerungsrecht

 

209.1.      Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er zur vorzeitiger Leistung verpflichtet ist.

 

Artikel 210 Bewirkung der Leistung durch einen Dritten

 

210.1.      Läßt sich weder aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag noch aus der Natur der Verpflichtung entnehmen, daß der Schuldner persönlich zur Leistung verpflichtet ist, dann kann auch ein Dritter die Leistung bewirken.

 

210.2.      Der Gläubiger kann die von dem Dritten angebotene Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

 

210.3.      Falls gesetzlich nicht die Haftung des Dritten vorgesehen ist, haftet bei ausbleibender oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Verbindlichkeit durch den Dritten der Hauptschudner.

 

210.4.      Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über.

 

Artikel 211 Ablieferung der Erfüllung

 

211.1.      Der Schuldner hat seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger, oder gegenüber der Person die durch Vertrag, Gesetz oder Gerichtsurteil zur Entgegennahme ermächtigt ist, zu erfüllen.

 

211.2.      Ist gegenüber einer Person erfüllt worden, die dazu nicht ermächtigt war, dann gilt die Verpflichtung als erfüllt, wenn der Gläubiger sie genehmigt oder einen Nutzen daraus gezogen hat.  

 

Artikel 212 Wahlpflicht

 

212.1.      Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

 

212.2.      Wenn sich herausstellt, daß der Schuldner von zwei Leistungen eine verweigern kann, dann beschränkt sich die Verpflichtung auf die übrige Leistung.

 

212.3.      Die Wahl gemäß 212.1. dieses Gesetzes erfolgt durch Erklärung gegenüber der anderen Seite oder durch Ausführung der Erfüllung.

 

Artikel 213 Teilleistung  

 

213.1.      Der Schuldner ist zur Erfüllung seiner Verpflichtung in Teilen (Teilleistung) berechtigt, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist.

 

213.2.      Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, eine andere Leistung anzunehmen, als diejenige, die Gegenstand des Vertrages ist; dies gilt auch dann, wenn die Leistung höherwertig ist.

 

Artikel 214 Qualitätsstandard der Leistung

 

214.1. Ist der Qualitätsstandard der Leistung vertraglich nicht näher bestimmt, so hat der Schuldner eine Leistung von mittlerer Art und Güte zu erbringen.

 

Artikel 215 Recht auf Leistungsaufschub

 

215.1.      Besteht die Schuld nicht in einer Geldschuld, kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit und solange er diese nicht mit denjenigen Anstrengungen zu erbringen vermag, zu denen nach Inhalt und Natur des Schuldverhältnisses verpflichtet ist.

 

215.2.      Wenn der Erfüllungsgegenstand eine Gattungssache ist, hat der Schuldner die Verbindlichkeit unter allen Umständen zu erfüllen.

 

Artikel 216 Tilgung der Schulden

 

216.1.      Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird die Schuld getilgt, deren Fälligkeit zuerst eingetreten ist.

 

216.2.      Sind die Forderungen gleichzeitig fällig geworden, so wird zunächst diejenige getilgt, die den Schuldner am lästigsten ist.

 

216.3.      Sind die Forderungen gleich lästig, dann wird zunächst diejenige getilgt, die geringste Sicherheit bietet.

 

216.4.      Zahlungen des Schuldners, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptleistung und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

 

Titel 2

 

Erfüllung einer Geldverpflichtung