Z I V I L G E S E T Z B U C H D E R M O N G O L E I
- voraussichtlich in Kraft ab 1.9.2002 -
Gemeinsame Veröffentlichung des GTZ-Projektbüros für Rechtsberatung in der Mongolei
und des GTZ-Projektbüros in Bremen, "Rechtsreform in den Transformationsstaaten"
Materielle und immaterielle Vermögenswerte
Erwerb und Verlust des Eigentums
Beschränkung fremden Eigentumsrechtes zur Wahrnehmung eigener Rechte
Allgemeine Bestimmungen zum Pfand
Besondere Regelungen zum Pfand bezüglich beweglichem Eigentum und Rechten.
83.1. Jede Person ist berechtigt, rechtmäßig und ohne Verletzung der allgemein anerkannten moralischen Normen materielle Vermögenswerte (Sachen), sowie immaterielle Vermögenswerte wie geistiges Eigentum, entsprechende Rechte zu erwerben.
84.1. Sachen im Besitz einer Person ist Vermögen.
84.2. Vermögen kann beweglich und unbeweglich sein.
84.3. Unbewegliches Vermögen sind Sachen, die fest mit dem Boden verbunden sind und bei Teilung ihre Nutzbarkeit verlieren.
84.4. Zu den körperlichen Gegenständen zählen alle Sachen, außer denen, die in 84.3. dieses Gesetzes genannt sind.
84.5. Zu immateriellen Vermögenswerte zählen Ansprüche, Rechte und geistige Werte, die dem Inhaber einen materiellen Vorteil verschaffen oder dazu berechtigen, von einer anderen Person etwas zu beanspruchen.
85.1. Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder funktionslos wird, dann selbsständig Gegenstand zivilrechtlicher Verhältnisse sein, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
85.2. Zu den wesentlichen und hauptsächlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Gebäude und Werke sowie andere Sachen, die nicht für den vorübergehenden Zweck angebracht sind.
86.1. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist, zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen und nach der Verkehrsauffassung als Zubehör angesehen werden.
86.2. Sachen, die mit dem Boden fest verbunden worden sind und dem Boden zu dienen bestimmt sind, und ohne Substanz- oder Wertverlust wieder von ihm entfernt werden können, gelten ebenso als Zubehör.
86.3. Eine Sache, die vorübergehend zu einem wirtschaftlichen Zweck eines anderen Gegenstands genutzt wird, wird nicht zum Zubehör dieses Gegenstandes.
86.4. Die Eigenschaft als Zubehör ändert sich nicht, wenn es vorübergehend von der Hauptsache getrennt wird.
87.1. Ein akzessorisches Recht ist ein Recht, das mit einem anderen Recht dergestalt verbunden ist, daß es ohne dieses andere Recht nicht bestehen kann.
87.2. Ein beschränktes Recht ist ein Recht, das aus einem umfassenden Recht abgeleitet wird, das man mit dem beschränkten Recht belastet ist.
88.1. Frucht einer Sache ist das Erzeugnis der Sache und die sonstige, ihrer Bestimmung gemäß aus ihr gewonnene Ausbeute.
88.2. Frucht eines Rechts ist der seiner Bestimmung gemäß aus ihm gewonnene Ertrag.
88.3. Zum Erwerb der Sach- und Rechtsfrüchte ist der Besitzer der jeweiligen Sache oder des Rechts berechtigt, außer durch Gesetz oder Vertrag nicht anders vorgesehen.
88.4. Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
89.1. Der Besitz wird über das rechtmäßige Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
89.2. Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in einem Verhältnis aus, das den anderen zu Weisungen in bezug auf die Sache berechtigt, so ist er nicht Besitzer. Besitzer ist ausschließlich der Weisungsberechtigte.
89.3. Besitzt jemand eine Sache auf der Grundlage eines Gesetzes oder Rechtsverhältnisses, das ihn einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet, so ist er unmittelbarer und der andere mittelbarer Besitzer.
89.4. Besitzen zwei oder mehrere Personen eine Sache gemeinschaftlich, so sind sie Mitbesitzer.
89.5. Besitzen mehrere Personen Teile einer Sache, so sind die Teilbesitzer.
90.1. Der gutgläubige Besitzer ist der Besitzer, der eine Sache rechtmäßig besitzt oder sich bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen sorgfältigen Prüfungspflicht für berechtigt halten darf.
90.2. Wird einem Gutgläubigen der Besitz einer Sache entzogen, so kann er von dem neuen Besitzer innerhalb von drei Jahren die Herausgabe verlangen.
90.3. 90.2. dieses Gesetzes gilt nicht, wenn der neue Besitzer ein besseres Recht zum Besitz hat, außer wenn sich dieser die Sache gewaltsam oder arglistig verschafft hat.
91.1. Es wird vermutet, daß der Besitzer einer Sache deren Eigentümer ist.
91.2. 91.1. gilt nicht:
91.2.1. wenn sich die Eigentumsverhältnisse zu einer Sache aus öffentlichen Registern ergeben;
91.2.2. nicht gegenüber einem früheren Besitzer, dem die Sache gestohlen wurde, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist und zwar unabhängig von der Willenserklärung des früheren Besitzers, es sei denn, es handelt sich um Geld oder Inhaberpapiere.
92.1. Wird ein gutgläubiger Besitzer in seinem Besitz anders als durch Entzug gestört, so kann er wie ein Eigentümer Unterlassung der Störung verlangen.
93.1. Vom rechtmäßigen Besitzer kann die Herausgabe der Sache nicht verlangt werden.
93.2. Falls nicht vertraglich anders vorgesehen ist, stehen dem rechtmäßigen Besitzer für die Zeit des rechtmäßigen Besitzes auch die Früchte zu.
93.3. Die in diesem Artikel bezeichnete Vorschrift gilt auch im Verhältnis des unmittelbaren zum mittelbaren Besitzer.
94.1. Der gutgläubige Besitzer, dem kein Recht zum Besitz zusteht oder der dieses Recht verloren hat, hat dem Berechtigten die Sache herauszugeben.
94.2. Bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Berechtigten stehen ihm die Früchte zu.
94.3. Der gutgläubige Besitzer kann vom Berechtigten die Kosten verlangen, die er während des gutgläubigen Besitzes auf die Sache verwendet hat.
94.4. Falls die Verbesserung eine wertsteigernde Wirkung hat, ist die Anspruchshöhe nach diesem Wertzuwachs bei Rückgabe der Sache zu bestimmen, wobei jedoch die Anspruchshöhe die Summe des Wertes der Sache und den des daraus gezogenen Gewinnes nicht überschreiten darf.
94.5. Wenn der gutgläubige Besitzer durch eigenes Verschulden nicht die Früchte der Sache gewinnen konnte, erfolgt die Auszahlung unter Abzug des Wertes der Früchte, die hätten gezogen werden können.
94.6. Der gutgläubige Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, solange er wegen seiner Ansprüche nicht befriedigt worden ist.
95.1. Der bösgläubige Besitzer ist verpflichtet, dem Berechtigten die Sache sowie die gezogenen Nutzungen und Früchte herauszugeben; für schuldhaft nicht gezogene Früchte ist er zum Ersatz verpflichtet.
95.2. Der bösgläubige Besitzer kann Kosten und notwendige Verwendungen auf die Sache von dem Berechtigten verlangen, wenn die Sache zum Zeitpunkt der Herausgabe im Wert gestiegen ist oder wenn dies eine Gewinnerhöhung für den Berechtigten verspricht. Die Höhe der Forderung kann jedoch nicht den Wert der Sache und des Gewinns überschreiten.
96.1. Der Besitz wird dadurch beendet, daß der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder auf andere Weise seine Berechtigung verliert.
96.2. Der Besitz geht in der Form auf die Erben über, in der er beim Erblasser bestand hatte.
96.3. Das Besitzrecht geht zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung des Eigentümers auf Rückübertragung des Besitzes unter.
97.1. Ist das Besitzrecht beendet, so gelten die in 104.1., 104.2. dieses Gesetzes genannten Fristen als unterbrochen. Die Fristberechnung fängt mit der Beendung der Unterbrechung, so daß die Frist vor der Unterbrechung nicht angerechnet wird.
97.2. Die Frist des Besitzrechts gilt nicht als unterbrochen, wenn das Besitzrecht einer Person unabhängig von ihrer Willenserklärung oder aufgrund des Anspruchs eines Dritten untergegangen und innerhalb eines Jahres wiederhergestellt wurde.
98.1. Bei Übernahme von Besitz über Rechte und geistige Werke gelten Vorschriften der Artikel 89-94 gleichermaßen.
99.1. Das Eigentum in der Mongolei teilt sich auf Privat- und öffentliches Eigentum.
99.2. Nach der Form ist unter öffentlichem Eigentum Staatseigentum, Kommunaleigentum, Eigentum religiöser Einrichtungen, sowie öffentliche Sachen zu unterscheiden /???/.
99.3. Privateigentum ist entweder einer natürlichen Person zugeteilt oder als gemeinschaftlich zu betrachten.
99.4. Öffentliches sowie privates Eigentum sind in gemischter Form zulässig.
100.1. Falls gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, sind in der Mongolei der Staat, Aimags, Somons, Bezirke, Bürger und juristische Personen Eigentümer.
101.1. Der Eigentümer kann im gesetzlichen Rahmen seine materielle oder immaterielle Vermögenswerte frei nutzen, andere von der Nutzung ausschließen sowie über es verfügen, soweit nicht Rechte der Nachbarn oder Rechte eines Dritten, die auf einer vertraglichen Grundlage erworben wurden, dem entgegenstehen.
101.2. Untersagt sind unerlaubte Handlungen des Eigentümers, wenn es ausschließlich zur Folge hat, anderen Schaden zuzufügen. Es besteht kein rechtswidriges Verhalten des Eigentümers, wenn festgelegt wurde, daß seine Handlung aufgrund der Gefährdung seiner Eigentumsinteressen bedingt und rechtmäßig war.
101.3. Vieh- und Haustiereigentümer sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Rechts auf Eigentum sich an den Vorschriften des Natur- und Tierschutzes zu halten sowie die auf die Einhaltung der Hygiene und Sicherheitsgewährleistung anderer gerichteten Normen zu befolgen.
101.4. Eine Pflicht zur Nutzung des Eigentums kann gesetzlich begründet werden, wenn die Nichtnutzung gegen das öffentliche Wohl verstieße. In diesem Fall kann der Eigentümer gerichtlich verpflichtet werden, entweder das Eigentum selbst zu nutzen oder es einem oder mehreren Dritten gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts zur Nutzung zu überlassen.
101.5. Das Eigentum an einer Sache umfaßt die wesentlichen Bestandteile.
101.6. Der Eigentümer ist berechtigt die in diesem Artikel erwähnten Rechte an weitere zu übertragen. Der Empfänger ist dann berechtigt das übergebene Eigentum gemäß den vom Eigentümer angegebenen, sowie dem Eigenzweck und Nutzungsregeln des Eigentums entsprechenden zu besitzen, zu nutzen und zu verwenden.
101.7. Wenn es vertraglich nichts anderes vereinbart ist, haftet der Eigentümer für das Risiko der durch Einwirkung höherer Gewalt verursachten Verlust oder der Beschädigung des Eigentums und deren Früchte.
102.1. Grund und Boden stehen, mit Ausnahme der ins Eigentum mongolischer Staatsangehöriger übertragenener, im Eigentum des Staates.
102.2. Dem Eigentümer von Grund und Boden wird untersagt, bei Wahrnehmung seiner Rechte der Umwelt zu schaden, Rechte und rechtmäßige Interessen anderer zu verletzen.
102.3. Der Eigentümer von Grund und Boden hat bei der Übertragung des in seinem Eigentum stehenden Grund und Bodens an weitere zur Nutzung, dessen Bestimmungszweck anzugeben. Es ist verboten, den zu einem bestimmten Zweck übertragenen Grund und Boden anderwertig zu nutzen.
102.4. Bis zur gesetzlichen Festlegung des Überganges von Grund und Boden in das Eigentum mongolischer Staatsangehöriger ist unter dem in diesem Gesetz genannten Begriff „Eigentümer von Grund und Boden“ - „der Staat“ zu verstehen.
102.5. Die in Zusammenhang mit der Privatisierung, dem Besitz und der Nutzung des im Staatseigentum stehenden Grund und Bodens stehenden Beziehungen werden gesetzlich festgelegt.
103.1. Die Rechte des Eigentümers können nur auf gesetzlicher Begründung beschränkt werden.
104.1. Wer eine herrenlose Sache offen, gutgläubig erwirbt und ununterbrochen für mehr als fünf Jahre gleich dem Eigentümer offen besessen hat, erwirbt daran Eigentumsrecht.
104.2. Ein Nichtberechtigter, der ein Grundstück oder eine andere unbewegliche Sache gutgläubig wie ein Eigentümer besitzt, erwirbt daran Eigentum, wenn der Nichtberechtigte als Eigentümer dieser Sache in das Staatsregister eingetragen wurde und diese Eintragung mehr als 15 Jahre wirksam bestand.
104.3. Wer eine Sache bösgläubig Besitz ergreift oder später innerhalb der Fristen, gemäß 104.1. und 104.2. dieses Gesetzes, über die Unrechtmäßigkeit des erworbenen Besitzes erfährt, genießt kein Recht auf Eigentumserwerb.
104.4. Wurde eine Sache des Besitzers, gemäß 104.1. und 104.2. dieses Gesetzes an eine dritte Person vererbt, so wird die Frist, die dem alten Besitzer angerechnet wurde, dem Erben zugerechnet.
104.5. Wenn vor Ablauf der gemäß 104.1. und 104.2. dieses Gesetzes bestimmten Frist der Eigentümer gegen den Besitzer Anspruch erhebt, gilt die Frist als unterbrochen.
105.1. Ein Besitzer, der eine Sache kraft eines Rechtsverhältnisses für länger als 10 Jahre besessen und genutzt hat, erwirbt daran ein Vorkaufsrecht.
106.1. Der Eigentümer ist berechtigt, Herausgabe der Sache aus unrechtmäßigem Besitz zu verlangen.
106.2. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so ist der Eigentümer berechtigt, von dem Entsprechenden die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer die Unterlassung fordern.
106.3. Falls nach Erbringen der in 106.1. und 106.2. dieses Gesetzes genannten Forderungen sein Recht weiterhin verletzt wird, kann der Eigentümer zum Schutz seiner Rechte gerichtlich vorgehen.
106.4. 106.2. und 106.3. dieses Gesetzes gelten gleichermaßen für rechtmäßige Besitzer.
107.1. Bei Verletzung von durch Orderpapiere, Inhaberpapiere verbrieften Rechten sind diese durch das Gericht gemäß den entsprechenden Regelungen wiederherzustellen.
107.2. Bei Verletzung von durch Namenspapiere verbrieften Rechten obliegt die Wiederherstellung der zur Aufsichtsausübung und Regelung des Wertpapiermarktes bevollmächtigte Institution.
108.1. Kraft Gesetz oder durch Rechtsgeschäft kann das Eigentum an einer Sache zwei oder mehreren Personen zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen zustehen.
108.2. Jeder Miteigentümer kann zugunsten aller Beteiligten die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber für die ganze Sache geltend machen.
108.3. Jeder Teilhaber des Eigentums zu Bruchteilen ist berechtigt, seinen Anteil zu übertragen oder darüber zu verfügen, jedoch ist er verpflichtet, die weiteren Miteigentümer diesbezüglich zu benachrichtigen.
108.4. Jeder Miteigentümer des Gesamthandeigentums ist berechtigt, mit Zustimmung aller Beteiligten die gemeinschaftliche Sache zu übertragen oder darüber zu verfügen.
108.5. Der Anteil an Früchten und Lasten steht jedem Beteiligten bei dem Miteigentum zu Bruchteilen nach seinem Anteil an der Hauptsache und bei dem Miteigentum zur gesamten Hand zu gleich großen Anteilen zu, wenn nicht gesetzlich oder vertraglich anders vorgesehen ist.
108.6. Jeder Teilhaber des Eigentums zu Bruchteilen verfügt über Vorkaufsrecht an seinem Anteil.
108.7. Der Teilhaber des Miteigentums zu Bruchteilen hat das Recht seinen Anteil an einen Dritten zu verkaufen, wenn die Ansprache des Teilhabers innerhalb von einem Monat von den übrigen Teilhabern nicht beantwortet wurde.
108.8. Der Teilhaber des Eigentums nach Bruchteilen ist berechtigt, die Herausgabe seines Anteils von den anderen zu verlangen; ist eine Trennung von der ganzen Sache unmöglich, so kann sein Anteil durch Geld ersetzt werden.
109.1. Der Antrag auf Eintragung über die Übertragung des Immobilienerwerbes in das Grundbuchregister kann sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber gestellt werden.
109.2. Die notarielle Urkunde über die Übertragung der Grundstücksrechte muß den Übertragungstitel genau bezeichnen. Tritt jemand als Bevollmächtigter einer der Parteien auf, so muß bezüglich des Vertreters und der Vollmacht in der Urkunde genau vermerkt oder die Vollmacht beigefügt werden.
109.3. Zugunsten des Erwerbers gilt der Veräußerer als Eigentümer, wenn er als solcher im Grundstücksregister eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer in Kenntnis ist, daß der Veräußerer kein Eigentümer ist.
110.1. Bei Erwerb des Eigentums an einer unbeweglichen Sache durch ein Rechtsgeschäft geht mit der Eintragung in das Grundbuchregister das Eigentum an den neuen Eigentümer über. In diesem Fall gilt das Eigentumsrecht des vorherigen Eigentümers als erloschen.
111.1. Falls nicht gesetzlich oder vertraglich anders vorgesehen, ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache die tatsächliche Übergabe der Sache in den Besitz des Erwerbers erforderlich.
111.2. Die Übergabe gilt als erfolgt:
111.2.1. wenn die Sache in den unmittelbaren Besitz des Erwerbers übertragen wurde;
111.2.2. wenn der Erwerber die Sache besitzt und aufgrund einer vertraglichen Absprache die Eigentumsübertragung vereinbart wurde;
111.2.3. wenn der Veräußerer dem Erwerber seine Forderung gegen einen Dritten auf Einräumung des Besitzes durch Vertrag abtritt;
112.1. Das Eigentum an beweglichen Sachen kann durch die Zahlung des vollständigen Kaufpreises an den Erwerber übertragen werden, falls diese Bedingung im Vertrag vereinbart wurde.
112.2. Der Veräußerer kann Rücktritt erklären und verlangen, die bereits erbrachten Leistungen wechselseitig zurückzuerstatten, wenn der Erwerber mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Eigentümer kann unter Berücksichtigung des natürlichen Verschleißes den entstandenen Schaden oder den entgangenen Gewinn von dem Schuldner ersetzt verlangen.
113.1. Wenn kraft Gesetz oder durch Vertrag bestimmt, gilt das Eigentum an der Sache als übergegangen, sobald der Veräußerer das entsprechende Begleitpapier oder das Wertpapier übertragen hat.
113.2. Bei Orderpapieren entsteht das Eigentumsrecht mit der Eintragung des Indossaments.
113.3. Bei Inhaberpapieren wird das Eigentumsrecht durch die Aushändigung übertragen.
113.4. Bei der Übertragung des Eigentumsrechts an Namenspapieren ist nach den entsprechenden Gesetzgebungen zu verfahren.
113.5. Der Aussteller haftet bei Übertragung des Eigentums an Namenspapieren für die Gültigkeit des Wertpapiers, nicht jedoch für die Übertragung des verbrieften Rechts.
113.6. Mit der Übertragung des Wertpapiers an weitere Personen gehen auch die darin verbrieften Rechte über.
113.7. Bei der Übertragung von Orderpapieren haftet die ausstellende Person sowohl für deren Gültigkeit als auch für die Rechtsübertragung.
114.1. Der Erwerber erwirbt die Sache auch dann zum Eigentum, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache war, der Erwerber aber diese Tatsache nicht wußte oder nicht wissen konnte. Gutgläubiger Erwerb ist nicht gegeben, wenn der Erwerber die Tatsache, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört, wußte oder hätte wissen müssen.
115.1. Herrenlose Sachen sind solche, an denen kein Eigentum oder Besitz besteht oder das Eigentum aufgegeben wurde.
115.2. Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt gemäß 104.1., 104.2. dieses Gesetzes Eigentum an der Sache, sofern nicht die Aneignung gesetzlich verboten ist oder fremdes Aneignungsrecht verletzt wird.
115.3. Herrenlose Sachen können auch Vieh, Haustiere oder Wild sein, falls nicht gesetzlich anders vorgesehen ist.
116.1. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt hat dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten, sonst der örtlichen Verwaltungsbehörde oder der Polizei unverzüglich Anzeige zu erstatten und ihr zu übergeben oder die Sache zu verwahren.
116.2. Mit dem Ablauf von einem Jahr seit der Anzeige des Fundes bei der in 116.1. dieses Gesetzes genannten Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, sofern sich vorher kein Empfangsberechtigter gemeldet hat. Verzichtet der Finder auf das Eigentum, so geht die Sache ins Kommunaleigentum über.
116.3. Der Finder hat Anspruch gegen den Empfangsberechtigten oder der zuständigen Behörde auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf Finderlohn.
116.4. Der Betrag des Finderlohns kann vereinbart werden, andernfalls beträgt er 10% des Wertes der Sache.
116.5. Der Finder ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde, genannt in 116.1. dieses Gesetzes, zur öffentlichen Versteigerung der Sache berechtigt, wenn die Sache verderblich ist oder die Aufwendungen für die Verwahrung der Sache ihren Wert übersteigen. In diesem Fall gilt der Erlös als Fund.
116.6. Bei Fund in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde hat der Finder die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung an die Verwaltung dieser öffentlichen Behörde.
116.7. Die Verwaltung, genannt in 116.6. dieses Gesetzes, ist verpflichtet, Anzeige zu erstatten, den Fund zu verwahren und an die zuständige Behörde, genannt in 116.1. dieses Gesetzes, zu übergeben. Der Finder und die Verwaltung der öffentlichen Behörde haben zu Hälfte Ansprüche auf Finderlohn nach 116.4. dieses Gesetzes. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen wird zu tatsächlichen Beträgen geteilt.
116.8. Die Vorschriften bezüglich Einnahmen aus 116.5. dieses Gesetzes gelten auch für den Fall des 116.6. dieses Gesetzes. Die Verwaltung der öffentlichen Behörde erwirbt Eigentum an der Sache, wenn innerhalb der Frist, genannt in 116.2. dieses Gesetzes, der Empfangsberechtigte nicht festgestellt werden konnte.
117.1. Wer verlorengegangenes Vieh findet, ist verpflichtet diesbezüglich die ländliche Verwaltung zu informieren und bis zur Feststellung des Eigentümers zu hüten oder der ländlichen Verwaltung zu übergeben.
117.2. Wenn der Eigentümer des verlorengegangenen Viehs binnen einem Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung festgestellt wird ist es ihm samt dem Nachwuchs zurückzugeben. Im entgegensetzten Fall geht das Vieh entweder in das Eigentum des Finders über, oder im Falle der Verweigerung, an die ländliche Verwaltung.
117.3. Der Finder kann nach 116.3., 116.4. dieses Gesetzes die Erstattung seiner Kosten, sowie Vergütung verlangen.
118.1. Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum, falls nicht anders vereinbart, zur Hälfte von dem Entdecker, zur anderen Hälfte von dem Eigentümer des Grundstückes oder der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
118.2. Falls die entsprechende Sache in Folge der Durchführung von Sucharbeiten gefunden wurde, diese jedoch ohne Genehmigung des Eigentümers des Grundstückes oder der Sache vorgenommen worden sind, geht der Fund im vollen Umfang auf den Eigentümer des Grundstückes oder der Sache über.
118.3. Falls sich unter den Fundstücken Gegenstände befinden, die geschichtlichen oder kulturellen Wert darstellen, gehen diese in das Eigentum des Staates über. In diesem Fall teilen sich der Entdecker und der Eigentümer des Grundstückes oder der Sache jeweils zur Hälfte einen Geldpreis, der 50% des Wertes der Gegenstände des geschichtlichen oder kulturellen Andenkens ausmacht.
118.4. Dasselbe gilt jedoch nicht für Entdeckungen während verpflichtender Schürf- und Ausgrabungsarbeiten, sowie bei archäologischen oder paläontologischen Funden.
119.1. Falls die bewegliche Sache, wie in 85.2. dieses Gesetzes beschrieben, sich mit dem Grundstück zum wesentlichen Bestandteil verbunden hat und gemäß Vertrag oder Gesetz nicht anderes vereinbart ist, ist der Eigentümer gleichzeitig Eigentümer der beweglichen Sache.
119.2. Bei Verbindung von Sachen im Eigentum von zwei oder mehr Personen, oder wenn durch eine unumkehrbare Vermischung eine völlig neue Sache entstanden ist, sind diese Eigentümer Miteigentümer an der neu entstandenen Sache.
119.3. Bei Eigentumsstreitigkeiten zu den nach 119.2. dieses Gesetzes neu entstandenen Sachen ist derjenige, dem vor der Vermischung oder Verbindung der Sachen der wesentliche oder Mehrteil gehört hat, Eigentümer. Die andere Person hat Anspruch auf Beseitigung des ihm zugefügten Schaden, kann jedoch nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen.
120.1. Wird durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erwerben die Hersteller und Eigentümer das Miteigentum an der neuen Sache, falls nicht durch Gesetz oder Vertrag anders vorgesehen ist. Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Stoffe und den die Herstellungsleistung zueinander haben.
120.2. Bei Eigentumsstreitigkeiten ist diejenige Person, die mehr Vermögen oder Leistung eingebracht hat, Eigentümer. Die andere Person hat Anspruch auf Beseitigung des ihm zugefügten Schaden, kann jedoch nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen.
121.1. Geht nach Vorschriften der 119, 120 dieses Gesetzes das Eigentum über, so erlöschen alle sonstigen an der Sache bestehenden Rechte weiterer Personen.
122.1. Falls gesetzlich nicht anders bestimmt, wird das Eigentum eines Werkschöpfers an seinem geistigen Werk mit ihrer Erschaffung erworben.
122.2. Der Besitzer eines geistigen Werkes oder der Gläubiger, kann das Eigentum oder die Forderung an dem geistigen Werk anteilmäßig auf Dritte übertragen.
122.3. Bei der Übertragung des Eigentums an einem geistigen Werk ist der alte Besitzer gegenüber dem neuen verpflichtet, ihm die Urkunden, die sich auf das Werk beziehen, zu übergeben, die nötigen Auskünfte zu erteilen und die bestehenden Forderungen an dem Werk anzuzeigen. Die Kosten für die Ausstellung der notariellen Bestätigung /Urkunde/ hat der neue Besitzer zu tragen.
123.1. Der Schuldner kann bis zum Zeitpunkt der Anzeige der Abtretung an den alten Gläubiger leisten.
123.2. Der Inhaber einer Forderung darf ohne Zustimmung des Schuldners die Forderung durch Abschluß eines Vertrages mit einem Dritten auf ihn übertragen, wenn dies dem Wesen der Verbindlichkeit, der Vereinbarung mit dem Schuldner oder dem Gesetz nicht widerspricht.
123.3. Die Vereinbarung mit dem Schuldner über die Unzulässigkeit der Abtretung ist nur wirksam, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat.
123.4. Der Schuldner ist berechtigt dem neuen Inhaber alle Einwendungen entgegenzuhalten, die er zum Zeitpunkt der Anzeige über die Abtretung hatte.
123.5. Der Schuldner ist berechtigt dem neuen Inhaber alle Forderungen zur Annahme der Pflicht entgegenzuhalten, die er zum Zeitpunkt der Anzeige über die Abtretung gegenüber dem alten Gläubiger hatte.
123.6. Mit der Abtretung der Forderung gehen Sicherheiten und die, mit der Forderung verbundenen Rechte auf den neuen Inhaber über.
123.7. Ist eine Forderung mehrfach abgetreten, so ist der erste Abtretungsempfänger gegenüber dem Schuldner berechtigter. Kann die Reihenfolge nicht festgestellt werden, so gilt derjenige als berechtigt, von dem der Schuldner zuerst von der Abtretung gehört hat.
123.8. Bei Abtretung der Forderung aus einem gesetzlich festgelegten Rechtsgeschäft ist die Form des Rechtsgeschäfts einzuhalten.
123.9. Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes, auf gerichtliche Entscheidung oder durch eine staatliche Behörde finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
124.1. Eine Schuld kann von einem Dritten auf Vereinbarung mit dem Inhaber einer Forderung übernommen werden, so das der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. In diesem Fall gilt Artikel 123.8. gleichermaßen.
124.2. Der Übernehmende kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben.
124.3. Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Pfandrechte, Bürgschaften, Garantien und Bankgarantien, sofern nicht von dem Bürgen oder dem Verpfänder der Fortbestand genehmigt wird.
125.1. Das Vermögen der Familie setzt sich aus dem Vermögen der Eheleute sowie dem der weiteren Angehörigen zusammen.
125.2. Einige vermögensrechtlichen Verhältnisse der Familie können durch Vertrag geregelt werden.
126.1. Als gemeinschaftliches Vermögen wird das Vermögen bezeichnet, daß in der Zeit des gemeinschaftlichen Lebens ab Eheschließung entstanden ist, ausgeschlossen das Alleineigentum des jeweiligen Ehepartners.
126.2. Zu dem gemeinschaftlichen Vermögen der Familie zählen:
126.2.1. Einnahmen, Geldeinlagen, Renten sowie neu entstandenes Vermögen, das im Laufe der gemeinschaftlichen Werktätigkeit, der wirtschaftlichen Betätigung der Eheleute und der weiteren Familienangehörigen erzielt wurden;
126.2.2. bewegliche und unbewegliche Sachen, die aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Familie erworben wurden;
126.2.3. Dividende, Wertpapiere;
126.2.4. nach Abschluß der Ehe entstandenes weiteres Vermögen, unabhängig davon, ob es auf den Namen eines der Ehepartner oder einen der Angehörigen der Familie lautet;
126.2.5. Geldeinlagen und Vermögen, das von den Ehepartnern oder den Mitgliedern aus dem alleinigen ins gemeinschaftliche Vermögen übertragen wurde;
126.3. Wenn dem alleinigen Vermögen der Ehepartner durch Ver- oder Nachbesserung, Erneuerung, Veränderung durch die Familienmitglieder eine Wertsteigerung zugute gekommen ist oder dem Ereignis der Familiengründung bestimmt war /Wohnung, Jurte, Hof, Haus/ kann es als gemeinschaftliches Vermögen bestimmt werden.
126.4. Ehepartner, sowie weitere Familienmitglieder, die nach dem Zeitpunkt der Eheschließung wegen Haushaltsarbeit, Kindererziehung, Krankheit oder aus anderen achtbaren Gründen kein Einkommen erworben haben, verfügen über dasselbe Eigentumsrecht in Bezug auf das gemeinschaftliche Vermögen.
127.1. Falls die Übertragung in das gemeinschaftliche Eigentum nicht vereinbart wurde, gilt folgendes als Alleineigentum:
127.1.1. vor der Eheschließung erworbene Vermögenswerte, Geldeinlagen, Vermögensrechte;
127.1.2. geerbte, als Geschenk erhaltene Geldeinlagen oder Vermögenswerte, sowie Vermögenswerte oder Geldbeträge, die durch deren Veräußerung oder Verkauf erworben worden;
127.1.3. zum persönlichen Gebrauch vorgesehene Sachen;
127.1.4.