Z I V I L G E S E T Z B U C H D E R M O N G O L E I
- voraussichtlich in Kraft ab 1.9.2002 -
Gemeinsame Veröffentlichung des GTZ-Projektbüros für Rechtsberatung in der Mongolei
und des GTZ-Projektbüros in Bremen, "Rechtsreform in den Transformationsstaaten"
Privatrechtliche Verhältnisse und Gesetzgebung
Entstehung und Schutz privatrechtlicher Verhältnisse,
Erfüllung privatrechtlicher Rechte und Pflichten
Fristen in den privatrechtlichen Verhältnissen
1.1. Dieses Gesetz regelt die, in Zusammenhang mit den materiellen und immateriellen Vermögenswerten auftretenden gesellschaftlichen Verhältnisse zwischen den am Rechtsverkehr beteiligten Personen.
1.2. Die Gesetzgebungen des Zivilrechts beruhen auf der Grundlage der Gleichheit der Teilnehmer des Zivilverkehrs, deren Selbständigkeit, Unantastbarkeit des Eigentums, Vertragsfreiheit, Absage jeglicher Einmischung in private Verhältnisse, Einhaltung der zivilen Rechte und Pflichten ohne Beschränkungen, wie Gewährleistung der Wiederherstellung des verletzten Rechts und des gerichtlichen Schutzes.
1.3. Die Wirkung dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Vermögens- und andere Verhältnisse, die sich aus verwaltungsrechtlichen Beziehungen ergeben, sowie, wenn nicht gesetzlich nicht anders festgelegt, Verhältnisse im Bereich der Steuern, des Haushaltes, der Finanzen, in denen Verwaltungsgesetzgebungen gelten.
2.1. Die zivile Gesetzgebung setzt sich aus dem Grundgesetz, diesem Gesetz und weiteren, entsprechend verabschiedeten Gesetzgebungsakten zusammen..
2.2. Falls anders als in diesem Gesetz geregelt, gehen die Bestimmungen internationaler Verträge, denen die Mongolei beigetreten ist, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
3.1. Das Gerichts sieht von einer Anwendung eines Gesetzes ab, falls dadurch das Grundgesetz verletzt wird.
3.2. Bei der Anwendung bei der Regelung ziviler Verhältnisse von internationalen Vereinbarungen, denen die Mongolei beigetreten ist, sind diese anzuwenden, es sei denn, die internationale Vereinbarung schreibt die Verabschiedung nationaler Gesetzgebungen vor.
3.3. Bei widersprüchlichem Inhalt von gesetzlichen Regelungen außer der Verfassung der Mongolei geht das speziellere oder neuere Gesetz vor.
3.4. Wird das neuere Gesetz außer Kraft gesetzt, bedeutet dies nicht, daß das alte Gesetz wieder Geltung erlangt.
3.5. Die Regierung, dazu bevollmächtigte staatlichen Organe und Behörde können zivile Rechtsnormen beinhaltende Rechtsakten nur verabschieden, wenn dies gemäß diesem und anderem Gesetz erfolgt.
3.6. Verordnungen zur Regelung des Zivilrechts sind nur zulässig, sofern sie eine gesetzliche Norm ergänzen.
3.7. Mangelndes oder falsches Verständnis der Auslegungen des Gesetzes stellen keinen Grund für die Nichtanwendung des Gesetzes oder die Freistellung von der Verantwortlichkeit nach dem Gesetz dar.
4.1. Bei Mangel von Vorschriften im Zivilgesetz zur Regelung bestimmter Verhältnisse sind die Vorschriften zu der Regelung von ähnlichen Verhältnissen anzuwenden.
4.2. Wenn Vorschriften zur Regelung von ähnlichen Sachverhalten nicht bestehen, wird gemäß dem Inhalt, der Grundsätze des Zivilrechts, sowie der allgemein anerkannten moralischen Anforderungen entschieden.
4.3. Rechtsnormen, die der gesonderten Regelung von bestimmten Verhältnissen dienen, können nicht analog angewandt werden.
5.1. Zivilgesetzgebungen haben keine rückwirkende Kraft, es sei denn dies ist gesetzlich unmittelbar festgelegt.
5.2. Wenn anzunehmen ist, daß durch eine neue Gesetzgebung oder Verwaltungsentscheidung die rechtmäßigen Interessen einer oder beider Parteien geschädigt werden, gelten die alten Vertragsvereinbarungen als gültig.
5.3. Das Gesetz erlangt rückwirkende Kraft, falls durch die neue Gesetzgebung oder Verwaltungsentscheidung die Rechtslage der Parteien erheblich verbessert wird und ausschließlich auf deren diesbezüglich abgegebene Zustimmung.
6.1. Objekte des privaten Rechte sind materielle und immaterielle Vermögenswerte, die in Geldform auszudrücken sind, außer denen, die durch ein Gesetz vom Rechtsverkehr ausgeschlossen sind.
6.2. Objekte privater Rechte können materielle und immaterielle Rechte, Handlungen, Tätigkeiten, Unterlassungen und Informationen sein.
7.1. Bürger, juristische Personen, sowie nicht rechtsfähige juristische Personen[1] sind Subjekte des Privatrechts.
7.2. Unter „Bürger“ sind Subjekte des Privatrechts wie Staatsangehörige der Mongolei, Ausländer, sowie Staatenlose zu verstehen.
7.3. Der Staat, Verwaltungs- und Gliederungseinheiten (Aimags, die Haupstadt, Somons und Bezirke) beteiligen sich am Privatrechtsverkehr wie juristische Personen.
8.1. Zivilrechtliche Verhältnisse entstehen durch:
8.1.1. Abschluß von Rechtsgeschäften, die gesetzlich erlaubt oder inhaltlich nicht gesetzwidrig sind;
8.1.2. Gerichtliche Entscheidungen, die zur Entstehung privatrechtlicher Verhältnisse führen;
8.1.3. wenn gesetzlich vorgesehen, verwaltungsrechtliche Entscheidungen, die zur Entstehung privatrechtlicher Verhältnisse führen;
8.1.4. Erstellung geistigen Eigentums;
8.1.5. Zufügung von Schäden an andere durch unerlaubte Handlungen;
8.1.6. unbegründeten Erwerb und Besitz von Sachen;
8.1.7. rechtlich vorgesehene Geschehnisse, die zur Entstehung zivilrechtlicher Verhältnisse führen;
8.1.8. durch Auftreten weiterer, gesetzlich vorgesehene Voraussetzungen;
9.1. Der zivilrechtliche Schutz dient der Wiederherstellung verletzter Rechte.
9.2. Die Beteiligten des Zivilverkehrs sind berechtigt, zum Schutz ihrer Rechte Personen gemäß dem Gesetz selbst zu wählen und zu bestimmen.
9.3. Der zivilrechtliche Schutz wird nach den gesetzlich festgelegten Regeln und Methoden durch das ordentliche Gericht oder dem Schiedsgericht gewährleistet.
9.4. Zum Schutz der Beteiligten am Zivilverkehr wird wie folgt verfahren:
9.4.1. Anerkennung des Rechts;
9.4.2. Unterbindung der rechtswidrigen Handlung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes;
9.4.3. Verpflichtung des Schuldners zur Erfüllung;
9.4.4. Beseitigung des zugefügten Schaden;
9.4.5. Beseitigung des immateriellen Schaden;
9.4.6. Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Vertragsstrafe;
9.4.7. Aufhebung von Entscheidungen, durch die Rechte anderer beeinträchtigt sind;
9.4.8. Änderung oder Beendung des zivilrechtlichen Verhältnisses;
9.4.9. Selbsthilfe;
9.4.10. weitere gesetzlich dazu vorgesehene Mittel;
10.1. Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder von einem anderen oder vom Eigentum abzuwenden.
10.2. Diejenige Person, die durch Notwehrhandlungen anderen Schäden zufügt, ist nicht zu dessen Behebung verpflichtet.
11.1. Notstand ist eine Handlung/Unterlassung, die mit dem Ziel der Abwendung einer Gefahr vorgenommen wurde, da diese Gefahr auf eine andere Weise nicht abzuwenden war.
11.2. Wenn der Schaden, daß durch die Abwendung der Gefahr entstanden ist, nicht außer Verhältnis zu dem Schaden steht, der hätte enstehehen können, dann ist die Person, welche die Gefahr abgewendet hat, nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
11.3. Ist der Schaden, daß durch die Abwendung der Gefahr entstanden ist, unverhältnismäßig zu dem Schaden, der durch die Gefahr hätte entstehen können, dann hat die Person, die den Schaden verursacht hat, Schadensersatz zu dem Umfang zu leisten, zu dem die Abwendung überschritten wurde.
11.4. Das Gericht kann mit Rücksicht auf die Umstände verordnen, daß der Dritte, zu dessen Interesse die Gefahr abgewendet wurde, verpflichtet wird, den Schaden im vollen Umfang zu ersetzen oder die Person, die den Schaden zugefügt hat oder Dritte ganz oder teilweise von der Verpflichtung zum Schadensersatz befreit werden.
11.5. Die Person, die in Notstand gehandelt hatte, ist zur Beseitigung der Schaden verantwortlich, falls die entsprechenden Umstände durch sie selbst herbeigerufen wurden.
12.1. Eine Handlung, die zum Zwecke der Selbsthilfe und zum Schutz eigener rechtmäßiger Interessen vorgenommen wurde, ist nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Ergreifen eine Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde und wenn eine Person zum Zwecke der Selbsthilfe den Schuldner bei Verdacht der Zerstörung oder Beschädigung der Sache oder wenn Fluchtgefahr besteht, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt.
12.2. Eine Person, die ein Handlung laut 12.1. dieses Gesetzes vornimmt, ist verpflichtet, unverzüglich die dafür zuständige Behörde über die Wegnahme einer Sache oder über die Festnahme eines Verpflichteten in Kenntnis zu setzen.
12.3. Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr unbedingt erforderlich ist.
12.4. Wer die Handlung aus 12.1. dieses Gesetzes irrtümlich vornimmt oder wer das zulässige Maß der Selbsthilfe überschreitet, ist verpflichtet, der anderen Seite den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
13.1. Die am Privatrechtsverkehr teilnehmenden haben ihre, durch Vertrag oder Gesetz festgelegten Rechte und Verpflichtungen auf der Grundlage des guten Glaubens und entsprechend dem Gerechtigkeitsgrundsatz nachzukommen.
13.2. Die Parteien, die im Privatrechtsverkehr beteiligt sind, dürfen die Handlungen und Unterlassungen, die durch Gesetz nicht verboten sind, auf der Grundlage ihres Willens durchführen.
13.3. Bei der Ausübung seiner Rechte und Verpflichtungen hat man von Handlungen abzusehen, wenn diese auf die Zufügung Schäden an andere, die unbegründete Einschränkung der Freiheit der marktwirtschaftlichen Beziehungen oder die unrechtmäßige Nutzung der gesetzlichen Vorteile gerichtet sind. Bei Verletzung tritt der gesetzliche Haftungsfall ein.
14.1. Die Rechtsfähigkeit des Bürgers beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit seinem Tod.
14.2. Eine Beschränkung der Rechtsfähigkeit von Bürgern ist verboten.
15.1. Die Geschäftsfähigkeit oder Fähigkeit, private Rechte und Pflichten zu begründen, entsteht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
15.2. Aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften und Regeln kann ein Bürger zwischen dem 16.-18.Lebensjahr auf eigenes Ersuchen und mit Erlaubnis seiner Eltern, seines Vormundes oder seines Betreuers die volle Geschäftsfähigkeit erlangen.
15.3. Auf Antrag Interessierter kann das Gericht die volle Geschäftsfähigkeit entziehen, falls dies entsprechend als begründet anzusehen ist.
16.1. Minderjährige zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig.
16.2. Die in 16.1. dieses Gesetzes genannten Personen können auf der Grundlage einer schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter /Eltern, Vormund, Betreuer/ rechtsgeschäftlich handeln.
16.3. Minderjährige Bürger können ohne Genehmigung der gesetzlichen Vertreter folgende Rechte wahrnehmen:
16.3.1. Verwaltung und Verbrauch des durch ihn erworbenen Arbeitsverdienstes, Stipendiums, vergleichbaren Einkommens sowie des eigens ihnen zur freien Verfügung übertragenes Vermögen;
16.3.2. Abschluß von häuslichen, eigens für sie harmlosen Rechtsgeschäften mit unverzüglicher Erfüllungswirkung;
16.3.3. Die in 16.3.1. dieses Gesetzes genannten Einkommen an Banken und Kreditanstalten anzulegen, sowie die entsprechende Verwaltung der Einkommen;
16.4. Bürger im Alter von 16 -18 Jahren können Mitgliedschaft an Genossenschaften erwerben.
17.1. Bürger zwischen dem vollendeten 7. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig.
17.2. Rechtsgeschäfte der Bürger zwischen dem vollendeten 7. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr werden durch ihre gesetzliche Vertreter /Eltern, Vormund/, die in ihrem Namen handeln, abgeschlossen, ausgeschlossen kleinere häusliche, sowie unmittelbar nach Abschluß in Erfüllung gehende Rechtsgeschäfte.
18.1. Personen vor der Vollendung des 7. Lebensjahres sind geschäftsunfähig.
18.2. Personen, die aufgrund krankhafter Störung der geistigen Tätigkeit ihre Handlungen nicht wahrnehmen können, werden von Gericht als geschäftsunfähig erklärt und die Ernennung einer Vormundschaft vorgenommen.
18.3. Die Rechtsgeschäfte der Geschäftsunfähigen werden durch die gesetzlichen Vertreter /Eltern, Betreuer/ die in ihren Namen handeln, abgeschlossen.
18.4. Das Gericht zieht die Entscheidung zurück, wenn der Zustand der vollen Geschäftsunfähigkeit einer Person nicht mehr begründet werden kann.
19.1. Das Gericht kann die Geschäftsfähigkeit der volljährigen Person auf Antrag der Interessenten und nur gemäß den gesetzlich festgelegten Regeln beschränken, wenn diese entweder an Alkohol- oder Rauschgiftsucht leidet und ihren Familienangehörigen schwere materielle Schäden zufügt. Von Gericht kann einen Betreuer bestimmt werden.
19.2. Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit auf Vereinbarung ist verboten.
19.3. Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit können, soweit es ihnen zusteht, unter Einwilligung ihrer Betreuer Rechtsgeschäfte abschließen.[3]
19.4. Das Gericht nimmt seine Entscheidung zurück, wenn die beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Person nicht mehr begründet werden kann. Das Gericht befreit daraufhin den Betreuer von seiner Funktion.
20.1. Jeder Bürger hat einen Namen.
20.2. Die Regeln zur Eintragung und Änderung der Namen werden gesetzlich festgelegt.
20.3. Der Bürger übt seine Rechte und Pflichten im eigenen Namen aus. Sie sind berechtigt, unter Einhaltung der Gesetzesvorschriften Pseudonyme zu tragen.
20.4. Änderungen des Namens bewirken nicht den Verfall oder die Änderung der Rechten und Pflichten, die unter dem früheren Namen begründet wurden.
20.5. Die Person ist verpflichtet, die Gläubiger und Schuldner über die Namensänderung zu benachrichtigen. Wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, so trägt die Person, die ihren Namen geändert hat, die Verantwortung für die daraus entstehenden Folgen.
21.1. Rechtswidriger Gebrauch des Namens eines anderen ist verboten.
21.2. Jeder Burger hat das Recht, den Widerruf einer Äußerung zu verlangen, die ihren Namen, die Ehre oder Würde der Person verletzt oder den geschäftlichen Ruf schädigt, wenn derjenige, der die Äußerung gemacht hat, die Wahrheit seiner Äußerung nicht beweisen kann. Auf Anliegen des Geschädigten kann der Widerruf durch dasselbe Mittel oder auch auf andere Art und Weise erfolgen.
21.3. 21.2. dieses Gesetzes gilt auch, wenn aus einer unvollständigen Angabe von Tatsachen der Name, die Ehre und Würde einer Person verletzt oder der wirtschaftliche Ruf geschädigt wird.
21.4. Werden Äußerungen, die in die Intimsphäre der Person eingreifen, ohne Einwilligung in Massenmedien verbreitet und wenn diese nach der Ansicht des Klägers Schaden für ihn hervorrufen, so ist die Person berechtigt, Anspruch auf Beseitigung des entstandenen Schaden zu erheben.
21.5. Der Anspruch auf Schadensbeseitigung stehen der Person auch zu, wenn sie annimmt, daß durch die unerlaubte Veröffentlichung ihres Bilds, ihrer Fotografie, Film- oder Videofilmaufnahmen, Portraits u.ä.) ihr Schaden zugefügt wurde.
21.6. Es bedarf keiner Einwilligung, wenn das Bild zur öffentlichen Ehrung, zu Schulungs- und wissenschaftlichen Zwecken erstellt wird. Ebenso bedarf es keiner Einwilligung, wenn das Bild der Person gegen Entgelt (Belohnung) erstellt wurde.
21.7. Werden Informationen, die den Namen, die persönliche Ehre, die Privatangelegenheiten einer verstorbenen Person angehen, ohne Einwilligung der Erben, genannt in Artikel 520 dieses Gesetzes veröffentlicht, so stehen den Erben die Rechte aus diesem Artikel gleichermaßen zu.
21.8. Jedoch stehen in dem, in 21.7. dieses Gesetzes beschriebenen Fall keine materielle Ansprüche zu.
21.9. Eine Verletzung der in diesem Artikel genannten Rechte, verpflichtet den Schädiger, den Schaden, der dem Geschädigten oder dem Interessenten zugefügt wurde nach Artikel 497 und 511 zu beheben.
22.1. Der Wohnsitz eines Bürgers wird nach der Regional- und Verwaltungseinheit, in der er gesetzlich registriert ist, festgelegt.
22.2. Als Wohnsitz eines Bürgers, dessen Eigentum bzw. deren Grundstücke auf mehrere Stellen verteilt liegen, wird der Ort festgelegt, in dem sich der überwiegende Anteil des Vermögens befindet oder in dem sich dieser hauptsächlich aufhält.
22.3. Der Wohnsitz einer jugendlichen Person oder der Person, die unter Sorgerecht steht, wird nach dem Wohnsitz der Eltern bzw. des Betreuers bestimmt.
23.1. Ein Bürger, über dessen Aufenthaltsort nichts bekannt ist und der innerhalb von 2 Jahren an ihrem Wohnsitz nicht gesehen worden ist, kann auf Antrag des Interessenten durch Gerichtsbeschluß für verschollen erklärt werden.
23.2. Das Vermögen des für verschollen erklärten Bürgers wird mit der Rechtskraft des Beschlusses treuhandmäßig verwaltet, und Abzüge wie Unterhalt weiterer Bürger, Steuereinziehungen und Schuldentilgung, sowie andere gesetzlich vorgesehene Verpflichtungen vorgenommen.
23.3. Falls der Standort des für verschollen Erklärten bekannt wird, ist die Verschollenheitserklärung im weiteren als unwirksam zu betrachten. Kehrt der für verschollen Erklärte wieder zurück, endet die Verwaltungsbefugnis.
23.4. Der für verschollen erklärte Bürger hat Anspruch auf Herausgabe seines, unentgeltlich in den Besitz anderer übergangenen Vermögens, ausgeschlossen die in 23.2. dieses Gesetzes genannten. Er hat auch keinen Herausgabeanspruch auf die, bei dessen ordnungsgemäßer Verwaltung erworbenen wirtschaftlichen Nutzungen.
23.5. Falls der Verwalter des Vermögens der für verschollen erklärten Person das Vermögen verkauft, beschädigt, verbraucht, verschwendet oder teilweise darüber nicht mehr verfügt, kann von Gericht in Hinsicht auf das Verschulden des Verwalters die vollständige oder teilweise Rückerstattung dessen Wertes angeordnet werden.
23.6. Falls der für verschollen Erklärte wieder erscheint, ist der Verwalter seines Eigentums berechtigt, für die in Verbindung mit der Aufbewahrung, dem Schutz und der Nutzung entstandenen Kosten und Schäden Ersatz zu fordern.
24.1. Ein Bürger kann auf Antrag von nahen Verwandten oder Verwandten seitlicher Linie vom Gericht für verstorben erklärt werden, wenn seit dessen Ausbleiben an dem Wohnsitz über den jeweiligen Aufenthaltsort seit 5 Jahren nichts bekannt ist oder 1 Jahr vergangen ist, seitdem er unter lebensgefährlichen Umständen verschollen war.
24.2. Ein Soldat, sowie eine andere Person, die während Kriegshandlungen verschollen ist, kann durch Beschluß des Gerichts erst nach Ablauf von 2 Jahren nach Einstellung der Kriegshandlungen für tot erklärt werden.
24.3. Als Todestag des für tot erklärten Bürgers gilt das Datum des Eintritts der Rechtskraft des Beschlusses.
24.4. Das Gericht kann den Tag des vermuteten Todes als Todestag erklären.
24.5. Das Vermögen des für verstorben erklärten Bürgers wird nach dem Erbrecht weiterübertragen.
24.6. Kehrt der für tot erklärte Bürger zurück, oder wird der Aufenthaltsort bekannt, so tritt die Todeserklärung außer Kraft.
24.7. Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück, ist er berechtigt, sein gegenwärtiges Vermögen zu verlangen, das einer anderen Person nach der Todeserklärung unentgeltlich übertragen wurde. Wurde das Vermögen der für tot erklärten Person dem Staat übertragen, so ist die zurückgekehrte Person berechtigt, ihr gegenwärtiges Vermögen oder den erlangten Erlös für Veräußerung zu verlangen.
24.8. Die gerichtlich festgestellte Nichtigkeit der Todeserklärung begründet nicht die Ungültigkeit der neuen Ehe des Ehegatten der der für tot erklärten Person.
25.1. Die juristische Person ist eine zur dauerhaften Ausübung bestimmter Aktivitäten und Verfolgung bestimmter Zwecke errichtete Organisationseinheit, die mit einem eigenen Vermögen ausgestattet ist, durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten erwirbt, durch ihr Vermögen selbständig haftet und die vor Gericht unter ihrem Namen als Kläger und Beklagte auftreten kann.
25.2. Die juristische Person kann gewerblich, auf Gewinnerzielung ausgerichtet oder gemäß Gesetz oder durch Satzung gemeinnützig tätig sein.
25.3. Das Eigentum einer juristischen Person kann öffentlich, privat oder gemischte Formen haben.
25.4. Falls gesetzlich nicht anders vorgesehen, können sich juristische Personen zum Zwecke der Koordinierung ihrer Tätigkeiten zusammenschließen, wobei die der juristischen Person gebührenden Rechte den teilhabenden Parteien erhalten bleiben.
25.5. Der rechtliche Status der juristischen Person wird durch das Gesetz geregelt.
26.1. Eine juristische Person wird rechtsfähig mit der Eintragung in das Staatsregister. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet mit der Löschung des Eintrages im Staatsregister.
26.2. Vorschriften zur Vornahme oder der Löschung der Einträge im Staatsregister werden gesetzlich festgelegt.
26.3. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beginnt mit ihrer rechtmäßigen Gründung und endet mit der Auflösung. Die juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt sich am Zivilverkehr gleich den anderen Teilnehmern.
26.4. Die juristische Person beteiligt sich durch ihre Leitungsorgane am zivilrechtlichem Verkehr.
26.5. Der Rechtsstatus der Organisation der juristischen Person bestimmt sich nach der Satzung und den Unterlagen zu ihrer Gründung.
26.6. Nicht gewerbliche ausgerichtete juristische Personen dürfen diejenigen Tätigkeiten ausüben, die dem Inhalt der Satzung der Gründungsunterlagen entsprechen.
26.7. Gewerblich und auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen dürfen alle Tätigkeiten ausüben, die nicht gesetzlich verboten sind und nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
26.8. In gesetzlich vorgesehenen Fälle dürfen juristische Personen Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie eine entsprechende Genehmigung erhalten. Ein Recht auf Ausübung einer solchen Tätigkeit entsteht mit dem Zeitpunkt des Empfangs der Genehmigung.
26.9. Beschränkung der Rechte einer juristischen Person kann nur nach gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.
27.1. Jede juristische Person hat ihren eigenen Namen. Der Name der juristischen Person hat deren Organisation sowie die Rechtsform zu wiedergeben.
27.2. Falls gesetzlich festgelegt, hat sie einen gegebenen Namen zu tragen.
27.3. Der Name der juristischen Person darf sich nicht irritierend den Namen weiterer juristischen Personen ähneln oder identisch mit denen sein.
27.4. Der unbefugte Gebrauch des Namens einer anderen juristischen Person ist gesetzlich verboten. Die geschädigte Person ist nach Artikel 497 dieses Gesetzes berechtigt, Anspruch auf Schadenersatz zu erheben.
27.5. Der Name der juristischen Person wird gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften registriert.
27.6. Bei Schutz des geschäftlichen Rufs einer juristischen Person gelten Artikel 21 dieses Gesetzes gleichermaßen.
28.1. Als Sitz der juristischen Person gilt der Sitz der Verwaltung.
28.2. Die juristische Person hat über Sitz und Anschrift des Sitzes nach gesetzlich Vorschriften zu verfügen.
29.1. Die juristische Person kann Zweigniederlassungen und Vertretungen errichten, wenn dies gesetzmäßig ist und dem Inhalt der Gründungsunterlagen entspricht.
29.2. Eine Zweigniederlassung ist eine besondere Einheit der juristischen Person, die räumlich vom Sitz getrennt ist und die Funktionen der juristischen Person teilweise oder vollständig ausübt.
29.3. Eine Vertretung ist eine Einheit der juristischen Person, die räumlich vom Sitz getrennt ist und die gesetzmäßigen Interessen der juristischen Person verteidigt oder weitere Rechtshandlungen, wie Abschluß von Rechtsgeschäften in ihrem Namen vornimmt.
29.4. Die Rechte und Pflichten der Zweigniederlassung oder der Vertretung bestimmen sich durch die Satzung der jeweiligen juristischen Person.
29.5. Die Leiter der Zweigniederlassungen oder der Vertretungen üben ihre Tätigkeiten auf der Grundlage der von der jeweiligen juristischen Person erteilten Vollmachten aus.
29.6. Die Zweigniederlassung ist keine juristische Person. Sie übt ihre Tätigkeiten aus, die auf sie durch die juristische Person übertragen wurden.
30.1. Falls gesetzlich nicht anders vorgesehen, können juristische Personen von natürlichen sowie juristischen Personen gegründet werden.
33.1. Zur Ausübung seiner Aktivitäten, sowie zur Gewährleistung gesellschaftlicher Bedürfnisse, kann der Staat aus eigenen Mitteln selbstständig oder gemeinschaftlich juristische Personen gründen.
31.1. Der Eigentümer des Vermögens einer juristischen Person, die von ihm dazu bevollmächtigte Organisation, sowie die dazu durch die Satzung bevollmächtigte Organisation können nach den gesetzlichen Bestimmungen die juristische Person durch Fusion, Zusammenschluß, Teilung oder Abspaltung oder Abänderung umbilden.
31.2. Eine Fusion ist die Aufhebung der Tätigkeit von 2 oder mehreren juristischen Personen und die Übertragung der Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen auf die neu entstandene juristische Person.
31.3. Als Zusammenschluß bezeichnet man die Auflösung einer juristischen Person mit nachfolgender Übertragung der Rechte, Pflichten und Verpflichtungen auf eine andere juristische Person.
31.4. Die Teilung einer juristischen Person ist die Aufhebung der Tätigkeit einer juristischen Person mit der Übertragung der Rechte, Pflichten und Verpflichtungen auf 2 oder mehrere neu entstandene juristische Personen.
31.5. Die Übertragung der Rechte, Pflichten und Verpflichtungen einer juristischen Person auf die entstandene ohne Aufhebung der Tätigkeit der ersten juristischen Person ist eine Abspaltung.
31.6. Eine juristische Person kann durch Veränderung der Form, Art oder des Hauptzweckes gegründet werden.
32.1. Die juristische Person wird aufgelöst, falls:
32.1.1. eine Entscheidung diesbezüglich vom Eigentümer, der von ihn entsprechend bevollmächtigte Organisation, sowie der, dazu durch Satzung bevollmächtigte Organisation ergeht;
32.1.2. Konkurs angemeldet wurde, wiederholt schwerwiegende Rechtsverletzungen vorliegen, aufgrund weiterer gesetzlicher Begründungen das Gericht durch Urteil die Auflösung angeordnet hat;
32.1.3. die Frist zur Ausübung von Tätigkeiten abgelaufen ist oder aufgrund Erreichen des vorgesehenen Zweckes die weitere Fortführung der Tätigkeit als unnötig angesehen und diesbezüglich zugunsten der Eigenauflösung entschieden wird;
32.1.4. eine Entscheidung seitens der bevollmächtigten Organisation, welche die juristische Person gegründet hatte, vorliegt;
32.1.5. weitere gesetzliche Begründungen vorliegen.
32.2. Die Auflösung der juristischen Person wird von der Kommission durchgeführt, die dazu von der Behörde, welche die Entscheidung über die Auflösung erlassen hat, ernannt wurde.
32.3. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über die Auflösung der juristischen Person.
32.4. Die Frist zur Entgegennahme von Klagen erfolgt frühestens 2 Monate oder spätestens 6 Monate nach der Kundgabe an die Öffentlichkeit bezüglich der Auflösung der juristischen Person.
32.5. Ansprüche gegen die aufzulösende juristische Person werden, falls gesetzlich nicht anders geregelt nach der folgenden Reihenfolge befriedigt:
32.5.1. Ersatzzahlungen infolge Zufügung von gesundheitlichen und körperlichen Schäden durch unerlaubte Handlungen;
32.5.2. Kosten für die von Gerichtsvollziehern oder der Konkurskommission gemäß ihren Befugnissen und Verpflichtungen vorgenommenen Handlungen;
32.5.3. Ansprüche aus Verträgen und Rechtsgeschäften, die während der Sanierung der betroffenen juristischen Person getroffen wurden;
32.5.4. Spareinlagen;
32.5.5. Auszahlung der Löhne der vertraglichen Angestellten;
32.5.6. Befriedigung weiterer, gesetzlich festgelegter Gläubiger;
32.6. Bei der Befriedigung der Ansprüche bei Auflösung einer juristischen Person ist der Grundsatz einzuhalten, daß nur nach vollständiger Tilgung der einen Verbindlichkeit die Tilgung der nächsten gemäß der entsprechenden Reihenfolge erfolgt.
32.7. Falls der Geldbetrag der juristischen Person nicht zur Befriedigung der Ansprüche der Kläger ausreicht, kann die Konkurskommission das verbleibende Vermögen nach den gesetzlich festgelegten Regeln verkaufen und so die Forderungen befriedigen.
32.8. Falls das Vermögen nicht zur Auszahlung der Forderungen ausreicht, ist das Vermögen nach der entsprechenden Anteilhöhe aufzuteilen und an die Kläger nach der entsprechenden Reihenfolge zu verteilen.
32.9. Nach Befriedigung der Forderungen der Kläger wird das verbleibende Vermögen an den rechtmäßigen Eigentümer oder falls gesetzlich speziell festgelegt, an die bevollmächtigte Person weitergeleitet.
32.10. Bei Mangel eines berechtigten Empfängers für das Vermögen einer aufgelösten juristischen Person geht es ins Staatseigentum über.
32.11. Die Eintragungsinstitution hat die Öffentlichkeit über die Löschung der Eintragung im staatlichen Register zu benachrichtigen
33.2. Gewerblich ausgerichtete juristische Personen können als Partnerschaften oder Gesellschaften gegründet werden.
33.3. Nicht gewerbliche juristische Personen können als Stiftungen oder Vereine gegründet werden.
34.1. Eine Gesellschaft ist eine gewerblich ausgerichtete juristische Person, deren Vermögen sich auf eine bestimmte Anzahl von Aktien verteilt und die über eigens ihr zugeteiltem Vermögen verfügt.
34.2. Die Rechtslage der Gesellschaft bestimmt sich durch das Gesetz.
35.1. Eine Partnerschaft ist eine juristische Person, deren Vermögen sich aus den Anteilen der Mitglieder zusammensetzt und bei Verpflichtungen die Haftung aus diesem und dem Privatvermögen der Mitglieder vollzogen wird.
35.2. Die Rechtslage der Partnerschaft bestimmt sich durch das Gesetz.
36.1. Ein Verein ist eine, durch freiwilligen, auf Mitgliedschaft beruhenden organisierten Zusammenschluss enstandene juristische Person, die auf Erreichung eines einheitlichen, bestimmten Zwecks gerichtet ist.
36.2. Eine Stiftung ist eine, nicht auf Mitgliedschaft beruhende juristische Person, die von einer oder mehreren Initiatoren zur Erreichung eines einheitlichen, der Öffentlichkeit zugute kommenden Ziel gegründet worden ist.
36.3. Die rechtliche Lage von Vereinen und Stiftungen bestimmt sich nach dem Gesetz.
36.4. Eine Genossenschaft ist eine juristische Person, organisiert auf der Grundlage gemeinschaftlichen Eigentums unter gemeinsamer Verwaltung wegs freiwilligen Zusammenschluss mehrerer Personen zwecks der Befriedigung gemeinsamer wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Bedürfnisse.
36.5. Gründung, Registrierung, Auflösung, Mitgliedschaft in der Genossenschaft, Aufsicht sowie weitere in Zusammenhang mit der Genossenschaft stehenden Verhältnisse werden durch das Gesetz geregelt.
36.6. Klöster, Kirchen, Religionseinrichtungen haben bei der Teilnahme beim Zivilverkehr die gesetzlichen Vorschriften zu den Stiftungen einzuhalten.
37.1. Der Vorstand der Stiftung setzt sich aus den Stiftern, den Destinatären und deren Vertretern zusammen.
37.2. Die Geschäftsführung, sowie das Aufsichtsgremium werden vom Hauptorgan ernannt.
37.3. Die Geschäftsführung der Stiftung hat die Tätigkeiten gemäß der Satzung durchzuführen und, nach Besprechung mit dem Hauptorgan der Finanzberichte die Letzteren zu veröffentlichen.
38.1. Die Auflösung wird von einem dafür von der entscheidungstragenden Organisation bestimmten Liquidationskomitee durchgeführt. In besonderen Fällen kann ein anderes Liquidationsorgean von Gericht bestimmt werden. In diesem Fall haftet diese gleich keinem Mitglied eines Liquitaionskomitees.
38.2. Bei der Auflösung von Stiftungen ist nach der Aufhebung der alltäglichen Tätigkeiten das Vermögen in Geldform umzuwandeln und die Gläubiger ausazuzahlen.
38.3. Es kann von Registerbehörde nach der gemäß 38.1. vollzogenenen Abrechnung die Entscheidung getroffen werden, das verbleibende Vermögen an weitere Einrichtungen des gleichen oder ähnlichen Zwecks oder, bei Abwesenheit solcher, in das Staatseigentum weiterzuleiten.
39.1. Ein Rechtsgeschäft ist eine, durch Handlung (Unterlassung???) ausgedrückte Willenserklärung, die auf die Entstehung, Änderung oder Beendung eines zivilen Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
39.2. Durch Vornahme einer Willenserklärung kann sowohl eine einzige Person ein Rechtsgeschäft vornehmen.
40.1. Eine Willenserklärung wird erst mit dem Empfang durch die andere Partei wirksam.
40.2. Wenn die eine Partei die Willenserklärung der anderen direkt oder schon im Voraus abgelehnt hatte, ist die Willenserklärung nichtig.
40.3. Auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung kann der Tod der Person, die das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat oder der Verlust der Geschäftsfähigkeit keinen Einfluß haben, wenn das Ereignis nach dem Abschluß des Rechtsgeschäfts eintritt.
41.1. Bei der Auslegung einer Willenserklärung wird der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks berücksichtigt.
41.2. Ist der objektive Inhalt der Willenserklärung nicht eindeutig, so ist der Zweck der Erklärung zu erforschen und tatsächliche Umstände zu ermitteln.
42.1. Die Rechtsgeschäfte sind unter Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Form oder, wenn gesetzlich nichts vorgeschrieben, durch Vereinbarung der Parteien mündlich oder schriftlich abzuschließen.
42.2. Die einfache schriftliche Form erfordert zu ihrer Wirksamkeit, daß die Urkunde durch den Aussteller eigenhändig unterzeichnet wird.
42.3. Wiederherstellen und Fixieren der Unterschrift durch mechanische Vervielfältigung ist dort zugelassen, wo es zur Gewohnheit geworden ist.
42.4. Ist zur Einhaltung der Form notarielle Beurkundung erforderlich, dann muß bei dem Abschluß des Rechtsgeschäfts der Notar oder eine andere durch Gesetz bestimmte Person dies beglaubigen.
42.5. Wenn eines, der notariellen Beglaubigung unterliegendes Rechtsgeschäft nicht beglaubigt wurde, jedoch eine der Parteien ihre Verpflichtungen vollständig oder zum größten Teil erfüllt hat, die andere Partei dem zustimmt jedoch die notarielle Beglaubigung verweigert, kann das Gericht auf Antrag der Partei, die ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, das Rechtsgeschäft für als zustandegekommen erklären. In diesem Fall bedarf es keiner notariellen Beglaubigung.
42.6. Eine Person, die das Rechtsgeschäft wegen Analphabetismus, körperlicher Behinderung oder aufgrund gesundheitlichen Zustandes nicht unterzeichnen kann, darf die Unterzeichnung des Rechtsgeschäfts einer anderen Person anvertrauen. Dabei soll die Ursache angegeben werden, weswegen der Antragende das Rechtsgeschäft nicht eigenhändig unterzeichnet hat.
42.7. Wenn beim Abschluß des Rechtsgeschäfts mehrere inhaltlich identische Urkunden abgefaßt werden, so genügt es, wenn jede Partei jenes Exemplar der Urkunde unterzeichnet, daß für die jeweils andere Seite bestimmt ist.
42.8. Die Parteien können sich durch Vornahme unmittelbarer, deren Willen zum Ausdruck bringenden Handlungen über die wesentlichen Bestandteile einigen.
42.9. Wenn vertraglich oder gesetzlich bestimmt, kann das Ausbleiben von Rückmeldungen zum Angebot als Zustimmung zum Abschluß eines Rechtsgeschäfts angesehen werden.
42.10. Falls das Rechtsgeschäft nicht schriftlich abgeschlossen wurde, das Gesetz jedoch in diesem Fall ausdrücklich die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bei Formverletzungen vorschreibt, ist dieses Rechtsgeschäft nichtig und die Parteien sind somit verpflichtet, die jeweils erworbenen Sachen wieder zurückzugeben.
42.11. Falls die Parteien sich nicht bezüglich eines Rechtsgeschäfts einigen können, daß unter Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform abgeschlossen wurde, verlieren die Parteien das Recht auf die Zeugenaussage als Beweismittel, können sich jedoch weiterer Beweismittel bedienen.
43.1. Das mündliche Rechtsgeschäft gilt als abgeschlossen:
43.1.1. wenn von den Parteien die wesentlichen Bestandteile des Rechtsgeschäfts vereinbart worden sind;
43.1.2. falls zur Bestätigung des Abschlusses des Rechtsgeschäfts allgemein gebräuchliche Sachen wie Quittungen, Belege ausgehändigt worden sind;
43.1.3. falls gesetzlich vorgesehen, eine Rückmeldung auf das Angebot zum Abschluß eines Rechtsgeschäfts ausbleibt und die dazu bestimmte oder annehmbare Frist ausgelaufen ist.
43.2. Das schriftliche Rechtsgeschäft gilt als abgeschlossen:
43.2.1. wenn die Parteien ihre Willenserklärungen beinhaltenden Unterlagen erstellen und diese unterzeichnen;
43.2.2. falls die eine Partei Briefe, Telegramme, amtliche Dokumente, Fax- oder Telexsendungen oder weitere Unterlagen empfängt, welche die Willenserklärung der Partei beinhaltet, die dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts zugestimmt hat;
43.2.3. mit der Registrierung oder Beglaubigung des Rechtsgeschäfts, falls eine solche Registrierung oder notarielle Beglaubigung durch das Gesetz vorgegeben ist;
43.3. Wenn die eine Partei durch Ausübung bestimmter Handlungen die Annahme der Willenserklärung der anderen Partei zum Ausdruck gebracht hat, gilt aufgrund dieser tatsächlichen Handlungen das Rechtsgeschäft als abgeschlossen.
43.4. Falls der Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht zu bestimmen ist, gilt es als nicht abgeschlossen.
44.1. Als bedingt gilt ein Rechtsgeschäft, wenn es von einem künftigen und unbekannten Ereignis abhängig ist, so das dieses erst wirksam wird, wenn das Ereignis eintritt oder das Rechtsgeschäft bei Eintreten des Ereignisses aufgelöst wird.
44.2. Ein Rechtsgeschäft ist unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen worden, wenn es vom Eintritt eines zukünftigen, unbestimmten Ereignisses abhängt oder von einem schon eingetretenen Ereignis, das den Parteien aber noch unbekannt ist.
44.3. Als auflösend wird eine Bedingung erachtet, die im Falle ihres Eintritts die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu Folge hat.
44.4. Ist das Eintreten einer Bedingung ausschließlich vom Willen einer Partei des Rechtsgeschäfts abhängig, so gilt das nicht für diesen Artikel.
45.1. Das Rechtsgeschäft, das von einer Bedingung abhängt, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt oder dessen Erfüllung offensichtlich unmöglich ist, ist unwirksam.
46.1. Wenn ein Rechtsgeschäft unter der Bedingung vorgenommen wurde, daß ein Ereignis in einer bestimmten Zeit eintritt und dieses nicht eingetreten ist, gilt die Bedingung als unwirksam.
46.2. Ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so kann die Bedingung zu einem beliebigen Zeitpunkt erfüllt werden.
46.3. Die Bedingung wird erst dann als nicht erfüllbar angesehen, wenn feststeht, daß das Ereignis nicht mehr eintreten kann.
47.1. Wenn ein Rechtsgeschäft unter der Bedingung vorgenommen wurde, daß ein Ereignis in einer bestimmten Zeit nicht eintritt, dann gilt die Bedingung als erfüllt, wenn es vor Ablauf der Frist klar wird, daß das Ereignis nicht mehr eintreten kann.
48.1. Die Person, die unter der Bedingung ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, darf nicht vor dem Eintritt der Bedingung Handlungen vornehmen, welche die Erfüllung der Verpflichtung durch die andere Partei beeinträchtigen könnte.
48.2. Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
48.3. Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht ist, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.
48.4. Tritt die Bedingung ein und hat eine Person eine Verfügung, gemäß 48.1. dieses Gesetzes vorgenommen, dann ist sie verpflichtet, der anderen Seite den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
49.1. Rechtsgeschäfte, die zum Gegenstand Vermögenswerte, die in den Börsenverkehr gebracht werden sollen oder den Austausch von Rechten an Sachen (Vermögen, Wertpapiere usw.) haben, sind gemäß den gesetzlich festgelegten Vorschriften abgeschlossen und an der Börse eingetragen zu werden.
49.2. Wenn dies dem Gesetz und den Merkmalen des gegebenen Rechtsgeschäfts nicht widerspricht, können bei einem Börsengeschäft die Regelungen zu den entsprechenden Verträgen (Kaufvertrag, Kommission) unter inhaltlicher Anpassung entsprechend angewandt werden.
49.3. Umstände, die der Geheimhaltung unterliegende Gegebenheiten der Parteien beinhalten und Auskunft über diese ohne deren Genehmigung nicht erteilbar sind, werden durch die Gesetzgebungen bestimmt.
49.4. Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Abschluß von Börsengeschäften und den dadurch hervorgehenden Rechten und Verpflichtungen enstehen, werden von der dazu bevollmächtugten Behörde entschieden, wobei die Parteien gerichtlich vorgehen können, falls sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein sollten.
50.1. Hängt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen gegenüber erklärt werden.
50.2. Die Zustimmung bedarf nicht der, für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
50.3. Wird ein Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung des Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des 54.5 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.[4]
51.1. Die vorherige Zustimmung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses sich ein anderes ergibt. Bezüglich des Widerrufs sind die Parteien benachrichtigt zu werden.
52.1. Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt sind. Dies gilt unabhängig von den Vorschriften der 42.1.-42.3. dieses Gesetzes.
53.1. Die Vornahme von Handlungen durch Nichtberechtigte ist wirksam, wenn sie mit der nachträglichen Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
54.1. Fordert die andere Partei den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so hat die Genehmigung oder Verweigerung binnen 14 Tagen schriftlich zu erfolgen, wobei eine, vom Vertreter vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung unwirksam wird.
54.2. Erfolgt binnen der in 54.1. dieses Gesetzes genannten Frist keine Rückmeldung, so gilt die Genehmigung als nicht erteilt.
54.3. Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so hängt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ohne Genehmigung von seiner Erklärung ab.
54.4. Bis zur Genehmigung des Vertrags ist die Partei, die mit dem Minderjährigen das Rechtsgeschäft abschließt zum Widerruf berechtigt.
54.5. Wurde die Genehmigung nicht in der schriftlichen Form der anderen Partei vorgelegt, so kann die andere Partei das Rechtsgeschäft unverzüglich widerrufen.
55.1. Ein, von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zur freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Dasselbe gilt nicht für einseitige Rechtsgeschäfte.
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55.2. 55.1. dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf einseitige Rechtsgeschäfte, außer denjenigen, deren Abschluß durch Minderjährige nach Gesetz zusteht.
56.1. Nichtig sind folgende Rechtsgeschäfte:
56.1.1. Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sind;
56.1.2. Scheingeschäfte;
56.1.3. Rechtsgeschäfte, die zur Verdeckung eines anderes Rechtsgeschäfts abgeschlossen wurden;
56.1.4. Wucher;
56.1.5. Rechtsgeschäfte einer geschäftsunfähigen Person;
56.1.6. Rechtsgeschäfte eines Geisteskranken, auch wenn er zu dem Zeitpunkt nicht als geschäftsunfähig erklärt wurden;
56.1.7. Rechtsgeschäfte, die von geschäftsfähigen Personen während des Zustandes eines vorübergehenden Verlustes der geistigen Fähigkeiten oder der Bewußtlosigkeit abgeschlossen wurden;
56.1.8. Rechtsgeschäfte, das unter Nichtbeachtung der gesetzlich oder vertraglich erforderlichen Form abgeschlossen oder nicht entsprechend genehmigt wurden;
56.1.9. Rechtsgeschäfte juristischer Personen, die unter Verletzung des Hauptzwecks ihrer Tätigkeiten abgeschlossen wurden;
56.1.10. weitere Rechtsgeschäfte, die auf der Grundlage eines nichtigen Rechtsgeschäfts abgeschlossen wurden;
56.2. Wenn die Parteien nachträglich bezüglich der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach 56.1. dieses Gesetzes Erkenntnis erlangen, dieses jedoch dieses den Anforderungen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht, so können die Parteien das Letztere als gültig erklären.
56.3. Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft, genannt in 56.1.2.-56.1.4. und 56.1.8. dieses Gesetzes von der Person, die es vorgenommen hat, bestätigt und ein neuen Vertrag schließt, ist das Rechtsgeschäft als gültig zu betrachten.
56.4. Eine daran interessierte Person ist berechtigt, Anspruch auf Beseitigung der Folgen der Nichtigkeit zu erheben.[5]
56.5. Die Parteien, die ein nichtiges Rechtsgeschäft, genannt in 56.1. dieses Gesetzes, abgeschlossen haben sind verpflichtet, gegeneinander das zu gewähren oder zu ersetzen, was ihnen jeweils zusteht.
56.6. Die Person, die den Abschluß eines nichtigen Rechtsgeschäfts zu verschulden hat, ist verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
57.1. Ein Rechtsgeschäft kann das Rechtsgeschäft von Interessenten auf Antrag (Klage) und gemäß den gesetzlichen Begründungen und Regelungen vom Gericht für nichtig erklärt werden.[6]
57.2. Ein für nichtig erklärtes Rechtsgeschäft ist vom Moment seines Abschlusses nichtig.
57.3. Das Gericht kann auf Antrag von Interessenten ein unter Verletzung der Vertragsform abgeschlossenes Rechtsgeschäft für nichtig erklären
57.4. Wenn ersichtlich ist, daß die Parteien des Rechtsgeschäfts bei der schriftlichen Auslegung der Willenserklärung oder bei den Berechnungen Fehler begangen haben, wird dies nicht als Begründung für die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts angesehen, wobei der Person, die einen solchen Fehler begangen hat, das Recht auf Behebung eingeräumt wird.
58.1. Ein Rechtsgeschäft kann angefochten werden, wenn die Willenserklärung aufgrund eines beachtlichen Irrtums abgegeben wurde.
58.2. Ein beachtlicher Irrtum liegt vor,
58.2.1. wenn der Erklärende ein anderes Rechtsgeschäft vornehmen wollte, als dasjenige, welches Gegenstand seiner abgegebenen Erklärung war;
58.2.2. wenn sich der Erklärende über den Inhalt des Rechtsgeschäfts, daß er vornehmen wollte, irrt;
58.3. Ein Irrtum kann als beachtlich angesehen werden,
58.3.1. wenn die Person des Geschäftspartners selbst oder deren Eigenschaften die Grundlage für die Vornahme des Rechtsgeschäfts bildet;
58.3.2. wenn eine wesentliche Eigenschaft des Gegenstandes für die Wertbildung von Bedeutung ist;
58.3.3. wenn ein Rechtsirrtum den einzigen und wesentlichen Grund für den Abschluß eines Vertrages bildet;
58.3.4. wenn das Motiv zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht wurde.
58.4. Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt worden ist, kann unter den gleichen Voraussetzungen angefochten werden wie ein Rechtsgeschäft, das nach 58.2. dieses Gesetzes unter Irrtum vorgenommen wurde.
58.5. Ein unter Irrtum abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann nicht angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner bereit ist, das Rechtsgeschäft gelten zu lassen, wie es der Anfechtungsberechtigte vornehmen wollte.
58.6. Die Partei, die unter Irrtum ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, ist verpflichtet, sobald er diesbezüglich Kenntnis erlangt, die andere Partei darüber zu informieren.
58.7. Wurde das Rechtsgeschäft gemäß 58.4. dieses Gesetzes angefochten und ist der Irrtum durch Fahrlässigkeit des Anfechtungsberechtigten entstanden, dann ist er der anderen Partei oder gegenüber Dritten zum Ersatz des aus der Nichtigkeit entstandenen Schaden verpflichtet. Eine Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die andere Partei bezüglich der Anfechtbarkeit wußte, hätte wissen müssen oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden hat.
59.1. Eine Person ist berechtigt, das unter arglistiger Täuschung vorgenommenes Rechtsgeschäft anzufechten. Für die arglistige Täuschung ist es ohne Belang, ob der Täuschende sich bereichern wollte, ob er den Getäuschten schädigen wollte oder er davon ausging, daß das Rechtsgeschäft für ihn von Vorteil sein würde.
59.2. Verschweigt die eine Partei Umstände, bei deren Offenbarung die andere Partei die Willenserklärung nicht abgegeben hätte, so kann der Getäuschte das Rechtsgeschäft anfechten.[7]
59.3. Wird die Täuschung von einem Dritten verübt, so ist das Rechtsgeschäft anfechtbar, wenn derjenige, der einen Vorteil aus diesem zieht, dies wüßte oder hätte wissen müssen.
59.4. Das unter arglistigen Täuschung vorgenommene Rechtsgeschäft kann innerhalb von einem Jahr angefochten werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem sie der Anfechtungsberechtigte entdeckt.
60.1. Die Ausübung von Zwang zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts berechtigt die Person, die es vorgenommen hat, dieses anzufechten, auch wenn der Zwang von einem Dritten ausgeübt wurde.
60.2. Zwang ist gegeben, wenn er seinem Wesen nach dazu geeignet ist, auf eine Person Einfluß auszuüben derart, daß sie glaubt, sich selber oder mit ihr verbundene Personen, wie Familienangehörige oder ihr Vermögen einer gegenwärtigen Gefahr auszusetzen.
60.3. Ein unter Zwang vorgenommenes Rechtsgeschäft kann innerhalb von einem Jahr angefochten werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Zwang endet.
61.1. Bei teilweiser Nichtigkeit eines Rechstgeschäfts verbleibt dieses gültig, wenn der Restteil den Zweck des genannten Rechtsgeschäfts erfüllt.
61.2. Auf diesen Artikel findet 202.5. dieses Gesetzes gleichermaßen Anwendung.
62.1. Ein Rechtsgeschäft kann durch einen Vertreter abgeschlossen werden.
62.2. Dies gilt nicht in den Fällen, die nach der Natur des Rechtsgeschäfts persönlich von der Person abgeschlossen werden müssen und bei den durch Gesetz vorgesehenen Fällen.
62.3. Die Vertretungsmacht ergibt sich aus Gesetz oder aus einer Vollmacht.
62.4. Der Vertreter ist zur persönlichen Ausführung der ihm durch Vollmacht zur Ausführung bevollmächtigten Aktivitäten verpflichtet.
62.5. Falls die Ausführung durch andere in der Vollmacht vorgesehen ist oder dies gemäß den Interessen des Bevollmächtigenden unbedingt notwendig ist, kann die Vollmacht übertragen werden.
62.6. Die Frist der übertragenen Vollmacht darf die der Hauptvollmacht nicht überschreiten, wobei bei Erlöschen der Gültigkeit der Hauptvollmacht die Übertragene ebenfalls außer Kraft tritt.
62.7. Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, bezüglich der Übertragung der Vollmacht und den Empfänger den Bevollmächtigenden zu unterrichten. Bei nichtiger Erfüllung dieser Pflicht haftet er für die Folgen der Handlungen des Vollmachtsempfängers gleich wie für eigene Handlungen.
63.1. Vertreter kraft Vollmacht können voll oder gemindert geschäftsfähige oder beschränkt geschäftsfähige Bürger und juristische Personen sein.
63.2. Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter im Rahmen seiner Vollmacht und im Namen der Person, die er vertritt, abschließt, hat für den letzteren unmittelbare und zwingende Wirkung, wodurch für ihn Rechte und Verpflichtungen (Rechtsfolgen) entstehen.
63.3. Der Vertreter hat die Pflicht, die Vertretungsmacht nach Treu und Glauben und im Interesse des Vertretenen auszuüben.
63.4. Der Vertreter ist verpflichtet, den entstandenen Schaden bei Nichterfüllung der Pflicht gemäß 63.3. dieses Gesetzes zu beseitigen.
63.5. Die Person, die sich ohne Genehmigung seitens dessen rechtmäßigen Vertreters von einer beschränkt oder gemindert geschäftsfähigen Person vertreten läßt, haftet selbst für die Schäden.
64.1. Die Erteilung der Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erfolgen.
64.2. Im Falle der Erteilung einer Vollmacht in schriftlicher Form haben die folgenden Voraussetzungen erfüllt zu sein:
64.2.1. die Vollmacht bedarf der Unterschrift des Vollmachtgebers. Bei der Vertretung einer juristischen Person sind Unterschrift des Berechtigten, sowie Amtszeichen, bzw. –Siegel erforderlich;
64.2.2. bei Vergabe einer Vollmacht zum Empfang, Übertragung oder Nutzung des Eigentums einer juristischen Person muß sie nebst Unterschrift des Berechtigten auch die des Buchhalters enthalten.
64.2.3. Angabe des Datums der Vergabe einer befristeten Vollmacht.
64.2.4. falls gesetzlich gesondert vorgeschrieben, notarielle Beglaubigung;
64.2.5. bei einer befristeten Vollmacht unbedingte Angabe der Frist.
64.3. Schriftliche Vollmachten, welche die in 64.2. dieses Gesetzes bezeichneten Anforderungen nicht erfüllen, sind nichtig;
64.4. Die Vollmacht eines Wehrbediensteten kann durch die Leitung der Militäreinheit sowie einer natürlichen Person die sich in Haftstrafe befindet, durch die Leitung der Strafvollzugsanstalt beglaubigt werden.
64.5. Die Frist der befristeten Vollmacht kann nicht mehr als 3 Jahre betragen. Die unbefristete Vollmacht ist binnen 1 Jahr ab dem Tag der Erteilung wirksam.
64.6. Die Willenserklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht, außer dem Fall, daß das Gesetz anderes vorsieht.
65.1. Wird ein Rechtsgeschäft im Namen eines anderen abgeschlossen, so kann der anderen Vertragspartei ein Fehlen der Vertretungsmacht nicht entgegengehalten werden, wenn der Vertretene Umstände geschaffen hat, aufgrund deren die andere Vertragspartei nach Treu und Glauben auf das Vorliegen einer Vertretungsmacht vertrauen durfte.
65.2. Hat der Vertreter beim Abschluß eines Rechtsgeschäfts nicht auf die Vertretungsbefugnis hingewiesen, hat das Rechtsgeschäft nur dann Wirkung für den Vertretenen, wenn die andere Partei aus den Umständen entnehmen müßte, daß eine Vertretung vorliegt.
65.3. 65.2. dieses Gesetzes gilt auch dann, wenn es für die andere Partei gleichgültig ist, mit wem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde.
66.1. Für die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts wegen Mängeln in der Willenserklärung kommt es auf den Willen des Vertreters an.
66.2. Wenn der Willensmangel aber Umstände betrifft, die von dem Vertretenen vorbestimmt waren, dann berechtigt ein Willensmangel nur zur Anfechtung, wenn dieser beim Vertretenen vorliegt.
67.1. Bei Änderung oder Erlöschen der Vollmacht sind Dritte in der Form zu benachrichtigen, in der die Vollmacht zuerst erteilt wurde. Bei Nichterfüllung der genannten Voraussetzung ist die Nutzung der Änderung durch die Parteien gegenüber Dritten verboten, es sei denn, der Betreffende hatte dies zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts gewußt oder hätte wissen müsse
67.2. Die Vertretung erlischt insbesondere:
67.2.1. durch Verzicht des Bevollmächtigten;
67.2.2. durch Widerruf des Vollmachtgebers;
67.2.3. durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers, wenn dies so bestimmt ist;
67.2.4. durch Erlöschen der bevollmächtigten juristischen Person;
67.2.5. durch Erledigung der Rechtsgeschäfte;
67.2.6. durch Zeitablauf;
67.2.7. durch Erlöschen der Vertretungsmacht nach den gesetzlichen Vorschriften;
67.3. Der Vertretene ist berechtigt die Vollmacht jederzeit aufzuheben, sowie der Vertreter auf seiner Vollmacht zu verzichten. Ein Rechtsgeschäft, daß diese Rechte beschränkt, ist unwirksam.
67.4. Nach dem Erlöschen der Vollmacht ist der Bevollmächtigte verpflichtet, die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben.
67.5. Das Erlöschen der Vollmacht ist dem Vertreter oder dem Dritten gegenüber mit geeigneten Mitteln zur Kenntnis zu bringen (durch Mitteilung oder durch öffentliche Bekanntmachung).
67.6. Rechtsgeschäfte, die vom Vertreter ohne Kenntnis bezüglich des Ablaufs der Vollmachtsfrist mit weiteren Personen abgeschlossen wurden, verbleiben gültig.
68.1. Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
68.2. Fordert die andere Partei den Vertretenen zur Abgabe der Genehmigung auf, so kann diese nur ihm gegenüber erfolgen, eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber.
68.3. Die Genehmigung ist binnen 14 Tagen zu erteilen. Falls binnen dieser Frist die Rückmeldung ausbleibt, gilt die Genehmigung als nicht erteilt.
68.4. Die andere Partei ist noch vor Erteilung der Genehmigung zum Abschluß des Vertrages zum Widerruf berechtigt, es sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluß des Vertrags gekannt hat.
69.1. Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, der anderen Partei nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.
69.2. Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz des Schaden verpflichtet, welchen die andere Partei dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut.
69.3. Der Vertreter haftet nicht, wenn die andere Partei den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
70.1. Ein Vertreter kann nicht im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen.
71.1. Die Fristen bestimmen sich durch Gesetz, richterliche Anordnung oder Parteivereinbarung nach Kalenderjahr, -monat, -tag oder Wochentag, nach Jahr, Quartal, Monat, Woche, Anzahl der Tage oder Stunden.
71.2. Der Zeitraum kann auch nach einem unausweichlich einzutretenden Ereignis bestimmt werden.
72.1. Die Berechnung der Frist beginnt zu einem festgelegten Zeitpunkt; beim Ablauf eines bestimmten Zeitabschnitts beginnt die Frist ab dem Tag, der dem jeweiligen Ereignis oder dem Zeitpunkt folgt.
72.2. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Nichtwerktag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
72.3. Wenn die Frist nicht bestimmt ist oder vertraglich nicht vorgesehen ist, so ist die Leistung innerhalb von 24 Stunden des fälligen Tages zu bewirken.
72.4. Die fällige Leistung an eine Institution ist an einem entsprechenden Werktag oder innerhalb der letzten Arbeitsstunde dieser Institution zu bewirken.
72.5. Eine schriftliche Leistung gilt als erfüllt, wenn sie innerhalb von 24 Stunden des fälligen Tages bei der Post oder anderen Kommunikationsanstalten eingegangen ist.
72.6. Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem Tag eine Zeit von 24 Stunden verstanden.
72.7. Im Fall der Verlängerung der Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
73.1. Fristen, die nach Jahren, Halbjahren, Quartalen, Monaten bestimmt sind, endet mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats. Fehlt bei der obengenannten Frist in dem letzten Monat der für den Ablauf maßgebliche Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
73.2. Das Kalenderjahr beginnt am 1.Januar und endet am 12.Dezember.
73.3. Eine Frist, die nach Wochen und Tagen bestimmt ist, endet mit dem Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.
73.4. Eine nach Wochentagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf der letzten Stunde des bestimmten Wochentags.
73.5. Eine nach Stunden bestimmte Frist endet mit dem Ablauf der letzten Stunde.
74.1. Das Recht, von einem anderen eine Handlung oder eine Unterlassung zu verlangen, unterliegt der Verjährung, es sei denn die Unwirksamkeit der Verjährung ist gesetzlich vorgeschrieben.
74.2. Die Verjährung findet keine Anwendung auf immaterielle Ansprüche, wenn durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
74.3. Die Verjährung findet keine Anwendung auf einige Ansprüche aus Vermögensrechten, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.[8]
75.1. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt, falls per Gesetz nicht anders vorgesehen, 10 Jahre.
75.2. Wenn durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Verjährungsfristen:
75.2.1. in drei Jahren verjähren die Ansprüche aus Vertrag;
75.2.1. in sechs Jahren verjähren die Ansprüche aus Verträgen über unbewegliche Sachen;
75.2.2. ebenfalls in drei Jahren verjähren die Ansprüche, die auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind;
75.2.3. in fünf Jahren verjährt das Anspruchsrecht wegen Zufügung von Vermögensschäden aus unerlaubten Handlungen;
75.3. Das Gericht kann, falls dies von den Parteien vereinbart ist, die Verjährungsfristen und deren Zählung ändern.
76.1. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Entstehung des Anspruchs.
76.2. Wenn gesetzlich nicht anders vorgesehen, beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Verletzung des Anspruchsrechts oder mit der Kenntnisnahme über die Rechtsverletzung oder, wenn anzunehmen ist, daß eine solche Kenntnisnahme möglich war.
76.3. Geht der Anspruch auf eine Unterlassung, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.
76.4. Hängt die Entstehung eines Anspruchs von einem Verhalten des Gläubigers ab, so beginnt die Verjährung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Entstehung des Anspruchs bewirken kann.
76.5. Die Verjährung des Gegenanspruchs beginnt mit der Erfüllung des Hauptanspruchs.
77.1. Mit der Vollendung der Verjährung des Hauptanspruchs ist die Verjährung der, von ihm abhängenden Nebenleistungen vollendet.
78.1. Die Verjährung ist gehemmt:
78.1.1. solange die Leistung der Verpflichtung gestundet ist;
78.1.2. während der Frist, in der der Verpflichtete die Leistung verweigert;
78.1.3. solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist oder wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird;
78.1.4. die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht;
78.1.5. die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern ist während der Minderjährigkeit gehemmt;
78.1.6. die Verjährung zwischen dem Vormund und dem Mündel ist während des Vormundschaftsverhältnisses gehemmt;
78.2. Bestimmungen des Artikels 209 gelten nicht im Fall des 78.1.2 dieses Gesetzes.
78.3. Nachdem die Gründe die zur Hemmung der Verjährung nicht mehr vorliegen, wird der Lauf der Verjährungsfrist fortgesetzt, wenn die verbleibende Frist weniger als drei Monate - bis zu drei Monaten, wenn die Frist weniger als sechs Monate währt - jeweils bis zum Ende der Verjährungsfrist.
78.4. Ist eine geschäftsunfähige Person oder eine Person mit beschränkter Geschäftsfähigkeit ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem die Person voll geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört.
79.1. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in einer anderen Weise anerkennt.
79.2. Die Unterbrechung durch Klageerhebung bei Gericht dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist.
79.3. Gerät der Prozeß infolge eines Vergleichs oder dadurch, daß dieser nicht weiter verfolgt wird, in Stillstand, so endet die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts.
79.4. Die nach der Beendung der Unterbrechung nach 79.3. dieses Gesetzes beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiterführt, in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen.
79.5. Die Unterbrechung durch Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.
79.6. Erhebt der nach 79.5. dieses Gesetzes dazu Berechtigte binnen sechs Monaten erneut Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Fristen finden die Vorschriften des 78.1.3 und 78.4. dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
79.7. Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht.
80.1. Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in zehn Jahren, auch wenn dieser an sich einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt.
80.2. Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bleibt es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
81.1. Gelangt eine Sache, in Ansehnung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zustatten.
82.1. Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern.
82.2. Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist.
82.3. Auch wenn der Schuldner bei der Erfüllung seiner Verpflichtung keine Kenntnis über den Ablauf der Verjährungsfrist hatte, kann er eine bereits erfüllte Leistung nicht zurückverlangen.
Das Gericht, das Schiedsgericht kann die Unterbrechung der Verjährungsfrist und somit den Schutz des verletzten Rechts anordnen, falls achtbare Umstände dem Ablaufen der Verjährungsfrist widersprechen.