Z I V I L G E S E T Z B U C H D E R M O N G O L E I
- voraussichtlich in Kraft ab 1.9.2002 -
Gemeinsame Veröffentlichung des GTZ-Projektbüros für Rechtsberatung in der Mongolei
und des GTZ-Projektbüros in Bremen, "Rechtsreform in den Transformationsstaaten"
Privatrechtliche Verhältnisse und Gesetzgebung
Entstehung und Schutz privatrechtlicher Verhältnisse,
Erfüllung privatrechtlicher Rechte und Pflichten
Fristen in den privatrechtlichen Verhältnissen
1.1. Dieses Gesetz regelt die, in Zusammenhang mit den materiellen und immateriellen Vermögenswerten auftretenden gesellschaftlichen Verhältnisse zwischen den am Rechtsverkehr beteiligten Personen.
1.2. Die Gesetzgebungen des Zivilrechts beruhen auf der Grundlage der Gleichheit der Teilnehmer des Zivilverkehrs, deren Selbständigkeit, Unantastbarkeit des Eigentums, Vertragsfreiheit, Absage jeglicher Einmischung in private Verhältnisse, Einhaltung der zivilen Rechte und Pflichten ohne Beschränkungen, wie Gewährleistung der Wiederherstellung des verletzten Rechts und des gerichtlichen Schutzes.
1.3. Die Wirkung dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Vermögens- und andere Verhältnisse, die sich aus verwaltungsrechtlichen Beziehungen ergeben, sowie, wenn nicht gesetzlich nicht anders festgelegt, Verhältnisse im Bereich der Steuern, des Haushaltes, der Finanzen, in denen Verwaltungsgesetzgebungen gelten.
2.1. Die zivile Gesetzgebung setzt sich aus dem Grundgesetz, diesem Gesetz und weiteren, entsprechend verabschiedeten Gesetzgebungsakten zusammen..
2.2. Falls anders als in diesem Gesetz geregelt, gehen die Bestimmungen internationaler Verträge, denen die Mongolei beigetreten ist, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
3.1. Das Gerichts sieht von einer Anwendung eines Gesetzes ab, falls dadurch das Grundgesetz verletzt wird.
3.2. Bei der Anwendung bei der Regelung ziviler Verhältnisse von internationalen Vereinbarungen, denen die Mongolei beigetreten ist, sind diese anzuwenden, es sei denn, die internationale Vereinbarung schreibt die Verabschiedung nationaler Gesetzgebungen vor.
3.3. Bei widersprüchlichem Inhalt von gesetzlichen Regelungen außer der Verfassung der Mongolei geht das speziellere oder neuere Gesetz vor.
3.4. Wird das neuere Gesetz außer Kraft gesetzt, bedeutet dies nicht, daß das alte Gesetz wieder Geltung erlangt.
3.5. Die Regierung, dazu bevollmächtigte staatlichen Organe und Behörde können zivile Rechtsnormen beinhaltende Rechtsakten nur verabschieden, wenn dies gemäß diesem und anderem Gesetz erfolgt.
3.6. Verordnungen zur Regelung des Zivilrechts sind nur zulässig, sofern sie eine gesetzliche Norm ergänzen.
3.7. Mangelndes oder falsches Verständnis der Auslegungen des Gesetzes stellen keinen Grund für die Nichtanwendung des Gesetzes oder die Freistellung von der Verantwortlichkeit nach dem Gesetz dar.
4.1. Bei Mangel von Vorschriften im Zivilgesetz zur Regelung bestimmter Verhältnisse sind die Vorschriften zu der Regelung von ähnlichen Verhältnissen anzuwenden.
4.2. Wenn Vorschriften zur Regelung von ähnlichen Sachverhalten nicht bestehen, wird gemäß dem Inhalt, der Grundsätze des Zivilrechts, sowie der allgemein anerkannten moralischen Anforderungen entschieden.
4.3. Rechtsnormen, die der gesonderten Regelung von bestimmten Verhältnissen dienen, können nicht analog angewandt werden.
5.1. Zivilgesetzgebungen haben keine rückwirkende Kraft, es sei denn dies ist gesetzlich unmittelbar festgelegt.
5.2. Wenn anzunehmen ist, daß durch eine neue Gesetzgebung oder Verwaltungsentscheidung die rechtmäßigen Interessen einer oder beider Parteien geschädigt werden, gelten die alten Vertragsvereinbarungen als gültig.
5.3. Das Gesetz erlangt rückwirkende Kraft, falls durch die neue Gesetzgebung oder Verwaltungsentscheidung die Rechtslage der Parteien erheblich verbessert wird und ausschließlich auf deren diesbezüglich abgegebene Zustimmung.
6.1. Objekte des privaten Rechte sind materielle und immaterielle Vermögenswerte, die in Geldform auszudrücken sind, außer denen, die durch ein Gesetz vom Rechtsverkehr ausgeschlossen sind.
6.2. Objekte privater Rechte können materielle und immaterielle Rechte, Handlungen, Tätigkeiten, Unterlassungen und Informationen sein.
7.1. Bürger, juristische Personen, sowie nicht rechtsfähige juristische Personen[1] sind Subjekte des Privatrechts.
7.2. Unter „Bürger“ sind Subjekte des Privatrechts wie Staatsangehörige der Mongolei, Ausländer, sowie Staatenlose zu verstehen.
7.3. Der Staat, Verwaltungs- und Gliederungseinheiten (Aimags, die Haupstadt, Somons und Bezirke) beteiligen sich am Privatrechtsverkehr wie juristische Personen.
8.1. Zivilrechtliche Verhältnisse entstehen durch:
8.1.1. Abschluß von Rechtsgeschäften, die gesetzlich erlaubt oder inhaltlich nicht gesetzwidrig sind;
8.1.2. Gerichtliche Entscheidungen, die zur Entstehung privatrechtlicher Verhältnisse führen;
8.1.3. wenn gesetzlich vorgesehen, verwaltungsrechtliche Entscheidungen, die zur Entstehung privatrechtlicher Verhältnisse führen;
8.1.4. Erstellung geistigen Eigentums;
8.1.5. Zufügung von Schäden an andere durch unerlaubte Handlungen;
8.1.6. unbegründeten Erwerb und Besitz von Sachen;
8.1.7. rechtlich vorgesehene Geschehnisse, die zur Entstehung zivilrechtlicher Verhältnisse führen;
8.1.8. durch Auftreten weiterer, gesetzlich vorgesehene Voraussetzungen;
9.1. Der zivilrechtliche Schutz dient der Wiederherstellung verletzter Rechte.
9.2. Die Beteiligten des Zivilverkehrs sind berechtigt, zum Schutz ihrer Rechte Personen gemäß dem Gesetz selbst zu wählen und zu bestimmen.
9.3. Der zivilrechtliche Schutz wird nach den gesetzlich festgelegten Regeln und Methoden durch das ordentliche Gericht oder dem Schiedsgericht gewährleistet.
9.4. Zum Schutz der Beteiligten am Zivilverkehr wird wie folgt verfahren:
9.4.1. Anerkennung des Rechts;
9.4.2. Unterbindung der rechtswidrigen Handlung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes;
9.4.3. Verpflichtung des Schuldners zur Erfüllung;
9.4.4. Beseitigung des zugefügten Schaden;
9.4.5. Beseitigung des immateriellen Schaden;
9.4.6. Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Vertragsstrafe;
9.4.7. Aufhebung von Entscheidungen, durch die Rechte anderer beeinträchtigt sind;
9.4.8. Änderung oder Beendung des zivilrechtlichen Verhältnisses;
9.4.9. Selbsthilfe;
9.4.10. weitere gesetzlich dazu vorgesehene Mittel;
10.1. Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder von einem anderen oder vom Eigentum abzuwenden.
10.2. Diejenige Person, die durch Notwehrhandlungen anderen Schäden zufügt, ist nicht zu dessen Behebung verpflichtet.
11.1. Notstand ist eine Handlung/Unterlassung, die mit dem Ziel der Abwendung einer Gefahr vorgenommen wurde, da diese Gefahr auf eine andere Weise nicht abzuwenden war.
11.2. Wenn der Schaden, daß durch die Abwendung der Gefahr entstanden ist, nicht außer Verhältnis zu dem Schaden steht, der hätte enstehehen können, dann ist die Person, welche die Gefahr abgewendet hat, nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
11.3. Ist der Schaden, daß durch die Abwendung der Gefahr entstanden ist, unverhältnismäßig zu dem Schaden, der durch die Gefahr hätte entstehen können, dann hat die Person, die den Schaden verursacht hat, Schadensersatz zu dem Umfang zu leisten, zu dem die Abwendung überschritten wurde.
11.4. Das Gericht kann mit Rücksicht auf die Umstände verordnen, daß der Dritte, zu dessen Interesse die Gefahr abgewendet wurde, verpflichtet wird, den Schaden im vollen Umfang zu ersetzen oder die Person, die den Schaden zugefügt hat oder Dritte ganz oder teilweise von der Verpflichtung zum Schadensersatz befreit werden.
11.5. Die Person, die in Notstand gehandelt hatte, ist zur Beseitigung der Schaden verantwortlich, falls die entsprechenden Umstände durch sie selbst herbeigerufen wurden.
12.1. Eine Handlung, die zum Zwecke der Selbsthilfe und zum Schutz eigener rechtmäßiger Interessen vorgenommen wurde, ist nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Ergreifen eine Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde und wenn eine Person zum Zwecke der Selbsthilfe den Schuldner bei Verdacht der Zerstörung oder Beschädigung der Sache oder wenn Fluchtgefahr besteht, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt.
12.2. Eine Person, die ein Handlung laut 12.1. dieses Gesetzes vornimmt, ist verpflichtet, unverzüglich die dafür zuständige Behörde über die Wegnahme einer Sache oder über die Festnahme eines Verpflichteten in Kenntnis zu setzen.
12.3. Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr unbedingt erforderlich ist.
12.4. Wer die Handlung aus 12.1. dieses Gesetzes irrtümlich vornimmt oder wer das zulässige Maß der Selbsthilfe überschreitet, ist verpflichtet, der anderen Seite den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
13.1. Die am Privatrechtsverkehr teilnehmenden haben ihre, durch Vertrag oder Gesetz festgelegten Rechte und Verpflichtungen auf der Grundlage des guten Glaubens und entsprechend dem Gerechtigkeitsgrundsatz nachzukommen.
13.2. Die Parteien, die im Privatrechtsverkehr beteiligt sind, dürfen die Handlungen und Unterlassungen, die durch Gesetz nicht verboten sind, auf der Grundlage ihres Willens durchführen.
13.3. Bei der Ausübung seiner Rechte und Verpflichtungen hat man von Handlungen abzusehen, wenn diese auf die Zufügung Schäden an andere, die unbegründete Einschränkung der Freiheit der marktwirtschaftlichen Beziehungen oder die unrechtmäßige Nutzung der gesetzlichen Vorteile gerichtet sind. Bei Verletzung tritt der gesetzliche Haftungsfall ein.
14.1. Die Rechtsfähigkeit des Bürgers beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit seinem Tod.
14.2. Eine Beschränkung der Rechtsfähigkeit von Bürgern ist verboten.
15.1. Die Geschäftsfähigkeit oder Fähigkeit, private Rechte und Pflichten zu begründen, entsteht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
15.2. Aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften und Regeln kann ein Bürger zwischen dem 16.-18.Lebensjahr auf eigenes Ersuchen und mit Erlaubnis seiner Eltern, seines Vormundes oder seines Betreuers die volle Geschäftsfähigkeit erlangen.
15.3. Auf Antrag Interessierter kann das Gericht die volle Geschäftsfähigkeit entziehen, falls dies entsprechend als begründet anzusehen ist.
16.1. Minderjährige zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig.
16.2. Die in 16.1. dieses Gesetzes genannten Personen können auf der Grundlage einer schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter /Eltern, Vormund, Betreuer/ rechtsgeschäftlich handeln.
16.3. Minderjährige Bürger können ohne Genehmigung der gesetzlichen Vertreter folgende Rechte wahrnehmen:
16.3.1. Verwaltung und Verbrauch des durch ihn erworbenen Arbeitsverdienstes, Stipendiums, vergleichbaren Einkommens sowie des eigens ihnen zur freien Verfügung übertragenes Vermögen;
16.3.2. Abschluß von häuslichen, eigens für sie harmlosen Rechtsgeschäften mit unverzüglicher Erfüllungswirkung;
16.3.3. Die in 16.3.1. dieses Gesetzes genannten Einkommen an Banken und Kreditanstalten anzulegen, sowie die entsprechende Verwaltung der Einkommen;
16.4. Bürger im Alter von 16 -18 Jahren können Mitgliedschaft an Genossenschaften erwerben.
17.1. Bürger zwischen dem vollendeten 7. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig.
17.2. Rechtsgeschäfte der Bürger zwischen dem vollendeten 7. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr werden durch ihre gesetzliche Vertreter /Eltern, Vormund/, die in ihrem Namen handeln, abgeschlossen, ausgeschlossen kleinere häusliche, sowie unmittelbar nach Abschluß in Erfüllung gehende Rechtsgeschäfte.
18.1. Personen vor der Vollendung des 7. Lebensjahres sind geschäftsunfähig.
18.2. Personen, die aufgrund krankhafter Störung der geistigen Tätigkeit ihre Handlungen nicht wahrnehmen können, werden von Gericht als geschäftsunfähig erklärt und die Ernennung einer Vormundschaft vorgenommen.
18.3. Die Rechtsgeschäfte der Geschäftsunfähigen werden durch die gesetzlichen Vertreter /Eltern, Betreuer/ die in ihren Namen handeln, abgeschlossen.
18.4. Das Gericht zieht die Entscheidung zurück, wenn der Zustand der vollen Geschäftsunfähigkeit einer Person nicht mehr begründet werden kann.
19.1. Das Gericht kann die Geschäftsfähigkeit der volljährigen Person auf Antrag der Interessenten und nur gemäß den gesetzlich festgelegten Regeln beschränken, wenn diese entweder an Alkohol- oder Rauschgiftsucht leidet und ihren Familienangehörigen schwere materielle Schäden zufügt. Von Gericht kann einen Betreuer bestimmt werden.
19.2. Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit auf Vereinbarung ist verboten.
19.3. Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit können, soweit es ihnen zusteht, unter Einwilligung ihrer Betreuer Rechtsgeschäfte abschließen.[3]
19.4. Das Gericht nimmt seine Entscheidung zurück, wenn die beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Person nicht mehr begründet werden kann. Das Gericht befreit daraufhin den Betreuer von seiner Funktion.
20.1. Jeder Bürger hat einen Namen.
20.2. Die Regeln zur Eintragung und Änderung der Namen werden gesetzlich festgelegt.
20.3. Der Bürger übt seine Rechte und Pflichten im eigenen Namen aus. Sie sind berechtigt, unter Einhaltung der Gesetzesvorschriften Pseudonyme zu tragen.
20.4. Änderungen des Namens bewirken nicht den Verfall oder die Änderung der Rechten und Pflichten, die unter dem früheren Namen begründet wurden.
20.5. Die Person ist verpflichtet, die Gläubiger und Schuldner über die Namensänderung zu benachrichtigen. Wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, so trägt die Person, die ihren Namen geändert hat, die Verantwortung für die daraus entstehenden Folgen.
21.1. Rechtswidriger Gebrauch des Namens eines anderen ist verboten.
21.2. Jeder Burger hat das Recht, den Widerruf einer Äußerung zu verlangen, die ihren Namen, die Ehre oder Würde der Person verletzt oder den geschäftlichen Ruf schädigt, wenn derjenige, der die Äußerung gemacht hat, die Wahrheit seiner Äußerung nicht beweisen kann. Auf Anliegen des Geschädigten kann der Widerruf durch dasselbe Mittel oder auch auf andere Art und Weise erfolgen.
21.3. 21.2. dieses Gesetzes gilt auch, wenn aus einer unvollständigen Angabe von Tatsachen der Name, die Ehre und Würde einer Person verletzt oder der wirtschaftliche Ruf geschädigt wird.
21.4. Werden Äußerungen, die in die Intimsphäre der Person eingreifen, ohne Einwilligung in Massenmedien verbreitet und wenn diese nach der Ansicht des Klägers Schaden für ihn hervorrufen, so ist die Person berechtigt, Anspruch auf Beseitigung des entstandenen Schaden zu erheben.
21.5. Der Anspruch auf Schadensbeseitigung stehen der Person auch zu, wenn sie annimmt, daß durch die unerlaubte Veröffentlichung ihres Bilds, ihrer Fotografie, Film- oder Videofilmaufnahmen, Portraits u.ä.) ihr Schaden zugefügt wurde.
21.6. Es bedarf keiner Einwilligung, wenn das Bild zur öffentlichen Ehrung, zu Schulungs- und wissenschaftlichen Zwecken erstellt wird. Ebenso bedarf es keiner Einwilligung, wenn das Bild der Person gegen Entgelt (Belohnung) erstellt wurde.
21.7. Werden Informationen, die den Namen, die persönliche Ehre, die Privatangelegenheiten einer verstorbenen Person angehen, ohne Einwilligung der Erben, genannt in Artikel 520 dieses Gesetzes veröffentlicht, so stehen den Erben die Rechte aus diesem Artikel gleichermaßen zu.
21.8. Jedoch stehen in dem, in 21.7. dieses Gesetzes beschriebenen Fall keine materielle Ansprüche zu.
21.9. Eine Verletzung der in diesem Artikel genannten Rechte, verpflichtet den Schädiger, den Schaden, der dem Geschädigten oder dem Interessenten zugefügt wurde nach Artikel 497 und 511 zu beheben.
22.1. Der Wohnsitz eines Bürgers wird nach der Regional- und Verwaltungseinheit, in der er gesetzlich registriert ist, festgelegt.
22.2. Als Wohnsitz eines Bürgers, dessen Eigentum bzw. deren Grundstücke auf mehrere Stellen verteilt liegen, wird der Ort festgelegt, in dem sich der überwiegende Anteil des Vermögens befindet oder in dem sich dieser hauptsächlich aufhält.
22.3. Der Wohnsitz einer jugendlichen Person oder der Person, die unter Sorgerecht steht, wird nach dem Wohnsitz der Eltern bzw. des Betreuers bestimmt.
23.1. Ein Bürger, über dessen Aufenthaltsort nichts bekannt ist und der innerhalb von 2 Jahren an ihrem Wohnsitz nicht gesehen worden ist, kann auf Antrag des Interessenten durch Gerichtsbeschluß für verschollen erklärt werden.
23.2. Das Vermögen des für verschollen erklärten Bürgers wird mit der Rechtskraft des Beschlusses treuhandmäßig verwaltet, und Abzüge wie Unterhalt weiterer Bürger, Steuereinziehungen und Schuldentilgung, sowie andere gesetzlich vorgesehene Verpflichtungen vorgenommen.
23.3. Falls der Standort des für verschollen Erklärten bekannt wird, ist die Verschollenheitserklärung im weiteren als unwirksam zu betrachten. Kehrt der für verschollen Erklärte wieder zurück, endet die Verwaltungsbefugnis.
23.4. Der für verschollen erklärte Bürger hat Anspruch auf Herausgabe seines, unentgeltlich in den Besitz anderer übergangenen Vermögens, ausgeschlossen die in 23.2. dieses Gesetzes genannten. Er hat auch keinen Herausgabeanspruch auf die, bei dessen ordnungsgemäßer Verwaltung erworbenen wirtschaftlichen Nutzungen.
23.5. Falls der Verwalter des Vermögens der für verschollen erklärten Person das Vermögen verkauft, beschädigt, verbraucht, verschwendet oder teilweise darüber nicht mehr verfügt, kann von Gericht in Hinsicht auf das Verschulden des Verwalters die vollständige oder teilweise Rückerstattung dessen Wertes angeordnet werden.
23.6. Falls der für verschollen Erklärte wieder erscheint, ist der Verwalter seines Eigentums berechtigt, für die in Verbindung mit der Aufbewahrung, dem Schutz und der Nutzung entstandenen Kosten und Schäden Ersatz zu fordern.
24.1. Ein Bürger kann auf Antrag von nahen Verwandten oder Verwandten seitlicher Linie vom Gericht für verstorben erklärt werden, wenn seit dessen Ausbleiben an dem Wohnsitz über den jeweiligen Aufenthaltsort seit 5 Jahren nichts bekannt ist oder 1 Jahr vergangen ist, seitdem er unter lebensgefährlichen Umständen verschollen war.
24.2. Ein Soldat, sowie eine andere Person, die während Kriegshandlungen verschollen ist, kann durch Beschluß des Gerichts erst nach Ablauf von 2 Jahren nach Einstellung der Kriegshandlungen für tot erklärt werden.
24.3. Als Todestag des für tot erklärten Bürgers gilt das Datum des Eintritts der Rechtskraft des Beschlusses.
24.4. Das Gericht kann den Tag des vermuteten Todes als Todestag erklären.
24.5. Das Vermögen des für verstorben erklärten Bürgers wird nach dem Erbrecht weiterübertragen.
24.6. Kehrt der für tot erklärte Bürger zurück, oder wird der Aufenthaltsort bekannt, so tritt die Todeserklärung außer Kraft.
24.7. Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück, ist er berechtigt, sein gegenwärtiges Vermögen zu verlangen, das einer anderen Person nach der Todeserklärung unentgeltlich übertragen wurde. Wurde das Vermögen der für tot erklärten Person dem Staat übertragen, so ist die zurückgekehrte Person berechtigt, ihr gegenwärtiges Vermögen oder den erlangten Erlös für Veräußerung zu verlangen.
24.8. Die gerichtlich festgestellte Nichtigkeit der Todeserklärung begründet nicht die Ungültigkeit der neuen Ehe des Ehegatten der der für tot erklärten Person.
25.1. Die juristische Person ist eine zur dauerhaften Ausübung bestimmter Aktivitäten und Verfolgung bestimmter Zwecke errichtete Organisationseinheit, die mit einem eigenen Vermögen ausgestattet ist, durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten erwirbt, durch ihr Vermögen selbständig haftet und die vor Gericht unter ihrem Namen als Kläger und Beklagte auftreten kann.
25.2. Die juristische Person kann gewerblich, auf Gewinnerzielung ausgerichtet oder gemäß Gesetz oder durch Satzung gemeinnützig tätig sein.
25.3. Das Eigentum einer juristischen Person kann öffentlich, privat oder gemischte Formen haben.
25.4. Falls gesetzlich nicht anders vorgesehen, können sich juristische Personen zum Zwecke der Koordinierung ihrer Tätigkeiten zusammenschließen, wobei die der juristischen Person gebührenden Rechte den teilhabenden Parteien erhalten bleiben.
25.5. Der rechtliche Status der juristischen Person wird durch das Gesetz geregelt.
26.1. Eine juristische Person wird rechtsfähig mit der Eintragung in das Staatsregister. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet mit der Löschung des Eintrages im Staatsregister.
26.2. Vorschriften zur Vornahme oder der Löschung der Einträge im Staatsregister werden gesetzlich festgelegt.
26.3. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beginnt mit ihrer rechtmäßigen Gründung und endet mit der Auflösung. Die juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt sich am Zivilverkehr gleich den anderen Teilnehmern.
26.4. Die juristische Person beteiligt sich durch ihre Leitungsorgane am zivilrechtlichem Verkehr.
26.5. Der Rechtsstatus der Organisation der juristischen Person bestimmt sich nach der Satzung und den Unterlagen zu ihrer Gründung.
26.6. Nicht gewerbliche ausgerichtete juristische Personen dürfen diejenigen Tätigkeiten ausüben, die dem Inhalt der Satzung der Gründungsunterlagen entsprechen.
26.7. Gewerblich und auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen dürfen alle Tätigkeiten ausüben, die nicht gesetzlich verboten sind und nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
26.8. In gesetzlich vorgesehenen Fälle dürfen juristische Personen Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie eine entsprechende Genehmigung erhalten. Ein Recht auf Ausübung einer solchen Tätigkeit entsteht mit dem Zeitpunkt des Empfangs der Genehmigung.
26.9. Beschränkung der Rechte einer juristischen Person kann nur nach gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.
27.1. Jede juristische Person hat ihren eigenen Namen. Der Name der juristischen Person hat deren Organisation sowie die Rechtsform zu wiedergeben.
27.2. Falls gesetzlich festgelegt, hat sie einen gegebenen Namen zu tragen.
27.3. Der Name der juristischen Person darf sich nicht irritierend den Namen weiterer juristischen Personen ähneln oder identisch mit denen sein.
27.4. Der unbefugte Gebrauch des Namens einer anderen juristischen Person ist gesetzlich verboten. Die geschädigte Person ist nach Artikel 497 dieses Gesetzes berechtigt, Anspruch auf Schadenersatz zu erheben.
27.5. Der Name der juristischen Person wird gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften registriert.
27.6. Bei Schutz des geschäftlichen Rufs einer juristischen Person gelten Artikel 21 dieses Gesetzes gleichermaßen.
28.1. Als Sitz der juristischen Person gilt der Sitz der Verwaltung.
28.2. Die juristische Person hat über Sitz und Anschrift des Sitzes nach gesetzlich Vorschriften zu verfügen.
29.1. Die juristische Person kann Zweigniederlassungen und Vertretungen errichten, wenn dies gesetzmäßig ist und dem Inhalt der Gründungsunterlagen entspricht.
29.2. Eine Zweigniederlassung ist eine besondere Einheit der juristischen Person, die räumlich vom Sitz getrennt ist und die Funktionen der juristischen Person teilweise oder vollständig ausübt.
29.3. Eine Vertretung ist eine Einheit der juristischen Person, die räumlich vom Sitz getrennt ist und die gesetzmäßigen Interessen der juristischen Person verteidigt oder weitere Rechtshandlungen, wie Abschluß von Rechtsgeschäften in ihrem Namen vornimmt.
29.4. Die Rechte und Pflichten der Zweigniederlassung oder der Vertretung bestimmen sich durch die Satzung der jeweiligen juristischen Person.
29.5. Die Leiter der Zweigniederlassungen oder der Vertretungen üben ihre Tätigkeiten auf der Grundlage der von der jeweiligen juristischen Person erteilten Vollmachten aus.
29.6. Die Zweigniederlassung ist keine juristische Person. Sie übt ihre Tätigkeiten aus, die auf sie durch die juristische Person übertragen wurden.
30.1. Falls gesetzlich nicht anders vorgesehen, können juristische Personen von natürlichen sowie juristischen Personen gegründet werden.
33.1. Zur Ausübung seiner Aktivitäten, sowie zur Gewährleistung gesellschaftlicher Bedürfnisse, kann der Staat aus eigenen Mitteln selbstständig oder gemeinschaftlich juristische Personen gründen.
31.1. Der Eigentümer des Vermögens einer juristischen Person, die von ihm dazu bevollmächtigte Organisation, sowie die dazu durch die Satzung bevollmächtigte Organisation können nach den gesetzlichen Bestimmungen die juristische Person durch Fusion, Zusammenschluß, Teilung oder Abspaltung oder Abänderung umbilden.
31.2. Eine Fusion ist die Aufhebung der Tätigkeit von 2 oder mehreren juristischen Personen und die Übertragung der Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen auf die neu entstandene juristische Person.
31.3. Als Zusammenschluß bezeichnet man die Auflösung einer juristischen Person mit nachfolgender Übertragung der Rechte, Pflichten und Verpflichtungen auf eine andere juristische Person.
31.4. Die Teilung einer juristischen Person ist die Aufhebung der Tätigkeit einer juristischen Person mit der Übertragung der Rechte, Pflichten und Verpflichtungen auf 2 oder mehrere neu entstandene juristische Personen.
31.5. Die Übertragung der Rechte, Pflichten und Verpflichtungen einer juristischen Person auf die entstandene ohne Aufhebung der Tätigkeit der ersten juristischen Person ist eine Abspaltung.
31.6. Eine juristische Person kann durch Veränderung der Form, Art oder des Hauptzweckes gegründet werden.
32.1. Die juristische Person wird aufgelöst, falls:
32.1.1. eine Entscheidung diesbezüglich vom Eigentümer, der von ihn entsprechend bevollmächtigte Organisation, sowie der, dazu durch Satzung bevollmächtigte Organisation ergeht;
32.1.2. Konkurs angemeldet wurde, wiederholt schwerwiegende Rechtsverletzungen vorliegen, aufgrund weiterer gesetzlicher Begründungen das Gericht durch Urteil die Auflösung angeordnet hat;
32.1.3. die Frist zur Ausübung von Tätigkeiten abgelaufen ist oder aufgrund Erreichen des vorgesehenen Zweckes die weitere Fortführung der Tätigkeit als unnötig angesehen und diesbezüglich zugunsten der Eigenauflösung entschieden wird;
32.1.4. eine Entscheidung seitens der bevollmächtigten Organisation, welche die juristische Person gegründet hatte, vorliegt;
32.1.5. weitere gesetzliche Begründungen vorliegen.
32.2. Die Auflösung der juristischen Person wird von der Kommission durchgeführt, die dazu von der Behörde, welche die Entscheidung über die Auflösung erlassen hat, ernannt wurde.
32.3. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über die Auflösung der juristischen Person.
32.4. Die Frist zur Entgegennahme von Klagen erfolgt frühestens 2 Monate oder spätestens 6 Monate nach der Kundgabe an die Öffentlichkeit bezüglich der Auflösung der juristischen Person.
32.5. Ansprüche gegen die aufzulösende juristische Person werden, falls gesetzlich nicht anders geregelt nach der folgenden Reihenfolge befriedigt:
32.5.1. Ersatzzahlungen infolge Zufügung von gesundheitlichen und körperlichen Schäden durch unerlaubte Handlungen;
32.5.2. Kosten für die von Gerichtsvollziehern oder der Konkurskommission gemäß ihren Befugnissen und Verpflichtungen vorgenommenen Handlungen;
32.5.3. Ansprüche aus Verträgen und Rechtsgeschäften, die während der Sanierung der betroffenen juristischen Person getroffen wurden;
32.5.4. Spareinlagen;
32.5.5. Auszahlung der Löhne der vertraglichen Angestellten;
32.5.6. Befriedigung weiterer, gesetzlich festgelegter Gläubiger;
32.6. Bei der Befriedigung der Ansprüche bei Auflösung einer juristischen Person ist der Grundsatz einzuhalten, daß nur nach vollständiger Tilgung der einen Verbindlichkeit die Tilgung der nächsten gemäß der entsprechenden Reihenfolge erfolgt.
32.7. Falls der Geldbetrag der juristischen Person nicht zur Befriedigung der Ansprüche der Kläger ausreicht, kann die Konkurskommission das verbleibende Vermögen nach den gesetzlich festgelegten Regeln verkaufen und so die Forderungen befriedigen.
32.8. Falls das Vermögen nicht zur Auszahlung der Forderungen ausreicht, ist das Vermögen nach der entsprechenden Anteilhöhe aufzuteilen und an die Kläger nach der entsprechenden Reihenfolge zu verteilen.
32.9. Nach Befriedigung der Forderungen der Kläger wird das verbleibende Vermögen an den rechtmäßigen Eigentümer oder falls gesetzlich speziell festgelegt, an die bevollmächtigte Person weitergeleitet.
32.10. Bei Mangel eines berechtigten Empfängers für das Vermögen einer aufgelösten juristischen Person geht es ins Staatseigentum über.
32.11. Die Eintragungsinstitution hat die Öffentlichkeit über die Löschung der Eintragung im staatlichen Register zu benachrichtigen
33.2. Gewerblich ausgerichtete juristische Personen können als Partnerschaften oder Gesellschaften gegründet werden.
33.3. Nicht gewerbliche juristische Personen können als Stiftungen oder Vereine gegründet werden.
34.1. Eine Gesellschaft ist eine gewerblich ausgerichtete juristische Person, deren Vermögen sich auf eine bestimmte Anzahl von Aktien verteilt und die über eigens ihr zugeteiltem Vermögen verfügt.
34.2. Die Rechtslage der Gesellschaft bestimmt sich durch das Gesetz.
35.1. Eine Partnerschaft ist eine juristische Person, deren Vermögen sich aus den Anteilen der Mitglieder zusammensetzt und bei Verpflichtungen die Haftung aus diesem und dem Privatvermögen der Mitglieder vollzogen wird.
35.2. Die Rechtslage der Partnerschaft bestimmt sich durch das Gesetz.
36.1. Ein Verein ist eine, durch freiwilligen, auf Mitgliedschaft beruhenden organisierten Zusammenschluss enstandene juristische Person, die auf Erreichung eines einheitlichen, bestimmten Zwecks gerichtet ist.
36.2. Eine Stiftung ist eine, nicht auf Mitgliedschaft beruhende juristische Person, die von einer oder mehreren Initiatoren zur Erreichung eines einheitlichen, der Öffentlichkeit zugute kommenden Ziel gegründet worden ist.
36.3. Die rechtliche Lage von Vereinen und Stiftungen bestimmt sich nach dem Gesetz.
36.4. Eine Genossenschaft ist eine juristische Person, organisiert auf der Grundlage gemeinschaftlichen Eigentums unter gemeinsamer Verwaltung wegs freiwilligen Zusammenschluss mehrerer Personen zwecks der Befriedigung gemeinsamer wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Bedürfnisse.
36.5. Gründung, Registrierung, Auflösung, Mitgliedschaft in der Genossenschaft, Aufsicht sowie weitere in Zusammenhang mit der Genossenschaft stehenden Verhältnisse werden durch das Gesetz geregelt.
36.6. Klöster, Kirchen, Religionseinrichtungen haben bei der Teilnahme beim Zivilverkehr die gesetzlichen Vorschriften zu den Stiftungen einzuhalten.
37.1. Der Vorstand der Stiftung setzt sich aus den Stiftern, den Destinatären und deren Vertretern zusammen.
37.2. Die Geschäftsführung, sowie das Aufsichtsgremium werden vom Hauptorgan ernannt.
37.3. Die Geschäftsführung der Stiftung hat die Tätigkeiten gemäß der Satzung durchzuführen und, nach Besprechung mit dem Hauptorgan der Finanzberichte die Letzteren zu veröffentlichen.
38.1. Die Auflösung wird von einem dafür von der entscheidungstragenden Organisation bestimmten Liquidationskomitee durchgeführt. In besonderen Fällen kann ein anderes Liquidationsorgean von Gericht bestimmt werden. In diesem Fall haftet diese gleich keinem Mitglied eines Liquitaionskomitees.
38.2. Bei der Auflösung von Stiftungen ist nach der Aufhebung der alltäglichen Tätigkeiten das Vermögen in Geldform umzuwandeln und die Gläubiger ausazuzahlen.
38.3. Es kann von Registerbehörde nach der gemäß 38.1. vollzogenenen Abrechnung die Entscheidung getroffen werden, das verbleibende Vermögen an weitere Einrichtungen des gleichen oder ähnlichen Zwecks oder, bei Abwesenheit solcher, in das Staatseigentum weiterzuleiten.
39.1. Ein Rechtsgeschäft ist eine, durch Handlung (Unterlassung???) ausgedrückte Willenserklärung, die auf die Entstehung, Änderung oder Beendung eines zivilen Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
39.2. Durch Vornahme einer Willenserklärung kann sowohl eine einzige Person ein Rechtsgeschäft vornehmen.
40.1. Eine Willenserklärung wird erst mit dem Empfang durch die andere Partei wirksam.
40.2. Wenn die eine Partei die Willenserklärung der anderen direkt oder schon im Voraus abgelehnt hatte, ist die Willenserklärung nichtig.
40.3. Auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung kann der Tod der Person, die das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat oder der Verlust der Geschäftsfähigkeit keinen Einfluß haben, wenn das Ereignis nach dem Abschluß des Rechtsgeschäfts eintritt.
41.1. Bei der Auslegung einer Willenserklärung wird der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks berücksichtigt.
41.2. Ist der objektive Inhalt der Willenserklärung nicht eindeutig, so ist der Zweck der Erklärung zu erforschen und tatsächliche Umstände zu ermitteln.
42.1. Die Rechtsgeschäfte sind unter Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Form oder, wenn gesetzlich nichts vorgeschrieben, durch Vereinbarung der Parteien mündlich oder schriftlich abzuschließen.
42.2. Die einfache schriftliche Form erfordert zu ihrer Wirksamkeit, daß die Urkunde durch den Aussteller eigenhändig unterzeichnet wird.
42.3. Wiederherstellen und Fixieren der Unterschrift durch mechanische Vervielfältigung ist dort zugelassen, wo es zur Gewohnheit geworden ist.
42.4. Ist zur Einhaltung der Form notarielle Beurkundung erforderlich, dann muß bei dem Abschluß des Rechtsgeschäfts der Notar oder eine andere durch Gesetz bestimmte Person dies beglaubigen.
42.5. Wenn eines, der notariellen Beglaubigung unterliegendes Rechtsgeschäft nicht beglaubigt wurde, jedoch eine der Parteien ihre Verpflichtungen vollständig oder zum größten Teil erfüllt hat, die andere Partei dem zustimmt jedoch die notarielle Beglaubigung verweigert, kann das Gericht auf Antrag der Partei, die ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, das Rechtsgeschäft für als zustandegekommen erklären. In diesem Fall bedarf es keiner notariellen Beglaubigung.
42.6. Eine Person, die das Rechtsgeschäft wegen Analphabetismus, körperlicher Behinderung oder aufgrund gesundheitlichen Zustandes nicht unterzeichnen kann, darf die Unterzeichnung des Rechtsgeschäfts einer anderen Person anvertrauen. Dabei soll die Ursache angegeben werden, weswegen der Antragende das Rechtsgeschäft nicht eigenhändig unterzeichnet hat.
42.7.