Nr. 1107-XV vom 06.06.2002,
Das Parlament verabschiedet dieses Zivilgesetzbuch
GESETZ DER REPUBLIK MOLDAWIEN
ZIVILGESETZBUCH
FÜNFTES BUCH
INTERNATIONALES PRIVATRECHT
Titel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
Art. 1576. Bestimmung
des auf Zivilrechtsverhältnisse mit Auslandsbezug anwendbaren Rechts
(1) Bei Zivilrechtsverhältnissen mit einer Verbindung zum Recht eines
ausländischen Staates wird das anwendbare Recht nach den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Republik Moldawien unterzeichnet hat, nach diesem
Gesetzbuch, nach anderen Gesetzen der Republik Moldawien und den von der
Republik Moldawien anerkannten internationalen Gewohnheitsrechten bestimmt.
(2) Ist die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Abs. (1) unmöglich, so
findet das Recht Anwendung, welches mit den Zivilrechtsverhältnissen mit
Auslandsbezug am engsten verbunden ist.
Art. 1577. Qualifikation der juristischen Konzepte
(1) Bei der Bestimmung des auf die Zivilrechtsverhältnisse mit
Auslandsbezug anwendbaren Rechts ist auf die gemäß Recht der Republik Moldawien
durchgeführte Qualifikation der juristischen Konzepte Rücksicht zu nehmen, soweit nicht das Recht und die internationalen Verträge,
die die Republik Moldawien unterzeichnet hat, ein anderes vorsehen.
(2) Sind die juristischen Konzepte, für welche die juristische
Qualifikation erforderlich ist, dem Recht der Republik Moldawien nicht bekannt,
unter einer anderen Benennung oder mit einem anderen Inhalt bekannt und können
sie durch Auslegung gemäß Recht der Republik Moldawien nicht bestimmt werden,
so kann bei ihrer juristischen Qualifikation das Recht eines anderen Staates
angewandt werden, wenn die Zivilrechte dadurch nicht beschränkt oder Maßnahmen
bezüglich der Haftpflicht nicht festgelegt werden.
Art. 1578. Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts
(1) Bei der Anwendung des ausländischen Rechts stellt das Gericht den
Inhalt seiner Normen fest durch Bestätigungen von den Organen des Staates, der
das Gesetz herausgegeben hat, unter Berücksichtung ihrer offiziellen Auslegung
und der Praxis ihrer Anwendung in dem betreffenden Staat.
(2) Für die Feststellung des Inhalts des ausländischen Rechts kann das
Gericht verlangen, daß der Inhalt von den zuständigen
Organen der Republik Moldawien oder von den ausländischen Organen oder durch
ein Gutachten seitens Sachverständiger ausgelegt wird.
(3) Beruft sich eine Partei auf ausländisches Recht, so kann das Gericht
verlangen, daß sie den Inhalt des ausländischen
Rechts nachweist.
(4) Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht
feststellbar, so ist das Recht der Republik Moldawien anzuwenden.
Art. 1579. Anwendung
des Rechts eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen
Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen
verwiesen und kann die maßgebende unmöglich bestimmt werden, so bestimmt das
Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist, oder angewandt
wird die Teilrechtsordnung, mit welcher das betreffende Zivilrechtsverhältnis
am engsten verbunden ist.
Art. 1580. Grundsatz
der Gegenseitigkeit
(1) Das Gericht wird das ausländische Recht anwenden, ungeachtet dessen,
ob das Recht der Republik Moldawien im betreffenden ausländischen Staat auf
ähnlichen Verhältnissen Anwendung finden, es sei denn, daß
die Anwendung der ausländischen Rechtsnomen nach dem Grundsatz der
Gegenseitigkeit im Recht der Republik Moldawien vorgesehen ist.
(2) Wird die Anwendung des ausländischen Rechts von der Gegenseitigkeit
bedingt, so wird ihr Bestehen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Art. 1581. Öffentliche Ordnung
Eine nach Art. 1576 anwendbare Bestimmung eines ausländischen Rechts ist
ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit der
öffentlichen Ordnung der Republik Moldawien unvereinbar ist. Im Falle der
Beseitigung des Gesetzes des anderen Staates
findet das entsprechende Gesetz der Republik Moldawien Anwendung.
Art. 1582. Anwendung zwingender Bestimmungen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuches berühren nicht die Wirkung der
zwingenden Rechtsnormen der Republik Moldawien, die, weil in der Norm enthalten
oder für die Gewährleistung der Rechte und Interessen der Zivilrechtssubjekte
besonders wichtig, ungeachtet des anwendbaren Rechts die betreffenden
Verhältnisse regeln.
(2) Die Anwendung einer Bestimmung des ausländischen Rechts kann nicht
ausschließlich deshalb verweigert werden, weil zwischen dem Rechts-,
politischen und Wirtschaftssystem des anderen Staates und demjenigen der
Republik Moldawien Unterschiede bestehen.
Art. 1583. Verweisung
auf ausländisches Recht
Jede mit den Vorschriften dieses Gesetzbuches konforme
Verweisung auf ausländisches Recht ist als Verweisung auf das materielle Recht
und nicht auf das Kollisionsrecht des betreffenden Staates zu verstehen.
Art. 1584. Retorsion
Die Republik Moldawien kann Vermögensrechte und
Immaterialgüterrechte der Staatsangehörigen und juristischen Personen der
Staaten beschränken, in denen ähnliche besondere Beschränkungen hinsichtlich
der Vermögensrechte und Immaterialgüterrechte der Staatsangehörigen und
juristischen Personen der Republik Moldawien bestehen.
Art. 1585. Anerkennung
der in einem anderen Staat erworbenen Rechte
Die in einem anderen Staat erworbenen Rechte werden in der Republik
Moldawien anerkannt und geachtet, soweit sie nicht der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Art. 1586. Internationale
Verträge
Die Vorschriften dieses Gesetzbuches finden Anwendung, soweit nicht die
internationalen Verträge ein anderes vorsehen.
Titel II
KOLLISIONSRECHT
Kapitel I
STELLUNG DER NATÜRLICHEN PERSON
Art. 1587. Nationales
Recht der natürlichen Person
(1) Der Zivilstand und die Recht- und Handlungsfähigkeit der natürlichen
Person untelriegen dem nationalen Recht.
(2) Das nationale Recht des Staatsangehörigen ist das Gesetz des Staates,
dessen Staatsangehörigkeit er hat. Die Staatsanhgehörigkeit
bestimmt sich nach dem Recht des Staates, zu dem die Staatsangehörigkeit in
Frage steht. Besitzt die Person zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist
das nationale Recht dasjenige des Staates, mit dem die Person am engsten verbunden
ist.
(3) Das nationale Recht des Staatenlosen ist das Recht des Staates, in
dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Das nationale Recht des Flüchtlings ist das Recht des Staates, in dem
ihm diese Eigenschaft zukommt.
(5) Das nationale Recht des Staatsangehörigen der Republik Moldawien, von
dem nach ausländischem Recht vermutet wird, daß er
eine andere Staatsangehörigkeit hat, ist das Recht
der Republik Moldawien.
Art. 1588. Rechtsfähigkeit
der Ausländer und Staatenlosen
Hinsichtlich der Rechtsfähigkeit gilt für ausländische
Staatsangehörige und für Staatenlose in der Republik Moldawien das, was für die
eigenen Staatsangehörigen gültig ist, es sei denn, daß
die Verfassung, andere Gesetze der Republik Moldawien oder die internationalen
Verträge, die die Republik Moldawien unterzeichnet hat, ein anderes vorsehen.
Art. 1589. Der Name
der ausländischen Staatsangehörigen und Staatenloser
Die Rechte des ausländischen Staatsangehörigen oder des Staatenlosen auf
Name, Benutzung des Namens und Schutz seines Namens unterstehen seinem
nationalen Recht. Der Schutz gegen die in der Republik Moldawien begangenen
Taten, die das Recht auf Namen verletzen, wird gemäß Recht der Republik
Moldawien gewährleistet.
Art. 1590. Handlungsfähigkeit der ausländischen Staatsangehörigen
und der Staatenlosen
(1) Die Handlungsfähigkeit der ausländischen Staatsangehörigen und der
Staatenlosen untersteht ihrem nationalen Rechten.
(2) Wer ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, obwohl er nach dem Recht an
seinem Wohnsitz handlungsunfähig war, kann sich auf seine Handlungsunfähigkeit
nicht berufen, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er das Rechtsgeschäft
vorgenommen hat, handlungsfähig gewesen wäre, es sei denn, die andere Partei
habe seine Handlungsunfähigkeit gekannt oder hätte sie kennen müssen.
(3) Die Handlungsfähigkeit der ausländischen Staatsangehörigen und der
Staatenlosen in Bezug auf die in der Republik Moldawien vorgenommenen
Rechtsgeschäfte und auf Schadensersatzpflichten, wird
nach dem Recht der Republik Moldawien festgelegt.
(4) Die Zugehörigkeit der Person zu einem neuen nationalen Recht berührt
nicht die gemäß bisherigem anwendbaren Recht erworbene
und anerkannte Volljährigkeit.
Art. 1591. Erklärung der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten Geschäftsfähigkeit
des Ausländers oder Staatenlosen
(1) Der ausländische Staatsangehörige oder der Staatenlose kann gemäß
Recht der Republik Moldawien für geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig erklärt werden.
(2) Die legale Vertretung des geschäftsunfähigen ausländischen
Staatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Unterstützung des beschränkt
geschäftsfähigen ausländischen Staatsangehörigen oder des Staatenlosen
unterstehen dem Recht, das die Rechtsverhältnisse der Vertretung oder
Unterstützung regelt.
Art. 1592. Vormundschaft
und Pflegschaft
(1) Die Entstehung, die Änderung, die Wirksamkeit und das Ende der
Vormundschaft und Pflegschaft im Falle der Minderjährigen, der volljährigen
geschäftsunfähigen Personen oder der beschränkt geschäftsfähigen Personen sowie
die Verhältnisse zwischen Vormund oder Pfleger und der unter Vormundschaft oder
Pflegschaft stehenden Person unterliegen dem Recht dieser Person.
(2) Die Annahme der Vormundschaft oder Pflegschaft unterliegt dem
nationalen Recht der Person, die als Vormund oder Pfleger bestellt wird.
(3) Die Verhältnisse zwischen dem Vormund oder Pfleger und der unter
Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person werden nach dem Recht des
Staates bestimmt, dessen Behörde den Vormund oder Pfleger bestellt hat. Wohnt
die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende Person auf dem Gebiet der
Republik Moldawien, so findet das Recht der Republik Moldawien insoweit
Anwendung, als es für die Person vorteilhafter ist.
(4) Die für einen Staatsangehörigen der Republik Moldawien mit Wohnsitz
außerhalb des Gebietes der Republik Moldawien angeordnete Vormundschaft oder
Pflegschaft wird als gültig anerkannt, wenn das im betreffenden Staat
akkreditierte Konsulat der Republik Moldawien, in Ermangelung eines solchen,
die Botschaft der Republik Moldawien keine legalen Einwendungen hat.
Art. 1593. Erklärung
der Verschollenheit und des Todes eines ausländischen Staatsangehörigen oder
eines Staatenlosen
Die Erklärung der Verschollenheit oder des Todes eines ausländischen
Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen wird nach seinem nationalen Recht
ausgesprochen oder aufgehoben. Ist die Bestimmung dieses Rechtes unmöglich, so
findet das Recht der Republik Moldawien Anwendung.
Art. 1594. Eintragung
im Ausland des Zivilstands von Staatsangehörigen der Republik Moldawien
Die Eintragung des Zivilstands der Staatsangehörigen der Republik
Moldawien mit Wohnsitz im Ausland erfolgt mittels Konsularabteilungen der
Republik Moldawien, in Ermangelung der Konsularabteilungen, mittels Botschaften.
Art. 1595. Handelstätigkeit
der ausländischen Staatsangehörigen und der Staatenlosen
Die Eigenschaft des ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen als
Kaufmann, dem das Betreiben von Handelstätigkeiten ohne Errichtung einer juristischen Person gestattet wird,
bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem der ausländische
Staatsangehörige oder der Staatenlose die Zulassung zum Betreiben von
Handelstätigkeiten erhalten hat.
Kapitel II
STELLUNG DER JURISTISCHEN PERSON
Art. 1596. Nationales Recht der ausländischen juristischen Person
(1) Als nationales Recht der juristischen Person gilt das Recht des
Staates, in dem die Person errichtet ist.
(2) Auf Grund des nationalen Rechts der juristischen Person werden
insbesondere bestimmt:
a) der Rechtsstatus der Organisation als juristische Person;
b) die juristische Organisationsform;
c) die Anforderungen hinsichtlich ihres Namens;
d) die Gründe für die Entstehung und Beendigung ihrer Tätigkeit;
e) die Voraussetzung für ihre Reorganisation, einschließlich
Rechtsnachfolge;
f) der Inhalt ihrer Rechtsfähigkeit;
g) die Art, in der diese Person Zivilrechte erwirbt und
Zivilverpflichtungen eingeht;
h) die innerhalb dieser Person bestehenden Verhältnisse, einschließlich
die Verhältnisse zu den Beteiligten;
i) ihre Haftung.
(3) Eine ausländische juristische Person kann sich nicht auf die
Beschränkung der Vertretungsbefugnis eines Organs oder eines Vertreters
berufen, die dem Recht des Staates, in dem das Organ oder der Vertreter der
ausländischen juristischen Person das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, unbekannt
ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder hätte
kennen müssen.
Art. 1597. Auf die
Repräsentanzen (Zweigniederlassungen) und Filialen der juristischen Person
anwendbares Recht
(1) Die Rechtsstellung der Repräsentanz (Zweigniederlassung) einer
juristischen Person auf dem Gebiet eines anderen Staates untersteht dem
nationalen Recht der juristischen Person.
(2) Die Rechtsstellung der Filiale einer juristischen Person auf dem
Gebiet eins anderen Staates untersteht, ungeachtet des nationalen Rechts der
juristischen Person, dem Recht des Staates, in dem die Filiale errichtet wurde.
Art. 1598. Auf
ausländische juristische Personen anzuwendendes Recht der Republik Moldawien
Eine ausländische juristische Person übt in der Republik Moldawien
Handelstätigkeiten und andere Tätigkeiten aus, die vom Zivilrecht gemäß
Vorschriften dieses Rechts hinsichtlich einer ähnlichen Tätigkeit der
juristischen Personen der Republik Moldawien geregelt werden, soweit nicht das
Recht der Republik Moldawien für ausländische juristische Personen ein anderes
vorsieht.
Art. 1599. Das nationale Recht der Organisationen, die nach ausländischem
Recht keine juristischen Personen sind
Als nationales Recht der ausländischen Organisation, die nach
ausländischem Recht keine juristische Person ist, gilt das Recht des Staates,
in dem sie errichtet ist. Auf die Tätigkeiten solcher Organisationen finden
Anwendung die Vorschriften dieses Gesetzbuches, welche die Tätigkeit der
juristischen Personen regeln, sowie andere Rechtsnormen oder der Inhalt des
Rechtsgeschäfts, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorsieht.
Art. 1600. Beteiligung des Staates an den Zivilrechtsverhältnissen mit
Auslandsbezug
Die Vorschriften dieses Gesetzbuches finden auf allgemeinen Grundlagen
auch auf Zivilrechtsverhältnisse mit Auslandsbezug - an denen der Staat
beteiligt ist - Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorsieht.
Kapitel III
DINGLICHE RECHTE UND IMMATERIALGÜTERRECHTE
Art. 1601. Allgemeine
Bestimmungen über die dinglichen Rechte
(1) Der Inhalt des Besitzes, des Eigentumsrechts und anderer dinglichen
Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die Ausübung und der Schutz
dieser Rechte bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem die Sachen
liegen, soweit nicht ein anderes vorgesehen ist.
(2) Die Zugehörigkeit der Sache zu der Kategorie der beweglichen oder
unbeweglichen Sachen und jede andere juristische Qualifikation der Sachen
werden nach dem Rechts des Staates bestimmt, in dem sich die Sachen befinden.
Art. 1602. Erwerb
und Erlöschen dinglicher Rechte
(1) Der Erwerb und das Erlöschen des Eigentumsrechts und anderer
dinglichen Rechte bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem die Sache im
Zeitpunkt des Vorgangs oder eines anderen Umstands, aus dem der Erwerb oder das
Erlöschen des Eigentumrechts oder anderer dinglichen
Rechte hergeleitet wird, war oder lag, soweit nicht das Recht der Republik
Moldawien ein anderes vorsieht.
(2) Der Erwerb oder das Erlöschen des Eigentumsrechts und anderer
dinglichen Rechte an Sachen bestimmt sich nach dem auf das zugrundeliegende
Rechtsgeschäft anzuwendenden Recht, soweit nicht die Parteien ein anderes
vereinbaren.
(3) Der Erwerb des Eigentumsrechts und anderer dinglichen Rechte an eine Sache
durch Ersitzung bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem die Sache zur
Zeit des Ablaufs der Ersitzung liegt.
Art. 1603. Dingliche
Rechte an Transportmitteln
(1) Entstehung, Übertragung und Erlöschen der dinglichen Rechte an
Transportmitteln unterstehen:
a) dem Recht des Staates, dessen Flagge das Schiff oder Luftfahrzeug
führt;
b) dem auf die Rechtsstellung des Transportunternehmens für Schienen- und
Kraftfahrzeuge anzuwendenden Recht.
(2) Die Vorschriften des Abs. (1) finden Anwendung auch:
a) auf Sachen an Bord, die zu der technischen Ausstattung gehören;
b) auf die Forderungen, deren Gegenstand Aufwendungen für die Wartung des
Transportmittels ist.
Art. 1604. Dingliche Rechte der eintragungspflichtigen Sachen
Das Eigentumsrecht und andere dinglichen Rechte an Sachen, die staatlich
einzutragen sind, bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem die Rechte
an diesen Sachen im staatlichen Register eingetragen sind.
Art. 1605. Dingliche
Rechte an Sachen während der Beförderung
Die rechtsgeschäftliche Entstehung und das Erlöschen des Eigentumsrechts
und anderer dinglichen Rechte an Sachen bestimmt sich während der Beförderung
der Sachen nach dem Recht des Abgangsstaates, es sei denn, daß:
a) die Parteien ein anderes vereinbart haben;
b) es persönliche Sachen des Beförderten sind – in diesem Falle
unterliegen sie ihrem nationalen Recht.
Art. 1606. Wertpapiere
(1) Die Ausgabe von Wertpapieren unterliegt dem auf die Rechtsstellung
der emittierenden juristischen Person anzuwendenden Recht.
(2) Die Voraussetzungen und Folgen der Übertragung von Wertpapieren
unterliegen:
a) dem Recht des Ortes, an dem das Orderpapier gezahlt wird;
b) dem Recht des Ortes, an dem sich das Inhaberpapier zur Zeit der
Übertragung befindet;
c) dem Recht, das auf die Rechtsstellung der Rechtsperson, die das
Namenspapier emittiert hat, anwendbar ist.
Art. 1607. Immaterialgüterrechte
(1) Erwerb, Inhalt und Erlöschen des Urheberrechts an einem geschaffenen
Immaterialgut unterstehen dem Recht des Staates, in dem das Werk zum ersten Mal
der Öffentlichkeit durch Ausstellung, Sendung, Veröffentlichung, Vorführung
oder in einer anderen Art und Weise zur Kenntnis gebracht wird.
(2) Das Urheberrecht an einem geschaffenen Immaterialgut, das der
Öffentlichkeit noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, untersteht dem
nationalen Recht des Autors.
(3) Erwerb, Inhalt und Erlöschen des geistigen Eigentums unterstehen dem
Recht des Staates, in dem dieses Recht eingetragen wurde.
(4) Wird materielle oder moralische Entschädigung verlangt, so untersteht
dies dem Recht des Staates, in dem das Urheberrecht oder das Recht an geistigem
Eigentum verletzt wurde.
(5) Hinsichtlich der Urherberrechte und der Rechte an geistigem Eigentum
gilt für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose in der Republik
Moldawien das, was für die inländischen gültig ist.
Art. 1608. Formen
der Publizität
(1) Jede Form der Publizität mit Bezug auf Sachen untersteht dem Recht,
das zum Zeitpunkt und am Ort anwendbar ist, in und an dem die Publizität
erfolgt.
(2) Die Publizitätsformen in Abs. (1), die die Begründung der Rechte
hinsichtlich unbeweglicher Sachen als Folge haben, unterstehen dem Recht des
Staates, in dem die Sachen liegen, auch wenn der Rechtsgrund für Erwerb,
Übertragung oder Erlöschen des dinglichen Rechts oder der Realgarantien durch
Anwendung eines anderen Rechts begründet wurde.
Kapitel IV
RECHTSGESCHÄFT
Art. 1609. Das auf das Rechtsgeschäft anwendbare Gesetz
(1) Die Formerfordernisse des Rechtsgeschäfts bestimmen sich nach dem
Recht des Staates, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis
anzuwenden ist. Ein außerhalb des Gebiets der Republik Moldawien vorgenommenes
Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es eines der folgenden Erfordernisse
erfüllt:
a) Achtung des Rechts des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen
wurde;
b) Erfüllung der Erfordernisse des Rechts der Republik Moldawien;
c) Achtung des nationalen Rechts oder des Rechts am Wohnsitz der Person,
die den Vertrag abgefaßt hat;
d) das Rechtsgeschäft ist gültig nach dem Recht, das auf die Behörde
Anwendung findet, die die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts überprüft.
(2) Die Erfordernisse hinsichtlich des den Gegenstand des Rechtsgeschäfts
bildenden Rechtsverhältnisses unterstehen dem vom Autor des Rechtsgeschäfts
gewählten Recht oder dem Recht des Staates, mit dem es am engsten
zusammenhängt, oder dem Recht des Ortes, an dem das einseitige Rechtsgeschäft
vorgenommen wird. Verlangt das Recht, welches auf das den Gegenstand des
Rechtsgeschäft bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, eine bestimmte
beglaubigte Form, so kann diese nicht beseitigt werden, auch wenn der Vertrag
im Ausland abgefaßt wird.
(3) Ein akzessorisches Rechtsgeschäft
untersteht dem Recht des Staates, welches auf das den Gegenstand des
Hauptrechtsgeschäfts bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, soweit nicht die
Parteien ein anderes vereinbart haben.
Kapitel V
VERTRAGLICHE UND AUßERVERTRAGLICHE VERPFLICHTUNGEN
Art. 1610. Das auf die Erfordernisse hinsichtlich des den Gegenstand des
Vertrages bildenden Rechtsverhältnisses anwendbare Recht
(1) Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
(2) Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur
für einzelne Teile treffen.
(3) Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder
sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder
aus den Umständen ergeben.
(4) Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Die
Parteien sind berechtigt, die Änderung des anzuwendenden Rechts jederzeit zu
vereinbaren.
(5) Wird die Rechtswahl nach Vertragsabschluß getroffen oder geändert, so
wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück, ohne die
Formgültigkeit des Vertrags oder die von Dritten im Zusammenhang mit diesem
Vertrag erworbenen Rechte zu berühren.
(6) Enthält ein Vertrag Handelsbegriffe, die im internationalen Kreislauf
akzeptiert werden, so wird in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen
vermutet, daß die Parteien hinsichtlich dieser
Begriffe die im Geschäftskreislauf geltenden Gewohnheitsrechte
und Gepflogenheiten festgelegt haben, welche den betreffenden Handelsbegriffen
entsprechen.
Art. 1611. Mangels
Rechtswahl anzuwendendes Rechts
(1) Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des
Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, der engste
Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem der Schuldner, welcher die Leistung
erbringen soll, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder als juristische Person eingetragen ist.
(2) In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das auf den
Vertrag anzuwendende Recht ist - abweichend von Abs. (1) - anzuwenden:
a) das Recht des Staates, in dem die Sache liegt, wenn der Vertrag eine
unbewegliche Sache als Gegenstand hat sowie wenn es ein Vertrag über die
treuhänderische Verwaltung der Sache ist;
b) das Recht des Staates, in dem die im Vertrag vorgesehenen Ergebnisse
erzielt werden, wenn es Werkverträge für Bauarbeiten, Projektierung und
Forschung sind;
c) das Recht des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, wenn es
sich um einen Gesellschaftsvertrag handelt;
d) das Recht des Staates, in dem die Versteigerung oder der Wettbewerb
stattfindet, wenn der Vertrag bei der Versteigerung oder aufgrund eines
Wettbewerbs abgeschlossen wird.
Art. 1612. Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts
Das nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches auf einen Vertrag
anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für:
a) seine Auslegung;
b) die Rechte und Verpflichtungen der Parteien;
c) die Erfüllung des Vertrags;
d) die Folgen der Nichterfüllung oder der mangelhaften Erfüllung des
Vertrags;
e) die Beendigung des Vertrags;
f) die Folgen der Nichtigkeit oder Ungültigkeit des Vertrags;
g) die Abtretung der Forderungen und die Schuldübernahme in Zusammenhang
mit dem Vertrag.
Art. 1613. Das auf
die Formerfordernisse anwendbare Recht
(1) Der Vertrag hat die Formerfordernisse des in Art. 1609 Abs. (1)
vorgesehenen Rechts zu erfüllen.
(2) Der Vertrag ist formgültig, soweit:
a) sich die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in verschiedenen
Staaten befinden und die Form dem Recht eines dieser Staaten entspricht;
b) der Vertreter einer Vertragspartei die Form nach dem Recht des Staates
beachtet, in dem er sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet.
Art. 1614. Geschäftsführung
ohne Auftrag und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
(1) Die Geschäftsführung ohne Auftrag untersteht dem Recht des Ortes, an
dem der Vertreter die Geschäfte ausführt.
(2) Die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterstehen dem
Recht des Ortes, an dem sie eingetreten sind.
Art. 1615. Unerlaubte Handlung
(1) Die unerlaubte Handlung wird nach dem Recht des Staates, in dem diese
begangen wurde, als schädigende Handlung qualifizert.
(2) Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt:
a) die Deliktsfähigkeit;
b) die Formen, Voraussetzungen und den Umfang der Haftung;
c) die haftungsbeschränkenden oder
–ausschließenden Bedingungen;
d) die Natur der Schäden, für die Schadensersatz verlangt werden kann;
e) die Übertragbarkeit des Anspruchs auf Schadensersatz;
f) die Schadensersatzberechtigten.
(3) Entstehen alle oder ein Teil der schädigenden Folgen der unerlaubten
Handlung auf dem Gebiet eines anderen Staates als desjenigen, in dem die
unerlaubte Handlung begangen wurde, so findet auf den korrelativen
Schadensersatz das Recht dieses Staates Anwendung.
Art. 1616. Haftung
wegen Persönlichkeitsverletzung
Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung durch Medien unterstehen nach
Wahl des Geschädigten:
a) dem nationalen Recht der geschädigten Person;
b) dem Rechts des Staates, in dem die geschädigte Person ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung
eintritt;
d) dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 1617. Haftung wegen Produktmängel
(1) Ansprüche aus Mängeln eines Produktes unterstehen nach Wahl des
Verbrauchers:
a) dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
b) dem Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, sofern der
Hersteller oder Lieferant nicht nachweist, daß es in
diesem Staat ohne sein Einverständnis in den Handel gelangt ist.
(2) Die Ansprüche in Abs. (1) können nur geltend gemacht werden, wenn die
Produkte zum persönlichen oder familiären Verbrauch gehören.
Art. 1618. Haftung wegen unlauterem Wettbewerb
Ansprüche auf Ersatz des durch unerlaubtem
Wettbewerb entstehenden Schadens unterstehen:
a) dem Recht des Staates, in dem die unlautere Handlung ihre Wirkung
entfaltet hat;
b) dem Recht des Staates, in dem die geschädigte Person eingetragen ist;
c) dem Recht, welchem der von den Parteien unterzeichnete Vertrag
unterliegt, wenn die unlautere Handlung begangenen wurde und die
zwischen den Parteien bestehenden Verhältnissen verletzt.
Art. 1619. Übertragung und Erlöschen der Verpflichtungen
(1) Die Forderungsabtretung untersteht dem auf die abgetretene Forderung
anzuwendenden Recht, soweit nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.
Die von dem Zendenten und dem Zessionar getroffene
Wahl eines anderen Rechts kann dem Dritten nur mit dessen Zustimmung
entgegengehalten werden. Für die Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar
ist das Recht maßgebend, welches auf das der Abtretung zugrundliegende
Rechtsverhältnis anwendbar ist.
(2) Der Übergang einer Forderung untersteht dem Recht des zugrundeliegenden Rechtsverhltnisses
zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger, soweit nicht die Parteien ein
anderes vereinbart haben.
(3) Delegation und Neuerung unterstehen dem Recht, welches auf das
Schuldverhältnis, das den Gegenstand bildet, anwendbar ist.
(4) Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der Forderung,
deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist.
Art. 1620. Währung
(1) Die Währung, in der gezahlt werden soll, richtet sich nach dem Recht
des Staates, welcher die Währung in Umlauf gesetzt hat.
(2) Die Wirkungen einer Währung auf die Höhe einer Schuld unterstehen dem
Recht, das auf die Schuld anwendbar ist.
(3) In welcher Währung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht des
Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat, soweit nicht die Parteien ein
anderes vereinbart haben.
Kapitel VI
ERBVERHÄLTNISSE MIT AUSLANDSBEZUG
Art. 1621. Das auf den Nachlaß anwendbare Recht
Das auf den Nachlaß anwendbare Recht bestimmt:
a) den Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlasses;
b) die Kategorien von Erbberechtigten;
c) die legalen Voraussetzungen hinsichtlich der passiven Erbberechtigung;
d) die Ausübung des Besitzrechts auf das vom Erblasser hinterlassene
Vermögen;
e) die Voraussetzungen und Folgen der Annahme und Ausschlagung der
Erbschaft;
f) den Umfang der Verpflichtung der Erben, die Schulden zu tragen;
g) die Rechte des Staates auf das erbenlose Vermögen.
Art. 1622. Das auf Nachlaßgegenstände anwendbare Recht
(1) Die Erbverhältnisse hinsichtlich beweglicher Sachen unterstehen dem
nationalen Recht, das zur Zeit des Todes des Erblassers in Kraft war.
(2) Die Erbverhältnisse hinsichtlich unbeweglicher Sachen unterstehen dem
nationalen Recht des Staates, wo diese Sachen gelegen sind.
Art. 1623. Auf den Nachlaß anwendbares Recht
(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Übertragung
seines Nachlasses einem anderen Recht als das in Art. 1622 bezeichnete insoweit
unterstellen, als es die zwingenden Bestimmungen nicht beseitigt. Das gewählte
Recht findet auf die Situationen des Art. 1621 Anwendung.
(2) Die Errichtung, die Änderung oder der Widerruf des Testaments sind
gültig, wenn die zur Zeit der Errichtung, der Änderung oder des Widerrufs oder
die zur Todeszeit des Erblassers anwendbaren Formerfordernisse erfüllt werden
gemäß eines der folgenden Rechtsordnungen:
a) dem nationalen Recht des Erblassers;
b) dem Recht am Wohnsitz des Erblassers;
c) dem Recht des Ortes, an dem die Errichtung, die Änderung oder der
Widerruf erfolgt ist;
d) dem Recht des Ortes, an dem sich die unbewegliche Sache befindet, die
Gegenstands des Nachlasses ist;
e) dem Recht des Gerichts oder des Organs, welches das Verfahren zur
Übertragung des Nachlaßvermögens durchführt.
Kapitel VII
VERJÄHRUNGSFRIST
Art. 1624. Das auf
die Verjährungsfrist anwendbare Recht
Die Verjährung der Ansprüche untersteht dem auf das subjektive Recht
anwendbaren Recht.
PRÄSIDENT DES PARLAMENTS
Eugenia OSTAPCIUC
Gesetzblatt der R. Moldawien Nr.82-86/661 vom 22.06.2002