Nr. 1107-XV vom 06.06.2002,

Das Parlament verabschiedet dieses Zivilgesetzbuch

 

GESETZ DER REPUBLIK MOLDAWIEN

ZIVILGESETZBUCH

 

VIERTES BUCH

ERBRECHT

 

Titel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ERBRECHT

 

Art. 1432. Erbschaft

(1) Die Erbschaft ist der Übergang des Vermögens einer verstorbenen natürlichen Person (des Erblassers) auf seine Erben.

(2) Die Erbschaft ist ein von Todes wegen erfolgter universeller, einheitlicher und untrennbarer Übergang von Rechten.

(3) Die Erbschaft erfolgt aufgrund des Testaments (testamentarische Erbschaft) und kraft Gesetzes (gesetzliche Erbschaft).

 

Art. 1433. Erben

(1) Erben können sein:

a) bei der testamentarischen Erbschaft, Personen, die zur Zeit des Todes des Erblassers lebten, sowie solche, die zu Lebzeiten des Erblassers gezeugt und nach seinem Tode geboren wurden, unabhängig davon, ob sie seine Kinder sind oder nicht, sowie die juristischen Personen, die zur Zeit des Todes des Erblassers zivile Rechtsfähigkeit hatten;

b) bei der gesetzlichen Erbschaft, Personen, die zur Zeit des Todes des Erblassers lebten sowie Kinder des Erblassers, die zu Lebzeiten des Erblassers gezeugt und nach seinem Tode geboren wurden.

(2) Der Staat verfügt über testamentarische Erbfähigkeit sowie über Erbfähigkeit für ein erbenloses Vermögen.

 

Art. 1434. Unwürdiger Erbe

(1) Weder gesetzlich noch testamentarisch kann eine Person Erbe sein, die:

a) entgegen dem im Testament geäußerten letzten Willen des Erblassers eine vorsätzliche Straftat oder eine sittenwidrige Tat begangen hat, wenn das Vorliegen dieser Umstände gerichtlich festgestellt wird;

b) vorsätzlich den Erblasser bei der Verwirklichung seines letzten Willens gehindert und dadurch dazu beigetragen hat, dass sie und die zu ihr in naher Beziehung stehenden Personen zu Erben berufen werden oder ihr Anteil an der Erbschaft vergrößert wird.

(2) Gesetzliche Erben können nicht sein die Eltern, denen das Elternrecht entzogen wurde und zum Tag des Eintritts des Erbfalls nicht in ihre Rechte wiedereingesetzt worden sind, sowie auch nicht die Eltern (Adoptierer) und die erwachsenen Kinder (einschließlich adoptierte), die böswillig die Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtung zur Unterhaltung des Erblassers unterlassen haben, wenn diese Umstände gerichtlich festgestellt werden.

 

Art. 1435. Entzug des Erbrechts durch das Gericht

Der Umstand, der einen Grund darstellt, das Erbrecht zu entziehen, ist durch das Gericht festzustellen. Die Klage kann diejenige Person erheben, für die die Enterbung des unwürdigen Erben vermögenswirksame Folgen nach sich zieht.

 

Art. 1436. Vergebung zugunsten des unwürdigen Erben

Die Person, die einer Handlung überführt worden ist, die den Erbrechtverlust nach sich zieht, wird dennoch als Erbe zugelassen, wenn der Erblasser ihr vergibt und dieses auch eindeutig in seinem Testament zum Ausdruck bringt.

 

Art. 1437. Pflichten des für unwürdig erklärten Erben

Wird nach der Annahme der Erbschaft vom Gericht festgestellt, dass eine Person ein unwürdiger Erbe ist, dann ist sie dazu verpflichtet, alles zurückzuerstatten, was ihr durch die Erbschaft zugefallen ist, einschließlich der gezogenen Früchte.

 

Art. 1438. Klagefrist bei Erbunwürdigkeit

Eine Klage auf Feststellung, dass eine Person erbunwürdig ist, ist von der Person, die daran ein Interesse hat, innerhalb von einem Jahr nach dem Eintritte des Erbfalls zu erheben.

 

Art. 1439. Erbteil einer enterbten Person

Der Erbteil einer enterbten Person wird unter die anderen Erben gleichmäßig verteilt.

 

Art. 1440. Eintritt des Erbfalls

(1) Der Erbfall tritt mit dem Tod der natürlichen Person oder durch die gerichtliche Erklärung ihres Todes ein.

(2) Als Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls gilt der Todestag des Erblassers oder der Tag, an dem die Todeserklärung rechtskräftig wird.

 

Art. 1441. Komorienten und zur gleichen Zeit Verstorbene

(1) Gegenseitig oder einseitig erbberechtigte Personen gelten als zur gleichen Zeit verstorben, wenn nicht bestimmt werden kann, welche von beiden als erste gestorben ist (Komorienten und zur gleichen Zeit Verstorbene).

(2) Die vom Komorienten oder zur gleichen Zeit Verstorbenen hinterlassene Erbschaft geht auf die eigenen Erben über.

 

Art. 1442. Eintritt des Erbfalls nach der Todeserklärung

Die im Art. 1441 vorgesehene Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn das Gericht mehrere Personen infolge ihrer Verschlossenheit unter gleichen Umständen für tot erklärt hat. Dabei spielt der Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung rechtskräftig wird, keine Rolle.

 

Art. 1443. Ort des Eintritts des Erbfalls

Der Erbfall tritt am letzten Wohnort des Erblassers ein, wenn der Ort nicht bekannt ist, an dem Ort, wo sich die Erbschaft befindet. Befindet sich die Erbschaft an verschiedenen Orten, so gilt als Ort des Erbfalls der Standort des Wertteils. Gibt es kein unbewegliches Vermögen, so gilt als Standort der Ort, an dem sich der vom Werte her größte Teil des Vermögens befindet.

 

Art. 1444. Nachlaß

(1) Der Nachlaß beinhaltet sowohl die Vermögensrechte (Nachlaßaktiva), als auch die Verpflichtungen (Nachlaßpassiva) des Erblassers, die er im Zeitpunkt des Todes hatte.

(2) Gibt es mehrere Erben, so gehört die Erbschaft bis zur Entgegennahme des Erbscheins allen als gemeinschaftliches Vermögen.

(3) Der Nachlaß beinhaltet den Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum, der dem Erblasser gehörte, und soweit die Vermögensteilung in Natur unmöglich ist, den Wert dieses Vermögens.

 

Art. 1445. Zukünftiges Vermögen

Der Erblasser kann im Testament ein Vermögen berücksichtigen, das er bei der Errichtung des Testaments noch nicht hatte, aber das zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls sein Eigentum sein wird.

 

Art. 1446. Keine Vererbung von persönlichen Rechten und Pflichten

Zum Nachlaß gehören nicht die Vermögensrechte und Verpflichtungen, die persönlichen Charakters sind und nur solche des Erblassers sein können, sowie gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Rechte und Verpflichtungen, die nur zu Lebzeiten des Erblassers gelten und mit seinem Tode enden.

 

Art. 1447. Schutz der Nichtvermögensrechte des Erblassers

Nichtvermögensrechte des Erblassers, die nicht zum Nachlaß gehören, können von den Erben dem Gesetz entsprechend ausgeübt und gesetzlich geschützt werden.

 

Art. 1448. Recht auf Herausgabe eines Gegenstands aus der Erbschaft

(1) Hinterläßt der Erblasser einen Gegenstand, der einer anderen Person gehört, so kann diese den Gegenstand gemäß den allgemeinen Regeln zurückfordern.

(2) Ist im Vermögen des Verstorbenen das Vermögen einer anderen Person vorhanden, so ist es notwendig, diesen Teil des Vermögens zu bestimmen und es dieser berechtigten Person herauszugeben.

 

Titel II.

TESTAMENTARISCHE ERBSCHAFT

 

Kapitel I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE TESTAMENTARISCHE ERBSCHAFT

 

Art. 1449. Das Testament

(1) Das Testament ist ein vorschriftsmäßig abgefasstes, einseitiges, widerrufbares und persönliches Rechtsgeschäft, durch welches der Erblasser unentgeltlich über sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens für den Eintritt seines Todes verfügt.

(2) Testierfähig kann nur eine geschäftsfähige Person sein.

(3) Die Abfassung eines Testaments durch Vertreter ist nicht zulässig.

 

Art. 1450. Bestimmung des Erbteils durch den Erblasser

(1) Der Erblasser kann durch Testament die Anteile der testamentarischen Erben bestimmen oder verfügen, welches Vermögen auf welchen Erben übergehen soll. Enthält das Testament keine diesbezügliche Verfügung, so wird die Erbschaft unter den Erben gleichmäßig geteilt.

(2) Sind mehrere durch Testament zu Erben eingesetzt worden und wurde lediglich der Anteil von einem von ihnen genau bestimmt, so erhalten die übrigen das verbleibende Vermögen zu gleichen Anteilen.

 

Art. 1451. Einsetzung eines Erben des Erben

(1) Der Erblasser hat das Recht, im Testament einen anderen Erben zu bestimmen, wenn dieser bis zum Eintritt des Erbfalls stirbt, die Erbschaft ausschlägt oder wenn ihm das Erbrecht entzogen wird.

(2) Der Verzicht eines testamentarischen Erben auf die Erbschaft ist nur zulässig, wenn dieser nicht angibt, zu wessen Gunsten er verzichtet.

 

Art. 1452. Teilung des Vermögens unter den Erben des Testaments

Sind im Testament mehrere zu Erben eingesetzt und das für einen Erben bestimmte Vermögen umfasst die ganze Erbschaft, so erben gleichwohl alle im Testament bedachten Miterben gleiche Anteile.

 

Art. 1453. Erbschaft bei nicht zugewendetem Teil des Nachlasses

Erfasst das Testament nicht die ganze Erbschaft, so gelten hinsichtlich des übrigen Vermögens die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge oder das erbenlose Vermögen, die, sofern im Testament nichts anderes vorgesehen ist, sich auch auf die im Testament bereits bedachten gesetzlichen Erben beziehen.

 

Art. 1454. Unmöglichkeit der eindeutigen Feststellung des Erben

Hat der Erblasser die Person eines Erben durch Merkmale bestimmt, die auf mehrere Personen zutreffen können und ist es unmöglich festzustellen, wen der Erblasser meinte, so gilt jeder von ihnen als Erbe mit dem Recht auf den gleichen Anteil.

 

Art. 1455. Enterbung

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen, mehrere oder alle gesetzlichen Erben enterben und ist dabei nicht verpflichtet, besondere Gründe zu nennen.

(2) Die Person, die durch einen Hinweis des Testaments enterbt wird, kann kein gesetzlicher Erbe des im Testament nicht erfassten Teils des Vermögens sowie auch kein gesetzlicher Erbe des Anteils sein, den die testamentarischen Erben ausgeschlagen haben.

 

Art. 1456. Beibehaltung des Erbrechts

Gesetzliche Erben, die im Testament nicht erwähnt werden, behalten das Recht, zu erben, hinsichtlich desjenigen Teils der Erbschaft, der im Testament nicht erwähnt ist. Sie erben auch den im Testament erwähnten Teil der Erbschaft, wenn die testamentarischen Erben zur Zeit des Eintritts des Erbfalls nicht mehr am Leben sind oder wenn sie auf die Annahme der Erbschaft verzichtet haben.

 

Art. 1457. Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge

Wurde der gesamte Nachlass durch Testament an bestimmte Erben verteilt und ist einer dieser Erben zur Zeit des Eintritts des Erbfalls nicht mehr am Leben, so entsteht dennoch nicht die gesetzliche Erbschaft und den Erbteil des Verstorbenen erhalten die übrigen testamentarischen Erben zu gleichen Teilen.

 

Kapitel II.

FORM DES TESTAMENTS

 

Art. 1458. Form des Testaments

Das Testament kann nur in einer der folgenden Formen verfaßt werden:

a) eigenhändig geschrieben - das Testament, welches durch eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene, mit Datum versehene und unterschriebene Erklärung errichtet wird;

b) beurkundet - eine notariell beurkundete sowie eine dem notariell beurkundeten Testament gleichgestellte Verfügung von Todes wegen;

c) geheim – das vom Erblasser eigenhändig geschriebene, datierte und unterschriebene Testament, welches zusammengefaltet und verschlossen dem Notar vorgelegt wird, der auf dem Umschlag die Aufschrift vornimmt und dies zusammen mit dem Erblasser unterschreibt.

 

Art. 1459. Den notariell beurkundeten Testamenten gleichgestellte Verfügungen von Todes wegen

(1) Den notariell beurkundeten Testamenten sind Verfügungen von Todes wegen gleichgestellt, die beglaubigt werden von:

a) Chefarzt, Leiter, ihre Stellvertreter für medizinische Angelegenheiten, der diensthabende Arzt eines Krankenhauses, einer anderen medizinischen Einrichtung, des Sanatoriums, der Direktor oder Chefarzt des Invaliden- oder Altersheims, wenn der Erblasser in einem solchen Heim behandelt wird oder wohnt; der Leiter einer Expedition/Such-, geographischen oder anderen ähnlichen Expedition, wenn sich der Erblasser in einer solchen Expedition aufhält;

b) Kapitän eines See- oder Luftschiffes, wenn sich der Erblasser auf einem solchen Schiff aufhält;

c) Kommandeur (Chef) einer militärischen Einheit, Großeinheit, einer militärischen Lehranstalt, wenn es an deren Standort keinen Notar gibt und wenn der Erblasser eine Militärperson oder ein Militärdienstleistender oder eine zivile Person oder ein Mitglied seiner Familie ist;

d) Leiter einer Haftanstalt, wenn sich der Erblasser in Haft befindet.

(2) Das nach Abs. (1) beglaubigte Testament ist spätestens am zweiten Tag nach der Beglaubigung einem Notar von dem Ort abzuliefern, in dem sich die entsprechende Institution befindet.

 

Art. 1460. Unterzeichnung des Testaments durch eine andere Person

Vermag der Erblasser aus irgendeinem Grunde sein Testament nicht zu unterschreiben, so kann auf dessen Verlangen und in seiner Anwesenheit sowie in Anwesenheit von zumindest zwei Zeugen und dem Notar von einer anderen Person unterschrieben werden. In der Niederschrift ist der Grund zu erwähnen, weswegen der Erblasser das Testament nicht eigenhändig unterzeichnen konnte. Das Testament ist auch von den Zeugen zu unterzeichnen.

 

Art. 1461. Testament des Analphabeten oder körperlich Behinderten

Das Testament des Analphabeten oder körperlich Behinderten ist nur in Anwesenheit von zwei Zeugen und einer Person abzufassen, die sich mit dem Erblasser zu verständigen vermag und die die Niederschrift als Bestätigung des Willens des Erblassers zu unterschreiben hat.

 

Art. 1462. Zeugen des Testaments

Als Zeugen eines Testaments können nicht zugezogen werden: Minderjährige, geschäftsunfähige Personen, testamentarische Erben sowie ihre Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie, Geschwister, Ehegatten und Vermächtnisnehmer.

 

Art. 1463. Testamentgeheimnis

Der Notar, eine andere Person, die das Testament beglaubigt hat, die Zeugen sowie die Person, die das Testament anstelle des Erblassers unterzeichnet hat, sind nicht berechtigt, Informationen über Inhalt, Errichtung, Änderung oder Aufhebung des Testaments vor Eintritt des Erbfalles zu offenbaren.

 

Art. 1464. Datum der Testamenterrichtung

Im Testament ist das Datum seiner Errichtung anzugeben. Das Fehlen eines Datums hat jedoch nur dann die Nichtigkeit des Testaments zu Folge, wenn zweifelhaft ist, ob der Erblasser bei der Errichtung, Änderung oder Aufhebung des Testaments geschäftsfähig gewesen ist und in dem Fall, mehrere Testamente bestehen.

 

Kapitel III.

VERÄNDERUNG, WIDERRUF ODER AUßERKRAFTTRETEN DES TESTAMENTS

 

Art. 1465. Veränderung oder Widerruf des Testaments

Der Erblasser kann das Testament jederzeit verändern oder widerrufen:

a) durch die Errichtung eines neuen Testaments, das das alte Testament oder einen Teil hiervon direkt, ganz oder teilweise widerruft;

b) durch eine Eingabe beim Notar;

c) durch die Vernichtung aller vorhandenen Ausfertigungen eigenhändig geschriebenen Testaments.

 

Art. 1466. Unzulässigkeit der Wiederherstellung des widerrufenen Testaments

Das Testament, das durch ein später errichtetes Testament widerrufen wurde, kann auch dann nicht wiederhergestellt werden, wenn durch Antrag auch das später errichtete Testament widerrufen wird.

 

Art. 1467. Mehrere Testamente

Hat der Erblasser mehrere sich einander ergänzende und nicht gänzlich ersetzende Testamente errichtet, so bleibt jedes von ihnen gültig. Das zeitlich früher errichtete Testament bleibt insoweit gültig, als die darin enthaltenen Verfügungen nicht durch die später errichteten Testamente verändert werden.

 

Art. 1468. Gründe für das Außerkrafttreten des Testaments

Das Testament tritt außer Kraft:

a) wenn die einzige im Testament bedachte Person vor dem Erblasser stirbt;

b) wenn der einzige Erbe die Erbschaft ausschlägt;

c) wenn die im Testament bezeichnete Erbschaft zu Lebzeiten des Erblassers verloren geht oder von ihm veräußert wird;

d) wenn es gegen den Pflichtteil verstößt.

 

Art. 1469. Nichtigkeit des Testaments

(1) Beim Vorliegen von Umständen, die die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften nach sich ziehen, ist das Testament nichtig.

(2) Testamentarische Verfügungen, die gegen das Gesetz oder das Interesse der Öffentlichkeit verstoßen sowie Verfügungen, die unklar oder widersprüchlich sind, sind nichtig.

(3) Ein ohne Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Form verfasstes Testament ist nichtig.

(4) Das Testament wird durch das Gericht für nichtig erklärt.

 

Art. 1470. Nichtigkeit einzelner testamentarischer Verfügungen

(1) Eine testamentarische Verfügung, die sich auf einen Gegenstand bezieht, der nicht zur Erbschaft gehört, ist nichtig.

(2) Eine testamentarische Verfügung, die infolge des Gesundheitszustands oder aus anderen, objektiv gegebenen Gründen nicht erfüllt werden kann, kann für nichtig erklärt werden.

 

Art. 1471. Folgen des Außerkrafttretens und der Nichtigkeit einer testamentarischen Verfügung

Ist eine von mehreren testamentarischen Verfügungen nichtig oder außer Kraft getreten und hat der Erblasser nichts gegenteiliges festgelegt, so bleiben die übrigen Verfügungen gültig.

 

Art. 1472. Annahme der Erbschaft im Falle der Nichtigkeit des Testaments

Im Falle der Nichtigkeit des Testaments hat der Erbe, der durch dieses Testament enterbt wurde, das Recht, die gesetzliche Erbschaft nach den allgemeinen Regeln anzutreten.

 

Art. 1473. Anfechtung der Gültigkeit des Testaments

Die Gültigkeit des Testaments können gesetzliche Erben und sonstige Personen anfechten, die ein Interesse vorweisen können und sich auf Umstände berufen, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich ziehen.

 

Art. 1474. Frist zur Einbringung einer Klage

(1) Eine Klage auf Nichtigkeit des Testaments ist innerhalb von einem Jahr vom Tag des Erbanfalls an einzureichen.

(2) Die Frist in Abs. (1) gilt jedoch nicht für die Klage eines Eigentümers, falls der Erblasser versehentlich dem Erben fremdes Vermögen als eigenes vererben wollte.

 

Kapitel IV.

TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG

 

Art. 1475. Subjekte der Testamentsvollstreckung

In Ermangelung der Bestimmungen im Testament sind die testamentarischen Erben dazu verpflichtet, es auszuführen. Diese können im Einvernehmen einen von ihnen oder eine andere Person mit der Vollstreckung des Testaments beauftragen.

 

Art. 1476. Bestellung eines Testamentsvollstreckers

Zum Zwecke der genauen Vollstreckung des Testaments kann der Erblasser durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker aus dem Kreise der testamentarischen Erben oder Personen, die nicht Erben sind, bestellen. Im letzteren Fall ist die Zustimmung des Testamentsvollstreckers erforderlich, die diese durch eine Vollstreckungsklausel auf dem Testament oder in einem dem Testament beiliegenden Antrag zum Ausdruck bringen kann.

 

Art. 1477. Ablehnung der Vollstreckung des Testaments

Der Testamentvollstrecker ist jederzeit berechtigt, die Übernahme der durch den Erblasser ihm auferlegten Verpflichtung abzulehnen, worüber er die Erben im voraus in Kenntnis zu setzen hat.

 

Art. 1478. Bestellung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

(1) Der Erblasser kann mit der unverzüglichen Bestellung des Testamentsvollstreckers einen Dritten beauftragen, der beim Eintritte des Erbfalls einen Testamentsvollstrecker einzusetzen und die Erben davon in Kenntnis zu setzen hat. Der Dritte kann den Auftrag ablehnen, worüber er die Erben unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

(2) Die Bestellung des Testamentsvollstreckers erfolgt aufgrund eines Antrags, den der Dritte beim Notar vom Ort des Eintritts des Erbfalls einreicht.

(3) Der Testamentsvollstrecker nimmt sein Amt durch Einreichung eines Antrags beim Notar vom Ort des Erbanfalls an.

 

Art. 1479. Vollstreckung des ganzen Testaments oder einzelner Verfügungen

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker mit der Vollstreckung des ganzen Testaments oder auch nur mit der Vollstreckung einzelner Verfügungen beauftragen.

 

Art. 1480. Schutz und Verwaltung der Erbschaft

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, vom Zeitpunkt des Erbfalls an die Erbschaft zu schützen und zu verwalten. Er ist berechtigt, jede Handlung vorzunehmen, die für die Vollstreckung des Testaments notwendig ist. Soweit seine Befugnisse reichen, verlieren die Erben das Recht auf die Verwaltung der Erbschaft.

 

Art. 1481. Schutz und Verwaltung der Erbschaft durch mehrere Testamentsvollstrecker

Sind mehrere Testamentsvollstrecker beauftragt worden, so kann ein einzelner Testamentsvollstrecker allein nur zum Zweck des Erbschaftsschutzes auftreten, in anderen Fällen ist es nötig, dass die Testamentsvollstrecker im Einvernehmen handeln.

 

Art. 1482. Begleichung der zur Testamentsvollstreckung erforderlichen Ausgaben

(1) Der Testamentsvollstrecker erfüllt seine Verpflichtung unentgeltlich, es sei denn, durch Testament ist eine Vergütung festgelegt worden.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, mit Mitteln der Erbschaft Ausgaben zu tätigen, die zum Schutz und zur Verwaltung der Erbschaft erforderlich sind.

(3) Der Testamentsvollstrecker, der nicht zugleich Erbe ist, hat kein Recht, mit Mitteln der Erbschaft sonstige Ausgaben zu tätigen, ausgenommen die im Art. 1551 vorgesehenen.

 

Art. 1483. Rechenschaftsbericht des Testamentsvollstreckers

Nach der Vollstreckung des Testaments ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, auf Verlangen den Erben einen Rechenschaftsbericht über die von ihm geleistete Arbeit vorzulegen. Der Testamentsvollstrecker übt seine Funktionen so lange aus, bis jeder Erbe seinen Erbteil angetreten hat.

 

Art. 1484. Entbindung des Testamentsvollstreckers von seinem Amt

Erfüllt der Testamentsvollstrecker seine Verpflichtungen nicht, so kann ihn das Gericht von seinem Amt entbinden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

 

Art. 1485. Haftung des Testamentsvollstreckers

Genügt der Testamentsvollstrecker vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht den ihm durch Testament auferlegten Verpflichtung, so haftet er für die hierdurch den Erben zugefügten Schaden.

 

Kapitel V.

VERMÄCHTNIS

 

Art. 1486. Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

 

Art. 1487. Gegenstand des Vermächtnisses

Als Gegenstand des Vermächtnisses kommt in Betracht die Übergabe eines Gegenstands aus der Erbschaft an den Vermächtnisnehmer zu Eigentum, zur Nutzung oder zur Ausübung eines anderen Sachenrechts; die Verschaffung und Übereignung eines Gegenstands, der nicht zur Erbschaft zählt; die Ausführung einer bestimmten Arbeit oder Dienstleistung u. a.

 

Art. 1488. Nutzungsrecht am Wohnraum aufgrund des Vermächtnisses

Der Erblasser kann den Erben beschweren, auf welchen das Eigenheim, eine Wohnung oder ein anderer Wohnraum übergeht, so dass dieser das Recht auf lebenslanger oder befristeter Nutzung des Wohnraums oder eines Teil davon einem oder mehreren gewähren soll. Das Nutzungsrecht am Wohnraum bleibt von einem Eigentumswechsel unberührt.

 

Art. 1489. Unveräußerlichkeit des Nutzungsrechts am Wohnraum

(1) Das Nutzungsrecht am Wohnraum ist unveräußerlich und geht nicht auf die Erben des Vermächtnisnehmers über.

(2) Das Nutzungsrecht berechtigt die Familienangehörigen des Vermächtnisnehmers nicht, diesen Wohnraum zu nutzen, soweit nicht im Testament ein anderes enthalten ist.

 

Art. 1490. Grenzen der Erfüllung des Vermächtnisses

Der Erbe, dem die Erfüllung eines Vermächtnisses auferlegt wurde, hat es im Rahmen des tatsächlichen Wertes der testamentarischen Erbschaft zu erfüllen, dies gilt nicht für jenen Teil der Schulden des Erblassers, den dieser Erbe zu begleichen hatte, soweit sich aus dem Testament nichts anderes ergibt.

 

Art. 1491. Erfüllung des Vermächtnisses durch andere Erben

(1) Stirbt der mit einem Vermächtnis Beschwerte vor dem Eintritt des Erbfalls oder schlägt er die Erbschaft aus, so geht die Pflicht zur Erfüllung des Vermächtnisses auf die anderen Erben über, denen sein Erbteil zugefallen ist.

(2) Wird das Vermächtnis mehreren Erben auferlegt, so leistet jeder Erbe nach dem Verhältnis seines Anteils an der Erbschaft.

 

Art. 1492. Frist für Forderung der Erfüllung des Vermächtnisses

Der Vermächtnisnehmer hat das Recht, innerhalb von 6 Monaten nach dem Eintritt des Erbfalls die Erfüllung des Vermächtnisses zu verlangen, soweit nicht das Testament ein anderes vorsieht.

 

Art. 1493. Erlöschen der Verpflichtung aus dem Vermächtnis

Die Verpflichtung aus dem Vermächtnis erlischt, wenn der Vermächtnisnehmer:

a) die Erfüllung in der in Art. 1492 vorgesehenen Frist nicht verlangt hat;

b) zur Zeit des Eintritts des Erbfalls nicht am Leben ist.

 

Art. 1494. Erfüllung des Vermächtnisses bei Pflichtteilsberechtigung

Ist der testamentarische Erbe, dem die Erfüllung eines Vermächtnisses auferlegt worden ist, auch pflichtteilsberechtigt, so braucht er das Vermächtnis nur insoweit zu erfüllen, als sein Pflichtteil hiervon nicht berührt wird.

 

Art. 1495. Haftung des Vermächtnisnehmers

Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für die Verpflichtungen des Erblassers.

 

Art. 1496. Verzicht auf das Vermächtnis und Befreiung von der Erfüllung des Vermächtnisses

(1) Der Vermächtnisnehmer kann auf das Vermächtnis verzichten. In diesem Fall fällt der entsprechende Teil der Erbschaft demjenigen Erben zu, der zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet wird.

(2) Verzichtet der Vermächtnisnehmer auf das Vermächtnis, so wird der Erbe, der mit dem Vermächtnis beschwert gewesen ist, von der Pflicht zur Erfüllung befreit.

 

Art. 1497. Übergang des Vermächtnisses auf die Erben

Stirbt der Bedachte nach dem Eintritt des Erbfalls, ohne das Vermächtnis angenommen zu haben, so geht das Recht zur Annahme des Vermächtnisses auf seine Erben über, wenn das Vermächtnis nicht an die Person des Beschwerten gebunden ist.

 

Art. 1498. Vermächtnis zu gemeinnützigen Zwecken

(1) Der Erblasser kann dem Erben die Vornahme einer Handlung zu gemeinnützigen Zwecken auferlegen, die sowohl in einer vermögenswerten Leistung als auch in einer anderen Handlung bestehen kann.

(2) Betrifft die nach Abs. (1) auferlegte Handlung das Vermögen, so finden die Vorschriften über das Vermächtnis Anwendung.

(3) Stirbt der Erbe, der durch Testament zu einer Handlung zu gemeinnützigen Zwecken verpflichtet war, so geht diese Verpflichtung auf die übrigen Erben über, die die Erbschaft angetreten haben.

(4) Der Testamentvollstrecker kann die Erfüllung der einem Erben auferlegten Handlung vor Gericht einklagen. Gibt es keinen Testamentsvollstrecker, so kann jeder Erbe sowie jede Person, die ein Interesse haben kann, die Handlung vor Gericht einklagen.

 

Titel III

GESETZLICHE ERBSCHAFT

 

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GESETZLICHE ERBSCHAFT

 

Art. 1499. Gesetzliche Erbschaft

(1) Die gesetzliche Erbschaft, das heißt der Übergang des Vermögens des Verstorbenen auf die im Gesetz vorgesehenen Person tritt ein, wenn:

a) der Erblasser kein Testament hinterlassen hat;

b) das Testament für nichtig erklärt worden ist;

c) der testamentarische Erbe Komorient oder zur gleichen Zeit mit dem Erblasser verstorben ist;

d) der testamentarische Erbe erbunwürdig ist.

 

Art. 1500. Gesetzliche Erben

(1) Bei der gesetzlichen Erbschaft gelten als Erben auf gleiche Anteile:

a) erster Ordnung – die Abkömmlinge (Söhne und Töchter des Erblassers, ebenso die nach dem seinem Tode lebendig geborenen, sowie die adoptierten), der überlebende Ehegatte und privilegierten Verwandten in aufsteigender Linie verwandten privilegierten (Eltern, Adoptierer) des Erblassers;

b) zweiter Ordnung – die privilegierten Verwandten in der Seitenlinie (Brüder und Schwestern) und die ordentlichen Verwandten in aufsteigender Linie (Großeltern, sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits) des Erblassers;

c) dritter Ordnung – die ordentlichen Verwandten in der Seitenlinie (Onkel und Tanten) des Erblassers.

(2) Im Falle der ordentlichen Verwandten in aufsteigender Linie erbt, wer mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist, d.h. die Großeltern vor den Urgroßeltern usw., ungeachtet von Geschlecht und Linie.

(3) Im Falle der Erbschaft der Abkömmlinge und der in der Seitenlinie Verwandten gilt die Vertretung:

a) der Abkömmlinge - unendlich;

b) der in der Seitenlinie Verwandten - bis einschließlich zum 4. Verwandtschaftsgrad (die privilegierten Verwandten in der Seitenlinie – Neffen und Nichten, deren Kinder; die ordentlichen Verwandten in der Seitenlinie – rechte Vetter und Cousinen).

(4) Die Vertretung erfolgt unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 1504.

(5) Die leiblichen Eltern und Verwandten in aufsteigender Linie sowie die Geschwister des Adoptierten können nach dem Tode des Adoptierten oder seiner Abkömmlinge diesen/diese nicht beerben.

 

Art. 1501. Reihenfolge der gesetzlichen Erbschaft

Die Erben der nachfolgenden Ordnung sind zur gesetzlichen Erbschaft nur dann berufen, wenn es keine Erben der vorhergehenden Ordnung gibt oder wenn die Erben der vorhergehenden Ordnung die Erbschaft nicht annehmen oder ausschlagen. Sie sind auch dann zur Erbfolge berufen, wenn allen Erben der vorhergehenden Ordnungen das Erbrecht entzogen worden ist.

 

Art. 1502. Entzug des Erbrechts wegen Scheidung der Ehe

Aufgrund einer Gerichtsentscheidung kann einem Ehegatten das Erbrecht entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Ehe mit dem Erblasser drei Jahre vor dem Eintritt des Erbfalls faktisch auseinander gebrochen war und die Ehegatten getrennt lebten.

 

Art. 1503. Verlust des Erbrechts wegen der Nichtigkeit der Ehe

Der überlebende Ehegatte verliert das Recht zu erben, wenn es einen Grund für die Nichtigkeit der Ehe gegeben hatte und der Erblasser aus diesem Grunde eine Klage eingereicht hatte.

 

Art. 1504. Vertretung

(1) Stirbt der Erbe vor dem Erblasser, so geht der ihm gebührende Erbteil auf seine in Art. 1500 Abs. (3) bezeichneten Abkömmlinge als Vertreter über.

(2) Durch die Vertretung übernehmen die Vertreter die Stelle, den Rang und das Recht des Vertretenen.

(3) Die Vertretung der Person, deren Erbschaft ausgeschlagen worden ist, die die Erbschaft ausgeschlagen hat sowie des Erbunwürdigen ist unzulässig.

 

Kapitel II.

PFLICHTTEIL

 

Art. 1505. Pflichtteil

Die arbeitsunfähigen Erben erster Ordnung haben das Recht, unabhängig von dem Inhalt des Testaments, zumindest ein Zweitel dessen zu erben, was jeden von ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte (Pflichtteil).

 

Art. 1506. Zeitpunkt der Entstehung des Pflichtteils

Das Recht auf Pflichtteil entsteht zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dieses Recht ist vererblich.

 

Art. 1507. Bestimmung des Umfangs des Pflichtteils

Der Umfang des Pflichtteils wird hinsichtlich der ganzen Erbschaft einschließlich des Vermögens bestimmt, welches für die Erfüllung eines Vermächtnisses vorgesehen ist.

 

Art. 1508. Bestimmung des Pflichtteils für jeden Pflichtteilsberechtigten

Bei der Bestimmung des Pflichtteils für jeden Pflichtteilsberechtigten sind die gesetzlichen Erben zu berücksichtigen, die für den Antritt der Erbschaft vorgeladen worden wären, wenn es kein Testament gegeben hätte. Die testamentarischen Erben werden nicht berücksichtigt, wenn sie keine gesetzlichen Erben sind.

 

Art. 1509. Folgen des Verzichts auf das Vermächtnis

Ist der Pflichtteilsberechtigte zugleich Vermächtnisnehmer, kann er den Pflichtteil nur verlangen, wenn er das Vermächtnis nicht annimmt. Nimmt er das Vermächtnis an, so verliert er das Recht auf den Pflichtteil in Höhe des Wertes des Vermächtnisses.

 

Art. 1510. Absonderung des Pflichtteils aus dem im Testament nicht erwähnten Vermögen

Berücksichtigt das Testament nicht das ganze Vermögen des Erblassers, so ist der Pflichtteil zunächst aus dem durch Testament nicht erfaßten Teil des Vermögens zu leisten und wenn dieser Teil zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche nicht ausreicht, aus dem im Testament genannten Vermögen.

 

Art. 1511. Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung des Erbteils

Erbt der Pflichtteilsberechtigte durch Testament weniger als die Hälfte dessen, was er bei der gesetzlichen Erbschaft erhalten hätte, so kann er jenen Teil verlangen, um welchen sein testamentarischer Teil weniger wert ist als die Hälfte des Teils, den er beim Antritt der gesetzlichen Erbschaft erhalten hätte.

 

Art. 1512. Ausschlagung des Pflichtteils

(1) Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann den ihm zustehenden Pflichtteil ausschlagen, ohne denjenigen zu nennen, zu dessen Gunsten er ausschlägt. Hierdurch vergrößert sich nicht der Pflichtteil der übrigen Pflichtteilsberechtigten. Den ausgeschlagenen Pflichtteil bekommen die testamentarischen Erben nach dem Verhältnisse der ihnen bestimmten Anteile.

(2) Die Annahme oder Ausschlagung des Pflichtteils erfolgt innerhalb der für die Annahme oder Ausschlagung bestimmten Frist.

 

Art. 1513. Entzug des Pflichtteils

(1) Das Recht auf den Pflichtteil kann beim Vorhandensein von Gründen entzogen werden, die den Entzug des Erbrechtes begründen würden.

(2) Der Entzug des Rechts auf den Pflichtteil kann noch zu Lebzeiten des Erblassers aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.

(3) Die gerichtliche Entscheidung über den Entzug des Pflichtteils wird im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls rechtskräftig. Dieses gilt auch dann, wenn sich der Erblasser noch zu Lebzeiten an das Gericht wendet, die Entscheidung erst nach dem Tode getroffen wird.

 

Art. 1514. Übergang des Pflichtteils auf testamentarische Erben

Der Anteil desjenigen, dem das Recht auf den Pflichtteil entzogen wurde, geht auf die testamentarischen Erben über.

 

Titel IV

ERBENLOSES VERMÖGEN

 

Art. 1515. Übergang des erbenlosen Vermögens in das Eigentum des Staates

(1) Die Erbschaft fällt dem Staat zu aufgrund des Erbrechts auf ein erbenloses Vermögen, wenn es weder testamentarische noch gesetzliche Erben gibt oder wenn keiner der Erben die Erbschaft angetreten hat oder allen Erben das Erbrecht entzogen worden ist.

(2) Der Staat kommt in den Besitz der Erbschaft durch Ausstellung eines Zeugnisses über erbenloses Vermögen.

(3) Die Reihenfolge der Erbschaft und das Verzeichnis der Gegenstände eines erbenlosen Vermögens sowie die Übertragung desselben in das Eigentum des Staates werden durch Gesetz festgelegt.

 

Titel V.

RECHTLICHE STELLUNG DES ERBEN

 

Kapitel I.

ANNAHME UND AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT