Nr. 1107-XV vom 06.06.2002,
Das Parlament verabschiedet dieses Zivilgesetzbuch
GESETZ DER REPUBLIK MOLDAWIEN
ZIVILGESETZBUCH
VIERTES BUCH
ERBRECHT
Titel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ERBRECHT
Art. 1432. Erbschaft
(1) Die Erbschaft ist der Übergang des Vermögens einer verstorbenen
natürlichen Person (des Erblassers) auf seine Erben.
(2) Die Erbschaft ist ein von Todes wegen erfolgter universeller,
einheitlicher und untrennbarer Übergang von Rechten.
(3) Die Erbschaft erfolgt aufgrund des Testaments (testamentarische
Erbschaft) und kraft Gesetzes (gesetzliche Erbschaft).
Art. 1433. Erben
(1) Erben können sein:
a) bei der testamentarischen Erbschaft, Personen, die zur Zeit des Todes
des Erblassers lebten, sowie solche, die zu Lebzeiten des Erblassers gezeugt
und nach seinem Tode geboren wurden, unabhängig davon, ob sie seine Kinder sind
oder nicht, sowie die juristischen Personen, die zur Zeit des Todes des
Erblassers zivile Rechtsfähigkeit hatten;
b) bei der gesetzlichen Erbschaft, Personen, die zur Zeit des Todes des
Erblassers lebten sowie Kinder des Erblassers, die zu Lebzeiten des Erblassers
gezeugt und nach seinem Tode geboren wurden.
(2) Der Staat verfügt über testamentarische Erbfähigkeit sowie über
Erbfähigkeit für ein erbenloses Vermögen.
Art. 1434. Unwürdiger Erbe
(1) Weder gesetzlich noch testamentarisch kann eine Person Erbe sein,
die:
a) entgegen dem im Testament geäußerten letzten Willen des Erblassers
eine vorsätzliche Straftat oder eine sittenwidrige Tat begangen hat, wenn das
Vorliegen dieser Umstände gerichtlich festgestellt wird;
b) vorsätzlich den Erblasser bei der Verwirklichung seines letzten
Willens gehindert und dadurch dazu beigetragen hat, dass sie und die zu ihr in
naher Beziehung stehenden Personen zu Erben berufen werden oder ihr Anteil an
der Erbschaft vergrößert wird.
(2) Gesetzliche Erben können nicht sein die Eltern, denen das Elternrecht
entzogen wurde und zum Tag des Eintritts des Erbfalls nicht in ihre Rechte
wiedereingesetzt worden sind, sowie auch nicht die Eltern (Adoptierer) und die
erwachsenen Kinder (einschließlich adoptierte), die böswillig die Erfüllung der
ihnen auferlegten Verpflichtung zur Unterhaltung des Erblassers unterlassen
haben, wenn diese Umstände gerichtlich festgestellt werden.
Art. 1435. Entzug des Erbrechts durch das Gericht
Der Umstand, der einen Grund darstellt, das Erbrecht zu entziehen, ist
durch das Gericht festzustellen. Die Klage kann diejenige Person erheben, für
die die Enterbung des unwürdigen Erben vermögenswirksame Folgen nach sich zieht.
Art. 1436. Vergebung zugunsten des unwürdigen Erben
Die Person, die einer Handlung überführt worden ist, die den
Erbrechtverlust nach sich zieht, wird dennoch als Erbe zugelassen, wenn der
Erblasser ihr vergibt und dieses auch eindeutig in seinem Testament zum
Ausdruck bringt.
Art. 1437. Pflichten des für unwürdig erklärten Erben
Wird nach der Annahme der Erbschaft vom Gericht festgestellt, dass eine
Person ein unwürdiger Erbe ist, dann ist sie dazu verpflichtet, alles
zurückzuerstatten, was ihr durch die Erbschaft zugefallen ist, einschließlich
der gezogenen Früchte.
Art. 1438. Klagefrist bei Erbunwürdigkeit
Eine Klage auf Feststellung, dass eine Person erbunwürdig ist, ist von
der Person, die daran ein Interesse hat, innerhalb von einem Jahr nach dem
Eintritte des Erbfalls zu erheben.
Art. 1439. Erbteil einer enterbten Person
Der Erbteil einer enterbten Person wird unter die anderen Erben
gleichmäßig verteilt.
Art. 1440. Eintritt des Erbfalls
(1) Der Erbfall tritt mit dem Tod der natürlichen Person oder durch die
gerichtliche Erklärung ihres Todes ein.
(2) Als Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls gilt der Todestag des
Erblassers oder der Tag, an dem die Todeserklärung rechtskräftig wird.
Art. 1441. Komorienten und zur gleichen Zeit Verstorbene
(1) Gegenseitig oder einseitig erbberechtigte Personen gelten als zur
gleichen Zeit verstorben, wenn nicht bestimmt werden kann, welche von beiden
als erste gestorben ist (Komorienten und zur gleichen Zeit Verstorbene).
(2) Die vom Komorienten oder zur gleichen Zeit
Verstorbenen hinterlassene Erbschaft geht auf die eigenen Erben über.
Art. 1442. Eintritt des Erbfalls nach der Todeserklärung
Die im Art. 1441 vorgesehene Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn das
Gericht mehrere Personen infolge ihrer Verschlossenheit unter gleichen
Umständen für tot erklärt hat. Dabei spielt der Zeitpunkt, in dem die
gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung rechtskräftig wird, keine
Rolle.
Art. 1443. Ort des Eintritts des Erbfalls
Der Erbfall tritt am letzten Wohnort des Erblassers ein, wenn der Ort
nicht bekannt ist, an dem Ort, wo sich die Erbschaft befindet. Befindet sich
die Erbschaft an verschiedenen Orten, so gilt als Ort des Erbfalls der Standort
des Wertteils. Gibt es kein unbewegliches Vermögen, so gilt als Standort der
Ort, an dem sich der vom Werte her größte Teil des Vermögens befindet.
Art. 1444. Nachlaß
(1) Der Nachlaß beinhaltet sowohl die Vermögensrechte (Nachlaßaktiva),
als auch die Verpflichtungen (Nachlaßpassiva) des Erblassers, die er im
Zeitpunkt des Todes hatte.
(2) Gibt es mehrere Erben, so gehört die Erbschaft bis zur Entgegennahme
des Erbscheins allen als gemeinschaftliches Vermögen.
(3) Der Nachlaß beinhaltet den Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum, der
dem Erblasser gehörte, und soweit die Vermögensteilung in Natur unmöglich ist,
den Wert dieses Vermögens.
Art. 1445. Zukünftiges Vermögen
Der Erblasser kann im Testament ein Vermögen berücksichtigen, das er bei
der Errichtung des Testaments noch nicht hatte, aber das zum Zeitpunkt des
Eintritts des Erbfalls sein Eigentum sein wird.
Art. 1446. Keine Vererbung von persönlichen Rechten und Pflichten
Zum Nachlaß gehören nicht die Vermögensrechte und Verpflichtungen, die
persönlichen Charakters sind und nur solche des Erblassers sein können, sowie
gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Rechte und Verpflichtungen, die nur zu
Lebzeiten des Erblassers gelten und mit seinem Tode enden.
Art. 1447. Schutz der Nichtvermögensrechte des Erblassers
Nichtvermögensrechte des Erblassers, die nicht zum Nachlaß gehören,
können von den Erben dem Gesetz entsprechend ausgeübt und gesetzlich geschützt
werden.
Art. 1448. Recht auf Herausgabe eines Gegenstands aus der Erbschaft
(1) Hinterläßt der Erblasser einen Gegenstand, der einer anderen Person
gehört, so kann diese den Gegenstand gemäß den allgemeinen Regeln
zurückfordern.
(2) Ist im Vermögen des Verstorbenen das Vermögen einer anderen Person
vorhanden, so ist es notwendig, diesen Teil des Vermögens zu bestimmen und es
dieser berechtigten Person herauszugeben.
Titel II.
TESTAMENTARISCHE ERBSCHAFT
Kapitel I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE TESTAMENTARISCHE ERBSCHAFT
Art. 1449. Das Testament
(1) Das Testament ist ein vorschriftsmäßig abgefasstes, einseitiges,
widerrufbares und persönliches Rechtsgeschäft, durch welches der Erblasser
unentgeltlich über sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens für den
Eintritt seines Todes verfügt.
(2) Testierfähig kann nur eine geschäftsfähige Person sein.
(3) Die Abfassung eines Testaments durch Vertreter ist nicht zulässig.
Art. 1450. Bestimmung des Erbteils durch den Erblasser
(1) Der Erblasser kann durch Testament die Anteile der testamentarischen
Erben bestimmen oder verfügen, welches Vermögen auf welchen Erben übergehen
soll. Enthält das Testament keine diesbezügliche Verfügung, so wird die
Erbschaft unter den Erben gleichmäßig geteilt.
(2) Sind mehrere durch Testament zu Erben eingesetzt worden und wurde
lediglich der Anteil von einem von ihnen genau bestimmt, so erhalten die
übrigen das verbleibende Vermögen zu gleichen Anteilen.
Art. 1451. Einsetzung eines Erben des Erben
(1) Der Erblasser hat das Recht, im Testament einen anderen Erben zu
bestimmen, wenn dieser bis zum Eintritt des Erbfalls stirbt, die Erbschaft
ausschlägt oder wenn ihm das Erbrecht entzogen wird.
(2) Der Verzicht eines testamentarischen Erben auf die Erbschaft ist nur
zulässig, wenn dieser nicht angibt, zu wessen Gunsten er verzichtet.
Art. 1452. Teilung des Vermögens unter den Erben des Testaments
Sind im Testament mehrere zu Erben eingesetzt und das für einen Erben
bestimmte Vermögen umfasst die ganze Erbschaft, so erben gleichwohl alle im
Testament bedachten Miterben gleiche Anteile.
Art. 1453. Erbschaft bei nicht zugewendetem Teil des Nachlasses
Erfasst das Testament nicht die ganze Erbschaft, so gelten hinsichtlich
des übrigen Vermögens die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge oder das
erbenlose Vermögen, die, sofern im Testament nichts anderes vorgesehen ist,
sich auch auf die im Testament bereits bedachten gesetzlichen Erben beziehen.
Art. 1454. Unmöglichkeit der eindeutigen Feststellung des Erben
Hat der Erblasser die Person eines Erben durch Merkmale bestimmt, die auf
mehrere Personen zutreffen können und ist es unmöglich festzustellen, wen der
Erblasser meinte, so gilt jeder von ihnen als Erbe mit dem Recht auf den
gleichen Anteil.
Art. 1455. Enterbung
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen, mehrere oder alle
gesetzlichen Erben enterben und ist dabei nicht verpflichtet, besondere Gründe
zu nennen.
(2) Die Person, die durch einen Hinweis des Testaments enterbt wird, kann
kein gesetzlicher Erbe des im Testament nicht erfassten Teils des Vermögens
sowie auch kein gesetzlicher Erbe des Anteils sein, den die testamentarischen
Erben ausgeschlagen haben.
Art. 1456. Beibehaltung des Erbrechts
Gesetzliche Erben, die im Testament nicht erwähnt werden, behalten das
Recht, zu erben, hinsichtlich desjenigen Teils der Erbschaft, der im Testament
nicht erwähnt ist. Sie erben auch den im Testament erwähnten Teil der
Erbschaft, wenn die testamentarischen Erben zur Zeit des Eintritts des Erbfalls
nicht mehr am Leben sind oder wenn sie auf die Annahme der Erbschaft verzichtet
haben.
Art. 1457. Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge
Wurde der gesamte Nachlass durch Testament an bestimmte Erben verteilt und
ist einer dieser Erben zur Zeit des Eintritts des Erbfalls nicht mehr am Leben,
so entsteht dennoch nicht die gesetzliche Erbschaft und den Erbteil des
Verstorbenen erhalten die übrigen testamentarischen Erben zu gleichen Teilen.
Kapitel II.
FORM DES TESTAMENTS
Art. 1458. Form des Testaments
Das Testament kann nur in einer der folgenden Formen verfaßt werden:
a) eigenhändig geschrieben - das Testament, welches durch eine vom
Erblasser eigenhändig geschriebene, mit Datum versehene und unterschriebene Erklärung
errichtet wird;
b) beurkundet - eine notariell beurkundete sowie eine dem notariell
beurkundeten Testament gleichgestellte Verfügung von Todes wegen;
c) geheim – das vom Erblasser eigenhändig geschriebene, datierte und
unterschriebene Testament, welches zusammengefaltet und verschlossen dem Notar
vorgelegt wird, der auf dem Umschlag die Aufschrift vornimmt und dies zusammen
mit dem Erblasser unterschreibt.
Art. 1459. Den notariell beurkundeten Testamenten gleichgestellte Verfügungen von
Todes wegen
(1) Den notariell beurkundeten Testamenten sind Verfügungen von Todes
wegen gleichgestellt, die beglaubigt werden von:
a) Chefarzt, Leiter, ihre Stellvertreter für medizinische
Angelegenheiten, der diensthabende Arzt eines Krankenhauses, einer anderen medizinischen
Einrichtung, des Sanatoriums, der Direktor oder Chefarzt des Invaliden- oder
Altersheims, wenn der Erblasser in einem solchen Heim behandelt wird oder
wohnt; der Leiter einer Expedition/Such-, geographischen oder anderen ähnlichen
Expedition, wenn sich der Erblasser in einer solchen Expedition aufhält;
b) Kapitän eines See- oder Luftschiffes, wenn sich der Erblasser auf
einem solchen Schiff aufhält;
c) Kommandeur (Chef) einer militärischen Einheit, Großeinheit, einer
militärischen Lehranstalt, wenn es an deren Standort keinen Notar gibt und wenn
der Erblasser eine Militärperson oder ein Militärdienstleistender oder eine
zivile Person oder ein Mitglied seiner Familie ist;
d) Leiter einer Haftanstalt, wenn sich der Erblasser in Haft befindet.
(2) Das nach Abs. (1) beglaubigte Testament ist spätestens am zweiten Tag
nach der Beglaubigung einem Notar von dem Ort abzuliefern, in dem sich die
entsprechende Institution befindet.
Art. 1460. Unterzeichnung des Testaments durch eine andere Person
Vermag der Erblasser aus irgendeinem Grunde sein Testament nicht zu
unterschreiben, so kann auf dessen Verlangen und in seiner Anwesenheit sowie in
Anwesenheit von zumindest zwei Zeugen und dem Notar von einer anderen Person
unterschrieben werden. In der Niederschrift ist der Grund zu erwähnen, weswegen
der Erblasser das Testament nicht eigenhändig unterzeichnen konnte. Das
Testament ist auch von den Zeugen zu unterzeichnen.
Art. 1461. Testament des Analphabeten oder körperlich Behinderten
Das Testament des Analphabeten oder körperlich Behinderten ist nur in
Anwesenheit von zwei Zeugen und einer Person abzufassen, die sich mit dem
Erblasser zu verständigen vermag und die die Niederschrift als Bestätigung des
Willens des Erblassers zu unterschreiben hat.
Art. 1462. Zeugen des Testaments
Als Zeugen eines Testaments können nicht zugezogen werden: Minderjährige,
geschäftsunfähige Personen, testamentarische Erben sowie ihre Verwandten in
absteigender und aufsteigender Linie, Geschwister, Ehegatten und
Vermächtnisnehmer.
Art. 1463. Testamentgeheimnis
Der Notar, eine andere Person, die das Testament beglaubigt hat, die
Zeugen sowie die Person, die das Testament anstelle des Erblassers
unterzeichnet hat, sind nicht berechtigt, Informationen über Inhalt,
Errichtung, Änderung oder Aufhebung des Testaments vor Eintritt des Erbfalles
zu offenbaren.
Art. 1464. Datum der Testamenterrichtung
Im Testament ist das Datum seiner Errichtung anzugeben. Das Fehlen eines
Datums hat jedoch nur dann die Nichtigkeit des Testaments zu Folge, wenn
zweifelhaft ist, ob der Erblasser bei der Errichtung, Änderung oder Aufhebung
des Testaments geschäftsfähig gewesen ist und in dem Fall, mehrere Testamente
bestehen.
Kapitel III.
VERÄNDERUNG, WIDERRUF ODER AUßERKRAFTTRETEN DES TESTAMENTS
Art. 1465. Veränderung oder Widerruf des Testaments
Der Erblasser kann das Testament jederzeit verändern oder widerrufen:
a) durch die Errichtung eines neuen Testaments, das das alte Testament
oder einen Teil hiervon direkt, ganz oder teilweise widerruft;
b) durch eine Eingabe beim Notar;
c) durch die Vernichtung aller vorhandenen Ausfertigungen eigenhändig
geschriebenen Testaments.
Art. 1466. Unzulässigkeit der Wiederherstellung des widerrufenen
Testaments
Das Testament, das durch ein später errichtetes Testament widerrufen
wurde, kann auch dann nicht wiederhergestellt werden, wenn durch Antrag auch
das später errichtete Testament widerrufen wird.
Art. 1467. Mehrere Testamente
Hat der Erblasser mehrere sich einander ergänzende und nicht gänzlich
ersetzende Testamente errichtet, so bleibt jedes von ihnen gültig. Das zeitlich
früher errichtete Testament bleibt insoweit gültig, als die darin enthaltenen
Verfügungen nicht durch die später errichteten Testamente verändert werden.
Art. 1468. Gründe für das Außerkrafttreten des Testaments
Das Testament tritt außer Kraft:
a) wenn die einzige im Testament bedachte Person vor dem Erblasser
stirbt;
b) wenn der einzige Erbe die Erbschaft ausschlägt;
c) wenn die im Testament bezeichnete Erbschaft zu Lebzeiten des
Erblassers verloren geht oder von ihm veräußert wird;
d) wenn es gegen den Pflichtteil verstößt.
Art. 1469. Nichtigkeit des Testaments
(1) Beim Vorliegen von Umständen, die die Nichtigkeit von
Rechtsgeschäften nach sich ziehen, ist das Testament nichtig.
(2) Testamentarische Verfügungen, die gegen das Gesetz oder das Interesse
der Öffentlichkeit verstoßen sowie Verfügungen, die unklar oder widersprüchlich
sind, sind nichtig.
(3) Ein ohne Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Form verfasstes
Testament ist nichtig.
(4) Das Testament wird durch das Gericht für nichtig erklärt.
Art. 1470. Nichtigkeit einzelner testamentarischer Verfügungen
(1) Eine testamentarische Verfügung, die sich auf einen Gegenstand
bezieht, der nicht zur Erbschaft gehört, ist nichtig.
(2) Eine testamentarische Verfügung, die infolge des Gesundheitszustands
oder aus anderen, objektiv gegebenen Gründen nicht erfüllt werden kann, kann
für nichtig erklärt werden.
Art. 1471. Folgen des Außerkrafttretens und der Nichtigkeit einer
testamentarischen Verfügung
Ist eine von mehreren testamentarischen Verfügungen nichtig oder außer
Kraft getreten und hat der Erblasser nichts gegenteiliges festgelegt, so
bleiben die übrigen Verfügungen gültig.
Art. 1472. Annahme der Erbschaft im Falle der Nichtigkeit des Testaments
Im Falle der Nichtigkeit des Testaments hat der Erbe, der durch dieses
Testament enterbt wurde, das Recht, die gesetzliche Erbschaft nach den
allgemeinen Regeln anzutreten.
Art. 1473. Anfechtung der Gültigkeit des Testaments
Die Gültigkeit des Testaments können gesetzliche Erben und sonstige
Personen anfechten, die ein Interesse vorweisen können und sich auf Umstände
berufen, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich ziehen.
Art. 1474. Frist zur Einbringung einer Klage
(1) Eine Klage auf Nichtigkeit des Testaments ist innerhalb von einem
Jahr vom Tag des Erbanfalls an einzureichen.
(2) Die Frist in Abs. (1) gilt jedoch nicht für die Klage eines
Eigentümers, falls der Erblasser versehentlich dem Erben fremdes Vermögen als
eigenes vererben wollte.
Kapitel IV.
TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG
Art. 1475. Subjekte der Testamentsvollstreckung
In Ermangelung der Bestimmungen im Testament sind die testamentarischen
Erben dazu verpflichtet, es auszuführen. Diese können im Einvernehmen einen von
ihnen oder eine andere Person mit der Vollstreckung des Testaments beauftragen.
Art. 1476. Bestellung eines Testamentsvollstreckers
Zum Zwecke der genauen Vollstreckung des Testaments kann der Erblasser
durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker aus dem Kreise der
testamentarischen Erben oder Personen, die nicht Erben sind, bestellen. Im
letzteren Fall ist die Zustimmung des Testamentsvollstreckers erforderlich, die
diese durch eine Vollstreckungsklausel auf dem Testament oder in einem dem
Testament beiliegenden Antrag zum Ausdruck bringen kann.
Art. 1477. Ablehnung der Vollstreckung des Testaments
Der Testamentvollstrecker ist jederzeit berechtigt, die Übernahme der
durch den Erblasser ihm auferlegten Verpflichtung abzulehnen, worüber er die
Erben im voraus in Kenntnis zu setzen hat.
Art. 1478. Bestellung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
(1) Der Erblasser kann mit der unverzüglichen Bestellung des
Testamentsvollstreckers einen Dritten beauftragen, der beim Eintritte des
Erbfalls einen Testamentsvollstrecker einzusetzen und die Erben davon in
Kenntnis zu setzen hat. Der Dritte kann den Auftrag ablehnen, worüber er die
Erben unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
(2) Die Bestellung des Testamentsvollstreckers erfolgt aufgrund eines
Antrags, den der Dritte beim Notar vom Ort des Eintritts des Erbfalls
einreicht.
(3) Der Testamentsvollstrecker nimmt sein Amt durch
Einreichung eines Antrags beim Notar vom Ort des Erbanfalls an.
Art. 1479. Vollstreckung des ganzen Testaments oder einzelner Verfügungen
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker mit der Vollstreckung des
ganzen Testaments oder auch nur mit der Vollstreckung einzelner Verfügungen
beauftragen.
Art. 1480. Schutz und Verwaltung der Erbschaft
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, vom Zeitpunkt des Erbfalls
an die Erbschaft zu schützen und zu verwalten. Er ist berechtigt, jede Handlung
vorzunehmen, die für die Vollstreckung des Testaments notwendig ist. Soweit
seine Befugnisse reichen, verlieren die Erben das Recht auf die Verwaltung der
Erbschaft.
Art. 1481. Schutz und Verwaltung der Erbschaft durch mehrere
Testamentsvollstrecker
Sind mehrere Testamentsvollstrecker beauftragt worden, so kann ein
einzelner Testamentsvollstrecker allein nur zum Zweck des Erbschaftsschutzes
auftreten, in anderen Fällen ist es nötig, dass die Testamentsvollstrecker im
Einvernehmen handeln.
Art. 1482. Begleichung der zur Testamentsvollstreckung erforderlichen
Ausgaben
(1) Der Testamentsvollstrecker erfüllt seine Verpflichtung unentgeltlich,
es sei denn, durch Testament ist eine Vergütung festgelegt worden.
(2) Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, mit Mitteln der Erbschaft
Ausgaben zu tätigen, die zum Schutz und zur Verwaltung der Erbschaft
erforderlich sind.
(3) Der Testamentsvollstrecker, der nicht zugleich Erbe ist, hat kein
Recht, mit Mitteln der Erbschaft sonstige Ausgaben zu tätigen, ausgenommen die
im Art. 1551 vorgesehenen.
Art. 1483. Rechenschaftsbericht des Testamentsvollstreckers
Nach der Vollstreckung des Testaments ist der Testamentsvollstrecker
verpflichtet, auf Verlangen den Erben einen Rechenschaftsbericht über die von
ihm geleistete Arbeit vorzulegen. Der Testamentsvollstrecker übt seine
Funktionen so lange aus, bis jeder Erbe seinen Erbteil angetreten hat.
Art. 1484. Entbindung des Testamentsvollstreckers von seinem Amt
Erfüllt der Testamentsvollstrecker seine Verpflichtungen nicht, so kann
ihn das Gericht von seinem Amt entbinden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Art. 1485. Haftung des Testamentsvollstreckers
Genügt der Testamentsvollstrecker vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
den ihm durch Testament auferlegten Verpflichtung, so haftet er für die
hierdurch den Erben zugefügten Schaden.
Kapitel V.
VERMÄCHTNIS
Art. 1486. Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben
einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Art. 1487. Gegenstand des Vermächtnisses
Als Gegenstand des Vermächtnisses kommt in Betracht die Übergabe eines
Gegenstands aus der Erbschaft an den Vermächtnisnehmer zu Eigentum, zur Nutzung
oder zur Ausübung eines anderen Sachenrechts; die Verschaffung und Übereignung
eines Gegenstands, der nicht zur Erbschaft zählt; die Ausführung einer
bestimmten Arbeit oder Dienstleistung u. a.
Art. 1488. Nutzungsrecht am Wohnraum aufgrund des Vermächtnisses
Der Erblasser kann den Erben beschweren, auf welchen das Eigenheim, eine
Wohnung oder ein anderer Wohnraum übergeht, so dass dieser das Recht auf
lebenslanger oder befristeter Nutzung des Wohnraums oder eines Teil davon einem
oder mehreren gewähren soll. Das Nutzungsrecht am Wohnraum bleibt von einem
Eigentumswechsel unberührt.
Art. 1489. Unveräußerlichkeit des Nutzungsrechts am Wohnraum
(1) Das Nutzungsrecht am Wohnraum ist unveräußerlich und geht nicht auf
die Erben des Vermächtnisnehmers über.
(2) Das Nutzungsrecht berechtigt die Familienangehörigen des
Vermächtnisnehmers nicht, diesen Wohnraum zu nutzen, soweit nicht im Testament
ein anderes enthalten ist.
Art. 1490. Grenzen der Erfüllung des Vermächtnisses
Der Erbe, dem die Erfüllung eines Vermächtnisses auferlegt wurde, hat es
im Rahmen des tatsächlichen Wertes der testamentarischen Erbschaft zu erfüllen,
dies gilt nicht für jenen Teil der Schulden des Erblassers, den dieser Erbe zu
begleichen hatte, soweit sich aus dem Testament nichts anderes ergibt.
Art. 1491. Erfüllung des Vermächtnisses durch andere Erben
(1) Stirbt der mit einem Vermächtnis Beschwerte vor dem Eintritt des
Erbfalls oder schlägt er die Erbschaft aus, so geht die Pflicht zur Erfüllung
des Vermächtnisses auf die anderen Erben über, denen sein Erbteil zugefallen
ist.
(2) Wird das Vermächtnis mehreren Erben auferlegt, so leistet jeder Erbe
nach dem Verhältnis seines Anteils an der Erbschaft.
Art. 1492. Frist für Forderung der Erfüllung des Vermächtnisses
Der Vermächtnisnehmer hat das Recht, innerhalb von 6 Monaten nach dem
Eintritt des Erbfalls die Erfüllung des Vermächtnisses zu verlangen, soweit
nicht das Testament ein anderes vorsieht.
Art. 1493. Erlöschen der Verpflichtung aus dem Vermächtnis
Die Verpflichtung aus dem Vermächtnis erlischt, wenn der
Vermächtnisnehmer:
a) die Erfüllung in der in Art. 1492 vorgesehenen Frist nicht verlangt
hat;
b) zur Zeit des Eintritts des Erbfalls nicht am Leben ist.
Art. 1494. Erfüllung des Vermächtnisses bei
Pflichtteilsberechtigung
Ist der testamentarische Erbe, dem die Erfüllung eines Vermächtnisses
auferlegt worden ist, auch pflichtteilsberechtigt, so braucht er das
Vermächtnis nur insoweit zu erfüllen, als sein Pflichtteil hiervon nicht
berührt wird.
Art. 1495. Haftung des Vermächtnisnehmers
Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für die Verpflichtungen des
Erblassers.
Art. 1496. Verzicht auf das Vermächtnis und Befreiung von der Erfüllung
des Vermächtnisses
(1) Der Vermächtnisnehmer kann auf das Vermächtnis
verzichten. In diesem Fall fällt der entsprechende Teil der Erbschaft
demjenigen Erben zu, der zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet wird.
(2) Verzichtet der Vermächtnisnehmer auf das
Vermächtnis, so wird der Erbe, der mit dem Vermächtnis beschwert gewesen ist,
von der Pflicht zur Erfüllung befreit.
Art. 1497. Übergang des Vermächtnisses auf die Erben
Stirbt der Bedachte nach dem Eintritt
des Erbfalls, ohne das Vermächtnis angenommen zu haben, so geht das Recht zur
Annahme des Vermächtnisses auf seine Erben über, wenn das Vermächtnis nicht an
die Person des Beschwerten gebunden ist.
Art. 1498. Vermächtnis zu gemeinnützigen Zwecken
(1) Der Erblasser kann dem Erben die Vornahme einer Handlung zu
gemeinnützigen Zwecken auferlegen, die sowohl in einer vermögenswerten Leistung
als auch in einer anderen Handlung bestehen kann.
(2) Betrifft die nach Abs. (1) auferlegte Handlung das Vermögen, so
finden die Vorschriften über das Vermächtnis Anwendung.
(3) Stirbt der Erbe, der durch Testament zu einer Handlung zu gemeinnützigen
Zwecken verpflichtet war, so geht diese Verpflichtung auf die übrigen Erben
über, die die Erbschaft angetreten haben.
(4) Der Testamentvollstrecker kann die Erfüllung der einem Erben
auferlegten Handlung vor Gericht einklagen. Gibt es keinen Testamentsvollstrecker,
so kann jeder Erbe sowie jede Person, die ein Interesse haben kann, die
Handlung vor Gericht einklagen.
Titel III
GESETZLICHE ERBSCHAFT
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GESETZLICHE ERBSCHAFT
Art. 1499. Gesetzliche Erbschaft
(1) Die gesetzliche Erbschaft, das heißt der Übergang des Vermögens des
Verstorbenen auf die im Gesetz vorgesehenen Person tritt ein, wenn:
a) der Erblasser kein Testament hinterlassen hat;
b) das Testament für nichtig erklärt worden ist;
c) der testamentarische Erbe Komorient oder zur gleichen Zeit mit dem
Erblasser verstorben ist;
d) der testamentarische Erbe erbunwürdig ist.
Art. 1500. Gesetzliche Erben
(1) Bei der gesetzlichen Erbschaft gelten als Erben auf gleiche Anteile:
a) erster Ordnung – die Abkömmlinge (Söhne und Töchter des Erblassers,
ebenso die nach dem seinem Tode lebendig geborenen, sowie die adoptierten), der
überlebende Ehegatte und privilegierten Verwandten in aufsteigender Linie
verwandten privilegierten (Eltern, Adoptierer) des Erblassers;
b) zweiter Ordnung – die privilegierten Verwandten in der Seitenlinie
(Brüder und Schwestern) und die ordentlichen Verwandten in aufsteigender Linie
(Großeltern, sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits) des Erblassers;
c) dritter Ordnung – die ordentlichen Verwandten in der Seitenlinie
(Onkel und Tanten) des Erblassers.
(2) Im Falle der ordentlichen Verwandten in aufsteigender Linie erbt, wer
mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist, d.h. die Großeltern
vor den Urgroßeltern usw., ungeachtet von Geschlecht und Linie.
(3) Im Falle der Erbschaft der Abkömmlinge und der in der Seitenlinie
Verwandten gilt die Vertretung:
a) der Abkömmlinge - unendlich;
b) der in der Seitenlinie Verwandten - bis einschließlich zum 4.
Verwandtschaftsgrad (die privilegierten Verwandten in der Seitenlinie – Neffen
und Nichten, deren Kinder; die ordentlichen Verwandten in der Seitenlinie –
rechte Vetter und Cousinen).
(4) Die Vertretung erfolgt unter Beobachtung der Vorschriften des Art.
1504.
(5) Die leiblichen Eltern und Verwandten in
aufsteigender Linie sowie die Geschwister des Adoptierten können nach dem Tode
des Adoptierten oder seiner Abkömmlinge diesen/diese nicht beerben.
Art. 1501. Reihenfolge der gesetzlichen Erbschaft
Die Erben der nachfolgenden Ordnung sind zur gesetzlichen Erbschaft nur
dann berufen, wenn es keine Erben der vorhergehenden Ordnung gibt oder wenn die
Erben der vorhergehenden Ordnung die Erbschaft nicht annehmen oder ausschlagen.
Sie sind auch dann zur Erbfolge berufen, wenn allen Erben der vorhergehenden
Ordnungen das Erbrecht entzogen worden ist.
Art. 1502. Entzug des Erbrechts wegen Scheidung der Ehe
Aufgrund einer Gerichtsentscheidung kann einem Ehegatten das Erbrecht
entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Ehe mit dem Erblasser drei
Jahre vor dem Eintritt des Erbfalls faktisch auseinander gebrochen war und die
Ehegatten getrennt lebten.
Art. 1503. Verlust des Erbrechts wegen der Nichtigkeit der Ehe
Der überlebende Ehegatte verliert das Recht zu erben, wenn es einen Grund
für die Nichtigkeit der Ehe gegeben hatte und der Erblasser aus diesem Grunde
eine Klage eingereicht hatte.
Art. 1504. Vertretung
(1) Stirbt der Erbe vor dem Erblasser, so geht der ihm gebührende Erbteil
auf seine in Art. 1500 Abs. (3) bezeichneten Abkömmlinge als Vertreter über.
(2) Durch die Vertretung übernehmen die Vertreter die Stelle, den Rang
und das Recht des Vertretenen.
(3) Die Vertretung der Person, deren Erbschaft ausgeschlagen worden ist,
die die Erbschaft ausgeschlagen hat sowie des Erbunwürdigen ist unzulässig.
Kapitel II.
PFLICHTTEIL
Art. 1505. Pflichtteil
Die arbeitsunfähigen Erben erster Ordnung haben das Recht, unabhängig von
dem Inhalt des Testaments, zumindest ein Zweitel dessen zu erben, was jeden von
ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte (Pflichtteil).
Art. 1506. Zeitpunkt der Entstehung des Pflichtteils
Das Recht auf Pflichtteil entsteht zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dieses
Recht ist vererblich.
Art. 1507. Bestimmung des Umfangs des Pflichtteils
Der Umfang des Pflichtteils wird hinsichtlich der ganzen Erbschaft
einschließlich des Vermögens bestimmt, welches für die Erfüllung eines
Vermächtnisses vorgesehen ist.
Art. 1508. Bestimmung des Pflichtteils für jeden Pflichtteilsberechtigten
Bei der Bestimmung des Pflichtteils für jeden Pflichtteilsberechtigten
sind die gesetzlichen Erben zu berücksichtigen, die für den Antritt der
Erbschaft vorgeladen worden wären, wenn es kein Testament gegeben hätte. Die
testamentarischen Erben werden nicht berücksichtigt, wenn sie keine gesetzlichen
Erben sind.
Art. 1509. Folgen des Verzichts auf das Vermächtnis
Ist der Pflichtteilsberechtigte zugleich Vermächtnisnehmer, kann er den
Pflichtteil nur verlangen, wenn er das Vermächtnis nicht annimmt. Nimmt er das
Vermächtnis an, so verliert er das Recht auf den Pflichtteil in Höhe des Wertes
des Vermächtnisses.
Art. 1510. Absonderung des Pflichtteils aus dem im Testament nicht
erwähnten Vermögen
Berücksichtigt das Testament nicht das ganze Vermögen des Erblassers, so
ist der Pflichtteil zunächst aus dem durch Testament nicht erfaßten Teil des
Vermögens zu leisten und wenn dieser Teil zur Erfüllung der
Pflichtteilsansprüche nicht ausreicht, aus dem im Testament genannten Vermögen.
Art. 1511. Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung des Erbteils
Erbt der Pflichtteilsberechtigte durch Testament weniger als die Hälfte
dessen, was er bei der gesetzlichen Erbschaft erhalten hätte, so kann er jenen
Teil verlangen, um welchen sein testamentarischer Teil weniger wert ist als die
Hälfte des Teils, den er beim Antritt der gesetzlichen Erbschaft erhalten
hätte.
Art. 1512. Ausschlagung des Pflichtteils
(1) Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann den ihm zustehenden Pflichtteil
ausschlagen, ohne denjenigen zu nennen, zu dessen Gunsten er ausschlägt. Hierdurch
vergrößert sich nicht der Pflichtteil der übrigen Pflichtteilsberechtigten. Den
ausgeschlagenen Pflichtteil bekommen die testamentarischen Erben nach dem
Verhältnisse der ihnen bestimmten Anteile.
(2) Die Annahme oder Ausschlagung des Pflichtteils erfolgt innerhalb der
für die Annahme oder Ausschlagung bestimmten Frist.
Art. 1513. Entzug des Pflichtteils
(1) Das Recht auf den Pflichtteil kann beim Vorhandensein von Gründen
entzogen werden, die den Entzug des Erbrechtes begründen würden.
(2) Der Entzug des Rechts auf den Pflichtteil kann noch zu Lebzeiten des
Erblassers aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.
(3) Die gerichtliche Entscheidung über den Entzug des Pflichtteils wird
im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls rechtskräftig. Dieses gilt auch dann,
wenn sich der Erblasser noch zu Lebzeiten an das Gericht wendet, die
Entscheidung erst nach dem Tode getroffen wird.
Art. 1514. Übergang des Pflichtteils auf testamentarische Erben
Der Anteil desjenigen, dem das Recht auf den Pflichtteil entzogen wurde,
geht auf die testamentarischen Erben über.
Titel IV
ERBENLOSES VERMÖGEN
Art. 1515. Übergang des erbenlosen Vermögens in das Eigentum des Staates
(1) Die Erbschaft fällt dem Staat zu aufgrund des Erbrechts auf ein
erbenloses Vermögen, wenn es weder testamentarische noch gesetzliche Erben gibt
oder wenn keiner der Erben die Erbschaft angetreten hat oder allen Erben das
Erbrecht entzogen worden ist.
(2) Der Staat kommt in den Besitz der Erbschaft durch Ausstellung eines
Zeugnisses über erbenloses Vermögen.
(3) Die Reihenfolge der Erbschaft und das Verzeichnis der Gegenstände
eines erbenlosen Vermögens sowie die Übertragung desselben in das Eigentum des
Staates werden durch Gesetz festgelegt.
Titel V.
RECHTLICHE STELLUNG DES ERBEN
Kapitel I.
ANNAHME UND AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT