Nr. 1107-XV vom 06.06.2002,
Das Parlament verabschiedet dieses Zivilgesetzbuch
GESETZ DER REPUBLIK MOLDAWIEN
ZIVILGESETZBUCH
DRITTES BUCH
SCHULDVERHÄLTNISSE
Titel I
ÜBER SCHULDVERHÄLTNISSE IM ALLGEMEINEN
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS SCHULDVERHÄLTNIS
Art. 512. Allgemeine Bestimmungen über das Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom
Schuldner eine Leistung zu fordern, und der Schuldner hat seiner Verpflichtung
nachzukommen. Die Leistung kann in ein Geben, Tun oder Unterlassen bestehen.
(2) Die Leistung kann rein und einfach oder unter einer Bedingung oder
Bestimmung versprochen sein.
(3) Die Leistung muss möglich und bestimmt oder bestimmbar sein, gegen
Gesetz, öffentliche Ordnung und gute Sitten nicht verstoßen.
Art. 513. Treu und Glauben und Rücksicht
(1) Schuldner und Gläubiger haben bei der Entstehung, während des
Bestehens, im Zeitpunkt der Erfüllung und des Erlöschens der Verpflichtung so
zu handeln, wie Treu und Glauben und Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern.
(2) Von den Vorschriften des Abs. (1) abweichende Bestimmungen sind
nichtig.
Art. 514. Begründung der Schuldverhältnisse
Schuldverhältnisse werden durch Vertrag begründet, sie entstehen durch
rechtswidrige Handlung (Delikt) und durch jedes andere Rechtsgeschäft oder jede
andere Handlung, die nach Gesetz ein Schuldverhältnis zur Folge hat.
Art. 515. Begründung des Schuldverhältnisses
bei der Vertragsverhandlung
(1) Ein Schuldverhältnis kann durch Anbahnung und Verhandlung eines
Vertragsschlusses entstehen.
(2) Ein Verhandlungspartner kann vom anderen Ersatz der Aufwendungen
verlangen, die er auf einen Vertragsschluß hin gemacht hat, der durch
schuldhaftes Verhalten des anderen Partners nicht zustande gekommen ist.
Art. 516. Anspruch auf Auskunftserteilung
(1) Aus einem Schuldverhältnis kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung
begründet sein, ohne das dieser Anspruch ausdrücklich
vorgesehen wird. Die Auskunftserteilung setzt auch die Pflicht zur Ausstellung
der entsprechenden Dokumente voraus.
(2) Der Anspruch wird vor allem dann begründet, wenn die
Auskunftserteilung für die Bestimmung des Inhalts des Schuldverhältnisses von
Bedeutung ist und kann vom Anspruchsgegner erteilt werden, ohne dass dieser
einen Rechtsverlust erleidet.
(3) Der die Auskunft Begehrende hat dem Verpflichteten die Aufwendungen
für die Auskunft zu ersetzen. Der letztere kann Sicherheitsleistungen
verlangen.
Art. 517. Naturalobligation
(1) Als Naturalobligation gilt eine solche, wenn ein nicht mehr einklagbarer
Rechtsanspruch gegen diese geltend gemacht werden kann.
(2) Eine Naturalobligation besteht:
a) wenn nach Gesetz oder Rechtsgeschäft die Zwangsvollstreckung nicht
möglich ist;
b) wenn eine Person gegenüber einer anderen eine sittliche Pflicht hat,
für welche ihrer Natur nach die Zwangsvollstreckung nicht verlangt werden kann,
jedoch von beiden Seiten als eine Leistung betrachtet wird, die für eine andere
Person zu bewirken ist.
(3) Die Vorschriften über die Schuldverhältnisse finden auf die
Naturalobligationen Anwendung, wenn sich aus dem Wortlauf des Gesetzes und im
Sinne des Gesetzes nicht ergibt, dass einzelne Vorschriften auf Verhältnisse
nicht anwendbar sind, für die die Zwangsvollstreckung nicht verlangt werden
kann.
(4) Die Naturalobligation kann aufgrund der Vereinbarung zwischen
Schuldner und Gläubiger in eine zwingende Verpflichtung umgewandelt werden.
Kapitel II.
MEHRHEIT VON SUBJEKTEN UND OBJEKTEN
IM RAHMEN DES SCHULDVERHÄLTNISSES
Abschnitt 1.
TEILBARE UND UNTEILBARE LEISTUNGEN
Art. 518. Teilbare Leistung bei der
Verpflichtung mit mehreren Schuldnern
(1) Sind mehrere Schuldner vorhanden, so ist jeder Schuldner gleichmäßig
zur Leistung verpflichtet und der Gläubiger kann die Leistung von jedem der
Schuldner nur zu seinem Anteil fordern.
(2) Soweit sich nicht ein anderes aus Gesetz, Vertrag oder Inhalt des
Schuldverhältnisses ergibt, ist jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteile
verpflichtet.
Art. 519. Teilbare Leistung bei der Forderung mit mehreren Gläubigern
(1) Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so ist jeder Gläubiger gleichmäßig
zur Leistung berechtigt, doch jeder Gläubiger kann nur seinen Anteil an der
Forderung verlangen.
(2) Soweit sich nicht aus Gesetz, Vertrag oder Inhalt des
Schuldverhältnisses ein anderes ergibt, sind Gläubiger zu gleichen Anteilen
berechtigt.
Art. 520. Vermutung der Teilbarkeit
Die Leistung ist von Rechts wegen teilbar, soweit sie nicht ausdrücklich
als unteilbar bezeichnet wird oder der Gegenstand der Leistung seiner Natur
nach nicht teilbar ist.
Art. 521. Folgen der Unteilbarkeit
(1) Eine unteilbare Leistung kann weder unter Schuldnern oder Gläubigern
noch unter deren Erben geteilt werden.
(2) Von jedem Schuldner oder von seinen Erben kann die volle Erfüllung
verlangt werden und jeder Gläubiger oder seine Erben können die volle Erfüllung
verlangen, auch wenn es sich nicht um eine Gesamtschuld handelt.
(3) Die Leistung wird nicht dadurch unteilbar, weil sich mehrere durch
Vertrag gemeinschaftlich zu dieser Leistung verpflichten.
(4) Die teilbare Leistung, die nur einen Gläubiger und einen Schuldner
hat, wird unter ihnen als unteilbare Leistung erfüllt, sie bleibt jedoch unter
ihren Erben teilbar.
Abschnitt 2.
GESAMTGLÄUBIGER
Art. 522. Solidarische Berechtigung
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder
die ganze Leistung fordern kann und der Schuldner sich durch ganze Leistung
gegenüber einem der Gläubiger befreit, dann sind sie solidarisch berechtigt.
Art. 523. Gründe der Entstehung der solidarischen Berechtigung
Eine solidarische Berechtigung wird nicht vermutet, sondern entsteht
durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder wenn die Leistung unteilbar ist.
Art. 524. Leistung an jeden Gläubiger
Der Schuldner kann nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten,
dies aber nur solange, wie nicht einer der Gläubiger die Erfüllung verlangt
hat.
Art. 525. Folgen der Leistung gegenüber einem der Gläubiger
Die volle Erfüllung gegenüber einem Gesamtgläubiger befreit den Schuldner
von der Erfüllung gegenüber anderen Gläubigern.
Art. 526. Erlaß druch einen Gesamtgläubiger
Ein zwischen einem Gesamtgläubiger und dem Schuldner vereinbarter Erlaß
bezieht sich nur auf den Teil der Schuld, die dem Gläubiger zusteht. Dies gilt
auch in allen Fällen, in denen die Verpflichtung aus anderen Gründen als die Erfüllung
erlischt.
Art. 527. Unzulässigkeit der Vorbringung von in der Person
eines anderen Gläubigers eingetretenen Tatsachen
Der Schuldner kann Tatsachen gegenüber einem Gläubiger nicht vorbringen,
die in der Person eines anderen Gläubigers eintreten.
Art. 528. Verpflichtungen gegenüber anderen Gesamtgläubigern
(1) Wenn der Schuldner einen Gläubiger befriedigt, ist dieser
verpflichtet, die Leistung mit den anderen Gesamtgläubigern zu teilen, soweit
er nicht nachweisen kann, dass die Verpflichtung nur in seinem Interesse
entstanden ist.
(2) Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen
Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Art. 529. Vertretung der Gesamtgläubiger
Der Gesamtgläubiger vertritt die anderen Gesamtgläubiger im Rahmen aller
Rechtsgeschäfte, die der Erhaltung der Leistung dienen.
Abschnitt 3.
GESAMTSCHULDNER
Art. 530. Gesamtschuld
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze
Leistung zu bewirken verpflichtet ist und der Gläubiger die Bewirkung von jedem
der Schuldner verlangen kann, dann sind sie zu Gesamtschuldnern verbunden.
Art. 531. Gründe für die Entstehung der Gesamtschuld
Eine Gesamtschuld wird nicht vermutet, sondern entsteht durch
Rechtsgeschäft, Gesetz oder wenn die Leistung unteilbar ist.
Art. 532. Verpflichtung unter einer Bedingung oder Bestimmung
Die Gesamtschuldner können sich unterschiedlich – die einen einfach, die
anderen unter einer Bedingung oder unter einer Zeitbestimmung – verpflichten.
Art. 533. Recht des Gläubigers, die Bewirkung der ganzen
Leistung von jedem Schuldner zu verlangen
Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der
Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen
Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Art. 534. Einwendung gegenüber dem Gläubiger
Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner ist berechtigt, dem Gläubiger
alle Einwendungen entgegen zu halten, die in seiner Person begründet sind oder
allen Gesamtschuldnern gemeinsam sind.
Art. 535. Schadensersatzpflicht der Schuldner
(1) Ist der geschuldete Gegenstand wegen Verschulden eines oder mehrerer
Gesamtschuldner untergegangen, so sind die übrigen Schuldner weiterhin
verpflichtet, den Preis der Sache zu zahlen, für andere Schäden sind sie jedoch
nicht verantwortlich.
(2) Ersatzpflichtig wegen eines durch den Verzug entstandenen Schadens
sind nur die Schuldner, die in Verzug gekommen sind.
Art. 536. Folgen der Erfüllung oder Aufrechnung
Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen
Schuldner. Das gleiche gilt von der Aufrechnung eines Schuldners gegenüber dem
Gläubiger.
Art. 537. Minderung der Gesamtschuld
Vereinigen sich die Forderung des Gläubigers mit der Schuld eines
Gesamtschuldners, dann erlischt die Schuld der anderen Gesamtschuldner um
dessen Anteil an der Schuld.
Art. 538. Folgen des Empfangs einer Teilleistung
(1) Erhält der Gläubiger den Anteil eines Schuldners und wird in der
Quittung nicht bezeichnet, dass er sein Recht als Gesamtgläubiger oder seine
Rechte im allgemeinen behält, so ist nur dieser
Gesamtschuldner befreit.
(2) Es wird nicht vermutet, dass der Gläubiger den Schuldner dadurch
befreit, dass er von ihm einen Betrag erhält, der dem Anteil des Schuldners
entspricht, wenn in der Quittung nicht bezeichnet wird, dass der Betrag den
Anteil des Schuldners darstellt.
Art. 539. Unzulässigkeit der Vorbringung von Tatsachen
Tatsachen, die nur bei einem Gesamtschuldner eintreten, wirken, soweit
sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein anderes ergibt, nur gegen die Person,
bei der sie eintreten.
Art. 540. Befreiung eines Gesamtschuldners
Hat der Gläubiger einen Schuldner befreit, so besteht sein Anspruch gegen
die übrigen Gesamtschuldner weiter, abzüglich des Anteils des befreiten
Schuldners.
Art. 541. Klage gegen einen Gesamtschuldner
(1) Erhebt der Gläubiger Klage gegen einen der Gesamtschuldner für dessen
Anteil, so wird nicht vermutet, dass der Gläubiger auf seine solidarische
Berechtigung zugunsten dieses Schuldners verzichtet, wenn der Schuldner diese
Handlung des Gläubigers nicht anerkennt oder ein rechtskräftiger Beschluss
nicht gefaßt wird, durch welchen die Klageerhebung zugelassen wird.
(2) Die Erhebung der Klage gegen einen Gesamtschuldner nimmt dem
Gläubiger nicht das Recht, gegen die anderen Gesamtschuldner auch Klage zu
erheben.
Art. 542. Folgen des Verzugs des Gläubigers oder Gesamtschuldners
(1) Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch
für die übrigen Schuldner.
(2) Der Verzug eines Gesamtschuldners wirkt nicht für die anderen
Gesamtschuldner.
Art. 543. Pflichten der Erben der Gesamtschuldner
Wird einer der Gesamtschuldner von mehreren beerbt, dann sind die Erben
entsprechend ihrem Erbanteil zur Erfüllung der Forderung verpflichtet. Dies
gilt nicht, wenn die Forderung unteilbar ist.
Art. 544. Rückforderungsrecht
(1) Hat ein Schuldner den Gläubiger befriedigt, kann er gegen die übrigen
Schuldner im Wege des Rückgriffs Ausgleich unter Abzug des eigenen Anteils
verlangen.
(2) Wenn es unmöglich wird, den Umfang der Schuldnerverpflichtung zu
bestimmen, dann sind die Gesamtschuldner einander zu gleichen Teilen
verpflichtet.
Art. 545. Ausgleich für einen Gesamtschuldner
Wenn nur ein Gesamtschuldner einen Nutzen aus der solidarischen
Verpflichtung gezogen hat, so kann der uneigennützige Gesamtschuldner für die
Erfüllung seiner Verpflichtung uneingeschränkt Ausgleich verlangen.
Art. 546. Folgen der Leistungsunfähigkeit eines Gesamtschuldners
Kann von einem Gesamtschuldner wegen seiner Zahlungsunfähigkeit der auf
ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den
übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern, einschließlich von dem
Schuldner, für welchen der Gläubiger auf seine solidarische Berechtigung
verzichtet hat, in gleichen Teilen zu tragen, soweit
sich nicht aus Gesetz oder Vertrag ein anderes ergibt.
Art. 547. Einwendungen gegenüber dem Mitschuldner
Wird ein Gesamtschuldner von dem Mitschuldner, der seine Leistung bewirkt
hat, in Anspruch genommen, so kann er dem letzteren die gewöhnlichen Einwendungen
entgegensetzen, die dieser gegen den Gläubiger nicht geltend gemacht hat.
Art. 548. Unterbrechung, Hemmung oder Ablauf der
Verjährung gegenüber einem Gesamtschuldner
Die Hemmung, Unterbrechung oder der Ablauf der Verjährung gegenüber einem
Gesamtschuldner hat keine Wirkung für die übrigen Schuldner.
Art. 549. Vertretung der übrigen Gesamtschuldner
Der Gesamtschuldner vertritt die übrigen Schuldner in allen
Rechtsgeschäften, die auf das Erlöschen oder die Minderung der Verpflichtung
ausgerichtet sind.
Abschnitt 4
SCHULDVERHÄLTNISSE MIT ALTERNATIVER UND MIT FAKULTATIVER LEISTUNG
Art. 550. Schuldverhältnis mit alternativer Leistung
Ein Schuldverhältnis ist mit alternativer Leistung, wenn es zwei oder
mehrere Hauptleistungen als Gegenstand hat und sich der Schuldner durch
Erfüllung der einen Hauptleistung von seiner Verbindlichkeit befreien kann.
Art. 551. Wahlrecht
(1) Die Wahl trifft der Schuldner, soweit dies nicht ausdrücklich dem
Gläubiger zugesprochen worden ist.
(2) Ist der Wahlberechtigte in Verzug gekommen und hat er in der ihm
festgelegten zusätzlichen Frist keinen Beschluss gefasst, so geht das Wahlrecht
auf den anderen über.
(3) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen oder durch
Erfüllung der Leistung. Die gewählte Leistung
gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
Art. 552. Unzulässigkeit der Teilleistung
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt und kann auch nicht
verpflichtet werden, Teile der einen und der anderen Leistung zu bewirken.
Art. 553. Folgen des Unvermögens des wahlberechtigten
Schuldners zur Leistung
(1) Kann der wahlberechtigte Schuldner eine der Leistungen nicht
bewirken, so hat er die übrige Leistung zu erfüllen.
(2) Werden unter denselben Umständen beide Leistungen unmöglich und hat
der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, so muss er den Gläubiger in Höhe
des Wertes der letzten Leistung entschädigen.
Art. 554. Folgen des Unvermögens des wahlberechtigten Gläubigers
(1) Der wahlberechtigte Gläubiger hat, wenn eine Leistung unmöglich wird,
die übrige Leistung anzunehmen, es sei denn, dass der Schuldner die
Unmöglichkeit zu vertreten hat.
(2) Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, so kann der
Gläubiger die Erfüllung der übrigen Leistung als Sachleistung oder einen
gleichwertigen Ersatz des durch Nichterfüllung der unmöglich gewordenen
Leistung verursachten Schadens verlangen.
(3) Werden beide Leistungen unmöglich und hat der Schuldner die
Unmöglichkeit zu vertreten, so kann der Gläubiger Ersatz des durch
Nichterfüllung der einen oder anderen Leistung entstandenen Schadens verlangen.
Art. 555. Schuldverhältnis mit fakultativer Leistung
(1) In einem Schuldverhältnis mit fakultativer Leistung handelt es sich
um eine einzige Hauptleistung und der Schuldner kann sich durch die Bewirkung
einer anderen Leistung befreien.
(2) Der Schuldner gilt als befreit, wenn die Bewirkung der Hauptleistung
unmöglich wird und er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Kapitel III.
ABTRETUNG DER FORDERUNG UND SCHULDÜBERNAHME
Abschnitt 1.
ABTRETUNG DER FORDERUNG
Art. 556. Allgemeine Bestimmungen über die Abtretung der Forderung
(1) Eine abtretbare und pfändbare Forderung kann von dem Inhaber (Zedent)
durch Vertrag auf einen Dritten (Zessionar)
übertragen werden. Mit dem Abschlusse eines solchen Vertrages tritt der Dritte
an die Stelle des früheren Inhabers.
(2) Durch die Forderungsabtretung dürfen die Rechte des Schuldners nicht
beeinträchtigt oder dessen Schuld beschwerlicher gemacht werden.
(3) Der bisherige Rechtsinhaber ist verpflichtet, dem neuen Rechtsinhaber
alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden, die sich auf die Forderung
beziehen, herauszugeben und ihm die zur Geltendmachung seiner Forderung
benötigten Auskünfte zu erteilen.
(4) Nicht abtretbar sind Forderungen für die Einziehung der
Unterhaltsbeiträge, für Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Gesundheit
oder des Lebens einer Person sowie andere Rechte, die mit der Person des
Abtretenden verknüpft sind.
(5) Die Abtretung der Forderung bedarf der Form des Rechtsgeschäfts,
welches die abgetretene Forderung begründet hat.
Art. 557. Zustimmung des Schuldners
Der Inhaber einer Forderung darf ohne Zustimmung des Schuldners die
Forderung an einen Dritten übertragen, wenn dies dem Wesen der Verbindlichkeit,
der Vereinbarung mit dem Schuldner oder dem Gesetz nicht widerspricht. Die
Vereinbarung mit dem Schuldner über die Unzulässigkeit der Abtretung ist nur
wirksam, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat.
Art. 558. Umfang der auf den neuen Rechtsinhaber übertragenen Rechte
(1) Forderungen gehen so auf den neuen Rechtsinhaber über, wie sie bei
der Übertragung bestanden.
(2) Mit der Abtretung der Forderungen gehen die Sicherheiten und die
akzessorischen Rechte auf den neuen Inhaber über.
Art. 559. Gewährleistung
(1) Der Zedent haftet gegenüber dem Zessionar für den Bestand der
Forderung und deren Sicherheiten, er haftet jedoch nicht für die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners, es sei denn, dass er sich auch dazu verpflichtet hat.
(2) Bei der Abtretung einer Forderung, die sich aus einem Orderpapier
ergibt, haftet der Zedent auch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.
Art. 560. Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner ist berechtigt, dem neuen Inhaber alle Einwendungen
entgegenzuhalten, die er zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Abtretung hatte.
Art. 561. Entgegenhalten von Einwendungen
Dem Zessionar kann alles, was der Schuldner nach der Abtretung dem
früheren Gläubiger (Zedenten) geleistet hat, sowie jedes nach der Abtretung
zwischen Schuldner und Zedent vorgenommene Rechtsgeschäft über die übertragene
Forderung entgegengehalten werden, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung
oder Vornahme des Rechtsgeschäfts die Abtretung nicht kannte.
Art. 562. Priorität bei mehrfacher Abtretung der Forderung
Ist eine und dieselbe Forderung mehrfach abgtetreten, so gilt der erste
Abtretungsempfänger als Gläubiger.
Art. 563. Schuldurkunde
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann ihm
der Inhalt der Urkunde entgegengehalten werden, wenn er im Zeitpunkt der
Forderungsübertragung nicht wußte oder nicht wissen musste, dass die Urkunde
die wahren Verhältnisse nicht widergibt.
Art. 564. Anzeige über die Abtretung
(1) Zeigt der bisherige Inhaber dem Schuldner die Abtretung der Forderung
an oder legt er ihm eine Urkunde über die Abtretung der Forderung vor, so kann
der Schuldner dem bisherigen Inhaber die Abtretung entgegensetzen, auch wenn
die Abtretung nicht mehr durchgeführt wurde oder wenn sie unwirksam wird.
(2) Die Anzeige über die Abtretung kann nur mit der Zustimmung der als
neuer Gläubiger bezeichneten Person zurückgenommen werden.
Art. 565. Abtretung anderer Rechte
Die Regeln über die Abtretung der Forderung finden entsprechende
Anwendung auch im Falle der Abtretung anderer Rechte.
Art. 566. Übertragung der Forderungen ohne Willen der Parteien
Die Vorschriften dieses Abschnittes finden entsprechende Anwendung auch
auf eine Abtretung, die kraft Gesetzes, durch Gerichtsentscheid oder durch die
Entscheidung einer öffentlichen Behörde durchgeführt wird.
Abschnitt 2.
SCHULDÜBERNAHME
Art. 567. Schuldübernahme vom Gläubiger
(1) Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger
übernommen werden. In diesem Fall tritt der Dritte an die Stelle des bisherigen
Schuldners.
(2) Der bisherige Schuldner ist berechtigt, der Vereinbarung
entgegenzutreten und die Schuld selbst zu erfüllen.
Art. 568. Schuldübernahme vom Schuldner
Wird die Schuldübernahme vom Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so
hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab.
Art. 569. Form der Schuldübernahme
Die Schuldübernahme bedarf der Form des Rechtsgeschäfts, welches die
Schuld begründet hat.
Art. 570. Einwendungen des neuen Schuldners
Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche
sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem
Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben, mit einer dem bisherigen
Schuldner zustehende Forderung kann er aber nicht aufrechnen.
Art. 571. Erlöschen von Sicherungsrechten
Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten
Bürgschaften, sofern nicht vom Bürgen der Fortbestand genehmigt wird.
Kapitel IV.
ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN
Abschnitt 1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN
Art. 572. Allgemeine Bestimmungen über die Erfüllung
der Verpflichtungen
(1) Der Sinn der Erfüllung liegt in der Existenz einer Verbindlichkeit.
(2) Die Verbindlichkeit ist in angemesser Weise nach Treu und Glauben am
vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zu erfüllen.
Art. 573. Der Ort der Erfüllung der Verpflichtung
Wenn der Ort der Erfüllung weder bestimmt noch aus der Natur des
Schuldverhältnisses zu entnehmen ist, so hat die Lieferung eines Gegenstandes
zu erfolgen:
a) im Falle der Geldverpflichtung an dem Ort, in welchem sich der
Wohnsitz oder Geschäftssitz des Gläubigers zur Zeit der Entstehung des
Schuldverhältnisses befand;
b) im Falle eines individuell bestimmten Gegenstandes, der geliefert
werden soll, an dem Ort, in welchem sich der Gegenstand zur Zeit der Entstehung
des Schuldverhältnisses befand;
c) im Falle anderer Schuldverhältnisse an dem Ort, in welchem der
Schuldner seine mit der Verpflichtung verbundene Tätigkeit ausübt, mangels
eines solchen Ortes an seinem Wohnsitz oder Geschäftssitz.
Art. 574. Änderung des Wohnsitzes, Geschäftssitzes, der
gewerblichen Niederlassung des Gläubigers
oder Schuldners
(1) Wenn sich vor der Erfüllung des Schuldverhältnisses der Wohnsitz,
Geschäftssitz oder die gewerbliche Niederlassung des Schuldners oder Gläubigers
ändert und die andere Partei darüber unterrichtet wird, so wird die
Verbindlichkeit am neuen Wohnsitz, Geschäftssitz oder am neuen Ort der
gewerblichen Niederlassung erfüllt.
(2) Mehrkosten oder eine zusätzliche Gefahr wegen Änderung des
Wohnsitzes, Geschäftssitzes oder des Ortes der gewerblichen Niederlassung hat
der Teil zu tragen, bei dem die Änderung erfolgt ist.
Art. 575. Frist für die Erfüllung der Verbindlichkeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus der Natur der
Leistung zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung jederzeit verlangen,
der Schuldner sie sofort bewirken. Ist die Verpflichtung zur sofortigen
Bewirkung nicht aus Gesetz, Vertrag oder Natur des Schuldverhältnisses zu
entnehmen, so hat der Schuldner die Leistung innerhalb von 7 Tagen von dem
Zeitpunkt an zu bewirken, in dem der Gläubiger die Erfüllung verlangt.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Gläubiger die
Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen kann. Der Schuldner kann aber die
Leistung vorher bewirken, wenn der Gläubiger keinen wichtigen Grund hat, um die
Leistung abzulehnen. Im Falle der Ablehnung hat der Gläubiger dem Schuldner
dies mitzuteilen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dem
Schuldner keinen Schaden zuzufügen.
Art. 576. Recht des Gläubigers auf vorherige Erfüllung
Ist zugunsten des Schuldners eine Frist zur Erfüllung der Verbindlichkeit
bestimmt, dann kann der Gläubiger dennoch sofort Erfüllung verlangen, wenn der
Schuldner zahlungsunfähig geworden ist oder verabredete Sicherheiten vermindert
oder nicht bestellt hat sowie auch in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Art. 577. Recht des Schuldner auf Aufschiebung
der Bewirkung der Leistung
Der Schuldner ist zur Aufschiebung der Bewirkung der Leistung berechtigt,
wenn und insofern er nicht gutgläubig bestimmen kann, wem er zu leisten hat.
Art. 578. Erfüllung bei bedingtem Rechtsgeschäft
Ist die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vom Eintritt einer Bedingung
abhängig, dann ist die Verpflichtung an dem Tag fällig, an dem diese eintritt.
Art. 579. Entgegennahmeberechtigte
(1) Der Schuldner hat seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger oder
gegenüber der Person, die vom Gläubiger, durch Gesetz oder Gerichtsurteil
ermächtigt ist, zu erfüllen.
(2) Ist gegenüber einer Person erfüllt worden, die dazu nicht ermächtigt
war, dann gilt die Verpflichtung als erfüllt, wenn der Gläubiger sie genehmigt
oder einen Nutzen daraus gezogen hat.
Art. 580. Zahlung an einen geschäftsunfähigen Gläubiger
Ist der Gläubiger geschäftsunfähig, so ist eine Zahlung an ihn persönlich
ungültig, es sei denn, der Schuldner kann nachweisen, dass der Gläubiger davon
einen Nutzen getragen hat.
Art. 581. Erfüllung der Verpflichtung durch einen Dritten
(1) Läßt sich weder aus Gesetz, Vertrag noch aus der Natur der
Verpflichtung entnehmen, dass der Schuldner persönlich zur Leistung
verpflichtet ist, dann kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. In solchen
Fällen hat der Gläubiger die vom Dritten für den Schuldner angebotene Leistung
anzunehmen. Das Angebot des Dritten hat im Interesse des Schuldners zu sein und
nicht ausschließlich das Auswechseln des Gläubigers zu bezwecken.
(2) Der Gläubiger kann die vom Dritten angebotene Leistung ablehnen, wenn
der Schuldner widerspricht.
Art. 582. Befriedigung des Gläubigers durch Dritte
Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner
gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den
Gläubiger ohne die Einwilligung des Schuldners zu befriedigen. Soweit der
Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über.
Art. 583. Erfüllung einer Geldverpflichtung
(1) Eine Geldschuld wird in der nationalen Währung ausgedrückt. Die
Parteien können eine Geldschuld in ausländischer Währung vereinbaren, soweit
dies nicht durch Gesetz untersagt ist.
(2) Ist eine Verpflichtung, die eine in ausländischer Währung
ausgedrückte Geldschuld zum Gegenstand hat, auf im Gebiet des Landes zu
erfüllen, so kann die Erfüllung auch in der nationalen Währung erfolgen, es sei
denn, dass die Erfüllung in ausländischer Währung ausdrücklich festgelegt
worden ist. Zugrunde zu legen ist der am Erfüllungstag geltende Wechselkurs der
Nationalbank Moldawiens.
Art. 584. Leistung bei Änderung des Wechselkurses
(1) Wenn vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung der
Wechselkurs geändert wird, so ist der Schuldner verpflichtet, den Betrag nach
dem Wechselkurs zu leisten, der dem zur Zeit der Entstehung des
Schuldverhältnisses entspricht, soweit nicht nach Vertrag ein anderes
festgelegt ist. Im Falle einer Währungsreform ist der Wechselkurs der Währungen
zugrunde zu legen, der zur Zeit der Währungsreform galt.
(2) Die Partei, die in Verzug kommt, trägt die Gefahr der Änderung des
Wechselkurses der Währung, in welcher die Verpflichtung zu erfüllen ist.
Art. 585. Zinssatz
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Vertrag zu verzinsen, so ist der
Refinanzierungszinssatz der Nationalbank Moldawiens maßgebend, soweit nicht im
Gesetz oder Vertrag ein anderer Zinssatz festgelegt ist.
Art. 586. Rangfolge des vom Schuldner Geleisteten
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger zu gleichartigen Leistungen
verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher
Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche der Schuldner bei der
Leistung bestimmt. Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird die Schuld
getilgt, deren Fälligkeit zuerst eingetreten ist.
(2) Sind die Forderungen gleichzeitig fällig geworden, so wird zunächst
diejenige getilgt, die dem Schuldner am lästigsten ist. Sind die Forderungen
gleich lästig, dann wird zunächst diejenige getilgt, die dem Gläubiger die
geringste Sicherheit bietet.
(3) Ist keines der in Abs. (1) und (2) vorgeschlagenen Kriterien anwendbar,
so wird jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(4) Zahlungen des Schuldners, die zur Tilgung der gesamten fälligen
Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung,
dann auf die Zinsen und andere Zahlungspflichten und zuletzt auf die
Hauptleistung angerechnet.
Art. 587. Teilleistung
(1) Wenn sich aus dem Gesetz, dem Vertrag oder aus der Natur der
Verpflichtung nicht ein anderes ergibt, so ist der Schuldner zur Erfüllung
seiner Verpflichtung in Teilen berechtigt, wenn der Gläubiger damit
einverstanden ist.
(2) Ist ein Teil der Leistung streitig, so kann der Gläubiger den anderen
vom Schuldner angebotenen Teil der Leistung nicht ablehnen, es sei denn, dass
der Gläubiger wegen der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des
streitigen Teils sein Interesse an der ganzen Leistung verliert.
Art. 588. Ablehnung anderer Leistungen
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, eine andere Leistung anzunehmen als
diejenige, die Gegenstand des Vertrages ist. Dies gilt auch dann, wenn die
Leistung höherwertig ist.
Art. 589. Qualitätsstandard
Ist der Qualitätsstandard der Leistung vertraglich nicht näher bestimmt,
so hat der Schuldner eine Leistung von zumindest mittlerer Güte zu erbringen.
Art. 590. Leistung bei einer Gattungssache
Wenn der Erfüllungsgegenstand eine Gattungssache ist, so hat der
Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen
zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last
fällt.
Art. 591. Verbraucherkredit
(1) Ein Kaufvertrag bilden ein mit dem Kreditvertrag verbundenes
Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide
Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche
Einheit ist inbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der
Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des
Verkäufers bedient.
(2) Der Kreditnehmer bei einem Verbraucherkredit kann die Rückzahlung des
Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem mit ihm verbundenen
entgeltichen Vertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner
Leistung berechtigen würden.
Art. 592. Kosten der Erfüllung der Verpflichtung
Die Kosten der Erfüllung der Verpflichtung trägt der Schuldner, soweit
nicht nach Gesetz oder Vertrag ein anderes festgelegt ist.
Abschnitt 2.
GLÄUBIGERVERZUG