Nr. 1107-XV vom 06.06.2002,

Das Parlament verabschiedet dieses Zivilgesetzbuch

 

GESETZ DER REPUBLIK MOLDAWIEN

ZIVILGESETZBUCH

 

DRITTES BUCH

SCHULDVERHÄLTNISSE

 

Titel I

ÜBER SCHULDVERHÄLTNISSE IM ALLGEMEINEN

 

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS SCHULDVERHÄLTNIS

 

Art. 512. Allgemeine Bestimmungen über das Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern, und der Schuldner hat seiner Verpflichtung nachzukommen. Die Leistung kann in ein Geben, Tun oder Unterlassen bestehen.

(2) Die Leistung kann rein und einfach oder unter einer Bedingung oder Bestimmung versprochen sein.

(3) Die Leistung muss möglich und bestimmt oder bestimmbar sein, gegen Gesetz, öffentliche Ordnung und gute Sitten nicht verstoßen.

 

Art. 513. Treu und Glauben und Rücksicht

(1) Schuldner und Gläubiger haben bei der Entstehung, während des Bestehens, im Zeitpunkt der Erfüllung und des Erlöschens der Verpflichtung so zu handeln, wie Treu und Glauben und Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(2) Von den Vorschriften des Abs. (1) abweichende Bestimmungen sind nichtig.

 

Art. 514. Begründung der Schuldverhältnisse

Schuldverhältnisse werden durch Vertrag begründet, sie entstehen durch rechtswidrige Handlung (Delikt) und durch jedes andere Rechtsgeschäft oder jede andere Handlung, die nach Gesetz ein Schuldverhältnis zur Folge hat.

 

Art. 515. Begründung des Schuldverhältnisses

bei der Vertragsverhandlung

(1) Ein Schuldverhältnis kann durch Anbahnung und Verhandlung eines Vertragsschlusses entstehen.

(2) Ein Verhandlungspartner kann vom anderen Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er auf einen Vertragsschluß hin gemacht hat, der durch schuldhaftes Verhalten des anderen Partners nicht zustande gekommen ist.

 

Art. 516. Anspruch auf Auskunftserteilung

(1) Aus einem Schuldverhältnis kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung begründet sein, ohne das dieser Anspruch ausdrücklich vorgesehen wird. Die Auskunftserteilung setzt auch die Pflicht zur Ausstellung der entsprechenden Dokumente voraus.

(2) Der Anspruch wird vor allem dann begründet, wenn die Auskunftserteilung für die Bestimmung des Inhalts des Schuldverhältnisses von Bedeutung ist und kann vom Anspruchsgegner erteilt werden, ohne dass dieser einen Rechtsverlust erleidet.

(3) Der die Auskunft Begehrende hat dem Verpflichteten die Aufwendungen für die Auskunft zu ersetzen. Der letztere kann Sicherheitsleistungen verlangen.

 

Art. 517. Naturalobligation

(1) Als Naturalobligation gilt eine solche, wenn ein nicht mehr einklagbarer Rechtsanspruch gegen diese geltend gemacht werden kann.

(2) Eine Naturalobligation besteht:

a) wenn nach Gesetz oder Rechtsgeschäft die Zwangsvollstreckung nicht

möglich ist;

b) wenn eine Person gegenüber einer anderen eine sittliche Pflicht hat, für welche ihrer Natur nach die Zwangsvollstreckung nicht verlangt werden kann, jedoch von beiden Seiten als eine Leistung betrachtet wird, die für eine andere Person zu bewirken ist.

(3) Die Vorschriften über die Schuldverhältnisse finden auf die Naturalobligationen Anwendung, wenn sich aus dem Wortlauf des Gesetzes und im Sinne des Gesetzes nicht ergibt, dass einzelne Vorschriften auf Verhältnisse nicht anwendbar sind, für die die Zwangsvollstreckung nicht verlangt werden kann.

(4) Die Naturalobligation kann aufgrund der Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger in eine zwingende Verpflichtung umgewandelt werden.

 

Kapitel II.

MEHRHEIT VON SUBJEKTEN UND OBJEKTEN

IM RAHMEN DES SCHULDVERHÄLTNISSES

 

Abschnitt 1.

TEILBARE UND UNTEILBARE LEISTUNGEN

 

Art. 518. Teilbare Leistung bei der

Verpflichtung mit mehreren Schuldnern

(1) Sind mehrere Schuldner vorhanden, so ist jeder Schuldner gleichmäßig zur Leistung verpflichtet und der Gläubiger kann die Leistung von jedem der Schuldner nur zu seinem Anteil fordern.

(2) Soweit sich nicht ein anderes aus Gesetz, Vertrag oder Inhalt des Schuldverhältnisses ergibt, ist jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteile verpflichtet.

 

Art. 519. Teilbare Leistung bei der Forderung mit mehreren Gläubigern

(1) Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so ist jeder Gläubiger gleichmäßig zur Leistung berechtigt, doch jeder Gläubiger kann nur seinen Anteil an der Forderung verlangen.

(2) Soweit sich nicht aus Gesetz, Vertrag oder Inhalt des Schuldverhältnisses ein anderes ergibt, sind Gläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt.

 

Art. 520. Vermutung der Teilbarkeit

Die Leistung ist von Rechts wegen teilbar, soweit sie nicht ausdrücklich als unteilbar bezeichnet wird oder der Gegenstand der Leistung seiner Natur nach nicht teilbar ist.

 

Art. 521. Folgen der Unteilbarkeit

(1) Eine unteilbare Leistung kann weder unter Schuldnern oder Gläubigern noch unter deren Erben geteilt werden.

(2) Von jedem Schuldner oder von seinen Erben kann die volle Erfüllung verlangt werden und jeder Gläubiger oder seine Erben können die volle Erfüllung verlangen, auch wenn es sich nicht um eine Gesamtschuld handelt.

(3) Die Leistung wird nicht dadurch unteilbar, weil sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu dieser Leistung verpflichten.

(4) Die teilbare Leistung, die nur einen Gläubiger und einen Schuldner hat, wird unter ihnen als unteilbare Leistung erfüllt, sie bleibt jedoch unter ihren Erben teilbar.

 

Abschnitt 2.

GESAMTGLÄUBIGER

 

Art. 522. Solidarische Berechtigung

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann und der Schuldner sich durch ganze Leistung gegenüber einem der Gläubiger befreit, dann sind sie solidarisch berechtigt.

 

Art. 523. Gründe der Entstehung der solidarischen Berechtigung

Eine solidarische Berechtigung wird nicht vermutet, sondern entsteht durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder wenn die Leistung unteilbar ist.

 

Art. 524. Leistung an jeden Gläubiger

Der Schuldner kann nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten, dies aber nur solange, wie nicht einer der Gläubiger die Erfüllung verlangt hat.

 

Art. 525. Folgen der Leistung gegenüber einem der Gläubiger

Die volle Erfüllung gegenüber einem Gesamtgläubiger befreit den Schuldner von der Erfüllung gegenüber anderen Gläubigern.

 

Art. 526. Erlaß druch einen Gesamtgläubiger

Ein zwischen einem Gesamtgläubiger und dem Schuldner vereinbarter Erlaß bezieht sich nur auf den Teil der Schuld, die dem Gläubiger zusteht. Dies gilt auch in allen Fällen, in denen die Verpflichtung aus anderen Gründen als die Erfüllung erlischt.

 

Art. 527. Unzulässigkeit der Vorbringung von in der Person

eines anderen Gläubigers eingetretenen Tatsachen

Der Schuldner kann Tatsachen gegenüber einem Gläubiger nicht vorbringen, die in der Person eines anderen Gläubigers eintreten.

 

Art. 528. Verpflichtungen gegenüber anderen Gesamtgläubigern

(1) Wenn der Schuldner einen Gläubiger befriedigt, ist dieser verpflichtet, die Leistung mit den anderen Gesamtgläubigern zu teilen, soweit er nicht nachweisen kann, dass die Verpflichtung nur in seinem Interesse entstanden ist.

(2) Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

 

Art. 529. Vertretung der Gesamtgläubiger

Der Gesamtgläubiger vertritt die anderen Gesamtgläubiger im Rahmen aller Rechtsgeschäfte, die der Erhaltung der Leistung dienen.

 

Abschnitt 3.

GESAMTSCHULDNER

 

Art. 530. Gesamtschuld

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist und der Gläubiger die Bewirkung von jedem der Schuldner verlangen kann, dann sind sie zu Gesamtschuldnern verbunden.

 

Art. 531. Gründe für die Entstehung der Gesamtschuld

Eine Gesamtschuld wird nicht vermutet, sondern entsteht durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder wenn die Leistung unteilbar ist.

 

Art. 532. Verpflichtung unter einer Bedingung oder Bestimmung

Die Gesamtschuldner können sich unterschiedlich – die einen einfach, die anderen unter einer Bedingung oder unter einer Zeitbestimmung – verpflichten.

 

Art. 533. Recht des Gläubigers, die Bewirkung der ganzen

Leistung von jedem Schuldner zu verlangen

Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

 

Art. 534. Einwendung gegenüber dem Gläubiger

Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner ist berechtigt, dem Gläubiger alle Einwendungen entgegen zu halten, die in seiner Person begründet sind oder allen Gesamtschuldnern gemeinsam sind.

 

Art. 535. Schadensersatzpflicht der Schuldner

(1) Ist der geschuldete Gegenstand wegen Verschulden eines oder mehrerer Gesamtschuldner untergegangen, so sind die übrigen Schuldner weiterhin verpflichtet, den Preis der Sache zu zahlen, für andere Schäden sind sie jedoch nicht verantwortlich.

(2) Ersatzpflichtig wegen eines durch den Verzug entstandenen Schadens sind nur die Schuldner, die in Verzug gekommen sind.

 

Art. 536. Folgen der Erfüllung oder Aufrechnung

Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das gleiche gilt von der Aufrechnung eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger.

 

Art. 537. Minderung der Gesamtschuld

Vereinigen sich die Forderung des Gläubigers mit der Schuld eines Gesamtschuldners, dann erlischt die Schuld der anderen Gesamtschuldner um dessen Anteil an der Schuld.

 

Art. 538. Folgen des Empfangs einer Teilleistung

(1) Erhält der Gläubiger den Anteil eines Schuldners und wird in der Quittung nicht bezeichnet, dass er sein Recht als Gesamtgläubiger oder seine Rechte im allgemeinen behält, so ist nur dieser Gesamtschuldner befreit.

(2) Es wird nicht vermutet, dass der Gläubiger den Schuldner dadurch befreit, dass er von ihm einen Betrag erhält, der dem Anteil des Schuldners entspricht, wenn in der Quittung nicht bezeichnet wird, dass der Betrag den Anteil des Schuldners darstellt.

 

Art. 539. Unzulässigkeit der Vorbringung von Tatsachen

Tatsachen, die nur bei einem Gesamtschuldner eintreten, wirken, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein anderes ergibt, nur gegen die Person, bei der sie eintreten.

 

Art. 540. Befreiung eines Gesamtschuldners

Hat der Gläubiger einen Schuldner befreit, so besteht sein Anspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner weiter, abzüglich des Anteils des befreiten Schuldners.

 

Art. 541. Klage gegen einen Gesamtschuldner

(1) Erhebt der Gläubiger Klage gegen einen der Gesamtschuldner für dessen Anteil, so wird nicht vermutet, dass der Gläubiger auf seine solidarische Berechtigung zugunsten dieses Schuldners verzichtet, wenn der Schuldner diese Handlung des Gläubigers nicht anerkennt oder ein rechtskräftiger Beschluss nicht gefaßt wird, durch welchen die Klageerhebung zugelassen wird.

(2) Die Erhebung der Klage gegen einen Gesamtschuldner nimmt dem Gläubiger nicht das Recht, gegen die anderen Gesamtschuldner auch Klage zu erheben.

 

Art. 542. Folgen des Verzugs des Gläubigers oder Gesamtschuldners

(1) Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

(2) Der Verzug eines Gesamtschuldners wirkt nicht für die anderen Gesamtschuldner.

 

Art. 543. Pflichten der Erben der Gesamtschuldner

Wird einer der Gesamtschuldner von mehreren beerbt, dann sind die Erben entsprechend ihrem Erbanteil zur Erfüllung der Forderung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Forderung unteilbar ist.

 

Art. 544. Rückforderungsrecht

(1) Hat ein Schuldner den Gläubiger befriedigt, kann er gegen die übrigen Schuldner im Wege des Rückgriffs Ausgleich unter Abzug des eigenen Anteils verlangen.

(2) Wenn es unmöglich wird, den Umfang der Schuldnerverpflichtung zu bestimmen, dann sind die Gesamtschuldner einander zu gleichen Teilen verpflichtet.

 

Art. 545. Ausgleich für einen Gesamtschuldner

Wenn nur ein Gesamtschuldner einen Nutzen aus der solidarischen Verpflichtung gezogen hat, so kann der uneigennützige Gesamtschuldner für die Erfüllung seiner Verpflichtung uneingeschränkt Ausgleich verlangen.

 

Art. 546. Folgen der Leistungsunfähigkeit eines Gesamtschuldners

Kann von einem Gesamtschuldner wegen seiner Zahlungsunfähigkeit der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern, einschließlich von dem Schuldner, für welchen der Gläubiger auf seine solidarische Berechtigung verzichtet hat, in gleichen Teilen zu tragen, soweit sich nicht aus Gesetz oder Vertrag ein anderes ergibt.

 

Art. 547. Einwendungen gegenüber dem Mitschuldner

Wird ein Gesamtschuldner von dem Mitschuldner, der seine Leistung bewirkt hat, in Anspruch genommen, so kann er dem letzteren die gewöhnlichen Einwendungen entgegensetzen, die dieser gegen den Gläubiger nicht geltend gemacht hat.

 

Art. 548. Unterbrechung, Hemmung oder Ablauf der

Verjährung gegenüber einem Gesamtschuldner

Die Hemmung, Unterbrechung oder der Ablauf der Verjährung gegenüber einem Gesamtschuldner hat keine Wirkung für die übrigen Schuldner.

 

Art. 549. Vertretung der übrigen Gesamtschuldner

Der Gesamtschuldner vertritt die übrigen Schuldner in allen Rechtsgeschäften, die auf das Erlöschen oder die Minderung der Verpflichtung ausgerichtet sind.

 

Abschnitt 4

SCHULDVERHÄLTNISSE MIT ALTERNATIVER UND MIT FAKULTATIVER LEISTUNG

 

Art. 550. Schuldverhältnis mit alternativer Leistung

Ein Schuldverhältnis ist mit alternativer Leistung, wenn es zwei oder mehrere Hauptleistungen als Gegenstand hat und sich der Schuldner durch Erfüllung der einen Hauptleistung von seiner Verbindlichkeit befreien kann.

 

Art. 551. Wahlrecht

(1) Die Wahl trifft der Schuldner, soweit dies nicht ausdrücklich dem Gläubiger zugesprochen worden ist.

(2) Ist der Wahlberechtigte in Verzug gekommen und hat er in der ihm festgelegten zusätzlichen Frist keinen Beschluss gefasst, so geht das Wahlrecht auf den anderen über.

(3) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen oder durch Erfüllung der Leistung. Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

 

Art. 552. Unzulässigkeit der Teilleistung

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt und kann auch nicht verpflichtet werden, Teile der einen und der anderen Leistung zu bewirken.

 

Art. 553. Folgen des Unvermögens des wahlberechtigten

Schuldners zur Leistung

(1) Kann der wahlberechtigte Schuldner eine der Leistungen nicht bewirken, so hat er die übrige Leistung zu erfüllen.

(2) Werden unter denselben Umständen beide Leistungen unmöglich und hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, so muss er den Gläubiger in Höhe des Wertes der letzten Leistung entschädigen.

 

Art. 554. Folgen des Unvermögens des wahlberechtigten Gläubigers

(1) Der wahlberechtigte Gläubiger hat, wenn eine Leistung unmöglich wird, die übrige Leistung anzunehmen, es sei denn, dass der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

(2) Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, so kann der Gläubiger die Erfüllung der übrigen Leistung als Sachleistung oder einen gleichwertigen Ersatz des durch Nichterfüllung der unmöglich gewordenen Leistung verursachten Schadens verlangen.

(3) Werden beide Leistungen unmöglich und hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, so kann der Gläubiger Ersatz des durch Nichterfüllung der einen oder anderen Leistung entstandenen Schadens verlangen.

 

Art. 555. Schuldverhältnis mit fakultativer Leistung

(1) In einem Schuldverhältnis mit fakultativer Leistung handelt es sich um eine einzige Hauptleistung und der Schuldner kann sich durch die Bewirkung einer anderen Leistung befreien.

(2) Der Schuldner gilt als befreit, wenn die Bewirkung der Hauptleistung unmöglich wird und er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

 

Kapitel III.

ABTRETUNG DER FORDERUNG UND SCHULDÜBERNAHME

 

Abschnitt 1.

ABTRETUNG DER FORDERUNG

 

Art. 556. Allgemeine Bestimmungen über die Abtretung der Forderung

(1) Eine abtretbare und pfändbare Forderung kann von dem Inhaber (Zedent) durch Vertrag auf einen Dritten (Zessionar) übertragen werden. Mit dem Abschlusse eines solchen Vertrages tritt der Dritte an die Stelle des früheren Inhabers.

(2) Durch die Forderungsabtretung dürfen die Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt oder dessen Schuld beschwerlicher gemacht werden.

(3) Der bisherige Rechtsinhaber ist verpflichtet, dem neuen Rechtsinhaber alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden, die sich auf die Forderung beziehen, herauszugeben und ihm die zur Geltendmachung seiner Forderung benötigten Auskünfte zu erteilen.

(4) Nicht abtretbar sind Forderungen für die Einziehung der Unterhaltsbeiträge, für Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Lebens einer Person sowie andere Rechte, die mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.

(5) Die Abtretung der Forderung bedarf der Form des Rechtsgeschäfts, welches die abgetretene Forderung begründet hat.

 

Art. 557. Zustimmung des Schuldners

Der Inhaber einer Forderung darf ohne Zustimmung des Schuldners die Forderung an einen Dritten übertragen, wenn dies dem Wesen der Verbindlichkeit, der Vereinbarung mit dem Schuldner oder dem Gesetz nicht widerspricht. Die Vereinbarung mit dem Schuldner über die Unzulässigkeit der Abtretung ist nur wirksam, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat.

 

Art. 558. Umfang der auf den neuen Rechtsinhaber übertragenen Rechte

(1) Forderungen gehen so auf den neuen Rechtsinhaber über, wie sie bei der Übertragung bestanden.

(2) Mit der Abtretung der Forderungen gehen die Sicherheiten und die akzessorischen Rechte auf den neuen Inhaber über.

 

Art. 559. Gewährleistung

(1) Der Zedent haftet gegenüber dem Zessionar für den Bestand der Forderung und deren Sicherheiten, er haftet jedoch nicht für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, es sei denn, dass er sich auch dazu verpflichtet hat.

(2) Bei der Abtretung einer Forderung, die sich aus einem Orderpapier ergibt, haftet der Zedent auch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

 

Art. 560. Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner ist berechtigt, dem neuen Inhaber alle Einwendungen entgegenzuhalten, die er zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Abtretung hatte.

 

Art. 561. Entgegenhalten von Einwendungen

Dem Zessionar kann alles, was der Schuldner nach der Abtretung dem früheren Gläubiger (Zedenten) geleistet hat, sowie jedes nach der Abtretung zwischen Schuldner und Zedent vorgenommene Rechtsgeschäft über die übertragene Forderung entgegengehalten werden, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung oder Vornahme des Rechtsgeschäfts die Abtretung nicht kannte.

 

Art. 562. Priorität bei mehrfacher Abtretung der Forderung

Ist eine und dieselbe Forderung mehrfach abgtetreten, so gilt der erste Abtretungsempfänger als Gläubiger.

 

Art. 563. Schuldurkunde

Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann ihm der Inhalt der Urkunde entgegengehalten werden, wenn er im Zeitpunkt der Forderungsübertragung nicht wußte oder nicht wissen musste, dass die Urkunde die wahren Verhältnisse nicht widergibt.

 

Art. 564. Anzeige über die Abtretung

(1) Zeigt der bisherige Inhaber dem Schuldner die Abtretung der Forderung an oder legt er ihm eine Urkunde über die Abtretung der Forderung vor, so kann der Schuldner dem bisherigen Inhaber die Abtretung entgegensetzen, auch wenn die Abtretung nicht mehr durchgeführt wurde oder wenn sie unwirksam wird.

(2) Die Anzeige über die Abtretung kann nur mit der Zustimmung der als neuer Gläubiger bezeichneten Person zurückgenommen werden.

 

Art. 565. Abtretung anderer Rechte

Die Regeln über die Abtretung der Forderung finden entsprechende Anwendung auch im Falle der Abtretung anderer Rechte.

 

Art. 566. Übertragung der Forderungen ohne Willen der Parteien

Die Vorschriften dieses Abschnittes finden entsprechende Anwendung auch auf eine Abtretung, die kraft Gesetzes, durch Gerichtsentscheid oder durch die Entscheidung einer öffentlichen Behörde durchgeführt wird.

 

Abschnitt 2.

SCHULDÜBERNAHME

 

Art. 567. Schuldübernahme vom Gläubiger

(1) Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger übernommen werden. In diesem Fall tritt der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners.

(2) Der bisherige Schuldner ist berechtigt, der Vereinbarung entgegenzutreten und die Schuld selbst zu erfüllen.

 

Art. 568. Schuldübernahme vom Schuldner

Wird die Schuldübernahme vom Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab.

 

Art. 569. Form der Schuldübernahme

Die Schuldübernahme bedarf der Form des Rechtsgeschäfts, welches die Schuld begründet hat.

 

Art. 570. Einwendungen des neuen Schuldners

Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben, mit einer dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er aber nicht aufrechnen.

 

Art. 571. Erlöschen von Sicherungsrechten

Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften, sofern nicht vom Bürgen der Fortbestand genehmigt wird.

 

Kapitel IV.

ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN

 

Abschnitt 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN

 

Art. 572. Allgemeine Bestimmungen über die Erfüllung

der Verpflichtungen

(1) Der Sinn der Erfüllung liegt in der Existenz einer Verbindlichkeit.

(2) Die Verbindlichkeit ist in angemesser Weise nach Treu und Glauben am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zu erfüllen.

 

Art. 573. Der Ort der Erfüllung der Verpflichtung

Wenn der Ort der Erfüllung weder bestimmt noch aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist, so hat die Lieferung eines Gegenstandes zu erfolgen:

a) im Falle der Geldverpflichtung an dem Ort, in welchem sich der Wohnsitz oder Geschäftssitz des Gläubigers zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses befand;

b) im Falle eines individuell bestimmten Gegenstandes, der geliefert werden soll, an dem Ort, in welchem sich der Gegenstand zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses befand;

c) im Falle anderer Schuldverhältnisse an dem Ort, in welchem der Schuldner seine mit der Verpflichtung verbundene Tätigkeit ausübt, mangels eines solchen Ortes an seinem Wohnsitz oder Geschäftssitz.

 

Art. 574. Änderung des Wohnsitzes, Geschäftssitzes, der

gewerblichen Niederlassung des Gläubigers oder Schuldners

(1) Wenn sich vor der Erfüllung des Schuldverhältnisses der Wohnsitz, Geschäftssitz oder die gewerbliche Niederlassung des Schuldners oder Gläubigers ändert und die andere Partei darüber unterrichtet wird, so wird die Verbindlichkeit am neuen Wohnsitz, Geschäftssitz oder am neuen Ort der gewerblichen Niederlassung erfüllt.

(2) Mehrkosten oder eine zusätzliche Gefahr wegen Änderung des Wohnsitzes, Geschäftssitzes oder des Ortes der gewerblichen Niederlassung hat der Teil zu tragen, bei dem die Änderung erfolgt ist.

 

Art. 575. Frist für die Erfüllung der Verbindlichkeit

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus der Natur der Leistung zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung jederzeit verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Ist die Verpflichtung zur sofortigen Bewirkung nicht aus Gesetz, Vertrag oder Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen, so hat der Schuldner die Leistung innerhalb von 7 Tagen von dem Zeitpunkt an zu bewirken, in dem der Gläubiger die Erfüllung verlangt.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen kann. Der Schuldner kann aber die Leistung vorher bewirken, wenn der Gläubiger keinen wichtigen Grund hat, um die Leistung abzulehnen. Im Falle der Ablehnung hat der Gläubiger dem Schuldner dies mitzuteilen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dem Schuldner keinen Schaden zuzufügen.

 

Art. 576. Recht des Gläubigers auf vorherige Erfüllung

Ist zugunsten des Schuldners eine Frist zur Erfüllung der Verbindlichkeit bestimmt, dann kann der Gläubiger dennoch sofort Erfüllung verlangen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig geworden ist oder verabredete Sicherheiten vermindert oder nicht bestellt hat sowie auch in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.

 

Art. 577. Recht des Schuldner auf Aufschiebung

der Bewirkung der Leistung

Der Schuldner ist zur Aufschiebung der Bewirkung der Leistung berechtigt, wenn und insofern er nicht gutgläubig bestimmen kann, wem er zu leisten hat.

 

Art. 578. Erfüllung bei bedingtem Rechtsgeschäft

Ist die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vom Eintritt einer Bedingung abhängig, dann ist die Verpflichtung an dem Tag fällig, an dem diese eintritt.

 

Art. 579. Entgegennahmeberechtigte

(1) Der Schuldner hat seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger oder gegenüber der Person, die vom Gläubiger, durch Gesetz oder Gerichtsurteil ermächtigt ist, zu erfüllen.

(2) Ist gegenüber einer Person erfüllt worden, die dazu nicht ermächtigt war, dann gilt die Verpflichtung als erfüllt, wenn der Gläubiger sie genehmigt oder einen Nutzen daraus gezogen hat.

 

Art. 580. Zahlung an einen geschäftsunfähigen Gläubiger

Ist der Gläubiger geschäftsunfähig, so ist eine Zahlung an ihn persönlich ungültig, es sei denn, der Schuldner kann nachweisen, dass der Gläubiger davon einen Nutzen getragen hat.

 

Art. 581. Erfüllung der Verpflichtung durch einen Dritten

(1) Läßt sich weder aus Gesetz, Vertrag noch aus der Natur der Verpflichtung entnehmen, dass der Schuldner persönlich zur Leistung verpflichtet ist, dann kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. In solchen Fällen hat der Gläubiger die vom Dritten für den Schuldner angebotene Leistung anzunehmen. Das Angebot des Dritten hat im Interesse des Schuldners zu sein und nicht ausschließlich das Auswechseln des Gläubigers zu bezwecken.

(2) Der Gläubiger kann die vom Dritten angebotene Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

 

Art. 582. Befriedigung des Gläubigers durch Dritte

Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger ohne die Einwilligung des Schuldners zu befriedigen. Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über.

 

Art. 583. Erfüllung einer Geldverpflichtung

(1) Eine Geldschuld wird in der nationalen Währung ausgedrückt. Die Parteien können eine Geldschuld in ausländischer Währung vereinbaren, soweit dies nicht durch Gesetz untersagt ist.

(2) Ist eine Verpflichtung, die eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld zum Gegenstand hat, auf im Gebiet des Landes zu erfüllen, so kann die Erfüllung auch in der nationalen Währung erfolgen, es sei denn, dass die Erfüllung in ausländischer Währung ausdrücklich festgelegt worden ist. Zugrunde zu legen ist der am Erfüllungstag geltende Wechselkurs der Nationalbank Moldawiens.

 

Art. 584. Leistung bei Änderung des Wechselkurses

(1) Wenn vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung der Wechselkurs geändert wird, so ist der Schuldner verpflichtet, den Betrag nach dem Wechselkurs zu leisten, der dem zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses entspricht, soweit nicht nach Vertrag ein anderes festgelegt ist. Im Falle einer Währungsreform ist der Wechselkurs der Währungen zugrunde zu legen, der zur Zeit der Währungsreform galt.

(2) Die Partei, die in Verzug kommt, trägt die Gefahr der Änderung des Wechselkurses der Währung, in welcher die Verpflichtung zu erfüllen ist.

 

Art. 585. Zinssatz

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Vertrag zu verzinsen, so ist der Refinanzierungszinssatz der Nationalbank Moldawiens maßgebend, soweit nicht im Gesetz oder Vertrag ein anderer Zinssatz festgelegt ist.

 

Art. 586. Rangfolge des vom Schuldner Geleisteten

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird die Schuld getilgt, deren Fälligkeit zuerst eingetreten ist.

(2) Sind die Forderungen gleichzeitig fällig geworden, so wird zunächst diejenige getilgt, die dem Schuldner am lästigsten ist. Sind die Forderungen gleich lästig, dann wird zunächst diejenige getilgt, die dem Gläubiger die geringste Sicherheit bietet.

(3) Ist keines der in Abs. (1) und (2) vorgeschlagenen Kriterien anwendbar, so wird jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(4) Zahlungen des Schuldners, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Zinsen und andere Zahlungspflichten und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

 

Art. 587. Teilleistung

(1) Wenn sich aus dem Gesetz, dem Vertrag oder aus der Natur der Verpflichtung nicht ein anderes ergibt, so ist der Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung in Teilen berechtigt, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist.

(2) Ist ein Teil der Leistung streitig, so kann der Gläubiger den anderen vom Schuldner angebotenen Teil der Leistung nicht ablehnen, es sei denn, dass der Gläubiger wegen der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des streitigen Teils sein Interesse an der ganzen Leistung verliert.

 

Art. 588. Ablehnung anderer Leistungen

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, eine andere Leistung anzunehmen als diejenige, die Gegenstand des Vertrages ist. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung höherwertig ist.

 

Art. 589. Qualitätsstandard

Ist der Qualitätsstandard der Leistung vertraglich nicht näher bestimmt, so hat der Schuldner eine Leistung von zumindest mittlerer Güte zu erbringen.

 

Art. 590. Leistung bei einer Gattungssache

Wenn der Erfüllungsgegenstand eine Gattungssache ist, so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.

 

Art. 591. Verbraucherkredit

(1) Ein Kaufvertrag bilden ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist inbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient.

(2) Der Kreditnehmer bei einem Verbraucherkredit kann die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem mit ihm verbundenen entgeltichen Vertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

 

Art. 592. Kosten der Erfüllung der Verpflichtung

Die Kosten der Erfüllung der Verpflichtung trägt der Schuldner, soweit nicht nach Gesetz oder Vertrag ein anderes festgelegt ist.

 

Abschnitt 2.

GLÄUBIGERVERZUG