Nr. 1107-XV vom 06.06.2002,
Das Parlament verabschiedet dieses Zivilgesetzbuch
GESETZ DER REPUBLIK MOLDAWIEN
ZIVILGESETZBUCH
ZWEITES BUCH
SACHENRECHT
Titel I.
VERMÖGEN
Art. 284. Begriff des Vermögens
(1) Das Vermögen stellt die Gesamtheit der dinglichen Rechte und
Pflichten (die in Geld bewertet werden können) dar, betrachtet als eine Summe
von miteinander verbundenen aktiven und passiven Werten, die einer bestimmten
natürlichen und juristischen Person gehören.
(2) Alle Güter der natürlichen oder juristischen Person sind Bestandteile
ihres Vermögens.
Art. 285. Güter
(1) Güter sind alle der individuellen oder kollektiven Aneignung (appropriation)
geeigneten Sachen und die Vermögensrechte.
(2) Sachen sind die körperlichen Gegenstände, im Verhältnis zu denen
Zivilrechte und –pflichten bestehen können.
Art. 286. Zivilverkehr der Güter
Güter können frei verkehren, es sei denn, dass ihr Verkehr durch Gesetz
beschränkt oder untersagt wird.
Art. 287. Tiere
(1) Tiere sind keine Sachen. Sie sind durch Spezialgesetze geschützt.
(2) Auf Tiere sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht.
Art. 288. Unbewegliche und bewegliche Sachen
(1) Sachen können unbeweglich oder beweglich sein.
(2) Zu den unbeweglichen Sachen gehören die Grundstücke, die Erdkörper
unter der Oberfläche, die getrennten Wasserflächen, die durch Wurzeln
verfestigten Pflanzen, die Gebäude, Bauwerke und die anderen mit dem Boden
dauerhaft verbundenen Werke, sowie alles, was auf natürliche oder künstliche
Art diesen dauerhaft eingefügt ist, das heißt, die Sachen, deren Entfernung
ohne eine beachtliche Beeinträchtigung ihrer Bestimmung nicht möglich ist.
(3) Unbewegliche Sachen bleiben auch solche Stoffe, die zum Zwecke des
Wiederverbrauchs vorübergehend von einem Grundstück getrennt wurden, solange
sie in derselben Form erhalten bleiben, als auch die vorübergehend von einer
unbeweglichen Sache getrennten Bestandteile, sofern diese wieder zurückgestellt
werden. Stoffe, die zum Zwecke des Gebrauches an die Stelle der alten
herbeigeholt wurden, werden unbewegliche Sachen.
(4) Durch Gesetz können auch andere Sachen für unbewegliche Sachen
erklärt werden.
(5) Sachen, die keine unbeweglichen sind, einschließlich Geld und
Wertpapiere, werden für bewegliche Sachen gehalten.
Art. 289. Auf die Sachenrechte anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen über die unbeweglichen und beweglichen Sachen finden
auch auf die dinglichen Rechte an diesen Sachen entsprechende Anwendung.
Art. 290. Eintragung der Rechte an unbewegliche Sachen
(1) Das Eigentumsrecht und andere dinglichen Rechte an unbeweglichen
Sachen, die Belastung dieser Rechte, deren Entstehung, Änderung und Ende
bedürfen der staatlichen Eintragung.
(2) Die staatliche Eintragung der Rechte an unbeweglichen Sachen ist
öffentlich. Das Organ, welches die staatliche Eintragung durchführt, hat jeder
Person Auskunft zu geben über alle auf jede unbewegliche Sache eingetragenen
Rechte und Belastungen.
(3) Das Organ, welches die staatliche Eintragung durchführt, hat auf
Antrag der Person, dessen Recht eingetragen ist, ein Dokument auszustellen, das
die Eintragung bestätigt und auf ein zum Zwecke der Eintragung vorgelegtes
Dokument den Dienststempel anzubringen.
Art. 291. Trennbare und untrennbare Sachen
(1) Trennbar ist eine Sache, wenn diese in Natur ohne Änderung ihrer
wirtschaftlichen Zweckbestimmung getrennt werden kann.
(2) Untrennbar ist eine Sache, deren Bestandteile nach der Trennung ihre
Eigenschaften und Bestimmung verlieren.
(3) Durch Rechtsgeschäft kann eine ihrer Natur nach trennbare Sache für
untrennbar erklärt werden.
Art. 292. Hauptsache und Zubehör
(1) Eine Sache, die dem wirtschaftlichen Zweck der (Haupt)Sache zu dienen
bestimmt ist und mit diesem durch gemeinsame Bestimmung verbunden ist, gilt als
Zubehör, solange es dieser Benutzung dient. Alle anderen Sachen sind
Hauptsachen.
(2) Die gemeinsame Bestimmung kann nur von dem Eigentümer beider Sachen
festgelegt werden, soweit nicht nach Vertrag ein anderes vorgesehen ist.
(3) Das Zubehör folgt der Rechtslage der Hauptsache, soweit nicht die
Parteien ein anderes vereinbaren.
(4) Die Beendung der Zubehöreigenschaft kann einem Dritten nicht
entgegengehalten werden, der früher Rechte hinsichtlich der Hauptsache erworben
hat.
(5) Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache
hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
(6) Die Rechte eines Dritten hinsichtlich des Gutes können nicht dadurch
verletzt werden, dass das Gut in ein Zubehör umgewandelt wird.
Art. 293. Vertretbare und nicht vertretbare Sachen
(1) Vertretbar sind Sachen, die in Erfüllung einer Verpflichtung mit
anderen ausgetauscht werden, ohne das die Gültigkeit der Zahlung beeinträchtigt
wird. Alle anderen Sachen sind nicht vertretbare.
(2) Durch Rechtsgeschäft kann eine vertretbare Sache für nicht
vertretbar, eine nicht vertretbare Sache als vertretbar erklärt werden.
Art. 294. Individuell bestimmte Sachen und der Gattung nach bestimmte
Sachen
(1) Als individuell bestimmt gilt die Sache, die sich ihrer Natur nach
durch nur ihr eigene Zeichen, Merkmale individualisiert.
(2) Als der Gattung nach bestimmt gilt die Sache, die die kennzeichnenden
Merkmale aller Sachen derselben Gattung aufweist und durch Zählen, Messen,
Wiegen individualisiert wird. Der Gattung nach bestimmte Sachen sind
vertretbare Sachen.
(3) Durch Rechtsgeschäft kann eine individuell bestimmte Sache für eine
der Gattung nach bestimmte Sachen, eine der Gattung nach bestimmte Sache für
eine individuell bestimmte Sache erklärt werden.
Art. 295. Verbrauchbare und nicht verbrauchbare Güter
(1) Verbrauchbar sind Güter, deren üblicher Gebrauch in der Veräußerung
oder in dem Verbrauch besteht. Alle anderen Güter sind nicht verbrauchbar.
(2) Durch Rechtsgeschäft kann ein verbrauchbares Gut für nicht
verbrauchbar erklärt werden.
Art. 296. Sachen des öffentlichen Guts und des privaten Guts des Staates
(1) Sachen, die dem Staat oder den administrativ-territorialen Einheiten
gehören, sind Bestandteil des privaten Guts des Staates, soweit sie nicht nach
Gesetz oder in der im Gesetz festgelegten Weise dem öffentlichen Gut verstattet
werden.
(2) Öffentliches Gut des Staates oder der administrativ-teritorialen
Einheiten sind die durch Gesetz bestimmten Sachen sowie die Sachen, die ihrer
Natur nach zum Gemeingebrauch bestimmt oder im öffentlichen Interesse sind.
Öffentliches Interesse bedeutet, dass die Sache einem öffentlichen Dienst oder
jeder anderen Tätigkeit für das Wohl der Allgemeinheit bestimmt ist, ohne dass
der unmittelbare Zugang der Allgemeinheit zum Gebrauch der Sache gemäß
aufgeführter Bestimmung vorausgesetzt wird.
(3) Die Bodenschätze jeder Art, der Luftraum, die Gewässer und Wälder,
die in öffentlichem Interesse genutzt werden, die Naturressourcen der
Wirtschaftszone und des Kontinentalsockels, die Verkehrswege sowie andere durch
Gesetz bestimmte Güter sind ausschließlich Gegenstand des öffentlichen Guts.
(4) Die Sachen des öffentlichen Guts sind unveräußerlich, unverpfändbar
und unverjährbar. Das Eigentum an diesen Sachen erlischt nicht durch
Nichtnutzung und kann von Dritten durch Ersitzung nicht erworben werden.
Art. 297. Komplexe Sachen
(1) Bilden mehrere Sachen eine vollständige Gesamtheit, die wegen der
Natur ihrer Verbindung dem gemeinsamen Gebrauch bestimmt ist, so gelten diese
als eine einzige Sache (komplexe Sache).
(2) Das in Verbindung mit einer komplexen Sache vorgenommene
Rechtsgeschäft hat Auswirkungen auf alle Bestandteile der Sache, soweit nicht
der betreffende Vertrag oder das Gesetz etwas anderes vorsieht.
Art. 298. Gesamtsache
(1) Der De-facto-Inbegriff von mehreren besonderen körperlichen Sachen
macht eine Gesamtsache aus und wird als ein Ganzes betrachtet wird.
(2) Der De-jure-Inbegriff von mehreren körperlichen und unkörperlichen
Sachen jeder Art macht eine Gesamtheit aus, deren Bestandteile – zusammen
betrachtet – als ein gesamtes Ganzes betrachtet werden.
Art. 299. Früchte
(1) Früchte einer Sache sind das Einkommen, die Ausbeute und die
Erzeugnisse, welche aus der Sache gewonnen werden.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge und Vorteile, welche der
Gebrauch oder die Anwendung dieses Rechts gewährt.
(3) Sach- und Rechtsfrüchte sind auch die Erträge und Vorteile, welche
eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
(4) Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes zu
beziehen, so gebühren ihm diese für die Dauer und in Höhe der Berechtigung,
soweit nicht das Gesetz oder der Vertrag etwas anderes vorsieht.
(5) Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf
die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht
übersteigen.
Art. 300. Akzessorisches Recht und beschränktes Recht
(1) Ein akzessorisches Recht ist ein Recht, das mit einem anderen Recht
dergestalt verbunden ist, dass es ohne dieses andere Recht nicht bestehen kann.
(2) Ein beschränktes Recht ist ein Recht, das aus einem umfassenderen
Recht abgeleitet wird, das mit dem beschränkten Recht belastet ist.
Art. 301. Geschützte Ergebnisse der intellektuellen Tätigkeit
(1) In dem im Gesetz vorgesehenen Falle und in der gemäß Gesetz
festgelegten Weise wird das ausschließliche Recht der natürlichen und
juristischen Person an den Ergebnissen der intellektuellen Tätigkeit und an den
Attributen zur Erkennung der juristischen Person, zur Individualisierung der
Produktion, der hergestellten Werke oder der geleisteten Dienste (Firmenname,
gewerbliche Zeichen, Dienstleistungsmarke usw.) anerkannt.
(2) Die Ergebnisse der intellektuellen Tätigkeit, die Attribute zur
Erkennung und Individualisierung, die Gegenstand des ausschließlichen Rechts
sind, können von Dritten nur mit Zustimmung des Berechtigten benutzt werden.
Art. 302. Das Geld
(1) Die Landeswährung, der Leu, ist ein legales Zahlungsmittel, das im
gesamten Gebiet der Republik Moldawien für den Empfang gemäß Nominalwert
zwingend ist.
(2) Die Fälle, Voraussetzungen und Arten der Zahlungen in ausländischer
Währung im Hoheitsgebiet der Republik Moldawien werden durch Gesetz festgelegt.
Titel II.
DER BESITZ
Art. 303. Erwerb und Ausübung des Besitzes
(1) Der Besitz wird durch die willentliche Erlangung der tatsächlichen
Gewalt über ein Gut erworben.
(2) Übt jemand die tatsächliche Gewalt über ein Gut für einen anderen auf
Grund einer Vollmacht des letzteren, so ist er nicht Besitzer. Besitzer ist nur
die Person, die die Vollmacht erteilt hat.
(3) Besitzt jemand ein Gut für einen anderen, so wird vermutet, dass er
diese Eigenschaft bewahrt hat bis zum Beweis des Gegenteils.
(4) Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so sind sie
Mitbesitzer.
(5) Besitzen mehrere Teile eines Gutes, so sind sie Besitzer der
getrennten Teile.
(6) Personen ohne Geschäftsfähigkeit und juristische Personen üben den
Besitz durch ihren gesetzlichen Vertreter aus.
Art. 304. Der unmittelbare und der mittelbare Besitz
(1) Der Besitzer kann die tatsächliche Gewalt über das Gut unmittelbar
(unmittelbarer Besitz) oder durch einen anderen (mittelbarer Besitz)
ausüben.
(2) Besitzt jemand ein Gut als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter,
Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem
anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist
auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
Art. 305. Eigentumsvermutung
(1) Der Besitzer wird als Eigentümer des Gutes vermutet, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass er für einen anderen besitzt. Diese Vermutung gilt
nicht, wenn das Eigentumsrecht in das öffentliche Register eingetragen werden
muß, sowie auch gegenüber einem früheren Besitzer nicht, dem das Gut gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass
es sich um Geld und Inhaberpapiere handelt.
(2) Die Eigentumsvermutung gilt zugunsten des früheren Besitzers für den
Zeitraum seines Besitzes.
Art. 306. Vermutung des ununterbrochenen Besitzes
Hat eine Person die Sache am Anfang und am Ende der Frist in Besitz, so
wird vermutet, dass sie die Sache während des gesamten Zeitraumes
ununterbrochen besessen hat.
Art. 307. Gutgläubiger Besitz
(1) Gutgläubig ist ein Besitzer, der rechtmäßig besitzt oder sich bei
Anwendung der in Zivilverhältnissen erforderlichen sorgfältigen Prüfungspflicht
für berechtigt halten darf. Der gute Glaube wird vermutet.
(2) Der gutgläubige Besitz wird beendigt, wenn der Eigentümer oder eine
Person mit besserem Recht begründete Rechte gegen den Besitzer geltend macht.
Art. 308. Herausgabeanspruch des gutgläubigen Besitzers
Wird einem Gutgläubigen der Besitz eines Gutes entzogen, so kann er vom
neuen Besitzer innerhalb von drei Jahren Herausgabe verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der neue Besitzer ein besseres Recht zum Besitz hat. Herausgabe kann auch
gegenüber einem besser Berechtigten verlangt werden, wenn dieser sich das Gut
gewaltsam oder arglistig verschafft hat.
Art. 309. Das Recht des gutgläubigen Besitzers auf ungestörten Besitz
Wird ein Gutgläubiger in seinem Besitz anders als durch Entziehung
gestört, so kann er wie ein Eigentümer Unterlassung der Störung, sowie auch
Entschädigung wegen Besitzbeeinträchtigung verlangen. Entschädigung kann auch
dann verlangt werden, wenn Unterlassung der Störung nicht verlangt werden kann
oder die Unterlassung unmöglich ist.
Art. 310. Rechtmäßiger Besitz
(1) Vom rechtmäßigen Besitzer kann die Herausgabe des Gutes nicht
verlangt werden. Während des rechtmäßigen Besitzes gelten die Sachfrüchte als
sein Eigentum, soweit nicht ausdrücklich ein anderes festgelegt ist.
(2) Abs. (1) gilt auch im Verhältnis des unmittelbaren zum mittelbaren Besitzer.
Art. 311. Pflichten und Rechte des gutgläubigen Besitzers
in Bezug auf die Herausgabe des Gutes
(1) Der gutgläubige Besitzer, dem kein Recht zum Besitz zusteht oder der
es verloren hat, hat dem Berechtigten das Gut herauszugeben. Macht der
Berechtigte seinen Anspruch nicht geltend, und nimmt der Besitzer mit gutem
Recht an, dass er den Besitz weiterhin behalten kann, so gehören die Sach- und
Rechtsfrüchte dem Besitzer.
(2) Der Gutgläubige kann vom Berechtigten verlangen: die Erstattung der
von ihm erhaltenen Verbesserung, wenn diese ohne Beeinträchtigung des Gutes
nicht getrennt werden kann, die Verwendungen, Kosten, Steuern und andere
während des gutgläubigen Besitzes des Gutes gemachten Ausgaben, die nicht durch
die Nutzung und die gezogenen Früchte kompensiert worden sind, wobei die
Früchte zu berücksichtigen sind, die er schuldhaft nicht gezogen hat. Dies gilt
auch für wertsteigernde Verwendungen, soweit die Wertsteigerung noch zum
Zeitpunkt der Herausgabe erhalten ist.
(3) Der gutgläubige Besitzer kann die Herausgabe des Gutes verweigern,
solange er wegen seiner Ansprüche nicht befriedigt worden ist.
Art. 312. Herausgabepflicht des bösgläubigen Besitzers
(1) Der nicht gutgläubige Besitzer hat dem Berechtigten das Gut sowie die
gezogenen Früchte herauszugeben. Für schuldhaft nicht gezogene Früchte ist der
Besitzer zum Ersatz verpflichtet. Diese Bestimmungen schließen weitere
Ansprüche gegen den nicht gutgläubigen Besitzer nicht aus.
(2) Kosten auf das Gut kann der nicht gutgläubige Besitzer nur insoweit
zurückverlangen, als sie den Berechtigten noch im Zeitpunkt der Herausgabe
bereichern.
Art. 313. Übergang des Besitzes durch Erbschaft
Der Besitz geht in der Form auf die Erben über, in der er beim Erblasser
als natürliche oder juristische Person bestand.
Art. 314. Beendigung des Besitzes
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche
Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der
Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
Titel III.
EIGENTUM
Kapitel I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 315. Inhalt des Eigentumsrechts
(1) Der Eigentümer hat ein Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsrecht auf das
Gut.
(2) Das Eigentumsrecht ist ein fortwährendes Recht.
(3) Das Eigentumsrecht kann durch Gesetz oder Rechte eines Dritten
eingeschränkt werden.
(4) Das Nutzungsrecht schließt die Freiheit der Nichtnutzung ein. Eine
Pflicht zur Nutzung kann gesetzlich begründet werden, wenn die Nichtnutzung
gegen das öffentliche Wohl verstieße. In diesem Fall kann der Eigentümer
verpflichtet werden, entweder das Gut selbst zu nutzen oder es Dritten gegen
eine angemessene Gegenleistung zur Nutzung zu überlassen.
(5) Die Besonderheiten des Rechts auf Nutzung von landwirtschaftlichen
Bodenflächen werden durch Gesetz festgelegt.
(6) Der Eigentümer hat das ihm gehörende Gut zu pflegen und
instandzuhalten, soweit nicht nach Gesetz oder Vertrag ein anderes vorgesehen
ist.
Art. 316. Gewährleistung des Eigentumsrechts
(1) Das Eigentum ist unter den Bedingungen des Gesetzes unantastbar.
(2) Das Eigentum wird gewährleistet. Niemand kann zur Abtretung seines
Eigentums gezwungen werden, außer zum Zwecke des Wohles der Allgemeinheit durch
eine gerechte und vorherige Entschädigung. Die Enteignung erfolgt nach Maßgabe
der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen.
(3) Für Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit kann die öffentliche
Behörde den Boden eines jeden unbeweglichen Eigentums benutzen und hat dem
Eigentümer den dem Boden, den Pflanzungen oder Bauwerken zugefügten Schaden
sowie andere von ihr zu vertretenden Schäden zu ersetzen.
(4) Die Entschädigungen in Abs.(2) und (3) werden mit dem Eigentümer
einvernehmlich bestimmt; im Streitfall entscheidet das Gericht. In letzterem
Fall kann der Beschluss über das Retrakt der Güter aus dem Eigentum der Person
nicht vollstreckt werden, bevor die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig
wird.
(5) Gesetzlich zulässig erworbene Güter können nicht beschlagnahmt
werden, es sei denn, sie waren für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder
Straftaten bestimmt oder genutzt. Der gesetzlich zulässige Charakter des
Erwerbs von Sachen wird vermutet.
Art. 317. Erstreckung des Eigentumsrechts
Alles was die Sache erzeugt sowie alles was die Sache infolge einer
Handlung des Eigentümers, eines anderen verbindet oder zufällig einverleibt,
gehört dem Eigentümer, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht.
Art. 318. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
trägt der Eigentümer, soweit nicht nach Gesetz oder Vertrag ein anderes
bestimmt ist.
Art. 319. Vor der Eigentumsübertragung erworbene Rechte
Das Auswechseln des Eigentümers berührt nicht die Rechte Dritter an der
Sache, wenn die Rechte vor der Übertragung des Eigentumsrechts in gutem Glauben
erworben worden sind.
Kapitel II.
ERWERB UND ENDE DES EIGENTUMS
Abschnitt 1.
EIGENTUMSERBEWERB
Art. 320. Arten des Eigentumserwerbs
(1) Das Eigentum an einer neuen Sache, die jemand für sich realisiert,
wird von ihm erworben, soweit nicht nach Gesetz oder Vertrag ein anderes
vorgesehen ist.
(2) Das Eigentum kann nach Maßgabe des geltenden Rechts durch Aneignung,
Erbschaft, Zuwachs, Ersitzung, Nießbrauch sowie durch gerichtliche
Entscheidung, wenn diese eigentumsübertragend ist, erworben werden.
(3) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann das Eigentum auch durch
Wirksamkeit eines Verwaltungsakts erworben werden.
(4) Durch Gesetz können auch andere Arten des Eigentumserwerbs bestimmt
werden.
Art. 321. Zeitpunkt des Eigentumserwerbs
(1) Das Eigentum wird dem Erwerber im Zeitpunkt der Übergabe der
beweglichen Sache übertragen, soweit nicht nach Gesetz oder Vertrag ein anderes
bestimmt ist.
(2) Im Falle der unbeweglichen Sachen wird das Eigentum im Zeitpunkt der Eintragung
in das Register der unbeweglichen Sachen erworben.
Art. 322. Übergabe des Gutes
(1) Die Übergabe des Gutes bedeutet, dass es dem Erwerber, dem Beförderer
oder dem Postamt zum Zwecke der Versendung übergeben wird, soweit das Gut ohne
Verpflichtung zur Beförderung veräußert wird.
(2) Die Übergabe des Konossements oder einer anderen Urkunde, die zur
Verfügung über das Gut berechtigt, steht der Übergabe des Gutes gleich.
Art. 323. Aneignung
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt
das Eigentum an der Sache durch Aneignung von dem Zeitpunkt der
Besitzergreifung an, wenn die Aneignung nicht gesetzlich verboten ist.
(2) Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der vorherige Eigentümer
in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt,
sowie wenn die Sache ihrer Natur nach keinen Eigentümer hat.
Art. 324. Fund
(1) Die verlorene bewegliche Sache gehört weiterhin ihrem Eigentümer.
(2) Wer eine verlorene Sache findet, hat sie ihrem Eigentümer oder früheren
Besitzer oder, wenn diese Personen unbekannt sind, den Behörden der lokalen
öffentlichen Verwaltung oder der Polizei von dem Ort zu übergeben, in dem die
Sache gefunden worden ist.
(3) Eine in öffentlichen Räumen oder Beförderungsmitteln gefundene Sache
wird dem Besitzer des Raumes oder Beförderungsmittels übergeben, und der
Besitzer übernimmt, mit Ausnahme des Anspruchs auf den Finderlohn, die Rechte
und Pflichten des Finders.
(4) Der Finder haftet für den Verlust oder die Beschädigung der gefundenen
Sache nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nur in Höhe des Wertes
der gefundenen Sache.
(5) Die befugte Behörde, welcher die gefundene Sache abgeliefert worden
ist, wird bei ihrem Sitz eine Bekanntmachung des Fundes anbringen und hat die
Sache 6 Monate lang aufzubewahren, wobei in diesem Sinne die Bestimmungen über
die notwendige Aufbewahrung Anwendung finden.
(6) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so wird die Sache nach Maßgabe des
Gesetzes verkauft. In diesem Falle werden die mit der Sache verbundenen Rechte
und Pflichten hinsichtlich des Verkaufserlöses ausgeübt.
Art. 325. Erwerb des Eigentums an der gefundenen Sache
(1) Hat der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter die Übergabe der
gefundenen Sache innerhalb von sechs Monaten nicht verlangt, so erwirbt der
Finder das Eigentum an der Sache aufgrund eines Protokolls, das für den Finder
als Eigentumstitel gilt, der auch gegen den früheren Eigentümer geltend gemacht
werden kann.
(2) Verzichtet der Finder auf seine Rechte, so geht die Sache in das
Eigentum des Staates über.
(3) Ist nach Maßgabe dieses Artikels das Eigentumsrecht an einem Tier
erworben, so kann der frühere Eigentümer das Tier zurück verlangen, wenn in
seiner Hinsicht ein Leiden seitens des Tieres oder grausames Verhalten des
neuen Eigentümers gegenüber dem Tier festgestellt wird.
Art. 326. Ersatz von Aufwendungen und Zahlung des Finderlohns durch den Eigentümer
der gefundenen Sache
(1) Der Eigentümer oder der frühere Besitzer der gefundenen Sache hat die
für die Verwahrung der Sache gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Ist die
gefundene Sache verkauft worden, so sind vom Erlös die Kosten der Verwahrung
und Veräußerung abzuziehen.
(2) Der Eigentümer oder frühere Besitzer der gefundenen Sache hat dem
Finder einen Finderlohn zu zahlen, der nicht mehr als 10% des aktuellen Preises
oder Wertes der Sache darstellen darf.
(3) Hat die Sache keinen Handelswert oder konnte der Finderlohn für diese
Sache nicht in gütlicher Weise festgelegt werden, so steht dem Finder ein durch
Urteil festgelegten Betrag zu.
(4) Hat der Eigentümer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung
versprochen, so kann sich der Finder für die vom Eigentümer bekannt gemachte
oder für die nach Gesetz oder Urteil festgelegte Belohnung entscheiden.
Art. 327. Schatz
(1) Ein Schatz ist jede bewegliche Sache, die auch unwillkürlich
verborgen oder vergraben gelegen hat, deren Eigentümer nicht mehr ermittelt
werden kann oder nach Maßgabe des geltenden Rechts das Eigentumsrecht verloren
hat.
(2) Wird ein Schatz in einer unbeweglichen Sache entdeckt, so gehört er
zur Hälfte dem Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz entdeckt worden ist,
zur Hälfte dem Entdecker, soweit sie nicht ein anderes vereinbaren. Dem
letzteren steht dies nicht zu, wenn er ohne Einwilligung des Eigentümers oder
des Besitzers die unbewegliche Sache betreten oder in diese gesucht hat. Die
Einwilligung des Eigentümers oder Besitzers wird bis zum Beweise des Gegenteils
vermutet.
(3) Ist der entdeckte Schatz ein Gut, der als Geschichts- oder
Kulturdenkmal anerkannt wird, so wird dieser in das Eigentum des Staates
übertragen. Dem Eigentümer der unbeweglichen Sache, in welcher der Schatz
entdeckt worden ist, und dem Entdecker steht ein Finderlohn zu, der 50 % des
Preises des Schatzes darstellt. Der Finderlohn wird zu gleichen Teilen zwischen
dem Eigentümer der unbeweglichen Sache, in welcher der Schatz entdeckt worden
ist, und dem Entdecker geteilt, soweit sie nicht ein anderes vereinbart haben.
Der ganze Finderlohn wird dem Eigentümer gezahlt, wenn der Entdecker ohne
Einwilligung des Eigentümers oder Besitzers die unbewegliche Sache betreten hat
oder in diese gesucht hat.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Personen keine Anwendung,
die im Interesse Dritter, einschließlich im Rahmen der Wahrnehmung dienstlicher
Aufgaben, archäologischer Forschungen, Sucharbeiten durchgeführt haben, infolge
derer der Schatz entdeckt worden ist.
Art. 328. Natürlicher Zuwachs unbeweglicher Sachen
(1) Bildet sich neues Land an den Ufern fließender Gewässer, so gehört es
dem Eigentümer des Anrainergrundstücks nur, wenn es allmählich entsteht
(Alluvion). Die allmählich vom Flusslauf besetzten Flächen gehören dem
Eigentümer des fließenden Gewässers.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks, das von Flüssen, Fischteichen,
Teichen, Kanälen oder anderen Gewässern umgeben ist, wird nicht Eigentümer der
Flächen, die infolge des vorübergehenden Herabsinkens des Wasserstands
entstehen. Der Eigentümer dieser Gewässer erwirbt kein Recht an dem Grundstück,
dass infolge gelegentlicher Überflutung mit Wasser bedeckt wird.
(3) Hat ein fließendes Gewässer plötzlich einen merklichen Erdteil des
Grundstücks eines Eigentümers entrissen und dem Grundstück eines anderen einverleibt,
so verliert der erstere sein Eigentumsrecht an dem entrissenen Teil nicht, wenn
er es in einer Jahresfrist von dem Zeitpunkt an ausübt, in dem der Eigentümer
des anderen Grundstücks in den Besitz kommt.
(4) Hat ein fließendes Gewässer einen neuen Flussarm gebildet, der das
Grundstück eines Eigentümers, der Anrainer ist, umgibt, so bleibt dieser der
Eigentümer der gebildeten Insel.
Art. 329. Künstlicher Zuwachs unbeweglicher Sache
(1) Arbeiten unterhalb oder oberhalb des Grundstücks werden als von dem
Eigentümer des Grundstücks auf eigene Rechnung gemachte Arbeiten vermutet und
gehören ihm bis zum Beweis des Gegenteils. Unter Arbeiten versteht man das
Anpflanzen sowie die Einrichtungen auf einem Grundstück, die ihm nicht
dauerhaft einverleibt werden.
(2) Der Grundstückseigentümer, der mit fremden Stoffen Bau- und andere
Arbeiten durchführt, hat den Stoffwert zu zahlen. Sind die Arbeiten bösgläubig
gemacht worden, so hat der Eigentümer auch den zugefügten Schaden zu ersetzen.
(3) Hat ein Dritter die Bauwerke errichtet oder Arbeiten durchgeführt, so
ist der Grundstückseigentümer berechtigt, diese für sich zu behalten oder vom
Dritten zu verlangen, dass er sie auf eigene Rechnung entfernt und den
zugefügten Schaden ersetzt. Behält er die von einem Dritten errichteten
Bauwerke oder durchgeführten Arbeiten, so hat der Eigentümer, zur Wahl, den
Stoffwert und die Arbeitskosten oder einen Geldbetrag in Höhe der
Grundstückswerterhöhung zu zahlen.
(4) Hat ein gutgläubiger Dritter die Bauwerke errichtet oder Arbeiten
durchgeführt, so kann der Grundstückseigentümer nicht verlangen, dass diese
entfernt werden, und er hat, zur Wahl, den Stoffwert und die Arbeitskosten oder
einen Geldbetrag in Höhe der Grundstückswerterhöhung zu zahlen.
(5) Wird das Bauwerk zum Teil auf dem Grundstück des Bauführers und zum
Teil auf dem benachbarten Grundstück errichtet, so kann der Eigentümer des
benachbarten Grundstücks das Eigentum an dem gesamten Bauwerk erwerben, indem
er dem Bauführer eine Entschädigung zahlt; dies gilt nur, wenn sich zumindest
die Hälfte der bebauten Fläche auf seinem Grundstück befindet. In diesem Falle
erwirbt er auch ein Baurecht an dem dazugehörigen Grundstück während des
Bestehens des Bauwerks. Die Entschädigung muss den Stoffwert und die
Arbeitskosten sowie den Gegenwert der Nutzung des dazugehörigen Grundstücks
abdecken.
(6) Der bösgläubige Bauführer kann nicht mehr als ein Drittel des gemäß
Abs. (5) berechneten Betrags als Entschädigung verlangen, wenn er nicht
nachweist, dass der Berechtigte selbst einen Teil der Schuld zu vertreten hat.
Art. 330. Zuwachs bei beweglichen Sachen
(1) Werden zwei bewegliche Sachen, die unterschiedlichen Eigentümer
gehören, verbunden, so kann jeder von ihnen die Trennung der Sachen verlangen,
wenn dem anderen Eigentümer dadurch kein Schaden verursacht wird.
(2) Werden zwei Sachen, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, so
verbunden, dass sie ohne Beschädigung oder unverhältnismäßige Arbeit oder
Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so gehört die neue Sache dem Eigentümer,
der durch seine Arbeit oder durch den Wert der ursprünglichen Sache einen
beachtlicheren Beitrag zur Entstehung der Sache hatte, und er hat dem anderen
Eigentümer den Wert der mit der Hauptsache verbundenen Sache zu ersetzen.
(3) Ist das Zubehör wertvoller als die Hauptsache und wurde es damit ohne
Wissen des Eigentümers verbunden, so kann der letztere die Abtrennung und die
Erstattung des verbundenen Zubehörs auch dann verlangen, wenn die Abtrennung
die Hauptsache beeinträchtigen würde.
(4) Wer durch Verarbeitung eines Stoffes eine neue Sache herstellt,
erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, soweit nicht nach Vertrag ein anderes
bestimmt ist, und er hat den Herstellungspreis zu zahlen. Als Verarbeitung gilt
auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche
Bearbeitung der Oberfläche.
(5) Die gutgläubige Person, die durch Umbildung eines ihr nicht
gehörenden Stoffes eine Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der Sache,
wenn der Wert der Umbildung erheblich höher ist als der Wert des Stoffes, und
er hat dem Eigentümer den Wert des Stoffes zu ersetzen.
(6) Wer die infolge der Verarbeitung eines Stoffes hergestellte Sache
herausgeben muß, ist berechtigt, die Sache zurückzubehalten, bis der Eigentümer
der neuen Sache ihm den geschuldeten Betrag zahlt.
(7) Ist eine Sache durch Vermischung mehrerer Stoffe (Konfusion)
entstanden, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, und kann keines dieser
Stoffe als Hauptsache gelten, so kann der Eigentümer, dem die Konfusion nicht
bekannt war, die Trennung verlangen, wenn eine solche möglich ist. Können die
vermischten Stoffe nicht getrennt werden, ohne das diese beschädigt werden, so
gehört die entstandene Sache den Eigentümern der Stoffe nach dem Verhältnis der
Menge, der Güte und des Wertes eines jeden Stoffes.
(8) Ist der Stoff des gutgläubigen Eigentümers von höherem Wert und
größerer Menge als der andere Stoff, so kann er die durch Vermischung
entstandene Sache, für die er dem anderen Eigentümer den Wert des Stoffes zu
ersetzen hat, oder einen anderen Stoff von gleicher Natur, Menge, von gleichem
Gewicht und von gleicher Güte oder die Zahlung des Gegenwerts verlangen.
Art. 331. Recht des gutgläubigen Erwerbs an beweglichen Sachen
(1) Der gutgläubige Erwerber wird Eigentümer der beweglichen Sache auch
dann, wenn derjenige, der über die Sache verfügt hat, nicht ihr Eigentümer war.
Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt war oder wenn ihm
bekannt sein musste, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache war. Der
gute Glaube hat bis einschließlich zur Inbesitznahme fortzubestehen.
(2) Der gutgläubige Ersteher erwirbt kein Eigentum an beweglichen Sachen,
wenn diese dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst
entgegen seinem Willen abhanden gekommen waren oder wenn der Erwerber sie
unentgeltlich erhalten hat. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld
oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung
veräußert werden.
Art. 332. Ersitzung bei unbeweglichen Sachen
(1) Wer eine unbewegliche Sache 15 Jahre als Eigentümer in gutem Glauben
besitzt, ohne Eigentum an der Sache zu erwerben, wird Eigentümer der Sache.
(2) Unterliegen eine unbewegliche Sache und die Rechte an dieser Sache
der staatlichen Eintragung, so wird das Eigentum an diesen Sachen in Gemäßheit
des Abs. (1) von dem Zeitpunkt der Eintragung an erworben.
Art. 333. Ersitzung bei beweglichen Sachen
Wer eine Sache ununterbrochen während mehr als fünf Jahren in gutem
Glauben als Eigentum besitzt, erwirbt das Eigentum daran.
Art. 334. Verbindung des Besitzes
Um sich auf die Ersitzung zu berufen, kann sich der aktuelle Besitzer den
Besitz seines Vorgängers anrechnen.
Art. 335. Für die Ersitzung erforderlicher Besitz
(1) Mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Fällen kann nur der nützliche
Besitz Rechtsfolgen haben. Bis zum Beweise des Gegenteils wird der Besitz als
nützlich vermutet.
(2) Nicht nützlich ist der unterbrochene, gestörte, heimliche oder
prekäre Besitz.
(3) Der Besitz ist unterbrochen, solange der Besitzer ihn mit
ungewöhnlichen Unterbrechungen im Verhältnis zu der Natur das Sache ausübt.
(4) Der Besitz ist gestört, solange es durch körperliche oder sittliche
Gewalt erworben oder erhalten wurde, die nicht von einer anderen Person
ausgeübt wird.
(5) Der Besitz ist heimlich, wenn er so ausgeübt wird, dass er nicht
bekannt sein kann.
(6) Der Besitz ist prekär, wenn er nicht unter dem Eigentümernamen
ausgeübt wird.
(7) Die Unterbrechung kann dem Besitzer von jeder interessierten Person
entgegengehalten werden.
(8) Nur derjenige, dem gegenüber der Besitz gestört oder heimlich
gehalten wird, kann sich auf diese Fehler berufen.
(9) Der fehlerhafte Besitz wird ein nützlicher Besitz, sobald der Fehler
endet.
Art. 336. Unterbrechung der Ersitzung
(1) Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen hat, nicht
fortgesetzt werden, solange die Verjährung des Eigentumsanspruchs gehemmt ist.
(2) Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigentumsanspruch gegen den
Eigenbesitzer oder mittelbaren Eigenbesitzer gerichtlich geltend gemacht wird.
Die Unterbrechung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie
herbeiführt.
(3) Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung
verstrichene Zeit nicht in Betracht. Eine neue Ersitzung kann erst nach der
Beendigung der Unterbrechung beginnen.
Abschnitt 2.
ENDE DES EIGENTUMSRECHTS
Art. 337. Ende des Eigentumsrechts
(1) Das Eigentumsrecht endet unter den Bedingungen des Gesetzes infolge
des Verbrauchs, des zufälligen Untergangs oder der Zerstörung der Sache, der
Veräußerung der Sache auf Grund eines Rechtsgeschäfts, der Aufgabe des
Eigentumsrechts, sowie in anderen im Gesetz vorgesehenen Fällen.
(2) Niemand kann zur Abtretung seines Eigentums gezwungen werden, es
sei denn, dass gemäß Gesetz
a) die Betreibung der Sachen in Verbindung mit den Verbindlichkeiten
des Eigentümers,
b) die Veräußerung der Güter, die die Person gemäß Gesetz nicht als
Eigentum besitzen kann,
c) der Wiederkauf von Haustieren, bei Verstößen gegen die Regeln des
Verhaltens diesen gegenüber,
d) die Privatisierung des staatlichen Eigentums,
e) die Enteignung für Zwecke des öffentlichen Gebrauchs,
f) die Requisition,
g) die Beschlagnahme,
h) andere im Gesetz vorgesehene Handlungen
durchgeführt wird/werden.
Art. 338. Aufgabe des Eigentumsrechts
(1) Der Eigentümer kann jederzeit auf das Eigentumsrecht aufgrund einer
Erklärung, dass er das Rechte aufgebe, oder in einer anderen Weise aufgeben,
die Gewißheit darüber verschafft, dass er die Sache, ohne die Absicht, das
Eigentum daran zu behalten, aufgibt.
(2) Die mit der aufgegebenen Sache verbundenen Pflichten des Eigentümers
enden im Zeitpunkt, in dem ein Dritter das Eigentum an der Sache erwirbt.
(3) Zur Aufgabe des Eigentumsrechts ist eine notariell beurkundete
Erklärung und die Eintragung derselben in das Register der unbeweglichen Sachen
erforderlich.
Art. 339. Betreibung der Sachen in Verbindung mit den Verbindlichkeiten
des Eigentümers
(1) Die Veräußerung der Sachen des Eigentümers durch das Verfahren der
Betreibung in Verbindung mit den Verbindlichkeiten des Eigentümers kann nur
kraft eines Gerichtsurteils durchgeführt werden, wenn nicht im Gesetz oder
Vertrag eine andere Modalität vorgesehen ist.
(2) Der Eigentümer verliert das Eigentum an diesen Sachen in dem
Zeitpunkt, in dem der Berechtigte, dem die Sachen übertragen werden, das
Eigentumsrecht erwirbt.
Art. 340. Veräußerung von Sachen, die die Person gemäß
Gesetz nicht als Eigentum besitzen kann
(1) Hat kraft der im Gesetz vorgesehenen Gründe eine Person das Eigentum
an einer Sachen erworben, die ihr nach Maßgabe des Gesetzes nicht als Eigentum
gehören kann, so muss der Eigentümer die Sache innerhalb eines Jahres von dem
Zeitpunkt an, in dem er das Eigentum erwirbt, oder in einer anderen im Gesetz
festgelegten Frist veräußern.
(2) Veräußert der Eigentümer die Sache in der Frist nach Abs. (1) nicht,
so kann das Gericht auf Antrag der Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung
anordnen, dass die Sache veräußert wird und der Eigentümer den Verkaufserlös
abzüglich der Verkaufsaufwendungen erhält oder dass die Sache in das Eigentum
des Staates übertragen wird und der Eigentümer eine vom Gericht bestimmte
Entschädigung erhält.
(3) Abs.(1) und (2) finden auch in den Fällen Anwendung, in denen die
Person kraft der im Gesetz vorgesehenen Gründe eine Sache als Eigentum erwirbt,
für die eine Sonderzulassung erforderlich ist, und der Person die Erteilung
einer solchen Zulassung verweigert wurde.
Art. 341. Wiederkauf der Haustiere bei Verstößen gegen die
Verhaltensregeln in bezug auf Tiere
Verletzt der Eigentümer von Haustieren die im Gesetz festgelegten Regeln
oder die Verhaltensnormen in Bezug auf Tiere, so ist jeder berechtigt, die
Tiere zu verlangen. Den Preis vereinbaren die Parteien oder er wird vom Gericht
festgelegt.
Art. 342. Requisition
(1) Im Falle von Naturkatastrophen, Seuchen, Epizootie oder in einem
anderen Ausnahmefall kann dem Eigentümer der Besitz an einer Sache kraft des
Beschlusses der öffentlichen Behörde, in der im Gesetz vorgesehenen Weise und
unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen entzogen werden.
(2) Nach Beendung des Ausnahmezustands kann die Person, welcher eine
Sache durch Requisition weggenommen wurde, die Herausgabe der Sache verlangen,
wenn diese in Natur erhalten geblieben ist.
(3) Der Preis der Sache oder der Nutzung, soweit sich die Sache in Natur
erhalten hat und sie dem Eigentümer herausgegeben wurde, wird von den Parteien,
im Streitfall vom Gericht festgelegt.
Art. 343. Beschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme von Sachen ist auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung in den im Gesetz vorgesehenen Fällen und unter den im Gesetz
vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.
(2) In den im Gesetz vorgesehenen Fällen können die Sachen des
Eigentümers durch einen Verwaltungsakt in Beschlag genommen werden. Gegen den
Verwaltungsakt kann Klage erhoben werden.
Kapitel III.
GEMEINSAMES EIGENTUM
Abschnitt 1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 344. Gemeinsames Eigentum. Entstehungsgründe
(1) Das Eigentum ist ein gemeinsames, wenn zwei oder mehrere Berechtigte
gemeinsam das Eigentumsrecht an einer Sache haben.
(2) Das gemeinsame Eigentum kann kraft Gesetzes oder auf Grund eines
Rechtsgeschäfts begründet werden.
Art. 345. Formen des gemeinsamen Eigentums
(1) Das gemeinsame Eigentum kann durch Festlegung des Bruchteils eines
jeden Eigentümers (Miteigentum nach Bruchteilen) oder ohne diese Festlegung
(Miteigentum ohne Bruchteile) charakterisiert werden.
(2) Ist die Sache eine gemeinsame, so wird Miteigentum nach Bruchteilen
bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
(3) Die Miteigentümer ohne Bruchteile können den gemeinsamen Sachen die
Stellung des Miteigentums nach Bruchteilen zuschreiben.
Abschnitt 2.
MITEIGENTUM NACH BRUCHTEILEN
Art. 346. Bruchteil im Miteigentum nach Bruchteilen
(1) Jeder Miteigentümer ist ausschließlicher Eigentümer eines ideellen
Anteils der gemeinsamen Sache. Die Bruchteile werden als gleiche Bruchteile bis
zum Beweis des Gegenteils vermutet. Ist die Sache durch Rechtsgeschäft
erworben, so kann der Beweis des Gegenteils nur durch Urkunden erfolgen.
(2) Der Miteigentümer, der auf eigene Kosten und mit Zustimmung der
übrigen Miteigentümer untrennbare Ausbesserungen auf die gemeinsame Sache
gemacht hat, ist berechtigt, die entsprechende Änderung der Anteile oder Ersatz
der Aufwendungen zu verlangen.