Nr. 1107-XV vom 06.06.2002,

Das Parlament verabschiedet dieses Zivilgesetzbuch

 

GESETZ DER REPUBLIK MOLDAWIEN

ZIVILGESETZBUCH

 

ZWEITES BUCH

SACHENRECHT

 

Titel I.

VERMÖGEN

 

Art. 284. Begriff des Vermögens

(1) Das Vermögen stellt die Gesamtheit der dinglichen Rechte und Pflichten (die in Geld bewertet werden können) dar, betrachtet als eine Summe von miteinander verbundenen aktiven und passiven Werten, die einer bestimmten natürlichen und juristischen Person gehören.

(2) Alle Güter der natürlichen oder juristischen Person sind Bestandteile ihres Vermögens.

 

Art. 285. Güter

(1) Güter sind alle der individuellen oder kollektiven Aneignung (appropriation) geeigneten Sachen und die Vermögensrechte.

(2) Sachen sind die körperlichen Gegenstände, im Verhältnis zu denen Zivilrechte und –pflichten bestehen können.

 

Art. 286. Zivilverkehr der Güter

Güter können frei verkehren, es sei denn, dass ihr Verkehr durch Gesetz beschränkt oder untersagt wird.

 

Art. 287. Tiere

(1) Tiere sind keine Sachen. Sie sind durch Spezialgesetze geschützt.

(2) Auf Tiere sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht.

 

Art. 288. Unbewegliche und bewegliche Sachen

(1) Sachen können unbeweglich oder beweglich sein.

(2) Zu den unbeweglichen Sachen gehören die Grundstücke, die Erdkörper unter der Oberfläche, die getrennten Wasserflächen, die durch Wurzeln verfestigten Pflanzen, die Gebäude, Bauwerke und die anderen mit dem Boden dauerhaft verbundenen Werke, sowie alles, was auf natürliche oder künstliche Art diesen dauerhaft eingefügt ist, das heißt, die Sachen, deren Entfernung ohne eine beachtliche Beeinträchtigung ihrer Bestimmung nicht möglich ist.

(3) Unbewegliche Sachen bleiben auch solche Stoffe, die zum Zwecke des Wiederverbrauchs vorübergehend von einem Grundstück getrennt wurden, solange sie in derselben Form erhalten bleiben, als auch die vorübergehend von einer unbeweglichen Sache getrennten Bestandteile, sofern diese wieder zurückgestellt werden. Stoffe, die zum Zwecke des Gebrauches an die Stelle der alten herbeigeholt wurden, werden unbewegliche Sachen.

(4) Durch Gesetz können auch andere Sachen für unbewegliche Sachen erklärt werden.

(5) Sachen, die keine unbeweglichen sind, einschließlich Geld und Wertpapiere, werden für bewegliche Sachen gehalten.

 

Art. 289. Auf die Sachenrechte anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen über die unbeweglichen und beweglichen Sachen finden auch auf die dinglichen Rechte an diesen Sachen entsprechende Anwendung.

 

Art. 290. Eintragung der Rechte an unbewegliche Sachen

(1) Das Eigentumsrecht und andere dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen, die Belastung dieser Rechte, deren Entstehung, Änderung und Ende bedürfen der staatlichen Eintragung.

(2) Die staatliche Eintragung der Rechte an unbeweglichen Sachen ist öffentlich. Das Organ, welches die staatliche Eintragung durchführt, hat jeder Person Auskunft zu geben über alle auf jede unbewegliche Sache eingetragenen Rechte und Belastungen.

(3) Das Organ, welches die staatliche Eintragung durchführt, hat auf Antrag der Person, dessen Recht eingetragen ist, ein Dokument auszustellen, das die Eintragung bestätigt und auf ein zum Zwecke der Eintragung vorgelegtes Dokument den Dienststempel anzubringen.

 

Art. 291. Trennbare und untrennbare Sachen

(1) Trennbar ist eine Sache, wenn diese in Natur ohne Änderung ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung getrennt werden kann.

(2) Untrennbar ist eine Sache, deren Bestandteile nach der Trennung ihre Eigenschaften und Bestimmung verlieren.

(3) Durch Rechtsgeschäft kann eine ihrer Natur nach trennbare Sache für untrennbar erklärt werden.

 

Art. 292. Hauptsache und Zubehör

(1) Eine Sache, die dem wirtschaftlichen Zweck der (Haupt)Sache zu dienen bestimmt ist und mit diesem durch gemeinsame Bestimmung verbunden ist, gilt als Zubehör, solange es dieser Benutzung dient. Alle anderen Sachen sind Hauptsachen.

(2) Die gemeinsame Bestimmung kann nur von dem Eigentümer beider Sachen festgelegt werden, soweit nicht nach Vertrag ein anderes vorgesehen ist.

(3) Das Zubehör folgt der Rechtslage der Hauptsache, soweit nicht die Parteien ein anderes vereinbaren.

(4) Die Beendung der Zubehöreigenschaft kann einem Dritten nicht entgegengehalten werden, der früher Rechte hinsichtlich der Hauptsache erworben hat.

(5) Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

(6) Die Rechte eines Dritten hinsichtlich des Gutes können nicht dadurch verletzt werden, dass das Gut in ein Zubehör umgewandelt wird.

 

Art. 293. Vertretbare und nicht vertretbare Sachen

(1) Vertretbar sind Sachen, die in Erfüllung einer Verpflichtung mit anderen ausgetauscht werden, ohne das die Gültigkeit der Zahlung beeinträchtigt wird. Alle anderen Sachen sind nicht vertretbare.

(2) Durch Rechtsgeschäft kann eine vertretbare Sache für nicht vertretbar, eine nicht vertretbare Sache als vertretbar erklärt werden.

 

Art. 294. Individuell bestimmte Sachen und der Gattung nach bestimmte Sachen

(1) Als individuell bestimmt gilt die Sache, die sich ihrer Natur nach durch nur ihr eigene Zeichen, Merkmale individualisiert.

(2) Als der Gattung nach bestimmt gilt die Sache, die die kennzeichnenden Merkmale aller Sachen derselben Gattung aufweist und durch Zählen, Messen, Wiegen individualisiert wird. Der Gattung nach bestimmte Sachen sind vertretbare Sachen.

(3) Durch Rechtsgeschäft kann eine individuell bestimmte Sache für eine der Gattung nach bestimmte Sachen, eine der Gattung nach bestimmte Sache für eine individuell bestimmte Sache erklärt werden.

 

Art. 295. Verbrauchbare und nicht verbrauchbare Güter

(1) Verbrauchbar sind Güter, deren üblicher Gebrauch in der Veräußerung oder in dem Verbrauch besteht. Alle anderen Güter sind nicht verbrauchbar.

(2) Durch Rechtsgeschäft kann ein verbrauchbares Gut für nicht verbrauchbar erklärt werden.

 

Art. 296. Sachen des öffentlichen Guts und des privaten Guts des Staates

(1) Sachen, die dem Staat oder den administrativ-territorialen Einheiten gehören, sind Bestandteil des privaten Guts des Staates, soweit sie nicht nach Gesetz oder in der im Gesetz festgelegten Weise dem öffentlichen Gut verstattet werden.

(2) Öffentliches Gut des Staates oder der administrativ-teritorialen Einheiten sind die durch Gesetz bestimmten Sachen sowie die Sachen, die ihrer Natur nach zum Gemeingebrauch bestimmt oder im öffentlichen Interesse sind. Öffentliches Interesse bedeutet, dass die Sache einem öffentlichen Dienst oder jeder anderen Tätigkeit für das Wohl der Allgemeinheit bestimmt ist, ohne dass der unmittelbare Zugang der Allgemeinheit zum Gebrauch der Sache gemäß aufgeführter Bestimmung vorausgesetzt wird.

(3) Die Bodenschätze jeder Art, der Luftraum, die Gewässer und Wälder, die in öffentlichem Interesse genutzt werden, die Naturressourcen der Wirtschaftszone und des Kontinentalsockels, die Verkehrswege sowie andere durch Gesetz bestimmte Güter sind ausschließlich Gegenstand des öffentlichen Guts.

(4) Die Sachen des öffentlichen Guts sind unveräußerlich, unverpfändbar und unverjährbar. Das Eigentum an diesen Sachen erlischt nicht durch Nichtnutzung und kann von Dritten durch Ersitzung nicht erworben werden.

 

Art. 297. Komplexe Sachen

(1) Bilden mehrere Sachen eine vollständige Gesamtheit, die wegen der Natur ihrer Verbindung dem gemeinsamen Gebrauch bestimmt ist, so gelten diese als eine einzige Sache (komplexe Sache).

(2) Das in Verbindung mit einer komplexen Sache vorgenommene Rechtsgeschäft hat Auswirkungen auf alle Bestandteile der Sache, soweit nicht der betreffende Vertrag oder das Gesetz etwas anderes vorsieht.

 

Art. 298. Gesamtsache

(1) Der De-facto-Inbegriff von mehreren besonderen körperlichen Sachen macht eine Gesamtsache aus und wird als ein Ganzes betrachtet wird.

(2) Der De-jure-Inbegriff von mehreren körperlichen und unkörperlichen Sachen jeder Art macht eine Gesamtheit aus, deren Bestandteile – zusammen betrachtet – als ein gesamtes Ganzes betrachtet werden.

 

Art. 299. Früchte

(1) Früchte einer Sache sind das Einkommen, die Ausbeute und die Erzeugnisse, welche aus der Sache gewonnen werden.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge und Vorteile, welche der Gebrauch oder die Anwendung dieses Rechts gewährt.

(3) Sach- und Rechtsfrüchte sind auch die Erträge und Vorteile, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

(4) Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes zu beziehen, so gebühren ihm diese für die Dauer und in Höhe der Berechtigung, soweit nicht das Gesetz oder der Vertrag etwas anderes vorsieht.

(5) Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.

 

Art. 300. Akzessorisches Recht und beschränktes Recht

(1) Ein akzessorisches Recht ist ein Recht, das mit einem anderen Recht dergestalt verbunden ist, dass es ohne dieses andere Recht nicht bestehen kann.

(2) Ein beschränktes Recht ist ein Recht, das aus einem umfassenderen Recht abgeleitet wird, das mit dem beschränkten Recht belastet ist.

 

Art. 301. Geschützte Ergebnisse der intellektuellen Tätigkeit

(1) In dem im Gesetz vorgesehenen Falle und in der gemäß Gesetz festgelegten Weise wird das ausschließliche Recht der natürlichen und juristischen Person an den Ergebnissen der intellektuellen Tätigkeit und an den Attributen zur Erkennung der juristischen Person, zur Individualisierung der Produktion, der hergestellten Werke oder der geleisteten Dienste (Firmenname, gewerbliche Zeichen, Dienstleistungsmarke usw.) anerkannt.

(2) Die Ergebnisse der intellektuellen Tätigkeit, die Attribute zur Erkennung und Individualisierung, die Gegenstand des ausschließlichen Rechts sind, können von Dritten nur mit Zustimmung des Berechtigten benutzt werden.

 

Art. 302. Das Geld

(1) Die Landeswährung, der Leu, ist ein legales Zahlungsmittel, das im gesamten Gebiet der Republik Moldawien für den Empfang gemäß Nominalwert zwingend ist.

(2) Die Fälle, Voraussetzungen und Arten der Zahlungen in ausländischer Währung im Hoheitsgebiet der Republik Moldawien werden durch Gesetz festgelegt.

 

Titel II.

DER BESITZ

 

Art. 303. Erwerb und Ausübung des Besitzes

(1) Der Besitz wird durch die willentliche Erlangung der tatsächlichen Gewalt über ein Gut erworben.

(2) Übt jemand die tatsächliche Gewalt über ein Gut für einen anderen auf Grund einer Vollmacht des letzteren, so ist er nicht Besitzer. Besitzer ist nur die Person, die die Vollmacht erteilt hat.

(3) Besitzt jemand ein Gut für einen anderen, so wird vermutet, dass er diese Eigenschaft bewahrt hat bis zum Beweis des Gegenteils.

(4) Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so sind sie Mitbesitzer.

(5) Besitzen mehrere Teile eines Gutes, so sind sie Besitzer der getrennten Teile.

(6) Personen ohne Geschäftsfähigkeit und juristische Personen üben den Besitz durch ihren gesetzlichen Vertreter aus.

 

Art. 304. Der unmittelbare und der mittelbare Besitz

(1) Der Besitzer kann die tatsächliche Gewalt über das Gut unmittelbar

(unmittelbarer Besitz) oder durch einen anderen (mittelbarer Besitz) ausüben.

(2) Besitzt jemand ein Gut als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

 

Art. 305. Eigentumsvermutung

(1) Der Besitzer wird als Eigentümer des Gutes vermutet, wenn nicht nachgewiesen wird, dass er für einen anderen besitzt. Diese Vermutung gilt nicht, wenn das Eigentumsrecht in das öffentliche Register eingetragen werden muß, sowie auch gegenüber einem früheren Besitzer nicht, dem das Gut gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld und Inhaberpapiere handelt.

(2) Die Eigentumsvermutung gilt zugunsten des früheren Besitzers für den Zeitraum seines Besitzes.

 

Art. 306. Vermutung des ununterbrochenen Besitzes

Hat eine Person die Sache am Anfang und am Ende der Frist in Besitz, so wird vermutet, dass sie die Sache während des gesamten Zeitraumes ununterbrochen besessen hat.

 

Art. 307. Gutgläubiger Besitz

(1) Gutgläubig ist ein Besitzer, der rechtmäßig besitzt oder sich bei Anwendung der in Zivilverhältnissen erforderlichen sorgfältigen Prüfungspflicht für berechtigt halten darf. Der gute Glaube wird vermutet.

(2) Der gutgläubige Besitz wird beendigt, wenn der Eigentümer oder eine Person mit besserem Recht begründete Rechte gegen den Besitzer geltend macht.

 

Art. 308. Herausgabeanspruch des gutgläubigen Besitzers

Wird einem Gutgläubigen der Besitz eines Gutes entzogen, so kann er vom neuen Besitzer innerhalb von drei Jahren Herausgabe verlangen. Dies gilt nicht, wenn der neue Besitzer ein besseres Recht zum Besitz hat. Herausgabe kann auch gegenüber einem besser Berechtigten verlangt werden, wenn dieser sich das Gut gewaltsam oder arglistig verschafft hat.

 

Art. 309. Das Recht des gutgläubigen Besitzers auf ungestörten Besitz

Wird ein Gutgläubiger in seinem Besitz anders als durch Entziehung gestört, so kann er wie ein Eigentümer Unterlassung der Störung, sowie auch Entschädigung wegen Besitzbeeinträchtigung verlangen. Entschädigung kann auch dann verlangt werden, wenn Unterlassung der Störung nicht verlangt werden kann oder die Unterlassung unmöglich ist.

 

Art. 310. Rechtmäßiger Besitz

(1) Vom rechtmäßigen Besitzer kann die Herausgabe des Gutes nicht verlangt werden. Während des rechtmäßigen Besitzes gelten die Sachfrüchte als sein Eigentum, soweit nicht ausdrücklich ein anderes festgelegt ist.

(2) Abs. (1) gilt auch im Verhältnis des unmittelbaren zum mittelbaren Besitzer.

 

Art. 311. Pflichten und Rechte des gutgläubigen Besitzers

in Bezug auf die Herausgabe des Gutes

(1) Der gutgläubige Besitzer, dem kein Recht zum Besitz zusteht oder der es verloren hat, hat dem Berechtigten das Gut herauszugeben. Macht der Berechtigte seinen Anspruch nicht geltend, und nimmt der Besitzer mit gutem Recht an, dass er den Besitz weiterhin behalten kann, so gehören die Sach- und Rechtsfrüchte dem Besitzer.

(2) Der Gutgläubige kann vom Berechtigten verlangen: die Erstattung der von ihm erhaltenen Verbesserung, wenn diese ohne Beeinträchtigung des Gutes nicht getrennt werden kann, die Verwendungen, Kosten, Steuern und andere während des gutgläubigen Besitzes des Gutes gemachten Ausgaben, die nicht durch die Nutzung und die gezogenen Früchte kompensiert worden sind, wobei die Früchte zu berücksichtigen sind, die er schuldhaft nicht gezogen hat. Dies gilt auch für wertsteigernde Verwendungen, soweit die Wertsteigerung noch zum Zeitpunkt der Herausgabe erhalten ist.

(3) Der gutgläubige Besitzer kann die Herausgabe des Gutes verweigern, solange er wegen seiner Ansprüche nicht befriedigt worden ist.

 

Art. 312. Herausgabepflicht des bösgläubigen Besitzers

(1) Der nicht gutgläubige Besitzer hat dem Berechtigten das Gut sowie die gezogenen Früchte herauszugeben. Für schuldhaft nicht gezogene Früchte ist der Besitzer zum Ersatz verpflichtet. Diese Bestimmungen schließen weitere Ansprüche gegen den nicht gutgläubigen Besitzer nicht aus.

(2) Kosten auf das Gut kann der nicht gutgläubige Besitzer nur insoweit zurückverlangen, als sie den Berechtigten noch im Zeitpunkt der Herausgabe bereichern.

 

Art. 313. Übergang des Besitzes durch Erbschaft

Der Besitz geht in der Form auf die Erben über, in der er beim Erblasser als natürliche oder juristische Person bestand.

 

Art. 314. Beendigung des Besitzes

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

 

Titel III.

EIGENTUM

 

Kapitel I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Art. 315. Inhalt des Eigentumsrechts

(1) Der Eigentümer hat ein Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsrecht auf das Gut.

(2) Das Eigentumsrecht ist ein fortwährendes Recht.

(3) Das Eigentumsrecht kann durch Gesetz oder Rechte eines Dritten eingeschränkt werden.

(4) Das Nutzungsrecht schließt die Freiheit der Nichtnutzung ein. Eine Pflicht zur Nutzung kann gesetzlich begründet werden, wenn die Nichtnutzung gegen das öffentliche Wohl verstieße. In diesem Fall kann der Eigentümer verpflichtet werden, entweder das Gut selbst zu nutzen oder es Dritten gegen eine angemessene Gegenleistung zur Nutzung zu überlassen.

(5) Die Besonderheiten des Rechts auf Nutzung von landwirtschaftlichen Bodenflächen werden durch Gesetz festgelegt.

(6) Der Eigentümer hat das ihm gehörende Gut zu pflegen und instandzuhalten, soweit nicht nach Gesetz oder Vertrag ein anderes vorgesehen ist.

 

Art. 316. Gewährleistung des Eigentumsrechts

(1) Das Eigentum ist unter den Bedingungen des Gesetzes unantastbar.

(2) Das Eigentum wird gewährleistet. Niemand kann zur Abtretung seines Eigentums gezwungen werden, außer zum Zwecke des Wohles der Allgemeinheit durch eine gerechte und vorherige Entschädigung. Die Enteignung erfolgt nach Maßgabe der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen.

(3) Für Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit kann die öffentliche Behörde den Boden eines jeden unbeweglichen Eigentums benutzen und hat dem Eigentümer den dem Boden, den Pflanzungen oder Bauwerken zugefügten Schaden sowie andere von ihr zu vertretenden Schäden zu ersetzen.

(4) Die Entschädigungen in Abs.(2) und (3) werden mit dem Eigentümer einvernehmlich bestimmt; im Streitfall entscheidet das Gericht. In letzterem Fall kann der Beschluss über das Retrakt der Güter aus dem Eigentum der Person nicht vollstreckt werden, bevor die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird.

(5) Gesetzlich zulässig erworbene Güter können nicht beschlagnahmt werden, es sei denn, sie waren für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten bestimmt oder genutzt. Der gesetzlich zulässige Charakter des Erwerbs von Sachen wird vermutet.

 

Art. 317. Erstreckung des Eigentumsrechts

Alles was die Sache erzeugt sowie alles was die Sache infolge einer Handlung des Eigentümers, eines anderen verbindet oder zufällig einverleibt, gehört dem Eigentümer, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht.

 

Art. 318. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt der Eigentümer, soweit nicht nach Gesetz oder Vertrag ein anderes bestimmt ist.

 

Art. 319. Vor der Eigentumsübertragung erworbene Rechte

Das Auswechseln des Eigentümers berührt nicht die Rechte Dritter an der Sache, wenn die Rechte vor der Übertragung des Eigentumsrechts in gutem Glauben erworben worden sind.

 

Kapitel II.

ERWERB UND ENDE DES EIGENTUMS

 

Abschnitt 1.

EIGENTUMSERBEWERB

 

Art. 320. Arten des Eigentumserwerbs

(1) Das Eigentum an einer neuen Sache, die jemand für sich realisiert, wird von ihm erworben, soweit nicht nach Gesetz oder Vertrag ein anderes vorgesehen ist.

(2) Das Eigentum kann nach Maßgabe des geltenden Rechts durch Aneignung, Erbschaft, Zuwachs, Ersitzung, Nießbrauch sowie durch gerichtliche Entscheidung, wenn diese eigentumsübertragend ist, erworben werden.

(3) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann das Eigentum auch durch Wirksamkeit eines Verwaltungsakts erworben werden.

(4) Durch Gesetz können auch andere Arten des Eigentumserwerbs bestimmt werden.

 

Art. 321. Zeitpunkt des Eigentumserwerbs

(1) Das Eigentum wird dem Erwerber im Zeitpunkt der Übergabe der beweglichen Sache übertragen, soweit nicht nach Gesetz oder Vertrag ein anderes bestimmt ist.

(2) Im Falle der unbeweglichen Sachen wird das Eigentum im Zeitpunkt der Eintragung in das Register der unbeweglichen Sachen erworben.

 

Art. 322. Übergabe des Gutes

(1) Die Übergabe des Gutes bedeutet, dass es dem Erwerber, dem Beförderer oder dem Postamt zum Zwecke der Versendung übergeben wird, soweit das Gut ohne Verpflichtung zur Beförderung veräußert wird.

(2) Die Übergabe des Konossements oder einer anderen Urkunde, die zur Verfügung über das Gut berechtigt, steht der Übergabe des Gutes gleich.

 

Art. 323. Aneignung

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache durch Aneignung von dem Zeitpunkt der Besitzergreifung an, wenn die Aneignung nicht gesetzlich verboten ist.

(2) Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der vorherige Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt, sowie wenn die Sache ihrer Natur nach keinen Eigentümer hat.

 

Art. 324. Fund

(1) Die verlorene bewegliche Sache gehört weiterhin ihrem Eigentümer.

(2) Wer eine verlorene Sache findet, hat sie ihrem Eigentümer oder früheren Besitzer oder, wenn diese Personen unbekannt sind, den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung oder der Polizei von dem Ort zu übergeben, in dem die Sache gefunden worden ist.

(3) Eine in öffentlichen Räumen oder Beförderungsmitteln gefundene Sache wird dem Besitzer des Raumes oder Beförderungsmittels übergeben, und der Besitzer übernimmt, mit Ausnahme des Anspruchs auf den Finderlohn, die Rechte und Pflichten des Finders.

(4) Der Finder haftet für den Verlust oder die Beschädigung der gefundenen Sache nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nur in Höhe des Wertes der gefundenen Sache.

(5) Die befugte Behörde, welcher die gefundene Sache abgeliefert worden ist, wird bei ihrem Sitz eine Bekanntmachung des Fundes anbringen und hat die Sache 6 Monate lang aufzubewahren, wobei in diesem Sinne die Bestimmungen über die notwendige Aufbewahrung Anwendung finden.

(6) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so wird die Sache nach Maßgabe des Gesetzes verkauft. In diesem Falle werden die mit der Sache verbundenen Rechte und Pflichten hinsichtlich des Verkaufserlöses ausgeübt.

 

Art. 325. Erwerb des Eigentums an der gefundenen Sache

(1) Hat der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter die Übergabe der gefundenen Sache innerhalb von sechs Monaten nicht verlangt, so erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache aufgrund eines Protokolls, das für den Finder als Eigentumstitel gilt, der auch gegen den früheren Eigentümer geltend gemacht werden kann.

(2) Verzichtet der Finder auf seine Rechte, so geht die Sache in das Eigentum des Staates über.

(3) Ist nach Maßgabe dieses Artikels das Eigentumsrecht an einem Tier erworben, so kann der frühere Eigentümer das Tier zurück verlangen, wenn in seiner Hinsicht ein Leiden seitens des Tieres oder grausames Verhalten des neuen Eigentümers gegenüber dem Tier festgestellt wird.

 

Art. 326. Ersatz von Aufwendungen und Zahlung des Finderlohns durch den Eigentümer der gefundenen Sache

(1) Der Eigentümer oder der frühere Besitzer der gefundenen Sache hat die für die Verwahrung der Sache gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Ist die gefundene Sache verkauft worden, so sind vom Erlös die Kosten der Verwahrung und Veräußerung abzuziehen.

(2) Der Eigentümer oder frühere Besitzer der gefundenen Sache hat dem Finder einen Finderlohn zu zahlen, der nicht mehr als 10% des aktuellen Preises oder Wertes der Sache darstellen darf.

(3) Hat die Sache keinen Handelswert oder konnte der Finderlohn für diese Sache nicht in gütlicher Weise festgelegt werden, so steht dem Finder ein durch Urteil festgelegten Betrag zu.

(4) Hat der Eigentümer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung versprochen, so kann sich der Finder für die vom Eigentümer bekannt gemachte oder für die nach Gesetz oder Urteil festgelegte Belohnung entscheiden.

 

Art. 327. Schatz

(1) Ein Schatz ist jede bewegliche Sache, die auch unwillkürlich verborgen oder vergraben gelegen hat, deren Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann oder nach Maßgabe des geltenden Rechts das Eigentumsrecht verloren hat.

(2) Wird ein Schatz in einer unbeweglichen Sache entdeckt, so gehört er zur Hälfte dem Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz entdeckt worden ist, zur Hälfte dem Entdecker, soweit sie nicht ein anderes vereinbaren. Dem letzteren steht dies nicht zu, wenn er ohne Einwilligung des Eigentümers oder des Besitzers die unbewegliche Sache betreten oder in diese gesucht hat. Die Einwilligung des Eigentümers oder Besitzers wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet.

(3) Ist der entdeckte Schatz ein Gut, der als Geschichts- oder Kulturdenkmal anerkannt wird, so wird dieser in das Eigentum des Staates übertragen. Dem Eigentümer der unbeweglichen Sache, in welcher der Schatz entdeckt worden ist, und dem Entdecker steht ein Finderlohn zu, der 50 % des Preises des Schatzes darstellt. Der Finderlohn wird zu gleichen Teilen zwischen dem Eigentümer der unbeweglichen Sache, in welcher der Schatz entdeckt worden ist, und dem Entdecker geteilt, soweit sie nicht ein anderes vereinbart haben. Der ganze Finderlohn wird dem Eigentümer gezahlt, wenn der Entdecker ohne Einwilligung des Eigentümers oder Besitzers die unbewegliche Sache betreten hat oder in diese gesucht hat.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Personen keine Anwendung, die im Interesse Dritter, einschließlich im Rahmen der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben, archäologischer Forschungen, Sucharbeiten durchgeführt haben, infolge derer der Schatz entdeckt worden ist.

 

Art. 328. Natürlicher Zuwachs unbeweglicher Sachen

(1) Bildet sich neues Land an den Ufern fließender Gewässer, so gehört es dem Eigentümer des Anrainergrundstücks nur, wenn es allmählich entsteht (Alluvion). Die allmählich vom Flusslauf besetzten Flächen gehören dem Eigentümer des fließenden Gewässers.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks, das von Flüssen, Fischteichen, Teichen, Kanälen oder anderen Gewässern umgeben ist, wird nicht Eigentümer der Flächen, die infolge des vorübergehenden Herabsinkens des Wasserstands entstehen. Der Eigentümer dieser Gewässer erwirbt kein Recht an dem Grundstück, dass infolge gelegentlicher Überflutung mit Wasser bedeckt wird.

(3) Hat ein fließendes Gewässer plötzlich einen merklichen Erdteil des Grundstücks eines Eigentümers entrissen und dem Grundstück eines anderen einverleibt, so verliert der erstere sein Eigentumsrecht an dem entrissenen Teil nicht, wenn er es in einer Jahresfrist von dem Zeitpunkt an ausübt, in dem der Eigentümer des anderen Grundstücks in den Besitz kommt.

(4) Hat ein fließendes Gewässer einen neuen Flussarm gebildet, der das Grundstück eines Eigentümers, der Anrainer ist, umgibt, so bleibt dieser der Eigentümer der gebildeten Insel.

 

Art. 329. Künstlicher Zuwachs unbeweglicher Sache

(1) Arbeiten unterhalb oder oberhalb des Grundstücks werden als von dem Eigentümer des Grundstücks auf eigene Rechnung gemachte Arbeiten vermutet und gehören ihm bis zum Beweis des Gegenteils. Unter Arbeiten versteht man das Anpflanzen sowie die Einrichtungen auf einem Grundstück, die ihm nicht dauerhaft einverleibt werden.

(2) Der Grundstückseigentümer, der mit fremden Stoffen Bau- und andere Arbeiten durchführt, hat den Stoffwert zu zahlen. Sind die Arbeiten bösgläubig gemacht worden, so hat der Eigentümer auch den zugefügten Schaden zu ersetzen.

(3) Hat ein Dritter die Bauwerke errichtet oder Arbeiten durchgeführt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, diese für sich zu behalten oder vom Dritten zu verlangen, dass er sie auf eigene Rechnung entfernt und den zugefügten Schaden ersetzt. Behält er die von einem Dritten errichteten Bauwerke oder durchgeführten Arbeiten, so hat der Eigentümer, zur Wahl, den Stoffwert und die Arbeitskosten oder einen Geldbetrag in Höhe der Grundstückswerterhöhung zu zahlen.

(4) Hat ein gutgläubiger Dritter die Bauwerke errichtet oder Arbeiten durchgeführt, so kann der Grundstückseigentümer nicht verlangen, dass diese entfernt werden, und er hat, zur Wahl, den Stoffwert und die Arbeitskosten oder einen Geldbetrag in Höhe der Grundstückswerterhöhung zu zahlen.

(5) Wird das Bauwerk zum Teil auf dem Grundstück des Bauführers und zum Teil auf dem benachbarten Grundstück errichtet, so kann der Eigentümer des benachbarten Grundstücks das Eigentum an dem gesamten Bauwerk erwerben, indem er dem Bauführer eine Entschädigung zahlt; dies gilt nur, wenn sich zumindest die Hälfte der bebauten Fläche auf seinem Grundstück befindet. In diesem Falle erwirbt er auch ein Baurecht an dem dazugehörigen Grundstück während des Bestehens des Bauwerks. Die Entschädigung muss den Stoffwert und die Arbeitskosten sowie den Gegenwert der Nutzung des dazugehörigen Grundstücks abdecken.

(6) Der bösgläubige Bauführer kann nicht mehr als ein Drittel des gemäß Abs. (5) berechneten Betrags als Entschädigung verlangen, wenn er nicht nachweist, dass der Berechtigte selbst einen Teil der Schuld zu vertreten hat.

 

Art. 330. Zuwachs bei beweglichen Sachen

(1) Werden zwei bewegliche Sachen, die unterschiedlichen Eigentümer gehören, verbunden, so kann jeder von ihnen die Trennung der Sachen verlangen, wenn dem anderen Eigentümer dadurch kein Schaden verursacht wird.

(2) Werden zwei Sachen, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, so verbunden, dass sie ohne Beschädigung oder unverhältnismäßige Arbeit oder Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so gehört die neue Sache dem Eigentümer, der durch seine Arbeit oder durch den Wert der ursprünglichen Sache einen beachtlicheren Beitrag zur Entstehung der Sache hatte, und er hat dem anderen Eigentümer den Wert der mit der Hauptsache verbundenen Sache zu ersetzen.

(3) Ist das Zubehör wertvoller als die Hauptsache und wurde es damit ohne Wissen des Eigentümers verbunden, so kann der letztere die Abtrennung und die Erstattung des verbundenen Zubehörs auch dann verlangen, wenn die Abtrennung die Hauptsache beeinträchtigen würde.

(4) Wer durch Verarbeitung eines Stoffes eine neue Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, soweit nicht nach Vertrag ein anderes bestimmt ist, und er hat den Herstellungspreis zu zahlen. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(5) Die gutgläubige Person, die durch Umbildung eines ihr nicht gehörenden Stoffes eine Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der Sache, wenn der Wert der Umbildung erheblich höher ist als der Wert des Stoffes, und er hat dem Eigentümer den Wert des Stoffes zu ersetzen.

(6) Wer die infolge der Verarbeitung eines Stoffes hergestellte Sache herausgeben muß, ist berechtigt, die Sache zurückzubehalten, bis der Eigentümer der neuen Sache ihm den geschuldeten Betrag zahlt.

(7) Ist eine Sache durch Vermischung mehrerer Stoffe (Konfusion) entstanden, die unterschiedlichen Eigentümern gehören, und kann keines dieser Stoffe als Hauptsache gelten, so kann der Eigentümer, dem die Konfusion nicht bekannt war, die Trennung verlangen, wenn eine solche möglich ist. Können die vermischten Stoffe nicht getrennt werden, ohne das diese beschädigt werden, so gehört die entstandene Sache den Eigentümern der Stoffe nach dem Verhältnis der Menge, der Güte und des Wertes eines jeden Stoffes.

(8) Ist der Stoff des gutgläubigen Eigentümers von höherem Wert und größerer Menge als der andere Stoff, so kann er die durch Vermischung entstandene Sache, für die er dem anderen Eigentümer den Wert des Stoffes zu ersetzen hat, oder einen anderen Stoff von gleicher Natur, Menge, von gleichem Gewicht und von gleicher Güte oder die Zahlung des Gegenwerts verlangen.

 

Art. 331. Recht des gutgläubigen Erwerbs an beweglichen Sachen

(1) Der gutgläubige Erwerber wird Eigentümer der beweglichen Sache auch dann, wenn derjenige, der über die Sache verfügt hat, nicht ihr Eigentümer war. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt war oder wenn ihm bekannt sein musste, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache war. Der gute Glaube hat bis einschließlich zur Inbesitznahme fortzubestehen.

(2) Der gutgläubige Ersteher erwirbt kein Eigentum an beweglichen Sachen, wenn diese dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst entgegen seinem Willen abhanden gekommen waren oder wenn der Erwerber sie unentgeltlich erhalten hat. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.

 

Art. 332. Ersitzung bei unbeweglichen Sachen

(1) Wer eine unbewegliche Sache 15 Jahre als Eigentümer in gutem Glauben besitzt, ohne Eigentum an der Sache zu erwerben, wird Eigentümer der Sache.

(2) Unterliegen eine unbewegliche Sache und die Rechte an dieser Sache der staatlichen Eintragung, so wird das Eigentum an diesen Sachen in Gemäßheit des Abs. (1) von dem Zeitpunkt der Eintragung an erworben.

 

Art. 333. Ersitzung bei beweglichen Sachen

Wer eine Sache ununterbrochen während mehr als fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum besitzt, erwirbt das Eigentum daran.

 

Art. 334. Verbindung des Besitzes

Um sich auf die Ersitzung zu berufen, kann sich der aktuelle Besitzer den Besitz seines Vorgängers anrechnen.

 

Art. 335. Für die Ersitzung erforderlicher Besitz

(1) Mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Fällen kann nur der nützliche Besitz Rechtsfolgen haben. Bis zum Beweise des Gegenteils wird der Besitz als nützlich vermutet.

(2) Nicht nützlich ist der unterbrochene, gestörte, heimliche oder prekäre Besitz.

(3) Der Besitz ist unterbrochen, solange der Besitzer ihn mit ungewöhnlichen Unterbrechungen im Verhältnis zu der Natur das Sache ausübt.

(4) Der Besitz ist gestört, solange es durch körperliche oder sittliche Gewalt erworben oder erhalten wurde, die nicht von einer anderen Person ausgeübt wird.

(5) Der Besitz ist heimlich, wenn er so ausgeübt wird, dass er nicht bekannt sein kann.

(6) Der Besitz ist prekär, wenn er nicht unter dem Eigentümernamen ausgeübt wird.

(7) Die Unterbrechung kann dem Besitzer von jeder interessierten Person entgegengehalten werden.

(8) Nur derjenige, dem gegenüber der Besitz gestört oder heimlich gehalten wird, kann sich auf diese Fehler berufen.

(9) Der fehlerhafte Besitz wird ein nützlicher Besitz, sobald der Fehler endet.

 

Art. 336. Unterbrechung der Ersitzung

(1) Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen hat, nicht fortgesetzt werden, solange die Verjährung des Eigentumsanspruchs gehemmt ist.

(2) Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder mittelbaren Eigenbesitzer gerichtlich geltend gemacht wird. Die Unterbrechung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.

(3) Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht. Eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

 

Abschnitt 2.

ENDE DES EIGENTUMSRECHTS

 

Art. 337. Ende des Eigentumsrechts

(1) Das Eigentumsrecht endet unter den Bedingungen des Gesetzes infolge des Verbrauchs, des zufälligen Untergangs oder der Zerstörung der Sache, der Veräußerung der Sache auf Grund eines Rechtsgeschäfts, der Aufgabe des Eigentumsrechts, sowie in anderen im Gesetz vorgesehenen Fällen.

(2) Niemand kann zur Abtretung seines Eigentums gezwungen werden, es

sei denn, dass gemäß Gesetz

a) die Betreibung der Sachen in Verbindung mit den Verbindlichkeiten

des Eigentümers,

b) die Veräußerung der Güter, die die Person gemäß Gesetz nicht als

Eigentum besitzen kann,

c) der Wiederkauf von Haustieren, bei Verstößen gegen die Regeln des

Verhaltens diesen gegenüber,

d) die Privatisierung des staatlichen Eigentums,

e) die Enteignung für Zwecke des öffentlichen Gebrauchs,

f) die Requisition,

g) die Beschlagnahme,

h) andere im Gesetz vorgesehene Handlungen

durchgeführt wird/werden.

 

Art. 338. Aufgabe des Eigentumsrechts

(1) Der Eigentümer kann jederzeit auf das Eigentumsrecht aufgrund einer Erklärung, dass er das Rechte aufgebe, oder in einer anderen Weise aufgeben, die Gewißheit darüber verschafft, dass er die Sache, ohne die Absicht, das Eigentum daran zu behalten, aufgibt.

(2) Die mit der aufgegebenen Sache verbundenen Pflichten des Eigentümers enden im Zeitpunkt, in dem ein Dritter das Eigentum an der Sache erwirbt.

(3) Zur Aufgabe des Eigentumsrechts ist eine notariell beurkundete Erklärung und die Eintragung derselben in das Register der unbeweglichen Sachen erforderlich.

 

Art. 339. Betreibung der Sachen in Verbindung mit den Verbindlichkeiten des Eigentümers

(1) Die Veräußerung der Sachen des Eigentümers durch das Verfahren der Betreibung in Verbindung mit den Verbindlichkeiten des Eigentümers kann nur kraft eines Gerichtsurteils durchgeführt werden, wenn nicht im Gesetz oder Vertrag eine andere Modalität vorgesehen ist.

(2) Der Eigentümer verliert das Eigentum an diesen Sachen in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte, dem die Sachen übertragen werden, das Eigentumsrecht erwirbt.

 

Art. 340. Veräußerung von Sachen, die die Person gemäß

Gesetz nicht als Eigentum besitzen kann

(1) Hat kraft der im Gesetz vorgesehenen Gründe eine Person das Eigentum an einer Sachen erworben, die ihr nach Maßgabe des Gesetzes nicht als Eigentum gehören kann, so muss der Eigentümer die Sache innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem er das Eigentum erwirbt, oder in einer anderen im Gesetz festgelegten Frist veräußern.

(2) Veräußert der Eigentümer die Sache in der Frist nach Abs. (1) nicht, so kann das Gericht auf Antrag der Behörde der lokalen öffentlichen Verwaltung anordnen, dass die Sache veräußert wird und der Eigentümer den Verkaufserlös abzüglich der Verkaufsaufwendungen erhält oder dass die Sache in das Eigentum des Staates übertragen wird und der Eigentümer eine vom Gericht bestimmte Entschädigung erhält.

(3) Abs.(1) und (2) finden auch in den Fällen Anwendung, in denen die Person kraft der im Gesetz vorgesehenen Gründe eine Sache als Eigentum erwirbt, für die eine Sonderzulassung erforderlich ist, und der Person die Erteilung einer solchen Zulassung verweigert wurde.

 

Art. 341. Wiederkauf der Haustiere bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln in bezug auf Tiere

Verletzt der Eigentümer von Haustieren die im Gesetz festgelegten Regeln oder die Verhaltensnormen in Bezug auf Tiere, so ist jeder berechtigt, die Tiere zu verlangen. Den Preis vereinbaren die Parteien oder er wird vom Gericht festgelegt.

 

Art. 342. Requisition

(1) Im Falle von Naturkatastrophen, Seuchen, Epizootie oder in einem anderen Ausnahmefall kann dem Eigentümer der Besitz an einer Sache kraft des Beschlusses der öffentlichen Behörde, in der im Gesetz vorgesehenen Weise und unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen entzogen werden.

(2) Nach Beendung des Ausnahmezustands kann die Person, welcher eine Sache durch Requisition weggenommen wurde, die Herausgabe der Sache verlangen, wenn diese in Natur erhalten geblieben ist.

(3) Der Preis der Sache oder der Nutzung, soweit sich die Sache in Natur erhalten hat und sie dem Eigentümer herausgegeben wurde, wird von den Parteien, im Streitfall vom Gericht festgelegt.

 

Art. 343. Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme von Sachen ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in den im Gesetz vorgesehenen Fällen und unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.

(2) In den im Gesetz vorgesehenen Fällen können die Sachen des Eigentümers durch einen Verwaltungsakt in Beschlag genommen werden. Gegen den Verwaltungsakt kann Klage erhoben werden.

 

Kapitel III.

GEMEINSAMES EIGENTUM

 

Abschnitt 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Art. 344. Gemeinsames Eigentum. Entstehungsgründe

(1) Das Eigentum ist ein gemeinsames, wenn zwei oder mehrere Berechtigte gemeinsam das Eigentumsrecht an einer Sache haben.

(2) Das gemeinsame Eigentum kann kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts begründet werden.

 

Art. 345. Formen des gemeinsamen Eigentums

(1) Das gemeinsame Eigentum kann durch Festlegung des Bruchteils eines jeden Eigentümers (Miteigentum nach Bruchteilen) oder ohne diese Festlegung (Miteigentum ohne Bruchteile) charakterisiert werden.

(2) Ist die Sache eine gemeinsame, so wird Miteigentum nach Bruchteilen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(3) Die Miteigentümer ohne Bruchteile können den gemeinsamen Sachen die Stellung des Miteigentums nach Bruchteilen zuschreiben.

 

Abschnitt 2.

MITEIGENTUM NACH BRUCHTEILEN

 

Art. 346. Bruchteil im Miteigentum nach Bruchteilen

(1) Jeder Miteigentümer ist ausschließlicher Eigentümer eines ideellen Anteils der gemeinsamen Sache. Die Bruchteile werden als gleiche Bruchteile bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Ist die Sache durch Rechtsgeschäft erworben, so kann der Beweis des Gegenteils nur durch Urkunden erfolgen.

(2) Der Miteigentümer, der auf eigene Kosten und mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer untrennbare Ausbesserungen auf die gemeinsame Sache gemacht hat, ist berechtigt, die entsprechende Änderung der Anteile oder Ersatz der Aufwendungen zu verlangen.