Nr. 1107-XV vom 06.06.2002,

Das Parlament verabschiedet dieses Zivilgesetzbuch

 

GESETZ DER REPUBLIK MOLDAWIEN

ZIVILGESETZBUCH

 

ERSTES BUCH

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Titel I.

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

 

Kapitel I.

ZIVILGESETZGEBUNG

 

Art. 1. Grundlagen der Zivilgesetzgebung

(1) Die Zivilgesetzgebung beruht auf die Anerkennung der Gleichheit der an den von der Zivilgesetzgebung geregelten Beziehungen Beteiligten, auf die Unantastbarkeit des Eigentums, auf die Vertragsfreiheit, auf die Unzulässigkeit der Einmischung in private Lebensverhältnisse, auf die Erforderlichkeit der Verwirklichung der Zivilrechte, auf die Gewähr der Wiederherstellung der verletzten Rechte der Person und auf den gerichtlichen Schutz dieser Rechte.

(2) Natürliche und juristische Personen können frei, auf Vertragsbasis ihre Rechte und Pflichten, jede andere Vertragsbedingungen bestimmen, soweit sie nicht dem Gesetz widersprechen.

(3) Die Zivilrechte können durch Organgesetz nur unter den in der Verfassung der Republik Moldawien vorgesehenen Gründen eingeschränkt werden.

 

Art. 2. Die von der Zivilgesetzgebung geregelten Verhältnisse

(1) Die Zivilgesetzgebung bestimmt die Rechtsstellung der am Zivilrechtsverkehr Beteiligten, die Gründe der Entstehung des Eigentumsrechts und der Art der Ausübung dieses Rechts, sie regelt die vertraglichen Verpflichtungen und die Verpflichtungen anderer Art, sonstige vermögensrechtliche und persönliche mit ihnen verbundene nichtvermögensrechtliche Verhältnisse.

(2) Die Familien-, Wohn-, Arbeitsverhältnisse, die Verhältnisse der Nutzung von Naturressourcen und die Umweltschutzverhältnisse, die den Bestimmungen des Abs. (1) entsprechen, werden durch dieses Gesetzbuch und durch andere Gesetze geregelt.

(3) Die Verhältnisse hinsichtlich der Ausübung und des Schutzes der Grundrechte und –freiheiten des Menschen, der anderen nichtvermögensrechtlichen Werte sind in diesem Zivilgesetzbuch und in anderen Gesetzen geregelt.

(4) Subjekte von Zivilrechtsverhältnissen sind die natürlichen und juristischen Personen, die gewerbsmäßig sowie auch die nicht gewerbsmäßig Handelnden.

 

Art. 3. Zivilgesetzgebung

(1) Die Zivilgesetzgebung besteht in vorliegendem Gesetzbuch, in anderen Gesetzen, in Regierungsverordnungen und in den Gesetzen nachgeordneten Regelungswerken, welche die in Art. 2 vorgesehenen Verhältnisse regeln und die der Verfassung der Republik Moldawien entsprechen müssen.

(2) Dem Gesetz nachgeordnete Regelungswerke finden bei der Regelung der Zivilverhältnisse nur Anwendung, wenn sie kraft Gesetzes erlassen sind und gegen diese nicht verstoßen.

 

Art. 4. Brauch

(1) Der Brauch stellt eine Verhaltensnorm dar, die, obwohl nicht durch die Gesetzgebung bestätigt, allgemein anerkannt wird und seit langer Zeit in einem gewissen Bereich der Zivilverhältnisse angewandt wird.

(2) Der Brauch gilt nur, wenn er nicht gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt.

 

Art. 5. Gesetzes- und Rechtsanalogie

(1) Sind die in Art. 2 bezeichneten Verhältnisse nicht durch Gesetz oder Vereinbarung der Teile geregelt sowie in Ermangelung der Bräuche für diese Verhältnisse ist für sie die Norm der Zivilgesetzgebung anzuwenden, sofern dies nicht gegen ihren Wesen verstößt, die ähnliche Verhältnisse regelt (Gesetzesanalogie).

(2) Ist die Anwendung der Gesetzesanalogie unmöglich, so werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten nach den allgemeinen Grundsätzen und dem Sinn der Zivilgesetzgebung bestimmt (Rechtsanalogie).

(3) Rechtsnormen, die die Zivilrechte einschränken und die zivile Verantwortung bestimmen, dürfen nicht zur Analogie herangezogen werden.

(4) Das Gericht darf nicht von einer Entscheidung in Zivilsachen absehen, weil die Rechtsnorm nicht besteht oder unklar ist.

 

Art. 6. Die zeitliche Kraft des Zivilgesetzes

(1) Das Zivilgesetz hat keinen rückwirkenden Charakter. Sie ändert und sie hebt die früher errichtete Rechtslage sowie die Bedingungen für das Erlöschen einer früher erloschenen Rechtslage nicht auf. Desgleichen ändert und hebt das neue Gesetz die bereits eingetretenen Folgen einer erloschenen oder anhängigen Rechtslage nicht auf.

(2) Das neue Gesetz kann auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängige Rechtslage angewendet werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes enden die Folgen des alten Gesetzes, soweit nicht das neue Gesetz ein anderes vorsieht.

(4) Auf die vertraglichen Verhältnisse, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes realisiert werden sollen, finden die Vorschriften des alten Gesetzes Anwendung hinsichtlich der Art und der Grenzen der Rechte und Verpflichtungen der Teile, sowie der anderen vertraglichen Folgen, soweit nicht das neue Gesetz ein anderes vorsieht.

(5) In den Fällen des Abs. (4) finden die Bestimmungen des neuen Gesetzes Anwendung auf die Arten der Ausübung der Rechte oder der Erfüllung der Verpflichtungen, sowie auf die Arten ihrer Veräußerung, Übernahme, Umwandlung oder ihres Erlöschens. Ebenso sind mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, soweit nicht dieses ein anderes enthält, die Bestimmungen eines früheren vorgenommenen Rechtsgeschäfts unwirksam, wenn diese Bestimmungen den bindenden Vorschriften des neuen Gesetzes entgegenstehen.

 

Art. 7. Zivilgesetzgebung und völkerrechtliche Verträge

Sind durch den völkerrechtlichen Vertrag, dem die Republik Moldawien beigetreten ist, andere Bestimmungen als die von der Zivilgesetzgebung vorgesehenen festgelegt, so sind die Bestimmungen des völkerrechtlichen Vertrags anzuwenden.

 

Kapitel II.

ENTSTEHUNG DER ZIVILRECHTE UND -PFLICHTEN. AUSÜBUNG UND SCHUTZ DER ZIVILRECHTE

 

Art. 8. Gründe der Entstehung der Zivilrechte und -pflichten

(1) Zivilrechte und –pflichten entstehen kraft Gesetzes sowie aufgrund der von natürlichen und juristischen Personen vorgenommenen Handlungen, die, obwohl im Gesetz nicht vorgesehen, zur Entstehung von Zivilrechten und –pflichten aufgrund der allgemeinen Prinzipien und des Sinnes des Gesetzes führen.

(2) Zivilrechte und –pflichten entstehen:

a) aus Verträgen und anderen Rechtsgeschäften;

b) aus den von öffentlichen Behörden ausgestellten Akten, die vom Gesetz als Grund der Entstehung der Zivilrechte und –pflichten vorgesehen sind;

c) aus gerichtlichen Entscheidungen, in denen Rechte und Pflichten festgelegt werden;

d) infolge der Schaffung und des Erwerbs von Vermögen, wenn das Gesetz die Gründe der Schaffung und des Erwerbs dieses Vermögens nicht verbietet;

e) infolge der Erarbeitung von wissenschaftlichen Arbeiten, des Schaffens von Werken der Literatur, der Kunst, infolge von Erfindungen und von anderen Ergebnissen intellektueller Tätigkeit;

f) infolge Zufügung eines Schadens an andere;

g) infolge ungerechtfertigter Bereicherung;

h) infolge anderer Handlungen der natürlichen und juristischen Personen und infolge von Ereignissen, mit denen die Gesetzgebung die Entstehung von Folgen zivilrechtlicher Art verbindet.

 

Art. 9. Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten

(1) Die am Zivilrechtsverkehr beteiligten natürlichen und juristischen Personen müssen in gutem Glauben, unter Beachtung des Gesetzes, des Vertrags, der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten ihre Rechte ausüben und ihre Pflichten erfüllen. Der gute Glaube wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(2) Üben natürliche und juristische Personen ihrer Zivilrechte nicht aus, so führt dies nicht zu ihrem Erlöschen in den Fällen, die das Gesetz vorsieht.

 

Art. 10. Gerichtlicher Schutz der Zivilrechte

(1) Der Schutz der verletzten Zivilrechte erfolgt auf gerichtlichem Wege.

(2) Die Art der Schlichtung der Streitigkeit zwischen den Parteien vor Anrufung der Gerichte kann durch Gesetz oder Vertrag vorgesehen werden.

(3) Der Schutz der Zivilrechte auf administrativem Wege erfolgt nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Der auf administrativem Wege ausgestellte Beschluss ist beim Gericht anfechtbar.

 

Art. 11. Methoden zum Schutz der Zivilrechte

Der Schutz der Zivilrechte erfolgt durch:

a) Anerkennung des Rechts;

b) Wiederherstellung des vor Rechtsverletzung bestehenden Zustands und Aufhebung der Handlungen, durch welche das Recht verletzt wird oder die Gefahr der Verletzung des Rechts entsteht;

c) Anerkennung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts;

d) Erklärung der Nichtigkeit der von einer öffentlichen Behörde erlassenen Entscheidung;

e) Verpflichtung zur Erfüllung in Natur;

f) Selbsthilfe;

g) Ersatz des Schadens;

h) Zahlung der Vertragsstrafe;

i) Ersatz des immateriellen Schadens;

j) Aufhebung oder Änderung des Rechtsverhältnisses;

k) Absehen des Gerichts von der gegen das Gesetz verstoßenden Entscheidung, die von einer öffentlichen Behörde erlassen worden ist;

l) andere vom Gesetz vorgesehene Mittel.

 

Art. 12. Erklärung der Nichtigkeit der von einer öffentlichen Behörde erlassenen Entscheidung, die gegen das Gesetz verstößt

(1) Die von einer öffentlichen Behörde erlassene Entscheidung, die die schutzwürdigen Zivilrechte und Interessen eine natürlichen oder juristischen Person verletzt, wird vom Gericht als von dem Zeitpunkt des Erlasses für nichtig erklärt.

(2) Beschließt das Gericht, dass die in Abs. (1) genannte Entscheidung nichtig ist, kann das verletzte Recht durch andere in diesem Gesetzbuch und in anderen Gesetzen vorgesehene Methoden wiederhergestellt oder geschützt werden.

 

Art. 13. Selbsthilfe

(1) Wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass das Recht nicht ausgeübt oder wesentlich erschwert wird, handelt eine Person nicht widerrechtlich, die zum Zweck der Selbsthilfe eine Sache nimmt, wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt.

(2) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.

(3) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.

(4) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist dieser unverzüglich der zuständigen Behörde vorzuführen.

(5) Wer eine der in Abs. (1) bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatz verpflichtet, selbst wenn der Irrtum nicht auf seine Fahrlässigkeit beruht.

 

Art. 14. Ersatz des Schadens

(1) Wem ein Recht verletzt wird, kann verlangen, dass der dadurch entstandene Schaden im vollen Umfang ersetzt wird.

(2) Als Schaden gelten die für die Wiederherstellung des verletzten Rechts gemachten Aufwendungen oder die Aufwendungen, die dafür gemacht werden müssen, der Verlust oder die Beschädigung seiner Sachen (effektiver Schaden) sowie das durch die Verletzung des Rechts nicht erzielte Einkommen (entgangener Gewinn).

(3) Erzielt derjenige, dadurch dass er das Recht eines anderen verletzt, ein Einkommen, so ist der andere berechtigt, neben dem Schadensersatz, den nach Ersatz des Schadens übrig gebliebenen Teil des Einkommens zu verlangen.

 

Art. 15. Schutz der persönlichen nichtvermögensrechtlichen Rechte

Die persönlichen Nichtvermögensrechte und andere immaterielle Vermögensrechte werden in den Fällen und in der Art, die in diesem Gesetzbuch und in anderen Gesetzen vorgesehen sind, insoweit geschützt, als sich die Ausübung der Modalitäten des Schutzes der Zivilrechte aus dem Wesen des verletzten Rechts und aus dem Charakter der Folgen dieser Verletzung ergeben.

 

Art. 16. Schutz der Ehre, Würde und des geschäftlichen Rufs

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihrer Ehre, Würde und ihres geschäftlichen Rufs.

(2) Jede Person hat das Recht, den Widerruf einer Äußerung zu verlangen, die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzt oder ihren geschäftlichen Ruf schädigt, wenn derjenige, der die Äußerung gemacht hat, nicht beweisen kann, dass diese der Wahrheit entspricht.

(3) Auf Antrag der Personen, die ein Interesse haben, ist der Schutz der Ehre und Würde einer verstorbenen natürlichen Person zulässig.

(4) Wird die Äußerung, die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzt, die ihren geschäftlichen Ruf schädigt, in einem Massenmedium verbreitet, wird das Gericht dieses verpflichten, innerhalb von höchstens 15 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils einen Widerruf in derselben Rubrik, auf derselben Seite, im gleichen Programm oder in derselben Sendereihe zu veröffentlichen.

(5) Enthält ein von einer Organisation ausgestelltes Dokument Äußerungen, die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzen und den beruflichen Ruf schädigen, so verlangt das Gericht, dass die Organisation dieses Dokument ersetzt.

(6) In anderen in Abs. (4) und (5) nicht vorgesehenen Fällen wird das Gericht die Art festlegen, in der die Äußerung zu widerrufen ist, die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzt und ihren geschäftlichen Ruf geschädigt hat.

(7) Die Person, die durch Äußerungen in Massenmedien in ihren gesetzlich geschützten Rechten und Interessen verletzt worden ist, hat das Recht, eine Gegendarstellung in demselben Massenmedium auf Kosten desselben zu veröffentlichen.

(8) Darüber hinaus hat die Person das Recht, Ersatz des materiellen und immateriellen Nichtvermögensschadens zu verlangen, der dadurch entstanden ist, dass Äußerungen veröffentlicht wurden, die sie in ihrer Ehre, Würde verletzen und ihren geschäftlichen Ruf schädigen.

(9) Ist die Feststellung der Identität der Person unmöglich, welche Äußerungen veröffentlicht hat, die eine andere Person in ihrer Ehre, Würde verletzen und ihren geschäftlichen Ruf schädigen, so hat die letztere das Recht, sich an das Gericht zu wenden, damit die veröffentlichte Äußerung als nicht wahrheitsgetreu erklärt wird.

 

Titel II.

DIE PERSONEN

 

Kapitel I.

NATÜRLICHE PERSON

 

Art. 17. Begriff der natürlichen Person

Die natürliche Person ist der Mensch, individuell betrachtet, als Träger von Zivilrechten und -pflichten.

 

Art. 18. Rechtsfähigkeit der natürlichen Person

(1) Die Fähigkeit, Zivilrechte und -pflichten zu haben (Rechtsfähigkeit) wird allen natürlichen Personen in gleichem Maße anerkannt.

(2) Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person entsteht mit der Geburt und endet mit ihrem Tod.

(3) Das Recht der natürlichen Person auf Erbfolge entsteht mit der Zeugung, wenn die Person lebend geboren wird.

 

Art. 19. Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit der Person, durch eigenes Handeln Zivilrechte zu erwerben und auszuüben, persönlich Zivilverpflichtungen einzugehen und zu erfüllen.

 

Art. 20. Volle Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person

(1) Die volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit der Volljährigkeit der natürlichen Person, d.h. mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Der Minderjährige erwirbt durch Eheschließung die volle Geschäftsfähigkeit. Die Scheidung der Ehe hat keine Folgen für die volle Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen. Wird die Ehe für nichtig erklärt, so kann das Gericht einen Zeitpunkt bestimmen, mit dem die volle Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen abgesprochen wird.

(3) Dem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann die volle Geschäftsfähigkeit anerkannt werden, wenn er aufgrund eines Arbeitsvertrags oder - mit der Einwilligung der Eltern, Adoptierer oder des Pflegers – als Unternehmer tätig ist. Die Anerkennung der vollen Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen erfolgt durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde, mit Zustimmung beider Elternteile, der Adoptierer oder des Pflegers, in Ermangelung eines solchen Beschlusses – durch gerichtliche Entscheidung.

 

Art. 21. Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs

(1) Der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, tätigt Rechtsgeschäfte mit der Einwilligung der Eltern, Adoptierer oder des Pflegers, in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen auch mit der Einwilligung der Vormundschaftsbehörde.

(2) Dem Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, steht es zu, ohne die Einwilligung der Eltern, Adoptierer oder des Kurators:

a) über Gehalt, Stipendium oder andere durch eigene Tätigkeiten erworbene Einkommen zu verfügen;

b) das Urheberrecht auf eine wissenschaftliche Arbeit, auf ein literarisches oder Kunstwerk, auf eine Erfindung oder ein anderes Ergebnis der vom Gesetz geschützten intellektuellen Tätigkeit auszuüben;

c) bei Finanzinstituten Geld anzulegen und über dieses gemäß Gesetz zu verfügen;

d) die in Art. 22 Abs. (2) vorgesehenen Rechtsgeschäfte zu tätigen.

(3) Aus wichtigem Grund kann das Gericht auf Antrag der Eltern, Adoptierer oder des Kurators oder der Vormundschaftsbehörde dem Minderjährigen die in Abs. (2) Buchst. a) und b) vorgesehenen Rechte einschränken.

(4) Der Minderjährige, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Genossenschaftsmitglied werden.

 

Art. 22. Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

(1) Alle Rechtsgeschäfte für und im Namen des Minderjährigen können bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres nur von Eltern, Adoptierer oder Vormund unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen getätigt werden.

(2) Dem Minderjährigen steht es zu, zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr selbständig vorzunehmen:

a) laufende Rechtsgeschäfte, die einen geringen Wert haben und zur Zeit ihrer Vornahme erfüllt werden;

b) Rechtsgeschäfte für die unentgeltliche Erlangung von Vorteilen, die keiner notariellen Beurkundung oder staatlichen Eintragung der dadurch begründeten Rechte bedürfen;

c) Geschäfte hinsichtlich der Erhaltung.

 

Art. 23. Unzulässigkeit der Absprechung und Einschränkung der Rechtsfähigkeit und der Geschäftsfähigkeit

(1) Die Zivilfähigkeit ist in gleichem Maße allen Personen anerkannt, ungeachtet von Rasse, Nationalität, ethnische Herkunft, Sprache, Religion, Geschlecht, Meinung, politischer Zugehörigkeit, Vermögen, sozialer Herkunft, Bildungsstand oder anderer ähnlicher Kriterien.

(2) Der natürlichen Person kann die Rechtsfähigkeit nicht abgesprochen werden.

(3) Niemand kann in der Rechtsfähigkeit und in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkt werden, außer in dem vom Gesetz vorgesehenen Falle und in der vom Gesetz vorgesehenen Weise.

(4) Der volle oder teilweise Verzicht einer natürlichen Person auf Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, andere auf die Einschränkung der Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit einer Person ausgerichtete Rechtsgeschäfte sind nichtig.

 

Art. 24. Erklärung der Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person

(1) Wer wegen des Zustands der Bewusstlosigkeit oder Störung der Geistestätigkeit (Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) seine Handlungen nicht verstehen oder lenken kann, kann vom Gericht für geschäftsunfähig erklärt werden. Die Person wird unter Vormundschaft gestellt.

(2) Die Rechtsgeschäfte im Namen der für geschäftsunfähig erklärten Person nimmt der Vormund vor.

(3) Sind die Gründe entfallen, die die Erklärung der Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person begründet haben, so erklärt das Gericht diese für geschäftsfähig. Durch die gerichtliche Entscheidung wird die Vormundschaft aufgehoben.

 

Art. 25. Einschränkung der Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person

(1) Einer Person, die infolge von Alkohol- oder Drogenmissbrauch und Konsum von anderen Psychotropen seine Familie in eine wirtschaftliche Notlage bringt, kann das Gericht die Geschäftsfähigkeit einschränken. Diese Person wird unter Pflegschaft gestellt.

(2) Die in Abs. (1) genannte Person kann nur mit Einwilligung ihres Pflegers Rechtsgeschäfte tätigen, die die Veräußerung von Vermögen zum Inhalt haben, über Gehalt, Rente oder andere Einkünfte verfügen.

(3) Sind die Gründe entfallen, die die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person begründet haben, so hebt das Gericht die Einschränkung auf. Durch die gerichtliche Entscheidung wird die Pflegschaft aufgehoben.

 

Art. 26. Unternehmertätigkeit der natürlichen Person

(1) Die natürliche Person ist berechtigt, ohne die Errichtung einer juristischen Person als Einzelunternehmer von dem Zeitpunkte der staatlichen Eintragung an oder in anderer vom Gesetz vorgesehenen Weise tätig zu sein.

(2) Wer ohne staatliche Eintragung als Unternehmer tätig ist, kann sich nicht darauf berufen, dass er kein Unternehmer sei.

(3) Auf die ohne Errichtung einer juristischen Person ausgeübte Unternehmertätigkeit finden die Vorschriften über den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der juristischen Personen Anwendung, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorsieht oder sich nicht aus dem Inhalt der Rechtsverhältnisse ein anderes ergibt.

 

Art. 27. Haftung der Person mit ihrem gesamten Vermögen

Die natürliche Person haftet mit ihrem gesamten Vermögen für ihre Verbindlichkeiten; dies gilt nicht für Sachen, die gemäß Gesetz nicht Gegenstand der Betreibung sein können.

 

Art. 28. Der Name der natürlichen Person

(1) Jede natürliche Person hat das Recht auf den gemäß Gesetz festgelegten oder erlangten Namen.

(2) Der Name umfaßt den Familien- und Vornamen und in dem vom Gesetz vorgesehenen Fall auch das Patronymikum.

(3) Der Familienname wird durch Filiation erworben und durch die Folgen der Änderung des Personenstands nach Maßgabe des Gesetzes geändert.

(4) Der Vorname wird zur Zeit der Eintragung der Geburt auf Grund der Erklärung der Geburt festgelegt.

 

Art. 29. Gebrauch des Namens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Namens.

(2) Die natürliche Person erwirbt und übt ihre Rechte und Pflichten in ihrem Namen aus.

(3) Wer den Namen eines anderes gebraucht, ist für alle sich daraus ergebenden Unklarheiten oder Schäden verantwortlich. Sowohl der Namensträger, als auch dessen Ehegatte oder nahen Verwandte können diesen Gebrauch bestreiten und Ersatz des Schadens verlangen.

(4) Die natürliche Person ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre Gläubiger und Schuldner über die Änderung des Namens zu benachrichtigen, und trägt die Verantwortung für die durch die Nichtbeachtung dieser Pflicht verursachten Schäden.

 

Art. 30. Wohnsitz und Aufenthaltsort

(1) Wohnsitz der natürlichen Person ist der Ort, wo sie fortdauernd wohnt oder ihre Hauptwohnung hat. Jede Person behält ihren Wohnsitz, so lange sie keinen anderen Wohnsitz begründet.

(2) Der Aufenthaltsort der natürlichen Person ist der Ort, wo sie ihre zeitweilige oder Zweitwohnung hat.

(3) Kann der Wohnsitz einer Person nicht genau bestimmt werden, so gilt diese als am Aufenthaltsort wohnhaft.

(4) In Ermangelung eines Aufenthaltsortes entspricht der Wohnsitz der Person dem Ort, wo sich diese befindet, in Ermangelung eines solchen – wo sie ihren letzten Wohnsitz hatte.

 

Art. 31. Der Wohnsitz des Minderjährigen und der Person ohne Geschäftsfähigkeit

(1) Der Minderjährige teilt bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres den Wohnsitz seiner Eltern oder des Elternteils, bei welchem er ständig wohnt.

(2) Der Wohnsitz des durch gerichtliche Entscheidung einem Dritten anvertrauten Minderjährigen bleibt bei seinen Eltern. Haben die Eltern getrennte Wohnsitze und einigen sie sich nicht, bei welchem von ihnen der Minderjährige den Wohnsitz haben soll, so entscheidet das Gericht.

(3) Das Gericht kann ausnahmsweise unter Würdigung des größeren Interesses des Minderjährigen entscheiden, dass dieser den Wohnsitz bei seinen Großeltern oder bei anderen Verwandten oder Vertrauenspersonen mit Einwilligung derselben, oder in einer Institution für den Schutz des Kindes haben soll.

(4) Der von einem Elternteil oder vom Vormund vertretene Minderjährige hat den Wohnsitz bei seinem gesetzlichen Vertreter.

(5) Befindet sich ein Minderjähriger gemäß Gesetz in einer Notlage, so teilt er den Wohnsitz der Familie oder der Person, der er anvertraut worden ist.

(6) Der Wohnsitz der Person ohne Geschäftsfähigkeit ist bei ihrem gesetzlichen Vertreter.

 

Art. 32. Vormundschaft und Pflegschaft/Kuratel

(1) Vormundschaft und Pflegschaft werden für den Schutz der Rechte und Interessen geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlichen Personen angeordnet.

(2) Vormund und Pfleger schützen die Rechte und Interessen ihrer Mündel in den Verhältnissen zu natürlichen und juristischen Personen, einschließlich vor Gericht, ohne Auftrag.

(3) Die Vormundschaft oder Pflegschaft für einen Minderjährigen wird angeordnet, wenn er keine Eltern oder Adoptierer hat oder wenn das Gericht den Eltern die elterliche Sorge abgesprochen hat, oder wenn er aus anderen Gründen nicht mehr unter elterlicher Sorge steht.

 

Art. 33. Vormundschaft

(1) Die Vormundschaft wird für geschäftsunfähige Personen als auch für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, angeordnet.

(2) Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter der unter Vormundschaft stehenden Person und erfüllt ohne Auftrag alle Rechtsgeschäfte im Namen und im Interesse der Person.

 

Art. 34. Pflegschaft

(1) Die Pflegschaft wird für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren sowie für natürliche Personen angeordnet, im Falle derer das Gericht ihre beschränkte Geschäftsfähigkeit wegen Alkohol-, Drogenmissbrauch und Konsum anderer Psychotropen feststellt.

(2) Rechtsgeschäfte sind mit der Zustimmung des Pflegers zu schließen, wenn die unter Pflegschaft stehende natürliche Person diese nicht selbst vornehmen darf.

(3) Der Pfleger unterstützt die unter Pflegschaft stehende Person bei der Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten und schützt diese gegen Missbrauch Dritter.

 

Art. 35. Vormundschaftsbehörden

(1) Vormundschaftsbehörden sind die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung.

(2) Die Vormundschaftsbehörde vom Wohnsitz des Mündels führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vormunds oder Pflegers.

 

Art. 36. Anordnung der Vormundschaft und Pflegschaft

(1) Die Vormundschaftsbehörde hat die Vormundschaft oder Pflegschaft innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkte an anzuordnen, in dem sie von der Notwendigkeit dieser Maßnahme Kenntnis erlangt.

(2) Vor der Bestellung des Vormunds oder Pflegers nimmt die Vormundschaftsbehörde deren Aufgaben wahr.

 

Art. 37. Anzeigepflicht wegen erforderlicher Vormundschaft oder Pflegschaft

Wird eine Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich, so haben innerhalb von fünf Tagen dies der Vormundschaftsbehörde anzuzeigen:

a) die der Person Nahestehenden sowie der Hausverwalter und die Mitbewohner des Hauses, in dem die Person wohnt;

b) das Standesamt - bei der Eintragung des Todes, sowie der Notar – bei der Eröffnung der Erbschaft;

c) das Gericht, die Beschäftigten der Staatsanwaltschaft und der Polizei – bei der Verkündung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, bei der Bestrafung oder bei der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme;

d) die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung, die Institutionen für den Schutz solcher Personen sowie jede andere Person.

 

Art. 38. Vormund und Pfleger

(1) Vormund oder Pfleger kann jede natürliche Person oder können der Ehemann und die Ehefrau zusammen sein, wenn einer der Gründe nach Abs. (4) nicht vorliegt und die obigen Personen ausdrücklich zustimmen.

(2) Die Aufgaben des Vormunds und Pflegers einer Person, die in einer öffentlichen Sozialpflege-, Erziehungs-, Bildungs-, Behandlungs- oder in einer anderen ähnlichen Anstalt untergebracht ist, erfüllen diese Institutionen, es sei denn, dass die Person einen Vormund oder Pfleger hat.

(3) Den Vormund oder Pfleger wird von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige der in Art. 37 bezeichneten Personen von der Vormundschaftsbehörde vom Wohnsitz der Person bestellt, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft zu stehen hat.

(4) Vormund oder Pfleger kann nicht sein:

a) ein Minderjähriger;

b) die geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person;

c) wem die elterliche Sorge entzogen worden ist;

d) wer wegen seiner Gesundheit für die Führung der Vormundschaft oder Pflegerschaft ungeeignet ist;

e) wer Adoptierer war und seine Pflichten als solcher in unangemessener Weise erfüllt hat, so dass die Adoption aufgehoben werden musste;

f) wem kraft Gesetzes oder durch gerichtliche Entscheidung, sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens die Ausübung einiger politischen oder zivilen Rechte eingeschränkt wurde;

g) eine Person, deren Interesse im Gegensatz zu dem Interesse der Person steht, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt werden soll;

h) wer durch Anordnung oder durch Testament von dem Elternteil ausgeschlossen wird, der im Zeitpunkt des Todes die elterliche Sorge allein ausübte;

i) wer als Vormund oder Pfleger entlassen worden ist;

j) wer in einem Arbeitsverhältnis mit der Institution steht, in der die Person untergebracht ist, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt werden muss.

 

Art. 39. Persönlicher und unentgeltlicher Charakter der Vormundschaft und Pflegschaft

(1) Die Vormundschaft und die Pflegschaft sind persönliche Aufgaben.

(2) Die Vormundschaft und Pflegschaft werden unentgeltlich geführt. Der Vormund und der Pfleger sind berechtigt, den Ersatz der bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemachten Aufwendungen zu verlangen.

(3) Die Vormundschaftsbehörde kann unter Würdigung des Umfangs und der Zusammensetzung des Vermögens der Person, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen soll, entscheiden, dass das gesamte oder ein Teil des Vermögens nur von einer natürlichen Person oder einer zuständigen juristische Person verwaltet werden soll.

 

Art. 40. Pflichten des Vormunds und des Pflegers

(1) Vormund und Pfleger haben:

a) mit dem Mündel zu wohnen und der Vormundschaftsbehörde den Wechsel des Wohnsitzes anzuzeigen. Der Pfleger und dessen Mündel, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, dürfen nur mit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde getrennt wohnen;

b) über den Unterhalt der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person zu sorgen;

c) die Rechte und Interessen der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person zu schützen.

(2) Die Rechte und Pflichten des Vormunds und des Pflegers bei der Erziehung des Minderjährigen bestimmen sich nach den elterlichen Rechten und Pflichten.

 

Art. 41. Verwaltung des Vermögens des Mündels

(1) Der Vormund verwaltet das Vermögen des Mündels und verfügt effizient im Namen des Mündels über dieses Vermögen, sofern nicht eine Person für die Verwaltung des Vermögens bestellt wird.

(2) Bei der Bestellung hat der Vormund das Vermögen des Mündels in Anwesenheit des Vertreters der Vormundschaftsbehörde zu verzeichnen und das Verzeichnis der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Beträge, die dem Mündel als Renten, Zuwendungen, Unterhaltsrenten oder als andere laufende Einkünfte zustehen, erhält der Vormund, der sie für den Unterhalt des Mündels zu verwenden hat.

(4) Reichen die laufenden Einkünfte oder die Geldmittel des Mündels für sämtliche erforderlichen Aufwendungen nicht, so können die Kosten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde aus dem Vermögen des Mündels ersetzt werden.

(5) Der Vormund hat innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Bericht zu verfassen und der Vormundschaftsbehörde vorzulegen, in dem er beschreibt, wie er für die Person des Mündels gesorgt hat und wie er das Vermögen des Mündels verwaltet und darüber verfügt hat.

 

Art. 42. Einwilligung der Vormundschaftsbehörde in Rechtsgeschäfte

(1) Der Vormund ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Vormundschaftsbehörde ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, und der Pfleger ist ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht berechtigt, in ein Rechtsgeschäft einzuwilligen, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäft die Veräußerung (einschließlich Schenkung), der Tausch oder das Vermieten (Verpachten), die unentgeltliche Nutzung oder die Verpfändung des Vermögens der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person, der Verzicht auf die eigenen Rechte, die Teilung des Vermögens und Vermögensteile der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person, sowie auch dann nicht, wenn durch Vornahme sonstiger Rechtsgeschäfte das Vermögen dieser Person gemindert wird.

(2) Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person sind nur mit vorheriger Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zulässig.

 

Art. 43. Unzulässigkeit der Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen des Mündels eines Vormunds oder Pflegers

(1) Dem Vormund steht es nicht zu, unentgeltliche Rechtsgeschäfte vorzunehmen und dem Pfleger steht die Einwilligung in Rechtsgeschäften nicht zu, durch welche der Mündel sich zum Verzicht auf eigene Rechte verpflichtet.

(2) Die Vorschrift in Abs. (1) gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die mit sittlichen Pflichten und guten Sitten konform sind.

(3) Vormund und Pfleger, deren Ehegatten und Verwandten bis einschließlich zum vierten Verwandtschaftsgrad dürfen keine Rechtsgeschäfte mit dem Mündel vornehmen, es sei denn, dass es sich um die Übertragung des Vermögens durch Schenkung oder zu unentgeltlichem Gebrauche für den Mündel handelt.

 

Art. 44. Treuhänderische Verwaltung des Eigentums des Mündels eines Vormunds oder Pflegers

(1) Ist die ständige Verwaltung wertvoller unbeweglichen und beweglichen Sachen der unter Vormundschaft gestellten Person erforderlich, so schließt die Vormundschaftsbehörde einen Vertrag über treuhänderische Verwaltung mit dem Verwalter, den sie bestellt hat. In diesen Fällen behält der Vormund die Ermächtigung über den Teil des Vermögens des Mündels, welches nicht in treuhänderische Verwaltung übertragen wird.

(2) Bei der Ausübung der Verwaltung des Vermögens eines Mündels gelten für den Verwalter die Vorschriften der Art. 42 und 43.

(3) Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der unter Vormundschaft stehenden Person endet aus den Rechtsgründen, die für die Beendigung des Vertrags über die treuhänderische Verwaltung des Vermögens gelten, sowie im Falle der Aufhebung der Vormundschaft.

 

Art. 45. Verwahrung der Geldbeträge

(1) Geldbeträge, die über die Kosten der erforderlichen Pflege des Mündels und für die Verwaltung des Vermögens des Mündels hinausgehen, sind bei einem Finanzinstitut anzulegen und können nur mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde abgehoben werden.

(2) Auf das Konto des Minderjährigen kann der Vormund die Geldbeträge anlegen, die für die Pflege des Minderjährigen erforderlich sind. Diese werden jedoch auf ein getrenntes Konto angelegt und können ohne die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde von dem Vormund abgehoben werden.

 

Art. 46. Entlassung und Befreiung des Vormunds und Pflegers von den ihnen obliegenden Verpflichtungen

(1) Der Minderjährige und alle in Art. 37 bezeichneten Personen können bei der Vormundschaftsbehörde das Verhalten und die Handlungen des Vormunds oder Pflegers bestreiten oder anzeigen, wenn das Verhalten und die Handlungen das Wohl des Minderjährigen gefährden.

(2) Der Vormund oder Pfleger wird entlassen, wenn er Missbrauch, schwerwiegende Fahrlässigkeit oder solche Taten begeht, wegen derer er für die Ausübung der Vormundschaft oder Pflegschaft nicht mehr fähig ist, sowie auch wenn er ein pflichtwidriges Verhalten hat.

(3) Die Vormundschaftsbehörde kann den Vormund oder Pfleger von den ihm obliegenden Verpflichtungen befreien, wenn der Minderjährige wieder seinen Eltern herausgegeben oder wenn er adoptiert wird.

(4) Wird eine unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende Person in eine Erziehungs-, Bildungs-, Behandlungs- oder eine andere ähnliche Anstalt untergebracht, so befreit die Vormundschaftsbehörde den Vormund oder Pfleger von den ihm obliegenden Verpflichtungen, soweit dies nicht den Interessen der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person entgegensteht.

(5) Die Vormundschaftsbehörde kann den Vormund oder Pfleger auf Antrag von dem ihm obliegenden Verpflichtungen befreien, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Art. 47. Beendigung der Vormundschaft und Pflegschaft

(1) Hat das minderjährige Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, so endigt die Vormundschaft und der Vormund wird ohne Sonderbestellung zum Pfleger.

(2) Die Pflegschaft endigt mit der Erlangung oder Wiederherstellung der vollen Geschäftsfähigkeit.

 

Art. 48. Betreuung geschäftsfähiger natürlicher Personen

(1) Ist eine voll geschäftsfähige natürliche Person auf Grund ihrer prekärer Gesundheit zur Ausübung und zum Schutze ihrer Rechte sowie zur selbständigen Erfüllung ihrer Pflichten außerstande, so kann auf ihren Antrag für sie ein Betreuer bestellt werden.

(2) Der Betreuer der geschäftsfähigen natürlichen Person kann nur mit deren Einwilligung von der Vormundschaftsbehörde bestellt werden.

(3) Der Betreuer verfügt über das Vermögen des Betreuten nur aufgrund eines zwischen beiden abgeschlossenen Vertrags über den Auftrag oder die treuhänderische Verwaltung. Rechtsgeschäfte hinsichtlich der Pflege und Besorgung laufender Angelegenheiten des Betreuten kann der Betreuer mit der mündlichen Zustimmung des Betreuten vornehmen.

(4) Die gemäß Abs. (1) bestellte Betreuung kann auf Antrag des geschäftsfähigen Betreuten beendigt werden.

(5) Der Betreuer wird der ihm obliegenden Verpflichtungen in den Fällen des Art. 46 Abs. (4) und (5) befreit.

 

Art. 49. Verschollenheitserklärung

(1) Eine natürliche Person kann für verschollen erklärt werden, wenn sie von ihrem Wohnsitz abwesend ist und mindestens ein Jahr lang über ihren Aufenthaltsort nichts bekannt wird. Die Verschlossenheit stellt das Gericht auf Antrag der interessierten Person fest.

(2) Ist für die Feststellung der Todeszeit der Zeitpunkt unmöglich zu bestimmen, in dem die letzten Nachrichten über den Verschollenen bekannt geworden sind, so beginnt die Frist für die Verschollenheitserklärung mit dem ersten Tage des Monates, der dem Monat folgt, in welchem die letzten Nachrichten bekannt geworden sind, und wenn dieser Monat unmöglich bestimmt werden kann - am 1. Januar des folgenden Jahres.

 

Art. 50. Schutz der Sachen des Verschollenen

(1) Ist die ständige Verwaltung des Vermögens des Verschollenen erforderlich, so bestellt das Gericht einen Verwalter, der mit der Vormundschaftsbehörde einen Vertrag über die treuhänderische Verwaltung abschließt. Auf Antrag einer interessierten Person kann das Gericht diesen auch dann bestellen, wenn mehr als ein Jahr von dem Zeitpunkt vergangen ist, in dem die letzten Nachrichten über den Aufenthaltsort des Verschollenen bekannt geworden sind.

(2) Wird eine Person für verschollen erklärt, so hat dies nicht die Änderung oder das Erlöschen ihrer Rechte und Pflichten zur Folge.

 

Art. 51. Folgen der Rückkehr der für verschollen erklärten Person

(1) Kehrt der Verschollene zurück oder wird sein Aufenthaltsort bekannt, so wird das Gericht auf Antrag der interessierten Person die Verschollenheitserklärung und ggf. die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der für verschollen erklärten Person aufheben.

(2) Die für verschollen erklärte Person kann vom Verwalter Ersatz eines durch nicht ordnungsgemäße Verwaltung ihres Vermögens verursachten Schadens verlangen.

 

Art. 52. Todeserklärung

(1) Eine Person kann durch Beschluss des Gerichts für tot erklärt werden, wenn über ihren Aufenthalt an ihrem Wohnsitz seit drei Jahren nichts bekannt ist, oder der Beschluss kann nach sechs Monaten gefasst werden, wenn die Person unter lebensgefährlichen Umständen verschollen ist oder wenn anzunehmen ist, dass sie verunglückt ist.

(2) Eine Militärperson oder eine andere Person, die während Kriegshandlungen verschollen ist, kann erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung der Kriegshandlungen für tot erklärt werden.

(3) Als Todestag der für tot erklärten Person gilt das Datum der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Todeserklärung. Ist die Person unter lebensgefährlichen Umständen verschollen oder ist anzunehmen, dass sie verunglückt ist, so kann das Gericht den Tag des vermuteten Todes als Todestag erklären.

(4) Die Todeserklärung hat dieselben Rechtsfolgen wie der festgestellte physische Tod.

 

Art. 53. Folgen der Rückkehr der für tot erklärten Person

(1) Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück oder wird sein Aufenthaltsort bekannt, so hebt das Gericht den von ihm getroffenen entsprechenden Beschluss auf.

(2) Ungeachtet dessen, wann die Person zurückgekehrt ist, hat sie das Recht, die Herausgabe des