Nr. 1107-XV vom 06.06.2002,

Das Parlament verabschiedet dieses Zivilgesetzbuch

 

GESETZ DER REPUBLIK MOLDAWIEN

ZIVILGESETZBUCH

 

ERSTES BUCH

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Titel I.

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

 

Kapitel I.

ZIVILGESETZGEBUNG

 

Art. 1. Grundlagen der Zivilgesetzgebung

(1) Die Zivilgesetzgebung beruht auf die Anerkennung der Gleichheit der an den von der Zivilgesetzgebung geregelten Beziehungen Beteiligten, auf die Unantastbarkeit des Eigentums, auf die Vertragsfreiheit, auf die Unzulässigkeit der Einmischung in private Lebensverhältnisse, auf die Erforderlichkeit der Verwirklichung der Zivilrechte, auf die Gewähr der Wiederherstellung der verletzten Rechte der Person und auf den gerichtlichen Schutz dieser Rechte.

(2) Natürliche und juristische Personen können frei, auf Vertragsbasis ihre Rechte und Pflichten, jede andere Vertragsbedingungen bestimmen, soweit sie nicht dem Gesetz widersprechen.

(3) Die Zivilrechte können durch Organgesetz nur unter den in der Verfassung der Republik Moldawien vorgesehenen Gründen eingeschränkt werden.

 

Art. 2. Die von der Zivilgesetzgebung geregelten Verhältnisse

(1) Die Zivilgesetzgebung bestimmt die Rechtsstellung der am Zivilrechtsverkehr Beteiligten, die Gründe der Entstehung des Eigentumsrechts und der Art der Ausübung dieses Rechts, sie regelt die vertraglichen Verpflichtungen und die Verpflichtungen anderer Art, sonstige vermögensrechtliche und persönliche mit ihnen verbundene nichtvermögensrechtliche Verhältnisse.

(2) Die Familien-, Wohn-, Arbeitsverhältnisse, die Verhältnisse der Nutzung von Naturressourcen und die Umweltschutzverhältnisse, die den Bestimmungen des Abs. (1) entsprechen, werden durch dieses Gesetzbuch und durch andere Gesetze geregelt.

(3) Die Verhältnisse hinsichtlich der Ausübung und des Schutzes der Grundrechte und –freiheiten des Menschen, der anderen nichtvermögensrechtlichen Werte sind in diesem Zivilgesetzbuch und in anderen Gesetzen geregelt.

(4) Subjekte von Zivilrechtsverhältnissen sind die natürlichen und juristischen Personen, die gewerbsmäßig sowie auch die nicht gewerbsmäßig Handelnden.

 

Art. 3. Zivilgesetzgebung

(1) Die Zivilgesetzgebung besteht in vorliegendem Gesetzbuch, in anderen Gesetzen, in Regierungsverordnungen und in den Gesetzen nachgeordneten Regelungswerken, welche die in Art. 2 vorgesehenen Verhältnisse regeln und die der Verfassung der Republik Moldawien entsprechen müssen.

(2) Dem Gesetz nachgeordnete Regelungswerke finden bei der Regelung der Zivilverhältnisse nur Anwendung, wenn sie kraft Gesetzes erlassen sind und gegen diese nicht verstoßen.

 

Art. 4. Brauch

(1) Der Brauch stellt eine Verhaltensnorm dar, die, obwohl nicht durch die Gesetzgebung bestätigt, allgemein anerkannt wird und seit langer Zeit in einem gewissen Bereich der Zivilverhältnisse angewandt wird.

(2) Der Brauch gilt nur, wenn er nicht gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt.

 

Art. 5. Gesetzes- und Rechtsanalogie

(1) Sind die in Art. 2 bezeichneten Verhältnisse nicht durch Gesetz oder Vereinbarung der Teile geregelt sowie in Ermangelung der Bräuche für diese Verhältnisse ist für sie die Norm der Zivilgesetzgebung anzuwenden, sofern dies nicht gegen ihren Wesen verstößt, die ähnliche Verhältnisse regelt (Gesetzesanalogie).

(2) Ist die Anwendung der Gesetzesanalogie unmöglich, so werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten nach den allgemeinen Grundsätzen und dem Sinn der Zivilgesetzgebung bestimmt (Rechtsanalogie).

(3) Rechtsnormen, die die Zivilrechte einschränken und die zivile Verantwortung bestimmen, dürfen nicht zur Analogie herangezogen werden.

(4) Das Gericht darf nicht von einer Entscheidung in Zivilsachen absehen, weil die Rechtsnorm nicht besteht oder unklar ist.

 

Art. 6. Die zeitliche Kraft des Zivilgesetzes

(1) Das Zivilgesetz hat keinen rückwirkenden Charakter. Sie ändert und sie hebt die früher errichtete Rechtslage sowie die Bedingungen für das Erlöschen einer früher erloschenen Rechtslage nicht auf. Desgleichen ändert und hebt das neue Gesetz die bereits eingetretenen Folgen einer erloschenen oder anhängigen Rechtslage nicht auf.

(2) Das neue Gesetz kann auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängige Rechtslage angewendet werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes enden die Folgen des alten Gesetzes, soweit nicht das neue Gesetz ein anderes vorsieht.

(4) Auf die vertraglichen Verhältnisse, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes realisiert werden sollen, finden die Vorschriften des alten Gesetzes Anwendung hinsichtlich der Art und der Grenzen der Rechte und Verpflichtungen der Teile, sowie der anderen vertraglichen Folgen, soweit nicht das neue Gesetz ein anderes vorsieht.

(5) In den Fällen des Abs. (4) finden die Bestimmungen des neuen Gesetzes Anwendung auf die Arten der Ausübung der Rechte oder der Erfüllung der Verpflichtungen, sowie auf die Arten ihrer Veräußerung, Übernahme, Umwandlung oder ihres Erlöschens. Ebenso sind mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, soweit nicht dieses ein anderes enthält, die Bestimmungen eines früheren vorgenommenen Rechtsgeschäfts unwirksam, wenn diese Bestimmungen den bindenden Vorschriften des neuen Gesetzes entgegenstehen.

 

Art. 7. Zivilgesetzgebung und völkerrechtliche Verträge

Sind durch den völkerrechtlichen Vertrag, dem die Republik Moldawien beigetreten ist, andere Bestimmungen als die von der Zivilgesetzgebung vorgesehenen festgelegt, so sind die Bestimmungen des völkerrechtlichen Vertrags anzuwenden.

 

Kapitel II.

ENTSTEHUNG DER ZIVILRECHTE UND -PFLICHTEN. AUSÜBUNG UND SCHUTZ DER ZIVILRECHTE

 

Art. 8. Gründe der Entstehung der Zivilrechte und -pflichten

(1) Zivilrechte und –pflichten entstehen kraft Gesetzes sowie aufgrund der von natürlichen und juristischen Personen vorgenommenen Handlungen, die, obwohl im Gesetz nicht vorgesehen, zur Entstehung von Zivilrechten und –pflichten aufgrund der allgemeinen Prinzipien und des Sinnes des Gesetzes führen.

(2) Zivilrechte und –pflichten entstehen:

a) aus Verträgen und anderen Rechtsgeschäften;

b) aus den von öffentlichen Behörden ausgestellten Akten, die vom Gesetz als Grund der Entstehung der Zivilrechte und –pflichten vorgesehen sind;

c) aus gerichtlichen Entscheidungen, in denen Rechte und Pflichten festgelegt werden;

d) infolge der Schaffung und des Erwerbs von Vermögen, wenn das Gesetz die Gründe der Schaffung und des Erwerbs dieses Vermögens nicht verbietet;

e) infolge der Erarbeitung von wissenschaftlichen Arbeiten, des Schaffens von Werken der Literatur, der Kunst, infolge von Erfindungen und von anderen Ergebnissen intellektueller Tätigkeit;

f) infolge Zufügung eines Schadens an andere;

g) infolge ungerechtfertigter Bereicherung;

h) infolge anderer Handlungen der natürlichen und juristischen Personen und infolge von Ereignissen, mit denen die Gesetzgebung die Entstehung von Folgen zivilrechtlicher Art verbindet.

 

Art. 9. Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten

(1) Die am Zivilrechtsverkehr beteiligten natürlichen und juristischen Personen müssen in gutem Glauben, unter Beachtung des Gesetzes, des Vertrags, der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten ihre Rechte ausüben und ihre Pflichten erfüllen. Der gute Glaube wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

(2) Üben natürliche und juristische Personen ihrer Zivilrechte nicht aus, so führt dies nicht zu ihrem Erlöschen in den Fällen, die das Gesetz vorsieht.

 

Art. 10. Gerichtlicher Schutz der Zivilrechte

(1) Der Schutz der verletzten Zivilrechte erfolgt auf gerichtlichem Wege.

(2) Die Art der Schlichtung der Streitigkeit zwischen den Parteien vor Anrufung der Gerichte kann durch Gesetz oder Vertrag vorgesehen werden.

(3) Der Schutz der Zivilrechte auf administrativem Wege erfolgt nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Der auf administrativem Wege ausgestellte Beschluss ist beim Gericht anfechtbar.

 

Art. 11. Methoden zum Schutz der Zivilrechte

Der Schutz der Zivilrechte erfolgt durch:

a) Anerkennung des Rechts;

b) Wiederherstellung des vor Rechtsverletzung bestehenden Zustands und Aufhebung der Handlungen, durch welche das Recht verletzt wird oder die Gefahr der Verletzung des Rechts entsteht;

c) Anerkennung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts;

d) Erklärung der Nichtigkeit der von einer öffentlichen Behörde erlassenen Entscheidung;

e) Verpflichtung zur Erfüllung in Natur;

f) Selbsthilfe;

g) Ersatz des Schadens;

h) Zahlung der Vertragsstrafe;

i) Ersatz des immateriellen Schadens;

j) Aufhebung oder Änderung des Rechtsverhältnisses;

k) Absehen des Gerichts von der gegen das Gesetz verstoßenden Entscheidung, die von einer öffentlichen Behörde erlassen worden ist;

l) andere vom Gesetz vorgesehene Mittel.

 

Art. 12. Erklärung der Nichtigkeit der von einer öffentlichen Behörde erlassenen Entscheidung, die gegen das Gesetz verstößt

(1) Die von einer öffentlichen Behörde erlassene Entscheidung, die die schutzwürdigen Zivilrechte und Interessen eine natürlichen oder juristischen Person verletzt, wird vom Gericht als von dem Zeitpunkt des Erlasses für nichtig erklärt.

(2) Beschließt das Gericht, dass die in Abs. (1) genannte Entscheidung nichtig ist, kann das verletzte Recht durch andere in diesem Gesetzbuch und in anderen Gesetzen vorgesehene Methoden wiederhergestellt oder geschützt werden.

 

Art. 13. Selbsthilfe

(1) Wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass das Recht nicht ausgeübt oder wesentlich erschwert wird, handelt eine Person nicht widerrechtlich, die zum Zweck der Selbsthilfe eine Sache nimmt, wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt.

(2) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.

(3) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.

(4) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist dieser unverzüglich der zuständigen Behörde vorzuführen.

(5) Wer eine der in Abs. (1) bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatz verpflichtet, selbst wenn der Irrtum nicht auf seine Fahrlässigkeit beruht.

 

Art. 14. Ersatz des Schadens

(1) Wem ein Recht verletzt wird, kann verlangen, dass der dadurch entstandene Schaden im vollen Umfang ersetzt wird.

(2) Als Schaden gelten die für die Wiederherstellung des verletzten Rechts gemachten Aufwendungen oder die Aufwendungen, die dafür gemacht werden müssen, der Verlust oder die Beschädigung seiner Sachen (effektiver Schaden) sowie das durch die Verletzung des Rechts nicht erzielte Einkommen (entgangener Gewinn).

(3) Erzielt derjenige, dadurch dass er das Recht eines anderen verletzt, ein Einkommen, so ist der andere berechtigt, neben dem Schadensersatz, den nach Ersatz des Schadens übrig gebliebenen Teil des Einkommens zu verlangen.

 

Art. 15. Schutz der persönlichen nichtvermögensrechtlichen Rechte

Die persönlichen Nichtvermögensrechte und andere immaterielle Vermögensrechte werden in den Fällen und in der Art, die in diesem Gesetzbuch und in anderen Gesetzen vorgesehen sind, insoweit geschützt, als sich die Ausübung der Modalitäten des Schutzes der Zivilrechte aus dem Wesen des verletzten Rechts und aus dem Charakter der Folgen dieser Verletzung ergeben.

 

Art. 16. Schutz der Ehre, Würde und des geschäftlichen Rufs

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihrer Ehre, Würde und ihres geschäftlichen Rufs.

(2) Jede Person hat das Recht, den Widerruf einer Äußerung zu verlangen, die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzt oder ihren geschäftlichen Ruf schädigt, wenn derjenige, der die Äußerung gemacht hat, nicht beweisen kann, dass diese der Wahrheit entspricht.

(3) Auf Antrag der Personen, die ein Interesse haben, ist der Schutz der Ehre und Würde einer verstorbenen natürlichen Person zulässig.

(4) Wird die Äußerung, die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzt, die ihren geschäftlichen Ruf schädigt, in einem Massenmedium verbreitet, wird das Gericht dieses verpflichten, innerhalb von höchstens 15 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils einen Widerruf in derselben Rubrik, auf derselben Seite, im gleichen Programm oder in derselben Sendereihe zu veröffentlichen.

(5) Enthält ein von einer Organisation ausgestelltes Dokument Äußerungen, die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzen und den beruflichen Ruf schädigen, so verlangt das Gericht, dass die Organisation dieses Dokument ersetzt.

(6) In anderen in Abs. (4) und (5) nicht vorgesehenen Fällen wird das Gericht die Art festlegen, in der die Äußerung zu widerrufen ist, die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzt und ihren geschäftlichen Ruf geschädigt hat.

(7) Die Person, die durch Äußerungen in Massenmedien in ihren gesetzlich geschützten Rechten und Interessen verletzt worden ist, hat das Recht, eine Gegendarstellung in demselben Massenmedium auf Kosten desselben zu veröffentlichen.

(8) Darüber hinaus hat die Person das Recht, Ersatz des materiellen und immateriellen Nichtvermögensschadens zu verlangen, der dadurch entstanden ist, dass Äußerungen veröffentlicht wurden, die sie in ihrer Ehre, Würde verletzen und ihren geschäftlichen Ruf schädigen.

(9) Ist die Feststellung der Identität der Person unmöglich, welche Äußerungen veröffentlicht hat, die eine andere Person in ihrer Ehre, Würde verletzen und ihren geschäftlichen Ruf schädigen, so hat die letztere das Recht, sich an das Gericht zu wenden, damit die veröffentlichte Äußerung als nicht wahrheitsgetreu erklärt wird.

 

Titel II.

DIE PERSONEN

 

Kapitel I.

NATÜRLICHE PERSON

 

Art. 17. Begriff der natürlichen Person

Die natürliche Person ist der Mensch, individuell betrachtet, als Träger von Zivilrechten und -pflichten.

 

Art. 18. Rechtsfähigkeit der natürlichen Person

(1) Die Fähigkeit, Zivilrechte und -pflichten zu haben (Rechtsfähigkeit) wird allen natürlichen Personen in gleichem Maße anerkannt.

(2) Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person entsteht mit der Geburt und endet mit ihrem Tod.

(3) Das Recht der natürlichen Person auf Erbfolge entsteht mit der Zeugung, wenn die Person lebend geboren wird.

 

Art. 19. Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit der Person, durch eigenes Handeln Zivilrechte zu erwerben und auszuüben, persönlich Zivilverpflichtungen einzugehen und zu erfüllen.

 

Art. 20. Volle Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person

(1) Die volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit der Volljährigkeit der natürlichen Person, d.h. mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Der Minderjährige erwirbt durch Eheschließung die volle Geschäftsfähigkeit. Die Scheidung der Ehe hat keine Folgen für die volle Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen. Wird die Ehe für nichtig erklärt, so kann das Gericht einen Zeitpunkt bestimmen, mit dem die volle Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen abgesprochen wird.

(3) Dem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann die volle Geschäftsfähigkeit anerkannt werden, wenn er aufgrund eines Arbeitsvertrags oder - mit der Einwilligung der Eltern, Adoptierer oder des Pflegers – als Unternehmer tätig ist. Die Anerkennung der vollen Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen erfolgt durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde, mit Zustimmung beider Elternteile, der Adoptierer oder des Pflegers, in Ermangelung eines solchen Beschlusses – durch gerichtliche Entscheidung.

 

Art. 21. Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs

(1) Der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, tätigt Rechtsgeschäfte mit der Einwilligung der Eltern, Adoptierer oder des Pflegers, in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen auch mit der Einwilligung der Vormundschaftsbehörde.

(2) Dem Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, steht es zu, ohne die Einwilligung der Eltern, Adoptierer oder des Kurators:

a) über Gehalt, Stipendium oder andere durch eigene Tätigkeiten erworbene Einkommen zu verfügen;

b) das Urheberrecht auf eine wissenschaftliche Arbeit, auf ein literarisches oder Kunstwerk, auf eine Erfindung oder ein anderes Ergebnis der vom Gesetz geschützten intellektuellen Tätigkeit auszuüben;

c) bei Finanzinstituten Geld anzulegen und über dieses gemäß Gesetz zu verfügen;

d) die in Art. 22 Abs. (2) vorgesehenen Rechtsgeschäfte zu tätigen.

(3) Aus wichtigem Grund kann das Gericht auf Antrag der Eltern, Adoptierer oder des Kurators oder der Vormundschaftsbehörde dem Minderjährigen die in Abs. (2) Buchst. a) und b) vorgesehenen Rechte einschränken.

(4) Der Minderjährige, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Genossenschaftsmitglied werden.

 

Art. 22. Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

(1) Alle Rechtsgeschäfte für und im Namen des Minderjährigen können bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres nur von Eltern, Adoptierer oder Vormund unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen getätigt werden.

(2) Dem Minderjährigen steht es zu, zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr selbständig vorzunehmen:

a) laufende Rechtsgeschäfte, die einen geringen Wert haben und zur Zeit ihrer Vornahme erfüllt werden;

b) Rechtsgeschäfte für die unentgeltliche Erlangung von Vorteilen, die keiner notariellen Beurkundung oder staatlichen Eintragung der dadurch begründeten Rechte bedürfen;

c) Geschäfte hinsichtlich der Erhaltung.

 

Art. 23. Unzulässigkeit der Absprechung und Einschränkung der Rechtsfähigkeit und der Geschäftsfähigkeit

(1) Die Zivilfähigkeit ist in gleichem Maße allen Personen anerkannt, ungeachtet von Rasse, Nationalität, ethnische Herkunft, Sprache, Religion, Geschlecht, Meinung, politischer Zugehörigkeit, Vermögen, sozialer Herkunft, Bildungsstand oder anderer ähnlicher Kriterien.

(2) Der natürlichen Person kann die Rechtsfähigkeit nicht abgesprochen werden.

(3) Niemand kann in der Rechtsfähigkeit und in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkt werden, außer in dem vom Gesetz vorgesehenen Falle und in der vom Gesetz vorgesehenen Weise.

(4) Der volle oder teilweise Verzicht einer natürlichen Person auf Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, andere auf die Einschränkung der Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit einer Person ausgerichtete Rechtsgeschäfte sind nichtig.

 

Art. 24. Erklärung der Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person

(1) Wer wegen des Zustands der Bewusstlosigkeit oder Störung der Geistestätigkeit (Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) seine Handlungen nicht verstehen oder lenken kann, kann vom Gericht für geschäftsunfähig erklärt werden. Die Person wird unter Vormundschaft gestellt.

(2) Die Rechtsgeschäfte im Namen der für geschäftsunfähig erklärten Person nimmt der Vormund vor.

(3) Sind die Gründe entfallen, die die Erklärung der Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person begründet haben, so erklärt das Gericht diese für geschäftsfähig. Durch die gerichtliche Entscheidung wird die Vormundschaft aufgehoben.

 

Art. 25. Einschränkung der Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person

(1) Einer Person, die infolge von Alkohol- oder Drogenmissbrauch und Konsum von anderen Psychotropen seine Familie in eine wirtschaftliche Notlage bringt, kann das Gericht die Geschäftsfähigkeit einschränken. Diese Person wird unter Pflegschaft gestellt.

(2) Die in Abs. (1) genannte Person kann nur mit Einwilligung ihres Pflegers Rechtsgeschäfte tätigen, die die Veräußerung von Vermögen zum Inhalt haben, über Gehalt, Rente oder andere Einkünfte verfügen.

(3) Sind die Gründe entfallen, die die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person begründet haben, so hebt das Gericht die Einschränkung auf. Durch die gerichtliche Entscheidung wird die Pflegschaft aufgehoben.

 

Art. 26. Unternehmertätigkeit der natürlichen Person

(1) Die natürliche Person ist berechtigt, ohne die Errichtung einer juristischen Person als Einzelunternehmer von dem Zeitpunkte der staatlichen Eintragung an oder in anderer vom Gesetz vorgesehenen Weise tätig zu sein.

(2) Wer ohne staatliche Eintragung als Unternehmer tätig ist, kann sich nicht darauf berufen, dass er kein Unternehmer sei.

(3) Auf die ohne Errichtung einer juristischen Person ausgeübte Unternehmertätigkeit finden die Vorschriften über den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der juristischen Personen Anwendung, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorsieht oder sich nicht aus dem Inhalt der Rechtsverhältnisse ein anderes ergibt.

 

Art. 27. Haftung der Person mit ihrem gesamten Vermögen

Die natürliche Person haftet mit ihrem gesamten Vermögen für ihre Verbindlichkeiten; dies gilt nicht für Sachen, die gemäß Gesetz nicht Gegenstand der Betreibung sein können.

 

Art. 28. Der Name der natürlichen Person

(1) Jede natürliche Person hat das Recht auf den gemäß Gesetz festgelegten oder erlangten Namen.

(2) Der Name umfaßt den Familien- und Vornamen und in dem vom Gesetz vorgesehenen Fall auch das Patronymikum.

(3) Der Familienname wird durch Filiation erworben und durch die Folgen der Änderung des Personenstands nach Maßgabe des Gesetzes geändert.

(4) Der Vorname wird zur Zeit der Eintragung der Geburt auf Grund der Erklärung der Geburt festgelegt.

 

Art. 29. Gebrauch des Namens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Namens.

(2) Die natürliche Person erwirbt und übt ihre Rechte und Pflichten in ihrem Namen aus.

(3) Wer den Namen eines anderes gebraucht, ist für alle sich daraus ergebenden Unklarheiten oder Schäden verantwortlich. Sowohl der Namensträger, als auch dessen Ehegatte oder nahen Verwandte können diesen Gebrauch bestreiten und Ersatz des Schadens verlangen.

(4) Die natürliche Person ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre Gläubiger und Schuldner über die Änderung des Namens zu benachrichtigen, und trägt die Verantwortung für die durch die Nichtbeachtung dieser Pflicht verursachten Schäden.

 

Art. 30. Wohnsitz und Aufenthaltsort

(1) Wohnsitz der natürlichen Person ist der Ort, wo sie fortdauernd wohnt oder ihre Hauptwohnung hat. Jede Person behält ihren Wohnsitz, so lange sie keinen anderen Wohnsitz begründet.

(2) Der Aufenthaltsort der natürlichen Person ist der Ort, wo sie ihre zeitweilige oder Zweitwohnung hat.

(3) Kann der Wohnsitz einer Person nicht genau bestimmt werden, so gilt diese als am Aufenthaltsort wohnhaft.

(4) In Ermangelung eines Aufenthaltsortes entspricht der Wohnsitz der Person dem Ort, wo sich diese befindet, in Ermangelung eines solchen – wo sie ihren letzten Wohnsitz hatte.

 

Art. 31. Der Wohnsitz des Minderjährigen und der Person ohne Geschäftsfähigkeit

(1) Der Minderjährige teilt bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres den Wohnsitz seiner Eltern oder des Elternteils, bei welchem er ständig wohnt.

(2) Der Wohnsitz des durch gerichtliche Entscheidung einem Dritten anvertrauten Minderjährigen bleibt bei seinen Eltern. Haben die Eltern getrennte Wohnsitze und einigen sie sich nicht, bei welchem von ihnen der Minderjährige den Wohnsitz haben soll, so entscheidet das Gericht.

(3) Das Gericht kann ausnahmsweise unter Würdigung des größeren Interesses des Minderjährigen entscheiden, dass dieser den Wohnsitz bei seinen Großeltern oder bei anderen Verwandten oder Vertrauenspersonen mit Einwilligung derselben, oder in einer Institution für den Schutz des Kindes haben soll.

(4) Der von einem Elternteil oder vom Vormund vertretene Minderjährige hat den Wohnsitz bei seinem gesetzlichen Vertreter.

(5) Befindet sich ein Minderjähriger gemäß Gesetz in einer Notlage, so teilt er den Wohnsitz der Familie oder der Person, der er anvertraut worden ist.

(6) Der Wohnsitz der Person ohne Geschäftsfähigkeit ist bei ihrem gesetzlichen Vertreter.

 

Art. 32. Vormundschaft und Pflegschaft/Kuratel

(1) Vormundschaft und Pflegschaft werden für den Schutz der Rechte und Interessen geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlichen Personen angeordnet.

(2) Vormund und Pfleger schützen die Rechte und Interessen ihrer Mündel in den Verhältnissen zu natürlichen und juristischen Personen, einschließlich vor Gericht, ohne Auftrag.

(3) Die Vormundschaft oder Pflegschaft für einen Minderjährigen wird angeordnet, wenn er keine Eltern oder Adoptierer hat oder wenn das Gericht den Eltern die elterliche Sorge abgesprochen hat, oder wenn er aus anderen Gründen nicht mehr unter elterlicher Sorge steht.

 

Art. 33. Vormundschaft

(1) Die Vormundschaft wird für geschäftsunfähige Personen als auch für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, angeordnet.

(2) Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter der unter Vormundschaft stehenden Person und erfüllt ohne Auftrag alle Rechtsgeschäfte im Namen und im Interesse der Person.

 

Art. 34. Pflegschaft

(1) Die Pflegschaft wird für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren sowie für natürliche Personen angeordnet, im Falle derer das Gericht ihre beschränkte Geschäftsfähigkeit wegen Alkohol-, Drogenmissbrauch und Konsum anderer Psychotropen feststellt.

(2) Rechtsgeschäfte sind mit der Zustimmung des Pflegers zu schließen, wenn die unter Pflegschaft stehende natürliche Person diese nicht selbst vornehmen darf.

(3) Der Pfleger unterstützt die unter Pflegschaft stehende Person bei der Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten und schützt diese gegen Missbrauch Dritter.

 

Art. 35. Vormundschaftsbehörden

(1) Vormundschaftsbehörden sind die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung.

(2) Die Vormundschaftsbehörde vom Wohnsitz des Mündels führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vormunds oder Pflegers.

 

Art. 36. Anordnung der Vormundschaft und Pflegschaft

(1) Die Vormundschaftsbehörde hat die Vormundschaft oder Pflegschaft innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkte an anzuordnen, in dem sie von der Notwendigkeit dieser Maßnahme Kenntnis erlangt.

(2) Vor der Bestellung des Vormunds oder Pflegers nimmt die Vormundschaftsbehörde deren Aufgaben wahr.

 

Art. 37. Anzeigepflicht wegen erforderlicher Vormundschaft oder Pflegschaft

Wird eine Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich, so haben innerhalb von fünf Tagen dies der Vormundschaftsbehörde anzuzeigen:

a) die der Person Nahestehenden sowie der Hausverwalter und die Mitbewohner des Hauses, in dem die Person wohnt;

b) das Standesamt - bei der Eintragung des Todes, sowie der Notar – bei der Eröffnung der Erbschaft;

c) das Gericht, die Beschäftigten der Staatsanwaltschaft und der Polizei – bei der Verkündung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, bei der Bestrafung oder bei der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme;

d) die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung, die Institutionen für den Schutz solcher Personen sowie jede andere Person.

 

Art. 38. Vormund und Pfleger

(1) Vormund oder Pfleger kann jede natürliche Person oder können der Ehemann und die Ehefrau zusammen sein, wenn einer der Gründe nach Abs. (4) nicht vorliegt und die obigen Personen ausdrücklich zustimmen.

(2) Die Aufgaben des Vormunds und Pflegers einer Person, die in einer öffentlichen Sozialpflege-, Erziehungs-, Bildungs-, Behandlungs- oder in einer anderen ähnlichen Anstalt untergebracht ist, erfüllen diese Institutionen, es sei denn, dass die Person einen Vormund oder Pfleger hat.

(3) Den Vormund oder Pfleger wird von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige der in Art. 37 bezeichneten Personen von der Vormundschaftsbehörde vom Wohnsitz der Person bestellt, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft zu stehen hat.

(4) Vormund oder Pfleger kann nicht sein:

a) ein Minderjähriger;

b) die geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person;

c) wem die elterliche Sorge entzogen worden ist;

d) wer wegen seiner Gesundheit für die Führung der Vormundschaft oder Pflegerschaft ungeeignet ist;

e) wer Adoptierer war und seine Pflichten als solcher in unangemessener Weise erfüllt hat, so dass die Adoption aufgehoben werden musste;

f) wem kraft Gesetzes oder durch gerichtliche Entscheidung, sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens die Ausübung einiger politischen oder zivilen Rechte eingeschränkt wurde;

g) eine Person, deren Interesse im Gegensatz zu dem Interesse der Person steht, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt werden soll;

h) wer durch Anordnung oder durch Testament von dem Elternteil ausgeschlossen wird, der im Zeitpunkt des Todes die elterliche Sorge allein ausübte;

i) wer als Vormund oder Pfleger entlassen worden ist;

j) wer in einem Arbeitsverhältnis mit der Institution steht, in der die Person untergebracht ist, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt werden muss.

 

Art. 39. Persönlicher und unentgeltlicher Charakter der Vormundschaft und Pflegschaft

(1) Die Vormundschaft und die Pflegschaft sind persönliche Aufgaben.

(2) Die Vormundschaft und Pflegschaft werden unentgeltlich geführt. Der Vormund und der Pfleger sind berechtigt, den Ersatz der bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemachten Aufwendungen zu verlangen.

(3) Die Vormundschaftsbehörde kann unter Würdigung des Umfangs und der Zusammensetzung des Vermögens der Person, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen soll, entscheiden, dass das gesamte oder ein Teil des Vermögens nur von einer natürlichen Person oder einer zuständigen juristische Person verwaltet werden soll.

 

Art. 40. Pflichten des Vormunds und des Pflegers

(1) Vormund und Pfleger haben:

a) mit dem Mündel zu wohnen und der Vormundschaftsbehörde den Wechsel des Wohnsitzes anzuzeigen. Der Pfleger und dessen Mündel, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, dürfen nur mit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde getrennt wohnen;

b) über den Unterhalt der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person zu sorgen;

c) die Rechte und Interessen der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person zu schützen.

(2) Die Rechte und Pflichten des Vormunds und des Pflegers bei der Erziehung des Minderjährigen bestimmen sich nach den elterlichen Rechten und Pflichten.

 

Art. 41. Verwaltung des Vermögens des Mündels

(1) Der Vormund verwaltet das Vermögen des Mündels und verfügt effizient im Namen des Mündels über dieses Vermögen, sofern nicht eine Person für die Verwaltung des Vermögens bestellt wird.

(2) Bei der Bestellung hat der Vormund das Vermögen des Mündels in Anwesenheit des Vertreters der Vormundschaftsbehörde zu verzeichnen und das Verzeichnis der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Beträge, die dem Mündel als Renten, Zuwendungen, Unterhaltsrenten oder als andere laufende Einkünfte zustehen, erhält der Vormund, der sie für den Unterhalt des Mündels zu verwenden hat.

(4) Reichen die laufenden Einkünfte oder die Geldmittel des Mündels für sämtliche erforderlichen Aufwendungen nicht, so können die Kosten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde aus dem Vermögen des Mündels ersetzt werden.

(5) Der Vormund hat innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Bericht zu verfassen und der Vormundschaftsbehörde vorzulegen, in dem er beschreibt, wie er für die Person des Mündels gesorgt hat und wie er das Vermögen des Mündels verwaltet und darüber verfügt hat.

 

Art. 42. Einwilligung der Vormundschaftsbehörde in Rechtsgeschäfte

(1) Der Vormund ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Vormundschaftsbehörde ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, und der Pfleger ist ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht berechtigt, in ein Rechtsgeschäft einzuwilligen, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäft die Veräußerung (einschließlich Schenkung), der Tausch oder das Vermieten (Verpachten), die unentgeltliche Nutzung oder die Verpfändung des Vermögens der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person, der Verzicht auf die eigenen Rechte, die Teilung des Vermögens und Vermögensteile der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person, sowie auch dann nicht, wenn durch Vornahme sonstiger Rechtsgeschäfte das Vermögen dieser Person gemindert wird.

(2) Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person sind nur mit vorheriger Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zulässig.

 

Art. 43. Unzulässigkeit der Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen des Mündels eines Vormunds oder Pflegers

(1) Dem Vormund steht es nicht zu, unentgeltliche Rechtsgeschäfte vorzunehmen und dem Pfleger steht die Einwilligung in Rechtsgeschäften nicht zu, durch welche der Mündel sich zum Verzicht auf eigene Rechte verpflichtet.

(2) Die Vorschrift in Abs. (1) gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die mit sittlichen Pflichten und guten Sitten konform sind.

(3) Vormund und Pfleger, deren Ehegatten und Verwandten bis einschließlich zum vierten Verwandtschaftsgrad dürfen keine Rechtsgeschäfte mit dem Mündel vornehmen, es sei denn, dass es sich um die Übertragung des Vermögens durch Schenkung oder zu unentgeltlichem Gebrauche für den Mündel handelt.

 

Art. 44. Treuhänderische Verwaltung des Eigentums des Mündels eines Vormunds oder Pflegers

(1) Ist die ständige Verwaltung wertvoller unbeweglichen und beweglichen Sachen der unter Vormundschaft gestellten Person erforderlich, so schließt die Vormundschaftsbehörde einen Vertrag über treuhänderische Verwaltung mit dem Verwalter, den sie bestellt hat. In diesen Fällen behält der Vormund die Ermächtigung über den Teil des Vermögens des Mündels, welches nicht in treuhänderische Verwaltung übertragen wird.

(2) Bei der Ausübung der Verwaltung des Vermögens eines Mündels gelten für den Verwalter die Vorschriften der Art. 42 und 43.

(3) Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der unter Vormundschaft stehenden Person endet aus den Rechtsgründen, die für die Beendigung des Vertrags über die treuhänderische Verwaltung des Vermögens gelten, sowie im Falle der Aufhebung der Vormundschaft.

 

Art. 45. Verwahrung der Geldbeträge

(1) Geldbeträge, die über die Kosten der erforderlichen Pflege des Mündels und für die Verwaltung des Vermögens des Mündels hinausgehen, sind bei einem Finanzinstitut anzulegen und können nur mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde abgehoben werden.

(2) Auf das Konto des Minderjährigen kann der Vormund die Geldbeträge anlegen, die für die Pflege des Minderjährigen erforderlich sind. Diese werden jedoch auf ein getrenntes Konto angelegt und können ohne die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde von dem Vormund abgehoben werden.

 

Art. 46. Entlassung und Befreiung des Vormunds und Pflegers von den ihnen obliegenden Verpflichtungen

(1) Der Minderjährige und alle in Art. 37 bezeichneten Personen können bei der Vormundschaftsbehörde das Verhalten und die Handlungen des Vormunds oder Pflegers bestreiten oder anzeigen, wenn das Verhalten und die Handlungen das Wohl des Minderjährigen gefährden.

(2) Der Vormund oder Pfleger wird entlassen, wenn er Missbrauch, schwerwiegende Fahrlässigkeit oder solche Taten begeht, wegen derer er für die Ausübung der Vormundschaft oder Pflegschaft nicht mehr fähig ist, sowie auch wenn er ein pflichtwidriges Verhalten hat.

(3) Die Vormundschaftsbehörde kann den Vormund oder Pfleger von den ihm obliegenden Verpflichtungen befreien, wenn der Minderjährige wieder seinen Eltern herausgegeben oder wenn er adoptiert wird.

(4) Wird eine unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende Person in eine Erziehungs-, Bildungs-, Behandlungs- oder eine andere ähnliche Anstalt untergebracht, so befreit die Vormundschaftsbehörde den Vormund oder Pfleger von den ihm obliegenden Verpflichtungen, soweit dies nicht den Interessen der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person entgegensteht.

(5) Die Vormundschaftsbehörde kann den Vormund oder Pfleger auf Antrag von dem ihm obliegenden Verpflichtungen befreien, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Art. 47. Beendigung der Vormundschaft und Pflegschaft

(1) Hat das minderjährige Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, so endigt die Vormundschaft und der Vormund wird ohne Sonderbestellung zum Pfleger.

(2) Die Pflegschaft endigt mit der Erlangung oder Wiederherstellung der vollen Geschäftsfähigkeit.

 

Art. 48. Betreuung geschäftsfähiger natürlicher Personen

(1) Ist eine voll geschäftsfähige natürliche Person auf Grund ihrer prekärer Gesundheit zur Ausübung und zum Schutze ihrer Rechte sowie zur selbständigen Erfüllung ihrer Pflichten außerstande, so kann auf ihren Antrag für sie ein Betreuer bestellt werden.

(2) Der Betreuer der geschäftsfähigen natürlichen Person kann nur mit deren Einwilligung von der Vormundschaftsbehörde bestellt werden.

(3) Der Betreuer verfügt über das Vermögen des Betreuten nur aufgrund eines zwischen beiden abgeschlossenen Vertrags über den Auftrag oder die treuhänderische Verwaltung. Rechtsgeschäfte hinsichtlich der Pflege und Besorgung laufender Angelegenheiten des Betreuten kann der Betreuer mit der mündlichen Zustimmung des Betreuten vornehmen.

(4) Die gemäß Abs. (1) bestellte Betreuung kann auf Antrag des geschäftsfähigen Betreuten beendigt werden.

(5) Der Betreuer wird der ihm obliegenden Verpflichtungen in den Fällen des Art. 46 Abs. (4) und (5) befreit.

 

Art. 49. Verschollenheitserklärung

(1) Eine natürliche Person kann für verschollen erklärt werden, wenn sie von ihrem Wohnsitz abwesend ist und mindestens ein Jahr lang über ihren Aufenthaltsort nichts bekannt wird. Die Verschlossenheit stellt das Gericht auf Antrag der interessierten Person fest.

(2) Ist für die Feststellung der Todeszeit der Zeitpunkt unmöglich zu bestimmen, in dem die letzten Nachrichten über den Verschollenen bekannt geworden sind, so beginnt die Frist für die Verschollenheitserklärung mit dem ersten Tage des Monates, der dem Monat folgt, in welchem die letzten Nachrichten bekannt geworden sind, und wenn dieser Monat unmöglich bestimmt werden kann - am 1. Januar des folgenden Jahres.

 

Art. 50. Schutz der Sachen des Verschollenen

(1) Ist die ständige Verwaltung des Vermögens des Verschollenen erforderlich, so bestellt das Gericht einen Verwalter, der mit der Vormundschaftsbehörde einen Vertrag über die treuhänderische Verwaltung abschließt. Auf Antrag einer interessierten Person kann das Gericht diesen auch dann bestellen, wenn mehr als ein Jahr von dem Zeitpunkt vergangen ist, in dem die letzten Nachrichten über den Aufenthaltsort des Verschollenen bekannt geworden sind.

(2) Wird eine Person für verschollen erklärt, so hat dies nicht die Änderung oder das Erlöschen ihrer Rechte und Pflichten zur Folge.

 

Art. 51. Folgen der Rückkehr der für verschollen erklärten Person

(1) Kehrt der Verschollene zurück oder wird sein Aufenthaltsort bekannt, so wird das Gericht auf Antrag der interessierten Person die Verschollenheitserklärung und ggf. die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der für verschollen erklärten Person aufheben.

(2) Die für verschollen erklärte Person kann vom Verwalter Ersatz eines durch nicht ordnungsgemäße Verwaltung ihres Vermögens verursachten Schadens verlangen.

 

Art. 52. Todeserklärung

(1) Eine Person kann durch Beschluss des Gerichts für tot erklärt werden, wenn über ihren Aufenthalt an ihrem Wohnsitz seit drei Jahren nichts bekannt ist, oder der Beschluss kann nach sechs Monaten gefasst werden, wenn die Person unter lebensgefährlichen Umständen verschollen ist oder wenn anzunehmen ist, dass sie verunglückt ist.

(2) Eine Militärperson oder eine andere Person, die während Kriegshandlungen verschollen ist, kann erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung der Kriegshandlungen für tot erklärt werden.

(3) Als Todestag der für tot erklärten Person gilt das Datum der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Todeserklärung. Ist die Person unter lebensgefährlichen Umständen verschollen oder ist anzunehmen, dass sie verunglückt ist, so kann das Gericht den Tag des vermuteten Todes als Todestag erklären.

(4) Die Todeserklärung hat dieselben Rechtsfolgen wie der festgestellte physische Tod.

 

Art. 53. Folgen der Rückkehr der für tot erklärten Person

(1) Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück oder wird sein Aufenthaltsort bekannt, so hebt das Gericht den von ihm getroffenen entsprechenden Beschluss auf.

(2) Ungeachtet dessen, wann die Person zurückgekehrt ist, hat sie das Recht, die Herausgabe des Vermögens zu verlangen, das erhalten geblieben ist und einer anderen Person nach der Todeserklärung unentgeltlich übertragen wurde.

(3) Eine Person, die das Vermögen entgeltlich erworben hat, ist zur Rückerstattung nicht verpflichtet, wenn kein Beweis erbracht werden kann, dass sie zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs wusste, dass die für tot erklärte Person nicht tot war. Ist das Vermögen nicht erhalten geblieben, so hat der unredliche Erwerber deren Gegenwert herauszugeben.

(4) Wird das Vermögen der für tot erklärten Person aufgrund des Erbrechts dem Staat übertragen und hat das Staat das Vermögen veräußert, so wird der zurückgekehrten Person der durch die Veräußerung erlangte Betrag nach Aufhebung des Gerichtsbeschlusses über die Todeserklärung herausgegeben.

 

Art. 54. Staatliche Eintragung der Zivilstandsfälle

(1) Der staatlichen Eintragung unterliegen:

a) Geburt;

b) Adoption;

c) Feststellung der Vaterschaft;

d) Eheschließung;

e) Scheidung der Ehe;

f) Änderung des Namens;

g) Tod.

(2) Die Eintragung der Zivilstandsfälle nehmen die Organe des Zivilstandwesens vor, indem sie die Angaben in die Zivilstandsregister eintragen und auf Grund dieser Eintragungen Zertifikate ausstellen.

(3) Die Organe, die die Eintragung der Zivilstandangaben, das Eintragungsverfahren, die Berichtigung und Änderungen, die Wiederhetstellung und Aufhebung der Eintragungen aus den Zivilstandakten vornehmen, die Form der Zivilstandsregister und der Zertifikate sowie die Modalität und die Fristen für die Aufbewahrung der Register der Zivilstandsakte werden durch Gesetz festgelegt.

 

Kapitel II.

JURISTISCHE PERSON

 

Abschnitt 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Art. 55. Begriff der juristischen Person

(1) Die juristische Person ist die mit einem ihr eigenen Vermögen ausgestattete Organisation, die selbständig mit ihrem Vermögen haftet, unter ihrem Namen Vermögensrechte und persönliche Nichtvermögensrechte ausüben kann, Verpflichtungen eingehen kann, vor Gericht als Kläger und Beklagte auftreten kann.

(2) Die juristische Person kann körperschaftlich organisiert sein oder auf Mitgliedschaft beruhen, abhängig oder unabhängig von einer bestimmten Mitgliederzahl, gewerblich oder nicht gewerblich tätig sein.

(3) Nach dem Anteil an dem Vermögen der juristischen Person, werden die Gründer (Mitglieder) dieser gegenüber Forderungsrechte haben oder nicht haben. Die juristischen Personen, denen gegenüber die Gründer (Mitglieder) Forderungsrechte haben, sind Handelsgesellschaften und Genossenschaften. Die juristischen Personen, denen gegenüber die Gründer (Mitglieder) keine Forderungsrechte haben, sind nichtkommerzielle Organisationen.

 

Art. 56. Rechtstellung für ausländische juristische Personen

Ausländische juristische Personen sind, nach Maßgabe des geltenden Rechts, denen der Republik Moldawien gleichgestellt.

 

Art. 57. Arten der juristischen Personen

Juristische Personen können solche des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts sein und sind in den zivilen Verhältnissen gleichgestellt.

 

Art. 58. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Der Staat und die administrativ-territorialen Einheiten beteiligen sich an bürgerlich-rechtlichen Verhältnissen wie die Personen des Privatrechts. Die staatlichen Befugnisse werden durch die Organe des Staates und der administrativ-territorialen Einheiten gemäß ihrer Zuständigkeit ausgeübt.

(2) Mit der Ausübung einzelner Funktionen (Aufgaben) der Regierung befugte Organe stellen juristische Personen nur dar, wenn dies dem Gesetz entspricht, und in ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen nur, wenn dies den Bestimmungen der zentralen oder lokalen öffentlichen administrativen Behörden entspricht.

(3) Abweichend von Abs. (2) können juristische Personen des öffentlichen Rechts in ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen auch auf andere Weise errichtet werden.

(4) Die nachstehenden Artikel dieses Kapitels finden auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nur in den Fällen Anwendung, die gesetzlich vorgesehen sind.

 

Art. 59. Juristische Personen des Privatrechts

(1) Juristische Personen des Privatrechts können nur in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen frei errichtet werden.

(2) Juristische Personen des Privatrechts können gewerblichen (kommerziellen) und nicht-gewerblichen (nichtkommerziellen) Zweck haben.

 

Art. 60. Rechtsfähigkeit der juristischen Person

(1) Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person entsteht mit dem Zeitpunkt ihrer staatlichen Eintragung und endet am Tag ihres Löschens aus dem staatlichen Register.

(2) Die auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtete juristische Person kann alle Tätigkeiten ausüben, die gesetzlich nicht untersagt sind, ungeachtet dessen, ob diese Tätigkeit im Gründungsdokument vorgesehen ist.

(3) Die nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtete juristische Person darf nur die im Gesetz und in den Gründungsdokumenten vorgesehene Tätigkeit ausüben.

(4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligen sich an zivilrechtlichen Verhältnissen, sofern dies für die Erreichung ihrer Zwecke erforderlich ist. Sie werden den juristischen Personen des Privatrechts gleichgestellt, sofern sie sich an zivilrechtlichen Verhältnissen beteiligen.

(5) Eine juristische Person kann Tätigkeiten - deren Liste gesetzlich festgelegt ist – nur ausüben, wenn sie eine Genehmigung (eine Lizenz) erhält. Das Recht der juristischen Person auf Ausübung der an das Bestehen einer Lizenz gebundenen Tätigkeit entsteht mit dem Zeitpunkt des Empfangs der Lizenz oder in dem in der Lizenz angegebenen Zeitpunkt und endet mit dem Ablauf der Lizenz, wenn nicht das Gesetz ein anderes vorsieht.

(6) Die Rechte der juristischen Person können nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und in der gesetzlich vorgesehenen Weise eingeschränkt werden.

 

Art. 61. Geschäftsfähigkeit der juristischen Person

(1) Von der Errichtung übt die juristische Person ihre Rechte und erfüllt ihre Pflichten durch den Geschäftsführer.

(2) Geschäftsführer können natürliche Personen sein, die gemäß Gesetz oder Gründungsdokument bestellt werden, um in den Verhältnissen zu Dritten, individuell oder kollektiv, im Namen und auf Rechnung der juristischen Person zu handeln.

(3) Auf die Rechtsverhältnisse zwischen der juristischen Person und ihren organschaftlichen Vertretern finden durch Analogie die für den Auftrag geltenden Vorschriften, sofern nicht das Gesetz oder das Gründungsdokument ein anderes vorsieht.

(4) Ist kein organschaftlicher Vertreter bestellt worden, so können die Beteiligten oder Gläubiger der juristischen Person vom Gericht verlangen, dass es einen solchen Vertreter bestellt. Den somit bestellten organschaftlichen Vertreter kann das Gericht widerrufen, wenn ein Beschluss über die Bestellung des organschaftlichen Vertreters durch das zuständige Organ der juristischen Person vorliegt.

 

Art. 62. Gründungsdokumente der juristischen Person

(1) Die juristische Person übt ihre Tätigkeit aus auf Grund des Gründungsvertrags oder des Gründungsvertrags und der Satzung, oder nur auf Grund der Satzung. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen auch die juristischen Personen des Privatrechts, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, üben ihre Tätigkeit aus auf Grund der allgemeinen Vorschriften über die Organisationen der entsprechenden Art.

(2) Der Vertrag über die Gründung der juristischen Person wird von den Gründern (Mitgliedern) geschlossen, die Satzung von diesen genehmigt. Die von einem einzigen Gründer errichtete juristische Person übt ihre Tätigkeit aus auf Grund der vom Gründer genehmigten Satzung.

(3) Die Gründungsdokumente der juristischen Person müssen enthalten: Name und Sitz der juristischen Person, die Art der Führung der Geschäfte und andere Angaben, die das Gesetz für die juristischen Personen der betreffenden Art vorsieht. In den Gründungsdokumenten der juristischen Person, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, werden der Gegenstand und die Zwecke ihrer Tätigkeit festgelegt.

 

Art. 63. Die staatliche Eintragung der juristischen Person

(1) Die juristische Person gilt von dem Zeitpunkt ihrer staatlichen Eintragung an als errichtet.

(2) Die juristische Person des öffentlichen Rechts gilt von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regelungswerkes, durch welches ihr Reglement oder ihre Satzung genehmigt wird, oder von dem im Regelungswerk angegebenen Zeitpunkt an.

(3) Die staatliche Eintragung der juristischen Person erfolgt in der im Gesetz bezeichneten Art. Die Angaben für die staatliche Eintragung werden in das staatliche Register aufgenommen und die Einsicht des Registers ist jedem gestattet.

(4) Wenn den Erfordernissen des Gesetzes bei der Errichtung der juristischen Person nicht genügt ist oder wenn die Gründungsurkunde die gesetzlichen Erfordernisse nicht erfüllt, ist die staatliche Eintragung der juristischen Person zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Eintragung wegen Unzweckmäßigkeit der Errichtung der juristischen Person ist unzulässig.

(5) Die juristische Person unterliegt der staatlichen Neueintragung nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.

 

Art. 64. Publizität der staatlichen Register der juristischen Personen

(1) Solange die Tatsache in das staatliche Register der juristischen Personen nicht eingetragen wird und nicht bekannt gemacht wird, kann die Person - in deren Interesse die Eintragung hätte erfolgen müssen – Dritten gegenüber die Tatsache nicht entgegenhalten, es sei denn, er beweise, dass der Dritte die Tatsache kannte.

(2) Wird die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, so hat der Dritte im Verhältnis zu sich anzuerkennen. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die während 15 Tagen nach Bekanntmachung vorgenommen wurden, soweit der Dritte nachweist, dass es die Tatsache nicht kannte und auch nicht kennen musste.

(3) Ist die einzutragende Tatsache versehentlich bekannt gemacht worden, so kann der Dritte sie der Person entgegenhalten, in deren Interesse die Tatsache hätte eingetragen werden müssen, es sei denn, dass der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass es nicht wahrheitsgetreu ist.

 

Art. 65. Zeitdauer der juristischen Person

(1) Die juristische Person wird auf unbestimmte Zeit errichtet, sofern nicht das Gesetz oder das Gründungsdokument ein anderes vorsieht.

(2) Mit dem Ablauf der Zeit, für welche die juristische Person errichtet ist, wird die juristische Person aufgelöst, wenn nicht das Gründungsdokument bis zum Ablauf der Zeit geändert wird.

 

Art. 66. Der Name der juristischen Person

(1) In den Rechtsverhältnissen beteiligt sich die juristische Person unter ihrem durch die Gründungsdokumente festgelegten und ordnungsgemäß eingetragenen Namen.

(2) Der Name der juristischen Person hat die juristische Organisationsform in der Staatssprache zu enthalten.

(3) Die juristische Person kann nicht eingetragen werden, wenn ihr Name dem einer anderen bereits eingetragenen juristischen Person entspricht.

(4) Es ist untersagt, in dem Namen der juristischen Person gesetzes- und sittenwidrige Zusätze zu gebrauchen, andere Eigennamen als die der Beteiligten an der Errichtung der Organisation zu benutzen, wenn die betreffende Person oder ihre Erben in den Gebrauch des Namens nicht eingewilligt hat/haben.

(5) Die juristische Person kann in dem Namen keine über ihre Form irreführenden Wörter oder Abkürzungen gebrauchen.

(6) Hat die juristische Person ihren Namen eingetragen, so kann sie diesen gebrauchen. Wer den Namen einer anderen juristischen Person benutzt, ist auf Verlangen derselben verpflichtet, diese Nutzung zu unterlassen und den Schaden zu ersetzen.

(7) Die juristische Person hat die Änderung des Namens im Gesetzblatt der Republik Moldawien bekannt zu geben, andernfalls ist sie schadensersatzpflichtig.

(8) In dem von der juristischen Person ausgestellten Dokument sind der Name, die Nummer der staatlichen Eintragung, die Steuernummer und der Sitz anzugeben, andernfalls ist sie schadensersatzpflichtig.

 

Art. 67. Der Sitz der juristischen Person

(1) Die juristische Person hat einen Sitz, der in den Gründungsdokumenten angegeben wird.

(2) Die Festlegung und Änderung des Sitzes können Dritten entgegengestellt werden von dem Zeitpunkt an, in dem die staatliche Eintragung erfolgt ist.

(3) Die Postanschrift der juristischen Person ist die vom Sitz. Für den Empfang der Post kann die juristische Person auch andere Anschriften haben.

(4) Alle beim Sitz eingegangenen Dokumente und Briefe gelten als von der juristischen Person empfangen.

(5) Die juristische Person hat im Gesetzblatt der Republik Moldawien die Änderung des Sitzes bekannt zu geben, andernfalls ist sie schadensersatzpflichtig.

 

Art. 68. Haftung der juristischen Person

(1) Die juristische Person haftet für ihre Pflichten mit dem gesamten ihr eigenen Vermögen.

(2) Der Gründer (das Mitglied) der juristischen Person haftet nicht für die Verbindlichkeiten der juristischen Person, die juristische Person haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Gründers (Mitglieds), es sei denn, dass das Gesetz oder das Gründungsdokument ein anderes vorsieht.

 

Art. 69. Reorganisation der juristischen Person

(1) Die Reorganisation der juristischen Person erfolgt durch Fusion (Verschmelzung und Übernahme), Auseinandersetzung (Division und Trennung) oder Umwandlung.

(2) Über die Reorganisation entscheidet jede juristische Person einzeln, unter Berücksichtigung der für die Änderung der Gründungsurkunden festgelegten Voraussetzungen.

(3) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen erfolgt die Division oder Trennung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung.

(4) Wird durch Fusion oder Auseinandersetzung eine neue juristische Person errichtet, so erfolgt dies unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Errichtung der entsprechenden juristischen Person.

(5) Die Reorganisation wirkt Dritten gegenüber nur von dem Zeitpunkt an, in welchem die neuen juristischen Personen staatlich eingetragen werden, es sei denn, dass die Reorganisation durch Übernahme erfolgt, die mit der Änderung der Gründungsurkunde der übernehmenden juristischen Person wirksam wird.

 

Art. 70. Rechtsnachfolge bei der Reorganisation juristischer Personen

(1) Im Falle der Verschmelzung der juristischen Personen gehen die Rechte und Pflichten einer jeden von ihnen auf die neue juristische Person gemäß Übertragungsakte über.

(2) Übernimmt eine juristische Person eine andere, so gehen die Rechte und Pflichten der übernommenen juristischen Person auf die übernehmende gemäß Übertragungsakte über.

(3) Bei der Division der juristischen Person gehen ihre Rechte und Pflichten auf die neuen juristischen Personen gemäß Repartitionsbilanz über.

(4) Bei der Reorganisation der juristischen Person durch Trennung geht ein Teil ihrer Rechte und Pflichten auf jede der an der Reorganisation beteiligten juristischen Personen (bestehende oder solche, die errichtet werden) gemäß Repartitionsbilanz über.

(5) Bei der Reorganisation der juristischen Person durch Umwandlung gehen ihre Rechte und Pflichten auf die neue juristische Person gemäß Übertragungsakt über.

 

Art. 71. Übertragungsakt und Repartitionsbilanz

(1) Der Übertragungsakt und die Repartitionsbilanz müssen Bestimmungen enthalten über die Rechtsnachfolge des gesamten Vermögens der reorganisierten juristischen Person, über alle Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber all ihren Schuldnern und Gläubigern einschließlich der von den Parteien kontestierten Verbindlichkeiten.

(2) Der Übertragungsakt und die Repartitionsbilanz werden von den Gründern (Mitgliedern) der juristischen Person oder von dem Organ der juristischen Person, der gemäß Gesetz oder Gründungsdokument dazu befugt ist, bestätigt, die die Reorganisation der juristischen Person beschlossen haben und mit den Gründungsdokumenten der neuen juristischen Person erscheinen, damit die Gründungsdokumente staatlich eingetragen werden, oder um die Gründungsdokumente der bestehenden juristischen Person zu ändern.

 

Art. 72. Gläubigerschutz bei der Reorganisation der juristischen Person

(1) Wird der Beschluss über die Reorganisation getroffen, so hat das exekutive Organ der an der Reorganisation beteiligten juristischen Person allen bekannten Gläubigern die Reorganisation innerhalb von 15 Tagen anzuzeigen und in zwei aufeinander folgenden Auflagen des Gesetzblattes der Republik Moldawien eine Reorganisationsbekanntmachung zu veröffentlichen.

(2) Nach der Veröffentlichung der zweiten Bekanntmachung können die Gläubiger innerhalb von zwei Monaten Sicherheiten von der juristischen Person verlangen, soweit sie die Befriedigung ihrer Forderungen nicht verlangen können. Das Recht auf Sicherheiten haben Gläubiger nur, wenn sie nachweisen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Reorganisation gefährdet wird.

(3) Die Gläubiger sind berechtigt, dem staatlichen Register ihre Forderungen gegen den Schuldner anzuzeigen, der reorganisiert wird.

(4) Die an der Reorganisation beteiligten juristischen Personen haften solidarisch für die vor ihrer Reorganisation eingegangenen Verpflichtungen, soweit nicht nach der Repartitionsbilanz die Bestimmung des Rechtsnachfolgers bestimmt werden kann.

(5) Die Mitglieder des exekutiven Organs der an der Reorganisation beteiligten juristischen Person haften solidarisch während drei Jahren nach der Reorganisation für den Schaden, der den Beteiligten oder Gläubigern der reorganisierten juristischen Person durch die Reorganisation entsteht.

 

Art. 73. Fusion der juristischen Personen

(1) Die Fusion erfolgt durch Verschmelzung oder Übernahme.

(2) Durch die Verschmelzung enden die beteiligten juristischen Personen und deren Rechte und Pflichten gehen auf die juristische Person über, die errichtet wird.

(3) Durch die Übernahme enden die übernommene juristische Personen und ihre Rechte und Pflichten gegen auf die übernehmende juristische Person über.

(4) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Fusion von einer Erlaubnis der zuständigen staatlichen Behörde bedingt werden.

 

Art. 74. Entwurf des Fusionsvertrags

(1) Zum Zwecke der Fusion erarbeitet das ermächtigte Organ der juristischen Person den Entwurf eines Fusionsvertrages.

(2) Im Entwurf sind anzugeben:

a) die Form (Art) der Fusion;

b) die Bezeichnung und den Sitz einer jeden an der Fusion beteiligten juristischen Person;

c) die Begründung und die Voraussetzungen der Fusion;

d) das Vermögen, welches auf die begünstigte juristische Person übertragen wird;

e) das Kurs-Verhältnis der Beteiligungen;

f) den Zeitpunkt des Übertragungsakts, der für alle an der Fusion beteiligten juristischen Personen gleich ist.

(3) Erfolgt die Fusion der juristischen Person durch Verschmelzung, so hat der Entwurf auch die Bezeichnung, den Sitz und das exekutive Organ der juristischen Person zu enthalten, die errichtet wird. Dem Entwurf eines Fusionsvertrags wird der Entwurf einer Gründungsurkunde der juristischen Person beigefügt, die errichtet wird.

(4) Der Entwurf eines Fusionsvertrags bedarf der schriftlichen Form.

(5) Ist der genehmigte Fusionsvertrag von einer Bedingung abhängig, so wird der Entwurf rückwirkend ungültig, wenn die Bedingung nicht innerhalb eines Jahres nach Genehmigung eingetreten ist. Im Vertrag kann eine kürzere Frist oder eine Frist für die Mahnung vorgesehen werden.

 

Art. 75. Fusionsbeschluss

(1) Der Fusionsvertrag ist nur wirksam, wenn er von der Versammlung der Mitglieder einer jeden an der Fusion beteiligten juristischen Person genehmigt wird.

(2) Der Fusionsbeschluss wird mit zwei Drittel der Stimmen der Beteiligten gefasst, sofern nicht eine größere Mehrheit im Gründungsdokument bestimmt ist.

 

Art. 76. Antrag auf Eintragung der Fusion

(1) Nach Ablauf von drei Monaten ab der letzten Fusionsbekanntmachung stellt das exekutive Organ der übernommenen oder an der Verschmelzung beteiligten juristischen Person einen Antrag auf Eintragung der Fusion bei dem Organ, welches die staatliche Eintragung durchgeführt hat. Dem Antrag sind beizufügen:

a) die beglaubigte Abschrift des Fusionsvertrages;

b) der Fusionsbeschluss einer jeden beteiligten juristischen Person;

c) der Nachweis über die angebotenen und von den Gläubigern angenommenen Sicherheiten oder der Nachweis der Zahlung der Schulden;

d) erforderlichenfalls, die Fusionszulassung.

(2) Nach Ablauf der in Abs. (1) vorgesehenen Frist wird das exekutive Organ der übernehmenden juristischen Person oder der juristischen Personen, die sich zusammenschließen, einen Antrag auf Eintragung bei dem staatlichen Organ stellen, wo die übernehmende juristische Person eingetragen ist oder wo die neue juristische Person eingetragen werden soll. Dem Antrag werden die in Abs. (1) aufgeführten Unterlagen beigefügt. Die juristische Person, welche errichtet wird, hat auch die für die entsprechende juristische Person erforderlichen Dokumente beizufügen.

 

Art. 77. Eintragung der Fusion

(1) Die Eintragung der Fusion erfolgt bei dem Organ, wo die übernehmende juristische Person eingetragen ist oder welches die Eintragung der neuen juristischen Person durchführen muss.

(2) Das Organ zeigt die Eintragung der Fusion dem Organ an, wo die übernommene juristische Person eingetragen ist oder wo die juristischen Personen eingetragen sind, die sich zusammengeschlossen haben.

(3) Das letztere Organ hat im staatlichen Register das Datum einzutragen, an dem die Übernahme oder die Verschmelzung erfolgt ist und übermittelt alle Dokumente der aufgelösten juristischen Personen zur Aufbewahrung an das Organ, welches die Fusion eingetragen hat.

(4) Nach erfolgter Eintragung gemäß Abs. (1) gelten die übernommenen oder verschmolzenen juristischen Personen als aufgelöst und werden aus dem staatlichen Register gelöscht.

 

Art. 78. Folgen der Fusion

(1) Nach der Eintragung der Fusion geht das Vermögen der übernommenen oder verschmolzenen juristischen Person auf die übernehmende juristische Person oder auf die neue juristische Person über.

(2) Nach Eintragung der Fusion werden die übernehmende oder die neue juristische Person die Aktiva und Passiva der übernommenen oder verschmolzenen juristischen Person eintragen; die Sachen werden als Sachen der übernehmenden oder der neuen juristischen Person eingetragen.

 

Art. 79. Auseinandersetzung der juristischen Person

(1) Die Auseinandersetzung der juristischen Person erfolgt durch Division oder Trennung.

(2) Mit der Division der juristischen Person endet diese und ihre Rechte und Verpflichtungen gehen auf zwei oder mehrere Personen über, die errichtet werden.

(3) Durch Trennung geht ein Teil des Vermögens einer juristischen Person, die weiterhin besteht, auf eine juristische Person oder auf mehrere juristische Personen über, die besteht/en oder errichtet wird/werden.

 

Art. 80. Entwurf der Auseinandersetzung

(1) Der Entwurf der Auseinandersetzung der juristischen Person wird von dem exekutiven Organ erarbeitet.

(2) Im Entwurf sind anzugeben:

a) die Form (Art) der Auseinandersetzung;

b) die Bezeichnung und der Sitz der juristischen Person, die auseinandergesetzt wird;

c) die Bezeichnung und der Sitz einer jeden juristischen Person, die nach der Auseinandersetzung errichtet wird oder welcher ein Teil des Vermögens übertragen wird;

e) die Zahl der Beteiligten, die an der juristischen Person, die errichtet wird, übergehen;

f) das Kurs-Verhältnis der Anteile;

g) die Art der Übergabe und die Frist für die Übergabe der Anteile der juristischen Personen, die auf einen gewerblichen Zweck gerichtet sind und auseinandergesetzt werden, sowie die Art der Übernahme der Anteile durch die juristischen Personen, die auf einen gewerblichen Zweck gerichtet sind und errichtet werden oder bestehen, das Datum an dem die Anteile zu Dividenden berechtigten;

h) das Datum der Erstellung der Repartitionsbilanz;

i) die Folgen der Auseinandersetzung für die Beschäftigten.

(2) Der Entwurf der Auseinandersetzung bedarf der schriftlichen Form.

(3) Dem Entwurf ist erforderlichenfalls das Gründungsdokument der neuen juristischen Person beizufügen.

 

Art. 81. Genehmigung des Auseinandersetzungsentwurfs

(1) Der Entwurf wird in der Versammlung der Beteiligten mit zwei Drittel der Stimmen genehmigt, sofern nicht das Gründungsdokument eine größere Mehrheit vorsieht.

(2) Die Versammlung der Beteiligten wird mit der in Abs. (1) vorgesehenen Mehrheit das Gründungsdokument der neuen juristischen Person feststellen und ihr exekutives Organ bestellen.

 

Art. 82. Antrag auf Eintragung der Auseinandersetzung

(1) Das exekutive Organ der juristischen Person, die auseinandergesetzt wird, hat nach Ablauf von drei Monaten seit der letzten Bekanntmachung der Auseinandersetzung einen Antrag auf Eintragung der Auseinandersetzung bei dem Organ stellen, der ihre staatliche Eintragung durchgeführt hat, sowie einen zweiten Antrag bei dem Organ stellen, der die staatliche Eintragung der juristischen Person, die errichtet wird, durchführen wird, oder wo die juristische Person eingetragen ist, auf die ein Teil des Vermögens übergeht. Auf Antrag ist dem von den Vertretern der beteiligten juristischen Personen unterzeichneten Entwurf auch der Nachweis der angebotenen und von den Gläubigern angenommenen Sicherheiten oder der Nachweis der Zahlung der Schulden beizufügen.

(2) Dem Antrag, der bei dem Organ gestellt wird, der die staatliche Eintragung der juristischen Person durchführen wird, sind auch die für die Eintragung solcher juristischen Personen erforderlichen Dokumente beizufügen.

 

Art. 83. Eintragung der Auseinandersetzung

(1) Die Eintragung der Auseinandersetzung erfolgt bei dem Organ, wo die auseinander gesetzte juristische Person eingetragen war. Die Eintragung der Auseinandersetzung erfolgt nur nach Eintragung der neuen juristischen Personen oder der Änderung des Gründungsdokuments der juristischen Person, auf die ein Teil des Vermögens übergeht.

(2) Das Organ, welches die staatliche Eintragung der neuen juristischen Person oder der juristischen Person, die einen Teil des Vermögens erhält, durchführen wird, zeigt dem Organ, wo die auseinander gesetzte juristische Person eingetragen ist, die Eintragung der neuen juristischen Person oder die Änderung des Gründungsdokuments der juristischen Person, die einen Teil des Vermögens erhält, an.

(3) Das Organ, welches die staatliche Eintragung der auseinander gesetzten juristischen Person durchgeführt hat, wird die Auseinandersetzung eintragen und erforderlichenfalls die auseinander gesetzte juristische Person löschen und wird dies dem Organ anzeigen, wo die neue juristische Person oder die juristische Person, welche einen Teil des Vermögens erhält, eingetragen ist. Die letzteren haben das Datum einzutragen, an dem die Auseinandersetzung erfolgt ist.

(4) Die Auseinandersetzung ist wirksam von dem Zeitpunkte an, in dem sie von dem Organ eingetragen wurde, wo die auseinander gesetzte juristische Person eingetragen ist.

(5) Nach Eintragung gemäß Abs. (1) gilt die juristische Person, die durch Division auseinandergesetzt wird, als aufgelöst und wird aus dem staatlichen Register gelöscht.

 

Art. 84. Folgen der Auseinandersetzung

(1) Nach der Eintragung der Auseinandersetzung geht das Vermögen oder ein Teil des Vermögens der auseinander gesetzten juristischen Person auf die errichteten oder bestehenden juristischen Personen über.

(2) Die neue oder die bestehende juristische Person erhält durch Übertragungsakt und übernimmt in ihre Bilanz das empfangene Vermögen und wird erforderlichenfalls die Sachen eintragen, die der Eintragung unterliegen.

 

Art. 85. Umwandlung der juristischen Person

(1) Die Umwandlung der juristischen Person hat die Änderung ihrer juristischen Organisationsform durch Änderung der Gründungsdokumente, gemäß Gesetz, zur Folge.

(2) Die Umwandlung der juristischen Person bedarf der gesetzlich vorgesehenen juristischen Organisationsform, in welche sie umgewandelt wird.

 

Art. 86. Auflösung der juristischen Person

(1) Die juristische Person wird aufgelöst:

a) mit Ablauf der Zeit, für welche diese errichtet war;

b) bei Erreichung des Zweckes, für welche diese errichtet worden ist oder wegen unmöglicher Erreichung des Zweckes;

c) durch Beschluss ihres zuständigen Organs;

d) durch Urteil in den Fällen des Art.87;

e) wegen Insolvenz oder Beendung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;

f) wenn die juristische Person, die auf einen gewerblichen Zweck gerichtet ist, oder die Genossenschaft keinen Beteiligten mehr hat;

g) mit Eintritt anderer gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Fälle.

(2) Die Auflösung der juristischen Person hat die Eröffnung des Liquidationsverfahrens zur Folge, es sei denn, dass es sich um eine Fusion oder Auseinandersetzung handelt, so dass die Auflösung ohne Liquidation der juristischen Person erfolgt, die dann nicht mehr besteht und deren Vermögen auf die andere juristischen Personen so übertragen wird, wie es im Zeitpunkt der Fusion oder Auseinandersetzung bestand.

(3) Die juristische Person besteht auch nach der Auflösung, soweit dies für die Liquidation des Vermögens erforderlich ist.

(4) Von dem Zeitpunkt der Auflösung an kann der Geschäftsführer keine neuen Geschäfte vornehmen, andernfalls haftet er persönlich und solidarisch für die von ihm vorgenommenen Geschäfte. Dies gilt von dem Tag an, an dem die für die Zeitdauer der Gesellschaft festgelegte Frist abläuft oder an dem die Versammlung der Beteiligten oder das Gericht die Auflösung beschlossen hat.

(5) Das zuständige Organ der juristischen Person kann den Liquidations- oder Reorganisationsbeschluss rückgängig machen, wenn das Vermögen nicht unter ihre Mitglieder verteilt oder anderen Personen übertragen wird.

(6) Von dem Zeitpunkte der Auflösung der juristischen Person an wird ihr Geschäftsführer Liquidator, soweit nicht das zuständige Organ oder das Gericht eine andere Person als Liquidator bestellt.

 

Art. 87. Auflösung der juristischen Person durch das Gericht

(1) Die Auflösung der juristischen Person erfolgt durch das Gericht, wenn:

a) die Errichtung mangelhaft ist;

b) das Gründungsdokument den Gesetzesvorschriften nicht entspricht;

c) sie den Gesetzesvorschriften über die Organsationsform nicht entspricht;

d) ihre Tätigkeit gegen die öffentliche Ordnung verstößt;

e) andere gesetzlich vorgesehenen Umstände vorliegen.

(2) Das Gericht wird die juristische Person nicht auflösen, wenn diese in der vom Gericht bestimmten Frist die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(3) Das Gericht kann die juristische Person auflösen, wenn diese gegen die in diesem Gesetzbuch für ihre Organisationsform vorgesehenen Verbote verstößt oder durch ihre Tätigkeit das Gründungsdokument grob verletzt.

(4) Das Gericht beschließt die Auflösung der juristischen Person auf Antrag des Beteiligten, des Staatsanwalts oder des Justizministeriums.

 

Art. 88. Treuhänderische Verwaltung

(1) Vor dem Auflösungsbeschluss kann das Gericht auf Antrag unter treuhänderische Verwaltung stellen. In der Entscheidung wird der Tag der Bestellung der treuhänderischen Verwaltung angegeben. Das Gericht bestellt einen Treuhandverwalter oder mehrere und bestimmt deren Befugnisse und Vergütung.

(2) Soweit nicht das Gericht ein anderes beschließt, können die Organe der juristischen Person ohne vorherige Zustimmung des Treuhandverwalters keine Beschlüsse fassen, und die vertretungsberechtigten Personen der juristischen Person können ohne die Beteiligung des Treuhandverwalters keine Rechtsgeschäfte vornehmen.

(3) Das Gericht kann ihre Entscheidung über die Bestellung der treuhänderischen Verwaltung jederzeit ändern oder aufheben. Die treuhänderische Verwaltung endet in dem Zeitpunkte, in welchem der Beschluss des Gerichts über die Auflösung rechtskräftig wird.

(4) Der Treuhandverwalter zeigt den Beschluss des Gerichts dem Organ an, welches die staatliche Eintragung der juristischen Person durchgeführt hat, und übermittelt die Angaben, welche von der Person eines Treuhandverwalters verlangt werden.

(5) Ein Rechtsgeschäft, das die juristische Person vor der Eintragung der treuhänderischen Verwaltung vornimmt, ohne die durch die treuhänderische Verwaltung bestehende Einschränkung zu beachten, ist gültig, wenn der andere Teil die Bestellung der treuhänderischen Verwaltung nicht kannte oder kennen musste.

 

Art. 89. Eintragung der Auflösung

(1) Wird die juristische Person wegen eines der in Art.86 Abs.(1) Buchst. a)-c), f) und g) aufgeführten Gründe aufgelöst, so wird ihr exekutives Organ einen Antrag auf Auflösung bei dem Organ stellen, der die staatliche Eintragung der betreffenden juristischen Person durchgeführt hat. Wird die juristische Person durch Beschluss der Versammlung der Beteiligten aufgelöst, so muss der Beschluss dem Antrag beigefügt werden.

(2) Erfolgt die Auflösung durch Urteil so wird das Gericht eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils an das Organ übermitteln, welches die staatliche Eintragung der juristischen Person, die aufgelöst wird, durchgeführt hat.

(3) Der von dem exekutiven Organ der juristischen Person gestellte Antrag auf Auflösung und das Urteil sind Gründe für die Eintragung der Auflösung.

(4) Von dem Zeitpunkte der Eintragung der Auflösung an, ist auf allen Dokumenten und Informationen, die von der juristischen Person ausgehen, der Zusatz „in Liquidation“ neben der Bezeichnung der juristischen Person aufzunehmen. Andernfalls ist der Liquidator der juristischen Person persönlich verantwortlich für einen Schaden, der Dritten entsteht.

 

Art. 90. Der Liquidator der juristischen Person

(1) Liquidator kann jede volljährige natürliche Person mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit sein, die Staatsangehörige der Republik Moldawien ist und den Wohnsitz in der Republik Moldawien hat. Durch Gesetz können zusätzliche Voraussetzungen für die Person des Liquidators festgelegt werden.

(2) Der Liquidator hat seine Bestellung dem Organ anzuzeigen, der die staatliche Eintragung der juristischen Person durchgeführt hat und teilt alle Informationen mit, die von der Person eines Geschäftsführers verlangt werden. Der Liquidator wird den Beschluss über seine Bestellung als Liquidator beifügen.

(3) Im Register werden Name, Wohnsitz, Nummer des Personalausweises und Personenkennnummer sowie die Unterschrift des Liquidators eingetragen.

(4) Der Liquidator hat die Befugnis, die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten eines Geschäftsführers, sofern diese mit der Tätigkeit eines Liquidators vereinbar sind.

(5) Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so vertreten sie gemeinsam die justische Person, wenn sich nicht aus dem Gründungsdokument oder dem Beschluss, durch den sie bestellt wurden, ein anderes vorsieht.

(6) Am Anfang des Auftrags hat der Liquidator unverzüglich zusammen mit dem Geschäftsführer ein Inventar und die Bilanz zu erstellen und zu unterzeichnen, in denen der genaue Stand der Aktiva und Passiva festgestellt werden.

(7) Der Liquidator hat laufende Geschäfte zu beenden, die Forderungen zu verwerten, andere Sachen in Geld umzuwandeln und Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Er kann auch neue Rechtsgeschäfte vornehmen, soweit es für die Liquidation erforderlich ist.

(8) Der Liquidator hat das Vermögen, die Bücher und Schriftstücke der juristischen Person zu übernehmen und aufzubewahren sowie ein Verzeichnis zu führen, in dem alle Geschäfte der Liquidation in zeitlicher Reihenfolge eingetragen werden.

(9) Der Liquidator kann von dem Organ oder von dem Gericht, welches ihn bestellt hat, jederzeit abberufen werden. Im selben Beschluss wird ein anderer Liquidator bestellt. Der abberufene Liquidator hat dem neuen Liquidator einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen. Bestellt das Gericht den Liquidator, so ist der Bericht ihr vorzulegen.

(10) Die Vergütung des Liquidators wird von dem Organ oder von dem Gericht festgelegt, welches ihn bestellt hat; dies gilt nicht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

 

Art. 91. Bekanntmachung für Gläubiger

Nach der Eintragung seiner Bestellung hat der Liquidator in zwei aufeinander folgenden Ausgaben des Gesetzblattes der Republik Moldawien die Auflösung der juristischen Person bekannt zu machen und innerhalb von 15 Tagen einem jeden bekannten Gläubiger die Auflösung und die Frist für die Anmeldung der Forderungen anzuzeigen.

 

Art. 92. Frist für die Anmeldung der Forderungen

(1) Die Frist für die Anmeldung der Forderungen beträgt sechs Monate nach der zweiten Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Moldawien. Im Liquidationsbeschluss kann auch eine längere Frist vorgesehen werden.

(2) Hat der Liquidator eine Forderung abgelehnt, so ist der Gläubiger innerhalb von 30 Tagen von dem Zeitpunkte an, in dem ihm dieser Beschluss mitgeteilt wurde, berechtigt, den Beschluss anzufechten, andernfalls wird er dieses Rechts verlustig.

 

Art. 93. Entwurf einer Liquidationsbilanz

(1) Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Frist für die Anmeldung der Forderungen hat der Liquidator den Entwurf einer Liquidationsbilanz zu erstellen, aus der hervorgehen sollen: der Buch- und Marktwert der Aktiva, einschließlich die Forderungen, die vom Liquidator anerkannten Schulden der justischen Person und die Schulden, über die das Gericht noch nicht entschieden hat.

(2) Der Entwurf ist dem Organ oder dem Gericht, welches den Liquidator bestellt hat, zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Ergibt sich aus dem Entwurf, dass die Passive größer als die Aktiva sind, so hat der Liquidator die Insolvenz zu erklären. Mit Zustimmung aller Gläubiger kann der Liquidator die Liquidation fortsetzen, ohne die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verlangen.

 

Art. 94. Schutz der Rechte der Schuldner

Der Beschluss über die Reorganisation oder Liquidation außerhalb des Insolvenzverfahrens hat nicht die Fälligkeit der noch nicht fälligen Forderungen zur Folge.

 

Art. 95. Hinterlegung von Beträgen für die Gläubiger

Geschuldete Geldbeträge für die bekannten Gläubiger, die ihre Forderungen nicht gemeldet haben oder die das ihnen Zustehende nicht übernommen haben, werden auf Bankkonten auf die Namen der Gläubiger hinterlegt.

 

Art. 96. Verteilung der Aktiva der juristischen Personen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

(1) Die nach Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verbliebenen Aktiva der aufgelösten juristischen Person verteilt der Liquidator unter die Beteiligten nach dem Verhältnisse ihrer Geschäftsanteile.

(2) Der Liquidator hat die Berechnung durchzuführen und den Liquidationsbericht zu erarbeiten, aus dem der Umfang und die Zusammensetzung der verbliebenen Aktiva hervorgeht. Haben zwei oder mehrere Beteiligte ein Recht an den Aktiva der juristischen Person, so erarbeitet der Liquidator einen Entwurf über die Verteilung der Aktiva, in dem die Grundsätze der Verteilung festgelegt werden.

(3) Der Liquidator der aufgelösten juristischen Person kann deren Vermögen mit Zustimmung der Beteiligten nicht veräußern, wenn dies zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger nicht erforderlich ist.

(4) Der Entwurf über die Verteilung der Aktiva, die Berechnung und der Liquidationsbericht werden dem Organ oder dem Gericht, welches den Liquidator bestellt hat, zur Genehmigung vorgelegt. Das Organ oder das Gericht, welches den Liquidator bestellt hat, kann den Entwurf unter Würdigung des Willens der Beteiligten ändern.

 

Art. 97. Verteilung der Aktiva einer juristischen
 Person ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

(1) Die nach Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verbliebenen Aktiva werden auf die Personen verteilt, welche Anspruch darauf haben gemäß Gründungsdokument oder, sofern die Gründungsurkunde dies vorsieht, gemäß Beschluss der Versammlung.

(2) Ist die juristische Person ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur ausschließlichen Befriedigung der Interessen ihrer Beteiligten errichtet worden und bezeichnet das Gründungsdokument oder der Beschluss der Versammlung die Personen nicht, welche ein Recht an den Aktiva dieser aufgelösten juristischen Person haben, so haben ein Recht an dem übrig gebliebenen Vermögen alle Personen, die im Zeitpunkt der Auflösung Beteiligte an der juristischen Person waren. Die Aktiva werden unter diesen Personen verhältnismäßig verteilt.

(3) Können die Aktiva nicht nach den Abs. (1) und (2) verteilt werden, so gehen diese an den Staat, der sie für die Erreichung der Zwecke verwendet, die in der Satzung der liquidierten juristischen Person ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb enthalten sind.

 

Art. 98. Die Frist für die Verteilung der Aktiva

Die Aktiva der aufgelösten juristischen Person können auf die Berechtigten nicht verteilt werden bevor 12 Monate nach der letzten Bekanntmachung der Auflösung und zwei Monate nach der APROBARE FESTstellung der Liquidationsbilanz und des Plans über die Verteilung der Aktiva vergangen sind, wenn diese Dokumente nicht angefochten wurden oder das Gericht den Anfechtungsantrag durch rechtskräftiges Urteil nicht abgelehnt hat.

 

Art. 99. Löschung der juristischen Person

(1) Nach Verteilung der Netto-Aktiva hat der Liquidator die Löschung der juristischen Person bei dem Organ für staatliche Eintragung zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind alle für die Liquidation erforderlichen Dokumente beizufügen.

 

Art. 100. Wiedereröffnung des Liquidationsverfahrens

(1) Erscheint nach der Löschung der juristischen Person ein Gläubiger oder Berechtigter oder wird das Bestehen von Aktiva nachgewiesen, so kann das Gericht auf Antrag jeder interessierten Person das Liquidationsverfahren wiedereröffnen und, soweit erforderlich, einen Liquidator bestellen. In diesem Fall gilt die juristische Person als wieder bestehend, jedoch ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der wiedereröffneten Liquidation. Der Liquidator wird ermächtigt, von den Berechtigten das zu verlangen, was sie über ihr Recht hinaus von den Aktiva erhalten haben.

(2) Für die Zeit, in welcher die juristische Person nicht bestanden hat, wird der Lauf der Verjährung des Anfechtungsrechts der juristischen Person oder gegen die juristische Person unterbrochen.

 

Art. 101. Die Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person

Durch Urteil kann die juristische Person für zahlungsunfähig erklärt werden, wenn sie ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht erfüllen kann. Die Gründe und die Art der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit durch das Gericht werden durch Gesetz festgelegt.

 

Art. 102. Die Filiale juristischen Person

(1) Die juristische Person kann in der Republik Moldawien und im Ausland Filialen errichten, soweit nicht das Gesetz oder das Gründungsdokument ein anderes vorsieht.

(2) Die Filiale ist keine juristische Person.

 

Art. 103. Zweigniederlassung

(1) Die Zweigniederlassung ist ein räumlich vom Sitz der juristischen Person getrennter ausgegliederter Teil der juristischen Person, welche die juristische Person vertritt und deren Interessen schützt.

(2) Die Zweigniederlassung ist keine juristische Person.

 

Art. 104. Allgemeine Bestimmungen über den Zusammenschluss juristischer

Personen

(1) Zum Zwecke der Koordination der Tätigkeit, zum Zwecke der Vertretung und des Schutzes der gemeinsamen Interessen können die juristischen Personen Zusammenschlüsse bilden. Beschließen die Beteiligten, dass der Zusammenschluss unternehmerisch tätig sein soll, so erfolgt ihre Reorganisation als Handelsgesellschaft oder Genossenschaft in der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Art und Weise.

(2) Die Gesellschafter des Zusammenschlusses bewahren ihre juristische Selbständigkeit und Persönlichkeit.

(3) Das von den Gründern (Gesellschaftern) des Zusammenschlusses übertragene Vermögen ist dessen Eigentum. Sie verwendet es für die in ihrem Gründungsdokument bestimmten Zwecke.

(4) Der Zusammenschluss haftet nicht für die Verpflichtungen seiner Gesellschafter. Die Gesellschafter haften subsidiär für die Verpflichtungen des Zusammenschlusses in der im Gründungsdokument vorgesehenen Höhe und Art.

(5) Die Besonderheiten der Rechtsstellung des Zusammenschlusses juristischer Personen werden in diesem Gesetzbuch und in der Gesetzgebung über nichtkommerzielle Organisationen festgelegt.

 

Art. 105. Veröffentlichungen der juristischen Person

Ist nach Gesetz oder Gründungsdokument die Veröffentlichung von Informationen über die juristische Person erforderlich, so sind diese im Gesetzblatt der Republik Moldawien zu veröffentlichen. Im Gründungsdokument kann auch die Veröffentlichung in anderen Blättern vorgesehen werden.

 

Abschnitt 2

HANDELSGESELLSCHAFTEN

 

1. Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 106. Allgemeine Bestimmungen über die Handelsgesellschaften

(1) Die Handelsgesellschaft ist eine kommerzielle Organisation mit Grund/Stammkapital, welches durch die Einlagen der Gründer (Mitglieder) gebildet wird. Das durch die Einlagen der Gründer (Mitglieder) und das während der Tätigkeit erworbene Vermögen der Handelsgesellschaft ist Eigentum der Handelsgesellschaft. In den in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Fällen kann die Handelsgesellschaft auch von einer einzigen Person gegründet werden.

(2) Die Handelsgesellschaft kann nur als offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft errichtet werden.

(3) Die Handelsgesellschaft kann Gründer (Mitglieder) einer anderen Handelsgesellschaft sein; dies gilt nicht in den in diesem Gesetzbuch und in anderen Gesetzen vorgesehenen Fälle.

(4) Als Einlagen können Geldbeträge, Wertpapiere, andere Sachen oder Vermögensrechte geleistet werden. Die Bewertung in Geld der Einlage eines Mitglieds der Handelsgesellschaft erfolgt durch Vereinbarung der Gründer (Mitglieder) und unterliegt der Überprüfung durch Sachverständige (Audit).

 

Art. 107. Errichtung der Handelsgesellschaft

(1) Die Handelsgesellschaft wird durch notariell beglaubigtes Gründungsdokument errichtet.

(2) Jeder Gründer der Handelsgesellschaft hat zu der Bildung des erforderlichen Grund/Stammkapitals in der durch das Gründungsdokument festgelegten Höhe beizutragen.

 

Art. 108. Das Gründungsdokument der Handelsgesellschaft

(1) Das Gründungsdokument der Handelsgesellschaft muss enthalten:

a) Name, Geburtsort und –datum, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und die Angaben aus dem Personalausweis des Gründers, der eine natürliche Person ist; die Bezeichnung, die Nationalität, die Eintragungsnummer des Gründers, der eine juristische Person ist;

b) die Bezeichnung der Gesellschaft;

c) der Gegenstand der Gesellschaft;

d) die Einlagen der Gesellschafter, die Art und die Frist der/für die Einzahlung;

e) den Wert der Sacheinlagen und die Art ihrer Bewertung;

f) den Geschäftssitz;

g) die Struktur, die Aufgaben, die Art der Errichtung und des Funktionierens der Organe der Gesellschaft;

h) die Art der Vertretung;

i) die Filialen und Zweigniederlassungen der Gesellschaft;

j) andere Angaben, die das Gesetz für die betreffende Form der Gesellschaft vorsieht.

(2) Das Gründungsdokument der Handelsgesellschaft kann von den Vorschriften dieses Abschnittes nur in den ausdrücklich vorgesehenen fällen abweichen.

(3) Das Gründungsdokument der Handelsgesellschaft kann auch andere Bestimmungen enthalten, die dem Gesetz nicht entgegenstehen.

(4) Das Gründungsdokument der Handelsgesellschaft wird in der Landessprache verfaßt und von allen Gesellschaftern unterzeichnet, die die Gesellschaft gegründet haben.

 

Art. 109. Staatliche Eintragung der Gesellschaft

(1) Die Handelsgesellschaft muss in der gesetzlich vorgesehenen Art und Frist bei dem Organ für staatliche Eintragung eingetragen werden, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Erfolgt die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach der notariellen Beglaubigung des Gründungsdokuments nicht, so sind ihre Mitglieder berechtigt, von den durch die Zeichnung eingegangenen Verpflichtungen befreit zu werden, soweit sich nicht aus dem Gründungsdokument ein anderes ergibt.

 

Art. 110. Nichtigkeit der Handelsgesellschaft

(1) Durch gerichtliche Entscheidung kann die Gesellschaft für nichtig erklärt werden.

(2) Die gerichtliche Entscheidung kann nur erlassen werden, wenn:

a) das Gründungsdokument fehlt oder nicht notariell beglaubigt ist;

b) der Gegenstand der Gesellschaft rechtswidrig ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt;

c) das Gründungsdokument keine Angaben enthält über: Bezeichnung der Gesellschaft, Einlagen der Gesellschafter, Höhe des gezeichneten Kapitals oder Zweck der Gesellschaft;

d) die Vorschriften des Gesetzes hinsichtlich des Mindestwerts des Grund/Stammkapitals nicht beachtet worden sind;

e) alle Gründer bei der Errichtung der Gesellschaft geschäftsunfähig waren.

(3) Der Beschluss über die Nichtigkeit der Gesellschaft ist, nachdem der Beschluss rechtskräftig wird, innerhalb von 15 Tagen von der Gesellschaft bekannt zu machen.

 

Art. 111. Folgen der Nichtigkeit der Handelsgesellschaft

(1) Von dem Zeitpunkte an, in dem der Beschluss des Gerichts rechtskräftig wird, wird die Gesellschaft aufgelöst und es beginnt die Liquidation. Durch den Beschluss wird der Liquidator der Gesellschaft bestellt.

(2) Die Nichtigkeit hat keine Folgen für die im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte; dies gilt nicht in dem in Abs. (3) vorgesehenen Falle.

(3) Ist die Handelsgesellschaft auch zahlungsunfähig, so erfolgt ihre Liquidation nach Maßgabe des Insolvenzrechts.

(4) Die Gesellschafter, die die Nichtigkeit zu vertreten haben, haftet uneingeschränkt und solidarisch gegenüber den übrigen Gesellschaftern und den Dritten für den Schaden, der durch die Nichtigkeit entsteht.

 

Art. 112. Entstehung des Grund/Stammkapitals der Handelsgesellschaft

(1) Das Grund/Stammkapital bestimmt den Mindestwert des Vermögens, welches die Handelsgesellschaft besitzen muss.

(2) Das Grund/Stammkapital wird durch in Lei ausgedrückte Einlagen der Gründer gebildet.

(3) Das Grund/Stammkapital ist innerhalb von nicht mehr als sechs Monaten nach Eintragung der Handelsgesellschaft vollständig zu leisten.

(4) Der Einzelkaufmann hat seine Einlage bis zur Eintragung der Gesellschaft zu leisten.

 

Art. 113. Einlage zum Grund/Stammkapital der Handelsgesellschaft

(1) Die Einlage zum Grund/Stammkapital der Handelsgesellschaft ist ein Geldbetrag, sofern nicht das Gründungsdokument ein anderes vorsieht.

(2) Die für die Errichtung und während des Bestehens der Gesellschaft erforderlichen Arbeits- und Dienstleistungen gelten nicht als Einlage zur Bildung oder Erhöhung des Grund/Stammkapitals.

(3) Zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft hat jeder Gesellschafter zumindest 40% seiner Einlage in bar zu leisten, soweit nicht im Gesetz oder in der Satzung ein höherer Prozentsatz vorgesehen ist.

(4) Für Einlagen zum Grund/Stammkapital werden keine Zinsen berechnet; dies gilt nicht für die im Gesetz anders geregelten Fälle.

(5) Hat ein Gesellschafter nicht zur rechten Zeit geleistet, so ist jeder Gesellschafter berechtigt, ihm schriftlich die Leistung zu verlangen und eine zusätzliche Frist festzulegen, die nicht kürzer als ein Monat bestimmt werden kann, sowie ihm mitzuteilen, dass er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann.

(6) Leistet der Gesellschafter in der zusätzlichen Frist nicht, so verliert er das Recht an seinem Anteil und an dem bereits geleisteten Betrag, worüber dem Gesellschafter Anzeige gemacht werden muss.

 

Art. 114. Die Sacheinlage

(1) Sacheinlagen können alle Sachen sein, die im Zivilverkehr sind.

(2) Die Übertragung von Sachen gilt als Eigentumsübertragung, soweit nicht das Gründungsdokument ein anderes vorsieht.

(3) Forderungen und Nichtvermögensrechte können nicht Einlagen für die Bildung oder Erhöhung des Grund/Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft sein.

(4) Die Gesellschafter in der offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter können sich zu Arbeitsleistungen und unentgeltlichen Dienstleistungen als Sachleistungen verpflichten, die aber keine Einlagen zur Bildung oder Erhörung des Grund/Stammkapitals darstellen. Für diese Leistung sind die Gesellschafter berechtigt, gemäß Gründungsdokument an der Ausschüttung des Gewinns und an dem Sozialvermögen beteiligt zu sein, und verpflichtet, auch an dem Verluste beteiligt zu sein.

(5) Die Sacheinlage ist in der gemäß Gründungsdokument bestimmten Frist zu bewirken, jedoch nicht nach Ablauf der in Art. 112 Abs. (3) vorgesehenen Frist. Wird das Grund/Stammkapital erhöht, so ist die Sacheinlage in der Frist zu bewirken, welche die Hauptversammlung festlegt, jedoch innerhalb von nicht mehr als 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, in welchen die Erhörung beschlossen worden ist.

(6) Der Wert der Sacheinlage wird von der Hauptversammlung festgestellt APROBA.

(7) Einlagen in Form von Forderungen gelten als bewirkt, nur nachdem die Handelsgesellschaft den Betrag erhalten hat, welcher Gegenstand der Forderung ist.

 

Art. 115. Rechte des Mitglieds der Handelsgesellschaft

(1) Das Mitglied der Handelsgesellschaft hat das Recht:

a) an der Führung der Geschäfte und an der Tätigkeit der Gesellschaft unter den vom Gesetz und Gründungsdokument festgelegten Bedingungen teilzunehmen;

b) in der vom Gesetz oder Gründungsdokument vorgesehenen Weise die Informationen über die Tätigkeit der Gesellschaft zu kennen und die Bücher und andere Dokumente einzusehen;

c) an Auszahlung des Gewinns der Gesellschaft nach dem Verhältnis seines Geschäftsanteils an dem Grund/Stammkapitals;

d) im Falle der Liquidation der Gesellschaft einen Teil des Wertes der nach der Befriedigung der Gläubiger übrig gebliebenen Aktiva nach dem Verhältnis seiner Geschäftsanteile an dem Grund/Stammkapital zu erhalten;

e) andere im Gesetz oder Gründungsdokument vorgesehenen Handlungen vorzunehmen.

(2) Das Gründungsdokument kann auch andere als die in Abs. (1) vorgeschriebene Form der Auszahlung des Gewinns und der Verteilung der Aktiva enthalten, doch niemand kann den gesamten Gewinn der Gesellschaft erhalten oder von den Verbindlichkeiten befreit werden, die durch die Verluste der Gesellschaft entstehen.

(3) Das Mitglied einer Handelsgesellschaft kann im Namen der Gesellschaft Schadensersatz von den anderen Mitgliedern verlangen, wenn diese den Schaden verursacht haben und sich die Organe der Gesellschaft verweigern, den Ersatz des Schadens zu verlangen.

 

Art. 116. Pflichten des Mitglieds der Handelsgesellschaft

(1) Das Mitglied der Handelsgesellschaft hat:

a) die Einlage in der im Gründungsdokument vorgesehenen Reihenfolge, Höhe, Art und Frist zu leisten;

b) vertrauliche Informationen über die Tätigkeit der Gesellschaft nicht zu offenbaren;

c) der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen: den Wechsel des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes, des Namens oder der Bezeichnung, andere für die Ausübung der Rechte und die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft und ihres Mitglieds erforderliche Informationen;

d) die im Gesetz oder Gründungsdokument vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Ohne Zustimmung der Personengesellschaft ist das Mitglied nicht berechtigt, Tätigkeiten auszuüben, die den Aktivitäten der Gesellschaft ähnlich sind. Die Zustimmung der Mitglieder wird bis zum Beweise des Gegenteils für Tätigkeiten vermutet, über welche die Mitglieder in dem Zeitpunkt Kenntnis hatten, in welchem sie die Person als Mitglied aufgenommen haben.

(3) Verstößt das Mitglied gegen die Vorschriften des Abs. (2) so kann die Gesellschaft Ersatz des Schadens oder Abtretung der Rechte und Verpflichtungen oder des durch die Vornahme der Rechtsgeschäfte erzielten Gewinns verlangen. Der Anspruch verjährt in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die Mitglieder von der Vornahme des Geschäfts Kenntnis erlangen oder erlangen müssen – jedoch nicht später als ein Jahr nach Vornahme des Geschäfts.

 

Art. 117. Verwandte Handelsgesellschaften

Verwandte Handelsgesellschaften sind solche, die im Verhältnis zueinander:

a) Unternehmen in mehrheitlichem Besitz (Tochtergesellschaft) und Unternehmen mit mehrheitlichem Anteil (Muttergesellschaft),

b) abhängige und dominante Unternehmen,

c) Unternehmen eines Konzerns,

d) Unternehmen mit Schachtelbeteiligung

sind.

 

Art. 118. Tochter- und Muttergesellschaften

(1) Befindet sich die Mehrheit der Anteile eines juristisch selbständigen Unternehmens in den Besitz eines anderen Unternehmens oder hat dieses die Mehrheit der Stimmen, so ist das erstere ein Unternehmen in mehrheitlichem Besitz (Tochtergesellschaft) und das andere ein Unternehmen mit mehrheitlichem Anteil (Muttergesellschaft).

(2) Der Tochtergesellschaft steht es nicht zu, direkt oder indirekt Anteile an dem Grund/Stammkapital oder Stimmen bei der Muttergesellschaft zu besitzen.

(3) Die Muttergesellschaft haftet auch für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft, wenn dieses nach Anweisung des Mutterunternehmens Handlungen vornimmt und dadurch zahlungsunfähig wird.

 

Art. 119. Abhängige und dominante Unternehmen

(1) Abhängige Unternehmen sind solche, die unter dem direkten oder indirekten Einfluss eines anderen Unternehmens sein (dominantes Unternehmen).

(2) Es wird vermutet, dass das Unternehmen in mehrheitlichem Besitz von dem Unternehmen mit mehrheitlichem Anteil abhängig ist.

 

Art. 120. Konzern und Unternehmen des Konzerns

(1) Sind mehrere Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, unter einer einzigen Führung, so bilden diese einen Konzern. Jedes Unternehmen gilt als Unternehmen des Konzerns.

(2) Besteht zwischen Unternehmen ein Vertrag, durch welches eines seine Geschäftsführung einem anderen Unternehmen unterordnet oder sich verpflichtet, den gesamten Gewinn auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, oder bestehen Unternehmen, von denen eines in das andere eingegliedert ist, so bilden diese einen Konzern.

(3) Es wird vermutet, dass das dominante Unternehmen mit dem abhängigen Unternehmen einen Konzern bilden.

 

2.

Die offene Handelsgesellschaft

 

Art. 121. Allgemeine Bestimmungen über die offene Handelsgesellschaft

(1) Die offene Handelsgesellschaft ist eine Handelsgesellschaft, deren Mitglieder gemäß Gründungsdokument als Unternehmer im Namen der Gesellschaft tätig sind und solidarisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Vereinbarungen, die die Haftung einschränken, können Dritten nicht entgegengestellt werden.

(2) Die Gesellschaft kann nicht weniger als 2 und mehr als 20 natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter haben. Eine natürliche oder juristische Person kann Gesellschafter in nur einer einzigen offenen Handelsgesellschaft sein.

(3) Die Bezeichnung der offenen Handelsgesellschaft hat den Zusatz “offene Handelsgesellschaft” in der Landessprache oder die Abkürzung “OHG”, die Namen oder die Benennung der Gesellschaft zu enthalten. Sind nicht die Namen oder Benennungen aller Gesellschafter in der Bezeichnung aufgenommen, so hat diese wenigstens den Namen oder die Benennung eines der Gesellschafter und den Zusatz „und Kompanie“ in der Landessprache oder die Abkürzung „und Co“ zu enthalten.

 

Art. 122. Der Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft

(1) Zusätzlich zu den in Art. 108 Abs.(1) aufgeführten Angaben, hat das Gründungsdokument der offenen Handelsgesellschaft auch Bestimmungen zu enthalten über:

a) den Umfang und die Zusammensetzung des Kapitals der Gesellschaft und die Art der Leistung der Einlagen;

b) die Höhe und die Art der Änderung der Anteile eines jeden an dem Kapital Beteiligten;

c) die Haftung der Gesellschafter bei Verletzung der Pflicht zur Leistung der Einlagen;

d) das Verfahren zur Fassung der Beschlüsse durch die Gesellschafter;

e) das Verfahren zur Aufnahme neuer Gesellschafter;

f) die Gründe und das Verfahren für das Ausscheiden und den Ausschluss von Gesellschaftern.

(2) Die Änderung des Gesellschaftsvertrags kann nur einstimmig von allen Gesellschaftern beschlossen werden.

 

Art. 123. Die Führung der offenen Handelsgesellschaft

(1) Die Geschäfte der Gesellschaft führen alle Gesellschafter einvernehmlich. Im Gesellschaftsvertrag können die Fälle bestimmt werden, in denen der Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter gefasst wird.

(2) Jeder Gesellschafter hat eine Stimme, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes vorsieht.

 

Art. 124. Die Geschäftsführung der offenen Handelsgesellschaft

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft zu handeln, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Gesellschafter die Führung der Geschäfte gemeinsam ausüben oder dass die Führung der Geschäfte bestimmten Gesellschaftern oder Dritten delegiert wird.

(2) Die Befugnisse des Geschäftsführers beschränken sich auf den Gegenstand der Gesellschaft. Für Handlungen über diese Befugnisse hinaus ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(3) Sieht der Gesellschaftsvertrag die gemeinsame Führung der Geschäfte vor, so sind die Beschlüsse einstimmig zu fassen. Wird die Geschäftsführung einer Person oder mehreren Personen delegiert, so müssen die anderen Gesellschafter für die Vornahme von Rechtsgeschäften eine Prokura von der/den ersteren haben. In den Verhältnissen zu Dritten ist die Gesellschaft nicht berechtigt, sich auf die befugnisbeschränkenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zu berufen, es sei denn, dass die Gesellschaft nachweisen wird, dass der Dritte bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts den Mangel der Befugnis zur Handlung im Namen der Gesellschaft kannte oder kennen musste.

(4) Jeder Gesellschafter hat das Recht, unbeachtet dessen, ob er zur Führung der Geschäfte ermächtigt ist oder nicht, persönlich oder zusammen mit einem Sachkundigen in sämtlichen Dokumenten über die Führung der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Vereinbarungen, die dieses Recht ausschließen oder beschränken, sind nichtig.

 

Art. 125. Die Vertretung der offenen Handelsgesellschaft

(1) Alle Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht, die Gesellschaft zu vertreten.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass ein Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter das Recht auf Vertretung der Gesellschaft hat/haben. In diesem Falle sind die anderen Gesellschafter nicht berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten.

(3) Haben mehrere Gesellschafter das Vertretungsrecht, so ist jeder von ihnen berechtigt, selbständig zu handeln, soweit nicht nach Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, dass alle gemeinsam handeln müssen.

(4) Werden als Geschäftsführer Dritte bestellt, so kann das Recht auf Vertretung der Gesellschaft in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.

(5) Vertretungsberechtigte Personen haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim staatlichen Organ zu zeichnen, wo die Gesellschaft eingetragen ist.

(6) Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, die das Vertretungsrecht der Gesellschafter beschränken, haben gutgläubige Dritte nicht gegen sich gelten zu lassen. Der gute Glaube wird vermutet.

 

Art. 126. Aufhebung und Verzicht des/auf das Recht zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft

(1) Aus wichtigen Gründen kann das Gericht auf Antrag jedes Gesellschafters das Recht auf Führung der Geschäfte und Vertretung der offenen Handelsgesellschaft aufheben. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder unmögliche Ausübung der Befugnisse.

(2) Durch Erklärung gegenüber den geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Personen kann jeder Gesellschafter auf die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft jederzeit verzichten.

 

Art. 127. Verteilung des Gewinns und Verlusts unter die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft

(1) Der Gewinn und der Verlust der offenen Handelsgesellschaft werden unter ihre Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Vereinbarung der Gesellschafter ein anderes ergibt. Eine Vereinbarung, durch welche ein Gesellschafter von der Beteiligung an dem Gewinn und dem Verlust der Gesellschaft ausgeschlossen wird, ist nichtig.

(2) Hat ein Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft ohne Ermächtigung gehandelt, so ist er berechtigt, den Ausgleich seiner Aufwendungen zu verlangen, wenn die Gesellschaft die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht akzeptiert; der Gesellschafter verlangt einen Ausgleich in Höhe dessen, was die Gesellschaft durch die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte erzielt oder erspart hat.

(3) Sind infolge der Verluste die Netto-Aktiva der offenen Handelsgesellschaft geringer als das Kapital der Gesellschaft geworden, so wird der Gewinn unter die Gesellschafter solange nicht ausgezahlt, bis der Wert der Netto-Aktiva nicht höher ist als das Kapital der Gesellschaft.

 

Art. 128. Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft

(1) Die Gesellschafter haften subsidiär solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

(2) Ein Gesellschafter, der kein Gründungsmitglied ist, haftet wie die anderen Gesellschafter für die vor seiner Aufnahme begründeten Verbindlichkeiten.

(3) Ein ausscheidender Gesellschafter haftet für die vor dem Ausscheiden eingegangenen Verbindlichkeiten wie die übrigen Mitglieder; die Haftung besteht zwei Jahre nach dem Tage, an dem der Tätigkeitsbericht der Gesellschaft für das Jahr, in dem der Gesellschafter ausgeschieden ist, genehmigt wurde.

(4) In einem Verfahren gegen den Gesellschafter wegen den Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat der Gesellschafter nur das Recht auf Einwendungen, die der Gesellschaft oder dem Gesellschafter persönlich zustanden.

(5) Vereinbarungen der Gesellschafter über die Beschränkung oder Beseitigung der in diesem Artikel vorgesehenen Haftung sind unwirksam.

 

Art. 129. Änderung der Zusammensetzung der offenen Handelsgesellschaft

(1) Im Falle des Ausscheidens, des Todes, der Erklärung der Verschollenheit oder der Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters, der eine natürliche Person ist, im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Eröffnung des Reorganisationsverfahrens aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, im Falle der Liquidation des Gesellschafters, der eine juristische Person ist, oder im Falle, dass ein Gläubiger den Geschäftsanteil eines Gesellschafters fordert, kann die Gesellschaft ihre Tätigkeit fortführen, soweit dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter die Fortführung der Tätigkeit einstimmig beschließen.

(2) Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn die anderen Gesellschafter einstimmig die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigen Gründen vom Gericht verlangen.

(3) Ist ein Gesellschafter ausgeschieden, so wachsen den übrigen Gesellschaftern die Anteile entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus der Vereinbarung der Gesellschafter ein anderes ergibt.

(4) Ein Gesellschafter kann mit Zustimmung der anderen Gesellschafter seinen Geschäftsanteil oder einen Teil seines Geschäftsanteils einem anderen Gesellschafter oder einem Dritten übertragen. Mit dem Geschäftsanteil gehen voll oder nach dem Verhältnis des übertragenen Anteils auch die Rechte des Gesellschafters auf den anderen über.

 

Art. 130. Ausscheiden eines Gesellschafters

(1) Ein Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaft auszuscheiden; dies hat er den anderen Gesellschaftern nicht später als sechs Monate vor dem Ausscheiden mitzuteilen.

(2) Vereinbarungen der Gesellschafter über den Verzicht auf dieses Recht sind nichtig.

 

Art. 131. Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters

(1) Dem ausscheidenden Gesellschafter wird der Wert seines Anteils an dem Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnis seiner Einlage gezahlt, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ein anderes ergibt.

(2) Der Ausscheidende und die übrigen Gesellschafter können vereinbaren, dass die Zahlung des Geldbetrags mit seiner Übertragung in Natur ersetzt werden soll.

(3) Der Teil vom Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Wert dieses Anteils, welches dem Ausscheidenden zusteht, wird nach der zum Zeitpunkt des Ausscheidens verfassten Bilanz bestimmt.

 

Art. 132. Tod oder Reorganisation des Gesellschafters

(1) Die Nachfolger des verstorbenen oder reorganisierten Gesellschafters können Gesellschafter nur mit Zustimmung aller Gesellschafter werden, soweit dies nicht durch Gesellschaftsvertrag untersagt wird. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass der Nachfolger nur Gesellschafter wird, wenn ein diesbezüglicher Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen gefasst wird.

(2) Stimmen die Gesellschafter nicht zu, so hat die Gesellschaft den Nachfolgern von den Netto-Aktiva einen zur Zeit des Todes oder der Reorganisation bestimmten Betrag zu zahlen, welcher dem Anteil des verstorbenen oder reorganisierten Gesellschafters an dem Kapital der Gesellschaft entspricht.

(3) Mit dem auf ihn übertragenen Teil des Vermögens haftet der Nachfolger des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten, für welche der verstorbene oder reorganisierte Gesellschafter nach Art. 128 Abs. (2) und (3) gehaftet hätte.

 

Art. 133. Forderung des Anteils eines Gesellschafters

(1) Der Anteil eines Gesellschafters kann für die Verbindlichkeiten, die mit seiner Beteiligung an der Gesellschaft nicht verbunden sind (persönliche Verbindlichkeiten), nur gefordert werden, wenn der Gesellschafter mit seinem restlichen Vermögen die Schulden nicht zahlen kann. Für die Erfüllung der Forderung sind die Gläubiger des Gesellschafters in diesem Fall berechtigt, die Trennung des Anteils von dem Vermögen der Gesellschaft zu verlangen. Der Anteil, der getrennt werden soll, oder sein Wert wird aufgrund einer Bilanz bestimmt, die in dem Zeitpunkt aufgestellt wird, in welchem die Gläubiger die Trennung verlangen.

(2) Wird der Anteil eines Gesellschafters gefordert, so wird er aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschlossen und es treten die in Art. 128 Abs. (2) und (3) vorgesehenen Folgen ein.

 

Art. 134. Die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft

(1) Zusätzlich zu den in Art. 86 Abs. (1) vorgesehenen Fällen wird die offene Handelsgesellschaft aufgelöst, wenn sie nur noch einen einzigen Gesellschafter hat.

(2) Dieser hat das Recht, die Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten in der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Art und Weise zu reorganisieren.

 

Art. 135. Die Reorganisation der offenen Handelsgesellschaft

(1) Im Falle der Reorganisation der offenen Handelsgesellschaft als Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, haften die Gesellschafter solidarisch und unbeschränkt während drei Jahren für die vor der Reorganisation begründeten Verpflichtungen.

(2) Der Gesellschafter wird von der Haftung nicht dadurch befreit, dass er vor Ablauf der dreijährigen Frist seinen Geschäftsanteil veräußert.

 

3. Die Kommanditgesellschaft

 

Art. 136. Allgemeine Bestimmungen über die Kommanditgesellschaft

(1) Die Kommanditgesellschaft ist eine Handelsgesellschaft, in der neben den Mitgliedern, die im Namen der Gesellschaft eine Unternehmertätigkeit ausüben und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt solidarisch haften (Komplementäre), ein Mitglied oder mehrere Mitglieder an der Unternehmertätigkeit der Gesellschaft nicht beteiligt ist/sind (Kommanditist) und nur in Höhe seiner/ihrer Einlage für die Verluste der Gesellschaft haftet/haften.

(2) Eine Person kann in nur einer einzigen Kommanditgesellschaft Komplementär sein. Das Mitglied einer offenen Handelsgesellschaft kann nicht Komplementär in der Kommanditgesellschaft sein. Der Komplementär einer Kommanditgesellschaft kann Gesellschafter in einer offenen Handelsgesellschaft sein.

(3) Die Bezeichnung der Kommanditgesellschaft enthält den Zusatz “Kommanditgesellschaft” oder die Abkürzung „KG“ in der Landessprache, den Namen der Komplementäre. Werden nicht die Namen aller Komplementäre in der Bezeichnung aufgenommen, so hat die Bezeichnung der Gesellschaft zumindest den Namen einer der Komplementäre und den Zusatz „und Kompanie“ oder die Abkürzung „und Co“ in der Landessprache zu enthalten. Wird in der Bezeichnung auch der Name des Kommanditisten aufgenommen, so haftet dieser unbeschränkt solidarisch.

(4) Die Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft finden Anwendung auf die Kommanditgesellschaft, soweit nicht dieses Gesetzbuch ausdrückliche Normen über die Kommanditgesellschaft vorsieht.

 

Art. 137. Gesellschaftsvertrag

Zusätzlich zu den in Art.108 Abs.(1) aufgeführten Angaben, muss der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft enthalten:

a) die Höhe und die Zusammensetzung des Kapitals der Gesellschaft und die Art der Leistung der Einlagen;

b) die Höhe und die Art der Änderung der Anteile eines jeden Komplementärs;

c) die Haftung der Komplementäre bei Verletzung der Pflicht zur Leistung der Einlage;

d) der allgemeine Umfang der von den Komplementären geleisteten Einlagen;

e) das Verfahren zur Fassung der Beschlüsse durch die Gesellschafter;

f) das Verfahren zur Aufnahme neuer Gesellschafter;

g) die Gründe und das Verfahren für das Ausscheiden und Ausschließen von Gesellschaftern.

 

Art. 138. Führung der Geschäfte und Vertretung der Kommanditgesellschaft

(1) Die Führung der Geschäfte wird von den Komplementären ausgeübt. Die Art, in der sie die Gesellschaft führen, die Geschäfte der Gesellschaft führen und die Gesellschaft vertreten, wird von ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches über die offene Handelsgesellschaft festgelegt.

(2) Die Kommanditisten sind nicht berechtigt, an der Führung der Gesellschaft, an der Führung der Geschäfte beteiligt zu sein oder diese ohne Prokura zu vertreten, sowie auch nicht, den Handlungen der Komplementäre zu widersprechen, wenn es Handlungen in Verbindung mit der Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft sind und nicht über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen. Gehen die Handlungen über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinaus, so ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

 

Art. 139. Rechte und Pflichten des Kommanditisten

(1) Der Kommanditist ist berechtigt:

a) den ihm zustehenden Teil des Gewinns der Gesellschaft nach dem Verhältnis seines Geschäftsanteils in der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Art und Weise zu erhalten;

b) die Rechenschaftsberichte und die Jahresbilanzen zur Kenntnis zu nehmen und mit den Angaben aus den Büchern und aus anderen Belegen zu vergleichen und zu überprüfen;

c) zum Abschluss des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft auszutreten und einen Teil der Aktiva der Gesellschaft nach dem Verhältnis seines Geschäftsanteils in der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Art und Weise zu erhalten;

d) seinen Geschäftsanteil auf einen anderen Kommanditisten oder, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, auf einen Dritten zu übertragen.

(2) Die Vorschriften des Art. 116 Abs. (2) über das Wettbewerbsverbot finden auf den Kommanditisten keine Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ein anderes ergibt.

(3) der Kommanditist hat im Zeitpunkt der Eintragung der Kommanditgesellschaft zumindest 60% des Wertes seiner Einlage zu leisten und den Restbetrag in der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist zu entrichten. Die Leistung der Einlage wird durch ein von der Gesellschaft ausgestelltes Gesellschafter-Zertifikat bestätigt.

(4) Im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft können auch andere Rechte und Pflichten des Kommanditisten bestimmt werden.

 

Art. 140. Haftung bei der Aufnahme als Kommanditist

Wer in eine bestehende Gesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet in Höhe seiner Einlage für die Verluste und die vor seinem Eintritt eingegangenen Verpflichtungen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam.

 

Art. 141. Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten

(1) Eine Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten ist Dritten gegenüber unwirksam, solange die Herabsetzung nicht in das staatliche Register eingetragen ist.

(2) Eine Herabsetzung der Einlage ist den Gläubigern gegenüber unwirksam, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren.

 

Art. 142. Veräußerung des Geschäftsanteils eines Kommanditisten

(1) Der Geschäftsanteil des Kommanditisten kann an Dritte oder Nachfolger ohne Zustimmung der Gesellschafter veräußert werden, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Veräußerung des Geschäftsanteils eines Kommanditisten hat ein anderer Kommanditist ein Vorkaufsrecht. Die Vorschriften über die Veräußerung des Geschäftsanteils in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden entsprechend Anwendung.

(3) Durch die vollständige Veräußerung des Geschäftsanteils endet die Eigenschaft des Kommanditisten als solche.

 

Art. 143. Auflösung der Kommanditgesellschaft

(1) Außer den Fällen des Art. 86 Abs. (1) wird die Kommanditgesellschaft aufgelöst, wenn sie keinen Komplementär oder keinen Kommanditisten mehr hat und wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Komplementärs oder Kommanditisten die Reorganisation oder die Aufnahme eines anderen Komplementärs oder Kommanditisten nicht erfolgt ist.

(2) Im Falle der Auflösung, einschließlich infolge Zahlungsunfähigkeit der Kommanditgesellschaft haben die Kommanditisten vor den Komplementären das Recht, von dem nach Befriedigung aller Forderungen der Gläubiger übrig gebliebenen Vermögen ihre Einlagen zurück zu erhalten.

 

Art. 144. Reorganisation der Kommanditgesellschaft

(1) Wird die Kommanditgesellschaft als Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft reorganisiert, so haften die Komplementäre noch drei Jahre solidarisch und unbeschränkt für die vor der Reorganisation begründeten Verbindlichkeiten.

(2) Der Komplementär befreit sich von der Haftung nicht dadurch, dass er vor Ablauf der dreijährigen Frist seinen Geschäftsanteil veräußert.

 

4. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

Art. 145. Allgemeine Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Handelsgesellschaft, deren Stammkapital gemäß Gesellschaftsvertrag in Stammeinlagen geteilt ist und die für ihre Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen haftet.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von einer Person oder von mehreren Personen errichtet werden.

(3) Die Mitglieder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sie haften für die durch die Tätigkeit der Gesellschaft entstandenen Verluste in Höhe ihrer Stammeinlagen.

(4) Ein Gesellschafter, der den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, haftet subsidiär auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe des Fehlbetrags.

(5) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat eine volle Bezeichnung und kann eine abgekürzte Bezeichnung haben. Die volle und die abgekürzte Bezeichnung müssen den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder die Abkürzung „GmbH“ in der Landessprache enthalten.

 

Art. 146. Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Zusätzlich zu den in Art. 108 Abs.(1) aufgeführten Angaben, hat der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten:

a) die Höhe des Stammkapitals;

b) den Nennbetrag der Stammeinlagen.

 

Art. 147. Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(1) Die Mindesthöhe des Stammkapitals der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch Gesetz festgelegt.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Stammeinlagen geteilt.

 

Art. 148. Die Rücklagen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zur Bildung von Rücklagen verpflichtet, die zumindest 10% des Stammkapitals darstellen müssen.

(2) Die Rücklagen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung können nur für die Deckung der Verluste der Gesellschaft oder für die Erhöhung des Stammkapitals verwendet werden.

(3) Die Bildung der Rücklagen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt durch jährliche Umwandlung des Gewinns in Höhe von zumindest 5% des Netto-Gewinns bis zur Erreichung des Wertes, welcher im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist.

(4) Mindert sich der Wert der Netto-Aktiva der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so dass es geringer wird als Stammkapital und Rücklagen, so sind wieder Beträge auf das Rücklagenkonto zu leisten.

 

Art. 149. Die Stammeinlage des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(1) Die Stammeinlage des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt einen Bruchteil des Stammkapitals der Gesellschaft dar und wird entsprechend der Höhe der zum Stammkapital geleisteten Einlage festgelegt.

(2) Der Gesellschafter hat nur eine Stammeinlage. Die Stammeinlagen können unterschiedliche Größe haben und sind unteilbar, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes vorsieht.

(3) Erwirbt ein Gesellschafter einen weiteren Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters, so wird der Geschäftsanteil des ersteren nach dem Verhältnis des Wertes des erworbenen Geschäftsanteils erhöht.

(4) Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann der Höchstbetrag der Geschäftsanteile der Gesellschafter beschränkt werden. Die Beschränkung kann nicht ausschließlich für einen bestimmten Gesellschafter gelten.

(5) Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes vorsieht, können die Gesellschafter die Verhältnisse ihrer Geschäftsanteile ändern.

(6) Hat der Gesellschafter seine Einlage in voller Höhe geleistet, so stellt ihm die Gesellschaft ein Zertifikat aus, der den Besitz an dem Geschäftsanteil und die Höhe des Geschäftsanteils bestätigt.

(7) Nachschüsse zum Stammkapital werden gemäß Satzung nach dem Verhältnis der Stammeinlagen eines jeden Gesellschafters eingezahlt. Die Nachschusspflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile bestimmten Betrag beschränkt werden.

 

Art. 150. Der Geschäftsanteil der Ehegatten in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(1) Auf den in der Ehe erworbenen Geschäftsanteil finden die Vorschriften über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten Anwendung.

(2) Der Ehegatte des Gesellschafters kann die Teilung des Geschäftsanteils und seine Aufnahme in die Gesellschaft nicht verlangen, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ein anderes ergibt.

 

Art. 151. Erwerb der eigenen Geschäftsanteile

(1) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen vollständig geleistet sind, darf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur erwerben:

a) wenn die Versammlung der Gesellschafter dies aufgrund eines Antrags des Gesellschafters beschließt, der seinen Geschäftsanteil oder einen Teil des Geschäftsanteils zum Verkauf vorschlägt;

b) von den Nachfolgern des verstorbenen Gesellschafters;

c) im Falle der Zwangsvollstreckung der Forderungen des Gläubigers des Gesellschafters;

d) im falle des Ausschlusses des Gesellschafters.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann einen Geschäftsanteil nur mit Mitteln erwerben, die über die Höhe des Stammkapitals und anderer vorgeschriebenen Rücklagen hinausgehen und die nicht für Zahlungen an die Gesellschafter verwendet werden dürfen.

(3) Nach dem Erwerb des eigenen Geschäftsanteils stehen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung der entsprechende Teil vom ausgezahlten Gewinn und die entsprechende Stimme in der Versammlung der Gesellschafter nicht zu.

(4) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihr Stammkapital nach dem Verhältnis des erworbenen Geschäftsanteils zu mindern, sofern der Geschäftsanteil nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb veräußert wird.

 

Art. 152. Veräußerung des Geschäftsanteils in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(1) Ein Geschäftsanteil oder ein Teil eines Geschäftsanteils kann frei an den Ehegatten, unbeschränkt an Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie in der Seitenlinie bis einschließlich zum zweiten Verwandtschaftsgrad, an die anderen Gesellschafter und an die Gesellschaft veräußert werden, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ein anderes ergibt.

(2) Der Gesellschafter kann seinen Anteil nicht verkaufen, solange er nicht die volle Einlage geleistet hat; dis gilt nicht im Falle der Nachfolge.

(3) Bei Veräußerungen an andere Personen als die in Abs. (1) bezeichneten haben die Gesellschafter ein Vorkaufsrecht. In diesem Falle erfolgt die Veräußerung nach den Vorschriften der Abs. (4)-(9).

(4) Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußern, so hat er dem Geschäftsführer der Gesellschaft ein schriftliches Angebot zu übermitteln. Innerhalb von 15 Tagen ab Übermittlung wird der Geschäftsführer allen Gesellschaftern das Angebot anzeigen.

(5) Innerhalb von 15 Tagen nach dem Empfang des Angebots haben die Gesellschafter dem Geschäftsführer ihre Zustimmung schriftlich zu übermitteln. Der Gesellschafter nennt den Teil des Geschäftsanteils, den er erwerben möchte.

(6) Wollen mehrere Gesellschafter kaufen, so erhält jeder den Teil, den er verlangt hat. Sind sich diese Gesellschafter nicht einig, so wird der Geschäftsanteil nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile eines jeden von ihnen verteilt.

(7) Haben die Gesellschafter oder die Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Angebots den Geschäftsanteil nicht erworben, kann der Geschäftsanteil zu einem niedrigeren Preis als der aus dem Angebot einem Dritten verkauft werden.

(8) Ist der Verkauf des Geschäftsanteils oder eines Teil des Geschäftsanteils ohne Beachtung des Vorkaufsrechts erfolgt, so kann jeder Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach der Vornahme des Rechtsgeschäfts Klage erheben und verlangen, dass ihm die Rechte und Verpflichtungen des Käufers übertragen werden.

(9) Das Rechtsgeschäft über die Veräußerung des Geschäftsanteils ist von einem Notar zu beglaubigen.

(10) Vereinbarungen, die den Vorschriften der Abs. (2)-(9) entgegen stehen, sind nichtig.

 

Art. 153. Betreibung des Geschäftsanteils durch die Gläubiger des Gesellschafters

(1) Der Geschäftsanteil kann nur aufgrund eines Vollstreckungstitels Gegenstand der Betreibung sein, wenn die anderen Vermögensgegenstände des Gesellschafters nicht ausreichen, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen.

(2) Das Recht der Gläubiger an dem Geschäftsanteil ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Art. 152 auszuüben.

 

Art. 154. Ausschließung eines Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(1) Die Versammlung der Gesellschafter, der Geschäftsführer, ein Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter können die Ausschließung eines Gesellschafters verlangen:

a) der in Verzug gekommen ist und seine Einlage auch in der zusätzlichen Frist nicht voll geleistet hat;

b) der als Geschäftsführer Missbrauch begeht und der Gesellschaft dadurch einen Schaden zufügt, die Vermögensgegenstände der Gesellschaft für persönliche oder für die Zwecke Dritter verwendet.

(2) Die Ausschließung des Gesellschafters hat nur durch gerichtliche Entscheidung zu erfolgen.

(3) Dem ausgeschlossenen Gesellschafter wird sein Geschäftsanteil, ohne Zinsen, innerhalb von sechs Monaten erstattet, jedoch nur nach Behegung des zugefügten Schadens. Die Schadensersatzpflicht besteht für den Teil, der durch die geleistete Einlage nicht gedeckt ist.

 

Art. 155. Führung, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Normen über die Führung, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden durch Gesetz und Satzung der Gesellschaft festgelegt.

 

5.

Die Aktiengesellschaft

 

Art. 156. Allgemeine Bestimmungen über die Aktiengesellschaft

(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Handelsgesellschaft, deren Grundkapital in aktien geteilt ist und für deren Verbindlichkeiten das Grundkapital haftet.

(2) Die Aktiengesellschaft kann von einer Person oder von mehreren Personen errichtet werden.

(3) Die Aktionäre haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sie tragen in Höhe ihrer Einlagen die Gefahr der durch die Tätigkeit der Gesellschaft entstandenen Verluste.

(4) Ein Aktionär, der seine Einlage nicht in der rechten Zeit geleistet hat, haftet auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe des nicht geleisteten Teils.

(5) Die Aktiengesellschaft hat volle Bezeichnung und kann eine abgekürzte Bezeichnung haben. Die volle und in die abgekürzte Bezeichnung haben den Zusatz „Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „AG“ in der Landessprache zu enthalten.

 

Art. 157. Der Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft

Zusätzlich zu den in Art. 108 Abs. (1) aufgeführten Angaben hat der Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft zu enthalten:

a) die Namen der Gründer;

b) die Höhe des Grundkapitals;

c) die Zahl, die Art und den Nennwert der Aktien; die Kategorien von Aktien und die Zahl der Aktien je Kategorie;

d) die Höhe der Einlagen und die Zahl der Aktien für jeden Gründer;

e) die Zahl, die Art, den Nennwert, die Höhe der Zinsen und die Fristen für das erlöschen der Schuldverschreibungen der Gesellschaft;

f) die Art der Führung der Bücher der Gesellschaft;

g) die Bestimmungen über die Art, in der Verträge mit Interessenkonflikten abgeschlossen werden können.

 

Art. 158. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft

(1) Die Mindesthöhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft wird durch Gesetz festgelegt.

(2) Das Grundkapital der Aktiengesellschaft wird dadurch gebildet, dass die Aktien unter die Aktionäre verteilt werden, und stellt den Wert der Bar- und Sacheinlagen, die nach dem Verhältnis der Zahl und des Wertes der gezeichneten Aktien geleistet wurden.

(3) Alle bei der Errichtung der Gesellschaft emittierten Aktien werden unter die Gründer platziert.

(4) Die Gründer haben die gezeichneten Aktien bei Bareinlagen bis zur Eintragung der Aktiengesellschaft, bei Sacheinlagen innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung zu leisten.

(5) Mindern sich die Aktiva der Gesellschaft so, dass sie unter dem gesetzlich festgelegten Mindestwert liegen und hat die Versammlung der Gesellschafter die Deckung der Verluste oder die Reorganisation der Gesellschaft nicht beschlossen, so wird die Gesellschaft aufgelöst.

 

Art. 159. Platzierung bei zusätzlicher Ausgabe von Aktien

(1) Bei einer zusätzlichen Ausgabe von Aktien sind diese öffentlich zu platzieren, wenn nicht die Aktionäre für all diese Aktien gezeichnet haben.

(2) Die Voraussetzungen für die zusätzliche Ausgabe von Aktien werden durch Gesetz festgelegt und sind für alle Personen, die gezeichnet haben, gleich.

 

Art. 160. Die Rücklagen der Aktiengesellschaft

(1) Die Aktiengesellschaft hat Rücklagen in Höhe von mindestens 10% des Grundkapitals zu bilden.

(2) Die Rücklagen können nur für die Deckung der Verluste oder für die Erhöhung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft verwendet werden.

(3) Die Rücklagen werden durch jährliche Übertragungen vom Gewinn der Gesellschaft gebildet; die Übertragung darf nicht weniger als 5% der Netto-Gewinns pro Jahr darstellen und erfolgt solange, bis der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Wert erreicht wird.

(4) Mindert sich der Wert der Netto-Aktiva so, dass es unter dem Wert von Grundkapital und Rücklagen liegt, so sind erneut Übertragungen vorzunehmen.

 

Art. 161. Die Aktien

(1) Aktien sind Teile, in denen das Grundkapital nach dem Gesellschaftsvertrag geteilt ist.

(2) Die Aktie berechtigt den Aktionär, an der Führung der Gesellschaft teilzunehmen, Dividenden oder im Falle der Liquidation der Gesellschaft einen Teil des Gesellschaftsvermögens zu erhalten, sowie auch andere Rechte zu haben, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden.

(3) Die Arten der Aktien werden durch Gesellschaftsvertrag bestimmt. Andernfalls sind es Inhaberaktien. Namenaktien können in materieller Form, auf Papier, oder in nicht-materieller Form, durch Eintragung auf Konto, emittiert werden.

(4) Aktien können nicht für einen Wert emittiert werden, der niedrigere ist als deren Nennwert.

(5) Neue Aktien können nicht emittiert werden, bevor die Aktien der vorherigen Emission nicht vollständig bezahlt worden sind.

(6) Die Aktien werden mit einem Wert emittiert, der nicht geringer als der Wert des Grundkapitals sein kann.

(7) Die Aktie ist unteilbar. Bei mehreren Inhabern einer Aktie gilt diese als Aktie eines Aktionärs und die Ausübung der Rechte erfolgt durch Vertreter.

(8) Die Arten der Aktien, die Rechtsstellung und der Umlauf der Aktien werden durch Gesetz geregelt.

 

Art. 162. Der Erwerb eigener Aktien

(1) Die eigene Aktie ist eine solche, die die emittierende Aktiengesellschaft von ihrem Aktionär erwirbt.

(2) Die Aktiengesellschaft kann eigene Aktien weder direkt noch mittels Personen, die in eigenem Namen doch auf Rechnung der Gesellschaft handeln, erwerben, es sei denn, dass die Versammlung der Aktionäre unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Artikels ein anderes beschließt.

(3) Der Wert der von der Aktiengesellschaft erworbenen eigenen Aktien, einschließlich der Aktien aus dem eigenen Bestand darf nicht mehr als 10% des gezeichneten Grundkapitals darstellen.

(4) Nur voll freie Aktien können erworben werden und nur dann, wenn die Einlagen zum gezeichneten Kapital voll geleistet worden sind.

(5) Die von der Aktiengesellschaft erworbene eigene Aktie kann nur mit Mitteln der Aktiva gezahlt werden, die über die Höhe des Grundkapitals und anderer vorgeschriebenen Rücklagen hinausgehen und die nicht für die Zahlung der Rechte der Aktionäre verwendet werden dürfen.

(6) Die entgegen den Vorschriften der Abs. (2) – (5) erworbenen Aktien können innerhalb von nicht mehr als einem Jahr nach ihrer Zeichnung veräußert werden. Die in dieser Frist nicht veräußerten Aktien werden annulliert und die Gesellschaft hat ihr Grundkapital dementsprechend herabzusetzen.

(7) Die Beschränkungen in Abs. (2) - (6) finden keine Anwendung, wenn die Gesellschaft eine bestimmte Zahl von eigenen, voll freien Aktien in folgenden Situationen erwirbt:

a) um das Grundkapital herabzusetzen durch die Annullierung von Aktien entsprechend dem Wert der Herabsetzung;

b) für die Abtretung von eigenen Aktien an die Belegschaft der Gesellschaft unter Beachtung der Beschränkungen und Bedingungen, die die Versammlung der Aktionäre beschlossen hat;

c) als Folge der Gesamterbfolge oder der Fusion oder einer gerichtlichen Entscheidung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Schuldner der Gesellschaft;

d) unentgeltlich;

e) zum Zwecke der Relugierung des Kurses der eigenen Aktien auf den Börsenmarkt oder auf dem organisierten Markt, der kein Börsenmarkt ist, jedoch nur mit der Genehmigung der Landeskommission für Wertpapiere.

(8) Mit der eigenen Aktie erwirbt die Gesellschaft kein Stimmrecht in den Versammlungen der Aktionäre, kein Recht auf Dividenden und auch kein Recht an einem Teil des Vermögens bei der Liquidation der Gesellschaft.

 

Art. 163. Schuldverschreibungen

(1) Die Aktiengesellschaft kann Inhaber-Schuldverschreibungen und Namen-Schuldverschreibungen emittieren. Nicht materialisierte Schuldverschreibungen können nur Namen-Schuldverschreibungen sein.

(2) Der Nennwert aller von der Gesellschaft platzierten Schuldverschreibungen darf die Höhe des Grundkapitals nicht überschreiten.

(3) Die Schuldverschreibung gewährt ihrem Inhaber das Recht auf die vom Emittenten versprochenen Zinsen und am Ende des Zeitraums, für welches sie emittiert wurde, auch das Recht auf ihren Nennwert. Schuldverschreibungen können in Aktien umgewandelt werden.

(4) Schuldverschreibungen können für nicht weniger als ein Jahr emittiert werden.

(5) Schuldverschreibungen werden nur öffentlich angeboten und sind in Bar zu zahlen. Ratenzahlungen sind nicht zulässig.

(6) Schuldverschreibungen können zum Zwecke der Bildung, Ergänzung oder Erhöhung des Grundkapitals nicht platziert werden.

(7) Die Art der Schuldverschreibungen, ihre Rechtsstellung und ihr Umlauf werden durch Gesetz geregelt.

 

Art. 164. Das Verzeichnis der Aktionäre und das Verzeichnis der Inhaber von Schuldverschreibungen

(1) Die Aktien und Namen-Schuldverschreibungen emittierende Gesellschaft hat ein Verzeichnis der Aktieninhaber und ein Verzeichnis der Inhaber von Schuldverschreibungen.

(2) Hat die Gesellschaft mehr als 50 Inhaber von Aktien oder Schuldverschreibungen, so werden die Verzeichnisse von einer unabhängigen Registrierstelle gehalten.

(3) Das Verzeichnis der Aktionäre und das Verzeichnis der Aktieninhaber müssen enthalten:

a) Name, Sitz, Eintragungsnummer der emittierenden Gesellschaft, die von der Landeskommission für Wertpapiere für jede Emission erteilte Eintragungsnummer;

b) Name, andere Angaben aus dem Personalausweis, Wohnsitz des Aktionärs oder Inhabers von Schuldverschreibungen, der eine natürliche Person ist; Name, Eintragungsnummer und Geschäftssitz des Aktionärs oder Inhabers von Schuldverschreibungen, der eine juristische Person ist;

c) Zahl der Aktien oder Schuldverschreibungen, Art, Kategorie und Nennwert der Aktien oder Schuldverschreibungen, die ein jeder Aktionär oder Inhaber von Schuldverschreibungen besitzt;

d) das Datum, an dem jeder Aktionär oder Inhaber von Schuldverschreibungen Aktien oder Schuldverschreibungen erworben oder veräußert hat.

(4) Das Verzeichnis muss eine Rubrik enthalten, in der Arreste, Verpfändungen oder andere Belastungen der Aktien oder Schuldverschreibungen eines jeden Aktionärs oder Inhabers von Schuldverschreibungen eingetragen werden.

 

Art. 165. Aktienzertifikat oder Schuldverschreibungszertifikat

(1) Die Aktiengesellschaft hat den Inhabern von nicht materialisierten Aktien oder Schuldverschreibungen Aktienzertifikate und Schuldverschreibungszertifikate auszustellen.

(2) Das Zertifikat bestätigt, dass die Person, der das Zertifikat ausgestellt wurde, eine gewisse Zahl von Aktien oder Schuldverschreibungen der emittierenden Gesellschaft besitzt. Das Zertifikat ist kein Wertpapier und seine Übertragung ist keine Wertpapierübertragung.

 

Art. 166. Verkaufsrecht und Rückkaufspflicht im Falle von Aktien

(1) Der Aktionär ist berechtigt, seine Aktien frei, nach Maßgabe des Gesetzes, zu verkaufen.

(2) Die Gesellschaft ist zum Rückkauf der von ihr platzierten Aktien verpflichtet, wenn:

a) die bei der Emission der Aktien bestimmte Rückkauffrist endet;

b) im Gesellschaftsvertrag Bestimmungen übernommen werden, durch die die Rechte der Aktionärs beschränkt werden;

c) große Verträge aufgrund des Beschlusses der Versammlung der Aktionäre abgeschlossen werden;

d) die Reorganisation der Gesellschaft erfolgt, soweit der Rückkauf der Aktien erforderlich ist.

(3) Der Aktionär ist berechtigt, den Rückkauf der Aktien zu verlangen, wenn er nicht informiert worden ist oder wenn ihm die Teilnahme an der Versammlung nicht gestattet wurde, in der Beschlüsse über die in Abs. (2) Buchst. b)-d) aufgeführten Angelegenheiten gefasst wurden, oder wenn er gegen einen solchen Beschluss abgestimmt und verlangt hat, dass dies im Protokoll der Versammlung vermerkt wird.

(4) Der Aktionär ist nicht berechtigt, den Rückkauf der Aktien zu verlangen:

a) in den Fällen des Abs. (2) Buchst. b)-d), wenn die Aktien im Listing der Wertpapierbörse aufgenommen worden sind;

b) wenn die Liquidation der Gesellschaft beschlossen worden ist.

(5) Den Beschluss über den Rückkauf der Aktien fasst die Versammlung der Aktionäre, soweit nicht ach dem Gesellschaftsvertrag dies dem Aufsichtsrat zusteht.

(6) Der Rückkauf der Aktien erfolgt zum Marktpreis, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ein anderes ergibt.

 

Art. 167. Zusätzliche Rechte der Aktionäre mit 5% der Aktien

Aktionäre, die 5% oder mehr als 5% der stimmberechtigten Aktien besitzen, haben das Recht:

a) Vorschläge für die Tagesordnung der Versammlung der Aktionäre zu machen;

b) Personen für den Aufsichtsrat oder als Prüfer vorzuschlagen;

c) die Berufung der außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats zu verlangen;

d) dem Gericht die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu verlangen, wenn diese im Rahmen von zwei Hauptversammlungen der Aktionäre nicht gewählt worden sind.

 

Art. 168. Zusätzliche Rechte der Aktionäre mit 10% der Aktien

Aktionäre, die 10% oder mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien besitzen, haben das Recht:

a) die Durchführung die außerordentliche Prüfung der Gesellschaft zu verlangen;

b) die Bestimmung der Kosten für die Platzierung der Aktien einer zusätzlichen Emission zu verlangen, wenn der Antrag auf der Schlussfolgerung eines Auditors beruht;

c) im Namen der Gesellschaft den Ersatz des Schadens zu verlangen, den ihr die Mitglieder der Organe der Gesellschaft zugefügt haben.

 

Art. 169. Führung, Geschäftsführung und Vertretung der Aktiengesellschaft

Die Normen über die Führung, Geschäftsführung und Vertretung der Aktiengesellschaft werden durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag festgelegt.

 

Art. 170. Auskunftspflicht der Aktiengesellschaft gegenüber ihren Aktionären

(1) Die Aktiengesellschaft hat zumindest 10 Tage vor der Jahresversammlung der Aktionäre in den für die vorgeschriebenen Blättern bekannt zu machen: den Jahresabschluss, die GuV-Rechnung, den Buchwert der Aktien und Schuldverschreibungen, andere Daten – gemäß Gesetz.

(2) Die Aktiengesellschaft hat den Aktionären nach Maßgabe des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrags Informationen über die Führung, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sowie andere Informationen zur Verfügung zu stellen, einschließlich den Gesellschaftsvertrag, die Zulassungsurkunde der Gesellschaft und Aktien, die Gesellschaftsordnungen, die Protokolle der Hauptversammlungen, der Sitzungen des Aufsichtsrates, die Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates, der Geschäftsführer, die Verträge mit der Registrierstelle, mit dem Auditor, die Berichte über Buchführung und Abgaben, die Berichte des Prüfers.

(3) Auf Antrag der Aktionäre hat die Gesellschaft Abschriften und Auszüge der in Abs. (2) bezeichneten Dokumente auszustellen; die Kosten der Ausstellung trägt der Antragsteller.

 

Abschnitt 3

GENOSSENSCHAFTEN

 

Art. 171. Allgemeine Bestimmungen über die Genossenschaften

(1) Die Genossenschaft ist ein freiwilliger Verein natürlicher und juristischer Personen, der nach körperschaftlichen Grundsätzen organisiert wird zum Zweck der Begünstigung und Garantierung der wirtschaftlichen und anderer legalen Interessen der Mitglieder durch Handlungen, die die Mitglieder gemeinsam vornehmen.

(2) Die Genossenschaft kann nicht weniger als 5 Mitglieder haben. Mitglieder können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen sein.

(3) Das Mitglied trägt die Gefahr - die sich aus der Genossenschaftstätigkeit ergibt - in Höhe seines Anteils an dem Genossenschaftsvermögen, einschließlich der nicht geleisteten Einlage.

(4) Die Bezeichnung der Genossenschaft muss das Wort “Genossenschaft” und den Hauptzweck ihrer Tätigkeit in der Staatssprache enthalten.

(5) Die Besonderheiten und die Rechtsstellung der verschiedenen Arten von Genossenschaften, sowie die Rechte und Verpflichtungen ihrer Mitglieder werden von diesem Gesetzbuch und anderen Gesetzen festgelegt.

 

Art. 172. Satzung der Genossenschaft

(1) Die Satzung der Genossenschaft muss enthalten:

a) die Bezeichnung;

b) den Gegenstand und den Zweck;

c) den Sitz;

d) die Anteile der Mitglieder am Kapital, die Art und Frist für die Leistung der Einlage;

e) Geld- oder andere Sachleistungen, zu denen die Mitglieder verpflichtet werden können, sowie die Natur und der Wert dieser Leistungen;

f) Aufbau, Aufgaben, Art der Errichtung und des Funktionierens der Organe der Genossenschaft;

g) Vertretungsart;

h) Regeln über die Berufung der Mitgliederversammlung;

i) Filialen und Vertretungen der Gesellschaft;

j) andere Angaben, gemäß Gesetz.

(2) Werden sie nicht in die Satzung aufgenommen, so sind Bestimmungen ungültig über:

a) Einlagen in Natur, deren Gegenstand und der Wert, zu welchem sie angenommen werden, sowie das Mitglied, welches zu leisten hat;

b) die Individualhaftung der Mitglieder;

c) die Abweichung von den Gesetzesvorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft, das Ausscheiden und den Ausschluss des Mitglieds;

d) die Erstreckung und Beschränkung des Stimmrechts des Mitglieds;

e) die Berechung und Bestimmung des Aktivaüberschusses des Wirtschaftsjahres im Falle der Liquidation;

f) den Höchstanteil, den einzelne Mitglieder zum Kapital der Genossenschaft haben können.

(3) Die Satzung kann auch andere das Gesetz nicht widersprechende Bestimmungen enthalten.

(4) Die Satzung wird in der Staatssprache erstellt und von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

 

Art. 173. Eintragung der Genossenschaft

Die staatliche Eintragung der Genossenschaften erfolgt in der für Handelsgesellschaften vorgesehenen Weise.

 

Art. 174. Kapital der Genossenschaft

(1) Die Genossenschaft hat ein variables Kapital. Dieses Kapital stellt die Gesamtheit aller Geschäftsanteile der Genossenschaftsmitglieder nach Maßgabe der Satzung dar.

(2) Das Genossenschaftsmitglied hat vor der Eintragung der Genossenschaft seine Einlage voll zu leisten, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung der Genossenschaft etwas anderes vorsieht.

(3) Die Mitglieder haben innerhalb von 2 Monaten nach Genehmigung des Jahresabschlusses die Genossenschaftsverluste durch zusätzliche Beiträge zu decken. Anderenfalls kann die Genossenschaft durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Gläubiger aufgehoben werden. Die Genossenschaftsmitglieder haften subsidiär solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft in Höhe des nicht geleisteten zusätzlichen Beitrags eines jeden Mitgliedes.

(4) Das nach Liquidation der Genossenschaft übrig gebliebene Vermögen wird auf die Genossenschaftsmitglieder, gemäß Satzung, verteilt.

 

Art. 175. Führung der Geschäfte der Genossenschaft

(1) Das höchste Organ der Genossenschaft ist die Mitgliederversammlung. In Genossenschaften mit mehr als 50 Mitgliedern kann ein Aufsichtsrat eingerichtet werden, der die Tätigkeit ihrer exekutiven Organe beaufsichtigt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt, im Namen der Genossenschaft zu handeln.

(2) Die exekutiven Organe der Genossenschaft – Vorstand und Genossenschaftsvorsitzender – üben die laufende Führung der Geschäfte aus und sind dem Aufsichtsrat und der Mitgliederversammlung nachgeordnet.

(3) Genossenschaftsvorsitzender, Mitglied des Aufsichtsrates und des Vorstands können nur Genossenschaftsmitglieder sein. Eine Person kann nicht gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates und Vorstands oder Genossenschaftsvorsitzender sein.

(4) Die Zuständigkeit der Organe der Genossenschaft und die Art der Beschlussfassung werden durch Gesetz und Satzung der Genossenschaft festgelegt.

(5) Ausschließliche Zuständigkeiten der Mitgliederversammlungen sind:

a) die Änderung der Satzung;

b) die Bildung des Aufsichtsrates und die Aufhebung der Vollmachten ihrer Mitglieder, die Erteilung und Aufhebung der Vollmachten der exekutiven Organe der Genossenschaft, wenn nicht dieses Recht gemäß Satzung dem Aufsichtsrat zusteht;

c) die Genehmigung der Jahreslageberichte und des Jahresabschlusses, der Verlustverteilung;

d) Entscheidungen zu treffen über die Reorganisation und die Liquidation der Genossenschaft.

(6) Dieser Kreis der ausschließlichen Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung kann durch die Genossenschaftsgesetzgebung und Genossenschaftssatzung erweitert werden. Fragen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung oder des Aufsichtsrates gehören, können nicht in den Zuständigkeitsbereich der exekutiven Organe der Genossenschaft übertragen werden.

(7) Das Genossenschaftsmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

 

Art. 176. Eintritt in die Genossenschaft

(1) Die Genossenschaft kann jederzeit neue Mitglieder aufnehmen.

(2) Die Satzung der Genossenschaft kann besondere Bestimmungen für die Aufnahme neuer Mitglieder enthalten.

 

Art. 177. Beendung der Mitgliedschaft und Erstattung des Geschäftsanteils

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Liquidation.

(2) Das Mitglied ist bis zur Fassung des Beschlusses über die Auflösung austrittsberechtigt.

(3) Dem ausscheidenden Mitglied wird der Wert seines Geschäftsanteils kompensiert oder dem Mitglied wird Vermögen entsprechend seinem Geschäftsanteil übertragen. Die Berechnung erfolgt auf Grund der Bilanz von dem Zeitpunkt des Austritts; tritt das Mitglied während des Wirtschaftsjahres aus, so erfolgt die Erstattung auf Grund der letzten Bilanz.

(4) Ein Genossenschaftsmitglied kann, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht, seinen Geschäftsanteil jederzeit an ein anderes Mitglied oder an einen Dritten, der Mitglied werden soll, veräußern und so aus der Genossenschaft austreten, ohne seinen Anteil am Vermögen zu verlangen.

(5) Das Genossenschaftsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn er seine satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht oder in nicht gehöriger Weise erfüllt, sowie auch in anderen Fällen, die das Gesetz oder die Genossenschaftssatzung vorsieht. Das ausgeschlossene Mitglied hat Anspruch auf Erstattung seines Anteils gemäß Abs. (3).

(6) Der Geschäftsanteil ist vererbbar, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht. Im Falle dass die Erben nicht Genossenschaftsmitglieder werden können, wird ihnen der Wert des Geschäftsanteils gezahlt.

(7) Die Betreibung des Geschäftsanteils für persönliche Schulden ist nur zulässig, wenn das Genossenschaftsmitglied kein anderes hinreichendes Vermögen hat, um die Zahlung gemäß Gesetz oder Genossenschaftsatzung vorzunehmen.

 

Art. 178. Reorganisation und Liquidation der Genossenschaft

Die Reorganisation und Liquidation der Genossenschaft erfolgt in der für Handelsgesellschaften vorgesehenen Weise.

 

Abschnitt 4.

STAATLICHE UNTERNEHMEN UND KOMMUNALE UNTERNEHMEN

 

Art. 179. Staatliche Unternehmen und kommunale Unternehmen

(1) Staatliche Unternehmen werden von der Regierung oder anderen durch Gesetz befugten Organen errichtet und ausgestattet.

(2) Kommunale Unternehmen werden von den Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung errichtet und ausgestattet.

(3) Staatliche Unternehmern und kommunale Unternehmen sind juristische Personen und haften für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(4) Der Staat und die administrativ-territorialen Einheiten haften nicht für die Verbindlichkeiten der staatlichen Unternehmen und der kommunalen Unternehmen. Die Unternehmen haften nicht für die Verbindlichkeiten des Staates und der administrativ-teritorialen Einheiten.

(5) Die Besonderheiten der Errichtung, des Funktionierens und der Beendung der Tätigkeit der staatlichen Unternehmen und der kommunalen Unternehmen regeln dieses Gesetzbuch, die Gesetzgebung über die staatlichen Unternehmen und die kommunalen Unternehmen, über die lokale öffentliche Verwaltung, andere Gesetze, sowie die Modell-Satzungen dieser Unternehmen.

 

Abschnitt 5.

NICHTKOMMERZIELLE ORGANISATIONEN

 

Art. 180. Allgemeine Bestimmungen über nicht kommerzielle Organisationen

(1) Die nicht kommerzielle Organisation ist eine juristische Person, deren Zweck ein anderer als die Erzielung von Gewinn ist.

(2) Nicht kommerzielle Organisationen sind:

a) der Verein;

b) die Stiftung;

c) die Institution.

 

Art. 181. Der Verein

(1) Der Verein ist eine nichtkommerzielle Organisation, die die Erfüllung einer nicht unternehmerischen Aufgabe innehaben wird, freiwillig von assoziierten natürlichen und juristischen Personen in der im Gesetz bezeichneten Art auf Grund einer Gemeinschaft von Interessen, die der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten nicht widersprechen, errichtet wird.

(2) Der Verein kann die Form eines gemeinnützigen, religiösen Vereins, einer Partei oder einer anderen sozial-politischen Organisation, einer Gewerkschaft, eines Zusammenschlusses juristischer Personen, eines Dachverbands, andere Formen gemäß Gesetz haben.

(3) Im Verband wird die Mitgliedschaft aufgezeichnet.

(4) Das Vermögen, das die Gründer (Assoziierten) dem Verein übertragen, bleibt dessen Eigentum. Der Verein verwendet dieses Vermögen für die in der Satzung bestimmten Zwecke.

(5) Die Mitglieder behalten ihre Rechte an dem Vermögen, das dem Verein als Eigentum übertragen wurde, und an den Mitgliedsbeiträgen nicht. Die Vereinsmitglieder haften nicht für die Verpflichtungen des Vereins, der Verein haftet nicht für die Verpflichtungen seiner Mitglieder.

(6) Die Besonderheiten der Errichtung, Tätigkeit, Rechtsstellung der verschiedenen Arten von Vereinen werden durch Gesetz festgelegt.

 

Art. 182. Die Stiftung

(1) Die Stiftung ist eine nicht kommerzielle Organisation ohne Mitglieder, die von einer oder von mehreren natürlichen und juristischen Personen gegründet wird, mit einem vom Vermögen der Gründer distinkten und getrennten Vermögen ausgestattet wird, welches der Erfüllung der im Gründungsdokument vorgesehenen nichtkommerziellen Zwecke dient.

(2) Die Gründung der Stiftung kann auch durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgen.

 

Art. 183. Die Institution

(1) Die Institution ist eine nichtkommerzielle Organisation, die der/die Gründer für die Ausübung von Verwaltungs-, sozialen, kulturellen, Unterrichts- und anderen Funktionen ohne kommerziellen Charakter errichtet und ganz oder teilweise von diesem/diesen finanziert wird.

(2) Das Vermögen gilt als vom Gründer in das Eigentum der Institution übertragen, soweit nicht das Gründungsdokument etwas anderes vorsieht.

(3) Gründer können natürliche Personen und juristische Personen, einschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.

(4) Der Gründer haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Institution insoweit, als das Vermögen der Institution für das Erlöschen der Verbindlichkeiten nicht hinreichend ist.

(5) Die Institution kann öffentlich oder privat sein.

 

Art. 184. Öffentliche Institution

(1) Die öffentliche Institution wird aufgrund einer von der öffentlichen Behörde ausgestellten Entscheidung errichtet und von deren Haushalt ganz oder teilweise finanziert.

(2) Die öffentliche Institution ist nicht berechtigt, andere juristische Personen zu errichtet, ausgenommen wenn es sich um einen Zusammenschluss juristischer Personen handelt.

 

Art. 185. Private Institution

(1) Die private Institution wird auf Grund des Beschlusses der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts errichtet, welche die Institution entsprechend des vorgesehenen Zwecks ausstattet.

(2) Der Beschluss über die Errichtung der privaten Institution wird notariell beglaubigt.

 

Art. 186. Satzung der nichtkommerziellen Organisation

(1) Die nichtkommerzielle Organisation übt ihre Tätigkeit auf Grund der Satzung aus, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht.

(2) Die Satzung haben alle Gründer zu unterzeichnen, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht.

(3) Die Satzung der nichtkommerzieller Organisation hat Angaben zu enthalten über:

a) Bezeichnung;

b) Zweck und Gegenstand;

c) Sitz;

d) Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und andere Daten aus den Identitätspapieren der Gründer;

e) Voraussetzungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Regelungen über die Aufnahme in die nichtkommerzielle Organisation, Regelungen über Austritt und Ausschluss der Mitglieder (für Vereine);

f) Regelungen über die Bildung des Vermögens, die Beiträge der Gründer und die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder;

g) Regelungen über die Bestellung und das Entlassen der Mitglieder der Organe;

h) Regelungen über die Errichtung und Liquidation von Filialen;

i) Voraussetzungen für die Reorganisation und Regelungen über die Reorganisation;

j) Regelungen über die Liquidation der Organisation;

k) andere Angaben, die das Gesetz für die entsprechende Art von nichtkommerzieller Organisation vorsieht.

(4) Die Satzung kann auch andere das Gesetz nicht widersprechende Bestimmungen enthalten.

 

Art. 187. Tätigkeiten der nichtkommerziellen Organisationen

(1) Die nichtkommerziellen Organisationen sind berechtigt, jede Art von Tätigkeit auszuüben, die das Gesetz nicht verbietet und die der Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke dient.

(2) Bedarf eine Tätigkeit nach Maßgabe des geltenden Rechts einer Zulassung, so können nichtkommerzielle Organisationen nur nach Erteilung der Zulassung diese Tätigkeit ausüben.

 

Art. 188. Unternehmerische Tätigkeit der nichtkommerziellen Organisation

(1) Die nichtkommerzielle Organisation ist berechtigt, die sich unmittelbar aus der Satzung ergebende unternehmerische Tätigkeit auszuüben.

(2) Für gewerbliche Tätigkeiten, die sich nicht unmittelbar aus dem in der Satzung bestimmten Zweck ergeben, können die nichtkommerziellen Organisationen Handelsgesellschaften und Genossenschaften gründen.

(3) Einzelnen Kategorien von nichtkommerziellen Organisationen kann durch Gesetz das Recht auf Gründung von Handelsgesellschaften und Genossenschaften beschränkt werden.

 

Art. 189. Geschäftsführung, Verwaltung und Vertretung der nichtkommerziellen Organisation

Die Normen der Geschäftsführung, Verwaltung und Vertretung der nichtkommerziellen Organisation werden durch Gesetz und Satzung der nichtkommerziellen Organisation festgelegt.

 

Art. 190. Interessenkonflikt

(1) Die nichtkommerzielle Organisation hat im Rahmen ihrer Tätigkeit Interessenkonflikte zu vermeiden und, wenn solche erscheinen, sie nach Maßgabe des Art. 191 beizulegen.

(2) Ein Interessenkonflikt besteht, wenn das Rechtsgeschäft, welches das Vermögen der nichtkommerziellen Organisation betrifft, zwischen der Organisation und der interessierten Person vorgenommen wird.

(3) Im Sinne dieses Artikels sind interessierte Personen: der Leiter der Organisation, die Mitglieder der Organe der Führung und der Aufsichtsorgane, die Beschäftigten sowie jede andere Person, die wegen spezifischer Beziehungen mit der nichtkommerziellen Organisation Bedingungen stellen kann bei der Beschlussfassung hinsichtlich der Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen der Organisation mit sich oder mit Verwandten bis einschließlich zum 3. Verwandtschaftsgrad, in einem Arbeitsverhältnis, oder mit Personen, deren Gläubiger sie ist.

 

Art. 191. Beilegung des Interessenkonflikts

(1) Besteht ein Interessenkonflikt im Falle eines Rechtsgeschäfts, so ist es im Voraus von dem höchsten Organ der nichtkommerziellen Organisation zu genehmigen, soweit nicht nach der Satzung ein anderes Kollegialorgan dafür zuständig nicht.

(2) Die interessierte Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den es der nichtkommerziellen Organisation durch die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, im Falle dessen ein Interessenkonflikt besteht, zufügt, wenn das Rechtsgeschäft von dem zuständigen Organ nicht genehmigt wurde.

(3) Neben dem Ersatz des Schadens hat die interessierte Person den durch die Vornahme eines solchen Rechtsgeschäfts erzielten Gewinn der nichtkommerziellen Organisation in voller Höhe zu erstatten. Ist der Schaden auf Handlungen mehrerer interessierter Personen zurückzuführen, so haften sich solidarisch gegenüber der nichtkommerziellen Organisation.

 

Kapitel III.

BETEILIGUNG DER REPUBLIK MOLDAWIEN UND DER ADMINISTRATIV-TERRITORIALEN EINHEITEN AN DEN VON DER ZIVILGESETZGEBUNG GEREGELTEN VERHÄLTNISSEN

 

Art. 192. Die Republik Moldawien und ihre administrativ-

territorialen Einheiten als Zivilrechtssubjekte

(1) Die Republik Moldawien und ihre administrativ-teritorialen Einheiten beteiligen sich an den von der Zivilgesetzgebung geregelten Verhältnissen auf der Grundlage der Gleichheit zwischen den an diesen Verhältnissen beteiligten Personen – natürliche und juristische Personen.

(2) Auf die Subjekte in Abs. (1) finden Anwendung die Regelungen über die Beteiligung der juristischen Personen an den im Zivilrecht geregelten Verhältnissen, soweit sich nicht aus Gesetz oder der Eigenart dieser Subjekte ein anderes ergibt.

 

Art. 193. Beteiligung der Republik Moldawien und der administrativ- territorialen Einheiten an den im Zivilrecht geregelten Verhältnissen

(1) Die Behörden der zentralen öffentlichen Verwaltung können Vermögensrechte und –pflichten und persönliche Nichtvermögensrechte im Namen der Republik Moldawien erwerben und ausüben, sowie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Republik Moldawien vor Gericht zu vertreten.

(2) Die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Vermögensrechte und –pflichten und persönliche Nichtvermögensrechte erwerben im Namen der administrativ-teritorialen Einheiten erwerben und ausüben.

(3) In den Fällen und in der Weise, die im Gesetz, in den Dekreten des Präsidenten der Republik Moldawien, in den Regierungsbeschlüssen und Regierungserlassen und in den Entscheidungen der Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung vorgesehen sind, können in deren Namen natürliche und juristische Personen handeln, wenn sie eine Sonderzulassung dafür erhalten. Die Vorschriften über den Auftrag finden Anwendung, soweit sie dem Inhalt des Rechtsverhältnisses nicht widersprechen oder nicht ein anderes ausdrücklich vorgesehen ist.

 

Art. 194. Zivilrechtliche Haftung der Republik Moldawien und ihrer administrativ-territorialen Einheiten

(1) Die Republik Moldawien und ihre administrativ-territorialen Einheiten haften für alle Verpflichtungen mit sämtlichen Gütern, die ihnen als Privateigentum gehören.

(2) Die Republik Moldawien haftet nicht für die Verbindlichkeiten

der administrativ-territorialen Einheiten.

(3) Die administrativ-territorialen Einheiten haften nicht für die Verbindlichkeiten der Republik Moldawien.

(4) Abs.(2) und (3) betrifft nicht die Fälle, in denen die Republik Moldawien Garantien für die Verbindlichkeiten der administrativ-territorialen Einheiten oder diese Einheiten Garantien für die Verbindlichkeiten der Republik Moldawien gewährt haben.

(5) Die Besonderheiten der zivilrechtlichen Haftung der Republik Moldawien und der administrativ-territorialen Einheiten im Verhältnis zu ausländischen natürlichen und juristischen Personen oder zu anderen Staaten sind durch Gesetz festgelegt.

 

Titel III.

RECHTSGESCHÄFT UND VERTRETUNG

 

Kapitel I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS RECHTSGESCHÄFT

 

Art. 195. Begriff des Rechtsgeschäfts

Ein Rechtsgeschäft ist die Willenserklärung natürlicher und juristischer Personen, die auf die Entstehung, Änderung oder Beendigung von Zivilrechten und –pflichten gerichtet ist.

 

Art. 196. Das ein-, zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäft

(1) Das einseitige Rechtsgeschäft ist die Willenserklärung einer einzigen Partei. Es kann Pflichten für Dritte nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen begründen.

(2) Auf das einseitige Rechtsgeschäft finden die Vorschriften über Verpflichtungen und Verträge entsprechend Anwendung, wenn dies nicht gesetzwidrig ist oder dem einseitigen Charakter des Rechtsgeschäfts entgegensteht.

(3) Das zweiseitige Rechtsgeschäft ist die übereinstimmende Willenserklärung zweier Parteien.

(4) Das mehrseitige Rechtsgeschäft ist die Willenserklärung dreier oder mehrerer Parteien.

 

Art. 197. Das unentgeltliche und das entgeltliche Rechtsgeschäft

(1) Das unentgeltliche Rechtsgeschäft ist die Willenserklärung, durch welche einer Partei ein Vermögensvorteil verschafft wird, ohne dadurch die Erzielung eines anderen Vermögensvorteil zu verfolgen.

(2) Das entgeltliche Rechtsgeschäft ist die Willenserklärung, durch welche einer Partei ein Vermögensvorteil für einen anderen Vermögensvorteil verschafft wird.

 

Art. 198. Rechtsgeschäfte zur Erhaltung, Verwaltung und Verfügung

(1) Ein Rechtsgeschäft zur Erhaltung wird vorgenommen, wenn dem Verlust eines subjektiven Zivilrechts vorgebaut werden muss.

(2) Ein Rechtsgeschäft zur Verwaltung wird vorgenommen, wenn eine Sache oder ein Vermögen in gewöhnlicher Weise in Wert zu setzen ist.

(3) Ein Rechtsgeschäft zur Verfügung wird vorgenommen, wenn ein Recht aus dem Vermögen zu entfernen ist oder eine Sache mit Reallasten beschwert wird.

 

Kapitel II.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GÜLTIGKEIT DES RECHTSGESCHÄFTS

 

Art. 199. Die Einwilligung

(1) Die Einwilligung ist die geäußerte, auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gerichtete Willenserklärung der Person.

(2) Sie gilt nur, wenn sie von einer Person mit Urteilsvermögen abgegeben wird, um rechtliche Folgen zu bewirken geäußert wird und nicht fehlerhaft ist.

 

Art. 200. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Willenserklärung

(1) Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie der anderen Partei zugeht, unabhängig dessen, ob sie von dem Inhalt der Willenserklärung Kenntnis erlangt oder nicht.

(2) Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(3) Auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung kann der Tod der Person, die das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat oder der Verlust ihrer Geschäftsfähigkeit keinen Einfluss haben, wenn diese Ereignisse nach Abgabe der Willenserklärung eintreten.

 

Art. 201. Unmögliche Feststellung des Inhalts der Willenserklärung

Ein Rechtsgeschäft liegt nicht vor, wenn weder aus den Äußerungen noch aus den Umständen der Inhalt des Rechtsgeschäfts unzweifelhaft festgestellt werden kann.

 

Art. 202. Zustimmung des Dritten bei der Vornahme und Erfüllung des Rechtsgeschäfts

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

 

Art. 203. Vorherige Zustimmung für die Vornahme des Rechtsgeschäfts

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

 

Art. 204. Nachträgliche Zustimmung für die Vornahme des Rechtsgeschäfts

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

 

Art. 205. Wirksamkeit der Verfügung durch einen Nichtberechtigten

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrerer nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

 

Art. 206. Gegenstand des Rechtsgeschäfts

(1) Der Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist die Verpflichtung der Person, die das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat.

(2) Der Gegenstand des Rechtsgeschäfts muss rechtmäßig, im zivilen Verkehr und bestimmt oder seiner Gattung nach bestimmbar sein.

(3) Gegenstand des Rechtsgeschäfts können auch künftige Sachen sein.

 

Art. 207. Grund für die Vornahme des Rechtsgeschäfts

(1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne einen Grund vorgenommen wurde oder einen FALS oder rechtswidrigen Grund hat, kann keine Wirksamkeit haben.

(2) Das Bestehen eines Grundes für die Vornahme des Rechtsgeschäfts wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet.

(3) Rechtswidrig ist der Grund, der gegen Gesetz, öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstößt.

 

Art. 208. Form des Rechtsgeschäfts

(1) Das Rechtsgeschäft kann mündlich, schriftlich oder in rechtsgültiger Form durch notarielle Beurkundung des Vertrags vorgenommen werden.

(2) Die Form ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nur in den ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen.

(3) Das Rechtsgeschäft, welches auch mündlich vorgenommen werden kann, gilt auch dann als getätigt, wenn aus dem Verhalten der Person der Willen zur Vornahme des Rechtsgeschäfts deutlich erkennbar ist.

(4) Als Willenserklärung zur Vornahme des Rechtsgeschäfts gilt das Schweigen nur in den im Gesetz oder vorgesehenen Fällen oder wenn die Parteien dies vereinbaren.

(5) Jede Änderung eines Rechtsgeschäfts bedarf der Form des Rechtsgeschäfts, das geändert wird.

(6) Das Versprechen zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts bedarf nicht der für dieses Rechtsgeschäfts erforderlichen Form.

 

Art. 209. Mündliche Form des Rechtsgeschäfts

(1) Ein Rechtsgeschäft kann mündlich vorgenommen werden, wenn nicht durch Gesetz oder Vereinbarung der Parteien die schriftliche Form oder die notarielle Beurkundung erforderlich ist.

(2) Ein sofort zu erfüllendes Rechtsgeschäft kann auch mündlich vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, welche der notariellen Beurkundung oder der schriftlichen Form für die Gültigkeit bedürfen.

 

Art. 210. Schriftliche Form des Rechtsgeschäfts

(1) Der schriftlichen Form bedürfen Rechtsgeschäfte zwischen juristischen Personen, zwischen juristischen Personen und natürlichen Personen und zwischen natürlichen Personen, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäfts einen Wert hat, der mehr als 1000 Lei darstellt, sowie – ungeachtet des Wertes des Gegenstandes - in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.

(2) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgesehen oder einigen sich die Teile auf die schriftliche Form, so genügt zur Wahrung der Form eine einzige Urkunde, die von beiden Parteien unterzeichnet wird, als auch der Briefwechsel, das Telegramm, die telefonische Übermittlung, andere ähnliche Übermittlungen, die vom Absender unterzeichnet sein müssen.

(3) Das Fixieren der Unterschrift durch mechanische Mittel ist bei Rechtsgeschäften nur in den Fällen und in der Weise zugelassen, die im Gesetz vorgesehen sind oder die die Parteien vereinbart haben.

(4) Kann eine Person wegen körperlicher Behinderung, Krankheit oder aus einem anderen Grund nicht eigenhändig unterzeichnen, so darf sie die Unterzeichnung des Rechtsgeschäfts einer anderen Person anvertrauen. Die Unterschrift des Dritten bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch den Notar oder einer anderen gemäß Gesetz bevollmächtigten Person, wobei die Ursache anzugeben ist, weswegen derjenige, der das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, nicht eigenhändig unterzeichnet hat.

 

Art. 211. Folgen der Nichtbeachtung der schriftlichen Form des Rechtsgeschäfts

(1) Bei Nichtbeachtung der schriftlichen Form des Rechtsgeschäfts entfällt für die Parteien das Recht, im Streitfall den Nachweis des Rechtsgeschäfts mit Zeugen zu verlangen.

(2) Ein unter Nichtbeachtung der schriftlichen Form abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist nur nichtig, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder die Parteien dies vereinbart haben.

 

Art. 212. Die erforderliche notarielle Beurkundung

Zur Einhaltung der Form ist die notarielle Beurkundung in den Fällen erforderlich:

a) die im Gesetz vorgesehen sind;

b) wenn die Teile dies vereinbart haben, obwohl das Gesetz diese Form nicht verlangt.

 

Art. 213. Folgen der Nichteinhaltung der für die Einhaltung der Form erforderlichen notariellen Beurkundung

(1) Die Nichteinhaltung der Form hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge.

(2) Hat eine Partei ganz oder teilweise das Rechtsgeschäft erfüllt, für welches notarielle Beurkundung erforderlich war, und verweigert die andere Partei die notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts, so steht es dem Gericht zu, auf Antrag der ersteren das Rechtsgeschäft für gültig zu erklären, wenn es keine Elemente enthält, die gegen das Gesetz verstoßen. In diesem Fall ist eine nachträgliche notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts nicht erforderlich.

(3) Wer ohne wichtigen Grund die notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts verweigert, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der anderen Partei durch die Verzögerung der Beurkundung entsteht.

 

Art. 214. Eintragung des Rechtsgeschäfts

(1) Sind unbewegliche Sachen Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, so ist dieses in der gesetzlich festgelegten Weise einzutragen.

(2) Durch Gesetz kann festgelegt werden, dass andere Rechtsgeschäfte einzutragen sind.

 

Art. 215. Folgen der Verweigerung der Eintragung des Rechtsgeschäfts

(1) Wird ein Rechtsgeschäft, welches eingetragen werden muss, in der vom Gesetz festgelegten Form vorgenommen, doch der Verpflichtete verweigert die Eintragung, oder ist die für die Eintragung gesetzlich vorgesehene Frist abgelaufen, so steht es dem Gericht zu, auf Antrag der interessierten Partei die Eintragung des Rechtsgeschäfts anzuordnen. In diesem Fall wird das Rechtsgeschäft aufgrund der gerichtlichen Entscheidung eingetragen.

(2) Die Partei, die die Eintragung verweigert hat, muss der anderen Partei den Schaden ersetzen, der durch die verspätete Eintragung entsteht.

 

Kapitel III.

NICHTIGKEIT DES RECHTSGESCHÄFTS

 

Art. 216. Nichtige Rechtsgeschäfte und Rechtsgeschäfte, die für nichtig erklärt werden können

(1) Das Rechtsgeschäft ist gemäß den in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Gründen nichtig (absolute Nichtigkeit).

(2) Ein Rechtsgeschäft kann bei Vorliegen der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Gründe, vom Gericht oder durch Vereinbarung der Parteien für nichtig erklärt werden (relative Nichtigkeit).

 

Art. 217. Absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

(1) Auf die absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kann sich jede Person berufen, die ein begründetes und aktuelles Interesse hat. Das Gericht beruft sich von Amts wegen auf die absolute Nichtigkeit.

(2) Die absolute Nichtigkeit kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die Parteien das Rechtsgeschäft bestätigen.

(3) Das Recht auf ein Verfahren zur Feststellung der absoluten Nichtigkeit verjährt nicht.

 

Art. 218. Relative Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

(1) Auf die relative Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts können sich nur berufen die Person, deren Interesse festgelegt ist, oder ihre Erben, ihr gesetzlicher Vertreter oder die nicht besicherten Gläubiger der Partei, die im Wege des indirekten Verfahrens Schutz genießt. Das Gericht kann sich auf die relative Nichtigkeit von Amts wegen nicht berufen.

(2) Die relative Nichtigkeit kann nicht durch dadurch beseitigt werden, dass die Person, zu deren Gunsten die Nichtigkeit festgelegt ist, ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen erklärt. Der Willen zur Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäftes muss unzweifelhaft und ersichtlich sein.

(3) Für die Bestätigung des relativ nichtigen Rechtsgeschäfts, bedarf es nicht der für die Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts erforderlichen Form.

(4) Kann sich jede Partei auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts berufen oder können mehrere Personen die Erklärung der Nichtigkeit verlangen, so wird, wenn eine Person das Rechtsgeschäft bestätigt, das Recht der anderen, sich auf die Nichtigkeit zu berufen, nicht ausgeschlossen.

 

Art. 219. Folgen der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

(1) Ein nichtiges Rechtsgeschäft gilt vom Zeitpunkt seines Abschlusses an als nichtig. Kann das Rechtsgeschäft seinem Inhalt nach nur in der Zukunft enden, so hat es keine Wirkung für die Zukunft.

(2) Jede Partei hat zu erstatten, was sie ihm aufgrund des nichtigen Rechtsgeschäfts erhalten hat, ist die Erstattung unmöglich, so hat die Person den Gegenwert der Leistung zu zahlen.

(3) Die Partei und die Dritten in gutem Glauben haben Anspruch auf Ersatz des durch die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts entstehenden Schadens.

 

Art. 220. Nichtigkeit des gesetz- oder sittenwidrigen sowie des

Rechtsgeschäfts, das gegen die öffentliche Ordnung verstößt

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