Nr. 1107-XV vom 06.06.2002,
Das Parlament verabschiedet dieses
Zivilgesetzbuch
GESETZ DER REPUBLIK MOLDAWIEN
ZIVILGESETZBUCH
ERSTES BUCH
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Titel I.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Kapitel I.
ZIVILGESETZGEBUNG
Art. 1. Grundlagen der Zivilgesetzgebung
(1) Die Zivilgesetzgebung beruht auf die Anerkennung der Gleichheit der
an den von der Zivilgesetzgebung geregelten Beziehungen Beteiligten, auf die
Unantastbarkeit des Eigentums, auf die Vertragsfreiheit, auf die Unzulässigkeit
der Einmischung in private Lebensverhältnisse, auf die Erforderlichkeit der
Verwirklichung der Zivilrechte, auf die Gewähr der Wiederherstellung der
verletzten Rechte der Person und auf den gerichtlichen Schutz dieser Rechte.
(2) Natürliche und juristische Personen können frei, auf
Vertragsbasis ihre Rechte und Pflichten, jede andere Vertragsbedingungen
bestimmen, soweit sie nicht dem Gesetz widersprechen.
(3) Die Zivilrechte können durch Organgesetz nur unter
den in der Verfassung der Republik Moldawien vorgesehenen Gründen eingeschränkt
werden.
Art. 2. Die von der Zivilgesetzgebung geregelten Verhältnisse
(1) Die Zivilgesetzgebung bestimmt die Rechtsstellung der am
Zivilrechtsverkehr Beteiligten, die Gründe der Entstehung des Eigentumsrechts
und der Art der Ausübung dieses Rechts, sie regelt die vertraglichen
Verpflichtungen und die Verpflichtungen anderer Art, sonstige
vermögensrechtliche und persönliche mit ihnen verbundene
nichtvermögensrechtliche Verhältnisse.
(2) Die Familien-, Wohn-, Arbeitsverhältnisse, die Verhältnisse der
Nutzung von Naturressourcen und die Umweltschutzverhältnisse, die den
Bestimmungen des Abs. (1) entsprechen, werden durch dieses Gesetzbuch und durch
andere Gesetze geregelt.
(3) Die Verhältnisse hinsichtlich der Ausübung und des Schutzes der Grundrechte
und –freiheiten des Menschen, der anderen
nichtvermögensrechtlichen Werte sind in diesem Zivilgesetzbuch und in anderen
Gesetzen geregelt.
(4) Subjekte von Zivilrechtsverhältnissen sind die natürlichen und
juristischen Personen, die gewerbsmäßig sowie auch die nicht gewerbsmäßig
Handelnden.
Art. 3. Zivilgesetzgebung
(1) Die Zivilgesetzgebung besteht in vorliegendem Gesetzbuch, in anderen
Gesetzen, in Regierungsverordnungen und in den Gesetzen nachgeordneten
Regelungswerken, welche die in Art. 2 vorgesehenen Verhältnisse regeln und die
der Verfassung der Republik Moldawien entsprechen müssen.
(2) Dem Gesetz nachgeordnete Regelungswerke
finden bei der Regelung der Zivilverhältnisse nur Anwendung, wenn sie kraft
Gesetzes erlassen sind und gegen diese nicht verstoßen.
Art. 4. Brauch
(1) Der Brauch stellt eine Verhaltensnorm dar, die, obwohl nicht durch
die Gesetzgebung bestätigt, allgemein anerkannt wird und seit langer Zeit in
einem gewissen Bereich der Zivilverhältnisse angewandt wird.
(2) Der Brauch gilt nur, wenn er nicht gegen das Gesetz, die öffentliche
Ordnung und die guten Sitten verstößt.
Art. 5. Gesetzes- und Rechtsanalogie
(1) Sind die in Art. 2 bezeichneten Verhältnisse nicht
durch Gesetz oder Vereinbarung der Teile geregelt sowie in Ermangelung der
Bräuche für diese Verhältnisse ist für sie die Norm der Zivilgesetzgebung
anzuwenden, sofern dies nicht gegen ihren Wesen verstößt, die ähnliche
Verhältnisse regelt (Gesetzesanalogie).
(2) Ist die Anwendung der Gesetzesanalogie unmöglich, so werden die
Rechte und Pflichten der Beteiligten nach den allgemeinen Grundsätzen und dem
Sinn der Zivilgesetzgebung bestimmt (Rechtsanalogie).
(3) Rechtsnormen, die die Zivilrechte einschränken und die zivile
Verantwortung bestimmen, dürfen nicht zur Analogie herangezogen werden.
(4) Das Gericht darf nicht von einer Entscheidung in Zivilsachen absehen,
weil die Rechtsnorm nicht besteht oder unklar ist.
Art. 6. Die zeitliche Kraft des Zivilgesetzes
(1) Das Zivilgesetz hat keinen rückwirkenden Charakter. Sie ändert und
sie hebt die früher errichtete Rechtslage sowie die Bedingungen für das
Erlöschen einer früher erloschenen Rechtslage nicht auf. Desgleichen ändert und
hebt das neue Gesetz die bereits eingetretenen Folgen einer erloschenen oder
anhängigen Rechtslage nicht auf.
(2) Das neue Gesetz kann auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
anhängige Rechtslage angewendet werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes enden die Folgen des alten
Gesetzes, soweit nicht das neue Gesetz ein anderes vorsieht.
(4) Auf die vertraglichen Verhältnisse, welche zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Gesetzes realisiert werden sollen, finden die
Vorschriften des alten Gesetzes Anwendung hinsichtlich der Art und der Grenzen
der Rechte und Verpflichtungen der Teile, sowie der anderen vertraglichen
Folgen, soweit nicht das neue Gesetz ein anderes vorsieht.
(5) In den Fällen des Abs. (4) finden die Bestimmungen des neuen Gesetzes
Anwendung auf die Arten der Ausübung der Rechte oder der Erfüllung der
Verpflichtungen, sowie auf die Arten ihrer Veräußerung, Übernahme, Umwandlung
oder ihres Erlöschens. Ebenso
sind mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, soweit nicht dieses ein anderes
enthält, die Bestimmungen eines früheren vorgenommenen Rechtsgeschäfts
unwirksam, wenn diese Bestimmungen den bindenden Vorschriften des neuen
Gesetzes entgegenstehen.
Art. 7. Zivilgesetzgebung und völkerrechtliche Verträge
Sind durch den völkerrechtlichen Vertrag, dem die Republik Moldawien
beigetreten ist, andere Bestimmungen als die von der Zivilgesetzgebung
vorgesehenen festgelegt, so sind die Bestimmungen des völkerrechtlichen
Vertrags anzuwenden.
Kapitel II.
ENTSTEHUNG DER ZIVILRECHTE UND -PFLICHTEN. AUSÜBUNG UND SCHUTZ DER
ZIVILRECHTE
Art. 8. Gründe der Entstehung der Zivilrechte und -pflichten
(1) Zivilrechte und –pflichten entstehen kraft Gesetzes sowie aufgrund
der von natürlichen und juristischen Personen vorgenommenen Handlungen, die,
obwohl im Gesetz nicht vorgesehen, zur Entstehung von Zivilrechten und
–pflichten aufgrund der allgemeinen Prinzipien und des Sinnes des Gesetzes
führen.
(2) Zivilrechte und –pflichten entstehen:
a) aus Verträgen und anderen Rechtsgeschäften;
b) aus den von öffentlichen Behörden ausgestellten Akten, die vom Gesetz
als Grund der Entstehung der Zivilrechte und –pflichten vorgesehen sind;
c) aus gerichtlichen Entscheidungen, in denen Rechte und Pflichten
festgelegt werden;
d) infolge der Schaffung und des Erwerbs von Vermögen, wenn das Gesetz
die Gründe der Schaffung und des Erwerbs dieses Vermögens nicht verbietet;
e) infolge der Erarbeitung von wissenschaftlichen Arbeiten, des Schaffens
von Werken der Literatur, der Kunst, infolge von Erfindungen und von anderen
Ergebnissen intellektueller Tätigkeit;
f) infolge Zufügung eines Schadens an andere;
g) infolge ungerechtfertigter Bereicherung;
h) infolge anderer Handlungen der natürlichen und juristischen Personen
und infolge von Ereignissen, mit denen die Gesetzgebung die Entstehung von
Folgen zivilrechtlicher Art verbindet.
Art. 9. Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten
(1) Die am Zivilrechtsverkehr beteiligten natürlichen und juristischen
Personen müssen in gutem Glauben, unter Beachtung des Gesetzes, des Vertrags,
der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten ihre Rechte ausüben und ihre
Pflichten erfüllen. Der gute Glaube wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet.
(2) Üben natürliche und juristische Personen ihrer Zivilrechte nicht aus,
so führt dies nicht zu ihrem Erlöschen in den Fällen, die das Gesetz vorsieht.
Art. 10. Gerichtlicher Schutz der Zivilrechte
(1) Der Schutz der verletzten Zivilrechte erfolgt auf gerichtlichem Wege.
(2) Die Art der Schlichtung der Streitigkeit zwischen den Parteien vor
Anrufung der Gerichte kann durch Gesetz oder Vertrag vorgesehen werden.
(3) Der Schutz der Zivilrechte auf administrativem Wege erfolgt nur in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Der auf administrativem Wege ausgestellte
Beschluss ist beim Gericht anfechtbar.
Art. 11. Methoden zum Schutz der Zivilrechte
Der Schutz der Zivilrechte erfolgt durch:
a) Anerkennung des Rechts;
b) Wiederherstellung des vor Rechtsverletzung bestehenden Zustands und
Aufhebung der Handlungen, durch welche das Recht verletzt wird oder die Gefahr
der Verletzung des Rechts entsteht;
c) Anerkennung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts;
d) Erklärung der Nichtigkeit der von einer öffentlichen Behörde
erlassenen Entscheidung;
e) Verpflichtung zur Erfüllung in Natur;
f) Selbsthilfe;
g) Ersatz des Schadens;
h) Zahlung der Vertragsstrafe;
i) Ersatz des immateriellen Schadens;
j) Aufhebung oder Änderung des Rechtsverhältnisses;
k) Absehen des Gerichts von der gegen das Gesetz verstoßenden
Entscheidung, die von einer öffentlichen Behörde erlassen worden ist;
l) andere vom Gesetz vorgesehene Mittel.
Art. 12. Erklärung der Nichtigkeit der von einer öffentlichen Behörde erlassenen
Entscheidung, die gegen das Gesetz verstößt
(1) Die von einer öffentlichen Behörde erlassene Entscheidung, die die
schutzwürdigen Zivilrechte und Interessen eine natürlichen oder juristischen
Person verletzt, wird vom Gericht als von dem Zeitpunkt des Erlasses für
nichtig erklärt.
(2) Beschließt das Gericht, dass die in Abs. (1)
genannte Entscheidung nichtig ist, kann das verletzte Recht durch andere in
diesem Gesetzbuch und in anderen Gesetzen vorgesehene Methoden
wiederhergestellt oder geschützt werden.
Art. 13. Selbsthilfe
(1) Wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne
sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass das Recht nicht ausgeübt oder
wesentlich erschwert wird, handelt eine Person nicht widerrechtlich, die zum
Zweck der Selbsthilfe eine Sache nimmt, wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder
einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den
Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden
verpflichtet ist, beseitigt.
(2) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen als zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist.
(3) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht
Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(4) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist dieser unverzüglich der
zuständigen Behörde vorzuführen.
(5) Wer eine der in Abs. (1)
bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen
vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatz verpflichtet, selbst
wenn der Irrtum nicht auf seine Fahrlässigkeit beruht.
Art. 14. Ersatz des Schadens
(1) Wem ein Recht verletzt wird, kann verlangen, dass der dadurch
entstandene Schaden im vollen Umfang ersetzt wird.
(2) Als Schaden gelten die für die Wiederherstellung des
verletzten Rechts gemachten Aufwendungen oder die Aufwendungen, die dafür
gemacht werden müssen, der Verlust oder die
Beschädigung seiner Sachen (effektiver Schaden) sowie das durch die Verletzung
des Rechts nicht erzielte Einkommen (entgangener Gewinn).
(3) Erzielt derjenige, dadurch dass er das Recht eines
anderen verletzt, ein Einkommen, so ist der andere berechtigt, neben dem
Schadensersatz, den nach Ersatz des Schadens übrig gebliebenen Teil des
Einkommens zu verlangen.
Art. 15. Schutz
der persönlichen nichtvermögensrechtlichen Rechte
Die persönlichen Nichtvermögensrechte und andere immaterielle Vermögensrechte werden in den Fällen und in der
Art, die in diesem Gesetzbuch und in anderen Gesetzen vorgesehen sind, insoweit
geschützt, als sich die Ausübung der Modalitäten des Schutzes der Zivilrechte aus dem Wesen des verletzten
Rechts und aus dem Charakter der Folgen dieser Verletzung ergeben.
Art. 16. Schutz der
Ehre, Würde und des geschäftlichen Rufs
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihrer Ehre, Würde und ihres
geschäftlichen Rufs.
(2) Jede Person hat das Recht, den Widerruf einer Äußerung zu verlangen,
die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzt oder ihren geschäftlichen Ruf
schädigt, wenn derjenige, der die Äußerung gemacht hat, nicht beweisen kann, dass
diese der Wahrheit entspricht.
(3) Auf Antrag der Personen, die ein Interesse haben, ist der Schutz der
Ehre und Würde einer verstorbenen natürlichen Person zulässig.
(4) Wird die Äußerung, die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzt, die
ihren geschäftlichen Ruf schädigt, in einem Massenmedium verbreitet, wird das
Gericht dieses verpflichten, innerhalb von höchstens 15 Tagen ab Eintritt der
Rechtskraft des Urteils einen Widerruf in derselben Rubrik, auf derselben
Seite, im gleichen Programm oder in derselben Sendereihe zu veröffentlichen.
(5) Enthält ein von einer Organisation ausgestelltes Dokument Äußerungen,
die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzen und den beruflichen Ruf
schädigen, so verlangt das Gericht, dass die Organisation dieses Dokument
ersetzt.
(6) In anderen in Abs.
(4) und
(5) nicht vorgesehenen Fällen wird das Gericht die Art festlegen, in der die
Äußerung zu widerrufen ist, die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzt und
ihren geschäftlichen Ruf geschädigt hat.
(7) Die Person, die durch Äußerungen in Massenmedien in ihren gesetzlich
geschützten Rechten und Interessen verletzt worden ist, hat das Recht, eine
Gegendarstellung in demselben Massenmedium auf Kosten desselben zu
veröffentlichen.
(8) Darüber hinaus hat die Person das Recht, Ersatz des materiellen und
immateriellen Nichtvermögensschadens zu verlangen, der dadurch entstanden ist, dass
Äußerungen veröffentlicht wurden, die sie in ihrer Ehre, Würde verletzen und
ihren geschäftlichen Ruf schädigen.
(9) Ist die Feststellung der Identität der Person unmöglich, welche
Äußerungen veröffentlicht hat, die eine andere Person in ihrer Ehre, Würde
verletzen und ihren geschäftlichen Ruf schädigen, so hat die letztere das
Recht, sich an das Gericht zu wenden, damit die veröffentlichte Äußerung als
nicht wahrheitsgetreu erklärt wird.
Titel II.
DIE PERSONEN
Kapitel I.
NATÜRLICHE PERSON
Art. 17. Begriff der natürlichen Person
Die natürliche Person ist der Mensch, individuell betrachtet, als Träger
von Zivilrechten und -pflichten.
Art. 18. Rechtsfähigkeit der natürlichen Person
(1) Die Fähigkeit, Zivilrechte und -pflichten zu haben (Rechtsfähigkeit)
wird allen natürlichen Personen in gleichem Maße anerkannt.
(2) Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person entsteht mit der Geburt
und endet mit ihrem Tod.
(3) Das Recht der natürlichen Person auf Erbfolge entsteht mit der
Zeugung, wenn die Person lebend geboren wird.
Art. 19. Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit der Person, durch eigenes
Handeln Zivilrechte zu erwerben und auszuüben, persönlich Zivilverpflichtungen
einzugehen und zu erfüllen.
Art. 20. Volle Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person
(1) Die volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit der Volljährigkeit der
natürlichen Person, d.h. mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Der Minderjährige erwirbt durch Eheschließung die volle
Geschäftsfähigkeit. Die Scheidung der Ehe hat keine Folgen für die volle
Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen. Wird die Ehe für nichtig erklärt, so
kann das Gericht einen Zeitpunkt bestimmen, mit dem die volle
Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen abgesprochen wird.
(3) Dem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann die
volle Geschäftsfähigkeit anerkannt werden, wenn er aufgrund eines
Arbeitsvertrags oder - mit der Einwilligung der Eltern, Adoptierer
oder des Pflegers – als Unternehmer tätig ist. Die Anerkennung der vollen
Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen erfolgt durch Beschluss der
Vormundschaftsbehörde, mit Zustimmung beider Elternteile, der Adoptierer oder des Pflegers, in Ermangelung eines solchen
Beschlusses – durch gerichtliche Entscheidung.
Art. 21. Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahrs
(1) Der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, tätigt
Rechtsgeschäfte mit der Einwilligung der Eltern, Adoptierer
oder des Pflegers, in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen auch mit der
Einwilligung der Vormundschaftsbehörde.
(2) Dem Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, steht es
zu, ohne die Einwilligung der Eltern, Adoptierer oder
des Kurators:
a) über Gehalt, Stipendium oder andere durch eigene Tätigkeiten erworbene
Einkommen zu verfügen;
b) das Urheberrecht auf eine wissenschaftliche Arbeit, auf ein
literarisches oder Kunstwerk, auf eine Erfindung oder ein anderes Ergebnis der
vom Gesetz geschützten intellektuellen Tätigkeit auszuüben;
c) bei Finanzinstituten Geld anzulegen und über dieses gemäß Gesetz zu
verfügen;
d) die in Art. 22 Abs. (2) vorgesehenen Rechtsgeschäfte zu tätigen.
(3) Aus wichtigem Grund kann das Gericht auf Antrag der Eltern, Adoptierer oder des Kurators oder der Vormundschaftsbehörde
dem Minderjährigen die in Abs. (2) Buchst. a) und b) vorgesehenen Rechte
einschränken.
(4) Der Minderjährige, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann
Genossenschaftsmitglied werden.
Art. 22. Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres
(1) Alle Rechtsgeschäfte für und im Namen des Minderjährigen können bis
zur Vollendung seines 14. Lebensjahres nur von Eltern, Adoptierer
oder Vormund unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen getätigt werden.
(2) Dem Minderjährigen steht es zu, zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr selbständig vorzunehmen:
a) laufende Rechtsgeschäfte, die einen geringen Wert haben und zur Zeit
ihrer Vornahme erfüllt werden;
b) Rechtsgeschäfte für die unentgeltliche Erlangung von Vorteilen, die
keiner notariellen Beurkundung oder staatlichen Eintragung der dadurch
begründeten Rechte bedürfen;
c) Geschäfte hinsichtlich der Erhaltung.
Art. 23. Unzulässigkeit der Absprechung und Einschränkung der
Rechtsfähigkeit und der Geschäftsfähigkeit
(1) Die Zivilfähigkeit ist in gleichem Maße allen Personen anerkannt,
ungeachtet von Rasse, Nationalität, ethnische Herkunft, Sprache, Religion,
Geschlecht, Meinung, politischer Zugehörigkeit, Vermögen, sozialer Herkunft,
Bildungsstand oder anderer ähnlicher Kriterien.
(2) Der natürlichen Person kann die Rechtsfähigkeit nicht abgesprochen
werden.
(3) Niemand kann in der Rechtsfähigkeit und in der Geschäftsfähigkeit
eingeschränkt werden, außer in dem vom Gesetz vorgesehenen Falle und in der vom
Gesetz vorgesehenen Weise.
(4) Der volle oder teilweise Verzicht einer natürlichen Person auf
Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, andere auf die Einschränkung der
Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit einer Person ausgerichtete
Rechtsgeschäfte sind nichtig.
Art. 24. Erklärung der Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person
(1) Wer wegen des Zustands der Bewusstlosigkeit oder Störung der
Geistestätigkeit (Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) seine Handlungen nicht
verstehen oder lenken kann, kann vom Gericht für geschäftsunfähig erklärt
werden. Die Person wird unter Vormundschaft gestellt.
(2) Die Rechtsgeschäfte im Namen der für geschäftsunfähig erklärten
Person nimmt der Vormund vor.
(3) Sind die Gründe entfallen, die die Erklärung der Geschäftsunfähigkeit
der natürlichen Person begründet haben, so erklärt das Gericht diese für
geschäftsfähig. Durch die gerichtliche Entscheidung wird die Vormundschaft
aufgehoben.
Art. 25. Einschränkung der Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person
(1) Einer Person, die infolge von Alkohol- oder Drogenmissbrauch und
Konsum von anderen Psychotropen seine Familie in eine wirtschaftliche Notlage
bringt, kann das Gericht die Geschäftsfähigkeit einschränken. Diese Person wird unter Pflegschaft gestellt.
(2) Die in Abs. (1) genannte Person kann nur mit
Einwilligung ihres Pflegers Rechtsgeschäfte tätigen, die die Veräußerung von
Vermögen zum Inhalt haben, über Gehalt, Rente oder andere Einkünfte verfügen.
(3) Sind die Gründe entfallen, die die Einschränkung der
Geschäftsfähigkeit
der natürlichen Person begründet haben, so hebt das Gericht die Einschränkung
auf. Durch die gerichtliche Entscheidung wird die Pflegschaft aufgehoben.
Art. 26. Unternehmertätigkeit der natürlichen Person
(1) Die natürliche Person ist berechtigt, ohne die
Errichtung einer juristischen Person als Einzelunternehmer von dem Zeitpunkte
der staatlichen Eintragung an oder in anderer vom Gesetz vorgesehenen Weise
tätig zu sein.
(2) Wer ohne staatliche Eintragung als Unternehmer tätig
ist, kann sich nicht darauf berufen, dass er kein Unternehmer sei.
(3) Auf die ohne Errichtung einer juristischen Person
ausgeübte Unternehmertätigkeit finden die Vorschriften über den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der juristischen Personen Anwendung, sofern
nicht das Gesetz ein anderes vorsieht oder sich nicht aus dem Inhalt der Rechtsverhältnisse
ein anderes ergibt.
Art. 27. Haftung der Person mit ihrem gesamten Vermögen
Die natürliche Person haftet mit ihrem gesamten Vermögen
für ihre Verbindlichkeiten; dies gilt nicht für Sachen, die gemäß Gesetz nicht
Gegenstand der Betreibung sein können.
Art. 28. Der Name der natürlichen Person
(1) Jede natürliche Person hat das Recht auf den gemäß Gesetz festgelegten
oder erlangten Namen.
(2) Der Name umfaßt den Familien- und Vornamen
und in dem vom Gesetz vorgesehenen Fall auch das Patronymikum.
(3) Der Familienname wird durch Filiation erworben und durch die Folgen
der Änderung des Personenstands nach Maßgabe des Gesetzes geändert.
(4) Der Vorname wird zur Zeit der Eintragung der Geburt auf Grund der
Erklärung der Geburt festgelegt.
Art. 29. Gebrauch des Namens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Namens.
(2) Die natürliche Person erwirbt und übt ihre Rechte und Pflichten in
ihrem Namen aus.
(3) Wer den Namen eines anderes gebraucht, ist für alle sich daraus
ergebenden Unklarheiten oder Schäden verantwortlich. Sowohl der Namensträger,
als auch dessen Ehegatte oder nahen Verwandte können diesen Gebrauch bestreiten
und Ersatz des Schadens verlangen.
(4) Die natürliche Person ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um ihre Gläubiger und Schuldner über die Änderung des Namens zu
benachrichtigen, und trägt die Verantwortung für die durch die Nichtbeachtung
dieser Pflicht verursachten Schäden.
Art. 30. Wohnsitz
und Aufenthaltsort
(1) Wohnsitz der natürlichen Person ist der Ort, wo sie fortdauernd wohnt
oder ihre Hauptwohnung hat. Jede Person behält ihren Wohnsitz, so lange sie
keinen anderen Wohnsitz begründet.
(2) Der Aufenthaltsort der natürlichen Person ist der Ort, wo sie ihre
zeitweilige oder Zweitwohnung hat.
(3) Kann der Wohnsitz einer Person nicht genau bestimmt werden, so gilt
diese als am Aufenthaltsort wohnhaft.
(4) In Ermangelung eines Aufenthaltsortes entspricht der Wohnsitz der
Person dem Ort, wo sich diese befindet, in Ermangelung eines solchen – wo sie
ihren letzten Wohnsitz hatte.
Art. 31. Der Wohnsitz des Minderjährigen und der Person ohne
Geschäftsfähigkeit
(1) Der Minderjährige teilt bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres
den Wohnsitz seiner Eltern oder des Elternteils, bei welchem er ständig wohnt.
(2) Der Wohnsitz des durch gerichtliche Entscheidung einem Dritten
anvertrauten Minderjährigen bleibt bei seinen Eltern. Haben die Eltern
getrennte Wohnsitze und einigen sie sich nicht, bei welchem von ihnen der
Minderjährige den Wohnsitz haben soll, so entscheidet das Gericht.
(3) Das Gericht kann ausnahmsweise unter Würdigung des größeren
Interesses des Minderjährigen entscheiden, dass dieser den Wohnsitz bei seinen
Großeltern oder bei anderen Verwandten oder Vertrauenspersonen mit Einwilligung
derselben, oder in einer Institution für den Schutz des Kindes haben soll.
(4) Der von einem Elternteil oder vom Vormund vertretene Minderjährige
hat den Wohnsitz bei seinem gesetzlichen Vertreter.
(5) Befindet sich ein Minderjähriger gemäß Gesetz in einer Notlage, so
teilt er den Wohnsitz der Familie oder der Person, der er anvertraut worden
ist.
(6) Der Wohnsitz der Person ohne Geschäftsfähigkeit ist bei ihrem
gesetzlichen Vertreter.
Art. 32. Vormundschaft und Pflegschaft/Kuratel
(1) Vormundschaft und Pflegschaft werden für den Schutz der Rechte und
Interessen geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlichen Personen angeordnet.
(2) Vormund und Pfleger schützen die Rechte und Interessen ihrer Mündel
in den Verhältnissen zu natürlichen und juristischen Personen, einschließlich
vor Gericht, ohne Auftrag.
(3) Die Vormundschaft oder Pflegschaft für einen Minderjährigen wird
angeordnet, wenn er keine Eltern oder Adoptierer hat
oder wenn das Gericht den Eltern die elterliche Sorge abgesprochen hat, oder
wenn er aus anderen Gründen nicht mehr unter elterlicher Sorge steht.
Art. 33. Vormundschaft
(1) Die Vormundschaft wird für geschäftsunfähige Personen als auch für
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, angeordnet.
(2) Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter der unter Vormundschaft
stehenden Person und erfüllt ohne Auftrag alle Rechtsgeschäfte im Namen und im
Interesse der Person.
Art. 34. Pflegschaft
(1) Die Pflegschaft wird für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren
sowie für natürliche Personen angeordnet, im Falle derer das Gericht ihre
beschränkte Geschäftsfähigkeit wegen Alkohol-, Drogenmissbrauch und Konsum
anderer Psychotropen feststellt.
(2) Rechtsgeschäfte sind mit der Zustimmung des Pflegers zu schließen,
wenn die unter Pflegschaft stehende natürliche Person diese nicht selbst
vornehmen darf.
(3) Der Pfleger unterstützt die unter Pflegschaft stehende Person bei der
Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten und schützt diese gegen Missbrauch
Dritter.
Art. 35. Vormundschaftsbehörden
(1) Vormundschaftsbehörden sind die Behörden der lokalen öffentlichen
Verwaltung.
(2) Die Vormundschaftsbehörde vom Wohnsitz des Mündels führt die Aufsicht
über die Tätigkeit des Vormunds oder Pflegers.
Art. 36. Anordnung der Vormundschaft und Pflegschaft
(1) Die Vormundschaftsbehörde hat die Vormundschaft oder Pflegschaft
innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkte an anzuordnen, in dem sie von der
Notwendigkeit dieser Maßnahme Kenntnis erlangt.
(2) Vor der Bestellung des Vormunds oder Pflegers nimmt die
Vormundschaftsbehörde deren Aufgaben wahr.
Art. 37. Anzeigepflicht wegen erforderlicher Vormundschaft oder
Pflegschaft
Wird eine Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich, so haben innerhalb
von fünf Tagen dies der Vormundschaftsbehörde anzuzeigen:
a) die der Person Nahestehenden sowie der Hausverwalter und die
Mitbewohner des Hauses, in dem die Person wohnt;
b) das Standesamt - bei der Eintragung des Todes, sowie der Notar – bei
der Eröffnung der Erbschaft;
c) das Gericht, die Beschäftigten der Staatsanwaltschaft und der Polizei
– bei der Verkündung einer freiheitsentziehenden
Maßnahme, bei der Bestrafung oder bei der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme;
d) die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung, die Institutionen
für den Schutz solcher Personen sowie jede andere Person.
Art. 38. Vormund und Pfleger
(1) Vormund oder Pfleger kann jede natürliche Person oder können der
Ehemann und die Ehefrau zusammen sein, wenn einer der Gründe nach Abs. (4)
nicht vorliegt und die obigen Personen ausdrücklich zustimmen.
(2) Die Aufgaben des Vormunds und Pflegers einer Person, die in einer
öffentlichen Sozialpflege-, Erziehungs-, Bildungs-, Behandlungs- oder in einer
anderen ähnlichen Anstalt untergebracht ist, erfüllen diese Institutionen, es
sei denn, dass die Person einen Vormund oder Pfleger hat.
(3) Den Vormund oder Pfleger wird von Amts wegen oder auf Grund einer
Anzeige der in Art. 37 bezeichneten Personen von der Vormundschaftsbehörde vom
Wohnsitz der Person bestellt, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft zu
stehen hat.
(4) Vormund oder Pfleger kann nicht sein:
a) ein Minderjähriger;
b) die geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person;
c) wem die elterliche Sorge entzogen worden ist;
d) wer wegen seiner Gesundheit für die Führung der Vormundschaft oder Pflegerschaft ungeeignet ist;
e) wer Adoptierer war und seine Pflichten als
solcher in unangemessener Weise erfüllt hat, so dass die Adoption aufgehoben
werden musste;
f) wem kraft Gesetzes oder durch gerichtliche Entscheidung, sowie wegen
pflichtwidrigen Verhaltens die Ausübung einiger politischen oder zivilen Rechte
eingeschränkt wurde;
g) eine Person, deren Interesse im Gegensatz zu dem Interesse der Person
steht, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt werden soll;
h) wer durch Anordnung oder durch Testament von dem Elternteil
ausgeschlossen wird, der im Zeitpunkt des Todes die elterliche Sorge allein
ausübte;
i) wer als Vormund oder Pfleger entlassen worden ist;
j) wer in einem Arbeitsverhältnis mit der Institution steht, in der die
Person untergebracht ist, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt
werden muss.
Art. 39. Persönlicher und unentgeltlicher Charakter der Vormundschaft und
Pflegschaft
(1) Die Vormundschaft und die Pflegschaft sind persönliche Aufgaben.
(2) Die Vormundschaft und Pflegschaft werden unentgeltlich geführt. Der
Vormund und der Pfleger sind berechtigt, den Ersatz der bei der Erfüllung ihrer
Pflichten gemachten Aufwendungen zu verlangen.
(3) Die Vormundschaftsbehörde kann unter Würdigung des Umfangs und der
Zusammensetzung des Vermögens der Person, die unter Vormundschaft oder
Pflegschaft stehen soll, entscheiden, dass das gesamte oder ein Teil des
Vermögens nur von einer natürlichen Person oder einer zuständigen juristische
Person verwaltet werden soll.
Art. 40. Pflichten des Vormunds und des Pflegers
(1) Vormund und Pfleger haben:
a) mit dem Mündel zu wohnen und der Vormundschaftsbehörde den Wechsel des
Wohnsitzes anzuzeigen. Der Pfleger und dessen Mündel, welches das 14.
Lebensjahr vollendet hat, dürfen nur mit der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde getrennt wohnen;
b) über den Unterhalt der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden
Person zu sorgen;
c) die Rechte und Interessen der unter Vormundschaft oder Pflegschaft
stehenden Person zu schützen.
(2) Die Rechte und Pflichten des Vormunds und des Pflegers bei der
Erziehung des Minderjährigen bestimmen sich nach den elterlichen Rechten und
Pflichten.
Art. 41. Verwaltung des Vermögens des Mündels
(1) Der Vormund verwaltet das Vermögen des Mündels und verfügt effizient
im Namen des Mündels über dieses Vermögen, sofern nicht eine Person für die
Verwaltung des Vermögens bestellt wird.
(2) Bei der Bestellung hat der Vormund das Vermögen des Mündels in
Anwesenheit des Vertreters der Vormundschaftsbehörde zu verzeichnen und das
Verzeichnis der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Beträge, die dem Mündel als Renten, Zuwendungen, Unterhaltsrenten
oder als andere laufende Einkünfte zustehen, erhält der Vormund, der sie für
den Unterhalt des Mündels zu verwenden hat.
(4) Reichen die laufenden Einkünfte oder die Geldmittel des Mündels für
sämtliche erforderlichen Aufwendungen nicht, so können die Kosten mit Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde aus dem Vermögen des Mündels ersetzt werden.
(5) Der Vormund hat innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres
einen Bericht zu verfassen und der Vormundschaftsbehörde vorzulegen, in dem er
beschreibt, wie er für die Person des Mündels gesorgt hat und wie er das
Vermögen des Mündels verwaltet und darüber verfügt hat.
Art. 42. Einwilligung der Vormundschaftsbehörde in Rechtsgeschäfte
(1) Der Vormund ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, und der Pfleger ist ohne
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht berechtigt, in ein Rechtsgeschäft
einzuwilligen, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäft die Veräußerung
(einschließlich Schenkung), der Tausch oder das Vermieten (Verpachten), die
unentgeltliche Nutzung oder die Verpfändung des Vermögens der unter
Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person, der Verzicht auf die eigenen
Rechte, die Teilung des Vermögens und Vermögensteile der unter Vormundschaft
oder Pflegschaft stehenden Person, sowie auch dann nicht, wenn durch Vornahme
sonstiger Rechtsgeschäfte das Vermögen dieser Person gemindert wird.
(2) Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen der unter Vormundschaft oder
Pflegschaft stehenden Person sind nur mit vorheriger Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde zulässig.
Art. 43. Unzulässigkeit der Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen des
Mündels eines Vormunds oder Pflegers
(1) Dem Vormund steht es nicht zu, unentgeltliche Rechtsgeschäfte
vorzunehmen und dem Pfleger steht die Einwilligung in Rechtsgeschäften nicht
zu, durch welche der Mündel sich zum Verzicht auf eigene Rechte verpflichtet.
(2) Die Vorschrift in Abs. (1) gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die mit
sittlichen Pflichten und guten Sitten konform sind.
(3) Vormund und Pfleger, deren Ehegatten und Verwandten bis
einschließlich zum vierten Verwandtschaftsgrad dürfen keine Rechtsgeschäfte mit
dem Mündel vornehmen, es sei denn, dass es sich um die Übertragung des
Vermögens durch Schenkung oder zu unentgeltlichem Gebrauche für den Mündel
handelt.
Art. 44. Treuhänderische
Verwaltung des Eigentums des Mündels eines Vormunds oder Pflegers
(1) Ist die ständige Verwaltung wertvoller unbeweglichen und beweglichen
Sachen der unter Vormundschaft gestellten Person erforderlich, so schließt die
Vormundschaftsbehörde einen Vertrag über treuhänderische Verwaltung mit dem
Verwalter, den sie bestellt hat. In diesen Fällen behält der Vormund die
Ermächtigung über den Teil des Vermögens des Mündels, welches nicht in
treuhänderische Verwaltung übertragen wird.
(2) Bei der Ausübung der Verwaltung des Vermögens eines
Mündels gelten für den Verwalter die Vorschriften der Art. 42 und 43.
(3) Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der
unter Vormundschaft stehenden Person endet aus den Rechtsgründen, die für die
Beendigung des Vertrags über die treuhänderische Verwaltung des Vermögens
gelten, sowie im Falle der Aufhebung der Vormundschaft.
Art. 45. Verwahrung
der Geldbeträge
(1) Geldbeträge, die über die Kosten der erforderlichen Pflege des
Mündels und für die Verwaltung des Vermögens des Mündels hinausgehen, sind bei
einem Finanzinstitut anzulegen und können nur mit Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde abgehoben werden.
(2) Auf das Konto des Minderjährigen kann der Vormund die Geldbeträge
anlegen, die für die Pflege des Minderjährigen erforderlich sind. Diese werden
jedoch auf ein getrenntes Konto angelegt und können ohne die Einwilligung der
Vormundschaftsbehörde von dem Vormund abgehoben werden.
Art. 46. Entlassung und Befreiung des Vormunds und Pflegers von den ihnen
obliegenden Verpflichtungen
(1) Der Minderjährige und alle in Art. 37 bezeichneten Personen können
bei der Vormundschaftsbehörde das Verhalten und die Handlungen des Vormunds
oder Pflegers bestreiten oder anzeigen, wenn das Verhalten und die Handlungen
das Wohl des Minderjährigen gefährden.
(2) Der Vormund oder Pfleger wird entlassen, wenn er Missbrauch,
schwerwiegende Fahrlässigkeit oder solche Taten begeht, wegen derer er für die
Ausübung der Vormundschaft oder Pflegschaft nicht mehr fähig ist, sowie auch
wenn er ein pflichtwidriges Verhalten hat.
(3) Die Vormundschaftsbehörde kann den Vormund oder Pfleger von den ihm
obliegenden Verpflichtungen befreien, wenn der Minderjährige wieder seinen
Eltern herausgegeben oder wenn er adoptiert wird.
(4) Wird eine unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende Person in
eine Erziehungs-, Bildungs-, Behandlungs- oder eine andere ähnliche Anstalt
untergebracht, so befreit die Vormundschaftsbehörde den Vormund oder Pfleger
von den ihm obliegenden Verpflichtungen, soweit dies nicht den Interessen der
unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person entgegensteht.
(5) Die Vormundschaftsbehörde kann den Vormund oder Pfleger auf Antrag
von dem ihm obliegenden Verpflichtungen befreien, wenn
dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Art. 47. Beendigung der Vormundschaft und Pflegschaft
(1) Hat das minderjährige Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, so endigt
die Vormundschaft und der Vormund wird ohne Sonderbestellung zum Pfleger.
(2) Die Pflegschaft endigt mit der Erlangung oder Wiederherstellung der
vollen Geschäftsfähigkeit.
Art. 48. Betreuung geschäftsfähiger natürlicher Personen
(1) Ist eine voll geschäftsfähige natürliche Person auf
Grund ihrer prekärer Gesundheit zur Ausübung und zum
Schutze ihrer Rechte sowie zur selbständigen Erfüllung ihrer Pflichten
außerstande, so kann auf ihren Antrag für sie ein Betreuer bestellt werden.
(2) Der Betreuer der geschäftsfähigen natürlichen
Person kann nur mit deren Einwilligung von der Vormundschaftsbehörde bestellt
werden.
(3) Der Betreuer verfügt über das Vermögen des Betreuten nur aufgrund
eines zwischen beiden abgeschlossenen Vertrags über den Auftrag oder die treuhänderische Verwaltung. Rechtsgeschäfte hinsichtlich
der Pflege und Besorgung laufender Angelegenheiten des Betreuten kann der
Betreuer mit der mündlichen Zustimmung des Betreuten vornehmen.
(4) Die gemäß Abs. (1) bestellte Betreuung kann auf Antrag des
geschäftsfähigen Betreuten beendigt werden.
(5) Der Betreuer wird der ihm obliegenden Verpflichtungen
in den Fällen des Art. 46 Abs. (4) und (5) befreit.
Art. 49. Verschollenheitserklärung
(1) Eine natürliche Person kann für verschollen erklärt werden, wenn sie
von ihrem Wohnsitz abwesend ist und mindestens ein Jahr lang über ihren
Aufenthaltsort nichts bekannt wird. Die Verschlossenheit stellt das Gericht auf
Antrag der interessierten Person fest.
(2) Ist für die Feststellung der Todeszeit der Zeitpunkt unmöglich zu
bestimmen, in dem die letzten Nachrichten über den Verschollenen bekannt geworden
sind, so beginnt die Frist für die Verschollenheitserklärung mit dem ersten
Tage des Monates, der dem Monat folgt, in welchem die letzten Nachrichten
bekannt geworden sind, und wenn dieser Monat unmöglich bestimmt werden kann -
am 1. Januar des folgenden Jahres.
Art. 50. Schutz der Sachen des Verschollenen
(1) Ist die ständige Verwaltung des Vermögens des Verschollenen
erforderlich, so bestellt das Gericht einen Verwalter, der mit der
Vormundschaftsbehörde einen Vertrag über die treuhänderische Verwaltung
abschließt. Auf Antrag
einer interessierten Person kann das Gericht diesen auch dann bestellen, wenn
mehr als ein Jahr von dem Zeitpunkt vergangen ist, in dem die letzten
Nachrichten über den Aufenthaltsort des Verschollenen bekannt geworden sind.
(2) Wird eine Person für verschollen erklärt, so hat
dies nicht die Änderung oder das Erlöschen ihrer Rechte und Pflichten zur
Folge.
Art. 51. Folgen der Rückkehr der für verschollen erklärten Person
(1) Kehrt der Verschollene zurück oder wird sein Aufenthaltsort bekannt,
so wird das Gericht auf Antrag der interessierten Person die
Verschollenheitserklärung und ggf. die treuhänderische Verwaltung des Vermögens
der für verschollen erklärten Person aufheben.
(2) Die für verschollen erklärte Person kann vom Verwalter Ersatz eines
durch nicht ordnungsgemäße Verwaltung ihres Vermögens verursachten Schadens
verlangen.
Art. 52. Todeserklärung
(1) Eine Person kann durch Beschluss des Gerichts für tot erklärt werden,
wenn über ihren Aufenthalt an ihrem Wohnsitz seit drei Jahren nichts bekannt
ist, oder der Beschluss kann nach sechs Monaten gefasst werden, wenn die Person
unter lebensgefährlichen Umständen verschollen ist oder wenn anzunehmen ist, dass
sie verunglückt ist.
(2) Eine Militärperson oder eine andere Person, die während
Kriegshandlungen verschollen ist, kann erst nach Ablauf von zwei Jahren nach
Einstellung der Kriegshandlungen für tot erklärt werden.
(3) Als Todestag der für tot erklärten Person gilt das Datum der
Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Todeserklärung. Ist die
Person unter lebensgefährlichen Umständen verschollen oder ist anzunehmen, dass
sie verunglückt ist, so kann das Gericht den Tag des vermuteten Todes als
Todestag erklären.
(4) Die Todeserklärung hat dieselben Rechtsfolgen wie der festgestellte
physische Tod.
Art. 53. Folgen der Rückkehr der für tot erklärten Person
(1) Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück oder wird sein
Aufenthaltsort bekannt, so hebt das Gericht den von ihm getroffenen
entsprechenden Beschluss auf.
(2) Ungeachtet dessen, wann die Person zurückgekehrt ist, hat sie das Recht, die Herausgabe des