Nr. 1107-XV vom 06.06.2002,
Das Parlament verabschiedet dieses
Zivilgesetzbuch
GESETZ DER REPUBLIK MOLDAWIEN
ZIVILGESETZBUCH
ERSTES BUCH
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Titel I.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Kapitel I.
ZIVILGESETZGEBUNG
Art. 1. Grundlagen der Zivilgesetzgebung
(1) Die Zivilgesetzgebung beruht auf die Anerkennung der Gleichheit der
an den von der Zivilgesetzgebung geregelten Beziehungen Beteiligten, auf die
Unantastbarkeit des Eigentums, auf die Vertragsfreiheit, auf die Unzulässigkeit
der Einmischung in private Lebensverhältnisse, auf die Erforderlichkeit der
Verwirklichung der Zivilrechte, auf die Gewähr der Wiederherstellung der
verletzten Rechte der Person und auf den gerichtlichen Schutz dieser Rechte.
(2) Natürliche und juristische Personen können frei, auf
Vertragsbasis ihre Rechte und Pflichten, jede andere Vertragsbedingungen
bestimmen, soweit sie nicht dem Gesetz widersprechen.
(3) Die Zivilrechte können durch Organgesetz nur unter
den in der Verfassung der Republik Moldawien vorgesehenen Gründen eingeschränkt
werden.
Art. 2. Die von der Zivilgesetzgebung geregelten Verhältnisse
(1) Die Zivilgesetzgebung bestimmt die Rechtsstellung der am
Zivilrechtsverkehr Beteiligten, die Gründe der Entstehung des Eigentumsrechts
und der Art der Ausübung dieses Rechts, sie regelt die vertraglichen
Verpflichtungen und die Verpflichtungen anderer Art, sonstige
vermögensrechtliche und persönliche mit ihnen verbundene
nichtvermögensrechtliche Verhältnisse.
(2) Die Familien-, Wohn-, Arbeitsverhältnisse, die Verhältnisse der
Nutzung von Naturressourcen und die Umweltschutzverhältnisse, die den
Bestimmungen des Abs. (1) entsprechen, werden durch dieses Gesetzbuch und durch
andere Gesetze geregelt.
(3) Die Verhältnisse hinsichtlich der Ausübung und des Schutzes der Grundrechte
und –freiheiten des Menschen, der anderen
nichtvermögensrechtlichen Werte sind in diesem Zivilgesetzbuch und in anderen
Gesetzen geregelt.
(4) Subjekte von Zivilrechtsverhältnissen sind die natürlichen und
juristischen Personen, die gewerbsmäßig sowie auch die nicht gewerbsmäßig
Handelnden.
Art. 3. Zivilgesetzgebung
(1) Die Zivilgesetzgebung besteht in vorliegendem Gesetzbuch, in anderen
Gesetzen, in Regierungsverordnungen und in den Gesetzen nachgeordneten
Regelungswerken, welche die in Art. 2 vorgesehenen Verhältnisse regeln und die
der Verfassung der Republik Moldawien entsprechen müssen.
(2) Dem Gesetz nachgeordnete Regelungswerke
finden bei der Regelung der Zivilverhältnisse nur Anwendung, wenn sie kraft
Gesetzes erlassen sind und gegen diese nicht verstoßen.
Art. 4. Brauch
(1) Der Brauch stellt eine Verhaltensnorm dar, die, obwohl nicht durch
die Gesetzgebung bestätigt, allgemein anerkannt wird und seit langer Zeit in
einem gewissen Bereich der Zivilverhältnisse angewandt wird.
(2) Der Brauch gilt nur, wenn er nicht gegen das Gesetz, die öffentliche
Ordnung und die guten Sitten verstößt.
Art. 5. Gesetzes- und Rechtsanalogie
(1) Sind die in Art. 2 bezeichneten Verhältnisse nicht
durch Gesetz oder Vereinbarung der Teile geregelt sowie in Ermangelung der
Bräuche für diese Verhältnisse ist für sie die Norm der Zivilgesetzgebung
anzuwenden, sofern dies nicht gegen ihren Wesen verstößt, die ähnliche
Verhältnisse regelt (Gesetzesanalogie).
(2) Ist die Anwendung der Gesetzesanalogie unmöglich, so werden die
Rechte und Pflichten der Beteiligten nach den allgemeinen Grundsätzen und dem
Sinn der Zivilgesetzgebung bestimmt (Rechtsanalogie).
(3) Rechtsnormen, die die Zivilrechte einschränken und die zivile
Verantwortung bestimmen, dürfen nicht zur Analogie herangezogen werden.
(4) Das Gericht darf nicht von einer Entscheidung in Zivilsachen absehen,
weil die Rechtsnorm nicht besteht oder unklar ist.
Art. 6. Die zeitliche Kraft des Zivilgesetzes
(1) Das Zivilgesetz hat keinen rückwirkenden Charakter. Sie ändert und
sie hebt die früher errichtete Rechtslage sowie die Bedingungen für das
Erlöschen einer früher erloschenen Rechtslage nicht auf. Desgleichen ändert und
hebt das neue Gesetz die bereits eingetretenen Folgen einer erloschenen oder
anhängigen Rechtslage nicht auf.
(2) Das neue Gesetz kann auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
anhängige Rechtslage angewendet werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes enden die Folgen des alten
Gesetzes, soweit nicht das neue Gesetz ein anderes vorsieht.
(4) Auf die vertraglichen Verhältnisse, welche zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Gesetzes realisiert werden sollen, finden die
Vorschriften des alten Gesetzes Anwendung hinsichtlich der Art und der Grenzen
der Rechte und Verpflichtungen der Teile, sowie der anderen vertraglichen
Folgen, soweit nicht das neue Gesetz ein anderes vorsieht.
(5) In den Fällen des Abs. (4) finden die Bestimmungen des neuen Gesetzes
Anwendung auf die Arten der Ausübung der Rechte oder der Erfüllung der
Verpflichtungen, sowie auf die Arten ihrer Veräußerung, Übernahme, Umwandlung
oder ihres Erlöschens. Ebenso
sind mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, soweit nicht dieses ein anderes
enthält, die Bestimmungen eines früheren vorgenommenen Rechtsgeschäfts
unwirksam, wenn diese Bestimmungen den bindenden Vorschriften des neuen
Gesetzes entgegenstehen.
Art. 7. Zivilgesetzgebung und völkerrechtliche Verträge
Sind durch den völkerrechtlichen Vertrag, dem die Republik Moldawien
beigetreten ist, andere Bestimmungen als die von der Zivilgesetzgebung
vorgesehenen festgelegt, so sind die Bestimmungen des völkerrechtlichen
Vertrags anzuwenden.
Kapitel II.
ENTSTEHUNG DER ZIVILRECHTE UND -PFLICHTEN. AUSÜBUNG UND SCHUTZ DER
ZIVILRECHTE
Art. 8. Gründe der Entstehung der Zivilrechte und -pflichten
(1) Zivilrechte und –pflichten entstehen kraft Gesetzes sowie aufgrund
der von natürlichen und juristischen Personen vorgenommenen Handlungen, die,
obwohl im Gesetz nicht vorgesehen, zur Entstehung von Zivilrechten und
–pflichten aufgrund der allgemeinen Prinzipien und des Sinnes des Gesetzes
führen.
(2) Zivilrechte und –pflichten entstehen:
a) aus Verträgen und anderen Rechtsgeschäften;
b) aus den von öffentlichen Behörden ausgestellten Akten, die vom Gesetz
als Grund der Entstehung der Zivilrechte und –pflichten vorgesehen sind;
c) aus gerichtlichen Entscheidungen, in denen Rechte und Pflichten
festgelegt werden;
d) infolge der Schaffung und des Erwerbs von Vermögen, wenn das Gesetz
die Gründe der Schaffung und des Erwerbs dieses Vermögens nicht verbietet;
e) infolge der Erarbeitung von wissenschaftlichen Arbeiten, des Schaffens
von Werken der Literatur, der Kunst, infolge von Erfindungen und von anderen
Ergebnissen intellektueller Tätigkeit;
f) infolge Zufügung eines Schadens an andere;
g) infolge ungerechtfertigter Bereicherung;
h) infolge anderer Handlungen der natürlichen und juristischen Personen
und infolge von Ereignissen, mit denen die Gesetzgebung die Entstehung von
Folgen zivilrechtlicher Art verbindet.
Art. 9. Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten
(1) Die am Zivilrechtsverkehr beteiligten natürlichen und juristischen
Personen müssen in gutem Glauben, unter Beachtung des Gesetzes, des Vertrags,
der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten ihre Rechte ausüben und ihre
Pflichten erfüllen. Der gute Glaube wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet.
(2) Üben natürliche und juristische Personen ihrer Zivilrechte nicht aus,
so führt dies nicht zu ihrem Erlöschen in den Fällen, die das Gesetz vorsieht.
Art. 10. Gerichtlicher Schutz der Zivilrechte
(1) Der Schutz der verletzten Zivilrechte erfolgt auf gerichtlichem Wege.
(2) Die Art der Schlichtung der Streitigkeit zwischen den Parteien vor
Anrufung der Gerichte kann durch Gesetz oder Vertrag vorgesehen werden.
(3) Der Schutz der Zivilrechte auf administrativem Wege erfolgt nur in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Der auf administrativem Wege ausgestellte
Beschluss ist beim Gericht anfechtbar.
Art. 11. Methoden zum Schutz der Zivilrechte
Der Schutz der Zivilrechte erfolgt durch:
a) Anerkennung des Rechts;
b) Wiederherstellung des vor Rechtsverletzung bestehenden Zustands und
Aufhebung der Handlungen, durch welche das Recht verletzt wird oder die Gefahr
der Verletzung des Rechts entsteht;
c) Anerkennung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts;
d) Erklärung der Nichtigkeit der von einer öffentlichen Behörde
erlassenen Entscheidung;
e) Verpflichtung zur Erfüllung in Natur;
f) Selbsthilfe;
g) Ersatz des Schadens;
h) Zahlung der Vertragsstrafe;
i) Ersatz des immateriellen Schadens;
j) Aufhebung oder Änderung des Rechtsverhältnisses;
k) Absehen des Gerichts von der gegen das Gesetz verstoßenden
Entscheidung, die von einer öffentlichen Behörde erlassen worden ist;
l) andere vom Gesetz vorgesehene Mittel.
Art. 12. Erklärung der Nichtigkeit der von einer öffentlichen Behörde erlassenen
Entscheidung, die gegen das Gesetz verstößt
(1) Die von einer öffentlichen Behörde erlassene Entscheidung, die die
schutzwürdigen Zivilrechte und Interessen eine natürlichen oder juristischen
Person verletzt, wird vom Gericht als von dem Zeitpunkt des Erlasses für
nichtig erklärt.
(2) Beschließt das Gericht, dass die in Abs. (1)
genannte Entscheidung nichtig ist, kann das verletzte Recht durch andere in
diesem Gesetzbuch und in anderen Gesetzen vorgesehene Methoden
wiederhergestellt oder geschützt werden.
Art. 13. Selbsthilfe
(1) Wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne
sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass das Recht nicht ausgeübt oder
wesentlich erschwert wird, handelt eine Person nicht widerrechtlich, die zum
Zweck der Selbsthilfe eine Sache nimmt, wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder
einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den
Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden
verpflichtet ist, beseitigt.
(2) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen als zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist.
(3) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht
Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(4) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist dieser unverzüglich der
zuständigen Behörde vorzuführen.
(5) Wer eine der in Abs. (1)
bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen
vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatz verpflichtet, selbst
wenn der Irrtum nicht auf seine Fahrlässigkeit beruht.
Art. 14. Ersatz des Schadens
(1) Wem ein Recht verletzt wird, kann verlangen, dass der dadurch
entstandene Schaden im vollen Umfang ersetzt wird.
(2) Als Schaden gelten die für die Wiederherstellung des
verletzten Rechts gemachten Aufwendungen oder die Aufwendungen, die dafür
gemacht werden müssen, der Verlust oder die
Beschädigung seiner Sachen (effektiver Schaden) sowie das durch die Verletzung
des Rechts nicht erzielte Einkommen (entgangener Gewinn).
(3) Erzielt derjenige, dadurch dass er das Recht eines
anderen verletzt, ein Einkommen, so ist der andere berechtigt, neben dem
Schadensersatz, den nach Ersatz des Schadens übrig gebliebenen Teil des
Einkommens zu verlangen.
Art. 15. Schutz
der persönlichen nichtvermögensrechtlichen Rechte
Die persönlichen Nichtvermögensrechte und andere immaterielle Vermögensrechte werden in den Fällen und in der
Art, die in diesem Gesetzbuch und in anderen Gesetzen vorgesehen sind, insoweit
geschützt, als sich die Ausübung der Modalitäten des Schutzes der Zivilrechte aus dem Wesen des verletzten
Rechts und aus dem Charakter der Folgen dieser Verletzung ergeben.
Art. 16. Schutz der
Ehre, Würde und des geschäftlichen Rufs
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihrer Ehre, Würde und ihres
geschäftlichen Rufs.
(2) Jede Person hat das Recht, den Widerruf einer Äußerung zu verlangen,
die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzt oder ihren geschäftlichen Ruf
schädigt, wenn derjenige, der die Äußerung gemacht hat, nicht beweisen kann, dass
diese der Wahrheit entspricht.
(3) Auf Antrag der Personen, die ein Interesse haben, ist der Schutz der
Ehre und Würde einer verstorbenen natürlichen Person zulässig.
(4) Wird die Äußerung, die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzt, die
ihren geschäftlichen Ruf schädigt, in einem Massenmedium verbreitet, wird das
Gericht dieses verpflichten, innerhalb von höchstens 15 Tagen ab Eintritt der
Rechtskraft des Urteils einen Widerruf in derselben Rubrik, auf derselben
Seite, im gleichen Programm oder in derselben Sendereihe zu veröffentlichen.
(5) Enthält ein von einer Organisation ausgestelltes Dokument Äußerungen,
die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzen und den beruflichen Ruf
schädigen, so verlangt das Gericht, dass die Organisation dieses Dokument
ersetzt.
(6) In anderen in Abs.
(4) und
(5) nicht vorgesehenen Fällen wird das Gericht die Art festlegen, in der die
Äußerung zu widerrufen ist, die die Person in ihrer Ehre, Würde verletzt und
ihren geschäftlichen Ruf geschädigt hat.
(7) Die Person, die durch Äußerungen in Massenmedien in ihren gesetzlich
geschützten Rechten und Interessen verletzt worden ist, hat das Recht, eine
Gegendarstellung in demselben Massenmedium auf Kosten desselben zu
veröffentlichen.
(8) Darüber hinaus hat die Person das Recht, Ersatz des materiellen und
immateriellen Nichtvermögensschadens zu verlangen, der dadurch entstanden ist, dass
Äußerungen veröffentlicht wurden, die sie in ihrer Ehre, Würde verletzen und
ihren geschäftlichen Ruf schädigen.
(9) Ist die Feststellung der Identität der Person unmöglich, welche
Äußerungen veröffentlicht hat, die eine andere Person in ihrer Ehre, Würde
verletzen und ihren geschäftlichen Ruf schädigen, so hat die letztere das
Recht, sich an das Gericht zu wenden, damit die veröffentlichte Äußerung als
nicht wahrheitsgetreu erklärt wird.
Titel II.
DIE PERSONEN
Kapitel I.
NATÜRLICHE PERSON
Art. 17. Begriff der natürlichen Person
Die natürliche Person ist der Mensch, individuell betrachtet, als Träger
von Zivilrechten und -pflichten.
Art. 18. Rechtsfähigkeit der natürlichen Person
(1) Die Fähigkeit, Zivilrechte und -pflichten zu haben (Rechtsfähigkeit)
wird allen natürlichen Personen in gleichem Maße anerkannt.
(2) Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person entsteht mit der Geburt
und endet mit ihrem Tod.
(3) Das Recht der natürlichen Person auf Erbfolge entsteht mit der
Zeugung, wenn die Person lebend geboren wird.
Art. 19. Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit der Person, durch eigenes
Handeln Zivilrechte zu erwerben und auszuüben, persönlich Zivilverpflichtungen
einzugehen und zu erfüllen.
Art. 20. Volle Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person
(1) Die volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit der Volljährigkeit der
natürlichen Person, d.h. mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Der Minderjährige erwirbt durch Eheschließung die volle
Geschäftsfähigkeit. Die Scheidung der Ehe hat keine Folgen für die volle
Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen. Wird die Ehe für nichtig erklärt, so
kann das Gericht einen Zeitpunkt bestimmen, mit dem die volle
Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen abgesprochen wird.
(3) Dem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann die
volle Geschäftsfähigkeit anerkannt werden, wenn er aufgrund eines
Arbeitsvertrags oder - mit der Einwilligung der Eltern, Adoptierer
oder des Pflegers – als Unternehmer tätig ist. Die Anerkennung der vollen
Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen erfolgt durch Beschluss der
Vormundschaftsbehörde, mit Zustimmung beider Elternteile, der Adoptierer oder des Pflegers, in Ermangelung eines solchen
Beschlusses – durch gerichtliche Entscheidung.
Art. 21. Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahrs
(1) Der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, tätigt
Rechtsgeschäfte mit der Einwilligung der Eltern, Adoptierer
oder des Pflegers, in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen auch mit der
Einwilligung der Vormundschaftsbehörde.
(2) Dem Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, steht es
zu, ohne die Einwilligung der Eltern, Adoptierer oder
des Kurators:
a) über Gehalt, Stipendium oder andere durch eigene Tätigkeiten erworbene
Einkommen zu verfügen;
b) das Urheberrecht auf eine wissenschaftliche Arbeit, auf ein
literarisches oder Kunstwerk, auf eine Erfindung oder ein anderes Ergebnis der
vom Gesetz geschützten intellektuellen Tätigkeit auszuüben;
c) bei Finanzinstituten Geld anzulegen und über dieses gemäß Gesetz zu
verfügen;
d) die in Art. 22 Abs. (2) vorgesehenen Rechtsgeschäfte zu tätigen.
(3) Aus wichtigem Grund kann das Gericht auf Antrag der Eltern, Adoptierer oder des Kurators oder der Vormundschaftsbehörde
dem Minderjährigen die in Abs. (2) Buchst. a) und b) vorgesehenen Rechte
einschränken.
(4) Der Minderjährige, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann
Genossenschaftsmitglied werden.
Art. 22. Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres
(1) Alle Rechtsgeschäfte für und im Namen des Minderjährigen können bis
zur Vollendung seines 14. Lebensjahres nur von Eltern, Adoptierer
oder Vormund unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen getätigt werden.
(2) Dem Minderjährigen steht es zu, zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr selbständig vorzunehmen:
a) laufende Rechtsgeschäfte, die einen geringen Wert haben und zur Zeit
ihrer Vornahme erfüllt werden;
b) Rechtsgeschäfte für die unentgeltliche Erlangung von Vorteilen, die
keiner notariellen Beurkundung oder staatlichen Eintragung der dadurch
begründeten Rechte bedürfen;
c) Geschäfte hinsichtlich der Erhaltung.
Art. 23. Unzulässigkeit der Absprechung und Einschränkung der
Rechtsfähigkeit und der Geschäftsfähigkeit
(1) Die Zivilfähigkeit ist in gleichem Maße allen Personen anerkannt,
ungeachtet von Rasse, Nationalität, ethnische Herkunft, Sprache, Religion,
Geschlecht, Meinung, politischer Zugehörigkeit, Vermögen, sozialer Herkunft,
Bildungsstand oder anderer ähnlicher Kriterien.
(2) Der natürlichen Person kann die Rechtsfähigkeit nicht abgesprochen
werden.
(3) Niemand kann in der Rechtsfähigkeit und in der Geschäftsfähigkeit
eingeschränkt werden, außer in dem vom Gesetz vorgesehenen Falle und in der vom
Gesetz vorgesehenen Weise.
(4) Der volle oder teilweise Verzicht einer natürlichen Person auf
Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, andere auf die Einschränkung der
Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit einer Person ausgerichtete
Rechtsgeschäfte sind nichtig.
Art. 24. Erklärung der Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person
(1) Wer wegen des Zustands der Bewusstlosigkeit oder Störung der
Geistestätigkeit (Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) seine Handlungen nicht
verstehen oder lenken kann, kann vom Gericht für geschäftsunfähig erklärt
werden. Die Person wird unter Vormundschaft gestellt.
(2) Die Rechtsgeschäfte im Namen der für geschäftsunfähig erklärten
Person nimmt der Vormund vor.
(3) Sind die Gründe entfallen, die die Erklärung der Geschäftsunfähigkeit
der natürlichen Person begründet haben, so erklärt das Gericht diese für
geschäftsfähig. Durch die gerichtliche Entscheidung wird die Vormundschaft
aufgehoben.
Art. 25. Einschränkung der Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person
(1) Einer Person, die infolge von Alkohol- oder Drogenmissbrauch und
Konsum von anderen Psychotropen seine Familie in eine wirtschaftliche Notlage
bringt, kann das Gericht die Geschäftsfähigkeit einschränken. Diese Person wird unter Pflegschaft gestellt.
(2) Die in Abs. (1) genannte Person kann nur mit
Einwilligung ihres Pflegers Rechtsgeschäfte tätigen, die die Veräußerung von
Vermögen zum Inhalt haben, über Gehalt, Rente oder andere Einkünfte verfügen.
(3) Sind die Gründe entfallen, die die Einschränkung der
Geschäftsfähigkeit
der natürlichen Person begründet haben, so hebt das Gericht die Einschränkung
auf. Durch die gerichtliche Entscheidung wird die Pflegschaft aufgehoben.
Art. 26. Unternehmertätigkeit der natürlichen Person
(1) Die natürliche Person ist berechtigt, ohne die
Errichtung einer juristischen Person als Einzelunternehmer von dem Zeitpunkte
der staatlichen Eintragung an oder in anderer vom Gesetz vorgesehenen Weise
tätig zu sein.
(2) Wer ohne staatliche Eintragung als Unternehmer tätig
ist, kann sich nicht darauf berufen, dass er kein Unternehmer sei.
(3) Auf die ohne Errichtung einer juristischen Person
ausgeübte Unternehmertätigkeit finden die Vorschriften über den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der juristischen Personen Anwendung, sofern
nicht das Gesetz ein anderes vorsieht oder sich nicht aus dem Inhalt der Rechtsverhältnisse
ein anderes ergibt.
Art. 27. Haftung der Person mit ihrem gesamten Vermögen
Die natürliche Person haftet mit ihrem gesamten Vermögen
für ihre Verbindlichkeiten; dies gilt nicht für Sachen, die gemäß Gesetz nicht
Gegenstand der Betreibung sein können.
Art. 28. Der Name der natürlichen Person
(1) Jede natürliche Person hat das Recht auf den gemäß Gesetz festgelegten
oder erlangten Namen.
(2) Der Name umfaßt den Familien- und Vornamen
und in dem vom Gesetz vorgesehenen Fall auch das Patronymikum.
(3) Der Familienname wird durch Filiation erworben und durch die Folgen
der Änderung des Personenstands nach Maßgabe des Gesetzes geändert.
(4) Der Vorname wird zur Zeit der Eintragung der Geburt auf Grund der
Erklärung der Geburt festgelegt.
Art. 29. Gebrauch des Namens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Namens.
(2) Die natürliche Person erwirbt und übt ihre Rechte und Pflichten in
ihrem Namen aus.
(3) Wer den Namen eines anderes gebraucht, ist für alle sich daraus
ergebenden Unklarheiten oder Schäden verantwortlich. Sowohl der Namensträger,
als auch dessen Ehegatte oder nahen Verwandte können diesen Gebrauch bestreiten
und Ersatz des Schadens verlangen.
(4) Die natürliche Person ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um ihre Gläubiger und Schuldner über die Änderung des Namens zu
benachrichtigen, und trägt die Verantwortung für die durch die Nichtbeachtung
dieser Pflicht verursachten Schäden.
Art. 30. Wohnsitz
und Aufenthaltsort
(1) Wohnsitz der natürlichen Person ist der Ort, wo sie fortdauernd wohnt
oder ihre Hauptwohnung hat. Jede Person behält ihren Wohnsitz, so lange sie
keinen anderen Wohnsitz begründet.
(2) Der Aufenthaltsort der natürlichen Person ist der Ort, wo sie ihre
zeitweilige oder Zweitwohnung hat.
(3) Kann der Wohnsitz einer Person nicht genau bestimmt werden, so gilt
diese als am Aufenthaltsort wohnhaft.
(4) In Ermangelung eines Aufenthaltsortes entspricht der Wohnsitz der
Person dem Ort, wo sich diese befindet, in Ermangelung eines solchen – wo sie
ihren letzten Wohnsitz hatte.
Art. 31. Der Wohnsitz des Minderjährigen und der Person ohne
Geschäftsfähigkeit
(1) Der Minderjährige teilt bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres
den Wohnsitz seiner Eltern oder des Elternteils, bei welchem er ständig wohnt.
(2) Der Wohnsitz des durch gerichtliche Entscheidung einem Dritten
anvertrauten Minderjährigen bleibt bei seinen Eltern. Haben die Eltern
getrennte Wohnsitze und einigen sie sich nicht, bei welchem von ihnen der
Minderjährige den Wohnsitz haben soll, so entscheidet das Gericht.
(3) Das Gericht kann ausnahmsweise unter Würdigung des größeren
Interesses des Minderjährigen entscheiden, dass dieser den Wohnsitz bei seinen
Großeltern oder bei anderen Verwandten oder Vertrauenspersonen mit Einwilligung
derselben, oder in einer Institution für den Schutz des Kindes haben soll.
(4) Der von einem Elternteil oder vom Vormund vertretene Minderjährige
hat den Wohnsitz bei seinem gesetzlichen Vertreter.
(5) Befindet sich ein Minderjähriger gemäß Gesetz in einer Notlage, so
teilt er den Wohnsitz der Familie oder der Person, der er anvertraut worden
ist.
(6) Der Wohnsitz der Person ohne Geschäftsfähigkeit ist bei ihrem
gesetzlichen Vertreter.
Art. 32. Vormundschaft und Pflegschaft/Kuratel
(1) Vormundschaft und Pflegschaft werden für den Schutz der Rechte und
Interessen geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlichen Personen angeordnet.
(2) Vormund und Pfleger schützen die Rechte und Interessen ihrer Mündel
in den Verhältnissen zu natürlichen und juristischen Personen, einschließlich
vor Gericht, ohne Auftrag.
(3) Die Vormundschaft oder Pflegschaft für einen Minderjährigen wird
angeordnet, wenn er keine Eltern oder Adoptierer hat
oder wenn das Gericht den Eltern die elterliche Sorge abgesprochen hat, oder
wenn er aus anderen Gründen nicht mehr unter elterlicher Sorge steht.
Art. 33. Vormundschaft
(1) Die Vormundschaft wird für geschäftsunfähige Personen als auch für
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, angeordnet.
(2) Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter der unter Vormundschaft
stehenden Person und erfüllt ohne Auftrag alle Rechtsgeschäfte im Namen und im
Interesse der Person.
Art. 34. Pflegschaft
(1) Die Pflegschaft wird für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren
sowie für natürliche Personen angeordnet, im Falle derer das Gericht ihre
beschränkte Geschäftsfähigkeit wegen Alkohol-, Drogenmissbrauch und Konsum
anderer Psychotropen feststellt.
(2) Rechtsgeschäfte sind mit der Zustimmung des Pflegers zu schließen,
wenn die unter Pflegschaft stehende natürliche Person diese nicht selbst
vornehmen darf.
(3) Der Pfleger unterstützt die unter Pflegschaft stehende Person bei der
Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten und schützt diese gegen Missbrauch
Dritter.
Art. 35. Vormundschaftsbehörden
(1) Vormundschaftsbehörden sind die Behörden der lokalen öffentlichen
Verwaltung.
(2) Die Vormundschaftsbehörde vom Wohnsitz des Mündels führt die Aufsicht
über die Tätigkeit des Vormunds oder Pflegers.
Art. 36. Anordnung der Vormundschaft und Pflegschaft
(1) Die Vormundschaftsbehörde hat die Vormundschaft oder Pflegschaft
innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkte an anzuordnen, in dem sie von der
Notwendigkeit dieser Maßnahme Kenntnis erlangt.
(2) Vor der Bestellung des Vormunds oder Pflegers nimmt die
Vormundschaftsbehörde deren Aufgaben wahr.
Art. 37. Anzeigepflicht wegen erforderlicher Vormundschaft oder
Pflegschaft
Wird eine Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich, so haben innerhalb
von fünf Tagen dies der Vormundschaftsbehörde anzuzeigen:
a) die der Person Nahestehenden sowie der Hausverwalter und die
Mitbewohner des Hauses, in dem die Person wohnt;
b) das Standesamt - bei der Eintragung des Todes, sowie der Notar – bei
der Eröffnung der Erbschaft;
c) das Gericht, die Beschäftigten der Staatsanwaltschaft und der Polizei
– bei der Verkündung einer freiheitsentziehenden
Maßnahme, bei der Bestrafung oder bei der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme;
d) die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung, die Institutionen
für den Schutz solcher Personen sowie jede andere Person.
Art. 38. Vormund und Pfleger
(1) Vormund oder Pfleger kann jede natürliche Person oder können der
Ehemann und die Ehefrau zusammen sein, wenn einer der Gründe nach Abs. (4)
nicht vorliegt und die obigen Personen ausdrücklich zustimmen.
(2) Die Aufgaben des Vormunds und Pflegers einer Person, die in einer
öffentlichen Sozialpflege-, Erziehungs-, Bildungs-, Behandlungs- oder in einer
anderen ähnlichen Anstalt untergebracht ist, erfüllen diese Institutionen, es
sei denn, dass die Person einen Vormund oder Pfleger hat.
(3) Den Vormund oder Pfleger wird von Amts wegen oder auf Grund einer
Anzeige der in Art. 37 bezeichneten Personen von der Vormundschaftsbehörde vom
Wohnsitz der Person bestellt, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft zu
stehen hat.
(4) Vormund oder Pfleger kann nicht sein:
a) ein Minderjähriger;
b) die geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person;
c) wem die elterliche Sorge entzogen worden ist;
d) wer wegen seiner Gesundheit für die Führung der Vormundschaft oder Pflegerschaft ungeeignet ist;
e) wer Adoptierer war und seine Pflichten als
solcher in unangemessener Weise erfüllt hat, so dass die Adoption aufgehoben
werden musste;
f) wem kraft Gesetzes oder durch gerichtliche Entscheidung, sowie wegen
pflichtwidrigen Verhaltens die Ausübung einiger politischen oder zivilen Rechte
eingeschränkt wurde;
g) eine Person, deren Interesse im Gegensatz zu dem Interesse der Person
steht, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt werden soll;
h) wer durch Anordnung oder durch Testament von dem Elternteil
ausgeschlossen wird, der im Zeitpunkt des Todes die elterliche Sorge allein
ausübte;
i) wer als Vormund oder Pfleger entlassen worden ist;
j) wer in einem Arbeitsverhältnis mit der Institution steht, in der die
Person untergebracht ist, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt
werden muss.
Art. 39. Persönlicher und unentgeltlicher Charakter der Vormundschaft und
Pflegschaft
(1) Die Vormundschaft und die Pflegschaft sind persönliche Aufgaben.
(2) Die Vormundschaft und Pflegschaft werden unentgeltlich geführt. Der
Vormund und der Pfleger sind berechtigt, den Ersatz der bei der Erfüllung ihrer
Pflichten gemachten Aufwendungen zu verlangen.
(3) Die Vormundschaftsbehörde kann unter Würdigung des Umfangs und der
Zusammensetzung des Vermögens der Person, die unter Vormundschaft oder
Pflegschaft stehen soll, entscheiden, dass das gesamte oder ein Teil des
Vermögens nur von einer natürlichen Person oder einer zuständigen juristische
Person verwaltet werden soll.
Art. 40. Pflichten des Vormunds und des Pflegers
(1) Vormund und Pfleger haben:
a) mit dem Mündel zu wohnen und der Vormundschaftsbehörde den Wechsel des
Wohnsitzes anzuzeigen. Der Pfleger und dessen Mündel, welches das 14.
Lebensjahr vollendet hat, dürfen nur mit der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde getrennt wohnen;
b) über den Unterhalt der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden
Person zu sorgen;
c) die Rechte und Interessen der unter Vormundschaft oder Pflegschaft
stehenden Person zu schützen.
(2) Die Rechte und Pflichten des Vormunds und des Pflegers bei der
Erziehung des Minderjährigen bestimmen sich nach den elterlichen Rechten und
Pflichten.
Art. 41. Verwaltung des Vermögens des Mündels
(1) Der Vormund verwaltet das Vermögen des Mündels und verfügt effizient
im Namen des Mündels über dieses Vermögen, sofern nicht eine Person für die
Verwaltung des Vermögens bestellt wird.
(2) Bei der Bestellung hat der Vormund das Vermögen des Mündels in
Anwesenheit des Vertreters der Vormundschaftsbehörde zu verzeichnen und das
Verzeichnis der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Beträge, die dem Mündel als Renten, Zuwendungen, Unterhaltsrenten
oder als andere laufende Einkünfte zustehen, erhält der Vormund, der sie für
den Unterhalt des Mündels zu verwenden hat.
(4) Reichen die laufenden Einkünfte oder die Geldmittel des Mündels für
sämtliche erforderlichen Aufwendungen nicht, so können die Kosten mit Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde aus dem Vermögen des Mündels ersetzt werden.
(5) Der Vormund hat innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres
einen Bericht zu verfassen und der Vormundschaftsbehörde vorzulegen, in dem er
beschreibt, wie er für die Person des Mündels gesorgt hat und wie er das
Vermögen des Mündels verwaltet und darüber verfügt hat.
Art. 42. Einwilligung der Vormundschaftsbehörde in Rechtsgeschäfte
(1) Der Vormund ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, und der Pfleger ist ohne
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht berechtigt, in ein Rechtsgeschäft
einzuwilligen, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäft die Veräußerung
(einschließlich Schenkung), der Tausch oder das Vermieten (Verpachten), die
unentgeltliche Nutzung oder die Verpfändung des Vermögens der unter
Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person, der Verzicht auf die eigenen
Rechte, die Teilung des Vermögens und Vermögensteile der unter Vormundschaft
oder Pflegschaft stehenden Person, sowie auch dann nicht, wenn durch Vornahme
sonstiger Rechtsgeschäfte das Vermögen dieser Person gemindert wird.
(2) Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen der unter Vormundschaft oder
Pflegschaft stehenden Person sind nur mit vorheriger Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde zulässig.
Art. 43. Unzulässigkeit der Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen des
Mündels eines Vormunds oder Pflegers
(1) Dem Vormund steht es nicht zu, unentgeltliche Rechtsgeschäfte
vorzunehmen und dem Pfleger steht die Einwilligung in Rechtsgeschäften nicht
zu, durch welche der Mündel sich zum Verzicht auf eigene Rechte verpflichtet.
(2) Die Vorschrift in Abs. (1) gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die mit
sittlichen Pflichten und guten Sitten konform sind.
(3) Vormund und Pfleger, deren Ehegatten und Verwandten bis
einschließlich zum vierten Verwandtschaftsgrad dürfen keine Rechtsgeschäfte mit
dem Mündel vornehmen, es sei denn, dass es sich um die Übertragung des
Vermögens durch Schenkung oder zu unentgeltlichem Gebrauche für den Mündel
handelt.
Art. 44. Treuhänderische
Verwaltung des Eigentums des Mündels eines Vormunds oder Pflegers
(1) Ist die ständige Verwaltung wertvoller unbeweglichen und beweglichen
Sachen der unter Vormundschaft gestellten Person erforderlich, so schließt die
Vormundschaftsbehörde einen Vertrag über treuhänderische Verwaltung mit dem
Verwalter, den sie bestellt hat. In diesen Fällen behält der Vormund die
Ermächtigung über den Teil des Vermögens des Mündels, welches nicht in
treuhänderische Verwaltung übertragen wird.
(2) Bei der Ausübung der Verwaltung des Vermögens eines
Mündels gelten für den Verwalter die Vorschriften der Art. 42 und 43.
(3) Die treuhänderische Verwaltung des Vermögens der
unter Vormundschaft stehenden Person endet aus den Rechtsgründen, die für die
Beendigung des Vertrags über die treuhänderische Verwaltung des Vermögens
gelten, sowie im Falle der Aufhebung der Vormundschaft.
Art. 45. Verwahrung
der Geldbeträge
(1) Geldbeträge, die über die Kosten der erforderlichen Pflege des
Mündels und für die Verwaltung des Vermögens des Mündels hinausgehen, sind bei
einem Finanzinstitut anzulegen und können nur mit Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde abgehoben werden.
(2) Auf das Konto des Minderjährigen kann der Vormund die Geldbeträge
anlegen, die für die Pflege des Minderjährigen erforderlich sind. Diese werden
jedoch auf ein getrenntes Konto angelegt und können ohne die Einwilligung der
Vormundschaftsbehörde von dem Vormund abgehoben werden.
Art. 46. Entlassung und Befreiung des Vormunds und Pflegers von den ihnen
obliegenden Verpflichtungen
(1) Der Minderjährige und alle in Art. 37 bezeichneten Personen können
bei der Vormundschaftsbehörde das Verhalten und die Handlungen des Vormunds
oder Pflegers bestreiten oder anzeigen, wenn das Verhalten und die Handlungen
das Wohl des Minderjährigen gefährden.
(2) Der Vormund oder Pfleger wird entlassen, wenn er Missbrauch,
schwerwiegende Fahrlässigkeit oder solche Taten begeht, wegen derer er für die
Ausübung der Vormundschaft oder Pflegschaft nicht mehr fähig ist, sowie auch
wenn er ein pflichtwidriges Verhalten hat.
(3) Die Vormundschaftsbehörde kann den Vormund oder Pfleger von den ihm
obliegenden Verpflichtungen befreien, wenn der Minderjährige wieder seinen
Eltern herausgegeben oder wenn er adoptiert wird.
(4) Wird eine unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende Person in
eine Erziehungs-, Bildungs-, Behandlungs- oder eine andere ähnliche Anstalt
untergebracht, so befreit die Vormundschaftsbehörde den Vormund oder Pfleger
von den ihm obliegenden Verpflichtungen, soweit dies nicht den Interessen der
unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person entgegensteht.
(5) Die Vormundschaftsbehörde kann den Vormund oder Pfleger auf Antrag
von dem ihm obliegenden Verpflichtungen befreien, wenn
dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Art. 47. Beendigung der Vormundschaft und Pflegschaft
(1) Hat das minderjährige Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, so endigt
die Vormundschaft und der Vormund wird ohne Sonderbestellung zum Pfleger.
(2) Die Pflegschaft endigt mit der Erlangung oder Wiederherstellung der
vollen Geschäftsfähigkeit.
Art. 48. Betreuung geschäftsfähiger natürlicher Personen
(1) Ist eine voll geschäftsfähige natürliche Person auf
Grund ihrer prekärer Gesundheit zur Ausübung und zum
Schutze ihrer Rechte sowie zur selbständigen Erfüllung ihrer Pflichten
außerstande, so kann auf ihren Antrag für sie ein Betreuer bestellt werden.
(2) Der Betreuer der geschäftsfähigen natürlichen
Person kann nur mit deren Einwilligung von der Vormundschaftsbehörde bestellt
werden.
(3) Der Betreuer verfügt über das Vermögen des Betreuten nur aufgrund
eines zwischen beiden abgeschlossenen Vertrags über den Auftrag oder die treuhänderische Verwaltung. Rechtsgeschäfte hinsichtlich
der Pflege und Besorgung laufender Angelegenheiten des Betreuten kann der
Betreuer mit der mündlichen Zustimmung des Betreuten vornehmen.
(4) Die gemäß Abs. (1) bestellte Betreuung kann auf Antrag des
geschäftsfähigen Betreuten beendigt werden.
(5) Der Betreuer wird der ihm obliegenden Verpflichtungen
in den Fällen des Art. 46 Abs. (4) und (5) befreit.
Art. 49. Verschollenheitserklärung
(1) Eine natürliche Person kann für verschollen erklärt werden, wenn sie
von ihrem Wohnsitz abwesend ist und mindestens ein Jahr lang über ihren
Aufenthaltsort nichts bekannt wird. Die Verschlossenheit stellt das Gericht auf
Antrag der interessierten Person fest.
(2) Ist für die Feststellung der Todeszeit der Zeitpunkt unmöglich zu
bestimmen, in dem die letzten Nachrichten über den Verschollenen bekannt geworden
sind, so beginnt die Frist für die Verschollenheitserklärung mit dem ersten
Tage des Monates, der dem Monat folgt, in welchem die letzten Nachrichten
bekannt geworden sind, und wenn dieser Monat unmöglich bestimmt werden kann -
am 1. Januar des folgenden Jahres.
Art. 50. Schutz der Sachen des Verschollenen
(1) Ist die ständige Verwaltung des Vermögens des Verschollenen
erforderlich, so bestellt das Gericht einen Verwalter, der mit der
Vormundschaftsbehörde einen Vertrag über die treuhänderische Verwaltung
abschließt. Auf Antrag
einer interessierten Person kann das Gericht diesen auch dann bestellen, wenn
mehr als ein Jahr von dem Zeitpunkt vergangen ist, in dem die letzten
Nachrichten über den Aufenthaltsort des Verschollenen bekannt geworden sind.
(2) Wird eine Person für verschollen erklärt, so hat
dies nicht die Änderung oder das Erlöschen ihrer Rechte und Pflichten zur
Folge.
Art. 51. Folgen der Rückkehr der für verschollen erklärten Person
(1) Kehrt der Verschollene zurück oder wird sein Aufenthaltsort bekannt,
so wird das Gericht auf Antrag der interessierten Person die
Verschollenheitserklärung und ggf. die treuhänderische Verwaltung des Vermögens
der für verschollen erklärten Person aufheben.
(2) Die für verschollen erklärte Person kann vom Verwalter Ersatz eines
durch nicht ordnungsgemäße Verwaltung ihres Vermögens verursachten Schadens
verlangen.
Art. 52. Todeserklärung
(1) Eine Person kann durch Beschluss des Gerichts für tot erklärt werden,
wenn über ihren Aufenthalt an ihrem Wohnsitz seit drei Jahren nichts bekannt
ist, oder der Beschluss kann nach sechs Monaten gefasst werden, wenn die Person
unter lebensgefährlichen Umständen verschollen ist oder wenn anzunehmen ist, dass
sie verunglückt ist.
(2) Eine Militärperson oder eine andere Person, die während
Kriegshandlungen verschollen ist, kann erst nach Ablauf von zwei Jahren nach
Einstellung der Kriegshandlungen für tot erklärt werden.
(3) Als Todestag der für tot erklärten Person gilt das Datum der
Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Todeserklärung. Ist die
Person unter lebensgefährlichen Umständen verschollen oder ist anzunehmen, dass
sie verunglückt ist, so kann das Gericht den Tag des vermuteten Todes als
Todestag erklären.
(4) Die Todeserklärung hat dieselben Rechtsfolgen wie der festgestellte
physische Tod.
Art. 53. Folgen der Rückkehr der für tot erklärten Person
(1) Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück oder wird sein
Aufenthaltsort bekannt, so hebt das Gericht den von ihm getroffenen
entsprechenden Beschluss auf.
(2) Ungeachtet dessen, wann die Person zurückgekehrt ist, hat sie das
Recht, die Herausgabe des Vermögens zu verlangen, das erhalten geblieben ist
und einer anderen Person nach der Todeserklärung unentgeltlich übertragen
wurde.
(3) Eine Person, die das Vermögen entgeltlich erworben hat, ist zur
Rückerstattung nicht verpflichtet, wenn kein Beweis erbracht werden kann, dass
sie zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs wusste, dass die für tot erklärte Person
nicht tot war. Ist das Vermögen nicht erhalten geblieben, so hat der unredliche
Erwerber deren Gegenwert herauszugeben.
(4) Wird das Vermögen der für tot erklärten Person aufgrund des Erbrechts
dem Staat übertragen und hat das Staat das Vermögen veräußert, so wird der
zurückgekehrten Person der durch die Veräußerung erlangte Betrag nach Aufhebung
des Gerichtsbeschlusses über die Todeserklärung herausgegeben.
Art. 54. Staatliche
Eintragung der Zivilstandsfälle
(1) Der staatlichen Eintragung unterliegen:
a) Geburt;
b) Adoption;
c) Feststellung der Vaterschaft;
d) Eheschließung;
e) Scheidung der Ehe;
f) Änderung des Namens;
g) Tod.
(2) Die Eintragung der Zivilstandsfälle nehmen die Organe des Zivilstandwesens vor, indem sie die Angaben in die
Zivilstandsregister eintragen und auf Grund dieser Eintragungen Zertifikate ausstellen.
(3) Die Organe, die die Eintragung der
Zivilstandangaben, das Eintragungsverfahren, die Berichtigung und Änderungen,
die Wiederhetstellung und Aufhebung der Eintragungen
aus den Zivilstandakten vornehmen, die Form der Zivilstandsregister und der
Zertifikate sowie die Modalität und die Fristen für die Aufbewahrung der
Register der Zivilstandsakte werden durch Gesetz festgelegt.
Kapitel II.
JURISTISCHE PERSON
Abschnitt 1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 55. Begriff der juristischen Person
(1) Die juristische Person ist die mit einem ihr eigenen Vermögen
ausgestattete Organisation, die selbständig mit ihrem Vermögen haftet, unter
ihrem Namen Vermögensrechte und persönliche Nichtvermögensrechte ausüben kann,
Verpflichtungen eingehen kann, vor Gericht als Kläger und Beklagte auftreten
kann.
(2) Die juristische Person kann körperschaftlich organisiert sein oder
auf Mitgliedschaft beruhen, abhängig oder unabhängig von einer bestimmten
Mitgliederzahl, gewerblich oder nicht gewerblich tätig sein.
(3) Nach dem Anteil an dem Vermögen der juristischen Person, werden die
Gründer (Mitglieder) dieser gegenüber Forderungsrechte haben oder nicht haben.
Die juristischen Personen, denen gegenüber die Gründer (Mitglieder)
Forderungsrechte haben, sind Handelsgesellschaften und Genossenschaften. Die
juristischen Personen, denen gegenüber die Gründer (Mitglieder) keine
Forderungsrechte haben, sind nichtkommerzielle Organisationen.
Art. 56. Rechtstellung für ausländische juristische Personen
Ausländische juristische Personen sind, nach Maßgabe des geltenden
Rechts, denen der Republik Moldawien gleichgestellt.
Art. 57. Arten der juristischen Personen
Juristische Personen können solche des öffentlichen Rechts oder des
Privatrechts sein und sind in den zivilen Verhältnissen gleichgestellt.
Art. 58. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Der Staat und die administrativ-territorialen Einheiten beteiligen
sich an bürgerlich-rechtlichen Verhältnissen wie die Personen des Privatrechts.
Die staatlichen Befugnisse werden durch die Organe des Staates und der
administrativ-territorialen Einheiten gemäß ihrer Zuständigkeit ausgeübt.
(2) Mit der Ausübung einzelner Funktionen (Aufgaben) der Regierung
befugte Organe stellen juristische Personen nur dar, wenn dies dem Gesetz entspricht,
und in ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen nur, wenn dies den
Bestimmungen der zentralen oder lokalen öffentlichen administrativen Behörden
entspricht.
(3) Abweichend von Abs. (2) können juristische Personen des öffentlichen
Rechts in ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen auch auf andere Weise
errichtet werden.
(4) Die nachstehenden Artikel dieses Kapitels finden auf juristische
Personen des öffentlichen Rechts nur in den Fällen Anwendung, die gesetzlich
vorgesehen sind.
Art. 59. Juristische Personen des Privatrechts
(1) Juristische Personen des Privatrechts können nur in einer der
gesetzlich vorgesehenen Formen frei errichtet werden.
(2) Juristische Personen des Privatrechts können gewerblichen
(kommerziellen) und nicht-gewerblichen (nichtkommerziellen) Zweck haben.
Art. 60. Rechtsfähigkeit der juristischen Person
(1) Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person entsteht mit dem
Zeitpunkt ihrer staatlichen Eintragung und endet am Tag ihres Löschens aus dem
staatlichen Register.
(2) Die auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtete
juristische Person kann alle Tätigkeiten ausüben, die gesetzlich nicht
untersagt sind, ungeachtet dessen, ob diese Tätigkeit im Gründungsdokument
vorgesehen ist.
(3) Die nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtete
juristische Person darf nur die im Gesetz und in den Gründungsdokumenten
vorgesehene Tätigkeit ausüben.
(4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligen sich an
zivilrechtlichen Verhältnissen, sofern dies für die Erreichung ihrer Zwecke
erforderlich ist. Sie werden den juristischen Personen des Privatrechts
gleichgestellt, sofern sie sich an zivilrechtlichen Verhältnissen beteiligen.
(5) Eine juristische Person kann Tätigkeiten - deren Liste gesetzlich
festgelegt ist – nur ausüben, wenn sie eine Genehmigung (eine Lizenz) erhält.
Das Recht der juristischen Person auf Ausübung der an das Bestehen einer Lizenz
gebundenen Tätigkeit entsteht mit dem Zeitpunkt des Empfangs der Lizenz oder in dem in der Lizenz angegebenen Zeitpunkt
und endet mit dem Ablauf der Lizenz, wenn nicht das Gesetz ein anderes
vorsieht.
(6) Die Rechte der juristischen Person können nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen und in der gesetzlich vorgesehenen Weise eingeschränkt
werden.
Art. 61. Geschäftsfähigkeit der juristischen Person
(1) Von der Errichtung übt die juristische Person ihre Rechte und erfüllt
ihre Pflichten durch den Geschäftsführer.
(2) Geschäftsführer können natürliche Personen sein, die gemäß Gesetz
oder Gründungsdokument bestellt werden, um in den Verhältnissen zu Dritten,
individuell oder kollektiv, im Namen und auf Rechnung der juristischen Person
zu handeln.
(3) Auf die Rechtsverhältnisse zwischen der juristischen Person und ihren
organschaftlichen Vertretern finden durch Analogie
die für den Auftrag geltenden Vorschriften, sofern nicht das Gesetz oder das
Gründungsdokument ein anderes vorsieht.
(4) Ist kein organschaftlicher Vertreter
bestellt worden, so können die Beteiligten oder Gläubiger der juristischen
Person vom Gericht verlangen, dass es einen solchen Vertreter bestellt. Den
somit bestellten organschaftlichen Vertreter kann das
Gericht widerrufen, wenn ein Beschluss über die Bestellung des organschaftlichen Vertreters durch das zuständige Organ der
juristischen Person vorliegt.
Art. 62. Gründungsdokumente der juristischen Person
(1) Die juristische Person übt ihre Tätigkeit aus
auf Grund des Gründungsvertrags oder des
Gründungsvertrags und der Satzung, oder nur auf Grund der Satzung. Die
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in den vom Gesetz vorgesehenen
Fällen auch die juristischen Personen des Privatrechts, deren Zweck nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, üben ihre Tätigkeit aus
auf Grund der allgemeinen Vorschriften über die Organisationen der
entsprechenden Art.
(2) Der Vertrag über die Gründung der juristischen Person wird von den
Gründern (Mitgliedern) geschlossen, die Satzung von diesen genehmigt. Die von
einem einzigen Gründer errichtete juristische Person übt ihre Tätigkeit aus auf
Grund der vom Gründer genehmigten Satzung.
(3) Die Gründungsdokumente der juristischen Person müssen enthalten: Name
und Sitz der juristischen Person, die Art der Führung der Geschäfte und andere
Angaben, die das Gesetz für die juristischen Personen der betreffenden Art
vorsieht. In den Gründungsdokumenten der juristischen Person, deren Zweck nicht
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, werden der
Gegenstand und die Zwecke ihrer Tätigkeit festgelegt.
Art. 63. Die staatliche Eintragung der juristischen Person
(1) Die juristische Person gilt von dem Zeitpunkt ihrer staatlichen
Eintragung an als errichtet.
(2) Die juristische Person des öffentlichen Rechts gilt von dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Regelungswerkes, durch welches ihr Reglement oder ihre
Satzung genehmigt wird, oder von dem im Regelungswerk angegebenen Zeitpunkt an.
(3) Die staatliche Eintragung der juristischen Person erfolgt in der im
Gesetz bezeichneten Art. Die Angaben für die staatliche Eintragung werden in
das staatliche Register aufgenommen und die Einsicht des Registers ist jedem
gestattet.
(4) Wenn den Erfordernissen des Gesetzes bei der Errichtung der
juristischen Person nicht genügt ist oder wenn die Gründungsurkunde die
gesetzlichen Erfordernisse nicht erfüllt, ist die staatliche Eintragung der
juristischen Person zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Eintragung wegen
Unzweckmäßigkeit der Errichtung der juristischen Person ist unzulässig.
(5) Die juristische Person unterliegt der staatlichen Neueintragung nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.
Art. 64. Publizität der staatlichen Register der juristischen Personen
(1) Solange die Tatsache in das staatliche Register der juristischen
Personen nicht eingetragen wird und nicht bekannt gemacht wird, kann die Person
- in deren Interesse die Eintragung hätte erfolgen müssen – Dritten gegenüber
die Tatsache nicht entgegenhalten, es sei denn, er beweise, dass der Dritte die
Tatsache kannte.
(2) Wird die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, so hat der Dritte
im Verhältnis zu sich anzuerkennen. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die
während 15 Tagen nach Bekanntmachung vorgenommen wurden, soweit der Dritte
nachweist, dass es die Tatsache nicht kannte und auch nicht kennen musste.
(3) Ist die einzutragende Tatsache versehentlich bekannt gemacht worden,
so kann der Dritte sie der Person entgegenhalten, in deren Interesse die
Tatsache hätte eingetragen werden müssen, es sei denn, dass der Dritte wusste
oder hätte wissen müssen, dass es nicht wahrheitsgetreu ist.
Art. 65. Zeitdauer der juristischen Person
(1) Die juristische Person wird auf unbestimmte Zeit errichtet, sofern
nicht das Gesetz oder das Gründungsdokument ein anderes vorsieht.
(2) Mit dem Ablauf der Zeit, für welche die juristische Person errichtet
ist, wird die juristische Person aufgelöst, wenn nicht das Gründungsdokument
bis zum Ablauf der Zeit geändert wird.
Art. 66. Der Name der juristischen Person
(1) In den Rechtsverhältnissen beteiligt sich die juristische Person
unter ihrem durch die Gründungsdokumente festgelegten und ordnungsgemäß
eingetragenen Namen.
(2) Der Name der juristischen Person hat die juristische
Organisationsform in der Staatssprache zu enthalten.
(3) Die juristische Person kann nicht eingetragen werden, wenn ihr Name
dem einer anderen bereits eingetragenen juristischen Person entspricht.
(4) Es ist untersagt, in dem Namen der juristischen Person gesetzes- und
sittenwidrige Zusätze zu gebrauchen, andere Eigennamen als die der Beteiligten
an der Errichtung der Organisation zu benutzen, wenn die betreffende Person
oder ihre Erben in den Gebrauch des Namens nicht eingewilligt hat/haben.
(5) Die juristische Person kann in dem Namen keine über ihre Form
irreführenden Wörter oder Abkürzungen gebrauchen.
(6) Hat die juristische Person ihren Namen eingetragen, so kann sie
diesen gebrauchen. Wer den Namen einer anderen juristischen Person benutzt, ist
auf Verlangen derselben verpflichtet, diese Nutzung zu unterlassen und den
Schaden zu ersetzen.
(7) Die juristische Person hat die Änderung des Namens im Gesetzblatt der
Republik Moldawien bekannt zu geben, andernfalls ist sie
schadensersatzpflichtig.
(8) In dem von der juristischen Person ausgestellten Dokument sind der
Name, die Nummer der staatlichen Eintragung, die Steuernummer und der Sitz
anzugeben, andernfalls ist sie schadensersatzpflichtig.
Art. 67. Der Sitz der juristischen Person
(1) Die juristische Person hat einen Sitz, der in den Gründungsdokumenten
angegeben wird.
(2) Die Festlegung und Änderung des Sitzes können Dritten entgegengestellt
werden von dem Zeitpunkt an, in dem die staatliche Eintragung erfolgt ist.
(3) Die Postanschrift der juristischen Person ist die vom Sitz. Für den
Empfang der Post kann die juristische Person auch andere Anschriften haben.
(4) Alle beim Sitz eingegangenen Dokumente und
Briefe gelten als von der juristischen Person empfangen.
(5) Die juristische Person hat im Gesetzblatt der Republik Moldawien die
Änderung des Sitzes bekannt zu geben, andernfalls ist sie
schadensersatzpflichtig.
Art. 68. Haftung der juristischen Person
(1) Die juristische Person haftet für ihre Pflichten mit dem gesamten ihr
eigenen Vermögen.
(2) Der Gründer (das Mitglied) der juristischen Person haftet nicht für
die Verbindlichkeiten der juristischen Person, die juristische Person haftet
nicht für die Verbindlichkeiten des Gründers (Mitglieds), es sei denn, dass das
Gesetz oder das Gründungsdokument ein anderes vorsieht.
Art. 69. Reorganisation der juristischen Person
(1) Die Reorganisation der juristischen Person erfolgt durch Fusion (Verschmelzung
und Übernahme), Auseinandersetzung (Division und Trennung) oder Umwandlung.
(2) Über die Reorganisation entscheidet jede juristische
Person einzeln, unter Berücksichtigung der für die Änderung der
Gründungsurkunden festgelegten Voraussetzungen.
(3) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen erfolgt die Division oder
Trennung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung.
(4) Wird durch Fusion oder Auseinandersetzung eine neue juristische
Person errichtet, so erfolgt dies unter den gesetzlich vorgesehenen
Voraussetzungen für die Errichtung der entsprechenden juristischen Person.
(5) Die Reorganisation wirkt Dritten gegenüber nur von dem Zeitpunkt an,
in welchem die neuen juristischen Personen staatlich eingetragen werden, es sei
denn, dass die Reorganisation durch Übernahme erfolgt, die mit der Änderung der
Gründungsurkunde der übernehmenden juristischen Person wirksam wird.
Art. 70. Rechtsnachfolge bei der Reorganisation juristischer Personen
(1) Im Falle der Verschmelzung der juristischen Personen gehen die Rechte
und Pflichten einer jeden von ihnen auf die neue juristische Person gemäß
Übertragungsakte über.
(2) Übernimmt eine juristische Person eine andere, so gehen die Rechte
und Pflichten der übernommenen juristischen Person auf die übernehmende gemäß
Übertragungsakte über.
(3) Bei der Division der juristischen Person gehen ihre Rechte und
Pflichten auf die neuen juristischen Personen gemäß Repartitionsbilanz über.
(4) Bei der Reorganisation der juristischen Person durch Trennung geht
ein Teil ihrer Rechte und Pflichten auf jede der an der Reorganisation
beteiligten juristischen Personen (bestehende oder solche, die errichtet
werden) gemäß Repartitionsbilanz über.
(5) Bei der Reorganisation der juristischen Person durch Umwandlung gehen
ihre Rechte und Pflichten auf die neue juristische Person gemäß Übertragungsakt
über.
Art. 71. Übertragungsakt und Repartitionsbilanz
(1) Der Übertragungsakt und die Repartitionsbilanz müssen Bestimmungen
enthalten über die Rechtsnachfolge des gesamten Vermögens der reorganisierten juristischen
Person, über alle Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber all ihren Schuldnern
und Gläubigern einschließlich der von den Parteien kontestierten
Verbindlichkeiten.
(2) Der Übertragungsakt und die Repartitionsbilanz
werden von den Gründern (Mitgliedern) der juristischen Person oder von dem
Organ der juristischen Person, der gemäß Gesetz oder Gründungsdokument dazu
befugt ist, bestätigt, die die Reorganisation der juristischen Person
beschlossen haben und mit den Gründungsdokumenten der neuen juristischen Person
erscheinen, damit die Gründungsdokumente staatlich eingetragen werden, oder um
die Gründungsdokumente der bestehenden juristischen Person zu ändern.
Art. 72. Gläubigerschutz bei der Reorganisation der juristischen Person
(1) Wird der Beschluss über die Reorganisation getroffen, so hat das
exekutive Organ der an der Reorganisation beteiligten juristischen Person allen
bekannten Gläubigern die Reorganisation innerhalb von 15 Tagen anzuzeigen und
in zwei aufeinander folgenden Auflagen des Gesetzblattes der Republik Moldawien
eine Reorganisationsbekanntmachung zu veröffentlichen.
(2) Nach der Veröffentlichung der zweiten Bekanntmachung können die
Gläubiger innerhalb von zwei Monaten Sicherheiten von der juristischen Person
verlangen, soweit sie die Befriedigung ihrer Forderungen nicht verlangen
können. Das Recht auf Sicherheiten haben Gläubiger nur, wenn sie nachweisen
können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Reorganisation
gefährdet wird.
(3) Die Gläubiger sind berechtigt, dem staatlichen Register ihre
Forderungen gegen den Schuldner anzuzeigen, der reorganisiert wird.
(4) Die an der Reorganisation beteiligten juristischen Personen haften
solidarisch für die vor ihrer Reorganisation eingegangenen Verpflichtungen, soweit
nicht nach der Repartitionsbilanz die Bestimmung des
Rechtsnachfolgers bestimmt werden kann.
(5) Die Mitglieder des exekutiven Organs der an der Reorganisation
beteiligten juristischen Person haften solidarisch während drei Jahren nach der
Reorganisation für den Schaden, der den Beteiligten oder Gläubigern der
reorganisierten juristischen Person durch die Reorganisation entsteht.
Art. 73. Fusion der juristischen Personen
(1) Die Fusion erfolgt durch Verschmelzung oder Übernahme.
(2) Durch die Verschmelzung enden die beteiligten juristischen Personen
und deren Rechte und Pflichten gehen auf die juristische Person über, die
errichtet wird.
(3) Durch die Übernahme enden die übernommene juristische Personen und
ihre Rechte und Pflichten gegen auf die übernehmende juristische Person über.
(4) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Fusion von einer
Erlaubnis der zuständigen staatlichen Behörde bedingt werden.
Art. 74. Entwurf des Fusionsvertrags
(1) Zum Zwecke der Fusion erarbeitet das ermächtigte Organ der
juristischen Person den Entwurf eines Fusionsvertrages.
(2) Im Entwurf sind anzugeben:
a) die Form (Art) der Fusion;
b) die Bezeichnung und den Sitz einer jeden an der Fusion beteiligten
juristischen Person;
c) die Begründung und die Voraussetzungen der Fusion;
d) das Vermögen, welches auf die begünstigte juristische Person
übertragen wird;
e) das Kurs-Verhältnis der Beteiligungen;
f) den Zeitpunkt des Übertragungsakts, der für alle an der Fusion
beteiligten juristischen Personen gleich ist.
(3) Erfolgt die Fusion der juristischen Person durch Verschmelzung, so
hat der Entwurf auch die Bezeichnung, den Sitz und das exekutive Organ der
juristischen Person zu enthalten, die errichtet wird. Dem Entwurf eines
Fusionsvertrags wird der Entwurf einer Gründungsurkunde der juristischen Person
beigefügt, die errichtet wird.
(4) Der Entwurf eines Fusionsvertrags bedarf der schriftlichen Form.
(5) Ist der genehmigte Fusionsvertrag von einer Bedingung abhängig, so
wird der Entwurf rückwirkend ungültig, wenn die Bedingung nicht innerhalb eines
Jahres nach Genehmigung eingetreten ist. Im Vertrag kann eine kürzere Frist
oder eine Frist für die Mahnung vorgesehen werden.
Art. 75. Fusionsbeschluss
(1) Der Fusionsvertrag ist nur wirksam, wenn er von der Versammlung der Mitglieder einer jeden an der Fusion beteiligten
juristischen Person genehmigt wird.
(2) Der Fusionsbeschluss wird mit zwei Drittel der
Stimmen der Beteiligten gefasst, sofern nicht eine größere Mehrheit im
Gründungsdokument bestimmt ist.
Art. 76. Antrag auf
Eintragung der Fusion
(1) Nach Ablauf von drei Monaten ab der letzten Fusionsbekanntmachung
stellt das exekutive Organ der übernommenen oder an der Verschmelzung
beteiligten juristischen Person einen Antrag auf Eintragung der Fusion bei dem
Organ, welches die staatliche Eintragung durchgeführt hat. Dem Antrag sind
beizufügen:
a) die beglaubigte Abschrift des Fusionsvertrages;
b) der Fusionsbeschluss einer jeden beteiligten juristischen Person;
c) der Nachweis über die angebotenen und von den Gläubigern angenommenen
Sicherheiten oder der Nachweis der Zahlung der Schulden;
d) erforderlichenfalls, die
Fusionszulassung.
(2) Nach Ablauf der in Abs. (1) vorgesehenen Frist wird das exekutive
Organ der übernehmenden juristischen Person oder der juristischen Personen, die
sich zusammenschließen, einen Antrag auf Eintragung bei dem staatlichen Organ
stellen, wo die übernehmende juristische Person eingetragen ist oder wo die
neue juristische Person eingetragen werden soll. Dem Antrag werden die in Abs.
(1) aufgeführten Unterlagen beigefügt. Die juristische Person, welche errichtet
wird, hat auch die für die entsprechende juristische Person erforderlichen
Dokumente beizufügen.
Art. 77. Eintragung der Fusion
(1) Die Eintragung der Fusion erfolgt bei dem Organ, wo die übernehmende
juristische Person eingetragen ist oder welches die Eintragung der neuen
juristischen Person durchführen muss.
(2) Das Organ zeigt die Eintragung der Fusion dem Organ an, wo die
übernommene juristische Person eingetragen ist oder wo die juristischen
Personen eingetragen sind, die sich zusammengeschlossen haben.
(3) Das letztere Organ hat im staatlichen Register das Datum einzutragen,
an dem die Übernahme oder die Verschmelzung erfolgt ist und übermittelt alle
Dokumente der aufgelösten juristischen Personen zur Aufbewahrung an das Organ,
welches die Fusion eingetragen hat.
(4) Nach erfolgter Eintragung gemäß Abs. (1) gelten die übernommenen oder
verschmolzenen juristischen Personen als aufgelöst und werden aus dem
staatlichen Register gelöscht.
Art. 78. Folgen der Fusion
(1) Nach der Eintragung der Fusion geht das Vermögen der übernommenen
oder verschmolzenen juristischen Person auf die übernehmende juristische Person
oder auf die neue juristische Person über.
(2) Nach Eintragung der Fusion werden die übernehmende oder die neue
juristische Person die Aktiva und Passiva der übernommenen oder verschmolzenen
juristischen Person eintragen; die Sachen werden als Sachen der übernehmenden
oder der neuen juristischen Person eingetragen.
Art. 79. Auseinandersetzung der juristischen Person
(1) Die Auseinandersetzung der juristischen Person erfolgt durch Division
oder Trennung.
(2) Mit der Division der juristischen Person endet diese und ihre Rechte
und Verpflichtungen gehen auf zwei oder mehrere Personen über, die errichtet
werden.
(3) Durch Trennung geht ein Teil des Vermögens einer juristischen Person,
die weiterhin besteht, auf eine juristische Person oder auf mehrere juristische
Personen über, die besteht/en oder errichtet wird/werden.
Art. 80. Entwurf der Auseinandersetzung
(1) Der Entwurf der Auseinandersetzung der juristischen Person wird von
dem exekutiven Organ erarbeitet.
(2) Im Entwurf sind anzugeben:
a) die Form (Art) der Auseinandersetzung;
b) die Bezeichnung und der Sitz der juristischen Person, die
auseinandergesetzt wird;
c) die Bezeichnung und der Sitz einer jeden juristischen Person, die nach
der Auseinandersetzung errichtet wird oder welcher ein Teil des Vermögens
übertragen wird;
e) die Zahl der Beteiligten, die an der juristischen Person, die
errichtet wird, übergehen;
f) das Kurs-Verhältnis der Anteile;
g) die Art der Übergabe und die Frist für die Übergabe der Anteile der
juristischen Personen, die auf einen gewerblichen Zweck gerichtet sind und
auseinandergesetzt werden, sowie die Art der Übernahme der Anteile durch die
juristischen Personen, die auf einen gewerblichen Zweck gerichtet sind und
errichtet werden oder bestehen, das Datum an dem die Anteile zu Dividenden
berechtigten;
h) das Datum der Erstellung der Repartitionsbilanz;
i) die Folgen der Auseinandersetzung für die Beschäftigten.
(2) Der Entwurf der Auseinandersetzung bedarf der schriftlichen Form.
(3) Dem Entwurf ist erforderlichenfalls das Gründungsdokument der neuen
juristischen Person beizufügen.
Art. 81. Genehmigung des Auseinandersetzungsentwurfs
(1) Der Entwurf wird in der Versammlung der Beteiligten mit zwei Drittel
der Stimmen genehmigt, sofern nicht das Gründungsdokument eine größere Mehrheit
vorsieht.
(2) Die Versammlung der Beteiligten wird mit der in Abs. (1) vorgesehenen
Mehrheit das Gründungsdokument der neuen juristischen Person feststellen und
ihr exekutives Organ bestellen.
Art. 82. Antrag auf Eintragung der Auseinandersetzung
(1) Das exekutive Organ der juristischen Person, die auseinandergesetzt
wird, hat nach Ablauf von drei Monaten seit der letzten Bekanntmachung der
Auseinandersetzung einen Antrag auf Eintragung der Auseinandersetzung bei dem
Organ stellen, der ihre staatliche Eintragung durchgeführt hat, sowie einen
zweiten Antrag bei dem Organ stellen, der die staatliche Eintragung der
juristischen Person, die errichtet wird, durchführen wird, oder wo die
juristische Person eingetragen ist, auf die ein Teil des Vermögens übergeht.
Auf Antrag ist dem von den Vertretern der beteiligten juristischen Personen unterzeichneten
Entwurf auch der Nachweis der angebotenen und von den Gläubigern angenommenen
Sicherheiten oder der Nachweis der Zahlung der Schulden beizufügen.
(2) Dem Antrag, der bei dem Organ gestellt wird, der die staatliche
Eintragung der juristischen Person durchführen wird, sind auch die für die
Eintragung solcher juristischen Personen erforderlichen Dokumente beizufügen.
Art. 83. Eintragung der Auseinandersetzung
(1) Die Eintragung der Auseinandersetzung erfolgt bei dem Organ, wo die auseinander
gesetzte juristische Person eingetragen war. Die Eintragung der
Auseinandersetzung erfolgt nur nach Eintragung der neuen juristischen Personen
oder der Änderung des Gründungsdokuments der juristischen Person, auf die ein
Teil des Vermögens übergeht.
(2) Das Organ, welches die staatliche Eintragung der neuen juristischen
Person oder der juristischen Person, die einen Teil des Vermögens erhält,
durchführen wird, zeigt dem Organ, wo die auseinander gesetzte juristische
Person eingetragen ist, die Eintragung der neuen juristischen Person oder die
Änderung des Gründungsdokuments der juristischen Person, die einen Teil des
Vermögens erhält, an.
(3) Das Organ, welches die staatliche Eintragung der auseinander gesetzten
juristischen Person durchgeführt hat, wird die Auseinandersetzung eintragen und
erforderlichenfalls die auseinander gesetzte juristische Person löschen und
wird dies dem Organ anzeigen, wo die neue juristische Person oder die
juristische Person, welche einen Teil des Vermögens erhält, eingetragen ist. Die
letzteren haben das Datum einzutragen, an dem die Auseinandersetzung erfolgt
ist.
(4) Die Auseinandersetzung ist wirksam von dem Zeitpunkte an, in dem sie
von dem Organ eingetragen wurde, wo die auseinander gesetzte juristische Person
eingetragen ist.
(5) Nach Eintragung gemäß Abs. (1) gilt die juristische Person, die durch
Division auseinandergesetzt wird, als aufgelöst und wird aus dem staatlichen
Register gelöscht.
Art. 84. Folgen
der Auseinandersetzung
(1) Nach der Eintragung der Auseinandersetzung geht das Vermögen oder ein
Teil des Vermögens der auseinander gesetzten juristischen Person auf die
errichteten oder bestehenden juristischen Personen über.
(2) Die neue oder die bestehende juristische Person erhält durch
Übertragungsakt und übernimmt in ihre Bilanz das
empfangene Vermögen und wird erforderlichenfalls die Sachen eintragen, die der
Eintragung unterliegen.
Art. 85. Umwandlung der juristischen Person
(1) Die Umwandlung der juristischen Person hat die Änderung ihrer
juristischen Organisationsform durch Änderung der Gründungsdokumente, gemäß
Gesetz, zur Folge.
(2) Die Umwandlung der juristischen Person bedarf der gesetzlich
vorgesehenen juristischen Organisationsform, in welche sie umgewandelt wird.
Art. 86. Auflösung der juristischen Person
(1) Die juristische Person wird aufgelöst:
a) mit Ablauf der Zeit, für welche diese errichtet war;
b) bei Erreichung des Zweckes, für welche diese errichtet worden ist oder
wegen unmöglicher Erreichung des Zweckes;
c) durch Beschluss ihres zuständigen Organs;
d) durch Urteil in den Fällen des Art.87;
e) wegen Insolvenz oder Beendung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
f) wenn die juristische Person, die auf einen gewerblichen Zweck
gerichtet ist, oder die Genossenschaft keinen Beteiligten mehr hat;
g) mit Eintritt anderer gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Fälle.
(2) Die Auflösung der juristischen Person hat die Eröffnung des
Liquidationsverfahrens zur Folge, es sei denn, dass es sich um eine Fusion oder
Auseinandersetzung handelt, so dass die Auflösung ohne Liquidation der
juristischen Person erfolgt, die dann nicht mehr besteht und deren Vermögen auf
die andere juristischen Personen so übertragen wird, wie es im Zeitpunkt der
Fusion oder Auseinandersetzung bestand.
(3) Die juristische Person besteht auch nach der Auflösung, soweit dies
für die Liquidation des Vermögens erforderlich ist.
(4) Von dem Zeitpunkt der Auflösung an kann der Geschäftsführer keine
neuen Geschäfte vornehmen, andernfalls haftet er persönlich und solidarisch für
die von ihm vorgenommenen Geschäfte. Dies gilt von dem Tag an, an dem die für
die Zeitdauer der Gesellschaft festgelegte Frist abläuft oder an dem die
Versammlung der Beteiligten oder das Gericht die Auflösung beschlossen hat.
(5) Das zuständige Organ der juristischen Person kann den Liquidations-
oder Reorganisationsbeschluss rückgängig machen, wenn das Vermögen nicht unter
ihre Mitglieder verteilt oder anderen Personen übertragen wird.
(6) Von dem Zeitpunkte der Auflösung der juristischen Person an wird ihr
Geschäftsführer Liquidator, soweit nicht das zuständige Organ oder das Gericht
eine andere Person als Liquidator bestellt.
Art. 87. Auflösung
der juristischen Person durch das Gericht
(1) Die Auflösung der juristischen Person erfolgt durch das Gericht,
wenn:
a) die Errichtung mangelhaft ist;
b) das Gründungsdokument den Gesetzesvorschriften nicht entspricht;
c) sie den Gesetzesvorschriften über die Organsationsform
nicht entspricht;
d) ihre Tätigkeit gegen die öffentliche Ordnung verstößt;
e) andere gesetzlich vorgesehenen Umstände vorliegen.
(2) Das Gericht wird die juristische Person nicht auflösen, wenn diese in
der vom Gericht bestimmten Frist die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt.
(3) Das Gericht kann die juristische Person auflösen, wenn diese gegen die
in diesem Gesetzbuch für ihre Organisationsform vorgesehenen Verbote verstößt
oder durch ihre Tätigkeit das Gründungsdokument grob verletzt.
(4) Das Gericht beschließt die Auflösung der juristischen Person auf
Antrag des Beteiligten, des Staatsanwalts oder des Justizministeriums.
Art. 88. Treuhänderische
Verwaltung
(1) Vor dem Auflösungsbeschluss kann das Gericht auf Antrag unter
treuhänderische Verwaltung stellen. In der Entscheidung wird der Tag der
Bestellung der treuhänderischen Verwaltung angegeben. Das Gericht bestellt
einen Treuhandverwalter oder mehrere und bestimmt deren Befugnisse und
Vergütung.
(2) Soweit nicht das Gericht ein anderes beschließt, können die Organe
der juristischen Person ohne vorherige Zustimmung des Treuhandverwalters keine Beschlüsse
fassen, und die vertretungsberechtigten Personen der
juristischen Person können ohne die Beteiligung des Treuhandverwalters keine
Rechtsgeschäfte vornehmen.
(3) Das Gericht kann ihre Entscheidung über die Bestellung der
treuhänderischen Verwaltung jederzeit ändern oder aufheben. Die treuhänderische
Verwaltung endet in dem Zeitpunkte, in welchem der Beschluss des Gerichts über
die Auflösung rechtskräftig wird.
(4) Der Treuhandverwalter zeigt den Beschluss des Gerichts dem Organ an,
welches die staatliche Eintragung der juristischen Person durchgeführt hat, und
übermittelt die Angaben, welche von der Person eines Treuhandverwalters
verlangt werden.
(5) Ein Rechtsgeschäft, das die juristische Person vor der Eintragung der
treuhänderischen Verwaltung vornimmt, ohne die durch die treuhänderische
Verwaltung bestehende Einschränkung zu beachten, ist gültig, wenn der andere
Teil die Bestellung der treuhänderischen Verwaltung nicht kannte oder kennen musste.
Art. 89. Eintragung der Auflösung
(1) Wird die juristische Person wegen eines der in Art.86 Abs.(1) Buchst. a)-c), f) und g) aufgeführten Gründe aufgelöst,
so wird ihr exekutives Organ einen Antrag auf Auflösung bei dem Organ stellen,
der die staatliche Eintragung der betreffenden juristischen Person durchgeführt
hat. Wird die juristische Person durch Beschluss der Versammlung der
Beteiligten aufgelöst, so muss der Beschluss dem Antrag beigefügt werden.
(2) Erfolgt die Auflösung durch Urteil so wird das Gericht eine Ausfertigung
des rechtskräftigen Urteils an das Organ übermitteln, welches die staatliche
Eintragung der juristischen Person, die aufgelöst wird, durchgeführt hat.
(3) Der von dem exekutiven Organ der juristischen Person gestellte Antrag
auf Auflösung und das Urteil sind Gründe für die Eintragung der Auflösung.
(4) Von dem Zeitpunkte der Eintragung der Auflösung an, ist auf allen
Dokumenten und Informationen, die von der juristischen Person ausgehen, der Zusatz „in Liquidation“ neben der Bezeichnung
der juristischen Person aufzunehmen. Andernfalls ist der Liquidator der
juristischen Person persönlich verantwortlich für einen Schaden, der Dritten
entsteht.
Art. 90. Der Liquidator der juristischen Person
(1) Liquidator kann jede volljährige natürliche Person mit unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit sein, die Staatsangehörige der Republik Moldawien ist und
den Wohnsitz in der Republik Moldawien hat. Durch Gesetz können zusätzliche
Voraussetzungen für die Person des Liquidators festgelegt werden.
(2) Der Liquidator hat seine Bestellung dem Organ anzuzeigen, der die
staatliche Eintragung der juristischen Person durchgeführt hat und teilt alle
Informationen mit, die von der Person eines Geschäftsführers verlangt werden.
Der Liquidator wird den Beschluss über seine Bestellung als Liquidator
beifügen.
(3) Im Register werden Name, Wohnsitz, Nummer des Personalausweises und
Personenkennnummer sowie die Unterschrift des Liquidators eingetragen.
(4) Der Liquidator hat die Befugnis, die Verpflichtungen und
Verantwortlichkeiten eines Geschäftsführers, sofern diese mit der Tätigkeit
eines Liquidators vereinbar sind.
(5) Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so vertreten sie gemeinsam die
justische Person, wenn sich nicht aus dem Gründungsdokument oder dem Beschluss,
durch den sie bestellt wurden, ein anderes vorsieht.
(6) Am Anfang des Auftrags hat der Liquidator unverzüglich zusammen mit
dem Geschäftsführer ein Inventar und die Bilanz zu erstellen und zu
unterzeichnen, in denen der genaue Stand der Aktiva und Passiva festgestellt
werden.
(7) Der Liquidator hat laufende Geschäfte zu beenden, die Forderungen zu
verwerten, andere Sachen in Geld umzuwandeln und Forderungen der Gläubiger zu
befriedigen. Er kann auch neue Rechtsgeschäfte vornehmen, soweit es für die
Liquidation erforderlich ist.
(8) Der Liquidator hat das Vermögen, die Bücher und Schriftstücke der
juristischen Person zu übernehmen und aufzubewahren sowie ein Verzeichnis zu
führen, in dem alle Geschäfte der Liquidation in zeitlicher Reihenfolge
eingetragen werden.
(9) Der Liquidator kann von dem Organ oder von dem Gericht, welches ihn
bestellt hat, jederzeit abberufen werden. Im selben Beschluss wird ein anderer
Liquidator bestellt. Der abberufene Liquidator hat dem neuen Liquidator einen
Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen. Bestellt das Gericht den Liquidator,
so ist der Bericht ihr vorzulegen.
(10) Die Vergütung des Liquidators wird von dem Organ oder von dem
Gericht festgelegt, welches ihn bestellt hat; dies gilt nicht in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen.
Art. 91. Bekanntmachung
für Gläubiger
Nach der Eintragung seiner Bestellung hat der Liquidator in zwei
aufeinander folgenden Ausgaben des Gesetzblattes der Republik Moldawien die
Auflösung der juristischen Person bekannt zu machen und innerhalb von 15 Tagen
einem jeden bekannten Gläubiger die Auflösung und die Frist für die Anmeldung
der Forderungen anzuzeigen.
Art. 92. Frist
für die Anmeldung der Forderungen
(1) Die Frist für die Anmeldung der Forderungen beträgt sechs Monate nach
der zweiten Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Moldawien. Im
Liquidationsbeschluss kann auch eine längere Frist vorgesehen werden.
(2) Hat der Liquidator eine Forderung abgelehnt, so ist der Gläubiger
innerhalb von 30 Tagen von dem Zeitpunkte an, in dem ihm dieser Beschluss
mitgeteilt wurde, berechtigt, den Beschluss anzufechten, andernfalls wird er
dieses Rechts verlustig.
Art. 93. Entwurf einer Liquidationsbilanz
(1) Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Frist für die Anmeldung der
Forderungen hat der Liquidator den Entwurf einer Liquidationsbilanz zu
erstellen, aus der hervorgehen sollen: der Buch- und Marktwert der Aktiva,
einschließlich die Forderungen, die vom Liquidator anerkannten Schulden der
justischen Person und die Schulden, über die das Gericht noch nicht entschieden
hat.
(2) Der Entwurf ist dem Organ oder dem Gericht, welches den Liquidator
bestellt hat, zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Ergibt sich aus dem Entwurf, dass die Passive größer als die Aktiva
sind, so hat der Liquidator die Insolvenz zu erklären. Mit Zustimmung aller
Gläubiger kann der Liquidator die Liquidation fortsetzen, ohne die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu verlangen.
Art. 94. Schutz
der Rechte der Schuldner
Der Beschluss über die Reorganisation oder Liquidation außerhalb des
Insolvenzverfahrens hat nicht die Fälligkeit der noch nicht fälligen
Forderungen zur Folge.
Art. 95. Hinterlegung
von Beträgen für die Gläubiger
Geschuldete Geldbeträge für die bekannten Gläubiger, die ihre Forderungen
nicht gemeldet haben oder die das ihnen Zustehende
nicht übernommen haben, werden auf Bankkonten auf die Namen der Gläubiger
hinterlegt.
Art. 96. Verteilung der Aktiva der juristischen Personen mit
wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
(1) Die nach Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verbliebenen
Aktiva der aufgelösten juristischen Person verteilt der Liquidator unter die
Beteiligten nach dem Verhältnisse ihrer Geschäftsanteile.
(2) Der Liquidator hat die Berechnung durchzuführen und den
Liquidationsbericht zu erarbeiten, aus dem der Umfang und die Zusammensetzung
der verbliebenen Aktiva hervorgeht. Haben zwei oder
mehrere Beteiligte ein Recht an den Aktiva der juristischen Person, so
erarbeitet der Liquidator einen Entwurf über die Verteilung der Aktiva, in dem
die Grundsätze der Verteilung festgelegt werden.
(3) Der Liquidator der aufgelösten juristischen Person kann deren
Vermögen mit Zustimmung der Beteiligten nicht veräußern, wenn dies zur
Befriedigung der Forderungen der Gläubiger nicht erforderlich ist.
(4) Der Entwurf über die Verteilung der Aktiva, die Berechnung und der
Liquidationsbericht werden dem Organ oder dem Gericht, welches den Liquidator
bestellt hat, zur Genehmigung vorgelegt. Das Organ oder das Gericht, welches
den Liquidator bestellt hat, kann den Entwurf unter Würdigung des Willens der
Beteiligten ändern.
Art. 97. Verteilung der Aktiva einer juristischen
Person ohne wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
(1) Die nach Befriedigung der Forderungen der Gläubiger verbliebenen
Aktiva werden auf die Personen verteilt, welche Anspruch darauf haben gemäß
Gründungsdokument oder, sofern die Gründungsurkunde dies vorsieht, gemäß Beschluss
der Versammlung.
(2) Ist die juristische Person ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur
ausschließlichen Befriedigung der Interessen ihrer Beteiligten errichtet worden
und bezeichnet das Gründungsdokument oder der Beschluss der Versammlung die
Personen nicht, welche ein Recht an den Aktiva dieser aufgelösten juristischen
Person haben, so haben ein Recht an dem übrig gebliebenen Vermögen alle
Personen, die im Zeitpunkt der Auflösung Beteiligte an der juristischen Person
waren. Die Aktiva werden unter diesen Personen verhältnismäßig verteilt.
(3) Können die Aktiva nicht nach den Abs. (1) und (2) verteilt werden, so
gehen diese an den Staat, der sie für die Erreichung der Zwecke verwendet, die
in der Satzung der liquidierten juristischen Person ohne wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb enthalten sind.
Art. 98. Die
Frist für die Verteilung der Aktiva
Die Aktiva der aufgelösten juristischen Person können auf die
Berechtigten nicht verteilt werden bevor 12 Monate nach der letzten
Bekanntmachung der Auflösung und zwei Monate nach der APROBARE FESTstellung der Liquidationsbilanz und des Plans über die
Verteilung der Aktiva vergangen sind, wenn diese Dokumente nicht angefochten
wurden oder das Gericht den Anfechtungsantrag durch rechtskräftiges Urteil
nicht abgelehnt hat.
Art. 99. Löschung
der juristischen Person
(1) Nach Verteilung der Netto-Aktiva hat der Liquidator die Löschung der
juristischen Person bei dem Organ für staatliche Eintragung zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind alle für die Liquidation erforderlichen Dokumente
beizufügen.
Art. 100. Wiedereröffnung
des Liquidationsverfahrens
(1) Erscheint nach der Löschung der juristischen Person ein Gläubiger
oder Berechtigter oder wird das Bestehen von Aktiva nachgewiesen, so kann das
Gericht auf Antrag jeder interessierten Person das Liquidationsverfahren
wiedereröffnen und, soweit erforderlich, einen Liquidator bestellen. In diesem
Fall gilt die juristische Person als wieder bestehend, jedoch ausschließlich zum
Zwecke der Durchführung der wiedereröffneten Liquidation. Der Liquidator wird
ermächtigt, von den Berechtigten das zu verlangen, was sie über ihr Recht
hinaus von den Aktiva erhalten haben.
(2) Für die Zeit, in welcher die juristische Person nicht bestanden hat,
wird der Lauf der Verjährung des Anfechtungsrechts der juristischen Person oder
gegen die juristische Person unterbrochen.
Art. 101. Die Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person
Durch Urteil kann die juristische Person für zahlungsunfähig erklärt werden,
wenn sie ihren Verpflichtungen gegenüber den
Gläubigern nicht erfüllen kann. Die Gründe und die Art der Erklärung der
Zahlungsunfähigkeit durch das Gericht werden durch Gesetz festgelegt.
Art. 102. Die
Filiale juristischen Person
(1) Die juristische Person kann in der Republik Moldawien und im Ausland
Filialen errichten, soweit nicht das Gesetz oder das Gründungsdokument ein
anderes vorsieht.
(2) Die Filiale ist keine juristische Person.
Art. 103. Zweigniederlassung
(1) Die Zweigniederlassung ist ein räumlich vom Sitz der juristischen
Person getrennter ausgegliederter Teil der juristischen Person, welche die
juristische Person vertritt und deren Interessen schützt.
(2) Die Zweigniederlassung ist keine juristische Person.
Art. 104. Allgemeine Bestimmungen über den Zusammenschluss juristischer
Personen
(1) Zum Zwecke der Koordination der Tätigkeit, zum Zwecke der Vertretung
und des Schutzes der gemeinsamen Interessen können die juristischen Personen
Zusammenschlüsse bilden. Beschließen die Beteiligten, dass der Zusammenschluss
unternehmerisch tätig sein soll, so erfolgt ihre Reorganisation als
Handelsgesellschaft oder Genossenschaft in der in diesem Gesetzbuch
vorgesehenen Art und Weise.
(2) Die Gesellschafter des Zusammenschlusses bewahren ihre juristische
Selbständigkeit und Persönlichkeit.
(3) Das von den Gründern (Gesellschaftern) des Zusammenschlusses
übertragene Vermögen ist dessen Eigentum. Sie verwendet es für die in ihrem
Gründungsdokument bestimmten Zwecke.
(4) Der Zusammenschluss haftet nicht für die Verpflichtungen seiner
Gesellschafter. Die Gesellschafter haften subsidiär für die Verpflichtungen des
Zusammenschlusses in der im Gründungsdokument vorgesehenen Höhe und Art.
(5) Die Besonderheiten der Rechtsstellung des Zusammenschlusses juristischer
Personen werden in diesem Gesetzbuch und in der Gesetzgebung über
nichtkommerzielle Organisationen festgelegt.
Art. 105. Veröffentlichungen der juristischen Person
Ist nach Gesetz oder Gründungsdokument die Veröffentlichung von
Informationen über die juristische Person erforderlich, so sind diese im
Gesetzblatt der Republik Moldawien zu veröffentlichen. Im Gründungsdokument
kann auch die Veröffentlichung in anderen Blättern vorgesehen werden.
Abschnitt 2
HANDELSGESELLSCHAFTEN
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 106. Allgemeine Bestimmungen über die Handelsgesellschaften
(1) Die Handelsgesellschaft ist eine kommerzielle Organisation mit
Grund/Stammkapital, welches durch die Einlagen der Gründer (Mitglieder)
gebildet wird. Das durch die Einlagen der Gründer (Mitglieder) und das während
der Tätigkeit erworbene Vermögen der Handelsgesellschaft ist Eigentum der
Handelsgesellschaft. In den in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Fällen kann die
Handelsgesellschaft auch von einer einzigen Person gegründet werden.
(2) Die Handelsgesellschaft kann nur als offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
Aktiengesellschaft errichtet werden.
(3) Die Handelsgesellschaft kann Gründer (Mitglieder) einer anderen
Handelsgesellschaft sein; dies gilt nicht in den in diesem Gesetzbuch und in
anderen Gesetzen vorgesehenen Fälle.
(4) Als Einlagen können Geldbeträge, Wertpapiere, andere Sachen oder
Vermögensrechte geleistet werden. Die Bewertung in Geld der Einlage eines
Mitglieds der Handelsgesellschaft erfolgt durch Vereinbarung der Gründer
(Mitglieder) und unterliegt der Überprüfung durch Sachverständige (Audit).
Art. 107. Errichtung der Handelsgesellschaft
(1) Die Handelsgesellschaft wird durch notariell beglaubigtes
Gründungsdokument errichtet.
(2) Jeder Gründer der Handelsgesellschaft hat zu der Bildung des
erforderlichen Grund/Stammkapitals in der durch das Gründungsdokument
festgelegten Höhe beizutragen.
Art. 108. Das Gründungsdokument der Handelsgesellschaft
(1) Das Gründungsdokument der Handelsgesellschaft muss enthalten:
a) Name, Geburtsort und –datum, Wohnsitz,
Staatsangehörigkeit und die Angaben aus dem Personalausweis des Gründers, der
eine natürliche Person ist; die Bezeichnung, die Nationalität, die
Eintragungsnummer des Gründers, der eine juristische Person ist;
b) die Bezeichnung der Gesellschaft;
c) der Gegenstand der Gesellschaft;
d) die Einlagen der Gesellschafter, die Art und die Frist der/für die
Einzahlung;
e) den Wert der Sacheinlagen und die Art ihrer Bewertung;
f) den Geschäftssitz;
g) die Struktur, die Aufgaben, die Art der Errichtung und des
Funktionierens der Organe der Gesellschaft;
h) die Art der Vertretung;
i) die Filialen und Zweigniederlassungen der Gesellschaft;
j) andere Angaben, die das Gesetz für die betreffende Form der
Gesellschaft vorsieht.
(2) Das Gründungsdokument der Handelsgesellschaft kann von den
Vorschriften dieses Abschnittes nur in den ausdrücklich vorgesehenen fällen
abweichen.
(3) Das Gründungsdokument der Handelsgesellschaft kann auch andere
Bestimmungen enthalten, die dem Gesetz nicht entgegenstehen.
(4) Das Gründungsdokument der Handelsgesellschaft wird in der
Landessprache verfaßt und von allen Gesellschaftern
unterzeichnet, die die Gesellschaft gegründet haben.
Art. 109. Staatliche
Eintragung der Gesellschaft
(1) Die Handelsgesellschaft muss in der gesetzlich vorgesehenen Art und
Frist bei dem Organ für staatliche Eintragung eingetragen werden, in dessen
Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Erfolgt die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach der
notariellen Beglaubigung des Gründungsdokuments nicht, so sind ihre Mitglieder
berechtigt, von den durch die Zeichnung eingegangenen Verpflichtungen befreit
zu werden, soweit sich nicht aus dem Gründungsdokument ein anderes ergibt.
Art. 110. Nichtigkeit der Handelsgesellschaft
(1) Durch gerichtliche Entscheidung kann die Gesellschaft für nichtig
erklärt werden.
(2) Die gerichtliche Entscheidung kann nur erlassen werden, wenn:
a) das Gründungsdokument fehlt oder nicht notariell beglaubigt ist;
b) der Gegenstand der Gesellschaft rechtswidrig ist oder gegen die
öffentliche Ordnung verstößt;
c) das Gründungsdokument keine Angaben enthält über: Bezeichnung der
Gesellschaft, Einlagen der Gesellschafter, Höhe des gezeichneten Kapitals oder
Zweck der Gesellschaft;
d) die Vorschriften des Gesetzes hinsichtlich des Mindestwerts des
Grund/Stammkapitals nicht beachtet worden sind;
e) alle Gründer bei der Errichtung der Gesellschaft geschäftsunfähig
waren.
(3) Der Beschluss über die Nichtigkeit der Gesellschaft ist, nachdem der Beschluss
rechtskräftig wird, innerhalb von 15 Tagen von der Gesellschaft bekannt zu machen.
Art. 111. Folgen der Nichtigkeit der Handelsgesellschaft
(1) Von dem Zeitpunkte an, in dem der Beschluss des Gerichts
rechtskräftig wird, wird die Gesellschaft aufgelöst und es beginnt die
Liquidation. Durch den Beschluss wird der Liquidator der Gesellschaft bestellt.
(2) Die Nichtigkeit hat keine Folgen für die im Namen der Gesellschaft
vorgenommenen Rechtsgeschäfte; dies gilt nicht in dem in Abs. (3) vorgesehenen
Falle.
(3) Ist die Handelsgesellschaft auch zahlungsunfähig, so erfolgt ihre
Liquidation nach Maßgabe des Insolvenzrechts.
(4) Die Gesellschafter, die die Nichtigkeit zu vertreten haben, haftet
uneingeschränkt und solidarisch gegenüber den übrigen Gesellschaftern und den
Dritten für den Schaden, der durch die Nichtigkeit entsteht.
Art. 112. Entstehung
des Grund/Stammkapitals der Handelsgesellschaft
(1) Das Grund/Stammkapital bestimmt den Mindestwert des Vermögens,
welches die Handelsgesellschaft besitzen muss.
(2) Das Grund/Stammkapital wird durch in Lei
ausgedrückte Einlagen der Gründer gebildet.
(3) Das Grund/Stammkapital ist innerhalb von nicht mehr als sechs Monaten
nach Eintragung der Handelsgesellschaft vollständig zu leisten.
(4) Der Einzelkaufmann hat seine Einlage bis zur Eintragung der
Gesellschaft zu leisten.
Art. 113. Einlage zum Grund/Stammkapital der Handelsgesellschaft
(1) Die Einlage zum Grund/Stammkapital der Handelsgesellschaft ist ein
Geldbetrag, sofern nicht das Gründungsdokument ein anderes vorsieht.
(2) Die für die Errichtung und während des Bestehens der Gesellschaft
erforderlichen Arbeits- und Dienstleistungen gelten nicht als Einlage zur
Bildung oder Erhöhung des Grund/Stammkapitals.
(3) Zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft hat jeder
Gesellschafter zumindest 40% seiner Einlage in bar zu leisten, soweit nicht im
Gesetz oder in der Satzung ein höherer Prozentsatz vorgesehen ist.
(4) Für Einlagen zum Grund/Stammkapital werden keine Zinsen berechnet;
dies gilt nicht für die im Gesetz anders geregelten Fälle.
(5) Hat ein Gesellschafter nicht zur rechten Zeit geleistet, so ist jeder
Gesellschafter berechtigt, ihm schriftlich die Leistung zu verlangen und eine
zusätzliche Frist festzulegen, die nicht kürzer als ein Monat bestimmt werden
kann, sowie ihm mitzuteilen, dass er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden
kann.
(6) Leistet der Gesellschafter in der zusätzlichen Frist nicht, so
verliert er das Recht an seinem Anteil und an dem bereits geleisteten Betrag,
worüber dem Gesellschafter Anzeige gemacht werden muss.
Art. 114. Die
Sacheinlage
(1) Sacheinlagen können alle Sachen sein, die im Zivilverkehr sind.
(2) Die Übertragung von Sachen gilt als Eigentumsübertragung, soweit
nicht das Gründungsdokument ein anderes vorsieht.
(3) Forderungen und Nichtvermögensrechte können nicht Einlagen für die
Bildung oder Erhöhung des Grund/Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft sein.
(4) Die Gesellschafter in der offenen Handelsgesellschaft und die
persönlich haftenden Gesellschafter können sich zu Arbeitsleistungen und
unentgeltlichen Dienstleistungen als Sachleistungen verpflichten, die aber
keine Einlagen zur Bildung oder Erhörung des Grund/Stammkapitals darstellen.
Für diese Leistung sind die Gesellschafter berechtigt, gemäß Gründungsdokument
an der Ausschüttung des Gewinns und an dem Sozialvermögen beteiligt zu sein,
und verpflichtet, auch an dem Verluste beteiligt zu sein.
(5) Die Sacheinlage ist in der gemäß Gründungsdokument bestimmten Frist
zu bewirken, jedoch nicht nach Ablauf der in Art. 112 Abs. (3) vorgesehenen Frist. Wird das
Grund/Stammkapital erhöht, so ist die Sacheinlage in der Frist zu bewirken,
welche die Hauptversammlung festlegt, jedoch innerhalb von nicht mehr als 60
Tagen nach dem Zeitpunkt, in welchen die Erhörung beschlossen worden ist.
(6) Der Wert der Sacheinlage wird von der Hauptversammlung festgestellt
APROBA.
(7) Einlagen in Form von Forderungen gelten als bewirkt, nur nachdem die
Handelsgesellschaft den Betrag erhalten hat, welcher Gegenstand der Forderung
ist.
Art. 115. Rechte des Mitglieds der Handelsgesellschaft
(1) Das Mitglied der Handelsgesellschaft hat das Recht:
a) an der Führung der Geschäfte und an der Tätigkeit der Gesellschaft
unter den vom Gesetz und Gründungsdokument festgelegten Bedingungen
teilzunehmen;
b) in der vom Gesetz oder Gründungsdokument vorgesehenen Weise die
Informationen über die Tätigkeit der Gesellschaft zu kennen und die Bücher und
andere Dokumente einzusehen;
c) an Auszahlung des Gewinns der Gesellschaft nach dem Verhältnis seines
Geschäftsanteils an dem Grund/Stammkapitals;
d) im Falle der Liquidation der Gesellschaft einen Teil des Wertes der
nach der Befriedigung der Gläubiger übrig gebliebenen Aktiva nach dem
Verhältnis seiner Geschäftsanteile an dem Grund/Stammkapital zu erhalten;
e) andere im Gesetz oder Gründungsdokument vorgesehenen Handlungen
vorzunehmen.
(2) Das Gründungsdokument kann auch andere als die in Abs. (1)
vorgeschriebene Form der Auszahlung des Gewinns und der Verteilung der Aktiva
enthalten, doch niemand kann den gesamten Gewinn der Gesellschaft erhalten oder
von den Verbindlichkeiten befreit werden, die durch die Verluste der
Gesellschaft entstehen.
(3) Das Mitglied einer Handelsgesellschaft kann im Namen der Gesellschaft
Schadensersatz von den anderen Mitgliedern verlangen, wenn diese den Schaden
verursacht haben und sich die Organe der Gesellschaft verweigern, den Ersatz
des Schadens zu verlangen.
Art. 116. Pflichten des Mitglieds der Handelsgesellschaft
(1) Das Mitglied der Handelsgesellschaft hat:
a) die Einlage in der im Gründungsdokument vorgesehenen Reihenfolge,
Höhe, Art und Frist zu leisten;
b) vertrauliche Informationen über die Tätigkeit der Gesellschaft nicht
zu offenbaren;
c) der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen: den Wechsel des Wohnsitzes
oder des Geschäftssitzes, des Namens oder der Bezeichnung, andere für die
Ausübung der Rechte und die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft und
ihres Mitglieds erforderliche Informationen;
d) die im Gesetz oder Gründungsdokument vorgesehenen Verpflichtungen zu
erfüllen.
(2) Ohne Zustimmung der Personengesellschaft ist das Mitglied nicht
berechtigt, Tätigkeiten auszuüben, die den Aktivitäten der Gesellschaft ähnlich
sind. Die Zustimmung der Mitglieder wird bis zum Beweise des Gegenteils für
Tätigkeiten vermutet, über welche die Mitglieder in dem Zeitpunkt Kenntnis
hatten, in welchem sie die Person als Mitglied aufgenommen haben.
(3) Verstößt das Mitglied gegen die Vorschriften des Abs. (2) so kann die
Gesellschaft Ersatz des Schadens oder Abtretung der Rechte und Verpflichtungen
oder des durch die Vornahme der Rechtsgeschäfte erzielten Gewinns verlangen.
Der Anspruch verjährt in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die
Mitglieder von der Vornahme des Geschäfts Kenntnis erlangen oder erlangen
müssen – jedoch nicht später als ein Jahr nach Vornahme des Geschäfts.
Art. 117. Verwandte Handelsgesellschaften
Verwandte Handelsgesellschaften sind solche, die im Verhältnis
zueinander:
a) Unternehmen in mehrheitlichem Besitz (Tochtergesellschaft) und
Unternehmen mit mehrheitlichem Anteil (Muttergesellschaft),
b) abhängige und dominante Unternehmen,
c) Unternehmen eines Konzerns,
d) Unternehmen mit Schachtelbeteiligung
sind.
Art. 118. Tochter- und Muttergesellschaften
(1) Befindet sich die Mehrheit der Anteile eines juristisch selbständigen
Unternehmens in den Besitz eines anderen Unternehmens oder hat dieses die
Mehrheit der Stimmen, so ist das erstere ein Unternehmen in mehrheitlichem
Besitz (Tochtergesellschaft) und das andere ein Unternehmen mit mehrheitlichem
Anteil (Muttergesellschaft).
(2) Der Tochtergesellschaft steht es nicht zu, direkt oder indirekt
Anteile an dem Grund/Stammkapital oder Stimmen bei der Muttergesellschaft zu
besitzen.
(3) Die Muttergesellschaft haftet auch für die Verbindlichkeiten der
Tochtergesellschaft, wenn dieses nach Anweisung des Mutterunternehmens
Handlungen vornimmt und dadurch zahlungsunfähig wird.
Art. 119. Abhängige und dominante Unternehmen
(1) Abhängige Unternehmen sind solche, die unter dem direkten
oder indirekten Einfluss eines anderen Unternehmens sein (dominantes
Unternehmen).
(2) Es wird vermutet, dass das Unternehmen in mehrheitlichem Besitz von
dem Unternehmen mit mehrheitlichem Anteil abhängig ist.
Art. 120. Konzern und Unternehmen des Konzerns
(1) Sind mehrere Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, unter
einer einzigen Führung, so bilden diese einen Konzern. Jedes Unternehmen gilt
als Unternehmen des Konzerns.
(2) Besteht zwischen Unternehmen ein Vertrag, durch welches eines seine
Geschäftsführung einem anderen Unternehmen unterordnet oder sich verpflichtet,
den gesamten Gewinn auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, oder bestehen
Unternehmen, von denen eines in das andere eingegliedert ist, so bilden diese
einen Konzern.
(3) Es wird vermutet, dass das dominante Unternehmen mit dem abhängigen
Unternehmen einen Konzern bilden.
2.
Die offene Handelsgesellschaft
Art. 121. Allgemeine Bestimmungen über die offene Handelsgesellschaft
(1) Die offene Handelsgesellschaft ist eine Handelsgesellschaft, deren
Mitglieder gemäß Gründungsdokument als Unternehmer im Namen der Gesellschaft
tätig sind und solidarisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft haften. Vereinbarungen, die die Haftung einschränken, können Dritten
nicht entgegengestellt werden.
(2) Die Gesellschaft kann nicht weniger als 2 und mehr als 20 natürliche
oder juristische Personen als Gesellschafter haben. Eine natürliche oder
juristische Person kann Gesellschafter in nur einer einzigen offenen Handelsgesellschaft
sein.
(3) Die Bezeichnung der offenen Handelsgesellschaft hat den Zusatz
“offene Handelsgesellschaft” in der Landessprache oder die Abkürzung “OHG”, die
Namen oder die Benennung der Gesellschaft zu enthalten. Sind nicht die Namen
oder Benennungen aller Gesellschafter in der Bezeichnung aufgenommen, so hat
diese wenigstens den Namen oder die Benennung eines der Gesellschafter und den
Zusatz „und Kompanie“ in der Landessprache oder die Abkürzung „und Co“ zu
enthalten.
Art. 122. Der Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft
(1) Zusätzlich zu den in Art. 108 Abs.(1)
aufgeführten Angaben, hat das Gründungsdokument der offenen Handelsgesellschaft
auch Bestimmungen zu enthalten über:
a) den Umfang und die Zusammensetzung des Kapitals der Gesellschaft und
die Art der Leistung der Einlagen;
b) die Höhe und die Art der Änderung der Anteile eines jeden an dem
Kapital Beteiligten;
c) die Haftung der Gesellschafter bei Verletzung der Pflicht zur Leistung
der Einlagen;
d) das Verfahren zur Fassung der Beschlüsse durch die Gesellschafter;
e) das Verfahren zur Aufnahme neuer Gesellschafter;
f) die Gründe und das Verfahren für das Ausscheiden und den Ausschluss
von Gesellschaftern.
(2) Die Änderung des Gesellschaftsvertrags kann nur einstimmig von allen
Gesellschaftern beschlossen werden.
Art. 123. Die Führung der offenen Handelsgesellschaft
(1) Die Geschäfte der Gesellschaft führen alle Gesellschafter
einvernehmlich. Im Gesellschaftsvertrag können die Fälle bestimmt werden, in
denen der Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter gefasst
wird.
(2) Jeder Gesellschafter hat eine Stimme, soweit nicht der
Gesellschaftsvertrag ein anderes vorsieht.
Art. 124. Die Geschäftsführung der offenen Handelsgesellschaft
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft zu
handeln, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die
Gesellschafter die Führung der Geschäfte gemeinsam ausüben oder dass die
Führung der Geschäfte bestimmten Gesellschaftern oder Dritten delegiert wird.
(2) Die Befugnisse des Geschäftsführers beschränken sich auf den
Gegenstand der Gesellschaft. Für Handlungen über diese Befugnisse hinaus ist
die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(3) Sieht der Gesellschaftsvertrag die gemeinsame Führung der Geschäfte
vor, so sind die Beschlüsse einstimmig zu fassen. Wird die Geschäftsführung
einer Person oder mehreren Personen delegiert, so müssen die anderen
Gesellschafter für die Vornahme von Rechtsgeschäften eine Prokura von der/den
ersteren haben. In den Verhältnissen zu Dritten ist die Gesellschaft nicht
berechtigt, sich auf die befugnisbeschränkenden
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zu berufen, es sei denn, dass die
Gesellschaft nachweisen wird, dass der Dritte bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts den Mangel der Befugnis zur Handlung im Namen der Gesellschaft
kannte oder kennen musste.
(4) Jeder Gesellschafter hat das Recht, unbeachtet dessen, ob er zur
Führung der Geschäfte ermächtigt ist oder nicht, persönlich oder zusammen mit
einem Sachkundigen in sämtlichen Dokumenten über die Führung der Gesellschaft
Einsicht zu nehmen. Vereinbarungen, die dieses Recht ausschließen oder
beschränken, sind nichtig.
Art. 125. Die Vertretung der offenen Handelsgesellschaft
(1) Alle Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht, die Gesellschaft
zu vertreten.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass ein Gesellschafter
oder mehrere Gesellschafter das Recht auf Vertretung der Gesellschaft
hat/haben. In diesem Falle sind die anderen Gesellschafter nicht berechtigt,
die Gesellschaft zu vertreten.
(3) Haben mehrere Gesellschafter das Vertretungsrecht, so ist jeder von
ihnen berechtigt, selbständig zu handeln, soweit nicht nach
Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, dass alle gemeinsam handeln müssen.
(4) Werden als Geschäftsführer Dritte bestellt, so kann das Recht auf
Vertretung der Gesellschaft in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.
(5) Vertretungsberechtigte Personen haben ihre Unterschrift zur
Aufbewahrung beim staatlichen Organ zu zeichnen, wo die Gesellschaft
eingetragen ist.
(6) Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, die das Vertretungsrecht der
Gesellschafter beschränken, haben gutgläubige Dritte nicht gegen sich gelten zu
lassen. Der gute Glaube wird vermutet.
Art. 126. Aufhebung und Verzicht des/auf das Recht zur Führung der Geschäfte
und zur Vertretung der Gesellschaft
(1) Aus wichtigen Gründen kann das Gericht auf Antrag jedes
Gesellschafters das Recht auf Führung der Geschäfte und Vertretung der offenen
Handelsgesellschaft aufheben. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder unmögliche Ausübung der Befugnisse.
(2) Durch Erklärung gegenüber den geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Personen kann jeder Gesellschafter
auf die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft jederzeit verzichten.
Art. 127. Verteilung des Gewinns und Verlusts unter die Gesellschafter der
offenen Handelsgesellschaft
(1) Der Gewinn und der Verlust der offenen Handelsgesellschaft werden
unter ihre Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt,
soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Vereinbarung der
Gesellschafter ein anderes ergibt. Eine Vereinbarung, durch welche ein
Gesellschafter von der Beteiligung an dem Gewinn und dem Verlust der
Gesellschaft ausgeschlossen wird, ist nichtig.
(2) Hat ein Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft ohne
Ermächtigung gehandelt, so ist er berechtigt, den Ausgleich seiner Aufwendungen
zu verlangen, wenn die Gesellschaft die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte
nicht akzeptiert; der Gesellschafter verlangt einen Ausgleich in Höhe dessen,
was die Gesellschaft durch die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte erzielt
oder erspart hat.
(3) Sind infolge der Verluste die Netto-Aktiva der offenen
Handelsgesellschaft geringer als das Kapital der Gesellschaft geworden, so wird
der Gewinn unter die Gesellschafter solange nicht ausgezahlt, bis der Wert der
Netto-Aktiva nicht höher ist als das Kapital der Gesellschaft.
Art. 128. Haftung
der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft
(1) Die Gesellschafter haften subsidiär solidarisch mit ihrem ganzen
Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
(2) Ein Gesellschafter, der kein Gründungsmitglied ist, haftet wie die
anderen Gesellschafter für die vor seiner Aufnahme begründeten
Verbindlichkeiten.
(3) Ein ausscheidender Gesellschafter haftet für die vor dem Ausscheiden
eingegangenen Verbindlichkeiten wie die übrigen Mitglieder; die Haftung besteht
zwei Jahre nach dem Tage, an dem der Tätigkeitsbericht der Gesellschaft für das
Jahr, in dem der Gesellschafter ausgeschieden ist, genehmigt wurde.
(4) In einem Verfahren gegen den Gesellschafter wegen den
Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat der Gesellschafter nur das Recht auf
Einwendungen, die der Gesellschaft oder dem Gesellschafter persönlich
zustanden.
(5) Vereinbarungen der Gesellschafter über die Beschränkung oder
Beseitigung der in diesem Artikel vorgesehenen Haftung sind unwirksam.
Art. 129. Änderung der Zusammensetzung der offenen Handelsgesellschaft
(1) Im Falle des Ausscheidens, des Todes, der Erklärung der
Verschollenheit oder der Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters, der eine
natürliche Person ist, im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Eröffnung des Reorganisationsverfahrens aufgrund einer gerichtlichen
Entscheidung, im Falle der Liquidation des Gesellschafters, der eine
juristische Person ist, oder im Falle, dass ein Gläubiger den Geschäftsanteil
eines Gesellschafters fordert, kann die Gesellschaft ihre Tätigkeit fortführen,
soweit dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen
Gesellschafter die Fortführung der Tätigkeit einstimmig beschließen.
(2) Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden,
wenn die anderen Gesellschafter einstimmig die Ausschließung des
Gesellschafters aus wichtigen Gründen vom Gericht verlangen.
(3) Ist ein Gesellschafter ausgeschieden, so wachsen den übrigen
Gesellschaftern die Anteile entsprechend, soweit sich nicht aus dem
Gesellschaftsvertrag oder aus der Vereinbarung der Gesellschafter ein anderes
ergibt.
(4) Ein Gesellschafter kann mit Zustimmung der anderen Gesellschafter
seinen Geschäftsanteil oder einen Teil seines Geschäftsanteils einem anderen
Gesellschafter oder einem Dritten übertragen. Mit dem Geschäftsanteil gehen voll
oder nach dem Verhältnis des übertragenen Anteils auch die Rechte des
Gesellschafters auf den anderen über.
Art. 130. Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Ein Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaft auszuscheiden;
dies hat er den anderen Gesellschaftern nicht später als sechs Monate vor dem
Ausscheiden mitzuteilen.
(2) Vereinbarungen der Gesellschafter über den Verzicht auf dieses Recht
sind nichtig.
Art. 131. Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters
(1) Dem ausscheidenden Gesellschafter wird der Wert seines Anteils an dem
Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnis seiner Einlage gezahlt, soweit
sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ein anderes ergibt.
(2) Der Ausscheidende und die übrigen Gesellschafter können vereinbaren, dass
die Zahlung des Geldbetrags mit seiner Übertragung in Natur ersetzt werden
soll.
(3) Der Teil vom Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Wert
dieses Anteils, welches dem Ausscheidenden zusteht, wird nach der zum Zeitpunkt
des Ausscheidens verfassten Bilanz bestimmt.
Art. 132. Tod oder
Reorganisation des Gesellschafters
(1) Die Nachfolger des verstorbenen oder reorganisierten Gesellschafters
können Gesellschafter nur mit Zustimmung aller Gesellschafter werden, soweit
dies nicht durch Gesellschaftsvertrag untersagt wird. Im Gesellschaftsvertrag
kann bestimmt werden, dass der Nachfolger nur Gesellschafter wird, wenn ein
diesbezüglicher Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen gefasst wird.
(2) Stimmen die Gesellschafter nicht zu, so hat die Gesellschaft den
Nachfolgern von den Netto-Aktiva einen zur Zeit des Todes oder der
Reorganisation bestimmten Betrag zu zahlen, welcher dem Anteil des verstorbenen
oder reorganisierten Gesellschafters an dem Kapital der Gesellschaft
entspricht.
(3) Mit dem auf ihn übertragenen Teil des Vermögens haftet der Nachfolger
des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten, für welche der verstorbene oder
reorganisierte Gesellschafter nach Art. 128 Abs. (2) und (3) gehaftet hätte.
Art. 133. Forderung des Anteils eines Gesellschafters
(1) Der Anteil eines Gesellschafters kann für die Verbindlichkeiten, die
mit seiner Beteiligung an der Gesellschaft nicht verbunden sind (persönliche
Verbindlichkeiten), nur gefordert werden, wenn der Gesellschafter mit seinem
restlichen Vermögen die Schulden nicht zahlen kann. Für die Erfüllung der
Forderung sind die Gläubiger des Gesellschafters in diesem Fall berechtigt, die
Trennung des Anteils von dem Vermögen der Gesellschaft zu verlangen. Der
Anteil, der getrennt werden soll, oder sein Wert wird aufgrund einer Bilanz
bestimmt, die in dem Zeitpunkt aufgestellt wird, in welchem die Gläubiger die
Trennung verlangen.
(2) Wird der Anteil eines Gesellschafters gefordert, so wird er aus der
offenen Handelsgesellschaft ausgeschlossen und es treten die in Art. 128 Abs.
(2) und (3) vorgesehenen Folgen ein.
Art. 134. Die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft
(1) Zusätzlich zu den in Art. 86 Abs. (1) vorgesehenen Fällen wird die
offene Handelsgesellschaft aufgelöst, wenn sie nur noch einen einzigen Gesellschafter
hat.
(2) Dieser hat das Recht, die Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten in
der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Art und Weise zu reorganisieren.
Art. 135. Die Reorganisation der offenen Handelsgesellschaft
(1) Im Falle der Reorganisation der offenen Handelsgesellschaft als
Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft,
haften die Gesellschafter solidarisch und unbeschränkt während drei Jahren für
die vor der Reorganisation begründeten Verpflichtungen.
(2) Der Gesellschafter wird von der Haftung nicht dadurch befreit, dass
er vor Ablauf der dreijährigen Frist seinen Geschäftsanteil veräußert.
3. Die Kommanditgesellschaft
Art. 136. Allgemeine
Bestimmungen über die Kommanditgesellschaft
(1) Die Kommanditgesellschaft ist eine Handelsgesellschaft, in der neben
den Mitgliedern, die im Namen der Gesellschaft eine Unternehmertätigkeit
ausüben und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt solidarisch
haften (Komplementäre), ein Mitglied oder mehrere Mitglieder an der
Unternehmertätigkeit der Gesellschaft nicht beteiligt ist/sind (Kommanditist)
und nur in Höhe seiner/ihrer Einlage für die Verluste der Gesellschaft
haftet/haften.
(2) Eine Person kann in nur einer einzigen Kommanditgesellschaft
Komplementär sein. Das Mitglied einer offenen Handelsgesellschaft kann nicht
Komplementär in der Kommanditgesellschaft sein. Der Komplementär einer
Kommanditgesellschaft kann Gesellschafter in einer offenen Handelsgesellschaft
sein.
(3) Die Bezeichnung der Kommanditgesellschaft enthält den Zusatz
“Kommanditgesellschaft” oder die Abkürzung „KG“ in der Landessprache, den Namen
der Komplementäre. Werden nicht die Namen aller Komplementäre in der
Bezeichnung aufgenommen, so hat die Bezeichnung der Gesellschaft zumindest den Namen
einer der Komplementäre und den Zusatz „und Kompanie“ oder die Abkürzung „und
Co“ in der Landessprache zu enthalten. Wird in der Bezeichnung auch der Name
des Kommanditisten aufgenommen, so haftet dieser unbeschränkt solidarisch.
(4) Die Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft finden Anwendung
auf die Kommanditgesellschaft, soweit nicht dieses Gesetzbuch ausdrückliche
Normen über die Kommanditgesellschaft vorsieht.
Art. 137. Gesellschaftsvertrag
Zusätzlich zu den in Art.108 Abs.(1) aufgeführten
Angaben, muss der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft enthalten:
a) die Höhe und die Zusammensetzung des Kapitals der Gesellschaft und die
Art der Leistung der Einlagen;
b) die Höhe und die Art der Änderung der Anteile eines jeden Komplementärs;
c) die Haftung der Komplementäre bei Verletzung der Pflicht zur Leistung
der Einlage;
d) der allgemeine Umfang der von den Komplementären geleisteten Einlagen;
e) das Verfahren zur Fassung der Beschlüsse durch die Gesellschafter;
f) das Verfahren zur Aufnahme neuer Gesellschafter;
g) die Gründe und das Verfahren für das Ausscheiden und Ausschließen von
Gesellschaftern.
Art. 138. Führung der Geschäfte und Vertretung der Kommanditgesellschaft
(1) Die Führung der Geschäfte wird von den Komplementären ausgeübt. Die
Art, in der sie die Gesellschaft führen, die Geschäfte der Gesellschaft führen
und die Gesellschaft vertreten, wird von ihnen nach den Vorschriften dieses
Gesetzbuches über die offene Handelsgesellschaft festgelegt.
(2) Die Kommanditisten sind nicht berechtigt, an der Führung der
Gesellschaft, an der Führung der Geschäfte beteiligt zu sein oder diese ohne
Prokura zu vertreten, sowie auch nicht, den Handlungen der Komplementäre zu
widersprechen, wenn es Handlungen in Verbindung mit der Geschäftsführung oder
Vertretung der Gesellschaft sind und nicht über den gewöhnlichen Betrieb des
Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen. Gehen die Handlungen über den
gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinaus, so ist die
Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
Art. 139. Rechte und Pflichten des Kommanditisten
(1) Der Kommanditist ist berechtigt:
a) den ihm zustehenden Teil des Gewinns der Gesellschaft nach dem
Verhältnis seines Geschäftsanteils in der im Gesellschaftsvertrag festgelegten
Art und Weise zu erhalten;
b) die Rechenschaftsberichte und die Jahresbilanzen zur Kenntnis zu
nehmen und mit den Angaben aus den Büchern und aus anderen Belegen zu
vergleichen und zu überprüfen;
c) zum Abschluss des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft auszutreten und
einen Teil der Aktiva der Gesellschaft nach dem Verhältnis seines
Geschäftsanteils in der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Art und Weise zu
erhalten;
d) seinen Geschäftsanteil auf einen anderen Kommanditisten oder, sofern
dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, auf einen Dritten zu übertragen.
(2) Die Vorschriften des Art. 116 Abs. (2) über das Wettbewerbsverbot
finden auf den Kommanditisten keine Anwendung, soweit sich nicht aus dem
Gesellschaftsvertrag ein anderes ergibt.
(3) der Kommanditist hat im Zeitpunkt der Eintragung der
Kommanditgesellschaft zumindest 60% des Wertes seiner Einlage zu leisten und
den Restbetrag in der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist zu entrichten.
Die Leistung der Einlage wird durch ein von der Gesellschaft ausgestelltes
Gesellschafter-Zertifikat bestätigt.
(4) Im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft können auch andere
Rechte und Pflichten des Kommanditisten bestimmt werden.
Art. 140. Haftung bei der Aufnahme als Kommanditist
Wer in eine bestehende Gesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet in
Höhe seiner Einlage für die Verluste und die vor seinem Eintritt eingegangenen
Verpflichtungen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber
unwirksam.
Art. 141. Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten
(1) Eine Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten ist Dritten
gegenüber unwirksam, solange die Herabsetzung nicht in das staatliche Register
eingetragen ist.
(2) Eine Herabsetzung der Einlage ist den Gläubigern gegenüber unwirksam,
deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren.
Art. 142. Veräußerung des Geschäftsanteils eines Kommanditisten
(1) Der Geschäftsanteil des Kommanditisten kann an Dritte oder Nachfolger
ohne Zustimmung der Gesellschafter veräußert werden, soweit sich nicht aus dem
Gesellschaftsvertrag ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Veräußerung des Geschäftsanteils eines Kommanditisten
hat ein anderer Kommanditist ein Vorkaufsrecht. Die Vorschriften über die
Veräußerung des Geschäftsanteils in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
finden entsprechend Anwendung.
(3) Durch die vollständige Veräußerung des Geschäftsanteils endet die
Eigenschaft des Kommanditisten als solche.
Art. 143. Auflösung
der Kommanditgesellschaft
(1) Außer den Fällen des Art. 86 Abs. (1) wird die Kommanditgesellschaft
aufgelöst, wenn sie keinen Komplementär oder keinen Kommanditisten mehr hat und
wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Komplementärs
oder Kommanditisten die Reorganisation oder die Aufnahme eines anderen
Komplementärs oder Kommanditisten nicht erfolgt ist.
(2) Im Falle der Auflösung, einschließlich infolge Zahlungsunfähigkeit
der Kommanditgesellschaft haben die Kommanditisten vor den Komplementären das
Recht, von dem nach Befriedigung aller Forderungen der Gläubiger übrig gebliebenen
Vermögen ihre Einlagen zurück zu erhalten.
Art. 144. Reorganisation der Kommanditgesellschaft
(1) Wird die Kommanditgesellschaft als Aktiengesellschaft, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft reorganisiert, so haften die
Komplementäre noch drei Jahre solidarisch und unbeschränkt für die vor der
Reorganisation begründeten Verbindlichkeiten.
(2) Der Komplementär befreit sich von der Haftung nicht dadurch, dass er
vor Ablauf der dreijährigen Frist seinen Geschäftsanteil veräußert.
4. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Art. 145. Allgemeine Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine
Handelsgesellschaft, deren Stammkapital gemäß Gesellschaftsvertrag in
Stammeinlagen geteilt ist und die für ihre Verbindlichkeiten mit dem
Gesellschaftsvermögen haftet.
(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von einer Person oder
von mehreren Personen errichtet werden.
(3) Die Mitglieder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften nicht
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sie haften für die durch die
Tätigkeit der Gesellschaft entstandenen Verluste in Höhe ihrer Stammeinlagen.
(4) Ein Gesellschafter, der den auf die Stammeinlage eingeforderten
Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, haftet subsidiär auch für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe des Fehlbetrags.
(5) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat eine volle Bezeichnung
und kann eine abgekürzte Bezeichnung haben. Die volle und die abgekürzte
Bezeichnung müssen den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder die
Abkürzung „GmbH“ in der Landessprache enthalten.
Art. 146. Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
Zusätzlich zu den in Art. 108 Abs.(1)
aufgeführten Angaben, hat der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung enthalten:
a) die Höhe des Stammkapitals;
b) den Nennbetrag der Stammeinlagen.
Art. 147. Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1) Die Mindesthöhe des Stammkapitals der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung wird durch Gesetz festgelegt.
(2) Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in
Stammeinlagen geteilt.
Art. 148. Die Rücklagen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zur Bildung von
Rücklagen verpflichtet, die zumindest 10% des Stammkapitals darstellen müssen.
(2) Die Rücklagen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung können nur
für die Deckung der Verluste der Gesellschaft oder für die Erhöhung des
Stammkapitals verwendet werden.
(3) Die Bildung der Rücklagen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
erfolgt durch jährliche Umwandlung des Gewinns in Höhe von zumindest 5% des
Netto-Gewinns bis zur Erreichung des Wertes, welcher im Gesellschaftsvertrag
festgelegt ist.
(4) Mindert sich der Wert der Netto-Aktiva der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, so dass es geringer wird als Stammkapital und Rücklagen,
so sind wieder Beträge auf das Rücklagenkonto zu leisten.
Art. 149. Die Stammeinlage des Gesellschafters einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
(1) Die Stammeinlage des Gesellschafters einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung stellt einen Bruchteil des Stammkapitals der Gesellschaft
dar und wird entsprechend der Höhe der zum Stammkapital geleisteten Einlage
festgelegt.
(2) Der Gesellschafter hat nur eine Stammeinlage. Die Stammeinlagen
können unterschiedliche Größe haben und sind unteilbar, wenn nicht der
Gesellschaftsvertrag ein anderes vorsieht.
(3) Erwirbt ein Gesellschafter einen weiteren Geschäftsanteil oder einen
Teil eines Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters, so wird der
Geschäftsanteil des ersteren nach dem Verhältnis des Wertes des erworbenen
Geschäftsanteils erhöht.
(4) Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
kann der Höchstbetrag der Geschäftsanteile der Gesellschafter beschränkt
werden. Die Beschränkung kann nicht ausschließlich für einen bestimmten
Gesellschafter gelten.
(5) Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes vorsieht, können
die Gesellschafter die Verhältnisse ihrer Geschäftsanteile ändern.
(6) Hat der Gesellschafter seine Einlage in voller Höhe geleistet, so
stellt ihm die Gesellschaft ein Zertifikat aus, der den Besitz an dem
Geschäftsanteil und die Höhe des Geschäftsanteils bestätigt.
(7) Nachschüsse zum Stammkapital werden gemäß Satzung nach dem Verhältnis
der Stammeinlagen eines jeden Gesellschafters eingezahlt. Die Nachschusspflicht
kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach dem Verhältnis der
Geschäftsanteile bestimmten Betrag beschränkt werden.
Art. 150. Der Geschäftsanteil der Ehegatten in der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
(1) Auf den in der Ehe erworbenen Geschäftsanteil finden die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten Anwendung.
(2) Der Ehegatte des Gesellschafters kann die Teilung des
Geschäftsanteils und seine Aufnahme in die Gesellschaft nicht verlangen, soweit
sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ein anderes ergibt.
Art. 151. Erwerb der eigenen Geschäftsanteile
(1) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen vollständig
geleistet sind, darf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur erwerben:
a) wenn die Versammlung der Gesellschafter dies aufgrund eines Antrags
des Gesellschafters beschließt, der seinen Geschäftsanteil oder einen Teil des
Geschäftsanteils zum Verkauf vorschlägt;
b) von den Nachfolgern des verstorbenen Gesellschafters;
c) im Falle der Zwangsvollstreckung der Forderungen des Gläubigers des
Gesellschafters;
d) im falle des Ausschlusses des Gesellschafters.
(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann einen Geschäftsanteil
nur mit Mitteln erwerben, die über die Höhe des Stammkapitals und anderer
vorgeschriebenen Rücklagen hinausgehen und die nicht für Zahlungen an die
Gesellschafter verwendet werden dürfen.
(3) Nach dem Erwerb des eigenen Geschäftsanteils stehen der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung der entsprechende Teil vom ausgezahlten Gewinn und die
entsprechende Stimme in der Versammlung der Gesellschafter nicht zu.
(4) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihr Stammkapital nach
dem Verhältnis des erworbenen Geschäftsanteils zu mindern, sofern der
Geschäftsanteil nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb veräußert
wird.
Art. 152. Veräußerung des Geschäftsanteils in der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
(1) Ein Geschäftsanteil oder ein Teil eines Geschäftsanteils kann frei an
den Ehegatten, unbeschränkt an Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie
in der Seitenlinie bis einschließlich zum zweiten Verwandtschaftsgrad, an die
anderen Gesellschafter und an die Gesellschaft veräußert werden, soweit sich
nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ein anderes ergibt.
(2) Der Gesellschafter kann seinen Anteil nicht verkaufen, solange er
nicht die volle Einlage geleistet hat; dis gilt nicht im Falle der Nachfolge.
(3) Bei Veräußerungen an andere Personen als die in Abs. (1) bezeichneten
haben die Gesellschafter ein Vorkaufsrecht. In diesem Falle erfolgt die Veräußerung
nach den Vorschriften der Abs. (4)-(9).
(4) Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise
veräußern, so hat er dem Geschäftsführer der Gesellschaft ein schriftliches
Angebot zu übermitteln. Innerhalb von 15 Tagen ab Übermittlung wird der
Geschäftsführer allen Gesellschaftern das Angebot anzeigen.
(5) Innerhalb von 15 Tagen nach dem Empfang des Angebots haben die
Gesellschafter dem Geschäftsführer ihre Zustimmung schriftlich zu übermitteln.
Der Gesellschafter nennt den Teil des Geschäftsanteils, den er erwerben möchte.
(6) Wollen mehrere Gesellschafter kaufen, so erhält jeder den Teil, den
er verlangt hat. Sind sich diese Gesellschafter nicht einig, so wird der
Geschäftsanteil nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile eines jeden von ihnen
verteilt.
(7) Haben die Gesellschafter oder die Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen
nach Übermittlung des Angebots den Geschäftsanteil nicht erworben, kann der
Geschäftsanteil zu einem niedrigeren Preis als der aus dem Angebot einem
Dritten verkauft werden.
(8) Ist der Verkauf des Geschäftsanteils oder eines Teil des
Geschäftsanteils ohne Beachtung des Vorkaufsrechts erfolgt, so kann jeder
Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach der Vornahme des Rechtsgeschäfts
Klage erheben und verlangen, dass ihm die Rechte und Verpflichtungen des
Käufers übertragen werden.
(9) Das Rechtsgeschäft über die Veräußerung des Geschäftsanteils ist von
einem Notar zu beglaubigen.
(10) Vereinbarungen, die den Vorschriften der Abs. (2)-(9) entgegen stehen, sind nichtig.
Art. 153. Betreibung des Geschäftsanteils durch die Gläubiger des
Gesellschafters
(1) Der Geschäftsanteil kann nur aufgrund eines Vollstreckungstitels
Gegenstand der Betreibung sein, wenn die anderen Vermögensgegenstände des
Gesellschafters nicht ausreichen, um die Forderungen der Gläubiger zu
befriedigen.
(2) Das Recht der Gläubiger an dem Geschäftsanteil ist nur unter
Einhaltung der Vorschriften des Art. 152 auszuüben.
Art. 154. Ausschließung eines Gesellschafters der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
(1) Die Versammlung der Gesellschafter, der Geschäftsführer, ein
Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter können die Ausschließung eines
Gesellschafters verlangen:
a) der in Verzug gekommen ist und seine Einlage auch in der zusätzlichen
Frist nicht voll geleistet hat;
b) der als Geschäftsführer Missbrauch begeht und der Gesellschaft dadurch
einen Schaden zufügt, die Vermögensgegenstände der Gesellschaft für persönliche
oder für die Zwecke Dritter verwendet.
(2) Die Ausschließung des Gesellschafters hat nur durch gerichtliche
Entscheidung zu erfolgen.
(3) Dem ausgeschlossenen Gesellschafter wird sein Geschäftsanteil, ohne
Zinsen, innerhalb von sechs Monaten erstattet, jedoch nur nach Behegung des
zugefügten Schadens. Die Schadensersatzpflicht besteht für den Teil, der durch
die geleistete Einlage nicht gedeckt ist.
Art. 155. Führung, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
Die Normen über die Führung, Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden durch Gesetz und Satzung der
Gesellschaft festgelegt.
5.
Die Aktiengesellschaft
Art. 156. Allgemeine
Bestimmungen über die Aktiengesellschaft
(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Handelsgesellschaft, deren
Grundkapital in aktien geteilt ist und für deren
Verbindlichkeiten das Grundkapital haftet.
(2) Die Aktiengesellschaft kann von einer Person oder von mehreren
Personen errichtet werden.
(3) Die Aktionäre haften nicht für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft. Sie tragen in Höhe ihrer Einlagen die Gefahr der durch die
Tätigkeit der Gesellschaft entstandenen Verluste.
(4) Ein Aktionär, der seine Einlage nicht in der rechten Zeit geleistet
hat, haftet auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe des nicht
geleisteten Teils.
(5) Die Aktiengesellschaft hat volle Bezeichnung und kann eine abgekürzte
Bezeichnung haben. Die volle und in die abgekürzte Bezeichnung haben den Zusatz
„Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „AG“ in der Landessprache zu enthalten.
Art. 157. Der Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft
Zusätzlich zu den in Art. 108 Abs. (1) aufgeführten Angaben hat der
Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft zu enthalten:
a) die Namen der Gründer;
b) die Höhe des Grundkapitals;
c) die Zahl, die Art und den Nennwert der Aktien; die Kategorien von
Aktien und die Zahl der Aktien je Kategorie;
d) die Höhe der Einlagen und die Zahl der Aktien für jeden Gründer;
e) die Zahl, die Art, den Nennwert, die Höhe der Zinsen und die Fristen
für das erlöschen der Schuldverschreibungen der Gesellschaft;
f) die Art der Führung der Bücher der Gesellschaft;
g) die Bestimmungen über die Art, in der Verträge mit
Interessenkonflikten abgeschlossen werden können.
Art. 158. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft
(1) Die Mindesthöhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft wird durch
Gesetz festgelegt.
(2) Das Grundkapital der Aktiengesellschaft wird dadurch gebildet, dass
die Aktien unter die Aktionäre verteilt werden, und stellt den Wert der Bar-
und Sacheinlagen, die nach dem Verhältnis der Zahl und des Wertes der
gezeichneten Aktien geleistet wurden.
(3) Alle bei der Errichtung der Gesellschaft emittierten Aktien werden unter die Gründer platziert.
(4) Die Gründer haben die gezeichneten Aktien bei Bareinlagen bis zur
Eintragung der Aktiengesellschaft, bei Sacheinlagen innerhalb von 30 Tagen nach
der Eintragung zu leisten.
(5) Mindern sich die Aktiva der Gesellschaft so, dass sie unter dem
gesetzlich festgelegten Mindestwert liegen und hat die Versammlung der
Gesellschafter die Deckung der Verluste oder die Reorganisation der
Gesellschaft nicht beschlossen, so wird die Gesellschaft aufgelöst.
Art. 159. Platzierung bei zusätzlicher Ausgabe von Aktien
(1) Bei einer zusätzlichen Ausgabe von Aktien sind diese öffentlich zu
platzieren, wenn nicht die Aktionäre für all diese Aktien gezeichnet haben.
(2) Die Voraussetzungen für die zusätzliche Ausgabe von Aktien werden
durch Gesetz festgelegt und sind für alle Personen, die gezeichnet haben,
gleich.
Art. 160. Die Rücklagen der Aktiengesellschaft
(1) Die Aktiengesellschaft hat Rücklagen in Höhe von mindestens 10% des
Grundkapitals zu bilden.
(2) Die Rücklagen können nur für die Deckung der Verluste oder für die
Erhöhung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft verwendet werden.
(3) Die Rücklagen werden durch jährliche Übertragungen vom Gewinn der
Gesellschaft gebildet; die Übertragung darf nicht weniger als 5% der
Netto-Gewinns pro Jahr darstellen und erfolgt solange, bis der im
Gesellschaftsvertrag bestimmte Wert erreicht wird.
(4) Mindert sich der Wert der Netto-Aktiva so, dass es unter dem Wert von
Grundkapital und Rücklagen liegt, so sind erneut Übertragungen vorzunehmen.
Art. 161. Die Aktien
(1) Aktien sind Teile, in denen das Grundkapital nach dem
Gesellschaftsvertrag geteilt ist.
(2) Die Aktie berechtigt den Aktionär, an der Führung der Gesellschaft
teilzunehmen, Dividenden oder im Falle der Liquidation der Gesellschaft einen
Teil des Gesellschaftsvermögens zu erhalten, sowie auch andere Rechte zu haben,
die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden.
(3) Die Arten der Aktien werden durch Gesellschaftsvertrag bestimmt.
Andernfalls sind es Inhaberaktien. Namenaktien können in materieller Form, auf
Papier, oder in nicht-materieller Form, durch Eintragung auf Konto, emittiert
werden.
(4) Aktien können nicht für einen Wert emittiert werden, der niedrigere
ist als deren Nennwert.
(5) Neue Aktien können nicht emittiert werden, bevor die Aktien der
vorherigen Emission nicht vollständig bezahlt worden sind.
(6) Die Aktien werden mit einem Wert emittiert, der nicht geringer als
der Wert des Grundkapitals sein kann.
(7) Die Aktie ist unteilbar. Bei mehreren Inhabern einer Aktie gilt diese
als Aktie eines Aktionärs und die Ausübung der Rechte erfolgt durch Vertreter.
(8) Die Arten der Aktien, die Rechtsstellung und der Umlauf der Aktien
werden durch Gesetz geregelt.
Art. 162. Der Erwerb eigener Aktien
(1) Die eigene Aktie ist eine solche, die die emittierende
Aktiengesellschaft von ihrem Aktionär erwirbt.
(2) Die Aktiengesellschaft kann eigene Aktien weder direkt noch mittels
Personen, die in eigenem Namen doch auf Rechnung der Gesellschaft handeln,
erwerben, es sei denn, dass die Versammlung der Aktionäre unter
Berücksichtigung der Vorschriften dieses Artikels ein anderes beschließt.
(3) Der Wert der von der Aktiengesellschaft erworbenen eigenen Aktien,
einschließlich der Aktien aus dem eigenen Bestand darf nicht mehr als 10% des
gezeichneten Grundkapitals darstellen.
(4) Nur voll freie Aktien können erworben werden und nur dann, wenn die
Einlagen zum gezeichneten Kapital voll geleistet worden sind.
(5) Die von der Aktiengesellschaft erworbene eigene Aktie kann nur mit
Mitteln der Aktiva gezahlt werden, die über die Höhe des Grundkapitals und
anderer vorgeschriebenen Rücklagen hinausgehen und die nicht für die Zahlung
der Rechte der Aktionäre verwendet werden dürfen.
(6) Die entgegen den Vorschriften der Abs. (2) – (5) erworbenen Aktien
können innerhalb von nicht mehr als einem Jahr nach ihrer Zeichnung veräußert
werden. Die in dieser Frist nicht veräußerten Aktien werden annulliert und die
Gesellschaft hat ihr Grundkapital dementsprechend herabzusetzen.
(7) Die Beschränkungen in Abs. (2) - (6) finden keine Anwendung, wenn die
Gesellschaft eine bestimmte Zahl von eigenen, voll freien Aktien in folgenden
Situationen erwirbt:
a) um das Grundkapital herabzusetzen durch die Annullierung von Aktien
entsprechend dem Wert der Herabsetzung;
b) für die Abtretung von eigenen Aktien an die Belegschaft der
Gesellschaft unter Beachtung der Beschränkungen und Bedingungen, die die
Versammlung der Aktionäre beschlossen hat;
c) als Folge der Gesamterbfolge oder der Fusion oder einer gerichtlichen
Entscheidung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Schuldner der
Gesellschaft;
d) unentgeltlich;
e) zum Zwecke der Relugierung des Kurses der
eigenen Aktien auf den Börsenmarkt oder auf dem organisierten Markt, der kein
Börsenmarkt ist, jedoch nur mit der Genehmigung der Landeskommission für
Wertpapiere.
(8) Mit der eigenen Aktie erwirbt die Gesellschaft kein Stimmrecht in den
Versammlungen der Aktionäre, kein Recht auf Dividenden und auch kein Recht an
einem Teil des Vermögens bei der Liquidation der Gesellschaft.
Art. 163. Schuldverschreibungen
(1) Die Aktiengesellschaft kann Inhaber-Schuldverschreibungen und Namen-Schuldverschreibungen
emittieren. Nicht materialisierte Schuldverschreibungen können nur
Namen-Schuldverschreibungen sein.
(2) Der Nennwert aller von der Gesellschaft platzierten
Schuldverschreibungen darf die Höhe des Grundkapitals nicht überschreiten.
(3) Die Schuldverschreibung gewährt ihrem Inhaber das Recht auf die vom
Emittenten versprochenen Zinsen und am Ende des Zeitraums, für welches sie
emittiert wurde, auch das Recht auf ihren Nennwert. Schuldverschreibungen
können in Aktien umgewandelt werden.
(4) Schuldverschreibungen können für nicht weniger als ein Jahr emittiert
werden.
(5) Schuldverschreibungen werden nur öffentlich angeboten und sind in Bar
zu zahlen. Ratenzahlungen sind nicht zulässig.
(6) Schuldverschreibungen können zum Zwecke der Bildung, Ergänzung oder
Erhöhung des Grundkapitals nicht platziert werden.
(7) Die Art der Schuldverschreibungen, ihre Rechtsstellung und ihr Umlauf
werden durch Gesetz geregelt.
Art. 164. Das Verzeichnis der Aktionäre und das Verzeichnis der Inhaber
von Schuldverschreibungen
(1) Die Aktien und Namen-Schuldverschreibungen emittierende Gesellschaft
hat ein Verzeichnis der Aktieninhaber und ein Verzeichnis der Inhaber von
Schuldverschreibungen.
(2) Hat die Gesellschaft mehr als 50 Inhaber von Aktien oder Schuldverschreibungen,
so werden die Verzeichnisse von einer unabhängigen Registrierstelle gehalten.
(3) Das Verzeichnis der Aktionäre und das Verzeichnis der Aktieninhaber
müssen enthalten:
a) Name, Sitz, Eintragungsnummer der emittierenden Gesellschaft, die von
der Landeskommission für Wertpapiere für jede Emission erteilte
Eintragungsnummer;
b) Name, andere Angaben aus dem Personalausweis, Wohnsitz des Aktionärs
oder Inhabers von Schuldverschreibungen, der eine natürliche Person ist; Name,
Eintragungsnummer und Geschäftssitz des Aktionärs oder Inhabers von
Schuldverschreibungen, der eine juristische Person ist;
c) Zahl der Aktien oder Schuldverschreibungen, Art, Kategorie und
Nennwert der Aktien oder Schuldverschreibungen, die ein jeder Aktionär oder
Inhaber von Schuldverschreibungen besitzt;
d) das Datum, an dem jeder Aktionär oder Inhaber von Schuldverschreibungen
Aktien oder Schuldverschreibungen erworben oder veräußert hat.
(4) Das Verzeichnis muss eine Rubrik enthalten, in der Arreste,
Verpfändungen oder andere Belastungen der Aktien oder Schuldverschreibungen
eines jeden Aktionärs oder Inhabers von Schuldverschreibungen eingetragen
werden.
Art. 165. Aktienzertifikat oder Schuldverschreibungszertifikat
(1) Die Aktiengesellschaft hat den Inhabern von nicht materialisierten
Aktien oder Schuldverschreibungen Aktienzertifikate und Schuldverschreibungszertifikate
auszustellen.
(2) Das Zertifikat bestätigt, dass die Person, der das Zertifikat
ausgestellt wurde, eine gewisse Zahl von Aktien oder Schuldverschreibungen der
emittierenden Gesellschaft besitzt. Das Zertifikat ist kein Wertpapier und
seine Übertragung ist keine Wertpapierübertragung.
Art. 166. Verkaufsrecht und Rückkaufspflicht im Falle von Aktien
(1) Der Aktionär ist berechtigt, seine Aktien frei, nach Maßgabe des
Gesetzes, zu verkaufen.
(2) Die Gesellschaft ist zum Rückkauf der von ihr platzierten Aktien
verpflichtet, wenn:
a) die bei der Emission der Aktien bestimmte Rückkauffrist endet;
b) im Gesellschaftsvertrag Bestimmungen übernommen werden, durch die die
Rechte der Aktionärs beschränkt werden;
c) große Verträge aufgrund des Beschlusses der Versammlung der Aktionäre
abgeschlossen werden;
d) die Reorganisation der Gesellschaft erfolgt, soweit der Rückkauf der
Aktien erforderlich ist.
(3) Der Aktionär ist berechtigt, den Rückkauf der Aktien zu verlangen,
wenn er nicht informiert worden ist oder wenn ihm die Teilnahme an der
Versammlung nicht gestattet wurde, in der Beschlüsse über die in Abs. (2)
Buchst. b)-d) aufgeführten Angelegenheiten gefasst wurden, oder wenn er gegen
einen solchen Beschluss abgestimmt und verlangt hat, dass dies im Protokoll der
Versammlung vermerkt wird.
(4) Der Aktionär ist nicht berechtigt, den Rückkauf der Aktien zu
verlangen:
a) in den Fällen des Abs. (2) Buchst. b)-d), wenn die Aktien im Listing
der Wertpapierbörse aufgenommen worden sind;
b) wenn die Liquidation der Gesellschaft beschlossen worden ist.
(5) Den Beschluss über den Rückkauf der Aktien fasst die Versammlung der
Aktionäre, soweit nicht ach dem Gesellschaftsvertrag dies dem Aufsichtsrat
zusteht.
(6) Der Rückkauf der Aktien erfolgt zum Marktpreis, soweit sich nicht aus
dem Gesellschaftsvertrag ein anderes ergibt.
Art. 167. Zusätzliche Rechte der Aktionäre mit 5% der Aktien
Aktionäre, die 5% oder mehr als 5% der stimmberechtigten Aktien besitzen,
haben das Recht:
a) Vorschläge für die Tagesordnung der Versammlung der Aktionäre zu
machen;
b) Personen für den Aufsichtsrat oder als Prüfer vorzuschlagen;
c) die Berufung der außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats zu verlangen;
d) dem Gericht die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu
verlangen, wenn diese im Rahmen von zwei Hauptversammlungen der Aktionäre nicht
gewählt worden sind.
Art. 168. Zusätzliche Rechte der Aktionäre mit 10% der Aktien
Aktionäre, die 10% oder mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien
besitzen, haben das Recht:
a) die Durchführung die außerordentliche Prüfung der Gesellschaft zu
verlangen;
b) die Bestimmung der Kosten für die Platzierung der Aktien einer
zusätzlichen Emission zu verlangen, wenn der Antrag auf der Schlussfolgerung
eines Auditors beruht;
c) im Namen der Gesellschaft den Ersatz des Schadens zu verlangen, den
ihr die Mitglieder der Organe der Gesellschaft zugefügt haben.
Art. 169. Führung, Geschäftsführung und Vertretung der Aktiengesellschaft
Die Normen über die Führung, Geschäftsführung und Vertretung der
Aktiengesellschaft werden durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag festgelegt.
Art. 170. Auskunftspflicht der Aktiengesellschaft gegenüber ihren
Aktionären
(1) Die Aktiengesellschaft hat zumindest 10 Tage vor der
Jahresversammlung der Aktionäre in den für die vorgeschriebenen Blättern
bekannt zu machen: den Jahresabschluss, die GuV-Rechnung,
den Buchwert der Aktien und Schuldverschreibungen, andere Daten – gemäß Gesetz.
(2) Die Aktiengesellschaft hat den Aktionären nach Maßgabe des Gesetzes
und des Gesellschaftsvertrags Informationen über die Führung, Geschäftsführung
und Vertretung der Gesellschaft, über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft
sowie andere Informationen zur Verfügung zu stellen, einschließlich den
Gesellschaftsvertrag, die Zulassungsurkunde der Gesellschaft und Aktien, die
Gesellschaftsordnungen, die Protokolle der Hauptversammlungen, der Sitzungen
des Aufsichtsrates, die Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates, der
Geschäftsführer, die Verträge mit der Registrierstelle, mit dem Auditor, die
Berichte über Buchführung und Abgaben, die Berichte des Prüfers.
(3) Auf Antrag der Aktionäre hat die Gesellschaft Abschriften und Auszüge
der in Abs. (2) bezeichneten Dokumente auszustellen; die Kosten der Ausstellung
trägt der Antragsteller.
Abschnitt 3
GENOSSENSCHAFTEN
Art. 171. Allgemeine Bestimmungen über die Genossenschaften
(1) Die Genossenschaft ist ein freiwilliger Verein natürlicher und
juristischer Personen, der nach körperschaftlichen Grundsätzen organisiert wird
zum Zweck der Begünstigung und Garantierung der wirtschaftlichen und anderer
legalen Interessen der Mitglieder durch Handlungen, die die Mitglieder
gemeinsam vornehmen.
(2) Die Genossenschaft kann nicht weniger als 5
Mitglieder haben. Mitglieder können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, und juristische Personen sein.
(3) Das Mitglied trägt die Gefahr - die sich aus der
Genossenschaftstätigkeit ergibt - in Höhe seines Anteils an dem
Genossenschaftsvermögen, einschließlich der nicht geleisteten Einlage.
(4) Die Bezeichnung der Genossenschaft muss das Wort
“Genossenschaft” und den Hauptzweck ihrer Tätigkeit in der Staatssprache
enthalten.
(5) Die Besonderheiten und die Rechtsstellung der
verschiedenen Arten von Genossenschaften, sowie die Rechte und Verpflichtungen
ihrer Mitglieder werden von diesem Gesetzbuch und anderen Gesetzen festgelegt.
Art. 172. Satzung der Genossenschaft
(1) Die Satzung der Genossenschaft muss enthalten:
a) die Bezeichnung;
b) den Gegenstand und den Zweck;
c) den Sitz;
d) die Anteile der Mitglieder am Kapital, die Art und Frist für die
Leistung der Einlage;
e) Geld- oder andere Sachleistungen, zu denen die Mitglieder verpflichtet
werden können, sowie die Natur und der Wert dieser Leistungen;
f) Aufbau, Aufgaben, Art der Errichtung und des Funktionierens der Organe
der Genossenschaft;
g) Vertretungsart;
h) Regeln über die Berufung der Mitgliederversammlung;
i) Filialen und Vertretungen der Gesellschaft;
j) andere Angaben, gemäß Gesetz.
(2) Werden sie nicht in die Satzung aufgenommen, so sind Bestimmungen
ungültig über:
a) Einlagen in Natur, deren Gegenstand und der Wert, zu welchem sie
angenommen werden, sowie das Mitglied, welches zu leisten hat;
b) die Individualhaftung der Mitglieder;
c) die Abweichung von den Gesetzesvorschriften über den Eintritt in die
Genossenschaft, das Ausscheiden und den Ausschluss des Mitglieds;
d) die Erstreckung und Beschränkung des Stimmrechts des Mitglieds;
e) die Berechung und Bestimmung des Aktivaüberschusses
des Wirtschaftsjahres im Falle der Liquidation;
f) den Höchstanteil, den einzelne Mitglieder zum Kapital der
Genossenschaft haben können.
(3) Die Satzung kann auch andere das Gesetz nicht widersprechende
Bestimmungen enthalten.
(4) Die Satzung wird in der Staatssprache erstellt und von allen
Gründungsmitgliedern unterzeichnet.
Art. 173. Eintragung der Genossenschaft
Die staatliche Eintragung der Genossenschaften erfolgt in der für
Handelsgesellschaften vorgesehenen Weise.
Art. 174. Kapital der Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft hat ein variables Kapital. Dieses Kapital stellt
die Gesamtheit aller Geschäftsanteile der Genossenschaftsmitglieder nach
Maßgabe der Satzung dar.
(2) Das Genossenschaftsmitglied hat vor der Eintragung der Genossenschaft
seine Einlage voll zu leisten, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung der
Genossenschaft etwas anderes vorsieht.
(3) Die Mitglieder haben innerhalb von 2 Monaten nach Genehmigung des
Jahresabschlusses die Genossenschaftsverluste durch zusätzliche Beiträge zu
decken. Anderenfalls kann die Genossenschaft durch gerichtliche Entscheidung
auf Antrag der Gläubiger aufgehoben werden. Die Genossenschaftsmitglieder
haften subsidiär solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft in
Höhe des nicht geleisteten zusätzlichen Beitrags eines jeden Mitgliedes.
(4) Das nach Liquidation der Genossenschaft übrig gebliebene Vermögen
wird auf die Genossenschaftsmitglieder, gemäß Satzung, verteilt.
Art. 175. Führung der Geschäfte der Genossenschaft
(1) Das höchste Organ der Genossenschaft ist die Mitgliederversammlung.
In Genossenschaften mit mehr als 50 Mitgliedern kann ein Aufsichtsrat
eingerichtet werden, der die Tätigkeit ihrer exekutiven Organe beaufsichtigt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt, im Namen der Genossenschaft
zu handeln.
(2) Die exekutiven Organe der Genossenschaft – Vorstand und
Genossenschaftsvorsitzender – üben die laufende Führung der Geschäfte aus und
sind dem Aufsichtsrat und der Mitgliederversammlung nachgeordnet.
(3) Genossenschaftsvorsitzender, Mitglied des Aufsichtsrates und des
Vorstands können nur Genossenschaftsmitglieder sein. Eine Person kann nicht
gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates und Vorstands oder
Genossenschaftsvorsitzender sein.
(4) Die Zuständigkeit der Organe der Genossenschaft und die Art der Beschlussfassung
werden durch Gesetz und Satzung der Genossenschaft festgelegt.
(5) Ausschließliche Zuständigkeiten der Mitgliederversammlungen sind:
a) die Änderung der Satzung;
b) die Bildung des Aufsichtsrates und die Aufhebung der Vollmachten ihrer
Mitglieder, die Erteilung und Aufhebung der Vollmachten der exekutiven Organe
der Genossenschaft, wenn nicht dieses Recht gemäß Satzung dem Aufsichtsrat
zusteht;
c) die Genehmigung der Jahreslageberichte und des Jahresabschlusses, der
Verlustverteilung;
d) Entscheidungen zu treffen über die Reorganisation und die Liquidation
der Genossenschaft.
(6) Dieser Kreis der ausschließlichen Zuständigkeiten der
Mitgliederversammlung kann durch die Genossenschaftsgesetzgebung und
Genossenschaftssatzung erweitert werden. Fragen, die ausschließlich im
Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung oder des Aufsichtsrates
gehören, können nicht in den Zuständigkeitsbereich der exekutiven Organe der
Genossenschaft übertragen werden.
(7) Das Genossenschaftsmitglied hat eine Stimme in der
Mitgliederversammlung.
Art. 176. Eintritt in die Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft kann jederzeit neue Mitglieder aufnehmen.
(2) Die Satzung der Genossenschaft kann besondere Bestimmungen für die
Aufnahme neuer Mitglieder enthalten.
Art. 177. Beendung der Mitgliedschaft und Erstattung des Geschäftsanteils
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder
Liquidation.
(2) Das Mitglied ist bis zur Fassung des Beschlusses über die Auflösung austrittsberechtigt.
(3) Dem ausscheidenden Mitglied wird der Wert seines Geschäftsanteils
kompensiert oder dem Mitglied wird Vermögen entsprechend seinem Geschäftsanteil
übertragen. Die Berechnung erfolgt auf Grund der Bilanz von dem Zeitpunkt des
Austritts; tritt das Mitglied während des Wirtschaftsjahres aus, so erfolgt die
Erstattung auf Grund der letzten Bilanz.
(4) Ein Genossenschaftsmitglied kann, soweit nicht die Satzung etwas
anderes vorsieht, seinen Geschäftsanteil jederzeit an ein anderes Mitglied oder
an einen Dritten, der Mitglied werden soll, veräußern und so aus der
Genossenschaft austreten, ohne seinen Anteil am Vermögen zu verlangen.
(5) Das Genossenschaftsmitglied kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn er seine satzungsgemäßen
Verpflichtungen nicht oder in nicht gehöriger Weise erfüllt, sowie auch in
anderen Fällen, die das Gesetz oder die Genossenschaftssatzung vorsieht. Das
ausgeschlossene Mitglied hat Anspruch auf Erstattung seines Anteils gemäß Abs.
(3).
(6) Der Geschäftsanteil ist vererbbar, soweit nicht die Satzung etwas
anderes vorsieht. Im Falle dass die Erben nicht Genossenschaftsmitglieder
werden können, wird ihnen der Wert des Geschäftsanteils gezahlt.
(7) Die Betreibung des Geschäftsanteils für persönliche Schulden ist nur
zulässig, wenn das Genossenschaftsmitglied kein anderes hinreichendes Vermögen
hat, um die Zahlung gemäß Gesetz oder Genossenschaftsatzung vorzunehmen.
Art. 178. Reorganisation und Liquidation der Genossenschaft
Die Reorganisation und Liquidation der Genossenschaft erfolgt in der für
Handelsgesellschaften vorgesehenen Weise.
Abschnitt 4.
STAATLICHE UNTERNEHMEN UND KOMMUNALE UNTERNEHMEN
Art. 179. Staatliche Unternehmen und kommunale Unternehmen
(1) Staatliche Unternehmen werden von der Regierung oder anderen durch
Gesetz befugten Organen errichtet und ausgestattet.
(2) Kommunale Unternehmen werden von den Behörden der lokalen
öffentlichen Verwaltung errichtet und ausgestattet.
(3) Staatliche Unternehmern und kommunale Unternehmen sind juristische
Personen und haften für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
(4) Der Staat und die administrativ-territorialen Einheiten haften nicht
für die Verbindlichkeiten der staatlichen Unternehmen und der kommunalen Unternehmen. Die Unternehmen haften nicht für die Verbindlichkeiten des Staates und der administrativ-teritorialen Einheiten.
(5) Die Besonderheiten der Errichtung, des Funktionierens und der
Beendung der Tätigkeit der staatlichen Unternehmen und der kommunalen
Unternehmen regeln dieses Gesetzbuch, die Gesetzgebung über die staatlichen
Unternehmen und die kommunalen Unternehmen, über
die lokale öffentliche Verwaltung, andere Gesetze, sowie die Modell-Satzungen
dieser Unternehmen.
Abschnitt 5.
NICHTKOMMERZIELLE ORGANISATIONEN
Art. 180. Allgemeine Bestimmungen über nicht kommerzielle Organisationen
(1) Die nicht kommerzielle Organisation ist eine juristische Person,
deren Zweck ein anderer als die Erzielung von Gewinn ist.
(2) Nicht kommerzielle Organisationen sind:
a) der Verein;
b) die Stiftung;
c) die Institution.
Art. 181. Der Verein
(1) Der Verein ist eine nichtkommerzielle Organisation, die die Erfüllung
einer nicht unternehmerischen Aufgabe innehaben wird, freiwillig von
assoziierten natürlichen und juristischen Personen in der im Gesetz
bezeichneten Art auf Grund einer Gemeinschaft von Interessen, die der
öffentlichen Ordnung und den guten Sitten nicht widersprechen, errichtet wird.
(2) Der Verein kann die Form eines gemeinnützigen, religiösen Vereins,
einer Partei oder einer anderen sozial-politischen Organisation, einer
Gewerkschaft, eines Zusammenschlusses juristischer Personen, eines
Dachverbands, andere Formen gemäß Gesetz haben.
(3) Im Verband wird die Mitgliedschaft aufgezeichnet.
(4) Das Vermögen, das die Gründer (Assoziierten) dem Verein übertragen,
bleibt dessen Eigentum. Der Verein verwendet dieses Vermögen für die in der
Satzung bestimmten Zwecke.
(5) Die Mitglieder behalten ihre Rechte an dem Vermögen, das dem Verein
als Eigentum übertragen wurde, und an den Mitgliedsbeiträgen nicht. Die
Vereinsmitglieder haften nicht für die Verpflichtungen des Vereins, der Verein
haftet nicht für die Verpflichtungen seiner Mitglieder.
(6) Die Besonderheiten der Errichtung, Tätigkeit, Rechtsstellung der
verschiedenen Arten von Vereinen werden durch Gesetz festgelegt.
Art. 182. Die
Stiftung
(1) Die Stiftung ist eine nicht kommerzielle Organisation ohne
Mitglieder, die von einer oder von mehreren natürlichen und juristischen
Personen gegründet wird, mit einem vom Vermögen der Gründer distinkten und
getrennten Vermögen ausgestattet wird, welches der Erfüllung der im Gründungsdokument vorgesehenen nichtkommerziellen
Zwecke dient.
(2) Die Gründung der Stiftung kann auch durch eine Verfügung von Todes wegen
erfolgen.
Art. 183. Die Institution
(1) Die Institution ist eine nichtkommerzielle Organisation, die der/die
Gründer für die Ausübung von Verwaltungs-, sozialen, kulturellen, Unterrichts-
und anderen Funktionen ohne kommerziellen Charakter errichtet und ganz oder
teilweise von diesem/diesen finanziert wird.
(2) Das Vermögen gilt als vom Gründer in das Eigentum der Institution
übertragen, soweit nicht das Gründungsdokument etwas anderes vorsieht.
(3) Gründer können natürliche Personen und juristische Personen,
einschließlich juristische Personen des öffentlichen
Rechts sein.
(4) Der Gründer haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Institution
insoweit, als das Vermögen der Institution für das Erlöschen der
Verbindlichkeiten nicht hinreichend ist.
(5) Die Institution kann öffentlich oder privat sein.
Art. 184. Öffentliche Institution
(1) Die öffentliche Institution wird aufgrund einer von der öffentlichen
Behörde ausgestellten Entscheidung errichtet und von deren Haushalt ganz oder
teilweise finanziert.
(2) Die öffentliche Institution ist nicht berechtigt, andere juristische
Personen zu errichtet, ausgenommen wenn es sich um einen Zusammenschluss
juristischer Personen handelt.
Art. 185. Private Institution
(1) Die private Institution wird auf Grund des Beschlusses der
natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts errichtet, welche die
Institution entsprechend des vorgesehenen Zwecks ausstattet.
(2) Der Beschluss über die Errichtung der privaten Institution wird
notariell beglaubigt.
Art. 186. Satzung
der nichtkommerziellen Organisation
(1) Die nichtkommerzielle Organisation übt ihre Tätigkeit auf Grund der
Satzung aus, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht.
(2) Die Satzung haben alle Gründer zu unterzeichnen, soweit nicht das
Gesetz etwas anderes vorsieht.
(3) Die Satzung der nichtkommerzieller Organisation hat Angaben zu
enthalten über:
a) Bezeichnung;
b) Zweck und Gegenstand;
c) Sitz;
d) Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und andere Daten aus
den Identitätspapieren der Gründer;
e) Voraussetzungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Regelungen über
die Aufnahme in die nichtkommerzielle Organisation, Regelungen über Austritt
und Ausschluss der Mitglieder (für Vereine);
f) Regelungen über die Bildung des Vermögens, die Beiträge der Gründer
und die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder;
g) Regelungen über die Bestellung und das Entlassen der Mitglieder der
Organe;
h) Regelungen über die Errichtung und Liquidation von Filialen;
i) Voraussetzungen für die Reorganisation und Regelungen über die
Reorganisation;
j) Regelungen über die Liquidation der Organisation;
k) andere Angaben, die das Gesetz für die entsprechende Art von
nichtkommerzieller Organisation vorsieht.
(4) Die Satzung kann auch andere das Gesetz nicht widersprechende Bestimmungen
enthalten.
Art. 187. Tätigkeiten der nichtkommerziellen Organisationen
(1) Die nichtkommerziellen Organisationen sind berechtigt, jede Art von
Tätigkeit auszuüben, die das Gesetz nicht verbietet und die der Erreichung der
satzungsgemäßen Zwecke dient.
(2) Bedarf eine Tätigkeit nach Maßgabe des geltenden Rechts einer
Zulassung, so können nichtkommerzielle Organisationen nur nach Erteilung der
Zulassung diese Tätigkeit ausüben.
Art. 188. Unternehmerische Tätigkeit der nichtkommerziellen Organisation
(1) Die nichtkommerzielle Organisation ist berechtigt, die sich
unmittelbar aus der Satzung ergebende unternehmerische Tätigkeit auszuüben.
(2) Für gewerbliche Tätigkeiten, die sich nicht unmittelbar aus dem in
der Satzung bestimmten Zweck ergeben, können die nichtkommerziellen
Organisationen Handelsgesellschaften und Genossenschaften gründen.
(3) Einzelnen Kategorien von nichtkommerziellen Organisationen kann durch
Gesetz das Recht auf Gründung von Handelsgesellschaften und Genossenschaften
beschränkt werden.
Art. 189. Geschäftsführung, Verwaltung und Vertretung der nichtkommerziellen
Organisation
Die Normen der Geschäftsführung, Verwaltung und Vertretung der
nichtkommerziellen Organisation werden durch Gesetz und Satzung der
nichtkommerziellen Organisation festgelegt.
Art. 190. Interessenkonflikt
(1) Die nichtkommerzielle Organisation hat im Rahmen ihrer Tätigkeit
Interessenkonflikte zu vermeiden und, wenn solche erscheinen, sie nach Maßgabe
des Art. 191 beizulegen.
(2) Ein Interessenkonflikt besteht, wenn das Rechtsgeschäft, welches das
Vermögen der nichtkommerziellen Organisation betrifft, zwischen der
Organisation und der interessierten Person vorgenommen wird.
(3) Im Sinne dieses Artikels sind interessierte Personen: der Leiter der
Organisation, die Mitglieder der Organe der Führung und der Aufsichtsorgane,
die Beschäftigten sowie jede andere Person, die wegen spezifischer Beziehungen
mit der nichtkommerziellen Organisation Bedingungen stellen kann bei der Beschlussfassung
hinsichtlich der Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen der Organisation mit
sich oder mit Verwandten bis einschließlich zum 3. Verwandtschaftsgrad, in
einem Arbeitsverhältnis, oder mit Personen, deren Gläubiger sie ist.
Art. 191. Beilegung des Interessenkonflikts
(1) Besteht ein Interessenkonflikt im Falle eines Rechtsgeschäfts, so ist
es im Voraus von dem höchsten Organ der nichtkommerziellen Organisation zu
genehmigen, soweit nicht nach der Satzung ein anderes Kollegialorgan dafür
zuständig nicht.
(2) Die interessierte Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den es der nichtkommerziellen Organisation durch die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts, im Falle dessen ein Interessenkonflikt besteht, zufügt, wenn
das Rechtsgeschäft von dem zuständigen Organ nicht genehmigt wurde.
(3) Neben dem Ersatz des Schadens hat die interessierte Person den durch
die Vornahme eines solchen Rechtsgeschäfts erzielten Gewinn der
nichtkommerziellen Organisation in voller Höhe zu erstatten. Ist der Schaden auf Handlungen mehrerer
interessierter Personen zurückzuführen, so haften sich solidarisch gegenüber
der nichtkommerziellen Organisation.
Kapitel III.
BETEILIGUNG DER REPUBLIK MOLDAWIEN UND DER ADMINISTRATIV-TERRITORIALEN
EINHEITEN AN DEN VON DER ZIVILGESETZGEBUNG GEREGELTEN VERHÄLTNISSEN
Art. 192. Die Republik Moldawien und ihre administrativ-
territorialen Einheiten als Zivilrechtssubjekte
(1) Die Republik Moldawien und ihre administrativ-teritorialen
Einheiten beteiligen sich an den von der Zivilgesetzgebung geregelten
Verhältnissen auf der Grundlage der Gleichheit zwischen den an diesen
Verhältnissen beteiligten Personen – natürliche und juristische Personen.
(2) Auf die Subjekte in Abs. (1) finden Anwendung die Regelungen über die
Beteiligung der juristischen Personen an den im Zivilrecht geregelten
Verhältnissen, soweit sich nicht aus Gesetz oder der Eigenart dieser Subjekte
ein anderes ergibt.
Art. 193. Beteiligung der Republik Moldawien und der administrativ-
territorialen Einheiten an den im Zivilrecht geregelten Verhältnissen
(1) Die Behörden der zentralen öffentlichen Verwaltung können
Vermögensrechte und –pflichten und persönliche Nichtvermögensrechte im Namen
der Republik Moldawien erwerben und ausüben, sowie im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten die Republik Moldawien vor Gericht zu vertreten.
(2) Die Behörden der lokalen öffentlichen Verwaltung können im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten Vermögensrechte und –pflichten und persönliche
Nichtvermögensrechte erwerben im Namen der administrativ-teritorialen
Einheiten erwerben und ausüben.
(3) In den Fällen und in der Weise, die im Gesetz, in den Dekreten des
Präsidenten der Republik Moldawien, in den Regierungsbeschlüssen und
Regierungserlassen und in den Entscheidungen der Behörden der lokalen
öffentlichen Verwaltung vorgesehen sind, können in deren Namen natürliche und
juristische Personen handeln, wenn sie eine Sonderzulassung dafür erhalten. Die
Vorschriften über den Auftrag finden Anwendung, soweit sie dem Inhalt des
Rechtsverhältnisses nicht widersprechen oder nicht ein anderes ausdrücklich vorgesehen
ist.
Art. 194. Zivilrechtliche Haftung der Republik Moldawien und ihrer administrativ-territorialen
Einheiten
(1) Die Republik Moldawien und ihre administrativ-territorialen Einheiten
haften für alle Verpflichtungen mit sämtlichen Gütern, die ihnen als
Privateigentum gehören.
(2) Die Republik Moldawien haftet nicht für die Verbindlichkeiten
der administrativ-territorialen Einheiten.
(3) Die administrativ-territorialen Einheiten haften nicht für die
Verbindlichkeiten der Republik Moldawien.
(4) Abs.(2) und (3) betrifft nicht die Fälle, in
denen die Republik Moldawien Garantien für die Verbindlichkeiten der
administrativ-territorialen Einheiten oder diese Einheiten Garantien für die
Verbindlichkeiten der Republik Moldawien gewährt haben.
(5) Die Besonderheiten der zivilrechtlichen Haftung der Republik
Moldawien und der administrativ-territorialen Einheiten im Verhältnis zu
ausländischen natürlichen und juristischen Personen oder zu anderen Staaten
sind durch Gesetz festgelegt.
Titel III.
RECHTSGESCHÄFT UND VERTRETUNG
Kapitel I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS RECHTSGESCHÄFT
Art. 195. Begriff des Rechtsgeschäfts
Ein Rechtsgeschäft ist die Willenserklärung natürlicher und juristischer
Personen, die auf die Entstehung, Änderung oder Beendigung von Zivilrechten und
–pflichten gerichtet ist.
Art. 196. Das ein-, zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäft
(1) Das einseitige Rechtsgeschäft ist die Willenserklärung einer einzigen
Partei. Es kann Pflichten für Dritte nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
begründen.
(2) Auf das einseitige Rechtsgeschäft finden die Vorschriften über
Verpflichtungen und Verträge entsprechend Anwendung, wenn dies nicht
gesetzwidrig ist oder dem einseitigen Charakter des Rechtsgeschäfts
entgegensteht.
(3) Das zweiseitige Rechtsgeschäft ist die übereinstimmende
Willenserklärung zweier Parteien.
(4) Das mehrseitige Rechtsgeschäft ist die Willenserklärung dreier oder
mehrerer Parteien.
Art. 197. Das unentgeltliche und das entgeltliche Rechtsgeschäft
(1) Das unentgeltliche Rechtsgeschäft ist die Willenserklärung, durch
welche einer Partei ein Vermögensvorteil verschafft wird, ohne dadurch die
Erzielung eines anderen Vermögensvorteil zu verfolgen.
(2) Das entgeltliche Rechtsgeschäft ist die Willenserklärung, durch
welche einer Partei ein Vermögensvorteil für einen anderen Vermögensvorteil
verschafft wird.
Art. 198. Rechtsgeschäfte zur Erhaltung, Verwaltung und Verfügung
(1) Ein Rechtsgeschäft zur Erhaltung wird vorgenommen, wenn dem Verlust
eines subjektiven Zivilrechts vorgebaut werden muss.
(2) Ein Rechtsgeschäft zur Verwaltung wird vorgenommen, wenn eine Sache
oder ein Vermögen in gewöhnlicher Weise in Wert zu setzen ist.
(3) Ein Rechtsgeschäft zur Verfügung wird vorgenommen, wenn ein Recht aus
dem Vermögen zu entfernen ist oder eine Sache mit Reallasten beschwert wird.
Kapitel II.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GÜLTIGKEIT DES RECHTSGESCHÄFTS
Art. 199. Die Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist die geäußerte, auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gerichtete Willenserklärung
der Person.
(2) Sie gilt nur, wenn sie von einer
Person mit Urteilsvermögen abgegeben wird, um rechtliche Folgen zu bewirken
geäußert wird und nicht fehlerhaft ist.
Art. 200. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Willenserklärung
(1) Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem sie der anderen Partei zugeht, unabhängig dessen, ob sie von
dem Inhalt der Willenserklärung Kenntnis erlangt oder nicht.
(2) Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder
gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(3) Auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung kann der Tod der Person,
die das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat oder der Verlust ihrer
Geschäftsfähigkeit keinen Einfluss haben, wenn diese Ereignisse nach Abgabe der
Willenserklärung eintreten.
Art. 201. Unmögliche Feststellung des Inhalts der Willenserklärung
Ein Rechtsgeschäft liegt nicht vor, wenn weder aus den Äußerungen noch
aus den Umständen der Inhalt des Rechtsgeschäfts unzweifelhaft festgestellt
werden kann.
Art. 202. Zustimmung des Dritten bei der Vornahme und Erfüllung des
Rechtsgeschäfts
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Zustimmung eines
Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl
dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten
Form.
Art. 203. Vorherige Zustimmung für die Vornahme des Rechtsgeschäfts
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des
Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer
Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt.
Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt
werden.
Art. 204. Nachträgliche Zustimmung für die Vornahme des Rechtsgeschäfts
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt
der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den
Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Insolvenzverwalter erfolgt sind.
Art. 205. Wirksamkeit der Verfügung durch einen Nichtberechtigten
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand
trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder
wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten
beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrerer nicht in
Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung
wirksam.
Art. 206. Gegenstand des Rechtsgeschäfts
(1) Der Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist die Verpflichtung der Person,
die das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat.
(2) Der Gegenstand des Rechtsgeschäfts muss rechtmäßig, im zivilen
Verkehr und bestimmt oder seiner Gattung nach bestimmbar sein.
(3) Gegenstand des Rechtsgeschäfts können auch künftige Sachen sein.
Art. 207. Grund für die Vornahme des Rechtsgeschäfts
(1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne einen Grund vorgenommen wurde oder einen
FALS oder rechtswidrigen Grund hat, kann keine Wirksamkeit haben.
(2) Das Bestehen eines Grundes für die Vornahme des Rechtsgeschäfts wird
bis zum Beweise des Gegenteils vermutet.
(3) Rechtswidrig ist der Grund, der gegen Gesetz, öffentliche Ordnung
oder gute Sitten verstößt.
Art. 208. Form des Rechtsgeschäfts
(1) Das Rechtsgeschäft kann mündlich,
schriftlich oder in rechtsgültiger Form durch notarielle Beurkundung des
Vertrags vorgenommen werden.
(2) Die Form ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nur
in den ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen.
(3) Das Rechtsgeschäft, welches auch mündlich vorgenommen werden kann,
gilt auch dann als getätigt, wenn aus dem Verhalten der Person der Willen zur
Vornahme des Rechtsgeschäfts deutlich erkennbar ist.
(4) Als Willenserklärung zur Vornahme des Rechtsgeschäfts gilt das
Schweigen nur in den im Gesetz oder vorgesehenen Fällen oder wenn die Parteien
dies vereinbaren.
(5) Jede Änderung eines Rechtsgeschäfts bedarf der Form des
Rechtsgeschäfts, das geändert wird.
(6) Das Versprechen zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts bedarf nicht der
für dieses Rechtsgeschäfts erforderlichen Form.
Art. 209. Mündliche Form des Rechtsgeschäfts
(1) Ein Rechtsgeschäft kann mündlich vorgenommen werden, wenn nicht durch
Gesetz oder Vereinbarung der Parteien die schriftliche Form oder die notarielle
Beurkundung erforderlich ist.
(2) Ein sofort zu erfüllendes Rechtsgeschäft kann auch mündlich
vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, welche der notariellen
Beurkundung oder der schriftlichen Form für die Gültigkeit bedürfen.
Art. 210. Schriftliche Form des Rechtsgeschäfts
(1) Der schriftlichen Form bedürfen Rechtsgeschäfte zwischen juristischen
Personen, zwischen juristischen Personen und natürlichen Personen und zwischen
natürlichen Personen, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäfts einen Wert hat,
der mehr als 1000 Lei darstellt, sowie – ungeachtet
des Wertes des Gegenstandes - in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.
(2) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgesehen oder einigen sich die
Teile auf die schriftliche Form, so genügt zur Wahrung der Form eine einzige
Urkunde, die von beiden Parteien unterzeichnet wird, als auch der Briefwechsel,
das Telegramm, die telefonische Übermittlung, andere ähnliche Übermittlungen,
die vom Absender unterzeichnet sein müssen.
(3) Das Fixieren der Unterschrift durch mechanische Mittel ist bei
Rechtsgeschäften nur in den Fällen und in der Weise zugelassen, die im Gesetz
vorgesehen sind oder die die Parteien vereinbart haben.
(4) Kann eine Person wegen körperlicher Behinderung, Krankheit oder aus
einem anderen Grund nicht eigenhändig unterzeichnen, so darf sie die
Unterzeichnung des Rechtsgeschäfts einer anderen Person anvertrauen. Die
Unterschrift des Dritten bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch den Notar oder
einer anderen gemäß Gesetz bevollmächtigten Person, wobei die Ursache anzugeben
ist, weswegen derjenige, der das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, nicht
eigenhändig unterzeichnet hat.
Art. 211. Folgen der Nichtbeachtung der schriftlichen Form des Rechtsgeschäfts
(1) Bei Nichtbeachtung der schriftlichen Form des Rechtsgeschäfts
entfällt für die Parteien das Recht, im Streitfall den Nachweis des
Rechtsgeschäfts mit Zeugen zu verlangen.
(2) Ein unter Nichtbeachtung der schriftlichen Form abgeschlossenes Rechtsgeschäft
ist nur nichtig, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder die
Parteien dies vereinbart haben.
Art. 212. Die erforderliche notarielle Beurkundung
Zur Einhaltung der Form ist die notarielle Beurkundung in den Fällen
erforderlich:
a) die im Gesetz vorgesehen sind;
b) wenn die Teile dies vereinbart haben, obwohl das Gesetz diese Form
nicht verlangt.
Art. 213. Folgen der Nichteinhaltung der für die Einhaltung der Form
erforderlichen notariellen Beurkundung
(1) Die Nichteinhaltung der Form hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
zur Folge.
(2) Hat eine Partei ganz oder teilweise das Rechtsgeschäft erfüllt, für
welches notarielle Beurkundung erforderlich war, und verweigert die andere
Partei die notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts, so steht es dem Gericht
zu, auf Antrag der ersteren das Rechtsgeschäft für gültig zu erklären, wenn es
keine Elemente enthält, die gegen das Gesetz verstoßen. In diesem Fall ist eine
nachträgliche notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts nicht erforderlich.
(3) Wer ohne wichtigen Grund die notarielle Beurkundung des
Rechtsgeschäfts verweigert, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher
der anderen Partei durch die Verzögerung der Beurkundung entsteht.
Art. 214. Eintragung des Rechtsgeschäfts
(1) Sind unbewegliche Sachen Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, so ist
dieses in der gesetzlich festgelegten Weise einzutragen.
(2) Durch Gesetz kann festgelegt werden, dass andere Rechtsgeschäfte
einzutragen sind.
Art. 215. Folgen der Verweigerung der Eintragung des Rechtsgeschäfts
(1) Wird ein Rechtsgeschäft, welches eingetragen werden muss, in der vom
Gesetz festgelegten Form vorgenommen, doch der Verpflichtete verweigert die
Eintragung, oder ist die für die Eintragung gesetzlich vorgesehene Frist
abgelaufen, so steht es dem Gericht zu, auf Antrag der interessierten Partei
die Eintragung des Rechtsgeschäfts anzuordnen. In diesem Fall wird das
Rechtsgeschäft aufgrund der gerichtlichen Entscheidung eingetragen.
(2) Die Partei, die die Eintragung verweigert hat, muss der anderen
Partei den Schaden ersetzen, der durch die verspätete Eintragung entsteht.
Kapitel III.
NICHTIGKEIT DES RECHTSGESCHÄFTS
Art. 216. Nichtige Rechtsgeschäfte und Rechtsgeschäfte, die für nichtig
erklärt werden können
(1) Das Rechtsgeschäft ist gemäß den in diesem Gesetzbuch vorgesehenen
Gründen nichtig (absolute Nichtigkeit).
(2) Ein Rechtsgeschäft kann bei Vorliegen der in diesem Gesetzbuch
vorgesehenen Gründe, vom Gericht oder durch Vereinbarung der Parteien für
nichtig erklärt werden (relative Nichtigkeit).
Art. 217. Absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
(1) Auf die absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kann sich jede
Person berufen, die ein begründetes und aktuelles Interesse hat. Das Gericht
beruft sich von Amts wegen auf die absolute Nichtigkeit.
(2) Die absolute Nichtigkeit kann nicht dadurch beseitigt werden, dass
die Parteien das Rechtsgeschäft bestätigen.
(3) Das Recht auf ein Verfahren zur Feststellung der absoluten
Nichtigkeit verjährt nicht.
Art. 218. Relative Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
(1) Auf die relative Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts können sich nur
berufen die Person, deren Interesse festgelegt ist, oder ihre Erben, ihr
gesetzlicher Vertreter oder die nicht besicherten Gläubiger der Partei, die im
Wege des indirekten Verfahrens Schutz genießt. Das Gericht kann sich auf die
relative Nichtigkeit von Amts wegen nicht berufen.
(2) Die relative Nichtigkeit kann nicht durch dadurch beseitigt werden, dass
die Person, zu deren Gunsten die Nichtigkeit festgelegt ist, ausdrücklich oder
stillschweigend ihren Willen erklärt. Der Willen zur Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäftes
muss unzweifelhaft und ersichtlich sein.
(3) Für die Bestätigung des relativ nichtigen Rechtsgeschäfts, bedarf es
nicht der für die Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts erforderlichen
Form.
(4) Kann sich jede Partei auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts berufen
oder können mehrere Personen die Erklärung der Nichtigkeit verlangen, so wird,
wenn eine Person das Rechtsgeschäft bestätigt, das Recht der anderen, sich auf
die Nichtigkeit zu berufen, nicht ausgeschlossen.
Art. 219. Folgen der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
(1) Ein nichtiges Rechtsgeschäft gilt vom Zeitpunkt seines Abschlusses an
als nichtig. Kann das Rechtsgeschäft seinem Inhalt nach nur in der Zukunft
enden, so hat es keine Wirkung für die Zukunft.
(2) Jede Partei hat zu erstatten, was sie ihm aufgrund des nichtigen
Rechtsgeschäfts erhalten hat, ist die Erstattung unmöglich, so hat die Person
den Gegenwert der Leistung zu zahlen.
(3) Die Partei und die Dritten in gutem Glauben haben Anspruch auf Ersatz
des durch die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts entstehenden Schadens.
Art. 220. Nichtigkeit des gesetz- oder sittenwidrigen sowie des
Rechtsgeschäfts, das gegen die öffentliche Ordnung verstößt
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