26.06.1997
Das Georgische Zivilgesetzbuch
ERSTES BUCH - Allgemeine Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs. Einführungsbestimmungen
Kapitel 1 - Personen
Abschnitt 1 - Natürliche Personen
Abschnitt 2 - Juristische Personen
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Gemeinsame Vorschriften für Vereine und Stiftungen
III. Besondere Vorschriften für Vereine
IV. Besondere Vorschriften für Stiftungen
Kapitel 2 - Rechtsgeschäfte
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 3 - Form der Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 - Anfechtbare Rechtsgeschäfte
I. Unter Irrtum vorgenommene Rechtsgeschäfte
II. Unter Täuschung vorgenommene Rechtsgeschäfte
III. Unter Zwang vorgenommene Rechtsgeschäfte
Abschnitt 5 - Bedingte Rechtsgeschäfte
Abschnitt 6 - Zustimmung bei den Rechtsgeschäften
Abschnitt 7 - Die Vertretung beim Rechtsgeschäft
Kapitel 3 - Ausübung der Rechte
Kapitel 4 - Fristen
Abschnitt 1 - Fristberechnung
Abschnitt 2. - Verjährung
ERSTES BUCH
Allgemeine Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs. Einführungsbestimmungen
Art. 1 Begriff. Regelungsbereich
Dieses Gesetzbuch regelt die Vermögens-, Familien- und anderen privaten Verhältnisse auf der Grundlage der Gleichberechtigung der am Rechtsverkehr beteiligten Personen.
Art. 2 (Normhierarchie) Zivilgesetzgebung
(1) Das Zivilgesetzgebung sowie andere Gesetze des Privatrechts und ihre
Auslegungen haben der Verfassung Georgiens zu entsprechen.
(2) Bei widersprüchlichem Inhalt von allgemeinen und spezielleren Normen dieses Gesetzes gehen speziellere Normen vor.
(3) Verordnungen zur Regelung des Zivilrechts sind nur zulässig, sofern sie eine gesetzliche Norm ausfüllen. Widerspricht eine Verordnung einem Gesetz, so gilt das Gesetz.
(4) Handelsbräuche gelten, soweit sie nicht gegen Rechtsnormen, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen.
Art. 3 Inkrafttreten der Zivilgesetze
(1) Gesetze und Verordnungen treten erst nach ihrer Veröffentlichung in einem offiziellen Presseorgan mit dem Zweck der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Unkenntnis oder ein falsches Verständnis des Gesetzes stellen keinen Grund für die Nichtanwendung des Gesetzes oder die Freistellung von der Verantwortlichkeit nach dem Gesetz dar.
(3) Ein altes Gesetz tritt außer Kraft, wenn ein neueres Gesetz dies bestimmt, das alte Gesetz dem neuen widerspricht oder das neue Gesetz die durch das alte Gesetz geregelten Verhältnisse umfaßt oder wenn Verhältnisse nicht mehr bestehen, die das Gesetz regelte.
(4) Das allgemeinere Gesetz setzt ein spezielleres Gesetz nicht außer Kraft, soweit dies nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht.
(5) Wird das neuere Gesetz außer Kraft gesetzt, bedeutet dies nicht, daß das alte Gesetz wieder Geltung erlangt.
Art. 4 Entscheidungszwang
(1) Das Gericht darf auch dann nicht von einer Entscheidung absehen,
wenn eine das zu entscheidende Verhältnis regelnde Rechtsnorm nicht
besteht oder unklar ist.
(2) Das Gericht darf nicht auf die Anwendung eines Gesetzes verzichten, weil es die anzuwendende
Rechtsnorm für ungerecht oder unmoralisch hält.
Art. 5 Gesetzes- und Rechtsanalogie
(1) Zwecks Regelung von im Gesetz unmittelbar nicht berücksichtigten
Verhältnissen ist die Rechtsnorm anzuwenden, die den gegebenen
Verhältnissen am nächsten kommt (Gesetzesanalogie) .
(2) Ist die Anwendung der Gesetzesanalogie unmöglich, so sind die Verhältnisse
aufgrund der allgemeinen Rechtsnormen und entsprechend den
Anforderungen von Gerechtigkeit, Ehrlichkeit und Sittlichkeit zu regeln
(Rechtsanalogie) .
(3) Rechtsnormen, die spezielle Verhältnisse regeln (Ausnahmevorschriften) , dürfen nicht zur Analogie herangezogen werden.
Art. 6 Rückwirkungsverbot
Gesetze und Verordnungen haben keine rückwirkende Kraft, es sei denn, daß dies unmittelbar durch das Gesetz vorgeschrieben ist. Dem Gesetz darf keine rückwirkende Kraft gegeben werden, soweit es die Rechtslage einer Person schädigt oder verschlechtert.
Art. 7 Privatrechtsobjekte
Objekte von Privatrechtsverhältnissen können materielle und immaterielle Güter mit oder ohne Vermögenswert sein, soweit die Verkehrsfähigkeit nicht durch ein Gesetz ausgeschlossen ist.
Art. 8 Privatrechtssubjekte
(1) Subjekte von Privatrechtsverhältnissen können beliebige natürliche
oder juristische Personen sein. Dies gilt ohne Unterschied für
gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig Handelnde sowie für Inländer und
Ausländer.
(2) Privatrechtliche Beziehungen von staatlichen Organen
und juristischen Personen in öffentlichem Eigentum zu anderen Personen
regeln sich ebenfalls nach den Zivilgesetzen, soweit sie nicht
hoheitlich oder im vorrangigen Interesse der Allgemeinheit
verwaltungsrechtlich geregelt werden.
(3) Die am Rechtsverkehr beteiligten Personen sind verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten unter
Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben auszuüben.
Art. 9 Zweck von Zivilgesetzen
Zivilgesetze gewährleisten den Schutz privaten Vermögens und des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, soweit nicht die Ausübung dieser Freiheiten Rechte Dritter verletzt.
Art. 10 Unabhängigkeit der Zivilrechte von politischen Rechten. Zwingende Normen des Zivilrechts
(1) Die Ausübung der sich aus den zivilen Gesetzen ergebenden Rechte
hängt nicht von politischen Rechten ab, die durch die Verfassung und
andere Gesetze des öffentlichen Rechts bestimmt werden.
(2) Die am Rechtsverkehr beteiligten Personen haben das Recht, beliebige durch das
Gesetz nicht verbotene Handlungen auszuüben. Dies gilt auch, wenn eine
solche Handlung in den Gesetzen nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Ziel der zwingenden Normen der Zivilgesetze ist die Gewährleistung des
Schutzes der Freiheit der Personen vor dem Mißbrauch der Rechte durch
andere. Handlungen, die gegen diese Normen verstoßen, sind nichtig,
soweit das Gesetz nicht eine andere Folge vorsieht. Eingriffe durch
administrative Akte sind verboten, sofern sie nicht aufgrund eines
konkreten Gesetzes angewendet werden.
Kapitel 1
Personen
Abschnitt 1Natürliche Personen
Art. 11 Rechtsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person - die Fähigkeit, Träger
von Rechten und Pflichten zu sein - beginnt mit der Vollendung der
Geburt.
(2) Das Recht auf Erbfolge entsteht mit der Zeugung; seine Geltendmachung hängt ebenfalls von der Geburt ab.
(3) Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person endet mit ihrem Tod. Der
Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt der Beendigung der
Gehirntätigkeit.
(4) Keiner natürlichen Person kann die Rechtsfähigkeit abgesprochen werden.
Art. 12 Geschäftsfähigkeit
(1) Die Fähigkeit einer natürlichen Person, private Rechte und Pflichten zu
begründen (Geschäftsfähigkeit) , entsteht mit der Erlangung der
Volljährigkeit.
(2) Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Einem Volljährigen wird gleichgestellt, wer vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Ehe schließt.
(4) Minderjährige bis zum 7. Lebensjahr sind geschäftsunfähig.
(5) Geschäftsunfähigen werden Personen gleichgesetzt, deren Geistesschwäche
oder Geisteskrankheit vom Gericht festgestellt wird. Die Rechte solcher
Personen üben ihre gesetzlichen Vertreter (Vormünder) aus.
(6) Im Falle der Heilung oder der wesentlichen Besserung des
Gesundheitszustandes einer solchen Person erklärt das Gericht diese für
geschäftsfähig.
Art. 13 Einschränkungen
Die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit kann nur in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen erfolgen. Eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit durch Rechtsgeschäft ist nichtig.
Art. 14 Beschränkte Geschäftsfähigkeit
(1) Ein Minderjähriger vom 7. bis zum 18. Lebensjahr ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
(2) Als beschränkt geschäftsfähig gilt auch der Volljährige, den das
Gericht unter Vormundschaft gestellt hat. Beschränkt geschäftsfähige
Personen sind in ihrer Geschäftsfähigkeit Minderjährigen gleichgesetzt.
(3) Die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit wird aufgehoben, wenn der Grund entfällt, der die Einschränkung begründet hat.
Art. 15 Einwilligung des Vertreters bei der beschränkten Geschäftsfähigkeit
Für die Wirksamkeit der Willenserklärung einer beschränkt geschäftsfähigen Person, ist die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich, außer in den Fällen, in welchen sie durch das Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt.
Art. 16 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Alkohol- oder Drogenabhängiger
(1) Ein Volljähriger kann durch Anordnung der Vormundschaft in seiner
Geschäftsfähigkeit beschränkt werden, wenn er alkohol- oder
drogensüchtig ist und deswegen seine Familie in eine wirtschaftliche
Notlage bringt. Ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters kann
er keine Rechtsgeschäfte tätigen, die die Veräußerung von Vermögen zum
Inhalt haben. Ebenso kann er keine Monatsgehälter, Renten oder andere
monatlichen Einkünfte zur eigenen Verfügung beziehen, es sei denn, daß
diese auf Dienstleistungsverträgen beruhen.
(2) Die volle Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit hat die Aufhebung der Vormundschaft zur Folge.
Art. 17 Namensrecht
(1) Jede natürliche Person hat ein Recht auf den eigenen Namen, der Vor- und Familiennamen umfaßt.
(2) Änderungen des Namens sind zulässig. Sie bedürfen eines begründeten
Antrags des Namensträgers, den die zuständige Behörde nach
pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden hat.
(3) Änderungen des Namens
bewirken nicht den Verfall oder die Änderung von Rechten und Pflichten,
die unter dem früheren Namen begründet wurden. Die Person ist
verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Benachrichtigung von
Gläubigern und Schuldnern zu treffen.
Art. 18 Persönliches Nichtvermögensrecht
(1) Wem das Recht zur Führung seines Namens bestritten wird oder wer durch
einen unbefugten Gebrauch seines Namens in seinen Interessen verletzt
wird, kann vom Verletzer Unterlassung und Widerruf verlangen.
(2) Die Person hat das Recht, den Widerruf einer Äußerung, die die Person
in ihrer Ehre und Würde verletzt, das Geheimnis ihres persönlichen
Lebens verrät, ihre persönliche Integrität beeinträchtigt oder ihren
geschäftlichen Ruf schädigt, durch das Gericht zu verlangen. Dies gilt
nicht, wenn derjenige, der die Äußerung gemacht hat, beweisen kann, daß
diese der Wahrheit entspricht. Dasselbe gilt, wenn aus einer
unvollständigen Angabe von Tatsachen die Ehre und Würde einer Person
verletzt oder ihr geschäftlicher Ruf geschädigt wird.
(3) Werden Äußerungen, die die Person in Ehre und Würde verletzten, die ihren
geschäftlichen Ruf schädigen oder in ihre Intimsphäre eingreifen, in
Massenmedien verbreitet, hat der Widerruf in demselben Massenmedium zu
erfolgen. Enthält ein von einer Organisation ausgestelltes Dokument
ähnliche Äußerungen, so ist dies durch ein neues zu ersetzen. Personen,
die ein Interesse an dem Inhalt eines solchen Dokuments haben, sind von
der Ersetzung in Kenntnis zu setzen.
(4) Wird eine Äußerung, die die
Person in ihrer Ehre und Würde verletzt, in Massenmedien
veröffentlicht, hat die verletzte Person das Recht, eine
Gegendarstellung in demselben Massenmedium zu veröffentlichen.
(5) Die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 stehen der Person auch dann zu,
wenn ihr Bild (Photographie, Lichtspiel, Videofilm und ähnliches) ohne
Einwilligung veröffentlicht wird. Es bedarf keiner Zustimmung, wenn das
Bild zur öffentlichen Ehrung veröffentlicht wird. Ebenso bedarf es
keiner Zustimmung, wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine
solche handelt, die ein hohes öffentliches Amt bekleidet. Einer
Zustimmung bedarf es ebensowenig, wenn das Bild im Rahmen eines
gerichtlichen Verfahrens, polizeilicher Ermittlungen, zu
wissenschaftlichen, schulischen oder kulturellen Zwecken oder in der
Öffentlichkeit erstellt wird.
(6) Der durch diesen Artikel gewährte
Rechtsschutz erfolgt ungeachtet des Verschuldens des Verletzers.
Geschieht die Verletzung schuldhaft, so kann die verletzte Person
darüber hinaus Schadenersatz verlangen. Als Schaden kann auch der beim
Verletzter entstandene Gewinn verlangt werden. Der Schadenersatz umfaßt
auch den Schaden, der Nichtvermögensschaden ist. Der
Nichtvermögensschaden kann unabhängig vom Vermögensschaden verlangt
werden.
Art. 19 Dritte als Anspruchsinhaber
Von den in Art. 18 genannten Rechten kann auch die Person Gebrauch machen, die zwar nicht Träger des Namens oder der persönlichen Ehre ist, die aber ein schutzwürdiges Interesse an Widerruf und Unterlassung hat. Diese kann auch Ansprüche auf Schutz des Namens und der Ehre durchsetzen, die zum Kernbereich der Persönlichkeit gehören und die den Tod überdauern. Ein Schadensersatzanspruch für Namens- und Ehrverletzungen nach dem Tode ist ausgeschlossen.
Art. 20 Wohnsitz
(1) Wohnsitz einer natürlichen Person ist der Ort, den sie als ständigen
Aufenthalt wählt. Es können mehrere Wohnsitze begründet werden.
(2) Minderjährige teilen den Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern, der Entmündigte teilt den Wohnsitz seines Vormunds.
(3) Der Wohnsitz wird nicht dadurch aufgehoben, daß die Person ihn
zwangsweise oder in Erfüllung einer öffentlichen Pflicht für eine
begrenzte Zeit verläßt.
Art. 21 Verschollenheitserklärung
(1) Eine natürliche Person, über deren Aufenthaltsort nichts bekannt ist
und die während zwei Jahren an ihrem Wohnsitz nicht gesehen worden ist,
kann auf Antrag des einer interessierten Person durch Beschluß des
Gerichts für verschollen erklärt werden. Mit der Rechtskraft des
Beschlusses erlangen die gesetzlichen Erben die Befugnis, das Vermögen
des Verschollenen treuhänderisch zu verwalten, insbesondere die
Nutzungen daraus zu ziehen.
(2) Kehrt der Verschollene wieder
zurück, endet die Verwaltungsbefugnis. Für die in ordnungsgemäßer
Wirtschaft gezogenen Nutzungen steht ihm eine Entschädigung nicht zu.
Art. 22 Todeserklärung
(1) Die Person kann durch Beschluß des Gerichts für tot erklärt werden,
wenn über ihren Aufenthalt an ihrem Wohnsitz seit fünf Jahren nichts
bekannt ist. Ist die Person unter lebensgefährlichen Umständen
verschollen oder ist anzunehmen, daß sie verunglückt ist, so kann die
Person nach sechs Monaten für tot erklärt werden, wenn über ihren
Aufenthaltsort nichts bekannt ist.
(2) Ein Soldat oder eine andere
Person, die während Kriegshandlungen verschollen ist, kann durch
Beschluß des Gerichts erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung
der Kriegshandlungen für tot erklärt werden.
(3) Als Todestag der für tot erklärten Person gilt das Datum der Rechtskraft des Beschlusses.
(4) In den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen Fällen kann das Gericht den Tag des vermuteten Todes als Todestag erklären.
Art. 23 Rückkehr der für tot erklärten Person
(1) Kehrt der für tot Erklärte wieder zurück oder wird sein Wohnort
bekannt, so hebt das Gericht den von ihm getroffenen entsprechenden
Beschluß auf.
(2) Ungeachtet dessen, wann die Person zurückgekehrt
ist, hat sie das Recht, die Herausgabe des Vermögens zu verlangen, das
einer anderen Person nach der Todeserklärung unentgeltlich übertragen
wurde.
(3) Eine Person, die das Vermögen einer für tot erklärten
Person entgeltlich erworben hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet,
wenn sie zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs wußte, daß die für tot
erklärte Person nicht tot war.
(4) Wird das Vermögen der für tot
erklärten Person dem Staat übertragen oder hat der Staat das Vermögen
veräußert, so wird der zurückgekehrten Person der durch die Veräußerung
erlangte Betrag nach Aufhebung des Gerichtsbeschlusses über die
Todeserklärung herausgegeben.
Abschnitt 2
Juristische Personen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 24 Begriff. Arten
(1) Die juristische Person ist eine zur Verfolgung bestimmter Zwecke auf
Dauer angelegte, mit einem ihr eigenen Vermögen ausgestattete
Organisation, die selbständig mit ihrem Vermögen haftet und unter ihrem
Namen Rechte und Pflichten erwirbt, Rechtsgeschäfte tätigt und vor
Gericht als Kläger und Beklagte auftreten kann.
(2) Die juristische
Person kann körperschaftlich organisiert sein, auf Mitgliedschaft
beruhen, abhängig oder unabhängig vom Bestand der Mitglieder und
gewerblich oder nicht gewerblich tätig sein.
(3) Juristische
Personen des öffentlichen Rechts beteiligen sich an zivil-rechtlichen
Verhältnissen wie die des Privatrechts. Die Regelung für ihre Bildung,
Organisation und Beschäftigung wird durch Gesetz bestimmt.
(4) Der Staat beteiligt sich an bürgerlich-rechtlichen Verhältnissen wie eine
juristische Person des Privatrechts. Die staatlichen Befugnisse werden
durch seine Organe (Ministerien, staatliche Komitees, Departments usw.) ausgeübt. Dabei stellen diese keine juristischen Personen dar.
Art. 25 Rechtsfähigkeit der juristischen Person
(1) Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist befugt, die
Tätigkeit ausüben, die den im Gesetz und dessen Gründungsdokumenten
vorgesehenen Zwecken entspricht.
(2) Eine gewerbliche oder
nicht-gewerbliche juristische Person des Privatrechts hat das Recht,
alle Tätigkeiten auszuüben, die gesetzlich nicht verboten sind,
ungeachtet dessen ob diese Tätigkeit in der Satzung vorgesehen ist.
(3) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen dürfen juristische Personen
Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie eine entsprechende Genehmigung
erhalten. Ein Recht auf Ausübung einer solchen Tätigkeit entsteht mit
dem Zeitpunkt des Empfangs der Genehmigung.
(4) Die Rechtsfähigkeit
einer juristischen Person entsteht mit dem Moment ihrer Eintragung und
erlischt im Moment der Eintragung des Vermerk über die Beendigung ihrer
Liquidation.
Art. 26 Der Name der nichtgewerblichen juristischen Person
(1) Eine nicht-gewerbliche juristische Person hat einen Namen, in dem ihre
Organisationsform angegeben werden muß. Der Firmenname einer
gewerblichen juristischen Person wird durch das Gesetz über die
gewerblichen Unternehmer geregelt.
(2) Eine Person, die rechtswidrig
den Namen einer anderen juristischen Person benutzt, ist auf Verlangen
des Berechtigten verpflichtet, diese Nutzung zu unterlassen und den aus
der rechtswidrigen Nutzung entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Werden die Ehre, Würde oder der geschäftliche Ruf einer juristischen
Person beeinträchtigt, so finden die Vorschriften des Art. 18
entsprechende Anwendung.
Art. 27 Der Sitz der juristischen Person
(1) Als Sitz der juristischen Person gilt der Sitz der Verwaltung. Die
juristische Person darf nur einen Sitz haben (juristische Anschrift) .
(2) Ein weiterer Sitz der juristischen Person gilt als Sitz ihrer Zweigniederlassung.
Art. 28 Zweigniederlassung der juristischen Person
(1) Eine Zweigniederlassung - ein ausgegliederter Unternehmensteil der
juristischen Person, der räumlich vom Sitz der juristische Person
getrennt ist - vertritt die juristische Person teilweise oder
vollständig und übt ihre Funktionen aus.
(2) Die Zweigniederlassung
ist keine juristische Person. Sie übt ihre Tätigkeit in der durch die
juristische Person vorgegebenen Weise aus.
Art. 29 Gewerbliche juristische Person
Juristische Personen, deren Zweck eine gewerbliche Tätigkeit ist, sind gemäß dem Gesetz über gewerbliche Unternehmer zu gründen.
Art. 30 Nicht-gewerbliche juristische Personen
(1) Juristische Personen, deren Zweck eine nicht-gewerbliche Tätigkeit ist,
können als Vereine oder Stiftungen bestehen. Gewerbliche Aktivitäten,
die als Nebensache zu bewerten und dem allgemeinen Zweck zu dienen
bestimmt sind, ändern nicht den nicht-gewerblichen Charakter der
juristischen Person. Unzulässig ist es, den durch solche Tätigkeit
erzielten Gewinn unter den Vereinsmitgliedern oder Stiftungsgründern zu
verteilen.
(2) Ein Verein ist eine juristische Person, in der der
gemeinsame Zweck durch mehrere Personen verfolgt wird, wobei die
Organisation vom Wechsel des Mitgliederbestandes unabhängig ist. Für
die Gründung eines Vereins sind mindestens fünf Personen notwendig.
(3) Eine Stiftung ist eine juristische Person, wo ein oder mehrere Stifter
ein Sondervermögen zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen nützlichen
Zwecks einem selbständigen Rechtsträger widmen, der keine Mitglieder
hat.
II. Gemeinsame Vorschriften für Vereine und Stiftungen
Art. 31 Eintragung von Vereinen und Stiftungen
(1) Vereine werden vom Gericht und Stiftungen vom Justizministerium eingetragen.
(2) Auf Eintragung besteht ein Anspruch, wenn die Satzung den gesetzlichen
Anforderungen genügt und wenn die Zwecke der zur Gründung anstehenden
juristischen Person nicht gegen Recht, gute Sitten oder georgische
verfassungsrechtliche Prinzipien gerichtet sind. Bei der Stiftung muß
das gewidmete Vermögen zur Erreichung des Zwecks geeignet sein.
(3) Die Eintragung bedarf der Vorlage eines Antrags und einer Satzung, die
von allen Gründern und Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die
für die Eintragung der Vereine erforderlichen Unterlagen werden dem
Gericht nach dem Wohnsitz des Vereins vorgelegt.
(4) Die Entscheidung des Gerichts über die Eintragung ist innerhalb von eines
Monats nach der Einreichung des Antrags zu treffen. Ergeht sie in
dieser Frist nicht, gilt die Eintragung als erfolgt. Dies gilt auch
dann, wenn die Eintragung vom Justizministerium zu bewirken ist.
(5) Eine Ablehnung der Eintragung ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen sie findet das Rechtsmittel
der Beschwerde vor den Gerichten statt.
Art. 32 Die Satzung des Vereins und der Stiftung
(1) Organisation und Verfassung der Vereine und Stiftungen werden durch Satzungen geregelt.
(2) Die Satzung muß enthalten:
a) Angaben über den Zweck,
b) den Namen,
c) den Sitz (juristische Adresse) ,
d) Regelungen über die Liquidation und Verteilung des Vermögens,
e) die Angaben über die Gründer, Stifter und alle Mitglieder des Vorstands
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort -
insbesondere die Bestimmungen über die Anberaumung der
Vorstandssitzungen sowie Entscheidungsfällung.
f) Befugnisse der Vereinsmitglieder.
(3) Die Satzung kann darüber hinaus Bestimmungen vorsehen über:
a) Bestand und Funktionen weiterer Verwaltungs- und Kontrollorgane,
b) die Funktionsweise der Mitgliederversammlung beim Verein.
(4) Bei der Stiftung hat die Satzung über die Angaben dieses Artikels hinaus zu enthalten:
a) die Art und Mindesthöhe der Vermögenszuwendung,
b) Richtlinien über die Verwendung der Erträge.
(5) Die Satzung bedarf der notariellen Form.
Art. 33 Registerangaben
(1) Eintragungsunterlagen von Vereinen und Stiftungen haben anzugeben: den
Namen und den Sitz der juristischen Person, den Zweck, den Tag der
Errichtung der Satzung, die Gründungsmitglieder beziehungsweise die
Stifter, die Mitglieder des Vorstands sowie eventuelle Beschränkungen
der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder.
(3) Die Eintragungen sind bekanntzugeben.
(4) Jeder kann Einsicht in die Register nehmen und schriftliche Auszüge anfordern.
Art. 34 Eintragung von Änderungen
Änderungen anmeldepflichtiger Tatsachen sind dem Registergericht beziehungsweise dem Justizministerium unverzüglich vom Vorstand in beglaubigter Form mitzuteilen. Sie werden ins Register eingetragen und bekannt gemacht.
Art. 35Öffentliche Aufsicht über Vereine und Stiftungen
Das Gericht beziehungsweise das Justizministerium hat die Eintragung zu löschen, wenn der Verein oder die Stiftung ihre Beschäftigung erheblich ändert, insbesondere gewerbliche Zwecke verfolgt oder wenn die weitere Verfolgung der durch die Satzung bestimmten Zwecke unmöglich geworden ist.
Art. 36 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Zur Geschäftsführung sind die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls besondere Vertreter berechtigt und verpflichtet.
(2) Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis bestimmt sich nach dem Vereins- oder Stiftungszweck.
(3) Die Satzung kann die Befugnis einer einzelnen Person zur alleinigen
Führung der Geschäfte vorsehen, aber auch regeln, daß zwei oder mehrere
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln müssen.
(4) Die Satzung kann ferner vorsehen, daß und welche Geschäftsführungsmaßnahmen der Zustimmung weiterer Kontrollorgane bedürfen.
Art. 37 Vorstandsbefugnisse Dritten gegenüber
(1) Der Vorstand vertritt den Verein oder die Stiftung im Verhältnis zu
Dritten. Die Satzung hat zu regeln, ob die vertretungsberechtigten
Personen allein oder gemeinschaftlich handeln müssen.
(2) Die Satzung kann Beschränkungen der Vertretungsmacht vorsehen. Diese sind
einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie im Register eingetragen
sind, es sei denn, dieser kennt die Beschränkung.
(3) Die Satzung kann zur Vertretung des Vereins oder der Stiftung auch besondere
Vertreter bestimmen; sie hat den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis und
die Form der Vertretung zu regeln. Diese Regelungen sind wie beim
Vorstand in das Register einzutragen.
Art. 38 Schadenersatz
(1) Der Verein und die Stiftung sind für den Schaden verantwortlich, den
Mitglieder des Vorstandes oder andere Vertreter durch eine zum
Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügen, sofern die
Handlung im Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis des Schädigenden erfolgt.
(2) Die zur Vertretung Berechtigten haben die Sorgfalt eines ordentlichen
Verwalters aufzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht, so haften sie dem
Verein oder der Stiftung für den entstandenen Schaden. Ein auch
teilweiser Verzicht auf Ersatzansprüche ist unwirksam, soweit ihre
Durchsetzung zur Sicherung von Ansprüchen Dritter erforderlich ist.
(3) Für die Verbindlichkeiten der Vereine und Stiftungen haften ihre
Mitglieder nicht. Ebensowenig haften die Vereine und Stiftungen für
persönliche Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder oder Vorstände.
Art. 39 Restrukturierung und Auflösung des Vereins und der Stiftung
(1) Die Restrukturierung des Vereins und der Stiftung (durch
Zusammenschluß, Beitritt, Spaltung, Umgestaltung) erfolgt durch vom
Gesetz festgelegten Regelungen.
(2) Die Auflösung des Vereins und
der Stiftung erfolgt in den durch die Satzung vorgesehenen Fällen,
durch Zweckerreichung, bei Konkurs und bei Widerruf der Genehmigung.
(3) Während der Liquidation sind die laufenden Geldgeschäfte zu beendigen,
die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen,
die Gläubiger zu befriedigen und der Überschuß an die Berechtigten
auszuzahlen.
(4) Die Empfangsberechtigten können durch die Satzung
bestimmt werden. Das Justizministerium überträgt den Vermögensüberschuß
auf einen oder mehrere Vereine oder Stiftungen, die den gleichen oder
einen ähnlichen Zweck verfolgen wie der aufgelöste Verband. Ist ein
solcher nicht vorhanden, so kann der Anfall an eine beliebige
gemeinnützige Organisation oder an den Staat angeordnet werden.
(5) Die Information über die Auflösung ist öffentlich bekanntzumachen. Die
Vermögensverteilung darf erst ein Jahr nach der Bekanntmachung erfolgen.
(6) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Vorliegen besonderer
Umstände kann das Gericht oder das Justizministerium andere
Liquidatoren benennen. Die Liquidatoren haften wie Vorstandsmitglieder.
III. Besondere Vorschriften für Vereine
Art. 40 Vorstand
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
für eine Amtszeit von vier Jahren, wenn die Satzung keine andere
Regelung vorsieht. Die Vorstandsbefugnis besteht auch nach dem Ablauf
dieser Frist bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Die
Mitgliederversammlung beschließt auch über eine eventuelle Vergütung
für die Vorstandstätigkeit.
(2) Der Beschluß über die Bestellung
kann jederzeit widerrufen werden. Die Satzung kann das Widerrufsrecht
an das Vorliegen eines wichtigen Grundes binden.
(3) Wenn die der
Satzung entsprechende Mindestzahl der Vorstandsmitglieder nicht
erreicht ist, können diese vom Registergericht für eine Übergangszeit
bestellt werden. In diesem Fall haben die bestellten
Vorstandsmitglieder unmittelbar eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die über die endgültige Bestellung zu entscheiden hat.
Art. 41 Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand
mindestens einmal im Jahr oder wenn das Interesse des Vereins es
erfordert. Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn es der zehnte Teil
der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung der
Versammlung verlangt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich an
alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in dem
Veröffentlichungsorgan des Vereins in einer Frist von zwei Wochen vor
der Versammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle
Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind.
Die Beschlüsse sind nur wirksam, wenn ihr Gegenstand in der
Tagesordnung angegeben war.
(4) Die Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Veränderung des
Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln aller
Mitglieder. Auf der Versammlung nicht anwesende Mitglieder können
schriftlich zustimmen. Sie werden den auf der Versammlung anwesenden
Mitgliedern gleichgestellt.
Art. 42 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann durch Satzungsregelung Ausschüsse bilden, denen Aufgaben der Mitgliederversammlung zwischen ordentlichen Mitgliederversammlungen übertragen werden dürfen, insbesondere zur Überwachung der Vereinstätigkeit. Ausschüssen dürfen nur Vereinsmitglieder angehören.
Art. 43 Beratende Organe
Zur Erledigung von Aufgaben des Vereins kann die Mitgliederversammlung besondere beratende Organe berufen, wenn die Satzung dies vorsieht. Solchen Organen können auch Nichtmitglieder angehören.
Art. 44 Mitgliedschaft des Vereins
(1) Mitglieder werden nach schriftlichem Antrag vom Vorstand in den Verein
aufgenommen oder auf andere, durch die Satzung vorgesehenen andere
Weise.
(2) Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein
berechtigt. Die Satzung kann Austrittsfristen vorsehen, die jedoch
nicht länger als ein Jahr sein dürfen.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
(4) In den durch Satzung bestimmten Fällen kann bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes die Mitgliederversammlung den Ausschluß eines
Mitglieds beschließen. Das ausgeschlossene Mitglied kann die
Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen.
(5) Hat ein Verein eine
maßgebliche Stellung bei der Erfüllung einer für den Antragsteller
bedeutenden sozialen, kulturellen oder sonstigen Aufgabe inne, so hat
dieser einen Anspruch auf Aufnahme in den Verein, wenn dem Verein die
Aufnahme zumutbar ist.
Art. 45Nicht registrierte Vereine
(1) Bei nicht registrierten Vereinen bestimmen sich Organisation und
Verfassung nach den Vereinbarungen der Mitglieder. Nicht registrierte
Vereine sind keine juristischen Personen.
(2) Die Beiträge der Mitglieder und die mit den Beiträgen erworbenen Güter bilden das gemeinschaftliche Vermögen des Vereins.
(3) Die nicht registrierten Vereine können sich durch die Mitglieder oder
durch besonders betraute Personen gerichtlich und außergerichtlich
vertreten lassen.
(4) Für Verbindlichkeiten können sich Gläubiger
aus dem gemeinschaftlichen Vermögen befriedigen. Daneben haften
persönlich und als Gesamtschuldner die Personen, die im Namen des
Vereins gehandelt haben.
IV. Besondere Vorschriften für Stiftungen
Art. 46 Stiftung mit Destinatären
Außer den in Artikel 30 Absatz 3 vorgesehenen Fällen kann der Stiftungszweck auch auf die Unterstützung bestimmter Personen oder konkret bestimmter Personenkreise, insbesondere einer Familie, gerichtet sein. Alle lebenden Destinatäre können zusammen nach einem einstimmigen Votum des Vorstands die Aufhebung der Stiftung oder Änderung des Stiftungszwecks beschließen, wenn das Justizministerium zustimmt. Nach der Liquidation der Stiftung fällt das Vermögen an die Destinatäre.
Art. 47 Pflicht zur Sicherung des Stiftungsvermögens
(1) Der oder die Stifter haben sich in einer notariell beurkundeten
Stiftungsurkunde zur Übertragung eines Vermögens auf die Stiftung in
der Höhe zu verpflichten, die zur Erreichung des Stiftungszwecks
notwendig ist. Bei einer unzureichenden Vermögensausstattung ist die
Genehmigung auf Eintragung zu versagen.
(2) Bis zur Eintragung kann die Vermögenszusage widerrufen werden. Nach der Eintragung ist das
Vermögen binnen einer Frist von einem Monat vollständig zu übertragen,
anderenfalls verfällt die Eintragung.
(3) Der Stiftungszweck ist durch Erträge des Vermögens zu finanzieren wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt. Reichen die Erträge während einer bestimmten Periode
nicht, so sind die Aktivitäten der Stiftung entsprechend zu reduzieren
oder einzustellen und die Erträge in das Vermögen zu integrieren.
(4) Über den Stand des Vermögens ist jährlich in geeigneter Form Rechnung zu legen.
Art. 48 Aufsichtsorgan. Kuratorium
(1) Die Satzung kann zur Bestellung, Abberufung und Kontrolle des Vorstands
und der besonderen Vertreter ein Kuratorium vorsehen, deren Mitglieder
vom Stifter berufen werden. Nach dem Tod der Stifter kann die Besetzung
des Kuratoriums im Rahmen der durch Satzung oder durch die Destinatäre
bestimmten Fällen um andere Mitglieder erweitert werden (Kooption) .
(2) In allen anderen Fällen übt das Justizministerium die Aufsicht darüber
aus, daß die Stiftung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der
Satzung verwaltet wird. Das Justizministerium kann sich jederzeit über
die Angelegenheiten der Stiftung informieren und Akten und sonstige
Unterlagen einsehen.
(3) Das Aufsichtsorgan (Kuratorium) kann
Beschlüsse und Maßnahmen der Verwaltung beanstanden, für unwirksam
erklären oder ihre Rückgängigmachung verlangen, wenn sie gegen Gesetze
oder die Satzung verstoßen.
(4) Das Aufsichtsorgan stellt sicher, daß die Bestellung des Vorstandes und gegebenenfalls anderer
Verwaltungsorgane der Satzung entsprechen. Ist die Satzung zur Regelung
solcher Verhältnisse unzureichend, kann dieses Organ ergänzende
Richtlinien aufstellen.
Art. 49 Zweckänderung
Ist die Erreichung des Zwecks ohne Destinatäre nicht mehr möglich oder ergeben sich andere Gründe für die Auflösung der Stiftung, so kann das Justizministerium bei Schweigen der Satzung statt der Auflösung eine Zweckänderung oder die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen herbeiführen, wobei auf die Ähnlichkeit mit dem ursprünglichen, vom Stifter verfolgten Zweck zu achten ist. Lebt einer der Stifter noch, ist dessen Zustimmung erforderlich.
Kapitel 2
Rechtsgeschäfte
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 50 Begriff
Ein Rechtsgeschäft ist eine ein-, zwei- oder mehrseitige Willenserklärung, die auf die Entstehung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
Art. 51 Wirksamkeit einer einseitigen Willenserklärung
(1) Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie der anderen Partei zugeht.
(2) Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(3) Auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung kann der Tod der Person, die
das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat oder der Verlust ihrer
Geschäftsfähigkeit keinen Einfluß haben, wenn diese Ereignisse nach
Abgabe der Willenserklärung eintreten.
Art. 52 Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der Wille zu erforschen, wie er sich bei vernünftiger Betrachtung erschließt und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Art. 53 Unklarer Inhalt
Ein Rechtsgeschäft liegt nicht vor, wenn weder aus den Äußerungen noch aus den Umständen der Inhalt des Rechtsgeschäfts unzweifelhaft festgestellt werden kann.
Art. 54 Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte
Ein Rechtsgeschäft, das gegen eine gesetzlich festgelegte Regelung oder ein gesetzliches Verbot sowie den ordre public oder die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Art. 55 Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Machtmißbrauchs
(1) Ein Rechtsgeschäft, bei dem ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung besteht und das nur dadurch zustande
gekommen ist, daß die eine Vertragspartei ihre Marktmacht mißbraucht
oder eine Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn der anderen
Vertragspartei ausnutzt, ist nichtig.
(2) Ein Rechtsgeschäft, das unter Mißbrauch der Macht von Seiten einer Partei auf die andere vorgenommen ist, ist nichtig.
Art. 56 Schein- und Schwindelgeschäfte
(1) Ein Rechtsgeschäft, das nur zum Schein und ohne die Absicht vorgenommen
wurde, daß sich aus ihm eine Rechtsfolge ergibt, ist nichtig.
(2) Wenn die Parteien mit dem zum Schein vorgenommenen Rechtsgeschäft ein
anderes Rechtsgeschäft verdecken wollen, dann finden die für das
verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Art. 57 Scherzgeschäft
(1) Eine nicht ernsthaft gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung
abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt, ist nichtig.
(2) Dem Erklärungsempfänger ist der Schaden zu ersetzen, der dadurch
entsteht, daß er auf die Ernsthaftigkeit der Willenserklärung vertraut,
soweit er nicht den Mangel der Ernsthaftigkeit kannte oder hätte
erkennen müssen.
Art. 58 Geschäftsunfähigkeit oder Geistesstörung
(1) Nichtig ist eine Willenserklärung, die von einem Minderjährigen oder
einer Person abgegeben wurde, die das Gericht für geschäftsunfähig
erklärt hatte.
(2) Nichtig ist eine Willenserklärung, die im
Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der
Geistestätigkeit abgegeben wird.
(3) Die Willenserklärung eines Geisteskranken ist auch nichtig, wenn er vom Gericht nicht als geschäftsunfähig erklärt wurde.
Art. 59 Formmangel
(1) Ein unter Nichtbeachtung der gesetzlich oder vertraglich erforderlichen
Form abgeschlossenes Rechtsgeschäft sowie ein nicht genehmigtes oder
ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft ist nichtig.
(2) Ebenso wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft vom Moment seines Abschlusses an
nichtig, wenn es wirksam angefochten wird. Die Anfechtungserklärung hat
gegenüber dem anderen Teil zu erfolgen.
(3) Das Recht zur Anfechtung steht allen an der Nichtigkeit interessierten Personen zu.
Art. 60 Umdeutung eines Rechtsgeschäfts
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre.
Art. 61 Die Bedeutung der Bestätigung bei Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte
(1) Ein nichtiges Rechtsgeschäft gilt vom Moment seines Abschlusses an als nichtig.
(2) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von der Person, die es vorgenommen
hat, bestätigt, so gilt dies als erneute Vornahme des Rechtsgeschäfts.
(3) Bestätigt die zur Anfechtung berechtigte Person das Rechtsgeschäft, dann verliert sie insoweit ihr Anfechtungsrecht.
(4) Ein nichtiger Vertrag ist von beiden Parteien zu bestätigen, wobei
diese dann im Zweifelsfall verpflichtet sind, einander zu gewähren, was
ihnen zugestanden hätte, wenn der Vertrag von Anfang an wirksam gewesen
wäre.
(5) Eine Bestätigung erlangt nur dann Wirksamkeit, wenn der
Vertrag oder das Rechtsgeschäft nicht gegen die guten Sitten oder die
öffentliche Ordnung verstößt.
Art. 62 Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist nicht das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.
Abschnitt 2
Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Gültigkeit des Rechtsgeschäfts
Art. 63 Ein von einem Minderjährigen getätigtes Rechtsgeschäft
(1) Tätigt ein Minderjähriger ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des
Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab, es sei denn, daß der
Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil daraus zieht.
(2) Ist der Minderjährige geschäftsfähig geworden, so entscheidet er selber über die Wirksamkeit seiner Willenserklärung.
Art. 64 Widerrufsrecht
(1) Bis zur Genehmigung des von einem Minderjährigen abgeschlossenen Vertrages ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur
widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die
Einwilligung des Vertreters behauptet hat.
Art. 65 Begrenzte Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen
(1) Ein vom Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der
Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm
vom Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen
worden sind.
(2) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den
Minderjährigen zur unabhängigen Geschäftsführung eines Unternehmens, so
ist der Minderjährige in den für dieses Unternehmen üblichen
Rechtsverhältnissen unbeschränkt geschäftsfähig. Dies gilt sowohl für
die Gründung als auch die Auflösung eines Unternehmens und die
Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
(3) Die Geschäftsführungserlaubnis bedarf der Einwilligung durch den
gesetzlichen Vertreter und der Zustimmung des Fürsorge- und
Vormundschaftsamtes.
Art. 66 Fehlende Einwilligung
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der andere von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt worden war.
Art. 67 Beschränkung der Geschäftsfähigkeit
Ein Rechtsgeschäft, das vor Beschränkung der Geschäftsfähigkeit vorgenommen wurde, bedarf der Genehmigung, wenn sich herausstellt, daß der Grund für die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit auch schon zu dem Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vorgelegen hat.
Abschnitt 3
Form der Rechtsgeschäfte
Art. 68 Die Bedeutung der Form für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
Ein Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Wirksamkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Ist eine Form nicht vorgeschrieben, so können die Parteien durch Vereinbarung eine solche vorsehen.
Art. 69 Arten der Form
(1) Die einfache schriftliche Form erfordert zu ihrer Wirksamkeit, daß die
Urkunde durch den Aussteller eigenhändig unterzeichnet wird.
(2) Wiederherstellung, Wiederholung und Fixieren der Unterschrift durch
mechanische Mittel ist nur dort zugelassen, wo es zur Gewohnheit
geworden ist, nämlich bei der Unterzeichnung von Wertpapieren, deren
Auflage in zahlreichen Exemplaren erfolgt.
(3) Ist zur Einhaltung
der Form notarielle Beurkundung erforderlich, dann muß bei dem Abschluß
des Rechtsgeschäfts ein Notar, ein Richter oder eine andere durch
Gesetz bestimmte Person teilnehmen.
Art. 70 Dritte als Unterzeichner
Eine Person, die das Rechtsgeschäft wegen Analphabetismus, körperlicher Behinderung oder einer Krankheit nicht unterzeichnen kann, darf die Unterzeichnung des Rechtsgeschäfts einer anderen Person anvertrauen. Die Unterschrift dieser Person bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Dabei soll die Ursache angegeben werden, weswegen der Antragende das Rechtsgeschäft nicht eigenhändig unterzeichnet hat oder unterzeichnen konnte.
Art. 71 Mehrere Urkunden
Wenn beim Abschluß des Rechtsgeschäfts mehrere inhaltlich identische Urkunden abgefaßt werden, so genügt es, wenn jede Partei jenes Exemplar der Urkunde unterzeichnet, das für die jeweils andere Seite bestimmt ist.
Abschnitt 4
Anfechtbare Rechtsgeschäfte
I. Unter Irrtum vorgenommene Rechtsgeschäfte
Art. 72 Begriff
Ein Rechtsgeschäft kann angefochten werden, wenn die Willenserklärung aufgrund eines beachtlichen Irrtums abgegeben wurde.
Art. 73 Arten beachtlichen Irrtums
Ein beachtlicher Irrtum liegt vor:
a) wenn der Erklärende ein anderes Rechtsgeschäft vornehmen wollte, als
dasjenige, welches Gegenstand seiner abgegebenen Erklärung war;
b) wenn sich der Erklärende über den Inhalt des Rechtsgeschäft, das er vornehmen wollte, irrt;
c) wenn Umstände, die die Parteien nach Treu und Glauben als Grundlage des Rechtsgeschäfts erachtet haben, nicht gegeben sind.
Art. 74 Irrtum über die Person des Geschäftspartners
(1) Ein Irrtum über die Person des Geschäftspartners ist nur dann
beachtlich, wenn die Person selbst oder deren Eigenschaften die
Grundlage für die Vornahme des Rechtsgeschäfts bildet.
(2) Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft eines Gegenstandes ist
nur dann beachtlich, wenn sie für die Wertbildung von Bedeutung ist.
Art. 75 Rechtsirrtum
Ein Rechtsirrtum ist nur dann beachtlich, wenn er den einzigen und wesentlichen Grund für den Abschluß des Vertrages bildet.
Art. 76 Motivirrtum
Ein Motivirrtum ist unbeachtlich, es sei denn, daß das Motiv zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht wurde.
Art. 77 Genehmigung
Eine irrtümlich abgegebene Erklärung kann nicht angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner bereit ist, das Rechtsgeschäft gelten zu lassen, wie es der Anfechtungsberechtigte vornehmen wollte.
Art. 78 Unwesentliche Fehler
Unwesentliche Fehler in Rechnungen oder in schriftlichen Willenserklärungen geben einen Anspruch auf Berichtigung, aber kein Recht zur Anfechtung.
Art. 79 Wirkung der Anfechtung
(1) Die Anfechtung ist binnen eines Monats vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes zu erklären.
(2) Wurde das Rechtsgeschäft angefochten und ist der Irrtum durch
Fahrlässigkeit des Anfechtungsberechtigten entstanden, dann ist er dem
Anfechtungsgegner zum Ersatz des aus der Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts entstehenden Schadens verpflichtet. Eine
Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn dieser den Grund der
Anfechtbarkeit kannte oder er ihm aus Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist.
Art. 80 Irrtum bei falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person unrichtig übermittelt worden ist, kann unter den gleichen Voraussetzung angefochten werden wie ein Rechtsgeschäft, das nach Artikel 73 irrtümlich vorgenommen wurde.
II. Unter Täuschung vorgenommene Rechtsgeschäfte
Art. 81 Begriff
(1) Wird jemand zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige
Täuschung bestimmt, so ist er zur Anfechtung der Erklärung berechtigt.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es offensichtlich ist, daß die
Abgabe der Willenserklärung ohne die durch die andere Partei
durchgeführte Täuschung unterblieben wäre.
(2) Verschweigt die eine
Partei Umstände, bei deren Offenbarung die andere Partei die
Willenserklärung nicht abgegeben hätte, so kann der Getäuschte die
Erklärung anfechten. Eine Pflicht zur Offenbarung besteht jedoch nur
dann, wenn der Erklärende dies nach Treu und Glauben erwarten konnte.
Art. 82 Schädigungsabsicht
Für die arglistige Täuschung ist es ohne Belang, ob er den Getäuschten schädigen wollte oder ob er davon ausging, daß das Rechtsgeschäft für ihn von Vorteil sein würde.
Art. 83 Täuschung durch einen Dritten
Wird die Täuschung von einem Dritten verübt, so ist das Rechtsgeschäft anfechtbar, wenn derjenige, der einen Vorteil aus diesem zieht, dies wußte oder hätte wissen müssen.
Art. 84 Anfechtungsfrist
Ein unter arglistiger Täuschung vorgenommenes Rechtsgeschäft kann innerhalb eines Jahres angefochten werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.
III. Unter Zwang vorgenommene Rechtsgeschäfte
Art. 85 Begriff
Die Ausübung von Zwang bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts berechtigt die Person, die es getätigt hat, es anzufechten, auch wenn der Zwang von einem Dritten ausgeübt wurde.
Art. 86 Zwang
(1) Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist dann durch Zwang
verursacht, wenn dieser dazu geeignet ist, auf eine Person Einfluß
auszuüben, so daß sie glaubt, sich selbst oder ihr Vermögen einer
gegenwärtigen Gefahr auszusetzen.
(2) Bei der Einschätzung der Zwangslage sind das Alter, das Geschlecht und die Lebensumstände zu berücksichtigen.
Art. 87 Zwang gegen Dritte
Die Ausübung des Zwangs berechtigt auch dann zur Anfechtung, wenn er gegenüber einem Ehepartner, sonstigen Familienangehörigen oder nahen Verwandten ausgeübt wird.
Art. 88 Zwang durch rechtliche Mittel
Als Zwang im Sinne der Artikel 85 bis 87 gelten Handlungen nicht, die weder durch Anwendung eines rechtswidrigen Mittels noch zu einem rechtswidrigen Zweck vorgenommen werden, es sei denn, daß Mittel und Zweck in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Art. 89 Anfechtungsfrist
Ein unter Zwang vorgenommenes Rechtsgeschäft kann innerhalb eines Jahres angefochten werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Zwang endet.
Abschnitt 5
Bedingte Rechtsgeschäfte
Art. 90 Begriff
Als bedingt gilt ein Rechtsgeschäft, wenn es von einem künftigen und unbekannten Ereignis abhängig ist, so daß dieses erst wirksam wird, wenn das Ereignis eintritt oder das Rechtsgeschäft bei Eintretendes Ereignisses aufgelöst wird.
Art. 91 Unwirksamkeit gesetzes- oder sittenwidriger Bedingungen
Eine Bedingung, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt oder unmöglich ist, ist unwirksam. Das Rechtsgeschäft, das von einer solchen Bedingung abhängt, ist im ganzen unwirksam.
Art. 92 Willensabhängige Bedingung
Als willensabhängig gilt eine solche Bedingung, deren Eintreten oder Nichteintreten ausschließlich vom Willen einer Partei des Rechtsgeschäfts abhängig ist. Ein Rechtsgeschäft, daß unter einer solchen Bedingung abgeschlossen wird, ist unwirksam.
Art. 93 Positive Bedingung
(1) Wenn ein Rechtsgeschäft unter der Bedingung vorgenommen wurde, daß ein
Ereignis in einer bestimmten Zeit eintritt, dann kann die Bedingung
nicht mehr erfüllt werden, wenn diese Frist abgelaufen und das Ereignis
nicht eingetreten ist.
(2) Ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so kann
die Bedingung in beliebiger Zeit erfüllt werden. Die Bedingung kann als
nicht erfüllbar angesehen werden, wenn klar wird, daß das Ereignis
nicht mehr eintreten kann.
Art. 94 Negative Bedingung
(1) Wenn ein Rechtsgeschäft unter der Bedingung vorgenommen wurde, daß ein Ereignis
in einer bestimmten Zeit nicht eintritt, so ist die Bedingung erfüllt,
wenn die angegebene Frist abgelaufen und das Ereignis nicht eingetreten
ist. Die Bedingung wird auch dann als erfüllt angesehen, wenn vor dem
Ablauf der Frist klar wird, daß das Ereignis nicht eintreten kann.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so wird die Bedingung erst als erfüllt
angesehen, wenn klar wird, daß das Ereignis nicht mehr eintreten kann.
Art. 95 Beeinträchtigung des Ereigniseintritts
(1) Die Person, die unter einer Bedingung ein Rechtsgeschäft vorgenommen
hat, darf nicht vor dem Eintritt der Bedingung irgendwelche Verfügungen
vornehmen, die die Erfüllung ihrer Verpflichtung beeinträchtigen könnte.
(2) Tritt die Bedingung ein und hat die Person eine solche Verfügung
vorgenommen, dann ist sie verpflichtet, der anderen Seite den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Art. 96 Rechtsgeschäft unter aufschiebender Bedingung
Ein Rechtsgeschäft ist unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen worden, wenn die Entstehung der Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft vom Eintritt eines zukünftigen und unbestimmten Ereignis abhängt oder von einem schon eingetretenem Ereignis, das den Parteien aber noch unbekannt ist.
Art. 97 Rechtsgeschäft unter auflösender Bedingung
Ein Rechtsgeschäft ist unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen worden, wenn der Eintritt dieser Bedingung die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hat und den Rechtszustand wiederherstellt, der vor Abschluß des Rechtsgeschäfts bestand.
Art. 98 Treu und Glauben beim Eintritt der Bedingung
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er
gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die
Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von
der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben
herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Abschnitt 6
Zustimmung bei den Rechtsgeschäften
Art. 99 Begriff
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Zustimmung eines
Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung
sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der
Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten
vorgenommen, so finden die Vorschriften des Art. 66 Satz 2 und 3
entsprechende Anwendung.
Art. 100 Vorherige Zustimmung
Die vorherige Zustimmung (Genehmigung) kann bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden, soweit sich aus der Vereinbarung der Parteien nicht etwas anderes ergibt. Über den Widerruf sind beide Parteien zu benachrichtigen.
Art. 101 Nachträgliche Zustimmung
Die nachträgliche Zustimmung (Einwilligung) wirkt vom Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anders bestimmt ist.
Art. 102 Verfügung durch einen Nichtberechtigten
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft,
ist wirksam, wenn sie mit vorheriger Zustimmung des Berechtigten
erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte in sie einwilligt.
Abschnitt 7
Die Vertretung beim Rechtsgeschäft
Art. 103 Begriff
(1) Ein Rechtsgeschäft kann mit Hilfe eines Vertreters abgeschlossen
werden, wobei sich die Vertretungsmacht aus Gesetz oder aus einer
Vollmacht ergeben kann.
(2) Dies gilt nicht für das Rechtsgeschäft,
das seiner Natur nach persönlich vorgenommen werden muß und in den
durch Gesetz vorgesehenen Fällen.
Art. 104 Wirkung der Stellvertretung
(1) Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter im Rahmen seiner Vollmacht und im
Namen der Person, die er vertritt, abschließt, hat für den letzteren
unmittelbare und zwingende Wirkung, wodurch für ihn Rechte und
Pflichten entstehen.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft im Namen eines
anderen abgeschlossen, so kann dem anderen Vertragsteil ein Fehlen der
Vertretungsmacht nicht entgegengehalten werden, wenn der Vertretene
Umstände geschaffen hat, aufgrund deren der andere Vertragsteil nach
Treu und Glauben auf das Vorliegen einer Vetretungsmacht vertrauen
durfte.
(3) Hat der Vertreter beim Abschluß eines Rechtsgeschäfts
nicht auf die Vertretungsbefugnis hingewiesen, hat das Rechtsgeschäft
nur dann Wirkung für den Vertretenen, wenn der andere Teil aus den
Umständen entnehmen mußte, daß Vertretung vorliegt. Gleiches gilt, wenn
es für die andere Partei gleichgültig ist, mit wem das Rechtsgeschäft
abgeschlossen wird.
Art. 105 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Das von einem Vertreter vorgenommene Rechtsgeschäft ist auch dann wirksam, wenn dieser nur beschränkt geschäftsfähig ist.
Art. 106 Willensmängel bei Vertretung
(1) Für die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Mängeln in der
Willenserklärung kommt es auf den Willen des Vertreters an.
(2) Wenn der Willensmangel aber Umstände betrifft, die vom Vertretenen
vorbestimmt waren, dann berechtigt ein Willensmangel nur zur
Anfechtung, wenn dieser beim Vertretenen vorliegt.
Art. 107 Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung
stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche
für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht
bezieht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Schriftform vorgeschrieben
wird.
Art. 108 Pflicht zur Benachrichtigung bei der Änderung der Vollmacht
Änderungen und Widerruf der Vollmacht müssen Dritten gegenüber zur Kenntnis gebracht werden. Ist das nicht der Fall, können sie Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß diese bei Vertragsschluß Kenntnis davon hatten oder hätten haben müssen.
Art. 109 Gründe für das Erlöschen der Vollmacht
Die Vertretungsmacht erlischt insbesondere
a) beim Ablauf der Frist, für welche die Vollmacht erteilt wurde;
b) durch Verzicht des Bevollmächtigten;
c) durch Widerruf des Vollmachtgebers;
d) durch Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers,
soweit durch Vereinbarung nicht ein anderes bestimmt ist;
e) durch Erledigung.
Art. 110 Pflicht des Vertreters beim Erlöschen der Vollmacht
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
Art. 111 Vertragsschluß durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen
Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages für und gegen den
Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil
den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die
Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen. Die Genehmigung kann nur bis zum
Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Art. 112 Widerrufsrecht
Bis zur Genehmigung des Vertrages ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht beim Abschluß des Vertrages gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
Art. 113 Verpflichtung beim Mangel der Vertretungsmacht
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht
seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur
Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrages verweigert.
(2) Hat der Vertreter den
Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz
desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch
erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der
Vertretungsmacht kannte oder hätte kennen müssen. Der Vertreter haftet
auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es
sei denn, daß er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
gehandelt hat.
Art. 114 Verbot des Insichgeschäfts
Ein Vertreter kann nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Kapitel 3
Ausübung der Rechte
Art. 115 Unzulässigkeit des Rechtsmißbrauchs
Private Rechte sind nicht rechtsmißbräuchlich auszuüben. Unzulässig ist es, ein Recht nur mit dem Zweck auszuüben, daß einem anderen Schaden zugefügt wird.
Art. 116 Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich und daraus entstandene Schäden werden nicht ersetzt.
(2) Als Notwehr gilt diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um
einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
Art. 117 Notstand
(1) Der durch Abwendung einer drohenden Gefahr entstandene Schaden ist vom
Handelnden zu ersetzen, wenn die Gefahr nach den Umständen nicht anders
abzuwenden war und der verhinderte Schaden weniger bedeutsam als der
verhinderte ist (Notstand).
(2) Unter Berücksichtigung faktischer
Umstände, in denen der Schaden entstanden ist, kann der Dritte, in
dessen Interesse der Handelnde die Gefahr abgewendet hat, zum
Schadenersatz verpflichtet werden oder es können sowohl der Dritte als
auch der Handelnde von der Schadenersatzpflicht befreit werden.
Art. 118 Selbsthilfe
Wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß das Recht nicht ausgeübt oder die Ausübung wesentlich erschwert wird, handelt eine Person nicht widerrechtlich, die zum Zweck der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder die zu demselben Zweck einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, überwindet.
Art. 119 Grenzen der Selbsthilfe
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, dieser unverzüglich der zuständige Behörde zu zuzuführen.
Art. 120 Irrtümliche Selbsthilfe
Wer eine der in Artikel 118 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadenersatz verpflichtet.
Kapitel 4
Fristen
Abschnitt 1
Fristberechnung
Art. 121 Anwendungsbereich
Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen gelten die folgenden Auslegungsvorschriften.
Art. 122 Fristbeginn
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Art. 123 Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere
Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt
ist, endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des
letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage
entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist im letzten Monat der für ihren
Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages
dieses Monats.
Art. 124 Zeitbezeichnungen
(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem
Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, die von Anfang des Jahres
berechnet wird, unter einem halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen
verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate
und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu
zählen.
Art. 125 Fristberechnung bei Fristverlängerung
Im Falle der Verlängerung der Frist wird die neue Frist vom Ablaufe der vorigen Frist an berechnet.
Art. 126 Berechnung der Frist nach Monaten
(1) Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt,
daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu
dreißig, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
(2) Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, unter
Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
Art. 127 Ruhe- und Feiertage
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Ruhetag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen anderen arbeitsfreien Tag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Abschnitt 2.
Verjährung
Art 128 Begriff. Arten der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch) , unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht:
a) Ansprüche aus nicht vermögensrechtlichen Verhältnissen, wenn durch Gesetz nichts anders bestimmt ist;
b) Ansprüche von Kontoinhabern wegen der von ihnen in Banken und Kreditanstalten gemachten Spareinlagen.
(3) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre.
Art. 129 Verjährungsfrist der Ansprüche aus Verträgen
(1) In drei Jahren verjähren die Ansprüche aus Vertrag. In sechs Jahren
verjähren die Ansprüche aus Verträgen über unbewegliche Sachen.
(2) Ebenfalls in drei Jahren verjähren die Ansprüche, die auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind.
(3) In einzelnen Fällen können durch Gesetz andere Verjährungsfristen bestimmt werden.
Art. 130 Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.
Art. 131 Entstehung eines Anspruchs
Hängt die Entstehung eines Anspruchs vom Verhalten des Gläubigers ab, so beginnt die Verjährung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Entstehung des Anspruchs bewirken kann.
Art. 132 Hemmung der Verjährung aus Rechtsgründen
Die Verjährung ist gehemmt:
a) solange die Leistung durch die Exekutivgewalt gestundet ist (Moratorium);
b) solange der Berechtigte an der Rechtsverfolgung Fall durch höhere Gewalt gehindert ist;
c) solange sich der Gläubiger oder Schuldner in einem Truppenteil befindet, dem der Kriegszustand auferlegt worden ist;
d) in sonstigen durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen.
Art. 133 Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses.
Art. 134 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Geht der Anspruch von einer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person aus, die keinen gesetzlichen Vertreter hat oder ist der Anspruch gegen eine solche Person gerichtet, so gilt die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt als gehemmt, zu welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört.
Art. 135 Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Art. 136 Unterbrechung der Verjährung
(1) Die Verjährung wird im Falle gehemmt, wenn im Artikel 132 vorgesehene
Umstände entstanden sind oder in den letzten sechs Monaten der
Verjährungsfrist fortdauerten. Ist die Verjährungsfrist kürzer als
sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die
Stelle der sechs Monate.
(2) Vom Tag der Beseitigung der Umstände
an, die der Verjährung zugrunde gelegt wurden, dauert die Verjährung
bis zu sechs Monate fort. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs
Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die
Stelle der sechs Monate.
Art. 137 Unterbrechung der Verjährung aus Anerkenntnis
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Art. 138 Unterbrechung durch gerichtliche Geltendmachung
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte Klage auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs erhebt oder in der Klage vergleichbarer Weise den Anspruch durchzusetzen versucht, etwa durch Anmeldung des Anspruchs bei einer Behörde, Anrufung eines Gerichtes oder die Vornahme einer Vollstreckungshandlung. Die Artikel 139 und 140 finden insoweit entsprechende Anwendung.
Art. 139 Dauer
(1) Die Unterbrechung durch Klageerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist.
(2) Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht
betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der
letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach der
Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung wird dadurch,
daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher Weise wie
durch Klageerhebung unterbrochen.
Art. 140 Klagerücknahme
(1) Die Unterbrechung durch Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die
Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst
entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die
Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen.
Art. 141 Wirkung der Unterbrechung
Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht und die Frist beginnt von neuem.
Art. 142 Verjährung bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen
(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in zehn Jahren, auch
wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig
fällig werdende Leistungen bezieht, so findet ihnen gegenüber die in
Artikel 129 Absatz 2 festgelegte Verjährung Anwendung.
Art. 143 Verjährung bei dinglichen Ansprüchen
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zustatten.
Art. 144 Wirkung der Verjährung
(1) Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Befriedigt der Verpflichtete einen verjährten Anspruch nach Ablauf der
Verjährungsfrist, so kann er nicht zurückgefordert werden, auch wenn
die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist.
(3) Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
Art. 145 Verjährung der Nebenleistung
Mit dem Hauptanspruch verjährt auch der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, selbst wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.
Art. 146 Vereinbarung der Vertragsparteien
Es ist unzulässig, die Verjährungsfristen und ihre Berechnungsregelung durch Vereinbarungen der Parteien zu ändern.
Parlamentis uzkebebi. Sakanonmdeblo damateba 1997, Nr. 31